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kann jedoch durch Beschluss des Verteidigungsministeriums abgeändert werden (ÖB Ankara 
4.2025, S. 24). Die Höhe der zu bezahlenden Freikaufsumme belief sich mit Stand Jänner 
2025 auf 243.013 Lira [rund 6.670 Euro] (Haberler 9.1.2025).
Nebst Personen, die sich dem Militärdienst entziehen (DFAT 16.5.2025, S. 32), sind u. a. auch 
jene im Ausland lebenden Staatsbürger von der Freikaufsoption ausgeschlossen, die eine Auf­
enthalts- oder Arbeitserlaubnis infolge eines Asylantrages erhalten haben (ÖB Ankara 4.2025, 
S.25).
E-Government-Portal
Seit März 2023 können laut offizieller Stelle Rekruten über das E-Government-Portal „ e-Devlet“
alle militärischen Pflichten und Angelegenheiten mithilfe des Dienstes „ Mein Militär“ erledigen. 
Alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Einberufung, der aktiven Dienstzeit und der 
Reservezeit können über den integrierten Dienst zur Wehrpflicht erledigt werden, ohne die 
Wehrdienststelle aufsuchen zu müssen (PRT-DTO 21.3.2023). Laut französischer Asylbehörde 
OFPRA ermöglicht das e-Devlet-Portal bereits seit 2014, den Dienstort im Voraus zu erfahren 
und das Dienstdokument zu erhalten, ohne das Büro für militärische Rekrutierung aufzusuchen. 
Seit 2015 bietet das Portal auch die Möglichkeit, die persönliche Wehrpflichtlage abzufragen und 
eine Bescheinigung hierüber zu erhalten, auch für Personen, die noch keinen Wehrdienst abge­
leistet haben. Wenn eine Person im wehrpflichtigen Alter ist, aber ihre Aufschubzeit abgelaufen 
ist, oder es sich um einen Befehlsverweigerer handelt, heißt es bei der Abfrage des eigenen 
Standes hinsichtlich des Wehrdienstes auf e-Devlet: „ Sie müssen sich an das nächstgelege­
ne Militärrekrutierungsbüro wenden“ (türkisch: „ En yakın askerlik şubesinemüracaat etmeniz 
gerekir“). Seit 2018 ist es möglich, der Einberufung zum Wehrdienst sowie der obligatorischen 
ärztlichen Untersuchung nachzukommen, indem man ein Online-Formular auf e-Devlet ausfüllt 
und das Protokoll der ärztlichen Untersuchung durch den behandelnden Arzt auf das Portal 
hochladet (OFPRA 23.11.2021, S. 7).
„Auslands-Türken“ und Doppelstaatsbürger
Die Ableistung eines Grundwehrdienstes oder Wehrersatzdienstes außerhalb der Türkei wird 
nicht anerkannt. Im Ausland lebende türkische oder doppelte Staatsangehörige sind vom 20. 
bis zum Ende des 35. Lebensjahres verpflichtet, den Wehrdienst abzuleisten oder diesen mittels 
Antrag beim zuständigen türkischen Konsulat bis zum Ende des 35. Lebensjahres aufschieben 
zu lassen (Artikel 38). Die Aufschiebung wird bei denjenigen annulliert, von denen angenommen 
wird, dass sie die Bedingungen nicht erfüllen, z. B. mehr als die Hälfte eines Kalenderjahres in der 
Türkei verbracht haben und eine Begründung für eine Aufschiebung nicht mehr besteht, sowie 
bei denjenigen, die auf ihr Freikaufrecht verzichten. Sie haben wie die in der Türkei Wohnhaften 
die Möglichkeit, sich gegen Bezahlung von der Wehrpflicht freizukaufen. Sie müssen dann 
lediglich eine Fernausbildung absolvieren. Für im Ausland lebende türkische Staatsbürger gilt 
als Voraussetzung, dass sie seit mindestens drei Jahren im Ausland arbeiten, exklusive der Zeit, 
die sie im Inland verbracht haben [Anm.: z. B. Urlaub]. Dies gilt auch für Doppelstaatsbürger - für 
sie gilt ebenfalls die türkische Wehrpflicht - jedoch auch ohne Arbeitsverhältnis als Bedingung 
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(ÖB Ankara 4.2025, S. 24f.). Männer, die sich freiwillig zur Teilnahme an den Streitkräften melden, 
können dies ab dem Alter von 18 Jahren tun (MBZ 11.7.2019).
Ausnahmen von der Wehrpflicht
Die türkischen Gesetze und Verordnungen sehen für Kranke bzw. für Personen, welche geistig 
oder körperlich nicht in der Lage sind, den Militärdienst zu absolvieren, eine Ausnahme vor. 
Hierzu ist ein Gesundheitszeugnis eines autorisierten Krankenhauses Voraussetzung (PMRT-
OSCE 29.7.2024, S. 19). Wenn eine körperliche Behinderung geltend gemacht wird, muss die 
Person während des Zeitraums, in dem sie wehrpflichtig ist, alle zwei Jahre einer Überprü­
fung unterzogen werden, um zu bestätigen, dass die Behinderung weiterhin besteht (DFAT 
16.5.2025, S. 32). Eine weitere Ausnahme, die in Artikel 42 des Gesetzes Nr. 7179 festgelegt 
ist, gilt für Brüder von Verstorbenen und für Brüder und Söhne von Märtyrern, die während 
ihres Militärdienstes Opfer von Terrorismus geworden sind (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 19; 
vgl. DFAT 16.5.2025, S. 32, MBZ 11.7.2019). Türkische Staatsbürger, die durch Einwanderung 
die türkische Staatsbürgerschaft erworben haben und in dem Staat, aus dem sie eingewandert 
sind, ihren Wehrdienst abgeleistet oder vollendet haben, sind ebenfalls vom Wehrdienst befreit 
(PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 20). Homosexuelle und bisexuelle Männer sowie Trans-Personen 
können eine Befreiung vom Militärdienst aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und/oder Ge­
schlechtsidentität beantragen (UKHO 10.2023a, S. 4; vgl. MBZ 11.7.2019). Siehe hierzu im 
Detail den Abschnitt weiter unten: Angehörige sexueller Minderheiten als Wehrpflichtige.
Die Verschiebung des Militärdienstes kann auf Grundlage des Gesetzes Nr. 1111/Art. 35 
erfolgen: Ein diesbezüglicher Antrag kann aus Gründen der Unentbehrlichkeit für jemanden 
eingereicht werden, der für die Regierung, die (Verteidigungs-)Industrie oder als Berufssportler 
arbeitet; wenn die Person noch studiert (Universitäten übermitteln eine standardisierte Aufschie­
bung für ihre Studenten); wenn die Person im Ausland arbeitet; und bei schlechter Gesundheit 
(mit ärztlicher Bestätigung). Eine Verschiebung des Militärdienstes kann auch wegen Inhaftie­
rung beantragt werden. In der Regel wird eine Verschiebung um ein Jahr gewährt. Diese kann 
bei Vorlage der richtigen Unterlagen um ein Jahr verlängert werden (MBZ 11.7.2019). Das türki­
sche Wehrgesetz erlaubt es Studenten, die zum Militärdienst einberufen werden, zunächst ihre 
Universitätsausbildung (nicht älter als 32) (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 20) oder ihre Postdoc-
Ausbildung und Forschung (bis zu dem Jahr, in dem sie 36 Jahre alt werden) abzuschließen 
(MBZ 11.7.2019).
Menschenrechtsverletzungen
Einige Wehrpflichtige sind Berichten zufolge schweren Schikanen, körperlichen Misshandlungen 
und Folter ausgesetzt, die mitunter zum Tod oder Selbstmord führen. Menschenrechtsgruppen 
berichten über verdächtige Todesfälle beim Militär, insbesondere unter Wehrpflichtigen, die der 
alevitischen und kurdischen Minderheit angehören. Die Regierung hat solche Vorfälle nicht 
systematisch untersucht und gibt auch keine Daten darüber heraus (USDOS 20.3.2023, S. 8). 
Das Verteidigungsministerium vermeidet es, die Zahl der verdächtigen Todesfälle von Soldaten 
zu melden. Die letzten vom Ministerium gemeldeten Daten beziehen sich auf den Zeitraum 
zwischen 2000 und 2012, in dem nach offiziellen Angaben 934 Soldaten unter verdächtigen 
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Umständen starben. Laut der Stiftung „ Şüpheli Ölümler ve Mağdurları Derneği“ [Vereinigung für 
verdächtige Todesfälle und Opfer], die sich für die Opfer verdächtiger Todesfälle beim Militär 
einsetzt, starben zwischen 2000 und 2020 mehr als 3.000 Soldaten unter verdächtigen Um­
ständen in Militärkasernen (SCF 14.4.2021). Die türkische Menschenrechtsvereinigung (İHD) 
vermeldete für das Jahr 2021 mindestens 22 Todesfälle während der Dienstausübung (İHD/
HRA 6.11.2022a, S. 9).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilte die Türkei Anfang Juli 
2023 im Fall eines Soldaten, der 2013 während seines Militärdienstes in der südöstlichen Pro­
vinz Şırnak im Bezirk Uludere Selbstmord begangen haben soll, zur Zahlung von 27.000 Euro 
Entschädigung an dessen Mutter. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Türkei gegen 
Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Leben) verstoßen und es 
versäumt hat, eine effektive Untersuchung des Todesfalls durchzuführen (Duvar 5.7.2023).
Angehörige sexueller Minderheiten als Wehrpflichtige
Gemäß Bestimmungen der Disziplinarordnung sowie der Gesundheitsrichtlinie des türkischen 
Militärs fällt Homosexualität immer noch unter „ fortgeschrittene psychosexuelle Störungen“. An­
gehörige sexueller Minderheiten gelten als untauglich bzw. werden bei Bekanntwerden ihrer 
Orientierung aus der Armee entfernt. Ein Gesetz vom Januar 2018 über Disziplinarmaßnahmen 
für Sicherheitskräfte sah vor, dass „ abnormale bzw. perverse“ Handlungen für das gesamte Si­
cherheitspersonal ein Grund zur Entlassung sind (ÖB Ankara 4.2025, S.52.; vgl. EC 6.10.2020, 
S. 40). Will allerdings ein Homosexueller (oder Mitglied einer anderen sexuellen Minderheit) in­
folge des problemhaften Verhältnisses zwischen Homosexualität und türkischer Armee von sich 
aus den Wehrdienst nicht ableisten, muss er die Initiative ergreifen und bei einem medizinischen 
Komitee eine Ausnahmegenehmigung beantragen (MBZ 11.7.2019, S. 65). Transsexuelle, Ho­
mosexuelle und andere sexuelle Minderheiten können unter der Bezeichnung „ psychosexuelle 
Störungen“ nach Vorsprache bei der Wehrdienstbehörde und Untersuchungen vom Militärdienst 
befreit werden. Homosexualität führt daher im Grundsatz zur Wehrdienstuntauglichkeit, welche 
jedoch durch ärztliches Gutachten belegt werden muss (AA 20.5.2024, S. 13; vgl. ÖB Ankara 
4.2025, S.52). Homosexualität gilt als psychosoziale Krankheit und muss durch eine invasive 
medizinische Untersuchung durch einen vom Militär zugelassenen Arzt und die Vorlage von 
Beweisfotos nachgewiesen werden. Laut Quellen des australischen Außenministeriums inklu­
diert die Beurteilung der Homosexualität durch einen Arzt in der Regel ein Gespräch mit der 
Familie des potenziellen Rekruten, die möglicherweise vorher nichts von seiner sexuellen Ori­
entierung wusste. Einem Rekruten, der für homosexuell befunden wird, wird ein „ rosa Zertifikat“
ausgestellt, das auch als „ verrottetes Zertifikat“ bezeichnet wird (DFAT 16.5.2025, S. 32).
Außerdem kann von der Person erwartet werden, dass sie nachweist, dass sie Mitglied einer 
LGBTI-Organisation ist, oder dass sie anhand eines Fotos zeigt, dass sie an einem „ pride event“
teilgenommen hat. Eine andere Vorgangsweise besteht darin, dass der homosexuelle Wehr­
pflichtige ein Familienmitglied oder einen Freund mitbringt, der bezeugt, dass er homosexuell 
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ist (MBZ 11.7.2019, S. 65). Ein positiver HIV-Test führt laut Quellen nicht per se zur Wehr­
dienstbefreiung. HIV-positive Personen berichten über Schwierigkeiten bei der Befreiung von 
der Wehrpflicht (USDOS 22.4.2024, S. 80).
Wenn ein Homosexueller aus dem Militärdienst entlassen wird, erhält er eine Freistellungsmel­
dung. Darin wird lediglich festgestellt, dass die betreffende Person als nicht wehrdiensttauglich 
gilt. Diese Meldung mindert die Chancen des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt, da potenzielle 
Arbeitgeber bei der Einstellung einen Nachweis über den Wehrdienst verlangen können. Wird 
festgestellt, dass die betreffende Person vom Wehrdienst befreit wurde, kann der Arbeitge­
ber nach dem Grund für die Befreiung fragen oder annehmen, dass die betreffende Person 
homosexuell, bisexuell oder transsexuell ist (MBZ 11.7.2019, S. 65).
Quellen
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/ofpra_flora/2111_tur_e_devlet_154353_web.pdf, Zugriff 29.8.2024
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A New Integrated Service for the Compulsory Military Launched At the E-Government Gateway, https:
127
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Military Service Fee? How Much Is It, https://raillynews.com/2023/01/2023-military-service-fee-has
-been-determined-how-much-is-the-military-service-fee/ , Zugriff 31.10.2023
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/02/528267_TU
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights 
Practices 2022 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/03/415610_TU
̈RKIYE-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 29.9.2023
■ VB Istanbul - VB - Verbindungsbeamte des BMI in Ankara/Istanbul [Österreich] (7.8.2024): Einberu­
fungsbefehl ist kein Passversagungsgrund, Antwort per E-Mail
10.1 Kurdisch-stämmige Rekruten in der Armee
Letzte Änderung 2025-08-06 13:33
Das Gesetz in der Türkei macht keinen Unterschied zwischen Menschen unterschiedlicher eth­
nischer Herkunft. Dies gilt auch für die Vorschriften über den Militärdienst und die Rekrutierung 
(MBZ 11.7.2019). Die Wehrpflichtigen werden nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Türkei 
verteilt. Folglich ist es nicht ausgeschlossen, dass kurdische Wehrpflichtige im Südosten der 
Türkei stationiert werden. Grundsätzlich werden Wehrpflichtige nicht in Konfliktgebieten wie 
dem Nordirak und Syrien eingesetzt, wo die türkischen Streitkräfte aktiv sind. Prinzipiell werden 
Wehrpflichtige auch nicht bei Anti-Terror-Operationen und in Hochrisikogebieten entlang der tür­
kisch-irakischen Grenze eingesetzt, wo es zu Gefechten zwischen türkischen Streitkräften und 
der PKK kommen kann. Dem niederländischen Außenministerium lagen (im Berichtszeitraum 
Sept. 2023 – 20.2.2025) keine Informationen über Gewalt gegen kurdische Wehrpflichtige oder 
den möglichen Einsatz kurdischer Wehrpflichtiger gegen die PKK im Südosten der Türkei vor 
(MBZ 2.2025a, S. 93). Es liegen laut niederländischem Außenamt keine Informationen darüber 
vor, ob kurdische Wehrpflichtige den Einsatz in der Südosttürkei verweigern dürfen und wenn 
sie dies tun, welche Strafe dafür vorgesehen ist (MBZ 2.3.2022, S. 64f.; vgl. MBZ 31.8.2023, 
S. 76).
Nach vorliegenden Informationen besteht keine Systematik in der Diskriminierung von Minder­
heiten, wie der kurdischen, im Militär. Es gibt aber Einzelfälle. Zudem ist ein Aufstieg im System 
für Mitglieder von Minderheiten schwierig (ÖB Ankara 4.2025, S. 27). Während der Direktor der 
türkischen Menschenrechtsorganisation Hafiza Merkez in einem Interview mit dem UK Home 
Office meinte, dass der Militärdienst im Allgemeinen schon nicht schön, aber für Kurden noch 
schwieriger sei, sah ein Menschenrechtsanwalt den Militärdienst als Erniedrigung für Kurden, 
da der kurdische Alltag von vielen Zwischenfällen mit der Armee und der Polizei geprägt sei. 
Im Unterschied zu den Türken ist der Militärdienst für die Kurden nicht mit Stolz verbunden 
(UKHO 10.2019b). Auch laut Kontaktpersonen der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe sei es 
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schwierig, zu sagen, ob Angehörige von Minderheiten im Militärdienst systematisch misshandelt 
würden, jedoch gebe es zahlreiche Einzelbeispiele für solche Misshandlungen. Der Militärdienst 
sei jedenfalls ein gefährliches Umfeld für Angehörige von Minderheiten (SFH 16.9.2020). So 
wurde ein kurdischsprachiger Wehrpflichtiger von seinen Vorgesetzten in der Provinz Van im Mai 
2018 schwer misshandelt, nachdem er auf Kurdisch gesungen hatte. Er erlitt schwere Verletzun­
gen an seinem Gesicht und seinen inneren Organen. Bei einem weiteren Vorfall in der Provinz 
Gaziantep wurde ein Soldat von anderen Soldaten angegriffen, weil er ein Foto von Selahat­
tin Demirtaş auf seinem Smartphone hatte, dem inhaftierten ehemaligen Ko-Vorsitzenden der 
pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP) (MBZ 11.7.2019; vgl. Mezopotamya 
14.9.2020). Mitte August 2020 wurde ein kurdisch-stämmiger Rekrut von seinen türkischen Ka­
meraden zusammengeschlagen und als Terrorist beschimpft, nachdem dieser zuerst Kurdisch 
sprach und hernach die Verwendung des Kurdischen im Bildungssystem propagierte (Mezo­
potamya 14.9.2020). In einer Anfrage an den türkischen Verteidigungsminister anlässlich der 
Misshandlungsfälle erklärte der HDP-Parlamentarier Lezgin Botan, dass Wehrpflichtige Gefahr 
laufen, festgenommen, inhaftiert, Gewalt ausgesetzt, schikaniert, beleidigt oder diskriminiert 
zu werden, nur weil sie kurdische Musik hören, auf Kurdisch singen oder sprechen oder mit 
Familienmitgliedern telefonieren, die kein Türkisch sprechen (MBZ 11.7.2019). Nach Angaben 
von Şüpheli Ölümler ve Mağdurları Derneği, einer Stiftung, die sich für die Opfer verdächtiger 
Todesfälle im Militär einsetzt, starben zwischen 2000 und 2020 mehr als 3.000 Soldaten unter 
verdächtigen Umständen in Kasernen. Laut den Sprecher der Stiftung, Riza Doğan, waren etwa 
80 % der Soldaten, die unter verdächtigen Umständen in der türkischen Armee starben, Kurden 
oder Aleviten (TM 14.4.2021; vgl. USDOS 2.6.2022).
Quellen
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2023/General COI report Turkiye (August 2023).pdf, Zugriff 13.11.2023
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (2.3.2022): General Country of Origin In­
formation Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078792/general-country-of-origin-infor
mation-report-turkey-march-2022.pdf , Zugriff 2.10.2023
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (11.7.2019): Thematic Country of Origin 
Information Report Turkey: Military service, https://www.ecoi.net/en/file/local/2030126/EN Tab Turkije 
dienstplicht 4 juli 2019 zonder vertrouwelijke bronnen.pdf, Zugriff 31.10.2023
■ Mezopotamya - Mezopotamya (14.9.2020): Kurdish soldier attacked at military post: I have no life 
safety, http://mezopotamyaajansi35.com/en/search/content/view/109378?page=1&key=3b84e1dcd
1d3fd2e3c8d8d7731ad0653, Zugriff 31.10.2023
■ ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (4.2025): Asylländerbericht 2024 – ÖB An­
kara, https://www.ecoi.net/en/file/local/2125282/TUER_ÖB Bericht_2025_04.pdf, Zugriff 13.5.2025
■ SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (16.9.2020): Türkei: Situation von kurdischen Personen im 
Militärdienst, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaende
rberichte/Europa/Tuerkei/200915_TUR_Kurden_im_Militaerdienst.pdf, Zugriff 31.10.2023
■ TM - Turkish Minute (14.4.2021): Suspicious soldier deaths during military service not investigated 
in Turkey - Turkish Minute, https://turkishminute.com/2021/04/14/soldier-death-during-military-servi
ce-not-investigated-in-turkey , Zugriff 31.1.2024
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■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (10.2019b): Report of a Home Office Fact-
Finding Mission Turkey: Kurds, the HDP and the PKK; Conducted 17 June to 21 June 2019, https:
//www.ecoi.net/en/file/local/2020297/TURKEY_FFM_REPORT_2019.odt, Zugriff 31.10.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious 
Freedom: Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074011.html, Zugriff 31.1.2024
10.2 Wehrersatzdienst / Wehrdienstverweigerung / Desertion
Letzte Änderung 2025-08-06 13:33
Das türkische Recht sieht keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes für Wehrdienstverweigerer vor 
(AA 20.5.2024, S. 13; vgl. CoE-CM 14.6.2024, ÖB Ankara 4.2025, S. 23) trotz deutlicher Mah­
nungen des Ministerkomitees des Europarats (AA 20.5.2024, S. 13; vgl. CoE-CM 14.6.2024). 
Auch der UN-Menschenrechtsausschuss bedauerte Ende November 2024, dass die Türkei 
das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht anerkennt, dass es keine 
Alternativen dazu gibt und dass Verweigerer aus Gewissensgründen mit administrativen und 
gerichtlichen Geld- und Haftstrafen konfrontiert werden. Es ist laut Ausschuss besorgniserre­
gend, dass die Verweigerung des Wehrdienstes als fortgesetzte Straftat angesehen wird, wobei 
es keine Begrenzung der Anzahl der Sanktionen gibt, die gegen einen einzelnen Verweigerer 
verhängt werden können. Der Ausschuss zeigte sich darüber hinaus besorgt, dass den Wehr­
dienstverweigerern in der Praxis einige ihrer bürgerlichen und politischen Rechte vorenthalten 
werden und dass die Kritik an der Wehrpflicht nach Artikel 318 des Strafgesetzbuches unter 
Strafe gestellt ist. Der UN-Ausschuss empfiehlt u.a. die Schaffung eines alternativen Dienstes 
sowie die Streichung des Artikels 318 des Strafgesetzbuches (UNHRCOM 28.11.2024, S. 11; 
vgl. MBZ 2.2025b). Mit Ausnahme einiger weniger Fälle werden mittlerweile Freiheitsstrafen in 
Geldstrafen umgewandelt (VRD/COW 5.2021). Nach einer (eventuellen) Haftstrafe muss der 
Wehrdienst dennoch nachgeholt werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 23).
Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Arten der Umgehung des Militärdienstes:
1. Umgehung der Registrierung/Sichtung, d.h. die Wehrpflichtigen haben sich nicht zum Wehr­
dienst angemeldet und der ärztlichen Untersuchung unterzogen (yoklama kaçağı) (OFPRA 
23.11.2021, S. 7; vgl. VB Istanbul 11.10.2022, VRD/COW 13.10.2023),
2. Nichtmeldung für den tatsächlichen Dienst, d.h. die Wehrpflichtigen sind nicht zum Termin 
am Dienstort erschienen (bakaya) (OFPRA 23.11.2021, S. 7; vgl. VRD/COW 13.10.2023) 
und
3. Desertion bzw. unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst (firar) (MBZ 11.7.2019).
Seit Änderung von Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches ist nunmehr bei unentschul­
digtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine 
Verwaltungsstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten 
möglich (AA 20.5.2024, S. 13). Dem vom deutschen Außenamt angegebenen Strafausmaß 
widersprechen andere Quellen, u.a. das Militärstrafgesetzbuch. - Letzteres aus dem Jahr 1930 
mit den aktuellen Abänderungen (Stand 2024) sieht nach wie vor eine maximale Strafe von drei 
Jahren vor, nämlich wenn die betroffene Person von den Behörden ab einer Entziehung vom 
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Wehrdienst von mehr als einem Jahr erwischt wird, nennt der Artikel 63 des Militärstrafgesetzes 
in diesem Fall eine mögliche Strafe von mindestens sechs Monaten bis zu drei Jahren. Auch 
bei jenen, die sich nach vier Monaten Absenz bis maximal einem Jahr freiwillig einfinden, kann 
die Haftstrafe bereits zwischen zwei Monaten und einem Jahr betragen, mit höheren Strafen in 
Falle eines Aufgriffes durch die Organe (TC-MBS 22.5.1930; vgl. IRB 30.11.2020, ICLRS/BYU 
18.11.2024).
Das Wehrpflichtgesetz legt fest, wie Wehrdienstverweigerer und Deserteure aufgespürt wer­
den und welche Verwaltungsstrafen gegen sie verhängt werden können. Sobald eine Verwal­
tungsstrafe rechtskräftig ist, wird ein Strafverfahren nach dem Militärstrafrecht eingeleitet. Nach 
Rechtskraft der ersten Strafe wird jede amtliche Aufzeichnung zu einer Strafsache (ICLRS/BYU 
18.11.2024).
Wer seinen Wehrdienst trotz Vorladung nicht ableistet, gilt als Deserteur. Soldaten und Appell­
flüchtige werden mit Ordnungsgeldern bestraft. Soldaten, die sich selbst stellen, werden mit fünf, 
und diejenigen, die aufgegriffen mit zehn Lira pro Tag des Fernbleibens bestraft. - Werden die 
Deserteure zur Erfüllung ihres Wehrdienstes aufgegriffen, werden sie unverzüglich, spätestens 
jedoch innerhalb von 24 Stunden, zur nächsten Militärdienststelle gebracht. Aber selbst wenn 
Deserteure ausfindig gemacht werden, können sie nicht zum Militärdienst gezwungen werden. 
In der Praxis sieht es so aus, dass Deserteure einen Bericht unterschreiben und freigelassen 
werden (VB Istanbul 1.3.2023).
Die Behörden verfolgen Wehrdienstverweigerer und Deserteure aktiv gemäß Artikel 26 Absatz 1 
des Wehrpflichtgesetzes. Neben der daraus resultierenden Einschränkung ihrer Bewegungsfrei­
heit können Wehrdienstverweigerer und Deserteure auch mit hohen Geldstrafen belegt werden. 
Im Verlaufe des Jahres 2023 belief sich die monatliche Geldstrafe für Wehrdienstverweigerer 
und Deserteure auf durchschnittlich knapp über 1.500 Lira [mit Stand 9.2024 rund 40 Euro]. 
Diese Bußgelder können sich zu einem erheblichen Betrag summieren (MBZ 31.8.2023, S. 76; 
vgl. DFAT 16.5.2025, S. 33). Beispielsweise wurde im Mai 2023 der Wehrdienstverweigerer 
Ersan Uğur Gör zu fünf separaten Strafen verurteilt. Er wurde zu insgesamt 16 Monaten und 20 
Tagen Haft verurteilt, die in eine Geldstrafe umgewandelt wurde, sodass sich die Gesamtstrafe 
auf 15.000 Lira [Anm.: damals rund 700 Euro] belief. Und im August des gleichen Jahres wurde 
Cihat Aydın wegen Nichtantritts des Militärdienstes zu einer Verwaltungsstrafe von 46.225,56 
TL verurteilt [Anm.: damals rund 1.600 Euro] (EBCO 2024).
Das Verteidigungsministerium leitet nach Art. 26 die Daten der Wehrdienstverweigerer an das 
Innenministerium weiter, damit sie verhaftet und zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet 
werden können (MBZ 2.2025a, S. 92, S. 63; vgl. AA 20.5.2024, S. 13). Sie werden dann als 
Wehrdienstverweigerer bzw. Deserteure in der Datenbank des Genel Bilgi Toplama Sistemi 
(Allgemeines Informationssammlungssystem, GBT) registriert, einer Datenbank der Justizbe­
hörden und des Sicherheitsapparats. Infolge dieser Registrierung im GBT laufen Wehrpflichtige 
und Deserteure Gefahr, bei Passkontrollen oder routinemäßigen Identitätskontrollen auf der 
Straße oder in öffentlichen Verkehrsmitteln aufgegriffen zu werden. Da Hotels gesetzlich ver­
pflichtet sind, die persönlichen Daten ihrer Gäste an die örtliche Polizei weiterzugeben, sind 
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Wehrpflichtige und Deserteure beim Einchecken in ein Hotel einem ähnlichen Risiko ausgesetzt 
(MBZ 2.2025a, S. 92; vgl. VRD/COW 10.2024, DFAT 16.5.2025, S. 32). Darüber hinaus ist 
der Strichcode in biometrischen Pässen mit der Datenbank verknüpft, sodass die Behörden 
Wehrdienstverweigerer bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland identifizieren können. Nach dem 
Militärstrafgesetz Nr. 1632 ist es überdies illegal, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure zu 
beschäftigen. Hier drohen bis zu einem Jahr Gefängnis (DFAT 16.5.2025, S. 32f.). Wird ein 
Wehrdienstverweigerer oder Deserteur bei einer Kontrolle ertappt, bringen die Behörden ihn zur 
nächsten Polizeistation oder zum nächsten Rekrutierungsbüro. Dort wird der Person ein soge­
nannter Bericht (tutanak) ausgehändigt. Die Person wird dann mit dem Hinweis entlassen, dass 
sie sich innerhalb von 15 Tagen zum Dienst melden soll. Auf der Grundlage dieses Berichts kön­
nen gegen Wehrdienstverweigerer und Deserteure strafrechtliche Ermittlungen, Strafverfahren 
und Geldstrafen eingeleitet werden. Der oben beschriebene Modus Operandi kann sich endlos 
wiederholen. Einige Wehrdienstverweigerer und Deserteure ziehen es vor, nicht zu reisen, um 
solche Verfahren zu vermeiden. Wehrdienstverweigerer und Deserteure haben das Recht, Ein­
spruch gegen eine Geldstrafe zu erheben, aber dieses Verfahren ist nicht allen bekannt. Wenn 
ein Wehrdienstverweigerer sich grundsätzlich weigert, verhängte Geldstrafen zu zahlen, darf 
er kein Bankkonto haben, sonst wird das Geld beschlagnahmt (MBZ 2.2025a, S. 92; vgl. VRD/
COW 10.2024). Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden manchmal auch folgende 
Rechte und Leistungen verweigert: Beantragung eines Reisepasses und eines Führerscheins, 
Heiraten, Erhalt einer Bankkontonummer und einer Mehrwertsteuernummer und Anzeige einer 
Straftat bei den Behörden (MBZ 2.3.2022, S. 63). Die Wehrdienstverweigerung hat u.a. zur 
Folge, dass man sich nicht als Wähler registrieren lassen kann; aufgrund von Kontrollen und 
Identitätsüberprüfungen keine Reisebuchungen innerhalb des Landes möglich sind; man sich 
nicht für Schulungen oder zur Beschäftigung anmelden kann, einschließlich durch Hindernisse 
für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst und im privaten Sektor, man sich nicht im Sozial­
versicherungssystem anmelden kann und keinen Anspruch auf eine Pension hat (VRD/COW 
10.2024).
Amtliche Aufzeichnungen bilden gemäß Artikel 24 des Wehrpflichtgesetzes und Artikel 63 des 
Militärstrafgesetzes die Grundlage für Geldstrafen und strafrechtliche Sanktionen. Trotz ihrer 
Bedeutung sind sie nicht einheitlich, oft lückenhaft und werden nicht einheitlich behandelt. In 
vielen Fällen erhalten Wehrdienstverweigerer keine Kopie der amtlichen Unterlagen, und nicht 
alle sind in der nationalen Datenbank erfasst. Folglich haben Wehrdienstverweigerer nur dann 
Zugang zu diesen amtlichen Unterlagen, wenn gegen sie administrative oder strafrechtliche 
Maßnahmen ergriffen werden (VRD/COW 13.10.2023).
Die Nichtzahlung von Geldstrafen kann theoretisch zur Beschlagnahme von Vermögenswer­
ten und zur Einbehaltung von Gehältern und Pensionen führen (DFAT 16.5.2025, S. 33). Die 
Verjährungsfrist beträgt bis zu acht Jahren, falls die Tat mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist. Such­
vermerke für Wehrdienstflüchtige werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister 
eingetragen (AA 20.5.2024, S. 13).
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Das elektronische e-Devlet-Portal [Anm.: vergleichbar mit dem Digitalen Amt in Österreich] ver­
sendet regelmäßig automatische Sammel-SMS an Unentschuldigte, d. h. Männer im wehrpflich­
tigen Alter, die keinen Aufschub erhalten und die sich nicht zum Wehrdienst und zur ärztlichen 
Untersuchung angemeldet haben, und an Personen, die der Einberufung zum Militärdienst zwar 
gefolgt sind und die medizinische Untersuchung absolviert haben, sich jedoch nicht zum vorge­
sehenen Zeitpunkt an ihrem Einsatzort eingefunden haben. Laut der Zeitung Hürriyet erhielten 
am 1.2.2021 viele Befehlsverweigerer auf die Mailbox ihres e-Devlet-Kontos oder per SMS die 
folgende Nachricht: „ Sie werden als Befehlsverweigerer gesucht“ (türkisch: „Yoklama kaçağı ola­
rak aranmaktasınız“), gefolgt von einer Nachricht, in der sie aufgefordert wurden, sich so schnell 
wie möglich für den Militärdienst auf dem e-Devlet-Portal zu registrieren (OFPRA 23.11.2021, 
S. 7).
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