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■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (11.7.2019): Thematic Country of Origin 
Information Report Turkey: Military service, https://www.ecoi.net/en/file/local/2030126/EN Tab Turkije 
dienstplicht 4 juli 2019 zonder vertrouwelijke bronnen.pdf, Zugriff 31.10.2023
■ ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (4.2025): Asylländerbericht 2024 – ÖB An­
kara, https://www.ecoi.net/en/file/local/2125282/TUER_ÖB Bericht_2025_04.pdf, Zugriff 13.5.2025
■ OFPRA - Amt zum Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen [Frankreich] (23.11.2021): Turquie : 
le portail e-Devlet, https://www.ofpra.gouv.fr/libraries/pdf.js/web/viewer.html?file=/sites/default/files
/ofpra_flora/2111_tur_e_devlet_154353_web.pdf, Zugriff 29.8.2024
■ TC-MBS - Mevzuat Bilgi Sistemi [Gesetzgebungsinformationssystem] (22.5.1930): ASKERİ CEZA 
KANUNU [Militärstrafgetzbuch] (Abänderungen bis 2024), https://www.mevzuat.gov.tr/mevzuatmeti
n/1.3.1632.pdf, Zugriff 5.6.2025 [Login erforderlich]
■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (9.8.2024): Country policy and information 
note: military service, Turkey, October 2023 (accessible), https://www.gov.uk/government/publicatio
ns/turkey-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-military-servi
ce-turkey-october-2023-accessible#fnref:91 , Zugriff 21.5.2025
■ UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (28.11.2024): Concluding observations on 
the second periodic report of Türkiye [CCPR/C/TUR/CO/2, https://www.ecoi.net/en/file/local/21203
09/g2420766.pdf, Zugriff 24.1.2025
■ VB Istanbul - VB - Verbindungsbeamte des BMI in Ankara/Istanbul [Österreich] (1.3.2023): Auskunft 
des Büros des ÖB Militärattachés, Antwort per E-Mail
■ VB Istanbul - VB - Verbindungsbeamte des BMI in Ankara/Istanbul [Österreich] (11.10.2022): Aus­
kunft des VB, per Mail [Login erforderlich]
■ VRD/COW - Vicdani Ret Derneği/Conscientious Objection Watch (10.2024): CO Watch Submission 
to UPR-Türkiye - 4th Cycle of the UPR.pdf, https://drive.google.com/file/d/1kVp8VZr9Tbp2tdOxbMy
jFc6lbvkljv0J/view, Zugriff 7.5.2025
■ VRD/COW - Vicdani Ret Derneği/Conscientious Objection Watch (13.10.2023): Conscientious Ob­
jectors to Military Service - Briefing paper regarding the OHCHR of Türkiye, https://drive.google.c
om/file/d/1KMVPfdUfZ6pPAOYG5iWYDZmN_c7uyisr/view, Zugriff 7.5.2025
■ VRD/COW - Vicdani Ret Derneği/Conscientious Objection Watch (5.2021): Conscientious Objection 
to Military Service in Turkey, https://vicdaniret.org/conscientious-objection-to-military-service-in-tur
key-report-is-released/ , Zugriff 8.5.2025
11 Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2025-08-06 12:55
Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor 
(ÖB Ankara 4.2025, S.43; vgl. EC 8.11.2023, S. 6, 38). Gemäß der türkischen Verfassung besitzt 
jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare 
Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen 
aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für 
die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus (ÖB 
Ankara 4.2025, S.43). Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze 
schränkt die Regierung unter Beeinträchtigung der Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und 
Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf 
den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel 
des Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese 
Bestimmungen werden extensiv herangezogen (USDOS 20.3.2023, S. 1, 21; vgl. ÖB Ankara 
4.2025, S.43). Auch das Europäische Parlament sah im Juni 2025, „ dass in der türkischen 
Verfassung zwar ein ausreichender Schutz der Grundrechte vorgesehen ist, dass jedoch die 
Vorgehensweise der Institutionen in der Praxis und der kritische Zustand des Justizwesens – 
einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – die Hauptgründe 
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für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte im Land sind“ (EP 
7.5.2025, Pt. G).
Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen äußerte Ende November 2024 in 
Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte 
seine Besorgnis, dass der Rechtsrahmen der Türkei keinen vollständigen Schutz vor Diskrimi­
nierung aus allen vom Pakt erfassten Gründen bietet, einschließlich der Diskriminierung von 
LGBTQ-Personen, Menschen mit Behinderungen und Angehörigen ethnischer Minderheiten, 
wie etwa Mitgliedern der kurdischen Gemeinschaft. Dieser Kritik folgte die Aufforderung, um­
fassende Rechtsvorschriften zu erlassen, die jedwede Diskriminierung, auch im öffentlichen 
und privaten Sektor, und aus allen nach dem Pakt verbotenen Gründen zu verbieten; die wirk­
same Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und den Zugang zu wirksamen und 
angemessenen Rechtsbehelfen für die Opfer sicherzustellen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 3).
Laut Europäischer Kommission (EK) hat sich die allgemeine Menschenrechtslage im Land 
nicht verbessert. Die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen mit der Europäischen 
Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des EGMR in Einklang gebracht 
werden. Die Türkei sollte laut EK vor allem seine Anti-Terror-Gesetzgebung und deren Um­
setzung sowie die Praktiken zur Terrorismusbekämpfung an die europäischen Standards, die 
EMRK, die Rechtsprechung des EGMR und die Empfehlungen der Venedig-Kommission sowie 
an den EU-Besitzstand und die EU-Praktiken anpassen und weiters den Rechtsrahmen und 
dessen Umsetzung verbessern, um alle Formen von Gewalt gegen Frauen; alle Formen von 
Rassismus und Diskriminierung, auch gegenüber LGBTIQ-Personen, wirksam zu bekämpfen 
und den Schutz von Minderheiten zu gewährleisten. Hierzu gehört die vorrangige Umsetzung 
der Urteile des EGMR, das heißt insbesondere die sofortige Freilassung des ehemaligen HDP-
Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und des Menschenrechtsverteidigers Osman Kavala (EC 
30.10.2024, S. 5f., 29). Obgleich die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber natio­
nalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des 
EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 20.5.2024, 
S. 16), denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden 
Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den inter­
nationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020, S. 10).
Das Europäische Parlament urteilte in einer Entschließung vom Juni 2025, dass seit dem 
[zuvor genannten] Fortschrittsbericht der Kommission vom 30.10.2024 sich die Lage in Bezug 
auf Demokratie und Grundrechte weiter verschlechtert hat, welche „ von einer anhaltenden 
Anwendung von Gesetzen und Maßnahmen zur Einschränkung der Rechtsstaatlichkeit und 
der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der bürgerlichen Freiheitsrechte geprägt ist“ (EP 
7.5.2025, Pt. C).
Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) überwacht weiterhin (mittels 
ihres speziellen Monitoringverfahrens) die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und 
der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei (EC 8.11.2023, S. 6, 28; vgl. EC 30.10.2024, S. 29). Bei­
spielsweise sahen die Ko-Berichterstatter der PACE zur Türkei nach ihrer Fact-Finding-Mission 
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im Juni 2025 hierzu das Land an einem Scheidepunkt, indem sie sich nicht nur ernsthaft besorgt 
über Menschenrechtsverletzungen zeigten, sondern auch darüber, dass die gesamte Rechts­
staatlichkeit bedroht ist (CoE-PACE 23.6.2025).
Am Vorabend der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 verzeichnete die Menschen­
rechtskommissarin des Europarates, Dunja Mijatović, in einer Stellungnahme, eine Ver­
schärfung des Drucks auf die wichtigen Akteure der demokratischen Gesellschaft sowie eine 
Verschlechterung der Menschenrechtslage, insbesondere der Meinungs-, Vereinigungs- und 
Versammlungsfreiheit. Die türkischen Behörden wurden aufgefordert, das feindselige Umfeld für 
Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, NGOs und Anwälte zu beenden und sie nicht länger 
durch administrative und gerichtliche Maßnahmen zum Schweigen zu bringen. Die öffentli­
che Verwendung hasserfüllter Rhetorik gegen Minderheiten, LGBTI-Personen und Migranten, 
auch durch hochrangige Beamte, hat laut Mijatović ein alarmierendes Ausmaß erreicht und 
die bestehende Polarisierung in der Gesellschaft verstärkt, in einem Umfeld, das bereits von 
zunehmender Gewalt und hasserfüllten Verbrechen gegen Angehörige dieser Gruppen geprägt 
ist (CoE-CommDH 5.5.2023).
Zu den maßgeblichen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Ver­
schwindenlassen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder 
Bestrafung durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; willkürliche Verhaftung oder In­
haftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene 
oder Inhaftierte; grenzüberschreitende Repressionen gegen Personen in einem anderen Land; 
schwerwiegende Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Medien­
freiheit, einschließlich Gewalt und Androhung von Gewalt gegen Journalisten, ungerechtfertigte 
Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder 
Androhung der Durchsetzung von Gesetzen zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Verleumdung, 
um die Meinungsäußerung einzuschränken; schwerwiegende Einschränkungen der Internet­
freiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit, einschließlich 
übermäßig restriktiver Gesetze hinsichtlich der Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von 
Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Beschränkungen der 
Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet eines Staates und des Rechts, das Land 
zu verlassen; Zurückweisung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Folter oder Verfolgung 
drohen, einschließlich schwerwiegender Schäden wie Bedrohung des Lebens oder der Freiheit 
oder anderer Misshandlungen, die eine gesonderte Menschenrechtsverletzung darstellen wür­
den; schwerwiegende staatliche Beschränkungen oder Schikanen gegenüber inländischen und 
internationalen Menschenrechtsorganisationen; umfassende geschlechtsspezifische Gewalt, 
einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Gewalt am Arbeitsplatz, 
Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weiblicher Genitalverstümmelung/-beschneidung, Fe­
mizid und anderer Formen solcher Gewalt; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen 
Angehörige nationaler und ethnischer Gruppen, wie der kurdischen Minderheit, sowie Flüchtlin­
ge; und Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Mitglieder sexueller Minderheiten 
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(LGBTQI+). Hinzukommen glaubwürdige Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tö­
tungen durch die Vertreter der Staatsmacht, so etwa durch Sicherheitskräfte, Polizei und Ge­
fängniswärter. (USDOS 22.4.2024, S. 1-3; vgl. AI 29.4.2025, EEAS 29.5.2024, S.23). In diesem 
Kontext unternimmt die Regierung nur begrenzte Schritte zur Ermittlung, Verfolgung und Bestra­
fung von Beamten und Mitgliedern der Sicherheitskräfte, die der Menschenrechtsverletzungen 
beschuldigt werden. Die diesbezügliche Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 22.4.2024, 
S.2; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.43).
Laut Europäischer Kommission gab es keine Fortschritte bei den Rechtsvorschriften zur Nicht­
diskriminierung und deren Umsetzung, um die Angleichung an europäische Standards oder 
die Ratifizierung des Protokolls Nr. 12 zur EMRK, das ein allgemeines Diskriminierungsver­
bot vorsieht, zu gewährleisten. Die Rechtsvorschriften über Hassverbrechen, einschließlich 
Hassreden, stehen noch immer nicht im Einklang mit internationalen Standards und umfassen 
keine Hassverbrechen aufgrund der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und des 
Geschlechtsausdrucks, der ethnischen Herkunft oder des Alters. Es wurden weiterhin Fälle 
von Diskriminierung und Hassverbrechen aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit, Religion und 
sexueller Orientierung gemeldet (EC 30.10.2024, S. 33).
Mit Stand Mai 2025 waren 21.200 Verfahren (31.8.2024: 24.200) aus der Türkei beim EGMR 
anhängig, das waren 35,2 % aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 6.2025; vgl. ECHR 
9.2024), was eine Abnahme bedeutet. Anfang 2025 stellte der EGMR für das Jahr 2024 bei 73 
Urteilen in 19 Fällen das Recht auf Freiheit und Sicherheit und in 13 Fällen das Recht auf ein 
faires Verfahren verletzt (ECHR 22.1.2025).
DasRecht auf Leben
Was das Recht auf Leben betrifft, so gibt es immer noch schwerwiegende Mängel bei den Maß­
nahmen zur Gewährleistung glaubwürdiger und wirksamer Ermittlungen in Fällen von Tötungen 
durch die Sicherheitsdienste. Es wurden beispielsweise keine angemessenen Untersuchungen 
zu den angeblichen Fällen von Entführungen und gewaltsamem Verschwindenlassen durch Si­
cherheits- oder Geheimdienste in mehreren Provinzen durchgeführt, die seit dem Putschversuch 
vermeldet wurden. Mutmaßliche Tötungen durch die Sicherheitskräfte im Südosten, insbeson­
dere während der Ereignisse im Jahr 2015, wurden nicht wirksam untersucht und strafrechtlich 
verfolgt (EC 8.11.2023, S. 30f.). Unabhängigen Daten zufolge wurde im Jahr 2021 das Recht 
auf Leben von mindestens 2.964 (3.291 im Jahr 2020) Menschen verletzt, insbesondere im 
Südosten des Landes (EC 12.10.2022, S. 33). Auch 2024 stellte die Europäische Kommission 
fest, dass keine Schritte unternommen wurden, um die Situation in Bezug auf das Recht auf 
Leben zu verbessern und die Straflosigkeit der Sicherheitsorgane zu beenden (EC 30.10.2024, 
S. 30).
Anfang Juli 2022 hat das türkische Verfassungsgericht den Antrag im Zusammenhang mit dem 
Tod mehrerer Menschen abgelehnt, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssper­
ren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak ums 
Leben kamen. Das Verfassungsgericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das „ Recht 
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auf Leben“ nicht verletzt worden sei. Die Betroffenen werden vor den EGMR ziehen (Duvar 
8.7.2022a).
Siehe hierzu insbesondere die Kapitel bzw. Subkapitel: Sicherheitslage , Folter und unmensch­
liche Behandlung, Folter und unmenschliche Behandlung / Entführungen und Verschwinden­
lassen im In- und Ausland
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file
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■ AI - Amnesty International (29.4.2025): Amnesty Report 2024/25: Zur Lage der Menschenrechte 
weltweit; Türkei 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124776.html, Zugriff 20.5.2025
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authorities must protect democratic freedoms, https://www.coe.int/en/web/commissioner/-/the-turki
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rapporteurs for the monitoring of Türkiye following their visit to the country, https://pace.coe.int/en/
news/9934, Zugriff 26.6.2025 [Login erforderlich]
■ Duvar - Duvar (8.7.2022a): Top Turkish court finds no rights violation in death of Cizre curfew victims, 
https://www.duvarenglish.com/top-turkish-court-finds-no-rights-violation-in-death-of-cizre-curfew-v
ictims-news-61010, Zugriff 9.2.2024
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814408921c89_en?filename=Türkiye Report 2024.pdf, Zugriff 5.11.2024
■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023): Türkiye 2023 Report [SWD (2023) 696 final], https://
neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_696 Türkiye report.pdf, 
Zugriff 9.11.2023
■ EC - Europäische Kommission (12.10.2022): Türkiye 2022 Report [SWD (2022) 333 final], ht­
tps://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/document/download/ccedfba1-0ea4-4220-9f94-
ae50c7fd0302_en?filename=Türkiye Report 2022.pdf, Zugriff 31.10.2023
■ EC - Europäische Kommission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https:
//ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf , Zugriff 
17.10.2023
■ ECHR - European Court of Human Rights (6.2025): PENDING APPLICATIONS ALLOCATED TO 
A JUDICIAL FORMATION REQUÊTES PENDANTES DEVANT UNE FORMATION JUDICIAIRE 
31/05/2025, https://www.echr.coe.int/documents/d/echr/stats-pending-month-2025-bil , Zugriff 
26.6.2025 [Login erforderlich]
■ ECHR - European Court of Human Rights (22.1.2025): Statistics - Violations by Article and by State 
2024, https://www.echr.coe.int/documents/d/echr/stats-violation-2024-eng , Zugriff 7.2.2025 [Login 
erforderlich]
■ ECHR - European Court of Human Rights (9.2024): PENDING APPLICATIONS ALLOCATED TO 
A JUDICIAL FORMATION - REQUÊTES PENDANTES DEVANT UNE FORMATION JUDICIAIRE 
31/08/2024 - ECHR - European Court of Human Rights, https://www.echr.coe.int/documents/d/echr/
stats-pending-month-2024-bil , Zugriff 23.9.2024 [Login erforderlich]
■ EEAS - European Union / European External Action Service (29.5.2024): EU ANNUAL REPORT ON 
HUMAN RIGHTS AND DEMOCRACY IN THE WORLD 2023 COUNTRY UPDATES, https://www.
eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/2024/2023 EU country updates on human rights and 
democracy_2.pdf, Zugriff 23.9.2024
■ EP - Europäisches Parlament (7.5.2025): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 
2025 zu den Berichten 2023 und 2024 der Kommission über die Türkei (2025/2023(INI)), https:
//www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-10-2025-0092_DE.html , Zugriff 11.6.2025
■ ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (4.2025): Asylländerbericht 2024 – ÖB An­
kara, https://www.ecoi.net/en/file/local/2125282/TUER_ÖB Bericht_2025_04.pdf, Zugriff 13.5.2025
141
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■ UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (28.11.2024): Concluding observations on 
the second periodic report of Türkiye [CCPR/C/TUR/CO/2, https://www.ecoi.net/en/file/local/21203
09/g2420766.pdf, Zugriff 24.1.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/02/528267_TU
̈RKIYE-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 23.4.2024 [Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights 
Practices 2022 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/03/415610_TU
̈RKIYE-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 29.9.2023
12 Meinungs- und Pressefreiheit / Internet
Letzte Änderung 2025-08-06 13:34
Allgemeine Situation der Meinungs- und Pressefreiheit
Die Türkei befindet sich laut Europäischer Kommission hinsichtlich der Meinungsfreiheit noch 
in einem frühen Stadium. Die in den letzten Jahren beobachteten gravierenden Rückschritte 
haben sich fortgesetzt. Die Umsetzung der Strafgesetze in Bezug auf die nationale Sicherheit 
und die Terrorismusbekämpfung verstößt weiterhin gegen die EMRK und weicht von der Recht­
sprechung des EGMR ab. Es kommt weiterhin zu Fällen von Verurteilungen von Journalisten, 
Menschenrechtsverteidigern, Rechtsanwälten, Schriftstellern, Oppositionspolitikern, Studenten, 
Künstlern und Nutzern sozialer Medien. Die Verbreitung oppositioneller Stimmen und das Recht 
auf freie Meinungsäußerung wird durch den zunehmenden Druck und die restriktiven Maßnah­
men beeinträchtigt (EC 8.11.2023, S. 33f.; vgl. EEAS 29.5.2024, S. 23, UNHRCOM 28.11.2024, 
S. 12).
Nach den Wahlen von 2023 wurden Gewalt und Massenverhaftungen zu den häufigsten Mitteln, 
um Medienvertreter zu unterdrücken, die über Kundgebungen und Proteste berichteten. Die 
fast systematische Online-Zensur, willkürliche Gerichtsverfahren gegen kritische Medien und 
die Ausnutzung des Justizsystems haben bislang nicht zu einer Erholung der Beliebtheitswerte 
des „ Hyperpräsidenten“ geführt, der weiterhin in einen großen Fall von politischer Klientelpolitik 
verwickelt ist (RSF 2.5.2025).
Hart fällt die Beurteilung der Menschenrechtskommissarin des Europarates aus. Die Kommis­
sarin, Dunja Mijatović, stellte Anfang März 2024 [Anm. kurz vor dem Ende ihres Mandates] in 
einem mehrseitigen Memorandum fest, „ dass die ablehnende Haltung der türkischen Behörden 
gegenüber der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit sowie das hohe Maß an Into­
leranz gegenüber legitimer Kritik an den Handlungen der Behörden und der gewählten Vertreter 
ein neues, besorgniserregendes Niveau erreicht haben und sich weiterhin durch systemati­
schen Druck und rechtliche Maßnahmen gegen Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, die 
Zivilgesellschaft und einfache Menschen äußern. Dies hat zu einem erschreckenden Ausmaß 
an Selbstzensur und einem Mangel an Pluralismus geführt“ (CoE-CommDH 5.3.2024, S. 2).
Und in einer (jüngsten) Entschließung vom Mai 2025 bedauert das Europäische Parlament (EP) 
„ die anhaltende Strafverfolgung, Zensur und Schikanierung von Journalisten und unabhängigen 
Medien […]; fordert die türkischen Staatsorgane auf, von weiteren Angriffen auf unabhängige 
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Medien abzusehen und die Grundrechte und bürgerlichen Freiheiten wie die Rede- und Presse­
freiheit zu wahren; ist nach wie vor zutiefst besorgt über die bestehenden Rechtsvorschriften, die 
ein offenes und freies Internet verhindern, wobei lange Haftstrafen für Beiträge in den sozialen 
Medien verhängt werden und zahlreiche Zugangssperren und Anordnungen zur Entfernung von 
Inhalten erlassen wurden, sowie über die fortgesetzte Nutzung des Obersten Rundfunk- und 
Fernsehrats (RTÜK), die dazu dient, Kritik in den Medien zu unterbinden oder sogar gegen 
Medien vorzugehen, die beschuldigt werden, ”Pessimismus“ anstelle positiver Nachrichten zu 
verbreiten” (EP 7.5.2025, Pt. 17).
Die Türkei [Anm.: als Beitrittskandidat] muss laut EU ihre Strafgesetze überarbeiten, insbeson­
dere das Antiterrorgesetz, das Strafgesetzbuch, das Datenschutzgesetz, das Internetgesetz, 
das neue Mediengesetz in Bezug auf die Definition von „ Fake News“ und das Gesetz über den 
Obersten Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK), um sicherzustellen, dass sie den europäischen 
Standards entsprechen und in angemessener Weise umgesetzt werden, ohne die Meinungs­
freiheit einzuschränken (EEAS 29.5.2024, S. 23).
Nach einer Verbesserung von 2023 auf 2024 (RSF 3.5.2024), verschlechterte sich die Position 
der Türkei im World Press Freedom Index 2025 wieder geringfügig, verglichen zum Jahr 2024 
von Rang 158 auf 159 [1. Rang = bester Rang] innerhalb der Rangordnung der angeführten 
180 Länder. Leicht verschlechtert hat sich auch der absolute Wert von 31,6 auf 29,4 [100 ist der 
beste, statistisch zu erreichende Wert]. Das Bild der fünf Teilkategorien bzw. „ Indikatoren“ stellt 
sich ambivalenter dar. - Während sich der Rang beim „ Sicherheitsindikator“ von 155 auf 149, 
der „ politische Indikator“ von Platz 165 auf Platz 162 und der „ ökonomische Indikator“ von Platz 
165 auf Platz 163 verbessert haben, verschlechterte sich der „ soziale Indikator“ von 150 auf 154 
und der „ legislative Indikator“ von Rang 150 auf Rang 158 der Länderwertung (RSF 2.5.2025).
PRESSE- und MEDIENFREIHEIT
Medien als Instrument der Regierung
Die türkischen Mainstream-Medien, die einst für einen lebhafteren Ideenkonflikt sorgten, sind 
zum Glied einer straffen Befehlskette mit von der Regierung genehmigten Schlagzeilen, Titel­
seiten und Themen für Fernsehdebatten geworden. Die größten Medienmarken werden von 
Unternehmen und Personen kontrolliert, die Staatspräsident Erdoğan und seiner AK-Partei 
(AKP) nahestehen, nachdem diese seit 2008 eine Reihe von Übernahmen getätigt haben. Sie 
beeinflussen wesentlich die Berichterstattung. Der Trend verstärkte sich im Zuge des geschei­
terten Putschversuches vom Juli 2016, als danach 150 vermeintlich der Gülen-Bewegung na­
hestehende Media-Outlets liquidiert wurden (REU 31.8.2022). - Erdoğan schuf ein Finanzsys­
tem, das Medienunternehmen übernahm, die Schwierigkeiten hatten, ihre Schulden an den 
Staat zurückzuzahlen, und diese Medienunternehmen schließlich an mit der Regierung ver­
bündete Unternehmen aus dem Privatsektor veräußerte (RSF 10.8.2024; vgl. Migrationsverket 
9.4.2024, S. 11f.). Insgesamt wurden seit Juli 2016 knapp 200 Medienorgane geschlossen. So­
mit gelten gegenwärtig 85-90 % der türkischen Medien (Print, Rundfunk, Fernsehen) personell 
und/oder finanziell mit der Regierungspartei AKP verbunden. Die restlichen 10 % werden finanzi­
ell ausgehungert, indem ihnen staatliche Werbeanzeigen entzogen werden (AA 20.5.2024, S. 9; 
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vgl. USDOS 22.4.2024, S. 30, FH 26.2.2025, D1, RSF 10.8.2024). Wirtschaftseliten mit engen 
Verbindungen zu Erdoğan werden beschuldigt, Journalisten zu bestechen und eine negative 
Presse gegen die Opposition zu inszenieren (FH 26.2.2025, D1).
Da an die 90 % der nationalen Medien inzwischen von der Regierung kontrolliert werden, hat sich 
die Öffentlichkeit in den letzten fünf Jahren an den Rest der kritischen oder unabhängigen Medien 
verschiedener politischer Couleur gewandt, um sich über die Auswirkungen der wirtschaftlichen 
und politischen Krise auf das Land zu informieren. Dazu gehören lokale Fernsehsender wie 
Fox TV, Halk TV, Tele1 und Sözcü sowie internationale Nachrichten-Websites wie BBC Turkish, 
Voice of America (VOA) Turkish und die Deutsche Welle Turkish (RSF 2.5.2025).
Der Oberste Rundfunk- und Fernsehrat (Radyo ve Televizyon Üst Kurulu - RTÜK), die 
Regulierungsbehörde für den privaten Rundfunk, wurde zu einem Überwachungs- und Kontroll­
instrument umfunktioniert. Lizenzen und Genehmigungen, die von Medien beantragt werden, 
müssen vom RTÜK abgesegnet werden (DW 4.5.2021). Die Mitglieder des RTÜK werden vom 
AKP-kontrollierten Parlament ernannt (FH 26.2.2025, D1).
Ein weiteres Instrument der Druckausübung ist die staatliche Presse-Anzeigenagentur [auch: 
Pressewerberat] (Basın İlan Kurumu - BİK). Diese ist für die Vergabe staatlicher Anzeigen 
nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel an die Printmedien und seit 18.10.2022 auch 
an digitale Medien zuständig, eine wichtige Einnahmequelle für die Medien. Medien sind vor 
allem nach kritischer Berichterstattung gegen Regierungsmitglieder immer wieder von Anzei­
gensperren betroffen (ÖB Ankara 4.2025, S.48). D. h., die Regierung und mit ihr verbündete 
Unternehmen aus der Privatwirtschaft gefährden den Medienpluralismus, indem sie Werbean­
zeigen und Subventionen an Medienkanäle lenken, die ihnen wohlwollend gegenüberstehen. 
Die BİK nutzt die Vergabe staatlicher Werbegelder, um Druck auf widerspenstige Tageszeitun­
gen auszuüben, während der RTÜK durch die Verhängung astronomischer Geldstrafen dazu 
beiträgt, kritische Fernsehsender finanziell zu schwächen (RSF 2.5.2025; vgl. EP 19.5.2021, 
S. 12, Pt. 27).
Zwischen 1.1.2023 und 30.6.2024 verhängte der RTÜK Geldstrafen in Höhe von insgesamt 124 
Millionen Lira (4,5 Millionen US-Dollar) gegen Rundfunkanstalten und erließ 1.357 Sendeun­
terbrechungen (MLSA 20.12.2024; vgl. RSF 2.5.2025, FH 26.2.2025, D1). Laut Journalistenge­
werkschaft wurden zwischen April 2023 und April 2024 38 separate Verwaltungsstrafen gegen 
Medienunternehmen verhängt, die sich auf insgesamt fast 40,8 Millionen Lira [1,16 Mio. Euro, 
Stand Juni 2024] beliefen. Die höchste dieser Geldbußen war eine einzelne Verwaltungsstrafe 
in Höhe von rund 13,4 Millionen Lira, die gegen Fox TV (später Now TV) verhängt wurde. TE­
LE1 erhielt mit zwölf die höchste Anzahl an Verwaltungsstrafen. Es wurden darüberhinaus 16 
temporäre Sendeverbote verhängt (tgs 6.2024, S. 29; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 48).
Anlässlich der Festnahme des Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem İmamoğlu, hat der RTÜK 
mehrere Sender wegen Berichten über die Festnahme bestraft. Die Sender wurden mit Bußgel­
dern belegt, zwei mussten zusätzlich ihr Programm aussetzen (DlF 20.3.2025). Betroffen war 
z. B. der Sender „ Süzcü TV“, welcher laut RTÜK mit einem zehntägigen Sendeverbot belegt 
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wurde, weil dem Sender die „Anstiftung der Öffentlichkeit zu Hass und Feindseligkeit“ bei der 
Berichterstattung über die anhaltenden Massenproteste vorgeworfen wurde (SBN 27.3.2025).
Anweisungen an die Nachrichtenredaktionen kommen, auch via Telefon oder Whatsapp, oft von 
Beamten aus der Direktion für Kommunikation (İletişim Başkanlığı), die für die Beziehun­
gen zu den Medien zuständig ist. Gegründet wurde sie auf der Basis eines Präsidialdekretes 
vom 24.7.20218 (PRT-DC o.D.) Sie beschäftigt rund 1.500 Mitarbeiter. 48 Auslandsbüros in 43 
Ländern beobachten überdies, wie im Ausland über die Türkei berichtet wird (REU 31.8.2022). 
Mit dem Ziel, „ die Marke Türkei zu stärken“, koordiniert die Direktion für Kommunikation die 
Kommunikationsmaßnahmen aller staatlichen Stellen im Rahmen einer ganzheitlichen Kom­
munikationsstrategie und arbeitet mit anderen Behörden und Organisationen zusammen, die 
einen Mehrwert für die Türkei schaffen, so die Selbstdefinition der Institution (PRT-DC o.D.). 
Bei wichtigen Nachrichten, die Erdoğan oder seine Regierung in Bedrängnis bringen könnten -  
insbesondere bei Ereignissen, die die Wirtschaft oder das Militär betreffen - setzt sich die Di­
rektion regelmäßig mit Redakteuren und leitenden Korrespondenten in Verbindung, um einen 
Plan für die Berichterstattung aufzustellen (REU 31.8.2022). Dass die Agenda der Direktion für 
Kommunikation auch die mediale Verfolgung von Kritikern miteinbeziehen kann, zeigte eine 
Ankündigung Ende Dezember 2023, wonach „ virtuelle Patrouillen“ eingesetzt werden sollen, um 
gegen Inhalte in sozialen Medien vorzugehen, die als terroristische Propaganda oder provoka­
tiv eingestuft werden (FH 16.10.2024, C5). Oppositionspolitiker bezeichneten die Behörde als 
„ Propaganda-Direktion“ und erklärten, dass die Direktion ihre umfangreichen Mittel dazu genutzt 
habe, die Positionen der regierenden AKP zu verbreiten und insbesondere in den Monaten vor 
den Parlamentswahlen 2023 Falschinformationen über Oppositionsparteien zu verbreiten. Das 
Verfassungsgericht entzog im Sommer 2024 der Direktion die Befugnis, „ Maßnahmen gegen 
jegliche Art von Manipulation und Desinformation“ zu ergreifen, da das Gericht diese als „ ver­
fassungswidrig“ erachtete und davon ausging, dass zu den Aufgaben dieser Direktion auch 
Vorschriften über verbotene Bereiche gehören, die nicht durch einen Präsidialerlass geregelt 
werden können (Duvar 2.8.2024).
Druck auf Medien und strafrechtliche Verfolgung von Journalisten und anderen Kritikern
Obwohl einige unabhängige Zeitungen und Webseiten weiterhin tätig sind, stehen sie unter 
enormen politischen Druck und werden routinemäßig strafrechtlich verfolgt (FH 26.2.2025, D1; 
vgl. BS 19.3.2024, S. 11). Die Behörden ordnen regelmäßig die Sperrung von Websites und 
Plattformen oder die Entfernung von kritischen Online-Inhalten oder negativer Berichterstattung 
über Amtsträger, Unternehmen, den Präsidenten und seine Familie sowie Mitglieder der Justiz 
an. Als Gründe führen sie in der Regel unspezifische Bedrohungen der nationalen Sicherheit 
oder der öffentlichen Ordnung oder Verletzungen der Persönlichkeitsrechte an (HRW 16.1.2025).
Die Pressefreiheit ist ständig bedroht, da die Regierung weiterhin gegen abweichende Meinun­
gen vorgeht, umfassende Zensurmaßnahmen ergreift und rechtliche Schritte gegen Journalis­
ten einleitet. Die von der Europäischen Kommission finanzierte Medienbeobachtungsplattform 
Mapping Media Freedom (MFRR) verzeichnete für das Jahr 2024 insgesamt 135 Verstöße ge­
gen die Pressefreiheit, von denen 317 Personen oder Einrichtungen aus dem Medienbereich 
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betroffen waren. Strafanzeigen, Ermittlungen, Verhöre und Zivilklagen wurden wiederholt einge­
setzt, um Journalisten einzuschüchtern und kritische Berichterstattung zu unterbinden (EFJ/IPI/
ECPMF 11.2.2025, S.47f.). Strafverfahren gegen Journalisten werden oft mit der „ Beleidigung 
des Staatspräsidenten und der türkischen Nation“, mit Terrorpropaganda (AA 20.5.2024, S. 9; 
vgl. EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S.48, ÖB Ankara 4.2025, S. 48), „ provokativen Inhalten“ (AA 
20.5.2024, S. 9), „ Beleidigung von Amtsträgern“ (EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S. 48) und „ offene 
Aufstachelung zum Hass und zur Feindschaft“ begründet (EFJ/IPI/ECPMF 25.10.2023, S. 12).
Journalisten und Medienmitarbeiter befinden sich in Untersuchungshaft oder verbüßen Strafen, 
da deren journalistische Tätigkeiten als terrorismusbezogene Vergehen gewertet wurden (HRW 
16.1.2025; vgl. IPI 30.11.2020). So wurden (2024) lange Haftstrafen von bis zu sechs Jahren 
und drei Monaten wegen terroristischer Straftaten unter anderem gegen acht Journalisten der 
Nachrichtenagentur Mezopotamya, die Reporterin Hamdiye Çiftçi Öksüz, den Journalisten Er­
dem Gül sowie die Journalisten Ahmet Altan, Nazlı Ilıcak und Fevzi Yazıcı verhängt (EFJ/IPI/
ECPMF 11.2.2025, S. 48). Die Repressionen gegen Journalisten beziehen sich längst nicht nur 
auf Inhaftierungen. Auch gerichtliche Auflagen sind Teil eines repressiven Systems, das kritische 
Stimmen systematisch zum Schweigen bringen soll. Kontrollmaßnahmen wie Hausarrest, Aus­
reisesperren und regelmäßige Meldepflichten werden zunehmend als Druckmittel eingesetzt 
(DW 3.5.2025, vgl. Migrationsverket 9.4.2024). Beispielsweise wurden laut Medienberichten bei 
Razzien in Istanbul, Ankara und Urfa am 23.4.2024 neun Journalistinnen und Journalisten fest­
genommen, die für pro-kurdische Nachrichtenmedien arbeiten. Im Nachgang der Festnahme 
schränkten die Behörden einen Kontakt der Inhaftierten mit ihren Anwälten ein. Im Polizeibe­
richt hieß es, dass die Journalistinnen und Journalisten Verbindungen zur PKK hätten (BAMF 
29.4.2024).
Darüber hinaus gibt es Druck insbesondere auf Journalistinnen und Journalisten, die etwa ne­
gativ über nationalistische Gruppieren recherchieren oder (AA 20.5.2024, S. 9) über Korruption 
berichten (REU 31.8.2022; vgl. FH 26.2.2025, D1). Am 1.11.2023 sind zum Beispiel die beiden 
Journalisten Tolga Şardan und Dinçer Gökçe wegen des Vorwurfs der „ Verbreitung falscher 
Informationen“ getrennt voneinander vorübergehend festgenommen und angeklagt worden. Ei­
nen Tag später verhaftete die Polizei den Online-Kolumnisten Cengiz Erdinç wegen desselben 
mutmaßlichen Tatbestands (Erdinç wurde am 3.11.2023 unter der gerichtlichen Auflage eines 
Ausreiseverbotes entlassen). Die drei Medienschaffenden hatten zuvor über Korruption in der 
türkischen Justiz berichtet, und das unter Berufung auf einen geheimen Bericht hierzu des 
Nachrichtendienstes MİT (BAMF 31.12.2023, S. 5; vgl. BIRN 2.11.2023, CPJ 2.11.2023, EI 
16.12.2024).
Der Druck auf Journalisten dauert an. Ihre Arbeitssituation ist schwierig, die Arbeitslosigkeit in 
dieser Berufsgruppe sowie im Medienbereich allgemein hoch. Zukunftsängste und mangelnde 
Jobsicherheit begünstigen ebenso die Selbstzensur (ÖB Ankara 4.2025, S.48; vgl. USDOS 
22.4.2024, S. 30) wie die Furcht vor Repressionen durch rechtliche und wirtschaftliche Schritte im 
Falle von Kritik an der Regierung (USDOS 22.4.2024, S.27). Laut einer Studie der Europäischen 
Journalistenvereinigung (2023) gaben 50 % der befragten Journalisten an, dass politischer Druck 
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