2025-09-05-coi-cms-laenderinformationen-syrien-version-12-73ab

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wies die Fluggesellschaften an, den Transport von Syrern zu erleichtern, die auf irregulären 
Wegen nach Europa eingereist waren und vor der Weiterreise nach Syrien durch den Libanon 
reisen wollten (TNA 19.2.2025).
Türkei
Die Türkei beherbergt fast 3,3 Millionen syrische Flüchtlinge (HRW 16.1.2025). Vor dem Hinter­
grund der flüchtlingsfeindlichen Stimmung schob die Türkei im Jahr 2024 Tausende ab oder übte 
anderweitig Druck auf sie aus, das Land in Richtung Nordsyrien zu verlassen, darunter auch 
nach Tall Abyad, einem abgelegenen, von der Türkei besetzten Bezirk, in dem Gesetzlosigkeit 
herrscht und die humanitäre Lage katastrophal ist (HRW 16.1.2025). Aus der Türkei sind laut 
türkischem Innenminister zwischen 9. und 13.12.2024 7.621 Syrer unter temporärem Schutz 
nach Syrien zurückgekehrt (VB Istanbul 18.12.2024). Obwohl sich die Zahl der Rückkehrer 
unmittelbar nach dem Sturz al-Assads verdoppelt hatte (VB Istanbul 11.12.2024), gab es insge­
samt nur einen geringen Anstieg der Anzahl an tatsächlichen Rückkehrern. Geändert hat sich 
vor allem das Profil der Rückkehrer, nämlich alleinreisende Männer. Die meisten Stammen aus 
der Region rund um Idlib und Aleppo. Meist wird ein Mitglied von Familienverbänden vorausge­
schickt, um die Lage vor Ort (Sicherheit, Lebensbedingungen etc.) zu beurteilen, bevor der Rest 
der Familie nachziehen würde(VB Istanbul 13.12.2024). Zwischen 8.12.2024 und 9.1.2025 sind 
52.622 Syrer aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt. Die Mehrheit davon, 41.000 Perso­
nen, reisten als Familien zurück. Die Restlichen waren Einzelreisende (T24 9.1.2025; vgl. CNN 
Türk 9.1.2025). UNHCR wiederum verzeichnet v. a. Einzelpersonen, die allein zurückkehren, 
oft weil keine unterhaltsberechtigten Familienmitglieder in der Türkei leben oder weil sie die 
Bedingungen in Syrien prüfen wollen, bevor sie sich mit ihren Familien wiedervereinigen. Zu 
den Hauptgründen für die Rückkehr gehören verbesserte Sicherheit, politische Veränderungen 
und Familienzusammenführung, wobei einige auch Heimweh oder wirtschaftliche Erwägungen 
anführen. Die meisten Rückkehrer möchten in ihre Herkunftsprovinzen zurückkehren, wobei 
Aleppo, Idlib, Damaskus und Hama die häufigsten Ziele sind (UNHCR 23.1.2025). Die Rückkehr 
von 40.000 Syrern aus der Türkei in kurzer Zeit habe eine grenzüberschreitende und interne 
Krise ausgelöst, die sich auf die Ressourcen auswirkt, die für die bestehende Bevölkerung oh­
nehin nicht ausreichten, so ein Experte für Flüchtlingsfragen gegenüber der arabischsprachigen 
Zeitung Almodon (Almodon 13.2.2025). Mittlerweile berichtet der Flüchtlingsverband in der Tür­
kei von einigen Fällen, in denen die Rückkehrer ihre Entscheidungen bereuten. Es werden v. a. 
Beschwerden, wie der Mangel an Bildungs- und Gesundheitsdiensten angeführt. Der türkische 
Innenminister Yerlikaya verkündete, dass zwischen al-Assads Sturz am 8.12.2024 und Ende 
Jänner 2025 insgesamt 81.576 Syrer nach Syrien aus der Türkei zurückgekehrt sind (REU 
5.2.2025a). Die türkische Direktion für Migrationsmanagement kündigte an, Büros in Syrien 
einrichten, um die Ein- und Ausreise von Syrern in die Türkei mit den neuen syrischen Beamten 
zu koordinieren und sicherzustellen, dass die Flüchtlinge keine Probleme mit der Identifizierung 
haben (DS 27.12.2024). Die zerstörte Infrastruktur, die erdrückenden wirtschaftlichen Bedin­
gungen und die Unsicherheit brachten enorme Herausforderungen mit sich, die es für einen 
großen Teil der Rückkehrer fast unmöglich machten, sich zurechtzufinden. Während einige das 
Recht verloren haben, in die Türkei zurückzukehren, haben andere, insbesondere diejenigen 
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mit türkischem Wohnsitz und türkischer Staatsbürgerschaft, begonnen, ihre Entscheidung zu 
überdenken und ernsthaft in Betracht zu ziehen, in das „ Land der Zuflucht“ zurückzukehren 
(AlHurra 11.2.2025). Vom 1.1. bis zum 1.7.2025werden den syrischen Flüchtlingen in der Türkei, 
genauer den Haushaltsvorständen, vorübergehende Besuche (Go-and-See-Visits) in Syrien er­
laubt. Dementsprechend kann dasselbe Familienmitglied innerhalb von sechs Monaten maximal 
dreimal nach Syrien reisen, und die Abreise wird über zwei Grenzübergänge organisiert. Syrer, 
die die Möglichkeit eines vorübergehenden Besuchs nutzen, behalten ihren vorübergehenden 
Schutzstatus (UNHCR 27.12.2024).
Jordanien
In Jordanien sollen sich allein in Irbid 400.000 syrische Flüchtlinge aufhalten, die seit 2011 ge­
flohen waren (VB Amman 9.12.2024). UNHCR registrierte zwischen 8. und 13.12. insgesamt 
340 Ausreisen von Syrern aus Jordanien nach Syrien. In den Medien wurden hohe Zahlen 
an Rückkehrern aus Jordanien beschrieben, die aber nicht bestätigt werden konnten (VB Am­
man 17.12.2024). Zwischen 8.12.2024 und 11.1.2025 sind laut jordanischem Innenministerium 
52.406 syrische Staatsbürger nach Syrien ausgereist. 11.315 davon waren Flüchtlinge (VB Am­
man 12.1.2025). Mit Stichtag 24.1.2025 sind laut UNHCR seit dem 8.12.2024 bisher 20.100 
registrierte Flüchtlinge, welche sich zuvor in Jordanien aufhielten, nach Syrien ausgereist (VB 
Amman 30.1.2025). Bis 6.2.20205 sind ca. 30.000 syrische Flüchtlinge aus Jordanien zurück­
gekehrt und weitere 60.000 sind über Jordanien zurückgereist (ÖB Amman 6.2.2025). Die 
Rückkehr aus Jordanien erfolgt Angaben des jordanischen Innenministers al-Faraya zufolge 
freiwillig und ohne Zwang. Für diejenigen, die zurückkehren möchten, werden die notwendigen 
Erleichterungen zur Verfügung gestellt, einschließlich des Gepäcktransports. Es gibt keine Hin­
dernisse für syrische Flüchtlinge beim Verlassen Jordaniens. Selbst diejenigen, die aufgrund 
von Arbeitserlaubnissen mit Geldstrafen belegt sind (Overstay), können gehen. Die Rückkehr­
verfahren wurden vereinfacht und einige zuvor erforderliche Sicherheitsüberprüfungen vor der 
Ausreise wurden abgeschafft. Syrer aus dem Ausland können nach Jordanien einreisen, Syrien 
besuchen und an ihren ursprünglichen Wohnort zurückkehren (VB Amman 6.2.2025).
Irak
Ali Abbas, Sprecher des irakischen Migrationsministeriums, erklärte, dass seit Beginn des syri­
schen Bürgerkriegs im Jahr 2011 Syrer in den Irak gekommen seien, wobei sich die Mehrheit in 
der Region Kurdistan niedergelassen habe, wo im Einklang mit internationalen Abkommen La­
ger errichtet worden sind. Nach Angaben der Regionalregierung Kurdistan (Kurdistan Regional 
Government - KRG) leben derzeit etwa 260.000 syrische Flüchtlinge in der Region Kurdistan, 
sowohl in als auch außerhalb von Lagern (Bas 25.1.2025). Auch aus dem Irak kehrten be­
reits Syrer zurück (Rudaw 15.12.2024). Ihre Anzahl ist unbekannt (VB Bagdad 20.12.2024). 
Die Behörden im Irak in Bagdad und Erbil haben ebenfalls willkürlich Syrer inhaftiert und nach 
Damaskus und in Teile Nordost-Syriens, die unter der Kontrolle kurdisch geführter Streitkräfte 
stehen, deportiert (HRW 16.1.2025). Das irakische Ministerium für Migration und Flüchtlinge 
hat indes bestätigt, dass die im Land lebenden syrischen Flüchtlinge freiwillig nach Syrien zu­
rückkehren können und nicht unter Druck gesetzt werden, das Land zu verlassen. Offizielle 
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Statistiken über die Anzahl der syrischen Flüchtlinge, die nach dem Sturz des Assad-Regimes 
zurückgekehrt sind, gibt es nicht, weil die Entscheidung zur Rückkehr ausschließlich bei den 
Flüchtlingen liegt und sie das Ministerium nicht benachrichtigen, wenn sie das Land verlassen 
(Bas 25.1.2025). Am 11.2.2025 schrieb UNHCR, dass seit dem 8.12.2024 über 5.000 Syrer aus 
dem Irak nach Syrien zurückgekehrt sind, darunter fast 400 registrierte Flüchtlinge (UNHCR 
11.2.2025). Seit dem 8.12.2024 sind am Grenzübergang Faysh Khabour 948 Syrer im Rahmen 
offizieller Rückführungsverfahren dauerhaft nach Syrien zurückgekehrt, darunter 105 (11 %) 
syrische Flüchtlinge, die bei UNHCR registriert sind (Stand 2.1.2025) (UNHCR 2.1.2025).
Ägypten
Zwischen dem 8.12.2024 und dem 21.1.2025 wurden von syrischen Flüchtlingen in Ägypten 
über 3.700 Anträge auf Verfahrenseinstellung, die über 7.050 Personen betrafen, bei UNHCR 
eingereicht. Das entspricht einem Durchschnitt von 125 Anträgen pro Tag, verglichen mit einem 
Durchschnitt von nur sieben Anträgen pro Tag im November 2024. Am 20.1.2025 bestätigte 
der amtierende Leiter der ägyptischen Botschaft in Damaskus, Berichten zufolge gegenüber 
der Zeitung al-Watan, dass Ägypten das Visumverfahren für mehrere Kategorien von Syrern 
wiedereröffnet hat, darunter für syrische Studenten, die in verschiedenen Bildungsstufen einge­
schrieben sind, für syrische Investoren und ihre Familien sowie Ehepartner ägyptischer Staats­
bürger. Damit wird eine im vergangenen Monat von den ägyptischen Behörden eingeführte 
Vorschrift aufgehoben, nach der Syrer, die aus allen Ländern nach Ägypten einreisen, eine 
Sicherheitsüberprüfung erhalten mussten (UNHCR 23.1.2025). In Ägypten äußerten viele Syrer 
ihre Abneigung gegen eine Rückkehr, wobei eine kleine Minderheit Interesse bekundete, jedoch 
größtenteils nicht innerhalb der nächsten zwölf Monate (UNHCR 19.12.2024).
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[Bürgermeister von Al-Qaim gegenüber Rudaw: Syrer, die in ihr Land zurückkehren wollen, beginnen, 
die Grenze zu überqueren], https://www.rudawarabia.net/arabic/middleeast/iraq/151220243#hatha
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Arab Republic: Flash Update No. 13 on the Recent Developments in Syria (as of 29 January 2025), 
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elopments-syria-29-january-2025-enar , Zugriff 31.1.2025
■ UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (16.12.2024): Syrian 
Arab Republic: Flash Update No. 6 on the Recent Developments in Syria, https://reliefweb.int/repo
rt/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-flash-update-no-6-recent-developments-syria-16-dec
ember-2024-enar, Zugriff 18.12.2024
■ VB Amman - Verbindungsbeamter des BMI in Jordanien [Österreich] (6.2.2025): Update Syrien – 
Reisebewegungen Jordanien; Interview des JO IM Al-Faraya #13 [erhalten per Mail]
■ VB Amman - Verbindungsbeamter des BMI in Jordanien [Österreich] (30.1.2025): 2025-01-30_Up­
date Syrien – Reisebewegungen Jordanien: Erweiterte Reiseerleichterungen für Syrer #10 [erhalten 
per Mail]
■ VB Amman - Verbindungsbeamter des BMI in Jordanien [Österreich] (12.1.2025): WG: Update 
Syrien - Reisebewegungen Jordanien: Grenzverkehr mit Syrien offiziell wieder aufgenommen; Jaber 
geöffnet #7 [erhalten per Mail]
■ VB Amman - Verbindungsbeamter des BMI in Jordanien [Österreich] (17.12.2024): Update Syrien - 
Reisebewegungen Jordanien #1 [erhalten per E-mail]
■ VB Amman - Verbindungsbeamter des BMI in Jordanien [Österreich] (9.12.2024): Sonderberichter­
stattung Naher Osten: Erste Reaktion in Jordanien und Rückkehr syrischer Flüchtlinge [erhalten per 
E-mail]
■ VB Bagdad - Verbindungbeamter des BMI in Bagdad (20.12.2024): Lagebericht Irak / Syrien, 
20.12.2024 [erhalten per E-mail]
■ VB Istanbul - VB - Verbindungsbeamte des BMI in Ankara/Istanbul [Österreich] (18.12.2024): 2024-
12-18_Sonderberichterstattung Migrationslage Türkei - Syrien [erhalten per E-mail]
■ VB Istanbul - VB - Verbindungsbeamte des BMI in Ankara/Istanbul [Österreich] (13.12.2024): 2024-
12-13_Migrationslage Türkei - Syrien; Update 5 [erhalten per E-mail]
■ VB Istanbul - VB - Verbindungsbeamte des BMI in Ankara/Istanbul [Österreich] (11.12.2024): 2024-
12-11_Türkische Reaktionen und Maßnahmen zur Situation in Syrien - Update 4 [erhalten per E-Mail]
■ Zeit Online - Zeit Online (26.1.2025): Syrien: UN melden deutlichen Anstieg rückreisewilliger Syrer, 
https://www.zeit.de/politik/ausland/2025-01/syrien-vereinte-nationen-unhcr-fluechtlinge-rueckkehr , 
Zugriff 29.1.2025
17.1 Rückkehr in die Gebiete unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demo­
kratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Letzte Änderung 2025-05-08 21:23
[Im vorliegenden Dokument wurde auf die allgemeine Lage nach dem Umbruch am 8.12.2024 
fokussiert. Die Lage in von den Kurden dominierten Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch 
dominierten SDF – Demokratische Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) hat sich 
bisher nicht wesentlich verändert und wurde daher aufgrund zeitlicher, personeller und finan­
zieller Ressourcen nicht in der gewohnten Tiefe bearbeitet. Für Fragestellungen dazu, bitten 
wir auf die Vorversion der Länderinformation zurückzugreifen bzw. uns mittels einer Anfrage zu 
kontaktieren. Die Einarbeitung aktueller Quellen und Informationen zur Lage in der DAANES 
wird zeitnah mittels Aktualisierung erfolgen. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderin­
formation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
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Die Situation der Vertriebenen im Nordosten Syriens ist dramatisch. Dort leben über 44.000 Men­
schen in 250 Sammelunterkünften, die in städtischen Gebäuden, Schulen, Moscheen, Stadien 
und anderen Einrichtungen eingerichtet wurden. Seit dem 4.12.2024 sind Familien aufgrund der 
Kämpfe in Tall Ref’at und Aleppo in diese Sammelunterkünfte geflohen (UNOCHA 16.12.2024).
Quelle
■ UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (16.12.2024): Syrian 
Arab Republic: Flash Update No. 6 on the Recent Developments in Syria, https://reliefweb.int/repo
rt/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-flash-update-no-6-recent-developments-syria-16-dec
ember-2024-enar, Zugriff 18.12.2024
17.2 Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Letzte Änderung 2025-01-09 14:36
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Un­
terstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden 
sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderun­
gen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechendeSeite der BBU verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) 
informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren 
Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
• Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung 
auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
• Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
• Übernahme der Heimreisekosten
• Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
• Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt 
durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen 
zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunter­
stützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.atverfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Be­
schaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie 
mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich 
in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Über­
nahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
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Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich 
nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
• Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach 
Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechts­
kraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
• Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
• Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen 
Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bun­
desamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von €  250,00 pro Person 
gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnah­
men im Einzelfall möglich):
• Freiwillige Ausreise
• Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
• Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
• Nachhaltigkeit der Ausreise
• Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
• Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den 
Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Ös­
terreich (z.B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus 
diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann 
nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) 
ein einmaliger Betrag von €  250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „ Rückkehr 
mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
• Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
• IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)
• Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)
• OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
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• ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung 
bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche 
Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. 
Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der 
Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese 
angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
Quelle
■ BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunter­
stützung – Übersicht der Leistungen
18 Dokumente - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-06 17:11
[Das gesamte Staatswesen in Syrien befindet sich derzeit im Umbruch. Viele Fragen der Verwal­
tung sind derzeit ungeklärt und zu vielen Themen liegen keine Informationen vor. Im Folgenden 
wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teil­
weise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media Kanälen verbreitet, die in 
weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche 
und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der 
Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständig­
keit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur 
vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
Hindernisse bei der Erlangung einer rechtlichen Identität und zivilrechtlichen Dokumenten, dar­
unter Geburtsurkunden für Kinder, drohen Millionen Menschen den Zugang zu Dienstleistungen, 
Bewegungsfreiheit und Rechtsansprüchen zu verwehren, da lückenhafte Register, nicht funkti­
onsfähige Zivilbehörden und nicht anerkannte Dokumente die Rechtspflege, Regierungsführung 
und soziale Inklusion behindern (GPC 3.4.2025).
Reisedokumente
Auf der offiziellen Website des syrischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und Ex­
pats wurde am 17.12.2024 eine Erklärung veröffentlich, in der das Ministerium erklärt, dass diese 
und seine diplomatischen Vertretungen im Ausland sich weiterhin für die syrischen Mitbürger 
einsetzen und sich um ihre Angelegenheiten kümmern (MoFAExSYR 17.12.2024).
Wenige Stunden nach dem Sturz des Regimes flogen die Israelischen Luftstreitkräfte Luftangrif­
fe auf strategische und militärische Ziele, darunter die Abteilung für Pässe und Auswanderung 
in Damaskus (SRIL Guardian 9.12.2024), welche in Flammen aufging (Independent 9.12.2024). 
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Aufgrund von Schäden am Gebäude hatte die Einwanderungs- und Passbehörde ihre Arbeit ein­
gestellt (Jarida 14.12.2024). Einige Botschaften ermöglichten es Syrern daraufhin, abgelaufene 
Pässe kostenlos für sechs Monate zu verlängern (Jarida 14.12.2024; vgl. Khaleej 11.12.2024; 
MasrYoum 12.11.2024; KhalT 10.12.2024; Seyassah 8.12.2024). Andere Dienstleistungen, wie 
die Legalisierung von Bildungsdokumenten und Pässen oder die Ausstellung von Vollmachten 
konnten weiterhin durchgeführt werden (Turkpress 14.12.2024). Die syrischen Personenstands­
datenbanken, mit denen Personenstandsdokumente (Zivilregisterauszug, Familienregister, Hei­
ratsregister etc.) anhand des QR-Codes auch vom Ausland her verifiziert werden konnten, 
waren offline (Auskunft 18.12.2024) (VB Amman 18.12.2024). Es konnten keine Personen­
standsurkunden ausgestellt werden (Turkpress 14.12.2024). Das Hauptproblem bei der Arbeit 
der Einwanderungs- und Passbehörden war, dass sie alle mit dem Hauptzentrum in az-Zabalta­
ni, das im vergangenen Jahr abgebrannt ist, verbunden sind. Das hat den Einwanderungs- und 
Passdienst für die Menschen und die gesamte syrische Bevölkerung, sowohl im Inland als auch 
in der Diaspora, unterbrochen. Daneben waren einige Einwanderungszentren von Diebstählen 
und Bränden betroffen, wodurch sich die Auslieferung der Pässe verzögerte. Die Daten auf 
den Servern sind sicher, aber die Server haben elektronische Schäden und müssten gewartet 
werden (Asharq 8.1.2025). Ein Angestellter der Einwanderungsbehörde sagte am 3.1.2025, 
dass die Geräte für die Ausstellung der Pässe und die Computer in dem Zentrum im Umland 
von Damaskus gestohlen wurden. Manche Pässe wurden noch vor dem Umsturz fertiggestellt 
und könnten bereits ausgehändigt werden, die Angestellten aber warten auf Anweisungen der 
neuen Regierung (TNA 3.1.2025). Der Außenminister der neuen syrischen Regierung kündigte 
an, dass die Übergangsregierung eine Verlängerung der Gültigkeit der Pässe für ihre im Ausland 
lebenden Bürger in Betracht zieht (Asharq 8.1.2025; AlMon 2.1.2025). Die syrische Behörde für 
Einwanderung und Pässe versicherte all jenen, die sich vor dem Sturz des Assad-Regimes auf 
der Plattform zur Ausstellung neuer Pässe oder zur Verlängerung abgelaufener Pässe registriert 
hatten, ob im Land oder in der Diaspora, dass ab Mitte Jänner 2025 mit der Auslieferung ihrer 
Pässe begonnen wird, was auf die Verfügbarkeit von etwa einer halben Million neuer Pässe 
hinweist. Pässe, die davor ausgehändigt werden, sind fertige, die bereits vor dem Sturz des 
Regimes gedruckt wurden. Der Zeitraum für die Ersetzung der Pässe liegt zwischen sechs Mo­
naten und einem Jahr (Quds 7.1.2025). Am 13.1.2025 gab die Abteilung für Einwanderung und 
Pässe des syrischen Innenministeriums die Wiederaufnahme der Ausstellung von Pässen be­
kannt, die seit dem Sturz des abgesetzten Regimes am 8.12.2024 ausgesetzt worden war (Enab 
28.1.2025). Am 27.1.2025 bestätigte der Direktor der Abteilung für Einwanderung und Pässe im 
syrischen Innenministerium, dass die Abteilung damit begonnen hat, neue Pässe auszustellen, 
nachdem sie die Registrierung dafür geöffnet hatte. Er wies darauf hin, dass die Registrierung 
vorerst nur für den sofortigen Pass erfolgt und in Kürze auch die Registrierung für beschleunigte 
und reguläre Pässe geöffnet wird. Antragsteller für sofortige Pässe haben Vorrang. Derzeit gibt 
es keine Änderungen in den Preisen für die Ausstellung der Reisepässe. Die voraussichtliche 
Dauer für die Ausstellung eines sofortigen Passes beträgt 48 Stunden, die Ausstellung für einen 
beschleunigten Reisepass 10 Tage und die Ausstellung eines regulären Reisepasses 45 Tage. 
Der Direktor wies darauf hin, dass es keine Änderungen am Reisepass gibt, dass aber die 
Gültigkeitsdauer der Pässe auf 6 Jahre für alle ohne Ausnahme geändert wurde und dass ein 
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Paket von Änderungen am Reisepass geprüft wird (SANA 27.1.2025). Die Registrierung wird 
durch die Anmeldung auf der Registrierungsplattform, die Eingabe persönlicher Daten und ei­
nes Fotos des Personalausweises sowie die elektronische Zahlung der Registrierungsgebühren 
über ein Bankkonto erfolgen. Personen, die außerhalb des Landes leben, haben das Recht, 
sich in den syrischen Gouvernements über ihre Eltern oder einen gesetzlichen Vertreter für den 
Pass registrieren zu lassen, wobei sie darauf hinweisen, dass von der Syrischen Heilsregierung 
(Syrian Salvation Government - SSG) ausgestellte Ausweise bei der Registrierung akzeptiert 
werden und dass alte Pässe bis zum Ablauf der angegebenen Frist gültig sind. Anfang Februar 
hatte die Abteilung für Einwanderung und Pässe alle Gebäude der Einwanderungs- und Passbe­
hörde in den Provinzen wieder geöffnet, mit Ausnahme von Suweida, Quneitra, al-Hasaka und 
ar-Raqqa, weil dort die Infrastruktur der Gebäude beschädigt und die notwendige Ausrüstung 
gestohlen wurde. Die Kosten für einen regulären Pass betragen 312.700 Syrische Pfund (SYP), 
für einen beschleunigten Pass 432.700 SYP und für einen sofortigen Pass 2.010.700 SYP. Ein 
regulärer Pass für Bürger außerhalb des Landes kostet 300 US-Dollar und ein Eilpass kostet 
800 Dollar. Laut Aussage des Ministeriums soll die Plattform für die Registrierung bald öffnen 
(SANA 2.2.2025). Der Webseite NPA Egypt zufolge muss der Antragsteller sich während des 
Erneuerungsprozesses in Syrien aufhalten (NPAEgy 12.2.2025).
Das Konsulat in Wien erklärte in einer E-mail-Auskunft an das Austrian Centre for Country of 
Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) Mitte März 2025, dass eine Ver­
längerung der Gültigkeit abgelaufener Reisepässe möglich ist, aber neue Pässe nicht in der 
Botschaft ausgestellt werden können. Ein syrischer Staatsbürger in Wien berichtete Anfang März 
2025 gegenüber ACCORD, dass ihm sein seit zwei Jahren abgelaufener syrischer Reisepass 
auf der syrischen Botschaft in Wien um neun Monate verlängert wurde, weil die Webseite des 
Onlinekonsulats noch nicht funktionierte. Die Verlängerung erfolgte ohne Gebühr und mittels 
eines Aufklebers im nicht mehr gültigen Reisepass. Alle in Europa lebenden syrischen Staats­
bürger, somit auch in Österreich lebende, können sich laut Auskunft des syrischen Konsulats in 
Brüssel über die Plattform des elektronischen Konsularzentrums einen Termin vereinbaren und 
sich über die Botschaft in Brüssel einen Reisepass ausstellen lassen. Laut YouTube-Videos, 
die von ACCORD aufgerufen wurden, können über ein Onlineportal Termine in ausgewählten 
Botschaften in Europa, nämlich Athen, Brüssel oder Stockholm, vereinbart werden, um dort 
persönlich einen Pass zu beantragen (ACCORD 19.3.2025).
Die Abteilung für Einwanderung und Pässe des Innenministeriums hat die Schritte zur Bean­
tragung des syrischen Passes bekannt gegeben, die Zeit und Mühe sparen sollen, ohne dass 
ein offizieller Standort aufgesucht werden muss. Diese Entwicklung erfolgt im Rahmen der 
Digitalisierung der staatlichen Dienstleistungen, um die Verfahren zu vereinfachen, die Transak­
tionen zu beschleunigen und die Belastung der Bürger zu verringern. Die Antragsstellung erfolgt 
über die Seite ecsc.gov.sy. [Diese Seite ist mit Stand 25.4.2025 nicht aufrufbar Anm.] (NPAEgy 
16.2.2025).
Das Polizeikommando des Gouvernements Suweida kontaktierte die Einwanderungs- und Pass­
behörde in Damaskus, um Reisepässe nachzudrucken, die vor dem Sturz des früheren Regimes 
fertiggestellt und gestohlen worden waren. Eine erste Charge an Pässen traf am 29.1.2025 in 
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