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wegen Menschenrechtsverletzungen in den Gefängnissen, darunter willkürliche Einschränkun­
gen der Rechte der Häftlinge, Verweigerung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, die 
Verhinderung offener Besuche und Isolationshaft (EP 7.6.2022, S. 19f., Pt. 32; vgl. ÖB Ankara 
4.2025, S. 16).
Die materiellen und hygienischen Bedingungen sind in mehreren Gefängnissen unzureichend. 
Zu den gemeldeten Problemen gehören u. a.: schlechter Zugang zu Belüftung, natürlichem 
Licht, Temperaturregelung, sauberem Trinkwasser und hochwertigen Lebensmitteln. Einige 
Einrichtungen sind von Nagetieren und Insekten befallen (Prison Insider 2024; vgl. UNHRCOM 
28.11.2024, S. 6f.).
Als in vielen Aspekten, insbesondere aufgrund gravierender Menschenrechtsverletzungen, nicht 
den Erfordernissen der EMRK entsprechende Haftanstalten gelten u. a. die Einrichtungen in: 
Ankara Sincan (Strafvollzugsanstalt für Frauen, welche bei einer Kapazität von 400 Personen 
700 Frauen und 46 Kinder beherberg), Amasya (Typ E), Aksaray (Typ T), Kayseri, Malatya, Mer­
sin Tarsus (geschlossene Strafvollzugsanstalt für Frauen) und Van (Hochsicherheitsgefängnis). 
Die Strafvollzugsanstalten in Adana-Mersin, Elazığ, Izmir, Kocaeli Gebze, Maltepe, Osmaniye, 
Şakran, Silivri und Urfa sind wiederum chronisch überbelegt (ÖB Ankara 4.2025, S. 16).
Insbesondere werden von NGOs, aber auch von der Türkischen Medizinischen Vereinigung 
(TTB) die Zustände in den, oft neu errichteten, Gefängnissen der Typen S und Y sowie Hochsi­
cherheitsgefängnissen angeprangert und deren Schließung gefordert, da diese berüchtigt für 
Folter, Misshandlungen und anderen Menschenrechtsverletzungen seien. In einer Erklärung 
vom 31.5.2024 wurde betont, dass diese Einrichtungen darauf ausgelegt sind, soziale Isolation 
und Entmenschlichung zu fördern, was sich stark auf die psychische und physische Gesundheit 
der Insassen auswirkt. Die Menschenrechtsvereinigung (İHD), die Menschenrechtsstiftung der 
Türkei (TİHV) und die Menschenrechtsabteilung der Türkischen Ärztekammer (TTB) verwiesen 
auf zahlreiche Berichte und Briefe von Gefangenen, in denen die harten Bedingungen wie der 
Mangel an Sonnenlicht, unzureichende Belüftung und extreme Isolation, die zu psychischen 
und physischen Gesundheitsproblemen führen, detailliert beschrieben werden. Prof. Dr. Fin­
cancı von der TTB betonte, dass die Bedingungen in diesen Gefängnissen die Entwicklung 
von psychischen Störungen und anderen Gesundheitsproblemen begünstigen. Die Gefange­
nen verbringen bis zu 22,5 Stunden am Tag in Einzelhaft, was einer sensorischen Deprivation 
gleichkommt und zu einer schweren Verschlechterung der psychischen Gesundheit führt. Sie 
wies auch darauf hin, dass die Insassen oft Misshandlungen ausgesetzt sind, hinzu kommen 
die Verweigerung des Zugangs zu Büchern oder Aktivitäten im Freien, was die Isolation und 
den Stress der Häftlinge noch verstärkt (Medya 2.6.2024; vgl. İHD/HRA 31.5.2024).
Die Gefängnisse erfüllen im Allgemeinen die baulichen Standards, d. h. Infrastruktur und Grund­
ausstattung, aber erhebliche Probleme mit der Überbelegung führen in vielen Gefängnissen 
zu Bedingungen, die nach Ansicht des Europäisches Komitees zur Verhütung von Folter und 
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Committee for the Prevention of Torture - 
CPT) des Europarats als unmenschlich und erniedrigend angesehen werden können (USDOS 
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20.3.2023, S. 9). Diese Überbelegung führt zu Gesundheitsproblemen, einschließlich der Aus­
breitung von Krankheiten wie Tuberkulose, Hepatitis, Hautkrankheiten und COVID-19 (MBZ 
2.2025a, S. 39).
Kontrollorgane
Mehrere nationale und internationale Gremien verfügen über die Befugnis oder ein spezifisches 
Mandat zur Inspektion von Haftanstalten. Dazu gehören der Sonderberichterstatter, das CPT, 
Staatsanwälte, die Ombudsstelle und die Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde der 
Türkei (TİHEK, engl.: HREI). Polizeistationen und Arrestzellen unterliegen der Kontrolle durch 
Gouverneure, Bürgermeister und zivile Inspektoren. Häftlinge können sich beim Leiter ihrer 
Haftanstalt oder bei Institutionen wie dem Ombudsmann oder der TİHEK beschweren, obwohl 
laut Angaben nur selten auf diese Beschwerden reagiert wird (DFAT 16.5.2025, S. 41; vgl. ÖB 
Ankara 4.2025, S. 15).
Im September 2022, beispielsweise, zeigten sich Experten des UN-Unterausschusses zur Ver­
hütung von Folter (SPT) nach ihrem Besuch besorgt wegen der Lebensbedingungen in Haftein­
richtungen, einschließlich der Überbelegung, sowie über die Situation von Migranten in Abschie­
bezentren (OHCHR 21.9.2022). Mitunter berichten auch zuständige türkische Institutionen über 
Missstände. - Zum Beispiel deckte der Bericht der TİHEK - siehe dazu Kapitel: Ombudsperson 
und die Nationale Institution für Menschenrechte und Gleichstellung  - die Mängel im Gefängnis 
von Aydın auf, das eine starke Überbelegung und schlechte Lebensbedingungen aufweist. So 
sind aufgrund der Überbelegung einige Insassen gezwungen, auf dem Boden zu schlafen. Die 
Behörden haben außerdem eine Werkstatt auf dem Dachboden, die nicht ausreichend belüf­
tet ist, in eine Krankenstation umgewandelt. In diesem Raum sind 37 Insassen untergebracht. 
TİHEK berichtete von alten, abgenutzten Betten und dem Fehlen einer Wäscherei für die Insas­
sen. Darüber hinaus haben die Insassen nur zwei Stunden am Tag Zugang zu heißem Wasser. 
Die schlechten Bedingungen führten zu einem Ausbruch von Krätze. Die infizierten Insassen 
wurden nicht von den anderen isoliert, wodurch sich die Krankheit ausbreitete (SCF 8.8.2024; 
vgl. BirGün 4.8.2024). Zudem gab es Insektenbefall. - Mehrere Überwachungskameras funktio­
nierten nicht, Aufnahmen gingen verloren und es gab örtlich tote Winkel (BirGün 4.8.2024). Der 
TİHEK-Bericht wies auf mehrere weitere Probleme hin, darunter die mangelnde Schulung des 
Personals in Menschenrechten und Kommunikation sowie die fehlende Schulung zum Verbot 
von Folter und Misshandlung (SCF 8.8.2024; vgl. BirGün 4.8.2024).
Bildungs-, Rehabilitations- und Resozialisierungsprogramme blieben begrenzt (EC 30.10.2024, 
S.30f.). Praktiken wie das Verprügeln von Gefangenen aus verschiedenen Gründen, wie z. B. 
wegen Verweigerung der Leibesvisitation, medizinischen Untersuchungen in Handschellen, er­
zwungener Anwesenheit bei Standesappellen oder die Titulierung von Personen, die wegen 
politischer Vergehen inhaftiert wurden, als „Terroristen“ und das Verprügeln aus diesem Grund 
haben, İHD zufolge, ein noch nie da gewesenes Ausmaß erreicht (İHD/HRA 6.11.2022b, S. 14). 
Laut Rechtsanwaltskammer Ankara sollen Festgehaltene in der Polizeidirektion Ankara regel­
mäßig Leibesvisitationen, Folter und Misshandlungen ausgesetzt sein. Das Verfassungsgericht 
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stellte am 16.9.2024 im Fall Naif Bal fest, dass dieser einer mit der Menschenwürde unverein­
baren Behandlung durch Justizwachebeamte ausgesetzt war, und ordnete eine Schadenersatz­
zahlung in Höhe von 25.000 Lira (ca. 660 EUR) an (ÖB Ankara 4.2025, S. 16).
Mangel an unabhängiger Überwachung
Die Regierung gestattet es unabhängigen NGOs nicht, Gefängnisse zu inspizieren (USDOS 
22.4.2024, S.7; vgl. İHD/HRA 26.7.2024, S. 6, OMCT 2022). NGOs, wie die World Organisation 
Against Torture (OMCT), orten ein Fehlen einer unabhängigen Überwachung der Gefängnisse, 
wodurch die Situation in diesen verschleiert wird. Hinzu kommt, dass die verfügbaren nationalen 
Mechanismen wie die TİHEK, die die Türkei als nationalen Präventionsmechanismus (NPM) im 
Rahmen des OPCAT eingerichtet hatte, und die 2011 eingerichteten Gefängnisüberwachungs­
ausschüsse, aufgrund der Defizite bei den Nominierungsverfahren ihrer Mitglieder und des 
Mangels an politischer Unabhängigkeit sowie einer soliden Methodik, unwirksam sind (OMCT 
2022). Auch die Europäische Kommission charakterisierte die für die Gefängnisse vorgesehe­
nen Monitoring-Institutionen als weitgehend wirkungslos und speziell die TİHEK als nicht voll 
funktionsfähig, wodurch es keine Aufsicht über Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen 
gibt. Obwohl mit der Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) betraut, erfüllt die 
TİHEK nicht die wichtigsten Anforderungen des Fakultativprotokolls zum UN-Übereinkommen 
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe 
(OPCAT) und hat Fälle, die an sie verwiesen wurden, nicht wirksam bearbeitet (EC 8.11.2023, 
S.30f.).
Sanktionen und Diskriminierung bestimmter Gruppen
Disziplinarstrafen, einschließlich Einzelhaft, werden exzessiv und unverhältnismäßig eingesetzt 
(DIS 31.3.2021, S. 1; vgl. İHD/HRA 6.11.2022b, S. 14). Die Gefängnisverwaltungen reagieren 
auf alle Arten von Forderungen nach Rechten oder Reaktionen auf Rechtsverletzungen, indem 
sie Aufzeichnungen führen und Disziplinarverfahren einleiten. Als Ergebnis dieser Disziplinar­
verfahren können Gefangene Strafen erhalten, die ihr Recht auf Kommunikation verbieten oder 
sie in Einzelhaft stecken. Noch wichtiger ist jedoch, dass Gefangene unter dem Vorwand dieser 
Untersuchungen und Strafen nicht von einer bedingten Entlassung profitieren dürfen. Diszipli­
narstrafen sind zu einer Bedrohung geworden, insbesondere für benachteiligte Gefangene, wie 
Minderjährige, ältere und behinderte Gefangene. Sie haben es den Häftlingen erschwert, ihre 
Stimme gegen die Rechtsverletzungen zu erheben, denen sie in Gefängnissen ausgesetzt sind. 
Selbst der Versuch von Gefangenen, die Verletzung ihrer Rechte durch Briefe an die Außenwelt 
öffentlich zu machen, ist ein Grund für eine Disziplinarstrafe wegen „ Schädigung des Rufs der 
Einrichtung“ (İHD/HRA 26.7.2024, S. 25).
NGOs bestätigten, dass bestimmte Gruppen von Gefangenen diskriminiert werden, darunter 
Kurden, religiöse Minderheiten, politische Gefangene, Frauen, Jugendliche, LGBT-Personen, 
kranke Gefangene und Ausländer (DIS 31.3.2021, S. 1).
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Die Überbelegung der Gefängnisse ist nicht nur problematisch in Hinblick auf den persönlichen 
Bewegungsfreiraum, sondern auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der persönlichen Hygie­
ne. Darüber hinaus haben sich viele Gefangene über die Ernährung sowie über den Umstand 
beschwert, dass das Taggeld für die Gefangenen nicht ausreicht, um selbst eine gesunde Ernäh­
rung zu gewährleisten (DIS 31.3.2021, S. 1; vgl. EC 8.11.2023, S. 26). - Gefangene unterliegen 
strengen wöchentlichen Ausgabenbeschränkungen, die nicht die Kosten für ihre Grundbedürf­
nisse widerspiegeln. Sie müssen für Körperpflegeprodukte, Reinigungsmittel, Strom (außer für 
die Beleuchtung) und zusätzliche Lebensmittel aufkommen, falls die Portionen bei den Mahl­
zeiten nicht ausreichen. Bedürftige Gefangene erhalten keine finanzielle Unterstützung (Prison 
Insider 2024).
Kontakte zur Außenwelt
Im Allgemeinen haben die Gefangenen Kontakt zu ihren Familien und Anwälten, allerdings be­
steht die Tendenz, Personen weit entfernt von ihren Herkunftsregionen und in abgelegenen 
Gegenden zu inhaftieren, was den unmittelbaren Kontakt mit der Familie oder den Anwälten er­
schwert (DIS 31.3.2021, S. 1; vgl. EC 30.10.2024, S.30, DFAT 16.5.2025, S. 40). Im September 
2019 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass die Überstellung 
von Häftlingen in weit von ihrem Wohnort entfernte Gefängnisse eine Verletzung der „ Verpflich­
tung zur Achtung des Schutzes des Privat- und Familienlebens“ darstellt (EC 6.10.2020, S. 32). 
Eines der prominentesten Beispiele ist der ehemalige Ko-Vorsitzende der pro-kurdischen De­
mokratischen Partei der Völker - HDP, Selahattin Demirtaş, der seit 2016 im Gefängnis von 
Edirne in der Westtürkei sitzt, dass sich über 1.700 von seiner Heimatstadt Diyarbakır befindet 
(Stand: Juni 2025). Seine Frau Başak Demirtaş muss jede Woche 3.500 Kilometer für einen 
einstündigen Besuch zurücklegen (3Sat 6.5.2023; vgl. DTJ 4.12.2020).
Laut İHD können auch (potenzielle) Besucher Opfer von Behördenvorgehen werden. - Es kommt 
zu polizeilichen Untersuchungen über die Personen, die die Gefangenen sehen wollen, die mit 
einem Besuchsverbot enden können, wenn sie als „ gefährlich“ einstuft werden. In jüngster Zeit 
wurden zudem Entscheidungen gegen Personen gefällt, die Gefangene besucht und ihnen Geld 
überwiesen haben. Nicht nur, dass den Häftlingen externe Geldzuwendungen versperrt wurden, 
was zu körperlichen und psychischen Problemen führt, wurden mitunter Familienangehörige 
und Freunde wegen solcher (versuchter) Geldüberweisungen strafrechtlich verfolgt, inklusive 
Inhaftierung (İHD/HRA 26.7.2024, S. 29).
Politische Gefangene
Seit dem gescheiterten Putschversuch im Jahr 2016 und dem darauf folgenden Ausnahmezu­
stand wurden immer mehr Menschen nach dem ursprünglich 1991 eingeführten Anti-Terrorge­
setz verurteilt. Zu diesen Gefangenen gehören ausgesprochene Regierungskritiker, politische 
Gegner, Aktivisten, Journalisten, Anwälte und kurdische Aktivisten. Schätzungen zufolge fallen 
mehr als 10 % der Gefängnisinsassen in diese Kategorie (Prison Insider 2024). Einer Quelle 
des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es mit Stand April 2024 zwischen 20.000 
und 25.000 politische Gefangene, wobei die meisten Kurden - Schätzungen gehen von bis 
zu 80 % aus - (MBZ 2.2025a, S. 39f.). In diesem Sinne äußerte sich Ende November auch 
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der UN-Menschenrechtsausschuss und fügte diesbezüglich seine Sorge über die lange Un­
tersuchungshaft hinzu, einschließlich der langen Zeiträume, in denen die erwähnten Gruppen 
ohne Anklage inhaftiert sind. In diesem Zusammenhang brachte der Ausschuss seine Besorgnis 
darüber zum Ausdruck, dass Strafverteidiger gezielt angegriffen werden, dass es schwierig ist,  
rechtswidrige Inhaftierungen anzufechten, dass Strafverteidiger Beschränkungen unterliegen, 
wenn sie sich mit ihren Mandanten treffen und Zugang zu den Fallakten erhalten wollen, und 
dass das Berufungsverfahren langwierig ist (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6).
Lokale Quellen des australischen Außenministeriums besagen, dass wegen terroristischer Straf­
taten verurteilte Häftlinge, darunter auch politische Gefangene, in Hochsicherheitsgefängnissen 
festgehalten würden. Für politische Gefangene gelten besondere Bedingungen, ebenso wie 
für diejenigen, die zu „ verschärfter lebenslanger Haft“ verurteilt worden waren, darunter ein­
geschränkte Telefon- und Besuchsrechte und nur eine Stunde pro Tag für den Kontakt mit 
anderen Gefangenen (DFAT 16.5.2025, S. 40). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass 
politische Gefangene häufiger in Einzelhaft gehalten werden und von den Initiativen der Regie­
rung zur Verringerung der Gefangenenpopulation durch Amnestien und vorzeitige Entlassungen 
ausgeschlossen waren. Berichtet wird auch, dass die Aufsichtsgremien in den Gefängnissen 
die Entlassung von Gefangenen zum Zeitpunkt ihrer Bewährung häufiger mit der Begründung 
„ mangelnder guter Führung“ verweigern, obwohl ihre gerichtlich angeordneten bedingten Ent­
lassungstermine bereits verstrichen sind (USDOS 22.4.2024, S. 16f.; vgl. ÖB Ankara 4.2025, 
S. 16), EC 30.10.2024, S. 30, DFAT 16.5.2025, S. 40).
Laut NGO-Berichten haben Gefängnisbehörden seit 2021 (bis 2023) willkürlich die Bewäh­
rungsrechte von über 300 Insassen aberkannt. Insbesondere politische Gefangene sind von 
solchen Praktiken betroffen. Laut dem türkischen Strafgesetzbuch können auch Personen, die 
wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt wurden, nach Verbüßung 
von zwei Dritteln ihrer Strafe auf Bewährung entlassen werden. Anwälte berichten jedoch, dass 
viele politische Gefangene, die schon lange inhaftiert sind, bewusst von einer Freilassung aus­
geschlossen werden (TM 29.8.2023; vgl. SCF 18.5.2021). Verwaltungs- und Beobachtungsaus­
schüssen, die die bedingte Freilassung von Gefangenen genehmigen oder ablehnen sollen, fehlt 
es an institutioneller Unabhängigkeit, da sie hauptsächlich aus Gefängnispersonal bestehen 
und angeblich mit einem hohen Maß an Willkür arbeiten (CAT 14.8.2024, S. 4; vgl. İHD/HRA 
26.7.2024, ÖB Ankara 4.2025, S. 17, MBZ 2.2025a, S. 41f.). In jedem Fall entscheidet ein Richter 
über die vorzeitige Entlassung, allerdings auf Grundlage eben jener ihm vorgelegten Gefängnis­
berichte. Gefangene haben behauptet, dass ihnen schlechte Verhaltensberichte u. a. auch für 
das Trinken von zu viel Wasser, den Besuch einer offenen Universität im Gefängnis, das Lesen 
zu vieler Bücher und das Treffen mit dem Imam des Gefängnisses ausgestellt wurden (BChalk 
11.2023, S. 24; vgl. TM 29.8.2023, SCF 18.5.2021), oder umgekehrt weil der Häftling keine 
Literatur in der Gefängnisbibliothek liest, nicht an Gruppenaktivitäten teilnimmt oder den Ge­
fängnis-Imam nicht besucht. Letzteres ist fallweise darauf zurückzuführen, dass nur sunnitische 
Imame zur Verfügung stehen, Vertreter anderer Religionen jedoch nicht (MBZ 2.2025a, S. 41f.). 
Bei Bewährungsanhörungen werden Gefangene ausführlich zu ihren politischen Ansichten und 
persönlichen Angelegenheiten befragt. Wenn sie aus politischen Gründen verhaftet wurden, 
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werden sie gefragt, ob sie ihre Überzeugungen bereut haben, bzw. es wird verlangt, „ Reue“ zu 
deklarieren. - Aufgrund dieser Entscheidungen werden Hunderte von politischen Gefangenen 
ihres Rechts auf Bewährung und bedingte Entlassung beraubt (CAT 14.8.2024, S. 4; vgl. İHD/
HRA 26.7.2024, ÖB Ankara 4.2025, S. 16, BChalk 11.2023, SCF 18.5.2021, MBZ 2.2025a, 
S. 41).
Die Behörden verwehren Menschenrechts- und humanitären Organisationen wie dem Internatio­
nalen Komitee vom Roten Kreuz den Zugang zu politischen Gefangenen. Es gibt glaubwürdige 
Berichte über Misshandlungen politischer Gefangener durch die Behörden, darunter lange Ein­
zelhaft, unnötige Leibesvisitationen, strenge Beschränkungen der Bewegung im Freien und der 
Aktivitäten außerhalb der Zellen, Verweigerung des Zugangs zur Gefängnisbibliothek und zu 
den Medien, schleppende medizinische Versorgung und in einigen Fällen die Verweigerung 
medizinischer Behandlungen (USDOS 22.4.2024, S. 16f.). Bei politischen Gefangenen wird in 
den Krankenakten die Art des Verbrechens angegeben, für das sie verurteilt wurden. Es gibt 
Fälle aus kleineren Städten, in denen Ärzte mit nationalistischen Neigungen sich geweigert 
haben, Personen zu behandeln, die wegen Mitgliedschaft in der PKK verurteilt wurden (DIS 
31.3.2021, S. 30, 50). - Es gibt auch Berichte, wonach die Behörden Besucher von politischen 
Gefangenen misshandeln, einschließlich Leibesvisitationen (USDOS 22.4.2024, S. 16f.).
Medizinische Behandlungen und Kontrollen
Im Strafvollzugssystem gibt es nicht genügend medizinisches Fachpersonal. Gefangene werden 
bei der Überführung in Gesundheitseinrichtungen und während ihrer Behandlung häufig gefes­
selt und unter unangemessenen Bedingungen festgehalten. Das CAT war auch besorgt über 
Informationen, die darauf hindeuteten, dass Entscheidungen über die Überweisung von Gefan­
genen in Krankenhäuser manchmal von Gefängnisverwaltungen und nicht von medizinischen 
Fachkräften getroffen werden (CAT 14.8.2024, S. 4), und dass Gefangenen mit lebensbedroh­
lichen Krankheiten die vorläufige Entlassung mit der Begründung verweigert wird, dass sie 
angeblich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen (CAT 14.8.2024, S. 4; vgl. İHD/
HRA 26.7.2024, S. 19f.).
Das Stockholm Center for Freedom hat insbesondere seit Oktober 2020 über eine Reihe von 
Fällen berichtet, in denen Gefangene mit angeblichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung unzu­
reichend behandelt wurden, was manchmal zum Tod oder zur Verschlechterung ihres Zustands 
führte (DIS 31.3.2021, S. 19). Das CAT zeigte sich 2024 besorgt über Informationen, wonach 
Todesfälle in Haft nur unzureichend untersucht werden, und es bei den durchgeführten Untersu­
chungen an einer sinnvollen Beteiligung von Familienangehörigen, den gesetzlichen Vertretern 
der Verstorbenen sowie einer unabhängigen Überwachung durch die Zivilgesellschaft mangelt 
(CAT 14.8.2024, S. 6).
Zwei Quellen des niederländischen Außenministeriums weisen darauf hin, dass einige Ärzte 
sich weigerten, tatsächliche oder angebliche Gülenisten und PKK-Mitglieder zu behandeln, 
aus Angst, mit der PKK oder der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht zu werden (MBZ 
2.3.2022, S. 30; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 10). Infolgedessen sind die Opfer oft nicht in der 
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Lage, medizinische Unterlagen zu erhalten, die ihre Behauptungen beweisen könnten (USDOS 
20.3.2023, S. 10).
Das System der obligatorischen medizinischen Kontrollen ist laut dem CPT nach wie vor grund­
legend fehlerhaft (CoE-CPT 5.8.2020). Ein Problem bei der strafrechtlichen Prüfung von Ver­
dachtsfällen bleibt die Nachweisbarkeit von Folter und Misshandlungen (AA 20.5.2024, S. 17). 
Die Häftlinge können sich keiner unabhängigen medizinischen Untersuchung durch einen Arzt 
ihrer Wahl unterziehen, die medizinischen Untersuchungen sind in einigen Fällen oberflächlich 
und Spuren von Folter und Misshandlung werden nicht angemessen dokumentiert, und es wird 
berichtet, dass Polizeibeamte häufig bei medizinischen Untersuchungen anwesend sind, ob­
wohl der untersuchende Arzt ihre Anwesenheit nicht angefordert hat, was einen Verstoß gegen 
die ärztliche Schweigepflicht darstellt (CAT 14.8.2024, S. 3). Seit Januar 2004 gilt eigentlich 
die Regelung, dass außer auf Verlangen des Arztes Vollzugsbeamte nicht mehr bei der Unter­
suchung von Personen in Gewahrsam bzw. Haft anwesend sein dürfen. Dies wird eben nicht 
durchgehend angewandt so wie die direkte und versiegelte Übermittlung der Ergebnisse an die 
Staatsanwaltschaft. Überdies wird Menschenrechtsorganisationen zufolge Dritten der Zugang 
zu ärztlichen Berichten über den Zustand inhaftierter bzw. in Gewahrsam genommener Per­
sonen häufig verweigert, sodass eine unabhängige Überprüfung nur schwer möglich ist (AA 
20.5.2024, S. 17). So kommt es, dass die Betroffenen keine Gelegenheit haben, mit dem Arzt 
unter vier Augen zu sprechen. Von der Delegation des CPT befragte Häftlinge gaben an, infol­
gedessen den Ärzten nicht von den Misshandlungen berichtet zu haben. Darüber hinaus gaben 
mehrere Personen an, dass sie von bei der medizinischen Kontrolle anwesenden Polizeibe­
amten bedroht worden seien, ihre Verletzungen nicht zu zeigen. Einige Häftlinge behaupteten, 
überhaupt keiner medizinischen Kontrolle unterzogen worden zu sein (CoE-CPT 5.8.2020).
Laut der Menschenrechtsvereinigung (İHD) ist eines der größten Probleme in den Gefängnissen 
die Verletzung der Rechte kranker Gefangener. Aus den bei der İHD eingegangenen Anträ­
gen und den Gesprächen mit den Gefangenen geht hervor, dass die größten diesbezüglichen 
Probleme mehrdimensional und vielfältig sind. Es gibt Probleme wie überfüllte Stationen und 
Auferlegung von unnötigen Leibesvisitationen (inklusive der Mundhöhle) (İHD/HRA 26.7.2024, 
S. 19f.). - Trotz neuer Gesetze, die die Durchsuchung von Häftlingen regeln, werden manchmal 
routinemäßig und unter Missachtung der Gesetze Leibesvisitationen durchgeführt, z. B. wenn 
Häftlinge zwischen Einrichtungen oder in ein Krankenhaus verlegt werden oder wenn sie sich 
mit Anwälten oder Familienangehörigen treffen, ohne dass ein begründeter Verdacht auf Fehl­
verhalten besteht (CAT 14.8.2024, S. 4). - Es kommt weiters zur Ablehnung von Überführungen 
in Krankenhäuser. Und so es doch zu einer Überweisung kommt, besteht keine Möglichkeit, 
von Krankenstationen aus Ambulanzen aufzusuchen. Untersuchungen in Handschellen und die 
Anwesenheit von Exekutivbeamten und Wärtern im Untersuchungsraum kommen ebenso vor 
wie die Nichtüberstellung eines Gefangenen in ein anderes Gefängnis, obwohl das amtliche 
Institut für forensische Medizin (FMI) es aus gesundheitlichen Gründen für angebracht hält. Die 
Verbringung von Gefangenen mit Behinderungen und schwer kranke Gefangene, bei denen das 
Risiko eines Anfalls besteht und/oder die ihre eigenen (körperlichen) Bedürfnisse nicht erfüllen 
können, in Einzelhaft kommt ebenfalls vor. Daneben bestehen die allgemeinen Probleme mit 
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der Frischluftzufuhr, dem eingeschränkten Zugang zu sauberen oder warmen Wasser und der 
Mangel an Diätmahlzeiten. Die Tatsache, dass das FMI politisch motivierte Entlassungsent­
scheidungen trifft, dass Krankenhausberichte vom FMI nicht akzeptiert werden und dass die 
Berichte oder getroffenen Entscheidungen aus „ Sicherheitsgründen“ nicht umgesetzt werden, 
verschlimmert die Situation schwer kranker und kranker Gefangener. Mit Stand Ende April 2022 
konnte die İHD  1.517 kranke Gefangene dokumentieren. 651 von ihnen sollen sich in einem 
schlechten Zustand befunden haben. Im Jahr 2023 wurden von der  İHD 6.639 Verstöße gegen 
das Recht auf Gesundheit festgestellt (İHD/HRA 26.7.2024, S. 19f.).
Der Ausschuss für Gerichtsmedizin - Adli Tıp Kurumu (ATK) ist befugt, ein Gutachten zu erstellen, 
das die vorzeitige Entlassung von Gefangenen aus medizinischen Gründen ermöglicht. Aller­
dings bestehen Bedenken hinsichtlich seiner Unabhängigkeit (MBZ 2.2025a, S. 40; vgl. SCF 
19.4.2024). Mehrere Gefangene wurden hinter Gittern behalten, obwohl Krankenhausberichte 
sie als nicht haftfähig einstuften. Diese Berichte wurden vom ATK abgelehnt (SCF 19.4.2024). 
Die NGO CİSST berichtet, dass viele Gefangene nach solchen abgelehnten Anträgen gestorben 
sind (Prison Insider 2024).
Kurdische Häftlinge
Es gibt weiterhin Probleme wie beispielsweise die behördliche Ablehnung von Anträgen auf Ver­
legung seitens der Häftlinge (meist wegen der großen Distanz zum Heimatort bzw. zur Familie) 
und umgekehrt die Praxis der Zwangsverlegung entgegen den Forderungen der Gefangenen. 
Laut der NGO CİSST kam zu Zwangsverlegungen, die mit dem Ausnahmezustand begannen 
und zu einem Mittel der Schikanierung und Diskriminierung insbesondere kurdischer politi­
scher Gefangener einsetzten (CİSST 2.4.2024, S. 28; vgl. CİSST 26.12.2022, S.26). Kurdische 
Gefängnisinsassen haben behauptet, dass sie von den Gefängnisverwaltungen diskriminiert 
werden. So sei der Briefverkehr aus und in das Gefängnis unterbunden worden, weil die Brie­
fe auf Kurdisch verfasst waren und es kein Gefängnispersonal gab, das Kurdisch versteht, 
um die Briefe für die Gefängnisleitung zu übersetzen (DIS 31.3.2021, S. 30, 68; vgl. İHD/HRA 
26.7.2024, S. 28, CİSST 2.4.2024, S. 30). In manchen Gefängnissen ist der Briefverkehr erlaubt, 
so die Insassen für die Übersetzungskosten, zwischen 300 und 400 Lira pro Seite, aufkämen 
(Ahval 25.10.2020). Die Gefangenen beschwerten sich auch darüber, dass die Wärter Dro­
hungen und Beleidigungen ihnen gegenüber äußerten, weil sie Kurden seien, etwa auch mit 
der Unterstellung Terroristen zu sein. Verboten wurde ebenfalls die Verwendung von Notizbü­
chern, sofern diese kurdische Texte beinhalteten (DIS 31.3.2021, S. 30, 68) sowie der Erwerb 
bzw. das Lesen von kurdischen Büchern, selbst wenn diese legal waren, und Zeitungen (DIS 
31.3.2021, S. 30; 68; vgl. SCF 26.11.2020). Kurden, die im Westen des Landes inhaftiert sind, 
können sowohl von anderen Gefangenen als auch von der Verwaltung diskriminiert werden. 
Wenn ein Gefangener beispielsweise in den Schlafsälen Kurdisch spricht, kann er oder sie eine 
negative Behandlung erfahren (DIS 31.3.2021, S. 55). Ende August 2021 wurde die ehemalige 
HDP-Abgeordnete, Leyla Güven, mit Disziplinarmaßnahmen belegt, weil sie zusammen mit 
acht anderen Insassinnen im Elazığ-Frauengefängnis ein kurdisches Lied gesungen und einen 
traditionellen kurdischen Tanz aufgeführt hatte. Gegen die neun Insassinnen wurde deswegen 
ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ein einmonatiges Verbot von Telefongesprächen und 
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Familienbesuchen verhängt (Duvar 30.8.2021). Im Sommer 2024 verbot der neue Gefängnis­
direktor der geschlossenen Anstalt des Typus T in Şırnak laut dem Anwalt Fadıl Tay, Mitglied 
der Menschenrechtskommission der Anwaltskammer von Şırnak, den Gefangenen ihre Famili­
enmitglieder zu umarmen und am Telefon Kurdisch zu sprechen (TR724 12.8.2024; vgl. SCF 
12.8.2024).
Hochsicherheitsgefängnisse
In den Hochsicherheitsgefängnissen, einschließlich der F-Typ-, D-Typ- und T-Typ-Gefängnisse, 
sind Personen untergebracht, die wegen Verbrechen im Rahmen des türkischen Anti-Terror-
Gesetzes verurteilt oder angeklagt wurden, Personen, die zu einer schweren lebenslangen 
Freiheitsstrafe verurteilt wurden, und Personen, die wegen der Gründung oder Leitung einer 
kriminellen Organisation verurteilt oder angeklagt wurden oder im Rahmen einer solchen Orga­
nisation aufgrund eines der folgenden Abschnitte des türkischen Strafgesetzbuches verurteilt 
oder angeklagt wurden: Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Mord, Drogenherstellung und 
-handel, Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates und Verbrechen gegen die verfassungs­
mäßige Ordnung und deren Funktionieren. Darüber hinaus können Gefangene, die eine Gefahr 
für die Sicherheit darstellen, gegen die Ordnung verstoßen oder sich Rehabilitationsmaßnahmen 
widersetzen, in Hochsicherheitsgefängnisse verlegt werden (DIS 31.3.2021, S. 11-13).
Laut den türkischen Soziologen Çağatay und Bekiroğlu basieren F-Typ-Gefängnis auf Isola­
tion, Trennung und Reduzierung mit strengen Regeln und Vorschriften. Jede Zelle ist als ein 
isolierter und separater Ort mit seiner reduktiven Logik. Das Hauptmerkmal der F-Typ-Gefäng­
nisse ist mitunter seine Architektur, die darauf abzielt, jede Art von Kommunikation zwischen 
den Insassen der verschiedenen Zellen zu verhindern. In diesem Sinne sind gemäß Çağatay 
und Bekiroğlu F-Typ-Gefängnisse ein direkter Angriff auf die soziale Existenz der Gefangenen 
(ACCORD 5.4.2023, S. 38). Die neuen Sicherheitsgefängnisse des Typs S führen zu einer ver­
stärkten Isolation der Insassen. Gemeinsame Aktivitäten blieben begrenzt und willkürlich. Die 
Verlegung in abgelegene Gefängnisse wurde fortgesetzt, manchmal ohne Vorwarnung. Solche 
Verlegungen wirkten sich negativ auf Familienbesuche aus, insbesondere für arme Familien 
und jugendliche Gefangene (EC 8.11.2023, S. 31).
Isolationshaft
Die Einzelhaft wird durch das Strafvollzugsgesetz geregelt, das eine Vielzahl von Handlungen 
festlegt, die mit Einzelhaft disziplinarisch geahndet werden können. Das Gesetz legt außer­
dem eine Obergrenze von 20 Tagen Einzelhaft fest. Das CPT betonte allerdings, dass diese 
Höchstdauer überhöht ist, und nicht mehr als 14 Tage für ein bestimmtes Vergehen betragen 
sollte (DIS 31.3.2021, S. 26). Zur vermehrten Verhängung der Einzelhaft kommt es in den 14 
F-Typ-, 13 Hochsicherheits- und fünf S-Typ-Gefängnissen (İHD/HRA 6.2022, S. 21). Bei der 
türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) machten 2020 die Beschwerden hinsichtlich der 
Verhängung der Einzelhaft rund 11 % aller Gefängnisbeschwerden aus. Laut der NGO CİSST 
gibt es Fälle, in denen die Isolationshaft die gesetzlichen 20 Tage überschritten hat. Die İHD 
merkte an, dass Isolationshaft über Monate hinweg gegen Untersuchungshäftlinge verhängt 
werden kann, wenn gegen sie ein Verfahren läuft, welches eine erschwerte lebenslängliche 
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Haftstrafe nach sich zieht. Darüber hinaus betrachtet es die İHD als Isolation, wenn Gefangene, 
einschließlich der zu schwerer lebenslanger Haft Verurteilten, in Hochsicherheitsgefängnissen 
des Typs F keine Gemeinschaftsräume nutzen dürfen bzw. nur für eine Stunde pro Woche (DIS 
31.3.2021, S. 26). In einigen Gefängnissen wurden verschiedene Gruppen von Gefangenen 
ohne rechtliche Begründung in Einzelzellen verlegt. In einigen Fällen wurden sogar Gefange­
ne mit einem ärztlichen Gutachten, dem zufolge sie nicht in Einzelhaft untergebracht werden 
können, in Ein-Personen-Zellen gesperrt (CİSST 26.3.2021, S. 25).
Die Haftbedingungen sind für diejenigen, die zu verschärfter lebenslanger Haft verurteilt wur­
den, am härtesten. Sie sind sozial isoliert, haben keinen Zugang zu Arbeit und nur eingeschränk­
ten Zugang zu Aktivitäten und zur Kommunikation mit der Außenwelt. Manche betrachten ihre 
Strafe als eine Form der ewigen Folter (Prison Insider 2024; vgl. İHD/HRA 26.7.2024, S. 28). 
Sie dürfen beispielsweise nur alle zwei Wochen besucht werden (Prison Insider 2024). Das 
Anti-Folter-Komitee der UNO äußerte sich 2024 diesbezüglich mit „ Besorgnis über das ver­
schärfte Regime der lebenslangen Freiheitsstrafe, das in bestimmten Fällen nicht mit einer 
Aussicht auf Freilassung verbunden ist. Der Ausschuss ist besonders besorgt über die stren­
gen Haftbedingungen für die etwa 4.000 Gefangenen, die solche Strafen verbüßen, die soziale 
Kontakte und Besuche stark einschränken, und darüber, dass diese Einschränkungen auch im 
Gesundheitswesen weiterhin gelten“ (CAT 14.8.2024, S. 5).
Frauen
Die Zahl der weiblichen Häftlinge ist im Laufe der Jahre gestiegen. Parallel zu diesem Anstieg 
werden jedoch keine Maßnahmen ergriffen, um die Haftbedingungen für weibliche Häftlinge 
zu verbessern. In der Türkei sind Frauen, die in der Gesellschaft mit geschlechtsspezifischer 
Diskriminierung und Gewalt durch Männer konfrontiert sind, in Gefängnissen und in der Zeit 
nach der Haft in einer ähnlichen Situation. Sowohl die gesetzlichen Bestimmungen als auch die 
Praktiken in Gefängnissen ignorieren die geschlechtsspezifischen Bedürfnisse von Frauen fast 
vollständig, und es werden keine geschlechtsspezifischen Ansätze und Praktiken entwickelt. In 
der Türkei gibt es keine gesonderten Rechtsvorschriften, die Frauen vor geschlechtsspezifischer 
Diskriminierung in Gefängnissen schützen (İHD/HRA 26.7.2024, S. 33f.).
Diese weiblichen Häftlinge sind in zehn geschlossenen und sieben offenen Gefängnissen für 
Frauen sowie in vielen anderen Haftanstalten in Frauenabteilungen untergebracht (İHD/HRA 
6.2022, S. 34). Laut der türkischen „ Menschenrechtsvereinigung“ (İHD) sind Gefängnisse ei­
ner der Orte, an denen Frauen Gewalt, Folter und Misshandlung ausgesetzt sind. Weibliche 
Häftlinge werden beleidigt, bedroht, körperlich gequält und misshandelt, und zwar sowohl von 
Justizvollzugsbeamten und Verwaltungsangestellten innerhalb der Einrichtung als auch von den 
Strafverfolgungsbehörden bei der Verlegung in Krankenhäuser und Gerichtsgebäude (İHD/HRA 
2.8.2022, S. 3). Die Leibesvisitation ist eines der Hauptprobleme bei Vorwürfen von Folter und 
Misshandlung. Die Antragsteller geben an, dass die erzwungene Leibesvisitation manchmal auf 
eine körperliche Untersuchung hinausläuft, während Gefangene, die sich der Leibesvisitation 
widersetzen, geschlagen oder disziplinarisch bestraft werden (İHD/HRA 26.7.2024, S. 34). Das 
Versäumnis, Ermittlungen gegen diese Gewalttäter einzuleiten, welche Straflosigkeit genießen, 
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