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Wehrpflichtige und Deserteure beim Einchecken in ein Hotel einem ähnlichen Risiko ausgesetzt 
(MBZ 2.2025a, S. 92; vgl. VRD/COW 10.2024, DFAT 16.5.2025, S. 32). Darüber hinaus ist 
der Strichcode in biometrischen Pässen mit der Datenbank verknüpft, sodass die Behörden 
Wehrdienstverweigerer bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland identifizieren können. Nach dem 
Militärstrafgesetz Nr. 1632 ist es überdies illegal, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure zu 
beschäftigen. Hier drohen bis zu einem Jahr Gefängnis (DFAT 16.5.2025, S. 32f.). Wird ein 
Wehrdienstverweigerer oder Deserteur bei einer Kontrolle ertappt, bringen die Behörden ihn zur 
nächsten Polizeistation oder zum nächsten Rekrutierungsbüro. Dort wird der Person ein soge­
nannter Bericht (tutanak) ausgehändigt. Die Person wird dann mit dem Hinweis entlassen, dass 
sie sich innerhalb von 15 Tagen zum Dienst melden soll. Auf der Grundlage dieses Berichts kön­
nen gegen Wehrdienstverweigerer und Deserteure strafrechtliche Ermittlungen, Strafverfahren 
und Geldstrafen eingeleitet werden. Der oben beschriebene Modus Operandi kann sich endlos 
wiederholen. Einige Wehrdienstverweigerer und Deserteure ziehen es vor, nicht zu reisen, um 
solche Verfahren zu vermeiden. Wehrdienstverweigerer und Deserteure haben das Recht, Ein­
spruch gegen eine Geldstrafe zu erheben, aber dieses Verfahren ist nicht allen bekannt. Wenn 
ein Wehrdienstverweigerer sich grundsätzlich weigert, verhängte Geldstrafen zu zahlen, darf 
er kein Bankkonto haben, sonst wird das Geld beschlagnahmt (MBZ 2.2025a, S. 92; vgl. VRD/
COW 10.2024). Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden manchmal auch folgende 
Rechte und Leistungen verweigert: Beantragung eines Reisepasses und eines Führerscheins, 
Heiraten, Erhalt einer Bankkontonummer und einer Mehrwertsteuernummer und Anzeige einer 
Straftat bei den Behörden (MBZ 2.3.2022, S. 63). Die Wehrdienstverweigerung hat u.a. zur 
Folge, dass man sich nicht als Wähler registrieren lassen kann; aufgrund von Kontrollen und 
Identitätsüberprüfungen keine Reisebuchungen innerhalb des Landes möglich sind; man sich 
nicht für Schulungen oder zur Beschäftigung anmelden kann, einschließlich durch Hindernisse 
für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst und im privaten Sektor, man sich nicht im Sozial­
versicherungssystem anmelden kann und keinen Anspruch auf eine Pension hat (VRD/COW 
10.2024).
Amtliche Aufzeichnungen bilden gemäß Artikel 24 des Wehrpflichtgesetzes und Artikel 63 des 
Militärstrafgesetzes die Grundlage für Geldstrafen und strafrechtliche Sanktionen. Trotz ihrer 
Bedeutung sind sie nicht einheitlich, oft lückenhaft und werden nicht einheitlich behandelt. In 
vielen Fällen erhalten Wehrdienstverweigerer keine Kopie der amtlichen Unterlagen, und nicht 
alle sind in der nationalen Datenbank erfasst. Folglich haben Wehrdienstverweigerer nur dann 
Zugang zu diesen amtlichen Unterlagen, wenn gegen sie administrative oder strafrechtliche 
Maßnahmen ergriffen werden (VRD/COW 13.10.2023).
Die Nichtzahlung von Geldstrafen kann theoretisch zur Beschlagnahme von Vermögenswer­
ten und zur Einbehaltung von Gehältern und Pensionen führen (DFAT 16.5.2025, S. 33). Die 
Verjährungsfrist beträgt bis zu acht Jahren, falls die Tat mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist. Such­
vermerke für Wehrdienstflüchtige werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister 
eingetragen (AA 20.5.2024, S. 13).
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Das elektronische e-Devlet-Portal [Anm.: vergleichbar mit dem Digitalen Amt in Österreich] ver­
sendet regelmäßig automatische Sammel-SMS an Unentschuldigte, d. h. Männer im wehrpflich­
tigen Alter, die keinen Aufschub erhalten und die sich nicht zum Wehrdienst und zur ärztlichen 
Untersuchung angemeldet haben, und an Personen, die der Einberufung zum Militärdienst zwar 
gefolgt sind und die medizinische Untersuchung absolviert haben, sich jedoch nicht zum vorge­
sehenen Zeitpunkt an ihrem Einsatzort eingefunden haben. Laut der Zeitung Hürriyet erhielten 
am 1.2.2021 viele Befehlsverweigerer auf die Mailbox ihres e-Devlet-Kontos oder per SMS die 
folgende Nachricht: „ Sie werden als Befehlsverweigerer gesucht“ (türkisch: „Yoklama kaçağı ola­
rak aranmaktasınız“), gefolgt von einer Nachricht, in der sie aufgefordert wurden, sich so schnell 
wie möglich für den Militärdienst auf dem e-Devlet-Portal zu registrieren (OFPRA 23.11.2021, 
S. 7).
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Quelle 5: VRD/COW 13.10.2023
Das Fehlen rechtlicher Bestimmungen über die Verweigerung des Militärdienstes aus Gewis­
sensgründen bleibt trotz mehrerer Urteile des EGMR und einer Entscheidung des UN-Men­
schenrechtsausschusses ein Problem (EC 30.10.2024, S. 31), da die Verweigerung des Mili­
tärdienstes zu einer Verurteilung wegen Desertion führt (EC 8.11.2023, S.32). Der Europarat, 
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insbesondere dessen Ministerkomitee kritisiert die wiederholten Verurteilungen und Inhaftierun­
gen von Wehrdienstverweigerern wegen Verweigerung des Militärdienstes; das Fehlen eines 
wirksamen und zugänglichen Verfahrens zur Feststellung des Status als Wehrdienstverweigerer 
aus Gewissensgründen und das Fehlen einer Alternative zum obligatorischen Militärdienst in 
der Türkei (CoE 5.2024, S.4). So zuletzt im April 2024 erschienenen Jahresbericht 2023 des 
Ministerkomitees des Europarates. Sich berufend auf die Rechtssache Ülke vs. Türkei, in der es 
um die wiederholte Verurteilung und strafrechtliche Verfolgung von Wehrdienstverweigerern und 
Pazifisten aus Gewissensgründen wegen der Verweigerung des obligatorischen Militärdienstes 
geht, forderte das Ministerkomitee die türkischen Behörden nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, 
dass alle negativen Folgen der vom EGMR festgestellten Verstöße für die Antragsteller, denen 
weiterhin Straf- und Verwaltungsverfahren drohen, rasch beseitigt werden. In Bezug auf die all­
gemeinen Maßnahmen stellte das Ministerkomitee fest, dass der „ bezahlte Militärdienst“ und die 
Verkürzung der Dauer der Wehrpflicht keine Alternative zur Wehrpflicht darstellen, und bedauer­
te zutiefst, dass seit der Verkündung des Ülke-Urteils im Jahr 2006 keine Fortschritte in Bezug 
auf gezielte Maßnahmen zur Verhinderung künftiger ähnlicher Verstöße erzielt worden sind. Das 
Ministerkomitee forderte die türkischen Behörden daher nachdrücklich auf, einen Aktionsplan 
mit konkreten Vorschlägen für Gesetzesänderungen vorzulegen, um den Feststellungen des 
Gerichtshofs Rechnung zu tragen (CoE-CM 11.4.2024, S. 43f.). In einer Interimsresolution vom 
13.6.2024 zur Vollstreckung der Urteile des EGMR in vier Individual-Klagen gegen die Türkei, 
bedauerte das Ministerkomitee, dass drei der Beschwerdeführer (Osman Murat Ülke, Yunus 
Erçep und Ersin Ölgün) weiterhin als Wehrdienstverweigerer gelten und weiterhin mit Straf- und 
Verwaltungsverfahren sowie zahlreichen Einschränkungen ihres täglichen Lebens konfrontiert 
sind, die einer Situation des „ zivilen Todes“ gleichkommen, dass gegen Mehmet Tarhan seit 
2005 ein Strafverfahren anhängig ist, dass das von Barış Görmez vor dem Verfassungsgericht 
eingeleitete Verfahren noch anhängig ist und dass Ersin Ölgün im Dezember 2023 erneut wegen 
Nichtantritts des Wehrdienstes zu einer Geldstrafe verurteilt wurde (CoE-CM 14.6.2024).
Der EGMR hat die Türkei bereits in einigen Fällen im Zusammenhang mit der Nichtaner­
kennung von Gewissensgründen für Wehrdienstverweigerung verurteilt (Ülke gg. Türkei, appl. 
No. 39437/98, Urteil vom 1.6.2004; Erçep gg. Türkei, appl. No. 43965/04, Urteil vom 22.11.2011; 
Savda gg. Türkei, appl. No. 42730/05, Urteil vom 12.6.2012; Enver Aydemir gg. Türkei, appl. 
No. 26012/11, Urteil vom 7.6.2016; Baydar gg. Türkei, appl. No. 25632/13), Entscheidung vom 
19.6.2018) (ÖB Ankara 4.2025, S. 24).
Offizielle Daten oder statistische Informationen über die Verweigerung des Militärdienstes aus 
Gewissensgründen werden nicht veröffentlicht (VRD/COW 5.2021, S. 11; vgl. UKHO 9.8.2024). 
Das Ministerkomitee des Europarates erwähnt im Protokoll zum Treffen vom 5-7.6.2023, dass 
die Türkei infolge der Aufforderung statistische Angaben zur Zahl der Wehrdienstverweige­
rer aus Gewissensgründen sowie zu den seit der Rechtskraft des Urteils Ülke im Jahr 2006 
in diesem Zusammenhang verhängten Verwaltungsstrafen, Strafverfolgungsmaßnahmen und 
Verurteilungen vorzulegen, die Zahl von 152 Personen übermittelt wurde, welche seit 2006 aus 
Gewissensgründen den Wehrdienst verweigert hätten (CoE-CM 7.6.2023). Im Gegensatz hierzu 
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war laut dem australischen Außenministerium im Jahr 2024 die Anzahl der Wehrdienstverwei­
gerer hoch, sodass der Staat nicht die Kapazität hatte alle Fälle zu verfolgen (DFAT 16.5.2025, 
S. 33).
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11 Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2025-08-06 12:55
Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor 
(ÖB Ankara 4.2025, S.43; vgl. EC 8.11.2023, S. 6, 38). Gemäß der türkischen Verfassung besitzt 
jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare 
Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen 
aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für 
die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus (ÖB 
Ankara 4.2025, S.43). Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze 
schränkt die Regierung unter Beeinträchtigung der Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und 
Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf 
den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel 
des Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese 
Bestimmungen werden extensiv herangezogen (USDOS 20.3.2023, S. 1, 21; vgl. ÖB Ankara 
4.2025, S.43). Auch das Europäische Parlament sah im Juni 2025, „ dass in der türkischen 
Verfassung zwar ein ausreichender Schutz der Grundrechte vorgesehen ist, dass jedoch die 
Vorgehensweise der Institutionen in der Praxis und der kritische Zustand des Justizwesens – 
einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – die Hauptgründe 
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für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte im Land sind“ (EP 
7.5.2025, Pt. G).
Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen äußerte Ende November 2024 in 
Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte 
seine Besorgnis, dass der Rechtsrahmen der Türkei keinen vollständigen Schutz vor Diskrimi­
nierung aus allen vom Pakt erfassten Gründen bietet, einschließlich der Diskriminierung von 
LGBTQ-Personen, Menschen mit Behinderungen und Angehörigen ethnischer Minderheiten, 
wie etwa Mitgliedern der kurdischen Gemeinschaft. Dieser Kritik folgte die Aufforderung, um­
fassende Rechtsvorschriften zu erlassen, die jedwede Diskriminierung, auch im öffentlichen 
und privaten Sektor, und aus allen nach dem Pakt verbotenen Gründen zu verbieten; die wirk­
same Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und den Zugang zu wirksamen und 
angemessenen Rechtsbehelfen für die Opfer sicherzustellen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 3).
Laut Europäischer Kommission (EK) hat sich die allgemeine Menschenrechtslage im Land 
nicht verbessert. Die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen mit der Europäischen 
Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des EGMR in Einklang gebracht 
werden. Die Türkei sollte laut EK vor allem seine Anti-Terror-Gesetzgebung und deren Um­
setzung sowie die Praktiken zur Terrorismusbekämpfung an die europäischen Standards, die 
EMRK, die Rechtsprechung des EGMR und die Empfehlungen der Venedig-Kommission sowie 
an den EU-Besitzstand und die EU-Praktiken anpassen und weiters den Rechtsrahmen und 
dessen Umsetzung verbessern, um alle Formen von Gewalt gegen Frauen; alle Formen von 
Rassismus und Diskriminierung, auch gegenüber LGBTIQ-Personen, wirksam zu bekämpfen 
und den Schutz von Minderheiten zu gewährleisten. Hierzu gehört die vorrangige Umsetzung 
der Urteile des EGMR, das heißt insbesondere die sofortige Freilassung des ehemaligen HDP-
Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und des Menschenrechtsverteidigers Osman Kavala (EC 
30.10.2024, S. 5f., 29). Obgleich die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber natio­
nalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des 
EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 20.5.2024, 
S. 16), denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden 
Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den inter­
nationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020, S. 10).
Das Europäische Parlament urteilte in einer Entschließung vom Juni 2025, dass seit dem 
[zuvor genannten] Fortschrittsbericht der Kommission vom 30.10.2024 sich die Lage in Bezug 
auf Demokratie und Grundrechte weiter verschlechtert hat, welche „ von einer anhaltenden 
Anwendung von Gesetzen und Maßnahmen zur Einschränkung der Rechtsstaatlichkeit und 
der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der bürgerlichen Freiheitsrechte geprägt ist“ (EP 
7.5.2025, Pt. C).
Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) überwacht weiterhin (mittels 
ihres speziellen Monitoringverfahrens) die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und 
der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei (EC 8.11.2023, S. 6, 28; vgl. EC 30.10.2024, S. 29). Bei­
spielsweise sahen die Ko-Berichterstatter der PACE zur Türkei nach ihrer Fact-Finding-Mission 
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im Juni 2025 hierzu das Land an einem Scheidepunkt, indem sie sich nicht nur ernsthaft besorgt 
über Menschenrechtsverletzungen zeigten, sondern auch darüber, dass die gesamte Rechts­
staatlichkeit bedroht ist (CoE-PACE 23.6.2025).
Am Vorabend der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 verzeichnete die Menschen­
rechtskommissarin des Europarates, Dunja Mijatović, in einer Stellungnahme, eine Ver­
schärfung des Drucks auf die wichtigen Akteure der demokratischen Gesellschaft sowie eine 
Verschlechterung der Menschenrechtslage, insbesondere der Meinungs-, Vereinigungs- und 
Versammlungsfreiheit. Die türkischen Behörden wurden aufgefordert, das feindselige Umfeld für 
Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, NGOs und Anwälte zu beenden und sie nicht länger 
durch administrative und gerichtliche Maßnahmen zum Schweigen zu bringen. Die öffentli­
che Verwendung hasserfüllter Rhetorik gegen Minderheiten, LGBTI-Personen und Migranten, 
auch durch hochrangige Beamte, hat laut Mijatović ein alarmierendes Ausmaß erreicht und 
die bestehende Polarisierung in der Gesellschaft verstärkt, in einem Umfeld, das bereits von 
zunehmender Gewalt und hasserfüllten Verbrechen gegen Angehörige dieser Gruppen geprägt 
ist (CoE-CommDH 5.5.2023).
Zu den maßgeblichen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Ver­
schwindenlassen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder 
Bestrafung durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; willkürliche Verhaftung oder In­
haftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene 
oder Inhaftierte; grenzüberschreitende Repressionen gegen Personen in einem anderen Land; 
schwerwiegende Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Medien­
freiheit, einschließlich Gewalt und Androhung von Gewalt gegen Journalisten, ungerechtfertigte 
Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder 
Androhung der Durchsetzung von Gesetzen zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Verleumdung, 
um die Meinungsäußerung einzuschränken; schwerwiegende Einschränkungen der Internet­
freiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit, einschließlich 
übermäßig restriktiver Gesetze hinsichtlich der Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von 
Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Beschränkungen der 
Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet eines Staates und des Rechts, das Land 
zu verlassen; Zurückweisung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Folter oder Verfolgung 
drohen, einschließlich schwerwiegender Schäden wie Bedrohung des Lebens oder der Freiheit 
oder anderer Misshandlungen, die eine gesonderte Menschenrechtsverletzung darstellen wür­
den; schwerwiegende staatliche Beschränkungen oder Schikanen gegenüber inländischen und 
internationalen Menschenrechtsorganisationen; umfassende geschlechtsspezifische Gewalt, 
einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Gewalt am Arbeitsplatz, 
Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weiblicher Genitalverstümmelung/-beschneidung, Fe­
mizid und anderer Formen solcher Gewalt; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen 
Angehörige nationaler und ethnischer Gruppen, wie der kurdischen Minderheit, sowie Flüchtlin­
ge; und Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Mitglieder sexueller Minderheiten 
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(LGBTQI+). Hinzukommen glaubwürdige Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tö­
tungen durch die Vertreter der Staatsmacht, so etwa durch Sicherheitskräfte, Polizei und Ge­
fängniswärter. (USDOS 22.4.2024, S. 1-3; vgl. AI 29.4.2025, EEAS 29.5.2024, S.23). In diesem 
Kontext unternimmt die Regierung nur begrenzte Schritte zur Ermittlung, Verfolgung und Bestra­
fung von Beamten und Mitgliedern der Sicherheitskräfte, die der Menschenrechtsverletzungen 
beschuldigt werden. Die diesbezügliche Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 22.4.2024, 
S.2; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.43).
Laut Europäischer Kommission gab es keine Fortschritte bei den Rechtsvorschriften zur Nicht­
diskriminierung und deren Umsetzung, um die Angleichung an europäische Standards oder 
die Ratifizierung des Protokolls Nr. 12 zur EMRK, das ein allgemeines Diskriminierungsver­
bot vorsieht, zu gewährleisten. Die Rechtsvorschriften über Hassverbrechen, einschließlich 
Hassreden, stehen noch immer nicht im Einklang mit internationalen Standards und umfassen 
keine Hassverbrechen aufgrund der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und des 
Geschlechtsausdrucks, der ethnischen Herkunft oder des Alters. Es wurden weiterhin Fälle 
von Diskriminierung und Hassverbrechen aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit, Religion und 
sexueller Orientierung gemeldet (EC 30.10.2024, S. 33).
Mit Stand Mai 2025 waren 21.200 Verfahren (31.8.2024: 24.200) aus der Türkei beim EGMR 
anhängig, das waren 35,2 % aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 6.2025; vgl. ECHR 
9.2024), was eine Abnahme bedeutet. Anfang 2025 stellte der EGMR für das Jahr 2024 bei 73 
Urteilen in 19 Fällen das Recht auf Freiheit und Sicherheit und in 13 Fällen das Recht auf ein 
faires Verfahren verletzt (ECHR 22.1.2025).
DasRecht auf Leben
Was das Recht auf Leben betrifft, so gibt es immer noch schwerwiegende Mängel bei den Maß­
nahmen zur Gewährleistung glaubwürdiger und wirksamer Ermittlungen in Fällen von Tötungen 
durch die Sicherheitsdienste. Es wurden beispielsweise keine angemessenen Untersuchungen 
zu den angeblichen Fällen von Entführungen und gewaltsamem Verschwindenlassen durch Si­
cherheits- oder Geheimdienste in mehreren Provinzen durchgeführt, die seit dem Putschversuch 
vermeldet wurden. Mutmaßliche Tötungen durch die Sicherheitskräfte im Südosten, insbeson­
dere während der Ereignisse im Jahr 2015, wurden nicht wirksam untersucht und strafrechtlich 
verfolgt (EC 8.11.2023, S. 30f.). Unabhängigen Daten zufolge wurde im Jahr 2021 das Recht 
auf Leben von mindestens 2.964 (3.291 im Jahr 2020) Menschen verletzt, insbesondere im 
Südosten des Landes (EC 12.10.2022, S. 33). Auch 2024 stellte die Europäische Kommission 
fest, dass keine Schritte unternommen wurden, um die Situation in Bezug auf das Recht auf 
Leben zu verbessern und die Straflosigkeit der Sicherheitsorgane zu beenden (EC 30.10.2024, 
S. 30).
Anfang Juli 2022 hat das türkische Verfassungsgericht den Antrag im Zusammenhang mit dem 
Tod mehrerer Menschen abgelehnt, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssper­
ren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak ums 
Leben kamen. Das Verfassungsgericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das „ Recht 
140
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auf Leben“ nicht verletzt worden sei. Die Betroffenen werden vor den EGMR ziehen (Duvar 
8.7.2022a).
Siehe hierzu insbesondere die Kapitel bzw. Subkapitel: Sicherheitslage , Folter und unmensch­
liche Behandlung, Folter und unmenschliche Behandlung / Entführungen und Verschwinden­
lassen im In- und Ausland
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