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alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen (SCF 8.1.2021; vgl. Ahval 
7.1.2021). Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt 
(EP 19.5.2021, S. 15, Pt. 38).
Das türkische Verfassungsgericht hat mehrere Artikel zweier Gesetze über den Ausnahmezu­
stand im Jänner 2023 für nichtig erklärt. Unter anderem erklärte es eine Bestimmung für nichtig, 
wonach Angehörige der türkischen Streitkräfte (TSK), des Generalkommandos der Gendar­
merie, des Kommandos der Küstenwache und der Generaldirektion für Sicherheit wegen ihrer 
Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation aus dem Dienst entfernt werden können, oh­
ne dass eine Untersuchung gegen sie durchgeführt wird. Überdies wurde eine Verordnung, die 
vorsah, dass der türkische Geheimdienst (MİT) ohne Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ge­
setzes Nr. 4982 über das Recht auf Information ausgenommen wird, für ungültig erklärt, da sie 
„ die Möglichkeit, das Recht auf Information auszuüben, vollständig abschafft“ (TM 16.1.2023).
Zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei siehe insbesondere die Kapitel: Folter und un­
menschliche BehandlungHaftbedingungenVersammlungs- und VereinigungsfreiheitVersamm­
lungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition.
Quellen
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schiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file
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■ FR - Frankfurter Rundschau (20.1.2023): Erdogan baut loyale Privatarmee „Bekcis“ weiter aus, https:
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r-old-girl-in-istanbul/ , Zugriff 6.10.2023
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toddler in İstanbul, https://stockholmcf.org/watchmen-attack-journalists-reporting-on-missing-toddl
er-in-istanbul/, Zugriff 6.10.2023
■ SCF - Stockholm Center for Freedom (8.1.2021): Turkish police and intelligence agency authorized 
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n-state-of-emergency , Zugriff 27.6.2024
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ogans-army/, Zugriff 6.10.2023
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6 Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2025-08-06 13:33
Rechtsrahmen
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder 
erniedrigende Behandlung (USDOS 22.4.2024, S.4). Die Türkei ist Vertragspartei des Euro­
päischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender 
Behandlung oder Strafe von 1987 (AA 20.5.2024, S. 16). Sie hat das Fakultativprotokoll zum 
UN-Übereinkommen gegen Folter (Optional Protocol to the Convention Against Torture/ OPCAT) 
im September 2005 unterzeichnet und 2011 ratifiziert (ÖB Ankara 4.2025, S. 44). Das Anti-Fol­
ter-Komitee der Vereinten Nationen (Committee against Torture - CAT) zeigte sich jedoch im 
August 2024 besorgt, dass Artikel 94 des Strafgesetzbuches die in der Konvention enthaltene 
Definition von Folter nicht vollständig umfasst (CAT 14.8.2024, S. 2).
Entwicklungen und aktuelle Situation
Insbesondere nach dem Wiederaufflammen des Konflikts [Anm.: zwischen dem türkischen Staat 
und der PKK] im Juli 2015 und nach dem Putschversuch verhängten Ausnahmezustand (2016) 
sind Folter und andere Formen der Misshandlung an offiziellen Haft- und Internierungsorten, 
einschließlich Gefängnissen, sowie bei Eingriffen von Strafverfolgungsorganen bei friedlichen 
Versammlungen und Demonstrationen, aber auch an inoffiziellen Haftorten und in Umgebun­
gen außerhalb von Haftanstalten, auf der Straße und auf offenem Gelände oder in Bereichen 
wie Wohnungen und Arbeitsplätzen auf ein außerordentliches Niveau gestiegen (TİHV/HRFT 
11.2024, S. 17; vgl. EC 30.10.2024, S. 30, ÖB Ankara 4.2025, S. 44, İHD/HRA/TİHV/HRFT/
TMA/TTB 26.6.2024, S. 2, MBZ 2.2025a, S.43).
Mehr als 40 NGOs hatten während der 80. Sitzung des UN-Komitees gegen Folter (CAT) vom 
8. bis 26.7.2024 Berichte vorgelegt, in denen sie sowohl systematische Folterungen und Miss­
handlungen, das Verschwindenlassen von Personen, extralegale Hinrichtungen als auch die 
weitestgehend vorhandene Straffreiheit für Sicherheitskräfte, die mit Folter und Misshandlungen 
in Verbindung stehen sollen, kritisierten. Die türkischen Behörden wurden beschuldigt, Folter als 
Mittel einzusetzen, um Geständnisse zu erzwingen oder politische Aktivistinnen und Aktivisten, 
Medienschaffende und Angehörige der kurdischen Minderheit einzuschüchtern (SCF 12.7.2024; 
vgl. BAMF 9.9.2024, S. 11).
Einschätzungen zum Ausmaß von Folter und Misshandlungen
Während die NGO Menschenrechtsstiftung der Türkei (TİHV) wie bereits in ihren früheren Be­
richten davon spricht, dass systematische Folter und andere Formen der Misshandlung ange­
wendet werden (TİHV/HRFT 11.2024, S. 17), sieht sowohl die ÖB Ankara als auch das deutsche 
Außenamt hingegen keine Anhaltspunkte zu systematischer Folter (ÖB Ankara 4.2025, S. 44; 
vgl. AA 20.5.2024).
Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedri­
gender Behandlung oder Strafe (CPT) weist in seinem Bericht über den Besuch in der Türkei 
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im Mai 2019 auf Vorfälle von übermäßiger Gewaltanwendung durch Beamte gegenüber Festge­
nommenen mit dem Ziel von Geständnissen oder als Strafe hin (die Berichte über den Besuch 
im Jänner 2021 und über den Ad-hoc-Besuch im September 2022 und Februar 2024 wurden 
auf Betreiben der Türkei bislang nicht veröffentlicht). Die Häufigkeit der Vorfälle liegt auf einem 
besorgniserregenden Niveau. Allerdings hat die Schwere der Misshandlungen durch Polizeibe­
amte abgenommen (ÖB Ankara 4.2025, S. 44). Hierzu äußerten sich im September 2022 die 
Experten des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter (SPT) nach ihrem zweiten 
Besuch im Land. Demnach muss die Türkei weitere Maßnahmen ergreifen, um Häftlinge vor 
Folter und Misshandlung zu schützen, insbesondere in den ersten Stunden der Haft, und um 
Migranten in Abschiebezentren zu schützen (OHCHR 21.9.2022).
In Bezug auf die Türkei zeigte sich 2024 auch die Parlamentarische Versammlung des Eu­
roparates (PACE) „ alarmiert über glaubwürdige Berichte, die darauf hindeuten, dass Folter 
und andere Formen der Misshandlung in […] der Türkei tendenziell systematisch und/oder weit 
verbreitet sind [und] besorgt über Berichte, die darauf hinweisen, dass trotz der ”Null-Toleranz“-
Botschaft der Behörden die Anwendung von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam 
und Gefängnis in den letzten Jahren zugenommen hat und die früheren Fortschritte der Türkei 
in diesem Bereich überschattet. Die Versammlung begrüßt die jüngsten Entscheidungen des 
Verfassungsgerichts, in denen Verstöße gegen das Verbot von Misshandlungen festgestellt und 
neue Untersuchungen von Beschwerden angeordnet wurden, und ermutigt andere nationale 
Gerichte, dieser Rechtsprechung zu folgen” [Anm.: Originalzitat englisch] (CoE-PACE 24.1.2024, 
S. 2).
Ebenso äußerte sich das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen - CAT im Sommer 
2024 „ […] besorgt über die Vorwürfe, dass Folter und Misshandlung im Vertragsstaat weiterhin 
in allgemeiner Form vorkommen, insbesondere in Haftanstalten, einschließlich der Vorwürfe von 
Schlägen und sexuellen Übergriffen und Belästigungen durch Strafverfolgungs- und Geheim­
dienstbeamte sowie des Einsatzes von Elektroschocks und Waterboarding in einigen Fällen“
[Anm.: Originalzitat englisch] (CAT 14.8.2024, S. 6).
Trotz der Zusicherungen der Türkei bezüglich ihrer Null-Toleranz-Politik gegenüber Folter be­
kräftigte der UN-Menschenrechtsausschuss Ende November 2024 (im Rahmen des zwei­
ten periodischen Berichtes zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte - 
ICCPR) seine Besorgnis über die allgemeine Art und Weise, in der Folter und Misshandlung 
angeblich in Polizeigewahrsam und Gefängnissen stattfinden, sowie über die Zunahme von 
Folter- und Misshandlungsvorwürfen in den letzten Jahren (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6).
Straflosigkeit bzw. Strafmilderung bei staatlicher Gewalt
Anstatt den Strafbestand der „ vorsätzliche Tötung und Folter“ anzuwenden, werden Sicherheits­
organe gerichtlich wegen „ vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge“ oder „ rücksichtsloser 
Tötung“ verurteilt, was mildere Strafen etwa in Form einer schnelleren Entlassung aus der Haft 
nach sich zieht. Zudem bestimmt das am 14.7.2016 erlassenen Gesetz Nr. 6722, dass Un­
tersuchung gegen Militärpersonal, welches an Einsätzen, welche Foltervorwürfe und andere 
Misshandlungen nach sich zogen, einem besonderen Genehmigungsverfahren unterworfen 
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sind. Und rückwirkend wurde eine Straflosigkeit eingeführt (İHD/HRA/TİHV/HRFT/TMA/TTB 
26.6.2024, S. 11).
Die letzten Jahre verzeichneten nicht nur einen Anstieg der Fälle von Folter und Misshandlun­
gen. Hinzukam das Fehlen einer Verurteilung durch höhere Amtsträger und die Bereitschaft, 
Anschuldigungen zu vertuschen, anstatt sie zu untersuchen. Dies führte zu einer weitverbreite­
ten Straffreiheit für die Sicherheitskräfte (SCF 6.1.2022). Dies ist überdies auf die Verletzung 
von Verfahrensgarantien, langen Haftzeiten und vorsätzlicher Fahrlässigkeit zurückzufüh­
ren, die auf verschiedenen Ebenen des Staates zur gängigen Praxis geworden sind (İHD/
HRA/OMCT/CİSST/TİHV/HRFT 9.12.2021). Betroffen sind sowohl Personen, welche wegen 
politischer als auch gewöhnlicher Straftaten angeklagt sind (HRW 13.1.2021). Allerdings sind 
Personen, denen eine Verbindung zur PKK oder zur Gülen-Bewegung nachgesagt wird, mit 
größerer Wahrscheinlichkeit Misshandlungen ausgesetzt. Ebenso sind laut Berichten Übergriffe 
in Polizeieinrichtungen in Teilen des Südostens häufiger als anderenorts (USDOS 22.4.2024, 
S. 4).
Der UN-Menschenrechtsausschuss äußerte 2024 seine Besorgnis über das Fehlen einer 
angemessenen Überwachung von Polizeigewahrsam und Gefängnissen, eines sicheren und 
wirksamen Beschwerdemechanismus und unparteiischer, unabhängiger und gründlicher Ermitt­
lungen, Strafverfolgungen und Sanktionen, die der Schwere der Straftat für die Täter angemes­
sen sind, was zu einer Situation der faktischen Straflosigkeit führt (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6; 
vgl. HRW 11.1.2024).
In einer Entschließung vom 7.6.2022 wiederholte das Europäische Parlament (EP) „ seine Be­
sorgnis darüber, dass sich die Türkei weigert, die Empfehlungen des Europäischen Ausschusses 
zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe um­
zusetzen“ und „ fordert die Türkei auf, bei Folter eine Null-Toleranz-Politik walten zu lassen und 
anhaltenden und glaubwürdigen Berichten über Folter, Misshandlung und unmenschliche oder 
entwürdigende Behandlung in Gewahrsam, bei Verhören oder in Haft umfassend nachzugehen, 
um der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen“
(EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 32). Es gab wenige Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft bei 
der Untersuchung der in den letzten Jahren vermehrt erhobenen Vorwürfe von Folter und Miss­
handlung in Polizeigewahrsam und Gefängnissen Fortschritte gemacht hätte (HRW 12.1.2023). 
Nur wenige derartige Vorwürfe führen zu einer strafrechtlichen Verfolgung der Sicherheitskräfte, 
und es herrscht nach wie vor eine weitverbreitete Kultur der Straflosigkeit (HRW 11.1.2024).
Laut der Menschenrechtsstiftung der Türkei (TİHV) sollen zwischen 2018 und 2021 in der Türkei 
mindestens 13.965 Menschen unter Folter und Misshandlung festgenommen worden sein. Von 
diesen gewaltsamen Verhaftungen erfolgten 3.997 im Jahr 2018, 4.253 im Jahr 2019, 2.014 im 
Jahr 2020 und 3.701 im Jahr 2021 (Duvar 22.3.2022). 2022 berichtete der damalige Innenmi­
nister Süleyman Soylu infolge einer parlamentarischen Anfrage, dass lediglich zwölf von 2.594 
Polizeioffizieren, welche in den vergangenen fünf Jahren verdächtigt wurden, exzessive Gewalt 
angewendet zu haben, in irgendeiner Weise bestraft wurden (TM 21.1.2022). Nach Angaben 
der Menschenrechtsvereinigung (İHD/HRA) wurden im Jahr 2023 insgesamt 5.312 Menschen 
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durch Sicherheitskräfte gefoltert oder misshandelt. 348 Fälle von Folter fanden in Polizeihaft 
und weitere 733 außerhalb von Hafteinrichtungen statt. 594 Fälle wurden aus den Gefängnissen 
gemeldet. 3.487 Personen wurden anlässlich von Protesten durch Sicherheitskräfte geschlagen 
und verwundet (BAMF 9.9.2024, S. 11; vgl. İHD/HRA 23.8.2024).
Urteile der Höchstgerichte
Das Verfassungsgericht urteilte 2021 mindestens in fünf Fällen zugunsten von Klägern, die von 
Folter und Misshandlungen betroffen waren (SCF 17.11.2021). In zwei Urteilen vom Mai 2021 
stellte das Verfassungsgericht Verstöße gegen das Misshandlungsverbot fest und ordnete neue 
Ermittlungen hinsichtlich der Beschwerden an, die von der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt 
ihrer Einreichung im Jahr 2016 abgewiesen worden waren (HRW 13.1.2022). Betroffen waren 
ein ehemaliger Lehrer, der im Gefängnis in der Provinz Antalya gefoltert wurde, sowie ein Mann, 
der in Polizeigewahrsam in der Provinz Afyon geschlagen und sexuell missbraucht wurde. Bei­
de wurden 2016 wegen vermeintlicher Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung verhaftet. Das 
Höchstgericht ordnete in beiden Fällen Schadenersatzzahlungen an (SCF 15.9.2021; vgl. SCF 
22.9.2021). Ebenfalls im Sinne dreier Kläger (der Brüder Çelik und ihres Cousins), die 2016 von 
den bulgarischen an die türkischen Behörden ausgeliefert wurden, und welche Misshandlungen 
sowie die Verweigerung medizinischer Hilfe beklagten, entschied das Verfassungsgericht, dass 
die Staatsanwaltschaft die Anhörung von Gefängnisinsassen als Zeugen im Verfahren verab­
säumt hätte. Das Höchstgericht wies die Behörden an, eine Schadenersatzzahlung zu leisten 
und eine Untersuchung gegen die Täter einzuleiten (SCF 17.11.2021). Überdies wurde im Fall 
eines privaten Sicherheitsbediensteten, der am 5.6.2021 in Istanbul in Polizeigewahrsam starb, 
ein stellvertretender Polizeichef inhaftiert, der zusammen mit elf weiteren Polizeibeamten vor 
Gericht steht, nachdem die Medien Wochen zuvor Aufnahmen veröffentlicht hatten, auf denen 
zu sehen war, wie die Polizei den Wachmann schlug (HRW 13.1.2022). In einem Urteil vom 
25.3.2025 stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Behörden im Fall von Zabit Kişi, einem 
vermeintlichen Mitglied der Gülen-Bewegung, welcher 2017 aus Kasachstan entführt und in der 
Türkei geheim inhaftiert worden war, gegen die Verfahrensgarantien des Verbots der Misshand­
lung verstoßen hatten. Das Gericht entschied einstimmig, dass Kişi eine wirksame Untersuchung 
seiner Vorwürfe der rechtswidrigen Entführung, der verlängerten Isolationshaft und der schwe­
ren Folter verweigert wurde (NM 30.5.2025; vgl. TALI 4.6.2025). Die Entscheidung räumte zwar 
einen Verfahrensfehler ein, umging jedoch bewusst die Frage der tatsächlichen Folter. Trotz 
überwältigender Beweise, darunter übereinstimmende Zeugenaussagen und medizinische Un­
terlagen, entschied sich das Verfassungsgericht, die tatsächliche Folter nicht anzuerkennen, 
sondern lediglich das Versäumnis, sie zu untersuchen (TALI 4.6.2025).
Im Oktober 2024 bestätigte das Kassationsgericht den Freispruch von 16 Männern, die in einem 
Verfahren gegen JİTEM, eine Spezialeinheit der Gendarmerie für Nachrichtenbeschaffung, in 
Ankara wegen „ vorsätzlicher Tötung im Rahmen von Handlungen einer bewaffneten Organi­
sation, die zur Begehung einer Straftat gegründet wurde“ angeklagt worden waren. Unter den 
Freigesprochenen befanden sich auch ehemalige Staatsbedienstete. Der Fall bezog sich auf 
Fälle des Verschwindenlassens und außergerichtliche Hinrichtungen zwischen 1993 und 1996 
(AI 29.4.2025).
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Institutionen
Die Opfer von Misshandlungen oder Folter können sich zwar an formelle Beschwerdeverfahren 
wenden, doch sind diese Mechanismen nicht besonders wirksam. Dies gab Anlass zu Bedenken 
hinsichtlich der Autonomie staatlicher Stellen wie der Türkiye İnsan Hakları ve Eşitlik Kurumu 
(Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde der Türkei, TİHEK, engl. Abk.: HREI) und der 
Ombudsperson. So ist die TİHEK mehreren Quellen zufolge bei der Bearbeitung von Berichten 
über Misshandlungen und Folter weder effizient noch autonom (MBZ 31.8.2023, S. 40; vgl. CAT 
14.8.2024, S. 3). Die TİHEK führt zwar offizielle Besuche in den Gefängnissen durch, doch geht 
es dabei in erster Linie um hygienische Fragen und nicht um Fälle von Misshandlung und Folter. 
Die Beamten auf den Polizeidienststellen zeigen häufig kein Interesse an der Bearbeitung von 
Beschwerden im Zusammenhang mit staatlich geförderter Gewalt. Die Opfer haben bessere 
Erfolgsaussichten, wenn sie ihre Beschwerden direkt bei der Staatsanwaltschaft einreichten, 
vor allem, wenn sie durch stichhaltige Beweise wie medizinische Berichte oder Videomaterial 
untermauert waren. Derselben Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge riskie­
ren Bürger, die Vorfälle staatlich geförderter Gewalt meldeten, wegen Verleumdung angeklagt 
zu werden (MBZ 31.8.2023, S. 40). Auch die Europäische Kommission stellte im Oktober 2024 
fest, dass, obwohl mit der Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) betraut, die 
TİHEK/ HREI nicht die wichtigsten Anforderungen des Fakultativprotokolls zum UN-Überein­
kommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung 
oder Strafe (OPCAT) erfüllt und Fälle, die an sie verwiesen wurden, nicht wirksam bearbeitet 
(EC 30.10.2024, S. 30; vgl. EC 8.11.2023, S. 31).
Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen haben viele Opfer von Misshandlungen und 
Folter nicht nur wenig oder kein Vertrauen in die beiden genannten Institutionen, sondern es 
überwiegt die Angst, dass sie erneut Misshandlungen und Folter ausgesetzt werden, wenn 
die Gendarmen, Polizisten und/oder Gefängniswärter herausfinden, dass sie eine Beschwerde 
eingereicht haben. In Anbetracht dessen erstatten die meisten Opfer von Misshandlungen und 
Folter keine Anzeige (MBZ 18.3.2021, S. 34; vgl. MBZ 2.3.2022, S. 32f.). Kommt es dennoch 
zu Beschwerden von Gefangenen über Folter und Misshandlung stellen die Behörden keine 
Rechtsverletzungen fest, die Untersuchungen bleiben ergebnislos. Hierdurch hat die Motivation 
der Gefangenen, Rechtsmittel einzulegen, abgenommen, was wiederum zu einem Rückgang 
der Beschwerden geführt hat (CİSST 26.3.2021, S. 30).
Quellen
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schiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file
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6.1 Entführungen und Verschwindenlassen im In- und Ausland
Letzte Änderung 2025-08-06 13:33
Die Türkei hat das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Ver­
schwindenlassen noch nicht unterzeichnet (EC 8.11.2023, S.29). Glaubhafte Berichte von Men­
schenrechtsorganisationen, der Anwaltskammer Ankara, der Opposition sowie von Betroffenen 
selbst über Fälle von Folterungen, Entführungen und die Existenz informeller Anhaltezentren 
halten an. Menschenrechtsgruppen berichteten über vereinzelte Fälle von „ Verschwindenlas­
sen“, die zum Teil politisch motiviert gewesen seien. Immer wieder werden auch Entführungen 
aus dem Ausland durchgeführt (ÖB Ankara 4.2025, S. 45).
Zu unterscheiden ist zwischen den Entführungen innerhalb Türkei und jenen türkischer Staats­
bürger im Ausland, um sie in die Türkei zurückzubringen. In Bezug auf Erstere bestreitet die 
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Türkei konsequent jede Beteiligung, in Bezug auf Letztere gibt sie offen zu, diese Entführungen 
durchgeführt zu haben. In beiden Fällen ist der Ablauf der Ereignisse identisch: (Vermeintliche) 
Gegner der Regierung werden entführt und verschwinden in der Folge von der Bildfläche, einige 
sind bis heute vermisst (TT 7.2021, S. 2). Die meisten von ihnen tauchen jedoch nach ein paar 
Monaten, z. B. in bestimmten Polizeistationen wieder auf (TT 7.2021, S. 2; vgl. FR 15.2.2021, 
TM 10.9.2021). Auch ist vermeintlich mitunter Folter im Spiel. So berichtete Human Rights Watch 
über den Fall Ayten Öztürk, die 2019 wegen Verbindungen zur bewaffneten Gruppe Revolu­
tionäre Volksbefreiungspartei/Front (DHKP-C) vor Gericht gestellt wurde. Sie wurde 2018 vom 
Flughafen Beirut im Libanon von türkischen Geheimdiensten entführt und in die Türkei gebracht, 
wo sie gewaltsam verschwand und über fünf Monate lang gefoltert wurde, bevor sie offiziell in 
Polizeigewahrsam genommen wurde (HRW 22.2.2024, S. 19).
Offenkundig eingeschüchtert, schweigen die meisten Betroffenen nach ihrem Wiederauftauchen 
(TM 10.9.2021). Entführungen und gewaltsames Verschwindenlassen von Personen werden 
jedenfalls weiterhin vermeldet und nicht ordnungsgemäß untersucht (HRW 13.1.2022; vgl. ÖB 
Ankara 4.2025, S. 44). Besorgniserregend ist hierbei nach wie vor, so die Europäische Kom­
mission, dass extraterritoriale Entführungen und Zwangsrückführungen unter dem Vorwand der 
Terrorismusbekämpfung und des Schutzes der nationalen Sicherheit gerechtfertigt werden (EC 
8.11.2023, S. 20).
Gemeinsame Recherchen des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) und acht internationaler 
Medien, koordiniert vom gemeinnützigen Recherchezentrum Corrective, basierend auf Über­
wachungsvideos, internen Dokumenten, Augenzeugen und befragten Opfern, ergaben Ende 
2018, wonach ein Entführungsprogramm existiert, bei dem der Nationale Nachrichtendienst 
Millî İstihbarat Teşkilâtı (MİT) nach politischen Gegnern sucht, die dann in Geheimgefängnisse 
verschleppt - auch aus dem Ausland - und diese foltert, um beispielsweise belastende Aussagen 
gegen Dritte zu erwirken (ZDF 11.12.2018; vgl. Correctiv 11.12.2018, Haaretz 11.12.2018).
Es gibt immer noch kein umfassendes, kohärentes Konzept in Bezug auf vermisste Personen, 
die Exhumierung von Massengräbern oder die unabhängige Untersuchung aller mutmaßlichen 
Fälle von außergerichtlicher Tötung durch Sicherheits- und Strafverfolgungsbeamte. Die meisten 
Ermittlungen in Fällen von gewaltsamem Verschwindenlassen aus den 1990er-Jahren sind 
nach 20 Jahren verjährt. In den mehr als 1.400 Fällen vermisster Personen wurden nur 16 
Gerichtsverfahren eingeleitet. 14 hiervon endeten mit einem Freispruch (EC 8.11.2023, S. 20; 
vgl. EC 30.10.2024).
Laut der „ UN-Arbeitsgruppe gegen gewaltsames und unfreiwilliges Verschwindenlassen“ (UN 
Working Group against Enforced and Involuntary Disappearances - UN-WGEID) galten mit 
Stand Juli 2024 von 240 Fällen noch immer fast 83 als ungelöst (UNHRC/WGEID 26.7.2024, 
S. 31). Ömer Faruk Gergerlioğlu, Menschenrechtsaktivist und Abgeordneter der pro-kurdischen 
HDP, geht davon aus, dass seit 2016 mindestens 30 Menschen in der Türkei „ verschwunden“
sind. In vielen Fällen handle es sich um ehemalige Staatsbedienstete (FR 15.2.2021; vgl. TM 
10.9.2021) oder um Anhänger der Gülen-Bewegung und Kurden (AlMon 17.9.2021; vgl. TT 
7.2021, S. 50, TM 10.9.2021). Einige der Entführten werden Berichten zufolge immer noch 
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