2025-09-05-coi-cms-laenderinformationen-tuerkei-version-10-d827
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Disclaimer Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Da tenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Quellen und gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend rele vanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf relevante Länderinformation zusammenstellen. Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt § 5 Abs. 5 BFA-G, d.h. das COI-CMS ist nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Fallspezifisch relevante Kapitel aus dem COI-CMS werden aber der jeweiligen Partei durch Parteiengehör zugänglich und durch Verwendung in Entscheidungen (Bescheid, Erkenntnis, Urteil) öffentlich gemacht. Wie bereits erwähnt, ist dieses Produkt als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Ge richte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit min destens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungs findung kein Mehrwert ergibt. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen kei nen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfol gerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann ins besondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Qualitäts- und Aktualisierungshinweis Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorliegenden Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine Gesamtaktualisierung eines Landes erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern wird zu sätzlich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der Gesamtak tualisierung durchgeführt wird. Sollten es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden. II

Übersetzungen der Länderinformationen ins Englische Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen der Länderinformationen ins Englische handelt es sich um Arbeitszusammenfassungen. Anderes als bei den automati schen Übersetzungen (siehe unten) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen. Die Staatendokumentation ist bemüht, dass die jeweiligen deutsch- und englischsprachigen Versionen (so vorhanden) zum selben Zeitpunkt veröffentlicht werden. Jedoch kann es, aufgrund der umfangreichen Qualitätssicherung vorkommen, dass sich das Datum der Veröffentlichung der beiden Versionen geringfügig unterscheidet. Es sei darauf verwiesen, dass trotz eines möglichen geringfügig unterschiedlichen Veröffentlichungsdatums, der Inhalt der deutsch- und englischsprachigen Version derselbe ist. Automatische Übersetzungen Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Län derinformation mittels einer Übersetzungssoftware, in eine vom Nutzer festgelegte Zielsprache. Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Ein druck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendenten Quellen zu erlangen. Die Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Über setzung. Sollte das Produkt vom Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen die Übersetzung durch einen professionellen Übersetzer kontrollieren bzw. durchführen zu lassen. Qualitätssicherung der maschinellen Übersetzung von DeepL Die Übersetzung, welche nicht als „ automatische Übersetzung“ ausgewiesen wird, wurde von einer/einem professionellen Übersetzer/in qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung ent stehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der quali tätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation des BFA unter BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf. III

Inhalt 1 Länderspezifische Anmerkungen 1 2 Politische Lage 3 3 Sicherheitslage 20 3.1 Gülen- oder Hizmet-Bewegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 3.2 Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 3.3 Terroristische Gruppierungen: MLKP – Marksist Leninist Komünist Parti (Marxis tisch-Leninistische Kommunistische Partei) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 3.4 Terroristische Gruppierungen: DHKP-C – Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 3.5 Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh) . . . . 60 3.5.1 Islamischer Staat – Provinz Khorasan (ISKP) . . . . . . . . . . . . . . . 65 4 Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen 67 5 Sicherheitsbehörden 91 6 Folter und unmenschliche Behandlung 97 6.1 Entführungen und Verschwindenlassen im In- und Ausland . . . . . . . . . . . 103 7 Korruption 109 8 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) 115 9 Ombudsperson und die Nationale Institution für Menschenrechte und Gleichstel lung 121 10 Wehrdienst 123 10.1 Kurdisch-stämmige Rekruten in der Armee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128 10.2 Wehrersatzdienst / Wehrdienstverweigerung / Desertion . . . . . . . . . . . . . 130 11 Allgemeine Menschenrechtslage 137 12 Meinungs- und Pressefreiheit / Internet 142 13 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit 164 13.1 Opposition . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173 14 Verfolgung fremder Staatsbürger wegen Straftaten im Ausland 199 15 Haftbedingungen 202 16 Todesstrafe 221 17 Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten 222 IV

17.1 Aleviten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235 17.2 Christen und Juden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240 17.3 Atheisten, Agnostiker und andere nicht-religiöse Personengruppen . . . . . . . 246 18 Ethnische Minderheiten 248 18.1 Kurden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253 18.2 Roma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269 19 Relevante Bevölkerungsgruppen 273 19.1 Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273 19.2 Kinder und minderjährige Jugendliche (bis 18) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287 19.2.1 Flüchtlingskinder und minderjährige Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . 297 19.3 Sexuelle Minderheiten (LGBTIQ+) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302 20 Bewegungsfreiheit 312 21 Flüchtlinge 317 21.1 Binnenflüchtlinge (IDPs) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 333 22 Grundversorgung / Wirtschaft 335 22.1 Sozialbeihilfen / -versicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 340 22.2 Arbeitslosenunterstützung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 342 22.3 Pension . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 343 23 Medizinische Versorgung 345 24 Behandlung nach Rückkehr 350 24.1 Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates . . . . . . . . . . . . . . . 355 25 Impressum 357 25.1 Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357 25.2 Hinweis zum Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357 25.3 Veröffentlichte Versionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358 V

1 Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2025-08-06 10:29 Länderunspezifische Anmerkung: Zum Inhalt: Auswirkungen der Erdbeben vom Februar 2023: Die schweren Erdbeben im Südosten des Landes im Februar 2023 hatten multiple Folgen. Betroffen waren u. a. die Versorgungs- und Sicherheitslage, die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, die Position der Opposition und die allgemeine politische Situation, insbesondere angesichts der damals anstehenden Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Relevante Auswirkungen, auch anhand von Beispielen, werden in den jeweiligen Kapiteln bzw. Sub-Kapiteln fallweise in einem eigenen, ausgewiesenen Para grafen behandelt. Auf die Justizreformstrategien wird nur dann Bezug genommen, wenn tatsächlich Reformen zumindest in Gesetzestexte gegossen wurden. Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung: In der Türkei wird seitens der staatlichen Vertreter und der breiten Öffentlichkeit die Abkürzung „ FETÖ“, mitunter die vollständige Bezeichnung „ Fetullahçı Terör Örgütü“ verwendet, in deutscher Übersetzung: „ Fetullahistische Terror Organisation“. Da die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung weder in Österreich noch in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (auch nicht in den USA) als Terrororganisation eingestuft wird, was im gegenteiligen Fall unmittelbare Auswirkungen z. B. auf das Asylverfahren nach sich ziehen würde, wird von der Verwendung der Abkürzung „ FETÖ“ abgesehen, bzw. ist diese zu vermeiden. Die Abkürzung „ FETÖ“ tritt im Bericht lediglich dort in Erscheinung, wo aus dem Kontext eindeutig hervorgeht, dass diese von Institutionen oder Vertretern des türkischen Staates verwendet wird. HDP/ DEM-Partei: In dieser Version der Länderinformationen und folgenden werden für ei ne Übergangszeit die Abkürzungen HDP und DEM-Partei parallel verwendet. - Hintergrund: 2023 hat sich die als pro-kurdisch geltende „ Demokratische Partei der Völker, Halkların De mokratik Partisi“ - HDP angesichts des Verbotsverfahrens gegen sie entschlossen, bei den Parlamentswahlen im Frühjahr 2023 nicht als solche teilzunehmen, sondern ihre Kandidaten und Kandidatinnen auf der Liste der „ Grünen Linkspartei, Yeşil Sol Parti“ - YSP antreten zu lassen. Im Herbst erfolgte dann die Umbenennung der HDP in „ Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi“ (Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker „ Partei der Völker für Gleichberech tigung [Anm.: auch mit „ Emanzipation“ oder „ Gleichheit“ übersetzt] und Demokratie“. Da das entsprechende Kürzel HEDEP vom Kassationsgericht abgelehnt wurde, weil es zu sehr an die einst verbotene kurdische Partei HADEP erinnerte, wurde das Kürzel in DEM-Partei abgeändert, ohne dass die Vollbezeichnung geändert werden musste. Roma: Insbesondere im zugehörigen Unterkapitel wird die Bezeichnung „ Roma“ als Oberbegriff verwendet, um eine Reihe verschiedener Gruppen zu bezeichnen, ohne die Besonderheiten dieser Gruppen, dazu gehören Dom und Abdal, zu leugnen. 1

Terroristische Gruppierungen: TAK – Teyrêbazên Azadiya Kurdistan (Freiheitsfalken Kur distans): Dieses Unterkapitel wurde gestrichen, da zum einen in den letzten Jahren keine Aktivitäten mehr zu verzeichnen waren, und zum anderen im Zuge der Auflösung der PKK auch von der Auflösung der TAK auszugehen ist. PKK: Die Arbeiterpartei Kurdistans - PKK hat sich am 12.5.2025 offiziell aufgelöst. Mit Abschluss der vorliegenden Gesamtaktualisierung der Länderinformationen zur TÜRKEI Anfang Juli 2025 waren die politischen, sicherheitsrelevanten und rechtlichen Implikationen der Auflösung der PKK nicht abzusehen. Das heißt, hinsichtlich der Übergabe der Waffen - wann, wo, unter wes sen Aufsicht dies geschieht; ob die Rückkehr bzw. Integration der PKK-Kämpfer, aber auch von PKK-Unterstützern möglich sein wird; wie die Zukunft der Führungskader und nicht zuletzt jene Öcalans selbst aussieht und rechtlich, ob z. B. Anklagen, laufende Verfahren, Gerichts prozesse sowie gefällte Urteile im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft oder Unterstützung der PKK als Terrororganisation eingestellt oder aufgehoben werden, inklusive der Frage einer (Teil-)Amnestie. Zur Form: Wie in allen Länderinformationen wird bei staatlichen nationalen Institutionen in der Quellenan gabe das Land in eckiger Klammer genannt. Aus Gründen der Stringenz geschieht dies auch, wenn aus dem Quellennamen das Land bereits eindeutig hervorgeht. - Zum Beispiel: „ ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara [Österreich]…“ Bei einer Vielzahl von Autoren bzw. Herausgebern wird in der Quellenangabe die Nennung ersterer in der Regel auf zwei bis drei limitiert und mit der Abkürzung „ u. a.“ indiziert. Abkürzungen werden zumindest einmal, und zwar idealerweise bei erster Nennung im Fließtext eines jeden (Sub-)Kapitels ausgeschrieben. Die Sprache des ausgeschriebenen Namens orien tiert sich an der verwendeten Abkürzung. Beispielsweise wird bei den politischen Parteien (AKP, CHP, HDP etc.) nebst der deutschen Übersetzung die türkische Originalbezeichnung angeführt, während bei kurdischen Organisationen, wie der PKK oder der TAK, der komplette Name in Kurdisch (Version: Kurmandschi) angeführt wird. Die Schreibweise der türkischen Eigennamen erfolgt fast ausschließlich gemäß der türkischen Rechtschreibung. Ausnahmen sind etwa die Schreibweisen von Istanbul oder Izmir, die korrek terweise auf Türkisch İstanbul und İzmir lauten müssten, da „ İ bzw. i“ einerseits und „ I bzw. ı“ andererseits unterschiedliche Laute bzw. auch Phoneme darstellen. (Zur Aussprache der türki schen Buchstaben siehe beispielsweise: https://www.grammatiken.de/tuerkische-grammatik/t uerkisches-alphabet-lernen-aussprache.php). Die angeführten, umgerechneten Lira-Beträgen in Euro in Klammer stellen den Wechselkurs zum jeweiligen Zeitpunkt dar, so nicht anders angegeben. Das bedeutet, dass der zitierte Betrag in Lira, so er sich zwischenzeitlich nicht geändert hat, infolge der Entwertung der Lira einen mitunter deutlich geringeren Euro-Nennwert bei der Veröffentlichung des vorliegenden Berichtes darstellt. 2

Redaktionsschluss: Quelldokumente, welche nach Redaktionsschluss erscheinen, werden nur in Ausnahmefällen noch berücksichtigt. Dies erklärt, weshalb mitunter Quelldokumente nicht zitiert werden, obschon sie noch vor dem Erscheinungsdatum der Länderinformationen publiziert wurden. Zudem variiert der Redaktionsschluss je nach Kapitel. So werden etwa die Kapitel Sicherheitslage und politische Lage als letzte im Gesamtprozess aktualisiert, da hier am ehesten noch kurzfristige Ereignisse oder Veränderungen eintreten können, im Unterschied z. B. zum Stand der „ medizinischen Versorgung“ oder der „ Grundversorgung“. Redaktionsschluss des letzten Kapitels - Politische Lage - war der 9.7.2025. 2 Politische Lage Letzte Änderung 2025-08-06 13:32 Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putsch versuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem „ Dau erwahlkampf“ sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Par tei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusio niert, was sich auch im Erfolg der CHP (Republikanische Volkspartei - Cumhuriyet Halk Partisi) bei den Lokalwahlen im März 2024 widerspiegelt. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich auf grund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert (ÖB Ankara 4.2025, S. 4f.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.). Vorgehen gegen die Oppositionspartei CHP Nach einem harten Wahlkampf und politischen Auseinandersetzungen und unerwarteten Wahl siegen der CHP bei den Lokalwahlen zeichnete sich im Frühjahr 2024 eine neue Dialogpolitik, verdeutlicht durch gegenseitige Besuche zwischen Repräsentanten der regierenden AKP, in klusive Staatspräsident Erdoğan, und der größten Oppositionspartei CHP ab (FES 11.7.2024). Doch rund ein halbes Jahr später verkehrte sich diese Entwicklung ins Gegenteil. Es begann mit der Verhaftung des CHP-Bürgermeisters des Istanbuler Stadtbezirks Esenyurt, Ahmet Özer, im Oktober 2024 unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK. Anstatt seiner wurde ein Treu händer der Regierung eingesetzt. Es folgten im Jänner und Februar 2025 weitere Absetzungen von CHP-Bürgermeistern. Die größte Verhaftungswelle erfolgte im März 2025, als neben dem Istanbuler Oberbürgermeister İmamoğlu sowie den Bezirksbürgermeistern von Şişli und Bey likdüzü auch gegen mehr als 100 Personen Haftbefehle ergingen. Hintergrund waren Ermitt lungsverfahren wegen Korruption oder wegen Unterstützung der PKK (TM 9.7.2025; vgl. FES 3

28.3.2025, AlMon 23.3.2025, Bianet 23.3.2025, Spiegel 13.1.2025). Mit Stand 9.7.2025 befan den sich laut Angaben der CHP 16 ihrer Bürgermeister in Haft und einer unter Hausarrest (TM 9.7.2025). Anfang Juni 2025 enthob das Innenministerium fünf CHP-Bürgermeister wegen Korruptionser mittlungen ihres Amtes. Überdies wurde gegen den Parteivorsitzenden der CHP, Özgür Özel, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil er angeblich bei einer Kundgebung einen Istanbuler Generalstaatsanwalt beleidigt und bedroht hat (L’essentiel 5.6.2025; vgl. AP 5.6.2025). Und Anfang Juli beantragte das Büro des Staatspräsidenten die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von 61 CHP-Abgeordneten, darunter jene von Partei-Chef Özgür Özel (TM 7.7.2025a). Weiter Beispiele und Details siehe: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition. Experten sprechen angesichts der Verhaftung des Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem İma moğlu, von einem Putsch seitens der Regierung, einem sog. „ executive coup“, der das Bild eines wachsenden Autoritarismus in der Türkei unterstreicht (Güney/ORF 20.3.2025), bzw. vom Ende des „ Competitive Authoritarianism“, sodass die Türkei an der Schwelle zum Übergang zu einer konsolidierten Diktatur steht (Schenkkan/FH 26.3.2025). Die Parlamentarische Versamm lung des Europarates brachte in ihrer Resolution vom 9.4.2025 „ ihre tiefe Besorgnis über diese Entscheidungen zum Ausdruck, die politisch motiviert und ein Versuch zu sein scheinen, die Op position einzuschüchtern, ihre Aktionen zu behindern, den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken“ [Anm.: aus dem dem englischen Originalzitat] (CoE-PACE 9.4.2025, Pt. 3). Und auch das Europäische Parlament „ ist der Ansicht, dass die Angriffe gegen İmamoğlu einen politisch motivierten Schritt darstellen, mit dem verhindert wer den soll, dass ein legitimer Herausforderer bei der bevorstehenden Wahl kandidiert, und dass die derzeitigen türkischen Staatsorgane das Land mit diesen Maßnahmen weiter in Richtung eines vollständig autoritären Regimes treiben“ (EP 7.5.2025; S. 23). Erschwerend für die Lage der größten Oppositionspartei ist der aufgebrochene interne Konflikt. - In einem Verfahren werfen unzufriedene CHP-Mitglieder Partei-Chef Özel Stimmenkauf beim Parteitag im November 2023 vor. Ersetzt würde Özel im Fall einer Verurteilung vermutlich durch Ex-Parteichef Kemal Kılıçdaroğlu, welcher sich von den aktuellen Vorwürfen aus seinem Umfeld gegen Özel nie distanziert hatte. Die Mehrheit der CHP steht aber weiterhin hinter Özel. Mit einer allfälligen Schwächung der CHP, so Experten, könnte die Gefahr für Erdoğan sinken, die nächste Wahl zu verlieren (SRF 30.6.2025; vgl. DW 27.6.2025). Zudem versucht auch die regie rungsnahe Presse, beide CHP-Flügel gegeneinander auszuspielen. Sie behauptet, Kılıçdaroğlu sei samt seinem Flügel Opfer von parteiinternen Intrigen geworden. Das Resultat sind heftige Auseinandersetzungen, die die Anhängerschaft in zwei Lager spalten (DW 27.6.2025). Auflösung und Entwaffnung der PKK Seit Herbst 2024 prägten vor allem die Diskussionen um die Beilegung des 40 Jahre andau ernden Konflikts zwischen dem türkischen Staat und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK. - Im Oktober 2024 hatte der Versitzende der Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP), Devlet Bahçeli, den überraschenden Vorschlag gemacht, dass im Gegenzug für die Option einer (mög lichen) Freilassung des inhaftierten PKK-Führers Abdullah Öcalan dieser selbst zu einem Ende 4

des jahrzehntelangen Kampfes der PKK und deren Auflösung aufrufen solle. Staatspräsident Erdoğan hatte damals den Vorschlag als „ Fenster für eine historische Gelegenheit“ bezeich net. Am 28.12.2024 wurde zwei Abgeordneten der prokurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker (DEM-Partei), irri Süreyya Önder und Pervin Buldan, erlaubt, Öcalan in seiner Haftzelle zu besuchen. Die DEM-Partei ließ verlauten, dass Öcalan bereit sei, einen kurdisch-türkischen Friedensprozess zu unterstützen und er habe auch seine Bereitschaft an gedeutet, den bewaffneten Kampf der PKK zu beenden. Seitens der DEM-Delegierten folgten Informationsgespräche mit weiteren politischen Parteien, aber auch mit den seit 2016 inhaftierten ehemaligen Ko-Vorsitzenden der Demokratischen Partei der Völker (HDP), Selahattin Demir taş und Figen Yüksekdağ, die ihre Unterstützung für einen Friedensprozess kundtaten (BAMF 13.1.2025, S. 9f.; vgl.DW 8.1.2025, FR 30.12.2024, HDN 13.1.2025, Zeit Online 29.12.2024). In einer Erklärung rief Abdullah Öcalan am 27.2.2025 seine Anhänger auf, die Waffen nieder zulegen und die PKK aufzulösen (AlMon 27.2.2025; vgl. Standard 27.2.2025, DW 27.2.2025). Öcalan hatte sich zuvor an Akteure in Europa, Rojava (Kurdenregion in Syrien) und Kandil (Standort der militärischen PKK-Führung im Irak) gewandt, in denen er seine Ansichten for mulierte. Gleichzeitig signalisierten diese Akteure, dass sie Öcalans Entscheidung anerkennen werden (DW 27.2.2025; vgl. Standard 27.2.2025). Am 1.3.2025 erklärte der Exekutivrat der PKK seine volle Unterstützung für die Umsetzung des Aufrufs Öcalans und verkündete einen Waffenstillstand. Für das endgültige Niederlegen der Waffen und ihre Selbstauflösung stellte die Organisation jedoch Bedingungen und erklärt, „ dass für den Erfolg dieses Prozesses ge eignete politische und rechtliche Rahmenbedingungen notwendig sind“. Implizit wurde in der Erklärung auch die Freilassung von Öcalan gefordert (ANF 1.3.2025; vgl. Zeit Online 1.3.2025, FAZ 1.3.2025). Die türkische Regierung teilte wiederum mit, sie werde nicht mit der PKK ver handeln und forderte, dass alle kurdischen Milizen, auch die im Irak und in Syrien, ihre Waffen niederlegen müssten (Zeit Online 1.3.2025; vgl. FAZ 1.3.2025). Am 12.5.2025 gab die PKK nach der Abhaltung ihres 12. Parteikongresses vom 5.-7. Mai im Nordirak ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes bekannt (ICG 16.5.2025; vgl. ANF 12.5.2025, BPB 16.6.2025, AlMon 12.5.2025). Die Regierung verfolgt eine äußerst vorsichtige Herangehensweise, die von Diskretion geprägt ist. Über die Vorteile für die Kurden ist wenig bekannt, abgesehen von besseren Lebensbedingungen für Öcalan, der seit seiner Festnahme 1999 in Einzelhaft auf der Gefängnisinsel İmralı sitzt, und rechtlichen Maßnahmen, die eine Strafmilderung oder Freilassung für Tausende von politischen Gefangenen ermöglichen würden, die wegen „Terrorismus“ im Zusammenhang mit der PKK inhaftiert sind. Bislang gab es keine Jubelrufe oder Siegesbekundungen von beiden Seiten (AlMon 12.5.2025). Allerdings kritisierte die Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tülay Hatimoğulları, nach fünf Wochen am 22. Juni, dass es keine greifbaren Schritte der Regierung in Richtung Demokratisierung oder Frie densprozess gebe. Sie forderte konkrete Maßnahmen, wie etwa die umgehende Freilassung politischer Gefangener, - darunter Figen Yüksekdağ, Selahattin Demirtaş - die Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und die Aufhebung re pressiver Gesetze, insbesondere im Kontext der sogenannten Kobanê-Prozesse. Hatimoğulları machte deutlich, dass der aktuelle Moment eine Chance für Verhandlungen sei, aber keine 5

Garantie (ANF 22.6.2025). Der zweite Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tuncer Bakırhan, for derte angesichts der ersten symbolischen, für die 11. Juli angekündigten [Anm.: nach Redak tionsschluss] Entwaffnung von PKK-Kämpfern, dass der türkische Staat mit demokratischen Reformen reagieren soll, darunter die Anerkennung der Rechte der kurdischen Sprache, die Freilassung politischer Gefangener und die Wiederherstellung politischer Freiheiten. Bakirhan drängte außerdem auf die rasche Bildung einer parlamentarischen Kommission, die die Wie dereingliederung ehemaliger Kämpfer überwachen und umfassendere kurdische Fragen durch Gesetzgebung regeln soll (Rudaw 9.7.2025). Am 7.7.2025 kam es zu einem Treffen zwischen Staatspräsident Erdoğan und Vertretern der DEM-Partei, darunter die beiden Parlamentarier Pervin Buldan und Mithat Sancar. Anwesend waren auch der Chef des Nationalen Geheimdienstes (MİT), İbrahim Kalın, und der stellvertre tende Vorsitzende der regierenden AKP, Efkan Ala. Ohne Inhalte bekannt zu geben, bekräftigten beide Seiten den gegenseitigen Willen, den Prozess voranzutreiben (TM 7.7.2025b). Staats präsident Erdoğan sagte über das Treffen: „ Wir haben unseren Willen bekräftigt, unser Ziel einer terrorfreien Türkei zu verwirklichen. Wir treten in eine neue Ära ein, in der wir mehr gute Nachrichten haben werden“ (HDN 9.7.2025). Gesellschaftliche Bruchlinien Die türkische Gesellschaft ist nach wie vor entlang ethnischer, politischer und religiöser Bruchlini en tief gespalten. Während die Kurdenfrage eine der Spaltungslinien ist (Kurden gegen Türken), sind die Türken auch politisch (konservative Nationalisten gegen Modernisten) und religiös (sunnitische Islamisten gegen Säkularisten) gespalten. In den letzten Jahren hat der spaltende Diskurs der politischen Elite zu einer weiteren Trennung und tiefen Polarisierung zwischen dem Lager der Erdoğan-Befürworter und seinen Gegnern beigetragen (BS 19.3.2024, S. 18). Das hat auch mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein „ stolzes Türkentum“. Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der ge sellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur „ rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind“, sondern das EP war „ besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Ein fluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem“ und „ über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor“ (EP 13.9.2023, Pt. 17). Autoritäre Entwicklungen Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Die AKP hat auf die jüngsten wirtschaftlichen Herausforderungen und die 6
