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gemeinnützigen Organisationen, einschließlich Menschenrechtsorganisationen, als risikobe­
haftet und werden daher unverhältnismäßigen Maßnahmen unterworfen, die einer Schikane 
gleichkommen (OMCT 8.2022). - Das Gesetz erlaubt dem Innenministerium, NGOs ohne Ge­
richtsbeschluss jährlich zu inspizieren und Mitglieder von Vereinen zu ersetzen, wenn gegen sie 
wegen Terrorismus ermittelt wird. Per Gerichtsbeschluss können Aktivitäten eines Vereins sus­
pendiert und der Zugang zu Online-Spendenaktionen, so keine Genehmigung vorliegt, gesperrt 
werden (AP 27.12.2020; vgl. DW 27.12.2020, NZZ 30.12.2020). Nach Ansicht der Venedig-Kom­
mission des Europarates sind diese Maßnahmen zusammen mit den verschärften Prüfungen 
von NGOs (Art. 19 des Vereinsgesetzes) und der abschreckenden Wirkung erhöhter Haftstra­
fen und hoher Verwaltungsstrafen für die Verletzung von Prüfungspflichten sowie der Aussicht 
auf die Absetzung von NGO-Direktoren und Vorstandsmitgliedern unverhältnismäßig und be­
einträchtigen unmittelbar Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (CoE-VC 6.7.2021, S. 19f.). Das 
Gesetz Nr. 7262 erlaubt eine vorübergehende Stilllegung der Vereinsaktivitäten oder Suspen­
dierung von Vereinsmitgliedern durch das Innenministerium. Hierfür reicht bereits die Aufnahme 
eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts auf Drogendelikte, Geldwäsche oder Terrorismus 
aus (AA 20.5.2024, S. 6). Das Gesetz Nr. 7262 gibt überdies den Gouverneuren die Befugnis, 
Treuhänder für NGOs zu ernennen, die Inspektionen zivilgesellschaftlicher Organisationen zu 
verschärfen und Führungskräfte zivilgesellschaftlicher Organisationen auf der Grundlage einer 
unklaren Definition von Terrorismus zu entlassen (EMR 5.2024).
Die durch das Gesetz Nr. 7262 eingeführten Maßnahmen und das vorherrschende politische 
Klima in der Türkei haben eine abschreckende Wirkung auf zivilgesellschaftliche Organisatio­
nen. Dies hat viele NGOs dazu veranlasst, vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, die sich 
negativ auf ihre Fundraising-Aktivitäten und ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit ande­
ren Organisationen, insbesondere internationalen Institutionen und Gebern, ausgewirkt haben.  
Zivilgesellschaftliche Organisationen haben überdies Schwierigkeiten, Vorstandsmitglieder zu 
finden, da diese mögliche negative Auswirkungen und das Risiko einer strafrechtlichen Verfol­
gung fürchten (ICNL 25.3.2025). Die Menschenrechtskommissarin des Europarates bedauerte, 
dass das Gesetz trotz der Schlussfolgerungen der Venedig-Kommission des Europarates über 
seine Unvereinbarkeit mit internationalen Menschenrechtsstandards in Kraft bleibt und weiter 
umgesetzt wird. Dieses Gesetz stellt zusammen mit der Umsetzung anderer Rechtsvorschriften, 
die die Arbeit zivilgesellschaftlicher Organisationen regeln, weiterhin eine ernsthafte Herausfor­
derung für deren Arbeit dar (CoE-CommDH 5.3.2024, S. 7).
Im April 2024 hob das Verfassungsgericht allerdings einige Bestimmungen des Gesetzes 
Nr. 7262 über die Verhinderung der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaf­
fen auf, die sich auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beziehen, 
insbesondere diejenigen, die dem Innenministerium weitreichende Befugnisse über zivilge­
sellschaftliche Organisationen einräumten, deren Führungskräfte wegen Verstößen gegen die 
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfolgt werden (EC 30.10.2024, 
S. 60). Das Verfassungsgericht bezeichnete die von ihm annullierten Passagen des Gesetzes 
als dem Vereinigungsrecht zuwiderlaufend (TM 3.4.2024).
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Das Gesetz über die Sammlung von Spendengeldern (Gesetz Nr. 2860) stellt weiterhin 
hohe Anforderungen an die Genehmigungen, was die Fundraising-Aktivitäten von NGOs ent­
mutigt. Dazu gehören die vorherige Anmeldung für jede Fundraising-Aktivität und langwierige 
Genehmigungsverfahren (EC 12.10.2022, S. 17). Das Innenministerium und die Provinz-Gou­
verneure sind außerdem befugt, die Spendensammlungen der NGOs zu überwachen, und 
Strafen für nicht genehmigte Kampagnen zu verhängen (EC 19.10.2021, S. 36). Dem Innen­
minister und den Provinzgouverneuren werden weitreichende Kompetenzen bei der Kontrolle 
von NGOs eingeräumt. Der Innenminister kann durch Verwaltungsentscheidung ohne vorher­
gehende Gerichtsverfahren die Tätigkeiten von NGOs suspendieren sowie Vereinsorgane ihrer 
Funktion entheben und durch Treuhänder ersetzen, wenn der Verdacht bestimmter Verbrechen 
vorliegt. Weitere Kompetenzen kommen dem Innenminister und den Gouverneuren bei der 
Überwachung der Finanzmittelbeschaffung sowie der Verhängung von Strafen für unerlaubte 
Spendenaktionen zu (ÖB Ankara 4.2025, S.44). Darüber hinaus werden alle Vereinigungen und 
Stiftungen verpflichtet, das Ministerium über Spenden aus dem Ausland zu informieren. Nach 
der Verabschiedung des Gesetzes sahen sich viele NGOs mit Prüfungen durch das Ministe­
rium konfrontiert, insbesondere diejenigen, die ausländische Mittel erhalten (EC 19.10.2021, 
S. 36; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.44). Das Strafausmaß gegen Gesetzesverstöße wurde dras­
tisch von einst maximal 700 auf bis zu 200.000 Lira [laut Wechselkurs vom 1.2.2024 rund 6.090 
€] erhöht (Independent 27.12.2020). Die Einschätzung, dass es sich beim Gesetz Nr. 7262 in 
erster Linie um eine Maßnahme zur Einschränkung der Zivilgesellschaft handelt, teilte auch die 
FATF. Sie setzte die Türkei 2021 auf eine „ graue Liste“ und ermahnte sie, legitim arbeitende 
zivilgesellschaftliche Organisationen nicht unter dem Vorwand der Bekämpfung von Terrorfinan­
zierung unverhältnismäßig zu beschränken (FNS 17.5.2022). Im Juni 2024 strich die FATF die 
Türkei von ihrer „ grauen Liste“, weil das Land entsprechende Empfehlungen der FATF weitge­
hend umgesetzt hatte. Allerdings waren gemeinnützige Organisationen aufgrund des Gesetzes 
Nr. 7262 weiterhin unverhältnismäßigen Sanktionen und übermäßiger Kontrolle ausgesetzt (AI 
29.4.2025).
Inzwischen wurde das Gesetz Nr. 7262 um einen Artikel zur Risikoanalyse in Organisationen 
erweitert. Seit März 2022 erhielten etliche NGOs Briefe vom „ Generaldirektorat für die Be­
ziehungen mit der Zivilgesellschaft“, die sie zu zusätzlichen Maßnahmen der Selbstkontrolle 
aufforderten. Die Schreiben gingen an Organisationen, vor allem an jene im Menschenrechts­
bereich, denen nach unbekannten Kriterien ein „ mittleres“ oder „ hohes Risiko“ zugeschrieben 
wird. Die NGOs werden gedrängt, innerhalb einer vorgegebenen Frist „ notwendige“ Untersu­
chungen zu ihren Finanzierungsquellen, ihren Mitarbeitern und ihren institutionellen Partnern 
durchzuführen, um ihren sog. Risikostatus festzustellen (FNS 17.5.2022).
Quellen
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ources/civic-freedom-monitor/turkiye, Zugriff 17.1.2024
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threat to the Freedom of Association in Turkey, https://www.omct.org/site-resources/files/Law-726
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■ TM - Turkish Minute (3.4.2024): Turkey’s top court annuls interior ministers broad powers over civil 
society organizations - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2024/04/03/turkey-top-court
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9 Ombudsperson und die Nationale Institution für Menschenrechte und Gleichstellung
Letzte Änderung 2025-08-06 12:55
Seit 2012 verfügt die Türkei über das Amt einer Ombudsperson (Kamu Denetçiliği Kurumu/ 
Ombudsmanlık) mit 200 Mitarbeiter (AA 20.5.2024, S. 6), das lediglich Beschwerden in Bezug 
auf die öffentliche Verwaltung annimmt und organisatorisch beim türkischen Parlament verortet 
ist (USDOS 22.4.2024, S.61f.). Die Ombudspersonen werden durch das Parlament gewählt. 
Gemäß Eigendefinition besteht die Hauptaufgabe des Amtes der Ombudsperson darin, sich für 
Einzelpersonen gegenüber der Verwaltung einzusetzen sowie die Menschenrechte zu schützen 
und zu fördern. Infolge der Einführung des Präsidialsystems wurde auch das Gesetz (Nr. 6328) 
über die Ombudsperson in dem Sinne ergänzt, dass dieses auch die Akte des Präsidenten 
umfasst. Explizit außerhalb der Zuständigkeit des Organs sind Handlungen, die die Ausübung 
der gesetzgebenden und justiziellen Gewalt betreffen, sowie die Handlungen der türkischen 
Streitkräfte, die rein militärischer Natur sind (OIRT o.D.).
Trotz des Anstiegs der Fallzahlen blieb die Institution bei politisch heiklen Fragen, welche die 
Grund- und Menschenrechte betreffen, stumm. Die Ombudsperson behandelt lediglich Be­
schwerden hinsichtlich des Vorgehens der öffentlichen Verwaltung (EC 8.11.2023, S. 15,29), 
insbesondere bei Menschenrechtsproblemen und Personalfragen. Entlassungen aufgrund von 
Notstandsdekreten fallen allerdings nicht in ihren Zuständigkeitsbereich (USDOS 22.4.2024, 
S.61).
Die 2012 gegründete Menschenrechtsinstitution der Türkei (Insan Hakları Kurumu) wurde 2016 
durch die Institution für Menschenrechte und Gleichstellung (Human Rights and Equality 
Institution of Turkey - HREI; Insan Hakları ve Eşitlik Kurumu - TİHEK) ersetzt. Die Instituti­
on besteht aus elf Mitgliedern, die vom Staatspräsidenten bestimmt werden. Ihr kommt die 
Rolle des „ Nationalen Präventionsmechanismus“ (NPM) gemäß OPCAT zu. Menschenrechts­
organisationen werfen der Institution fehlende Unabhängigkeit vor (AA 20.5.2024, S. 6). Die 
HREI/TİHEK ergriff beispielsweise keine wirksamen Maßnahmen gegen Misshandlungen und 
Folter, die von Regierungsmitarbeitern begangen wurden, trotz ihres Auftrages, vorbeugende 
Maßnahmen gegen Misshandlung und Folter zu ergreifen. Laut Informationen des niederländi­
schen Außenministeriums erhielten Gefängnisinsassen auf Beschwerden bei der HREI/TİHEK 
lediglich eine Empfangsbestätigung, ohne dass eine Folgemeldung darauf hinwies, dass der 
Inhalt der Beschwerde bearbeitet wurde (MBZ 2.3.2022, S. 33).
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Die Institution für Menschenrechte und Gleichstellung der Türkei (HREI alias TİHEK) und die 
Ombudsperson sind die wichtigsten Menschenrechtsinstitutionen (EC 8.11.2023, S.29f.). Aller­
dings bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der operativen, strukturellen und finanziellen 
Unabhängigkeit der beiden Institutionen und der Ernennung ihrer Mitglieder (EC 30.10.2024, 
S. 30). Die Effizienz der beiden Einrichtungen bleibt eingeschränkt. Die HREI wurde im Oktober 
2022 mit einem B-Status bei der Global Alliance for National Human Rights Institutions akkredi­
tiert (EC 8.11.2023, S.29f.). Das Anti-Folter-Komitee (CAT) der Vereinten Nationen brachte im 
August 2024 seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass es der HREI an Diversität mangelt, 
einschließlich einer angemessenen Vertretung der Geschlechter unter den Mitgliedern des Ver­
waltungsrats, und dass der HREI nicht unabhängig von der Exekutive ist, da alle Mitglieder des 
Verwaltungsrats, einschließlich des Vorsitzenden, vom Präsidenten ernannt werden. Das CAT 
war besorgt darüber, dass die Institution für Menschenrechte und Gleichstellung der Türkei bei 
ihrer Arbeit als nationaler Präventionsmechanismus angeblich zurückhaltend war, über Fälle 
von Folter und Misshandlung zu berichten (CAT 14.8.2024, S. 3). Auch der Menschenrechtsaus­
schuss der Vereinten Nationen zeigte sich Ende November 2024 wegen Berichten hinsichtlich 
der mangelnden Unabhängigkeit des HREI von der Exekutive und der fehlenden Vielfalt in Be­
zug auf die HREI-Mitglieder besorgt und empfahl der Türkei eindrücklich die diesbezüglichen 
Defizite gemäß den Pariser Grundsätzen zu beheben (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2f.)
Einige HREI-Mitglieder zeigten in jüngster Vergangenheit sogar eine negative Haltung gegen­
über den grundlegenden Menschenrechten, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, 
der Rechte der Frauen und der Rechte von sexuellen Minderheiten. Zudem sprachen sie sich 
seinerzeit für den Austritt aus der Istanbul-Konvention aus. All dies widerspricht den erklärten 
Zielen dieser Institution (EC 19.10.2021, S. 29).
Die HREI führt in ihrer Rolle als Nationaler Präventionsmechanismus (NPM) Gefängnisbesuche 
durch, hat aber keine festen und unabhängigen Kriterien für angekündigte Besuche. Bei einigen 
Besuchen kam es nur zu Kontakten mit der Verwaltung, nicht aber zu Gesprächen mit Häftlingen. 
Die HREI hat nicht alle der Gefängnisse besucht, in denen die meisten Menschenrechtsverlet­
zungen vermutet werden, oder dies geschah mit erheblicher Verzögerung (EC 8.11.2023, S.30). 
D. h., die von HREI durchgeführten Gefängnisbesuche bleiben unwirksam (EC 30.10.2024, 
S. 30). Die Empfehlungen befassen sich hauptsächlich mit geringfügigen Problemen und ent­
halten keine konkreten Aussagen zu schweren Menschenrechtsverletzungen. Die HREI blieb 
aufgrund gesetzlicher und struktureller Beschränkungen weitgehend ineffektiv, u. a. dadurch, 
dass sie Anträge von Organisationen der Zivilgesellschaft nicht akzeptierte und bei Fällen von 
Folter und Misshandlung übermäßig zurückhaltend war (EC 8.11.2023, S.30).
Quellen
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schiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file
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■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023): Türkiye 2023 Report [SWD (2023) 696 final], https://
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10 Wehrdienst
Letzte Änderung 2025-08-06 13:34
Allgemeines
In den Artikeln 2, 25 und 26 des türkischen Wehrdienstgesetzes heißt es, dass jeder Mann in 
der Türkei zur Einberufung verpflichtet ist und sich ab dem 1. Jänner des Jahres, in dem er 
zwanzig Jahre alt wird, melden muss. Der Militärdienst gilt nicht für Frauen. Wehrpflichtiger bleibt 
man bis zum 1. Jänner des Jahres, in dem man 41 wird. Im Falle einer Mobilmachung können 
Männer bis zu ihrem 65. Lebensjahr zum Militärdienst einberufen werden (MBZ 11.7.2019). Mit 
dem Gesetz Nr. 7179 vom Juni 2019 wurde der Wehrdienst auf sechs Monate verkürzt (ÖB 
Ankara 4.2025, S. 24). Dem Staatspräsidenten obliegt es, die Dauer festzulegen. Allerdings 
dürfen die sechs Monate nicht unterschritten werden (HDN 25.6.2019). Die Möglichkeit einer 
Entbindung von der Wehrpflicht aus Gewissensgründen besteht nicht (PMRT-OSCE 29.7.2024, 
S.20; vgl. CoE 5.2024). Der Einsatzort für den Wehrdienst wird durch das Los bestimmt (ÖB 
Ankara 4.2025, S. 23). Die Armee hat vor einigen Jahren den Einsatz von Wehrpflichtigen im 
Kampf eingestellt (MBZ 11.7.2019). Eine Einberufung hat keinen Einfluss auf eine beantragte 
Passausstellung, etwa im Sinne einer Verweigerung des Passes (VB Istanbul 7.8.2024).
Freikauf
Selbiges Gesetz sieht nun die Möglichkeit des Freikaufs vom Wehrdienst für alle Wehrpflichtigen 
vor. Nach dem Freikauf aus dem Wehrdienst muss lediglich eine Grundausbildung von 21 Tagen 
abgeleistet werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 24). Die Höhe der im Hinblick auf den Freikauf 
zu bezahlenden Summe wird jedes Jahr im Jänner und Juli entsprechend dem monatlichen 
Koeffizienten für Beamte neu festgelegt (RN 14.1.2023; vgl. MBZ 2.2025a, S. 92). Die Höchstzahl 
der diesbezüglichen Genehmigungen ist bislang auf 145.000 Wehrpflichtige jährlich beschränkt, 
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kann jedoch durch Beschluss des Verteidigungsministeriums abgeändert werden (ÖB Ankara 
4.2025, S. 24). Die Höhe der zu bezahlenden Freikaufsumme belief sich mit Stand Jänner 
2025 auf 243.013 Lira [rund 6.670 Euro] (Haberler 9.1.2025).
Nebst Personen, die sich dem Militärdienst entziehen (DFAT 16.5.2025, S. 32), sind u. a. auch 
jene im Ausland lebenden Staatsbürger von der Freikaufsoption ausgeschlossen, die eine Auf­
enthalts- oder Arbeitserlaubnis infolge eines Asylantrages erhalten haben (ÖB Ankara 4.2025, 
S.25).
E-Government-Portal
Seit März 2023 können laut offizieller Stelle Rekruten über das E-Government-Portal „ e-Devlet“
alle militärischen Pflichten und Angelegenheiten mithilfe des Dienstes „ Mein Militär“ erledigen. 
Alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Einberufung, der aktiven Dienstzeit und der 
Reservezeit können über den integrierten Dienst zur Wehrpflicht erledigt werden, ohne die 
Wehrdienststelle aufsuchen zu müssen (PRT-DTO 21.3.2023). Laut französischer Asylbehörde 
OFPRA ermöglicht das e-Devlet-Portal bereits seit 2014, den Dienstort im Voraus zu erfahren 
und das Dienstdokument zu erhalten, ohne das Büro für militärische Rekrutierung aufzusuchen. 
Seit 2015 bietet das Portal auch die Möglichkeit, die persönliche Wehrpflichtlage abzufragen und 
eine Bescheinigung hierüber zu erhalten, auch für Personen, die noch keinen Wehrdienst abge­
leistet haben. Wenn eine Person im wehrpflichtigen Alter ist, aber ihre Aufschubzeit abgelaufen 
ist, oder es sich um einen Befehlsverweigerer handelt, heißt es bei der Abfrage des eigenen 
Standes hinsichtlich des Wehrdienstes auf e-Devlet: „ Sie müssen sich an das nächstgelege­
ne Militärrekrutierungsbüro wenden“ (türkisch: „ En yakın askerlik şubesinemüracaat etmeniz 
gerekir“). Seit 2018 ist es möglich, der Einberufung zum Wehrdienst sowie der obligatorischen 
ärztlichen Untersuchung nachzukommen, indem man ein Online-Formular auf e-Devlet ausfüllt 
und das Protokoll der ärztlichen Untersuchung durch den behandelnden Arzt auf das Portal 
hochladet (OFPRA 23.11.2021, S. 7).
„Auslands-Türken“ und Doppelstaatsbürger
Die Ableistung eines Grundwehrdienstes oder Wehrersatzdienstes außerhalb der Türkei wird 
nicht anerkannt. Im Ausland lebende türkische oder doppelte Staatsangehörige sind vom 20. 
bis zum Ende des 35. Lebensjahres verpflichtet, den Wehrdienst abzuleisten oder diesen mittels 
Antrag beim zuständigen türkischen Konsulat bis zum Ende des 35. Lebensjahres aufschieben 
zu lassen (Artikel 38). Die Aufschiebung wird bei denjenigen annulliert, von denen angenommen 
wird, dass sie die Bedingungen nicht erfüllen, z. B. mehr als die Hälfte eines Kalenderjahres in der 
Türkei verbracht haben und eine Begründung für eine Aufschiebung nicht mehr besteht, sowie 
bei denjenigen, die auf ihr Freikaufrecht verzichten. Sie haben wie die in der Türkei Wohnhaften 
die Möglichkeit, sich gegen Bezahlung von der Wehrpflicht freizukaufen. Sie müssen dann 
lediglich eine Fernausbildung absolvieren. Für im Ausland lebende türkische Staatsbürger gilt 
als Voraussetzung, dass sie seit mindestens drei Jahren im Ausland arbeiten, exklusive der Zeit, 
die sie im Inland verbracht haben [Anm.: z. B. Urlaub]. Dies gilt auch für Doppelstaatsbürger - für 
sie gilt ebenfalls die türkische Wehrpflicht - jedoch auch ohne Arbeitsverhältnis als Bedingung 
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(ÖB Ankara 4.2025, S. 24f.). Männer, die sich freiwillig zur Teilnahme an den Streitkräften melden, 
können dies ab dem Alter von 18 Jahren tun (MBZ 11.7.2019).
Ausnahmen von der Wehrpflicht
Die türkischen Gesetze und Verordnungen sehen für Kranke bzw. für Personen, welche geistig 
oder körperlich nicht in der Lage sind, den Militärdienst zu absolvieren, eine Ausnahme vor. 
Hierzu ist ein Gesundheitszeugnis eines autorisierten Krankenhauses Voraussetzung (PMRT-
OSCE 29.7.2024, S. 19). Wenn eine körperliche Behinderung geltend gemacht wird, muss die 
Person während des Zeitraums, in dem sie wehrpflichtig ist, alle zwei Jahre einer Überprü­
fung unterzogen werden, um zu bestätigen, dass die Behinderung weiterhin besteht (DFAT 
16.5.2025, S. 32). Eine weitere Ausnahme, die in Artikel 42 des Gesetzes Nr. 7179 festgelegt 
ist, gilt für Brüder von Verstorbenen und für Brüder und Söhne von Märtyrern, die während 
ihres Militärdienstes Opfer von Terrorismus geworden sind (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 19; 
vgl. DFAT 16.5.2025, S. 32, MBZ 11.7.2019). Türkische Staatsbürger, die durch Einwanderung 
die türkische Staatsbürgerschaft erworben haben und in dem Staat, aus dem sie eingewandert 
sind, ihren Wehrdienst abgeleistet oder vollendet haben, sind ebenfalls vom Wehrdienst befreit 
(PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 20). Homosexuelle und bisexuelle Männer sowie Trans-Personen 
können eine Befreiung vom Militärdienst aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und/oder Ge­
schlechtsidentität beantragen (UKHO 10.2023a, S. 4; vgl. MBZ 11.7.2019). Siehe hierzu im 
Detail den Abschnitt weiter unten: Angehörige sexueller Minderheiten als Wehrpflichtige.
Die Verschiebung des Militärdienstes kann auf Grundlage des Gesetzes Nr. 1111/Art. 35 
erfolgen: Ein diesbezüglicher Antrag kann aus Gründen der Unentbehrlichkeit für jemanden 
eingereicht werden, der für die Regierung, die (Verteidigungs-)Industrie oder als Berufssportler 
arbeitet; wenn die Person noch studiert (Universitäten übermitteln eine standardisierte Aufschie­
bung für ihre Studenten); wenn die Person im Ausland arbeitet; und bei schlechter Gesundheit 
(mit ärztlicher Bestätigung). Eine Verschiebung des Militärdienstes kann auch wegen Inhaftie­
rung beantragt werden. In der Regel wird eine Verschiebung um ein Jahr gewährt. Diese kann 
bei Vorlage der richtigen Unterlagen um ein Jahr verlängert werden (MBZ 11.7.2019). Das türki­
sche Wehrgesetz erlaubt es Studenten, die zum Militärdienst einberufen werden, zunächst ihre 
Universitätsausbildung (nicht älter als 32) (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 20) oder ihre Postdoc-
Ausbildung und Forschung (bis zu dem Jahr, in dem sie 36 Jahre alt werden) abzuschließen 
(MBZ 11.7.2019).
Menschenrechtsverletzungen
Einige Wehrpflichtige sind Berichten zufolge schweren Schikanen, körperlichen Misshandlungen 
und Folter ausgesetzt, die mitunter zum Tod oder Selbstmord führen. Menschenrechtsgruppen 
berichten über verdächtige Todesfälle beim Militär, insbesondere unter Wehrpflichtigen, die der 
alevitischen und kurdischen Minderheit angehören. Die Regierung hat solche Vorfälle nicht 
systematisch untersucht und gibt auch keine Daten darüber heraus (USDOS 20.3.2023, S. 8). 
Das Verteidigungsministerium vermeidet es, die Zahl der verdächtigen Todesfälle von Soldaten 
zu melden. Die letzten vom Ministerium gemeldeten Daten beziehen sich auf den Zeitraum 
zwischen 2000 und 2012, in dem nach offiziellen Angaben 934 Soldaten unter verdächtigen 
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Umständen starben. Laut der Stiftung „ Şüpheli Ölümler ve Mağdurları Derneği“ [Vereinigung für 
verdächtige Todesfälle und Opfer], die sich für die Opfer verdächtiger Todesfälle beim Militär 
einsetzt, starben zwischen 2000 und 2020 mehr als 3.000 Soldaten unter verdächtigen Um­
ständen in Militärkasernen (SCF 14.4.2021). Die türkische Menschenrechtsvereinigung (İHD) 
vermeldete für das Jahr 2021 mindestens 22 Todesfälle während der Dienstausübung (İHD/
HRA 6.11.2022a, S. 9).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilte die Türkei Anfang Juli 
2023 im Fall eines Soldaten, der 2013 während seines Militärdienstes in der südöstlichen Pro­
vinz Şırnak im Bezirk Uludere Selbstmord begangen haben soll, zur Zahlung von 27.000 Euro 
Entschädigung an dessen Mutter. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Türkei gegen 
Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Leben) verstoßen und es 
versäumt hat, eine effektive Untersuchung des Todesfalls durchzuführen (Duvar 5.7.2023).
Angehörige sexueller Minderheiten als Wehrpflichtige
Gemäß Bestimmungen der Disziplinarordnung sowie der Gesundheitsrichtlinie des türkischen 
Militärs fällt Homosexualität immer noch unter „ fortgeschrittene psychosexuelle Störungen“. An­
gehörige sexueller Minderheiten gelten als untauglich bzw. werden bei Bekanntwerden ihrer 
Orientierung aus der Armee entfernt. Ein Gesetz vom Januar 2018 über Disziplinarmaßnahmen 
für Sicherheitskräfte sah vor, dass „ abnormale bzw. perverse“ Handlungen für das gesamte Si­
cherheitspersonal ein Grund zur Entlassung sind (ÖB Ankara 4.2025, S.52.; vgl. EC 6.10.2020, 
S. 40). Will allerdings ein Homosexueller (oder Mitglied einer anderen sexuellen Minderheit) in­
folge des problemhaften Verhältnisses zwischen Homosexualität und türkischer Armee von sich 
aus den Wehrdienst nicht ableisten, muss er die Initiative ergreifen und bei einem medizinischen 
Komitee eine Ausnahmegenehmigung beantragen (MBZ 11.7.2019, S. 65). Transsexuelle, Ho­
mosexuelle und andere sexuelle Minderheiten können unter der Bezeichnung „ psychosexuelle 
Störungen“ nach Vorsprache bei der Wehrdienstbehörde und Untersuchungen vom Militärdienst 
befreit werden. Homosexualität führt daher im Grundsatz zur Wehrdienstuntauglichkeit, welche 
jedoch durch ärztliches Gutachten belegt werden muss (AA 20.5.2024, S. 13; vgl. ÖB Ankara 
4.2025, S.52). Homosexualität gilt als psychosoziale Krankheit und muss durch eine invasive 
medizinische Untersuchung durch einen vom Militär zugelassenen Arzt und die Vorlage von 
Beweisfotos nachgewiesen werden. Laut Quellen des australischen Außenministeriums inklu­
diert die Beurteilung der Homosexualität durch einen Arzt in der Regel ein Gespräch mit der 
Familie des potenziellen Rekruten, die möglicherweise vorher nichts von seiner sexuellen Ori­
entierung wusste. Einem Rekruten, der für homosexuell befunden wird, wird ein „ rosa Zertifikat“
ausgestellt, das auch als „ verrottetes Zertifikat“ bezeichnet wird (DFAT 16.5.2025, S. 32).
Außerdem kann von der Person erwartet werden, dass sie nachweist, dass sie Mitglied einer 
LGBTI-Organisation ist, oder dass sie anhand eines Fotos zeigt, dass sie an einem „ pride event“
teilgenommen hat. Eine andere Vorgangsweise besteht darin, dass der homosexuelle Wehr­
pflichtige ein Familienmitglied oder einen Freund mitbringt, der bezeugt, dass er homosexuell 
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ist (MBZ 11.7.2019, S. 65). Ein positiver HIV-Test führt laut Quellen nicht per se zur Wehr­
dienstbefreiung. HIV-positive Personen berichten über Schwierigkeiten bei der Befreiung von 
der Wehrpflicht (USDOS 22.4.2024, S. 80).
Wenn ein Homosexueller aus dem Militärdienst entlassen wird, erhält er eine Freistellungsmel­
dung. Darin wird lediglich festgestellt, dass die betreffende Person als nicht wehrdiensttauglich 
gilt. Diese Meldung mindert die Chancen des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt, da potenzielle 
Arbeitgeber bei der Einstellung einen Nachweis über den Wehrdienst verlangen können. Wird 
festgestellt, dass die betreffende Person vom Wehrdienst befreit wurde, kann der Arbeitge­
ber nach dem Grund für die Befreiung fragen oder annehmen, dass die betreffende Person 
homosexuell, bisexuell oder transsexuell ist (MBZ 11.7.2019, S. 65).
Quellen
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schiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file
/local/2110308/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_
der_Republik_Türkei,_20.05.2024.pdf, Zugriff 27.6.2024 [Login erforderlich]
■ CoE - Council of Europe (5.2024): Türkiye - MAIN ISSUES BEFORE THE COMMITTEE OF MINIS­
TERS - ONGOING SUPERVISION, https://rm.coe.int/mi-turkey-eng/1680a23cae, Zugriff 7.5.2025
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.5.2025): DFAT Country Information 
Report; Türkiye, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-turkey.pdf , 
Zugriff 21.5.2025
■ Duvar - Duvar (5.7.2023): ECHR fines Turkey in case of soldier who committed suicide during 
compulsory military service, https://www.duvarenglish.com/echr-fines-turkey-in-case-of-soldier-w
ho-committed-suicide-during-compulsory-military-service-news-62670 , Zugriff 31.10.2023
■ EC - Europäische Kommission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https:
//ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf , Zugriff 
17.10.2023
■ Haberler - Haberler (9.1.2025): The fee for paid military service in 2025 has been announced!, 
https://en.haberler.com/the-fee-for-paid-military-service-in-2025-has-been-2037805 , Zugriff 
9.1.2025
■ HDN - Hürriyet Daily News (25.6.2019): Parliament adopts bill reducing conscription, making paid 
military service exemption permanent, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-parliament-ratifie
s-new-military-service-law-144475 , Zugriff 31.10.2023
■ İHD/HRA - İnsan Hakları Derneği/Human Rights Association (6.11.2022a): Human Rights Association 
2021 Report on Human Rights Violations in Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2022/
11/SR2022_2021-Turkey-Violations-Report.pdf , Zugriff 31.10.2023
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (2.2025a): Algemeen ambtsbericht Turkije, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2122226.html, Zugriff 13.3.2025
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (11.7.2019): Thematic Country of Origin 
Information Report Turkey: Military service, https://www.ecoi.net/en/file/local/2030126/EN Tab Turkije 
dienstplicht 4 juli 2019 zonder vertrouwelijke bronnen.pdf, Zugriff 31.10.2023
■ ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (4.2025): Asylländerbericht 2024 – ÖB An­
kara, https://www.ecoi.net/en/file/local/2125282/TUER_ÖB Bericht_2025_04.pdf, Zugriff 13.5.2025
■ OFPRA - Amt zum Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen [Frankreich] (23.11.2021): Turquie : 
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■ PMRT-OSCE - The Permanent Mission of the Republic of Türkiye to the OSCE [Türkei] (29.7.2024): 
Response by the Delegation of Türkiye to the Questionnaire on the Code of Conduct on Politico-
Military Aspects of Security, https://www.osce.org/forum-for-security-cooperation/574106 , Zugriff 
6.6.2025
■ PRT-DTO - Presidency of the Republic of Turkey/Digital Transformation Office [Turkey] (21.3.2023): 
A New Integrated Service for the Compulsory Military Launched At the E-Government Gateway, https:
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