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Institutionen
Die Opfer von Misshandlungen oder Folter können sich zwar an formelle Beschwerdeverfahren 
wenden, doch sind diese Mechanismen nicht besonders wirksam. Dies gab Anlass zu Bedenken 
hinsichtlich der Autonomie staatlicher Stellen wie der Türkiye İnsan Hakları ve Eşitlik Kurumu 
(Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde der Türkei, TİHEK, engl. Abk.: HREI) und der 
Ombudsperson. So ist die TİHEK mehreren Quellen zufolge bei der Bearbeitung von Berichten 
über Misshandlungen und Folter weder effizient noch autonom (MBZ 31.8.2023, S. 40; vgl. CAT 
14.8.2024, S. 3). Die TİHEK führt zwar offizielle Besuche in den Gefängnissen durch, doch geht 
es dabei in erster Linie um hygienische Fragen und nicht um Fälle von Misshandlung und Folter. 
Die Beamten auf den Polizeidienststellen zeigen häufig kein Interesse an der Bearbeitung von 
Beschwerden im Zusammenhang mit staatlich geförderter Gewalt. Die Opfer haben bessere 
Erfolgsaussichten, wenn sie ihre Beschwerden direkt bei der Staatsanwaltschaft einreichten, 
vor allem, wenn sie durch stichhaltige Beweise wie medizinische Berichte oder Videomaterial 
untermauert waren. Derselben Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge riskie­
ren Bürger, die Vorfälle staatlich geförderter Gewalt meldeten, wegen Verleumdung angeklagt 
zu werden (MBZ 31.8.2023, S. 40). Auch die Europäische Kommission stellte im Oktober 2024 
fest, dass, obwohl mit der Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) betraut, die 
TİHEK/ HREI nicht die wichtigsten Anforderungen des Fakultativprotokolls zum UN-Überein­
kommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung 
oder Strafe (OPCAT) erfüllt und Fälle, die an sie verwiesen wurden, nicht wirksam bearbeitet 
(EC 30.10.2024, S. 30; vgl. EC 8.11.2023, S. 31).
Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen haben viele Opfer von Misshandlungen und 
Folter nicht nur wenig oder kein Vertrauen in die beiden genannten Institutionen, sondern es 
überwiegt die Angst, dass sie erneut Misshandlungen und Folter ausgesetzt werden, wenn 
die Gendarmen, Polizisten und/oder Gefängniswärter herausfinden, dass sie eine Beschwerde 
eingereicht haben. In Anbetracht dessen erstatten die meisten Opfer von Misshandlungen und 
Folter keine Anzeige (MBZ 18.3.2021, S. 34; vgl. MBZ 2.3.2022, S. 32f.). Kommt es dennoch 
zu Beschwerden von Gefangenen über Folter und Misshandlung stellen die Behörden keine 
Rechtsverletzungen fest, die Untersuchungen bleiben ergebnislos. Hierdurch hat die Motivation 
der Gefangenen, Rechtsmittel einzulegen, abgenommen, was wiederum zu einem Rückgang 
der Beschwerden geführt hat (CİSST 26.3.2021, S. 30).
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6.1 Entführungen und Verschwindenlassen im In- und Ausland
Letzte Änderung 2025-08-06 13:33
Die Türkei hat das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Ver­
schwindenlassen noch nicht unterzeichnet (EC 8.11.2023, S.29). Glaubhafte Berichte von Men­
schenrechtsorganisationen, der Anwaltskammer Ankara, der Opposition sowie von Betroffenen 
selbst über Fälle von Folterungen, Entführungen und die Existenz informeller Anhaltezentren 
halten an. Menschenrechtsgruppen berichteten über vereinzelte Fälle von „ Verschwindenlas­
sen“, die zum Teil politisch motiviert gewesen seien. Immer wieder werden auch Entführungen 
aus dem Ausland durchgeführt (ÖB Ankara 4.2025, S. 45).
Zu unterscheiden ist zwischen den Entführungen innerhalb Türkei und jenen türkischer Staats­
bürger im Ausland, um sie in die Türkei zurückzubringen. In Bezug auf Erstere bestreitet die 
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Türkei konsequent jede Beteiligung, in Bezug auf Letztere gibt sie offen zu, diese Entführungen 
durchgeführt zu haben. In beiden Fällen ist der Ablauf der Ereignisse identisch: (Vermeintliche) 
Gegner der Regierung werden entführt und verschwinden in der Folge von der Bildfläche, einige 
sind bis heute vermisst (TT 7.2021, S. 2). Die meisten von ihnen tauchen jedoch nach ein paar 
Monaten, z. B. in bestimmten Polizeistationen wieder auf (TT 7.2021, S. 2; vgl. FR 15.2.2021, 
TM 10.9.2021). Auch ist vermeintlich mitunter Folter im Spiel. So berichtete Human Rights Watch 
über den Fall Ayten Öztürk, die 2019 wegen Verbindungen zur bewaffneten Gruppe Revolu­
tionäre Volksbefreiungspartei/Front (DHKP-C) vor Gericht gestellt wurde. Sie wurde 2018 vom 
Flughafen Beirut im Libanon von türkischen Geheimdiensten entführt und in die Türkei gebracht, 
wo sie gewaltsam verschwand und über fünf Monate lang gefoltert wurde, bevor sie offiziell in 
Polizeigewahrsam genommen wurde (HRW 22.2.2024, S. 19).
Offenkundig eingeschüchtert, schweigen die meisten Betroffenen nach ihrem Wiederauftauchen 
(TM 10.9.2021). Entführungen und gewaltsames Verschwindenlassen von Personen werden 
jedenfalls weiterhin vermeldet und nicht ordnungsgemäß untersucht (HRW 13.1.2022; vgl. ÖB 
Ankara 4.2025, S. 44). Besorgniserregend ist hierbei nach wie vor, so die Europäische Kom­
mission, dass extraterritoriale Entführungen und Zwangsrückführungen unter dem Vorwand der 
Terrorismusbekämpfung und des Schutzes der nationalen Sicherheit gerechtfertigt werden (EC 
8.11.2023, S. 20).
Gemeinsame Recherchen des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) und acht internationaler 
Medien, koordiniert vom gemeinnützigen Recherchezentrum Corrective, basierend auf Über­
wachungsvideos, internen Dokumenten, Augenzeugen und befragten Opfern, ergaben Ende 
2018, wonach ein Entführungsprogramm existiert, bei dem der Nationale Nachrichtendienst 
Millî İstihbarat Teşkilâtı (MİT) nach politischen Gegnern sucht, die dann in Geheimgefängnisse 
verschleppt - auch aus dem Ausland - und diese foltert, um beispielsweise belastende Aussagen 
gegen Dritte zu erwirken (ZDF 11.12.2018; vgl. Correctiv 11.12.2018, Haaretz 11.12.2018).
Es gibt immer noch kein umfassendes, kohärentes Konzept in Bezug auf vermisste Personen, 
die Exhumierung von Massengräbern oder die unabhängige Untersuchung aller mutmaßlichen 
Fälle von außergerichtlicher Tötung durch Sicherheits- und Strafverfolgungsbeamte. Die meisten 
Ermittlungen in Fällen von gewaltsamem Verschwindenlassen aus den 1990er-Jahren sind 
nach 20 Jahren verjährt. In den mehr als 1.400 Fällen vermisster Personen wurden nur 16 
Gerichtsverfahren eingeleitet. 14 hiervon endeten mit einem Freispruch (EC 8.11.2023, S. 20; 
vgl. EC 30.10.2024).
Laut der „ UN-Arbeitsgruppe gegen gewaltsames und unfreiwilliges Verschwindenlassen“ (UN 
Working Group against Enforced and Involuntary Disappearances - UN-WGEID) galten mit 
Stand Juli 2024 von 240 Fällen noch immer fast 83 als ungelöst (UNHRC/WGEID 26.7.2024, 
S. 31). Ömer Faruk Gergerlioğlu, Menschenrechtsaktivist und Abgeordneter der pro-kurdischen 
HDP, geht davon aus, dass seit 2016 mindestens 30 Menschen in der Türkei „ verschwunden“
sind. In vielen Fällen handle es sich um ehemalige Staatsbedienstete (FR 15.2.2021; vgl. TM 
10.9.2021) oder um Anhänger der Gülen-Bewegung und Kurden (AlMon 17.9.2021; vgl. TT 
7.2021, S. 50, TM 10.9.2021). Einige der Entführten werden Berichten zufolge immer noch 
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vermisst. In jüngster Zeit wurden nach Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung (TİHV) 
neben HDP-Mitgliedern auch mehrere Aktivisten marxistischer Gruppen auf ähnliche Weise 
verschleppt. Dies bekräftigten auch die vermeintlich entführten Mitglieder der HDP und linker 
Organisationen selbst (AlMon 17.9.2021). Fast alle Entführten gaben an, dass sie unter Druck 
gesetzt wurden, ihre Organisationen zu verraten. Einige gaben an, sie seien schwer gefoltert 
worden (AlMon 17.9.2021; vgl. TT 7.2021, S. 2). Die Entführten werden auch unter Druck gesetzt, 
sich nicht umfassend zu verteidigen, und gezwungen, Beschwerden über Folter und Misshand­
lung zurückzuziehen. Außerdem ist es ihnen untersagt, unabhängige Ärzte zu konsultieren, um 
ihre Verletzungen zu bescheinigen (TT 7.2021, S. 2). Vielfach wurden die Betroffenen wegen 
Spionage angeklagt (FR 15.2.2021). Laut Gülseren Yoleri von der türkischen Menschenrechts­
vereinigung İHD habe diese in allen Entführungsfällen Strafanzeige erstattet, doch all diese 
Fälle seien eingestellt worden. Ein Gesetz, das die Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes 
(MİT) vor Strafverfolgung schützt, sei ein wichtiger Faktor hierbei. Wenn die Entführung eine 
MİT-Aktivität ist, könne die Staatsanwaltschaft nicht ermitteln, so Yoleri (AlMon 17.9.2021). Der 
UN-Menschenrechtsausschuss forderte im November 2024, die gesetzlichen Bestimmungen 
abzuschaffen, die nationalen Geheimdienstmitarbeitern in Fällen von gewaltsamem Verschwin­
denlassen Immunität vor Strafverfolgung gewähren (UNHRCOM 28.11.2024, S. 5).
Entführungen und Verschwindenlassen im Ausland
Was die Entführungen türkischer Staatsbürger aus dem Ausland betrifft, so zeigte sich die UN-
Arbeitsgruppe gegen gewaltsames und unfreiwilliges Verschwindenlassen (WGEID) zutiefst 
besorgt darüber, dass eine Reihe von Staaten, namentlich auch die Türkei, weiterhin extra-ter­
ritoriale Entführungen und Zwangsrückführungen unter dem Vorwand der Terrorismusbekämp­
fung und des Schutzes der nationalen Sicherheit rechtfertigt. Die Situation in der Türkei sei 
besonders besorgniserregend, da mindestens 100 türkische Staatsangehörige aus zahlreichen 
Staaten in die Türkei zwangsrückgeführt worden sein sollen, weil sie im Verdacht stehen, Mit­
glieder einer angeblichen terroristischen Organisation zu sein oder mit dieser zu sympathisieren 
(UNHRC/WGEID 7.8.2020, S. 16). 40 von den 100 entführten Personen verschwanden unter 
Gewaltanwendung, meist von der Straße, oder sie wurden aus ihren Häusern und Wohnungen 
in der ganzen Welt entführt, in mehreren Fällen zusammen mit ihren Kindern (UNHRC/WGEID 
5.5.2020, S. 2).
Wenn es den türkischen Behörden nicht gelingt, die Auslieferung auf legalem Wege zu erwirken, 
greifen sie in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden von Drittländern, einschließ­
lich Geheimdiensten und Polizei, auf verdeckte Operationen zurück. Dazu gehören in erster 
Linie rasche illegale Aktionen, um gefährdete Personen dem Schutz des Gesetzes zu entziehen 
und sie anschließend zu überstellen (UNHRC/WGEID 5.5.2020, S. 3; vgl. FH 2.2021, S. 10). In 
einigen Fällen haben diese Handlungen direkt gegen gerichtliche Anordnungen gegen illega­
le Abschiebungen verstoßen. Angesichts des zunehmenden Drucks seitens der Türkei führen 
die Aufnahmestaaten eine Rund-um-die-Uhr-Überwachung durch, gefolgt von Hausdurchsu­
chungen und willkürlichen Verhaftungen in verdeckten Operationen. Die Namen der Personen 
werden mit vorbereiteten Listen abgeglichen, bevor sie gewaltsam zu nicht gekennzeichneten 
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Fahrzeugen gebracht werden. Sie bleiben bis zu mehreren Wochen in geheimer oder Isolati­
onshaft verschwunden, bevor sie in die Türkei abgeschoben werden. Während dieser Zeit sind 
sie häufig Zwang, Folter und erniedrigender Behandlung ausgesetzt, um ihre Zustimmung zu 
einer freiwilligen Rückkehr zu erlangen und Geständnisse zu erpressen, die bei der Ankunft in 
der Türkei zur Strafverfolgung dienen sollen. In dieser Phase wird den Betroffenen der Zugang 
zu medizinischer Versorgung und Rechtsbeistand verwehrt, und sie können die Rechtmäßigkeit 
der Inhaftierung nicht vor einem zuständigen Gericht anfechten, sodass sie de facto außerhalb 
des Schutzes des Gesetzes stehen. Ihre Familienangehörigen sind über ihr Schicksal und ihren 
Verbleib nicht informiert. Den Zeugenaussagen zufolge haben die Opfer dieser Operationen 
von unverminderten Misshandlungen durch Geheimdienstmitarbeiter berichtet, die vor allem 
darauf abzielen, ein Geständnis zu erzwingen. Zu den gängigsten Formen der Folter gehören 
Nahrungs- und Schlafentzug, Schläge, Waterboarding und Elektroschocks (UNHRC/WGEID 
5.5.2020, S. 3).
Was die Entführungen außerhalb des Hoheitsgebiets betrifft, so hat die Türkei durch mehrere 
ihrer höchsten Vertreter, inklusive Staatspräsident Erdoğan, die Verantwortung dafür übernom­
men (TT 7.2021, S. 50; vgl. FH 2.2021, S. 39f) und hierbei insbesondere die Rolle des Ge­
heimdienstes MİT hervorgestrichen (FH 2.2021, S. 39f). Die Entführungen werden in der Türkei 
öffentlich verkündet und von den Regierungsmedien gefeiert; die Opfer werden beispielsweise 
in Handschellen öffentlich präsentiert, bevor sie im Kerker verschwinden (DlF 22.6.2021).
Beispiele: Anfang September 2022 verschwand Ugur Demirok in der aserbaidschanischen 
Hauptstadt Baku auf den Weg in sein Büro. Zwei Monate später verbreitete die staatliche tür­
kische Nachrichtenagentur Anadolu ein Polizeifoto Demiroks in Handschellen zwischen zwei 
großen türkischen Fahnen. Laut einer regierungsnahen Tageszeitung hatte der Geheimdienst 
MİT Demirok „ gefangen“. Auf ihn warte nun eine Anklage wegen Mitgliedschaft in einer Terror­
organisation (RND 10.12.2022). Auch Flüchtlingslager im Ausland können Ziele der türkischen 
Sicherheitsbehörden sein. - So nahm 2022 der türkische Geheimdienst MİT bei einem Einsatz 
im Lager Makhmour im irakischen Gouvernement Ninewa [auch: Nineveh] zwei PKK-Mitglieder 
fest und verbrachte diese in die Türkei (Shafaq 14.9.2022). Nach den Wahlen im Mai 2023 
setzte der türkische Geheimdienst seine Praxis fort, in Zusammenarbeit mit Behörden in Län­
dern mit schwachen Rechtsstaatlichkeitsstrukturen Personen, die angeblich Verbindungen zur 
Gülen-Bewegung haben, zu entführen und an die Türkei auszuliefern. Im Juli und September 
2023 umgingen beispielsweise die tadschikischen Behörden die gesetzlichen Auslieferungsver­
fahren, indem sie Emsal Koç und Koray Vural entführten und in die Türkei flogen, wo sie bis 
zu ihrem Prozess in Untersuchungshaft genommen wurden (HRW 22.2.2024). Am 21.10.2024 
erklärte das kenianische Außenministerium, dass vier türkische Staatsangehörige auf Ersuchen 
der türkischen Regierung von Kenia in die Türkei überführt worden seien. Laut Berichten sollen 
die Betroffenen vom türkischen Nachrichtendienst MİT entführt und teilweise vor Ort verhört 
worden sein, bevor sie in die Türkei überführt worden waren. Bei den vier Personen handelt es 
sich um Geflüchtete, die beim UNHCR registriert waren, was sie vor einer Zwangsrückführung 
in die Türkei schützen sollte (BAMF 28.10.2024, S. 11; vgl. SCF 21.10.2024, BBC 21.10.2024, 
taz 21.10.2024). UNHCR zeigte sich ob der Vorgänge „ zutiefst besorgt“ (BBC 21.10.2024). Ein 
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weiteres Beispiel ist die Festnahme von Kadir Çelik, Mitglied der Maoistischen Kommunistischen 
Partei (MKP), durch den Geheimdienst MİT in einem nicht näher genannten Land des Nahen 
Ostens im November 2024 (AnA 20.11.2024).
Reaktionen internationaler Institutionen
In seiner Entschließung vom Juni 2022 verurteilt das Europäische Parlament „ aufs Schärfste 
die Entführung türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz außerhalb der Türkei und deren 
Auslieferung in die Türkei, was eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und 
der grundlegenden Menschenrechte darstellt“ (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 31).
Im Juni 2023 verabschiedete die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) 
eine Resolution zur transnationalen Gewalt. Die Resolution verurteilt alle Formen und Prak­
tiken der grenzüberschreitenden Repression, einschließlich derjenigen, die direkt von einem 
Herkunftsstaat außerhalb seiner Grenzen ausgeübt werden, und derjenigen, bei denen ein Her­
kunftsstaat andere Staaten mit einbezieht, um rechtswidrig gegen eine Zielperson in seinem 
eigenen Hoheitsgebiet vorzugehen. In diesem Kontext zeigte sich PACE besorgt darüber, dass 
die Türkei einige der Instrumente der transnationalen Repression eingesetzt hat, insbesonde­
re nach dem Putschversuch vom Juli 2016 bei der Verfolgung von vermeintlichen Anhängern 
der Gülen-Bewegung. Zu diesen Instrumenten gehören: Überstellungen, der Missbrauch von 
Auslieferungsverfahren, INTERPOL Red Notices und Maßnahmen zur Bekämpfung der Terro­
rismusfinanzierung sowie die Zusammenarbeit mit anderen Staaten (CoE-PACE 23.6.2023).
Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigte sich Ende November 2024 ebenfalls besorgt über 
Berichte über die extraterritoriale Entführung und gewaltsame Überstellung von mehr als 100 
Personen, die verdächtigt werden, der Gülen-Bewegung anzugehören, sowie von politischen 
Gegnern oder regierungskritischen Journalisten, ohne dass ein gerichtliches Auslieferungsver­
fahren durchgeführt wurde. Der Ausschuss äußert seine Besorgnis über den mutmaßlichen 
Missbrauch der „ Red Notices“ von INTERPOL gegen diese Personen und über die Anwendung 
politisch motivierter Auslieferungsverfahren. Der Ausschuss verlangte u. a, dass die Türkei al­
le Fälle von gewaltsamem Verschwindenlassen aufklären und unverzüglich unparteiische und 
gründliche Ermittlungen durchführen und sicherstellen, dass die Opfer und ihre Angehörigen 
über den Verlauf und die Ergebnisse der Ermittlungen informiert werden sollten. Außerdem 
sollten die Verantwortlichen strafrechtlich verfolgt werden und die Opfer des gewaltsamen Ver­
schwindenlassens und ihre Familien eine umfassende Wiedergutmachung erhalten (UNHRCOM 
28.11.2024, S. 5f.).
Zuletzt äußerte sich auch das Anti-Folter-Komitee (CAT) der Vereinten Nationen im Sommer 
2024 „ besorgt über die Vorwürfe, wonach es eine systematische Praxis staatlich geförderter 
exterritorialer Entführungen und erzwungener Rückführungen von Personen gibt, die angeb­
lich mit der Hizmet/Gülen-Bewegung in Verbindung stehen, in Abstimmung mit Behörden in 
Afghanistan, Albanien, Aserbaidschan, Kambodscha, Gabun, Kasachstan, Libanon und Paki­
stan sowie mit Behörden im Kosovo, […] Solche Entführungen sollen unter Beteiligung des 
Nationalen Nachrichtendienstes […] stattgefunden haben und Menschenrechtsverletzungen 
107
112

wie Verschwindenlassen und andere Formen von Folter und Misshandlung (Art. 2, 3, 11–13 und 
16) beinhalten“ [Übersetzung des englischen Originalzitates] (CAT 14.8.2024, S. 8).
Die UN-Arbeitsgruppe gegen gewaltsames und unfreiwilliges Verschwindenlassen erhielt weiter­
hin Informationen über Schikanen und Einschüchterungsversuche gegenüber Familienangehöri­
gen von gewaltsam verschwundenen Personen und Organisationen der Zivilgesellschaft, die an 
diesen Fällen arbeiten. Die Arbeitsgruppe erinnert an ihren Bericht an die UN-Vollversammlung 
an die Verpflichtung der türkischen Regierung, das Recht der Familien von Verschwundenen zu 
wahren, an den Ermittlungsverfahren und der Suche nach verschwundenen Personen beteiligt 
zu werden und nicht Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, die deren staatsbürgerliche 
und politische Rechte beschneiden (UNHRC/WGEID 26.7.2024, S. 22).
Vergleiche hierzu auch das Unter-Kapitel zu: Sicherheitslage / Gülen- oder Hizmet-Bewegung.
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7 Korruption
Letzte Änderung 2025-08-06 12:55
Rechtsrahmen
Die Türkei ist ein Vertragsstaat der UN-Konvention gegen Korruption (2006), der OECD-Konven­
tion gegen Bestechung, des Strafrechtsübereinkommens und des Zivilrechtsübereinkommens 
109
114

des Europarates über Korruption. Der Rechtsrahmen zur Korruptionsbekämpfung ist in meh­
reren nationalen Gesetzen enthalten (DFAT 16.5.2025, S. 9; vgl. USDOS 17.7.2024). Zudem 
beteiligt sich die Türkei an regionalen Initiativen zur Korruptionsbekämpfung wie der G20-Ar­
beitsgruppe zur Korruptionsbekämpfung (USDOS 17.7.2024). Das türkische Strafgesetzbuch 
(Artikel 247 und 252) stellt verschiedene Formen der Korruption unter Strafe, darunter aktive 
und passive Bestechung, versuchte Korruption, Erpressung, Bestechung eines ausländischen 
Beamten, Geldwäsche und Amtsmissbrauch. Die Strafe für Bestechung kann eine Freiheitsstra­
fe von bis zu zwölf Jahren umfassen (DFAT 16.5.2025, S. 9; vgl. GAN 5.11.2020). Unternehmen 
müssen mit der Beschlagnahme von Vermögenswerten und dem Entzug staatlicher Betriebsge­
nehmigungen rechnen. Schmiergeldzahlungen und Geschenke sind zwar illegal, kommen aber 
dennoch häufig vor (GAN 5.11.2020).
Strukturelle Defizite und behördliches Vorgehen gegen Korruptionsberichterstattung
Das Land hat keine Schritte unternommen, um einen Rahmen für die Prävention und Kon­
trolle zu schaffen oder Korruptionsbekämpfungsstellen gemäß den zivil- und strafrechtlichen 
Übereinkommen des Europarats über Korruption, den Empfehlungen der Gruppe der Staaten 
gegen Korruption (GRECO) und dem UN-Übereinkommen gegen Korruption einzurichten (EC 
30.10.2024, S. 5). Der Rechtsrahmen und die institutionelle Struktur müssen laut Europäischer 
Kommission verbessert werden, um unzulässige politische Einflussnahme bei der Verfolgung 
und Entscheidung von Korruptionsfällen zu begrenzen. Die öffentlichen Einrichtungen müssen 
ihre Rechenschaftspflicht und Transparenz verbessern (EC 30.10.2024, S. 5). Wie in der OECD-
Konvention zur Bekämpfung der Bestechung dargelegt, hatte die Türkei mehrere Strategien zur 
Korruptionsbekämpfung entwickelt, diese jedoch nicht beibehalten oder aktualisiert. Viele davon 
sind nicht mehr in Kraft und wurden nicht ersetzt, was zu einem Mangel an nationalen strategi­
schen Maßnahmen sowohl zur Bekämpfung der Korruption im Inland als auch der Bestechung 
im Ausland führt. Darüber hinaus hat das Land auch keine Fortschritte bei der Einführung von 
Gesetzen zum Schutz von Whistleblowern erzielt (OECD 10.4.2025, S. 122; vgl. EC 30.10.2024, 
S. 28).
Die Türkei erfüllt 27 % der Kriterien hinsichtlich der Qualität des strategischen Rahmens gemäß 
den OECD-Standards und 13 % hinsichtlich der Umsetzung der Strategie, verglichen mit dem 
OECD-Durchschnitt von 45 % bzw. 36 %. Gemessen an den OECD-Standards für das Risiko­
management, das interne Kontrollen und interne Revisionen umfasst, erfüllt die Türkei 56 % der 
Kriterien für Vorschriften und 26 % für die Praxis, verglichen mit dem OECD-Durchschnitt von 
67 % bzw. 33 %. Die Türkei erfüllt keine Kriterien hinsichtlich der Vorschriften und Praktiken zur 
Minderung von Korruptionsrisiken im Zusammenhang mit Lobbyismus, da es in diesem Bereich 
keine Rechtsvorschriften gibt. Gemessen an den OECD-Standards zu Interessenkonflikten er­
füllt die Türkei 56 % der Kriterien in Bezug auf Vorschriften, erfasst jedoch die erforderlichen 
Daten in der Praxis nicht. Im Durchschnitt erfüllen die OECD-Länder 76 % der Kriterien für 
Vorschriften und 40 % für die Praxis. Gemessen an den OECD-Standards zur politischen Fi­
nanzierung erfüllt die Türkei 40 % der Kriterien in Bezug auf Vorschriften und 43 % in Bezug 
auf die Praxis, verglichen mit dem OECD-Durchschnitt von 73 % bzw. 58 %. Gemessen an 
den OECD-Standards zur Information der Öffentlichkeit, die den Zugang zu Informationen und 
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