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der UN-Menschenrechtsausschuss und fügte diesbezüglich seine Sorge über die lange Un­
tersuchungshaft hinzu, einschließlich der langen Zeiträume, in denen die erwähnten Gruppen 
ohne Anklage inhaftiert sind. In diesem Zusammenhang brachte der Ausschuss seine Besorgnis 
darüber zum Ausdruck, dass Strafverteidiger gezielt angegriffen werden, dass es schwierig ist,  
rechtswidrige Inhaftierungen anzufechten, dass Strafverteidiger Beschränkungen unterliegen, 
wenn sie sich mit ihren Mandanten treffen und Zugang zu den Fallakten erhalten wollen, und 
dass das Berufungsverfahren langwierig ist (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6).
Lokale Quellen des australischen Außenministeriums besagen, dass wegen terroristischer Straf­
taten verurteilte Häftlinge, darunter auch politische Gefangene, in Hochsicherheitsgefängnissen 
festgehalten würden. Für politische Gefangene gelten besondere Bedingungen, ebenso wie 
für diejenigen, die zu „ verschärfter lebenslanger Haft“ verurteilt worden waren, darunter ein­
geschränkte Telefon- und Besuchsrechte und nur eine Stunde pro Tag für den Kontakt mit 
anderen Gefangenen (DFAT 16.5.2025, S. 40). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass 
politische Gefangene häufiger in Einzelhaft gehalten werden und von den Initiativen der Regie­
rung zur Verringerung der Gefangenenpopulation durch Amnestien und vorzeitige Entlassungen 
ausgeschlossen waren. Berichtet wird auch, dass die Aufsichtsgremien in den Gefängnissen 
die Entlassung von Gefangenen zum Zeitpunkt ihrer Bewährung häufiger mit der Begründung 
„ mangelnder guter Führung“ verweigern, obwohl ihre gerichtlich angeordneten bedingten Ent­
lassungstermine bereits verstrichen sind (USDOS 22.4.2024, S. 16f.; vgl. ÖB Ankara 4.2025, 
S. 16), EC 30.10.2024, S. 30, DFAT 16.5.2025, S. 40).
Laut NGO-Berichten haben Gefängnisbehörden seit 2021 (bis 2023) willkürlich die Bewäh­
rungsrechte von über 300 Insassen aberkannt. Insbesondere politische Gefangene sind von 
solchen Praktiken betroffen. Laut dem türkischen Strafgesetzbuch können auch Personen, die 
wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt wurden, nach Verbüßung 
von zwei Dritteln ihrer Strafe auf Bewährung entlassen werden. Anwälte berichten jedoch, dass 
viele politische Gefangene, die schon lange inhaftiert sind, bewusst von einer Freilassung aus­
geschlossen werden (TM 29.8.2023; vgl. SCF 18.5.2021). Verwaltungs- und Beobachtungsaus­
schüssen, die die bedingte Freilassung von Gefangenen genehmigen oder ablehnen sollen, fehlt 
es an institutioneller Unabhängigkeit, da sie hauptsächlich aus Gefängnispersonal bestehen 
und angeblich mit einem hohen Maß an Willkür arbeiten (CAT 14.8.2024, S. 4; vgl. İHD/HRA 
26.7.2024, ÖB Ankara 4.2025, S. 17, MBZ 2.2025a, S. 41f.). In jedem Fall entscheidet ein Richter 
über die vorzeitige Entlassung, allerdings auf Grundlage eben jener ihm vorgelegten Gefängnis­
berichte. Gefangene haben behauptet, dass ihnen schlechte Verhaltensberichte u. a. auch für 
das Trinken von zu viel Wasser, den Besuch einer offenen Universität im Gefängnis, das Lesen 
zu vieler Bücher und das Treffen mit dem Imam des Gefängnisses ausgestellt wurden (BChalk 
11.2023, S. 24; vgl. TM 29.8.2023, SCF 18.5.2021), oder umgekehrt weil der Häftling keine 
Literatur in der Gefängnisbibliothek liest, nicht an Gruppenaktivitäten teilnimmt oder den Ge­
fängnis-Imam nicht besucht. Letzteres ist fallweise darauf zurückzuführen, dass nur sunnitische 
Imame zur Verfügung stehen, Vertreter anderer Religionen jedoch nicht (MBZ 2.2025a, S. 41f.). 
Bei Bewährungsanhörungen werden Gefangene ausführlich zu ihren politischen Ansichten und 
persönlichen Angelegenheiten befragt. Wenn sie aus politischen Gründen verhaftet wurden, 
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werden sie gefragt, ob sie ihre Überzeugungen bereut haben, bzw. es wird verlangt, „ Reue“ zu 
deklarieren. - Aufgrund dieser Entscheidungen werden Hunderte von politischen Gefangenen 
ihres Rechts auf Bewährung und bedingte Entlassung beraubt (CAT 14.8.2024, S. 4; vgl. İHD/
HRA 26.7.2024, ÖB Ankara 4.2025, S. 16, BChalk 11.2023, SCF 18.5.2021, MBZ 2.2025a, 
S. 41).
Die Behörden verwehren Menschenrechts- und humanitären Organisationen wie dem Internatio­
nalen Komitee vom Roten Kreuz den Zugang zu politischen Gefangenen. Es gibt glaubwürdige 
Berichte über Misshandlungen politischer Gefangener durch die Behörden, darunter lange Ein­
zelhaft, unnötige Leibesvisitationen, strenge Beschränkungen der Bewegung im Freien und der 
Aktivitäten außerhalb der Zellen, Verweigerung des Zugangs zur Gefängnisbibliothek und zu 
den Medien, schleppende medizinische Versorgung und in einigen Fällen die Verweigerung 
medizinischer Behandlungen (USDOS 22.4.2024, S. 16f.). Bei politischen Gefangenen wird in 
den Krankenakten die Art des Verbrechens angegeben, für das sie verurteilt wurden. Es gibt 
Fälle aus kleineren Städten, in denen Ärzte mit nationalistischen Neigungen sich geweigert 
haben, Personen zu behandeln, die wegen Mitgliedschaft in der PKK verurteilt wurden (DIS 
31.3.2021, S. 30, 50). - Es gibt auch Berichte, wonach die Behörden Besucher von politischen 
Gefangenen misshandeln, einschließlich Leibesvisitationen (USDOS 22.4.2024, S. 16f.).
Medizinische Behandlungen und Kontrollen
Im Strafvollzugssystem gibt es nicht genügend medizinisches Fachpersonal. Gefangene werden 
bei der Überführung in Gesundheitseinrichtungen und während ihrer Behandlung häufig gefes­
selt und unter unangemessenen Bedingungen festgehalten. Das CAT war auch besorgt über 
Informationen, die darauf hindeuteten, dass Entscheidungen über die Überweisung von Gefan­
genen in Krankenhäuser manchmal von Gefängnisverwaltungen und nicht von medizinischen 
Fachkräften getroffen werden (CAT 14.8.2024, S. 4), und dass Gefangenen mit lebensbedroh­
lichen Krankheiten die vorläufige Entlassung mit der Begründung verweigert wird, dass sie 
angeblich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen (CAT 14.8.2024, S. 4; vgl. İHD/
HRA 26.7.2024, S. 19f.).
Das Stockholm Center for Freedom hat insbesondere seit Oktober 2020 über eine Reihe von 
Fällen berichtet, in denen Gefangene mit angeblichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung unzu­
reichend behandelt wurden, was manchmal zum Tod oder zur Verschlechterung ihres Zustands 
führte (DIS 31.3.2021, S. 19). Das CAT zeigte sich 2024 besorgt über Informationen, wonach 
Todesfälle in Haft nur unzureichend untersucht werden, und es bei den durchgeführten Untersu­
chungen an einer sinnvollen Beteiligung von Familienangehörigen, den gesetzlichen Vertretern 
der Verstorbenen sowie einer unabhängigen Überwachung durch die Zivilgesellschaft mangelt 
(CAT 14.8.2024, S. 6).
Zwei Quellen des niederländischen Außenministeriums weisen darauf hin, dass einige Ärzte 
sich weigerten, tatsächliche oder angebliche Gülenisten und PKK-Mitglieder zu behandeln, 
aus Angst, mit der PKK oder der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht zu werden (MBZ 
2.3.2022, S. 30; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 10). Infolgedessen sind die Opfer oft nicht in der 
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Lage, medizinische Unterlagen zu erhalten, die ihre Behauptungen beweisen könnten (USDOS 
20.3.2023, S. 10).
Das System der obligatorischen medizinischen Kontrollen ist laut dem CPT nach wie vor grund­
legend fehlerhaft (CoE-CPT 5.8.2020). Ein Problem bei der strafrechtlichen Prüfung von Ver­
dachtsfällen bleibt die Nachweisbarkeit von Folter und Misshandlungen (AA 20.5.2024, S. 17). 
Die Häftlinge können sich keiner unabhängigen medizinischen Untersuchung durch einen Arzt 
ihrer Wahl unterziehen, die medizinischen Untersuchungen sind in einigen Fällen oberflächlich 
und Spuren von Folter und Misshandlung werden nicht angemessen dokumentiert, und es wird 
berichtet, dass Polizeibeamte häufig bei medizinischen Untersuchungen anwesend sind, ob­
wohl der untersuchende Arzt ihre Anwesenheit nicht angefordert hat, was einen Verstoß gegen 
die ärztliche Schweigepflicht darstellt (CAT 14.8.2024, S. 3). Seit Januar 2004 gilt eigentlich 
die Regelung, dass außer auf Verlangen des Arztes Vollzugsbeamte nicht mehr bei der Unter­
suchung von Personen in Gewahrsam bzw. Haft anwesend sein dürfen. Dies wird eben nicht 
durchgehend angewandt so wie die direkte und versiegelte Übermittlung der Ergebnisse an die 
Staatsanwaltschaft. Überdies wird Menschenrechtsorganisationen zufolge Dritten der Zugang 
zu ärztlichen Berichten über den Zustand inhaftierter bzw. in Gewahrsam genommener Per­
sonen häufig verweigert, sodass eine unabhängige Überprüfung nur schwer möglich ist (AA 
20.5.2024, S. 17). So kommt es, dass die Betroffenen keine Gelegenheit haben, mit dem Arzt 
unter vier Augen zu sprechen. Von der Delegation des CPT befragte Häftlinge gaben an, infol­
gedessen den Ärzten nicht von den Misshandlungen berichtet zu haben. Darüber hinaus gaben 
mehrere Personen an, dass sie von bei der medizinischen Kontrolle anwesenden Polizeibe­
amten bedroht worden seien, ihre Verletzungen nicht zu zeigen. Einige Häftlinge behaupteten, 
überhaupt keiner medizinischen Kontrolle unterzogen worden zu sein (CoE-CPT 5.8.2020).
Laut der Menschenrechtsvereinigung (İHD) ist eines der größten Probleme in den Gefängnissen 
die Verletzung der Rechte kranker Gefangener. Aus den bei der İHD eingegangenen Anträ­
gen und den Gesprächen mit den Gefangenen geht hervor, dass die größten diesbezüglichen 
Probleme mehrdimensional und vielfältig sind. Es gibt Probleme wie überfüllte Stationen und 
Auferlegung von unnötigen Leibesvisitationen (inklusive der Mundhöhle) (İHD/HRA 26.7.2024, 
S. 19f.). - Trotz neuer Gesetze, die die Durchsuchung von Häftlingen regeln, werden manchmal 
routinemäßig und unter Missachtung der Gesetze Leibesvisitationen durchgeführt, z. B. wenn 
Häftlinge zwischen Einrichtungen oder in ein Krankenhaus verlegt werden oder wenn sie sich 
mit Anwälten oder Familienangehörigen treffen, ohne dass ein begründeter Verdacht auf Fehl­
verhalten besteht (CAT 14.8.2024, S. 4). - Es kommt weiters zur Ablehnung von Überführungen 
in Krankenhäuser. Und so es doch zu einer Überweisung kommt, besteht keine Möglichkeit, 
von Krankenstationen aus Ambulanzen aufzusuchen. Untersuchungen in Handschellen und die 
Anwesenheit von Exekutivbeamten und Wärtern im Untersuchungsraum kommen ebenso vor 
wie die Nichtüberstellung eines Gefangenen in ein anderes Gefängnis, obwohl das amtliche 
Institut für forensische Medizin (FMI) es aus gesundheitlichen Gründen für angebracht hält. Die 
Verbringung von Gefangenen mit Behinderungen und schwer kranke Gefangene, bei denen das 
Risiko eines Anfalls besteht und/oder die ihre eigenen (körperlichen) Bedürfnisse nicht erfüllen 
können, in Einzelhaft kommt ebenfalls vor. Daneben bestehen die allgemeinen Probleme mit 
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der Frischluftzufuhr, dem eingeschränkten Zugang zu sauberen oder warmen Wasser und der 
Mangel an Diätmahlzeiten. Die Tatsache, dass das FMI politisch motivierte Entlassungsent­
scheidungen trifft, dass Krankenhausberichte vom FMI nicht akzeptiert werden und dass die 
Berichte oder getroffenen Entscheidungen aus „ Sicherheitsgründen“ nicht umgesetzt werden, 
verschlimmert die Situation schwer kranker und kranker Gefangener. Mit Stand Ende April 2022 
konnte die İHD  1.517 kranke Gefangene dokumentieren. 651 von ihnen sollen sich in einem 
schlechten Zustand befunden haben. Im Jahr 2023 wurden von der  İHD 6.639 Verstöße gegen 
das Recht auf Gesundheit festgestellt (İHD/HRA 26.7.2024, S. 19f.).
Der Ausschuss für Gerichtsmedizin - Adli Tıp Kurumu (ATK) ist befugt, ein Gutachten zu erstellen, 
das die vorzeitige Entlassung von Gefangenen aus medizinischen Gründen ermöglicht. Aller­
dings bestehen Bedenken hinsichtlich seiner Unabhängigkeit (MBZ 2.2025a, S. 40; vgl. SCF 
19.4.2024). Mehrere Gefangene wurden hinter Gittern behalten, obwohl Krankenhausberichte 
sie als nicht haftfähig einstuften. Diese Berichte wurden vom ATK abgelehnt (SCF 19.4.2024). 
Die NGO CİSST berichtet, dass viele Gefangene nach solchen abgelehnten Anträgen gestorben 
sind (Prison Insider 2024).
Kurdische Häftlinge
Es gibt weiterhin Probleme wie beispielsweise die behördliche Ablehnung von Anträgen auf Ver­
legung seitens der Häftlinge (meist wegen der großen Distanz zum Heimatort bzw. zur Familie) 
und umgekehrt die Praxis der Zwangsverlegung entgegen den Forderungen der Gefangenen. 
Laut der NGO CİSST kam zu Zwangsverlegungen, die mit dem Ausnahmezustand begannen 
und zu einem Mittel der Schikanierung und Diskriminierung insbesondere kurdischer politi­
scher Gefangener einsetzten (CİSST 2.4.2024, S. 28; vgl. CİSST 26.12.2022, S.26). Kurdische 
Gefängnisinsassen haben behauptet, dass sie von den Gefängnisverwaltungen diskriminiert 
werden. So sei der Briefverkehr aus und in das Gefängnis unterbunden worden, weil die Brie­
fe auf Kurdisch verfasst waren und es kein Gefängnispersonal gab, das Kurdisch versteht, 
um die Briefe für die Gefängnisleitung zu übersetzen (DIS 31.3.2021, S. 30, 68; vgl. İHD/HRA 
26.7.2024, S. 28, CİSST 2.4.2024, S. 30). In manchen Gefängnissen ist der Briefverkehr erlaubt, 
so die Insassen für die Übersetzungskosten, zwischen 300 und 400 Lira pro Seite, aufkämen 
(Ahval 25.10.2020). Die Gefangenen beschwerten sich auch darüber, dass die Wärter Dro­
hungen und Beleidigungen ihnen gegenüber äußerten, weil sie Kurden seien, etwa auch mit 
der Unterstellung Terroristen zu sein. Verboten wurde ebenfalls die Verwendung von Notizbü­
chern, sofern diese kurdische Texte beinhalteten (DIS 31.3.2021, S. 30, 68) sowie der Erwerb 
bzw. das Lesen von kurdischen Büchern, selbst wenn diese legal waren, und Zeitungen (DIS 
31.3.2021, S. 30; 68; vgl. SCF 26.11.2020). Kurden, die im Westen des Landes inhaftiert sind, 
können sowohl von anderen Gefangenen als auch von der Verwaltung diskriminiert werden. 
Wenn ein Gefangener beispielsweise in den Schlafsälen Kurdisch spricht, kann er oder sie eine 
negative Behandlung erfahren (DIS 31.3.2021, S. 55). Ende August 2021 wurde die ehemalige 
HDP-Abgeordnete, Leyla Güven, mit Disziplinarmaßnahmen belegt, weil sie zusammen mit 
acht anderen Insassinnen im Elazığ-Frauengefängnis ein kurdisches Lied gesungen und einen 
traditionellen kurdischen Tanz aufgeführt hatte. Gegen die neun Insassinnen wurde deswegen 
ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ein einmonatiges Verbot von Telefongesprächen und 
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Familienbesuchen verhängt (Duvar 30.8.2021). Im Sommer 2024 verbot der neue Gefängnis­
direktor der geschlossenen Anstalt des Typus T in Şırnak laut dem Anwalt Fadıl Tay, Mitglied 
der Menschenrechtskommission der Anwaltskammer von Şırnak, den Gefangenen ihre Famili­
enmitglieder zu umarmen und am Telefon Kurdisch zu sprechen (TR724 12.8.2024; vgl. SCF 
12.8.2024).
Hochsicherheitsgefängnisse
In den Hochsicherheitsgefängnissen, einschließlich der F-Typ-, D-Typ- und T-Typ-Gefängnisse, 
sind Personen untergebracht, die wegen Verbrechen im Rahmen des türkischen Anti-Terror-
Gesetzes verurteilt oder angeklagt wurden, Personen, die zu einer schweren lebenslangen 
Freiheitsstrafe verurteilt wurden, und Personen, die wegen der Gründung oder Leitung einer 
kriminellen Organisation verurteilt oder angeklagt wurden oder im Rahmen einer solchen Orga­
nisation aufgrund eines der folgenden Abschnitte des türkischen Strafgesetzbuches verurteilt 
oder angeklagt wurden: Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Mord, Drogenherstellung und 
-handel, Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates und Verbrechen gegen die verfassungs­
mäßige Ordnung und deren Funktionieren. Darüber hinaus können Gefangene, die eine Gefahr 
für die Sicherheit darstellen, gegen die Ordnung verstoßen oder sich Rehabilitationsmaßnahmen 
widersetzen, in Hochsicherheitsgefängnisse verlegt werden (DIS 31.3.2021, S. 11-13).
Laut den türkischen Soziologen Çağatay und Bekiroğlu basieren F-Typ-Gefängnis auf Isola­
tion, Trennung und Reduzierung mit strengen Regeln und Vorschriften. Jede Zelle ist als ein 
isolierter und separater Ort mit seiner reduktiven Logik. Das Hauptmerkmal der F-Typ-Gefäng­
nisse ist mitunter seine Architektur, die darauf abzielt, jede Art von Kommunikation zwischen 
den Insassen der verschiedenen Zellen zu verhindern. In diesem Sinne sind gemäß Çağatay 
und Bekiroğlu F-Typ-Gefängnisse ein direkter Angriff auf die soziale Existenz der Gefangenen 
(ACCORD 5.4.2023, S. 38). Die neuen Sicherheitsgefängnisse des Typs S führen zu einer ver­
stärkten Isolation der Insassen. Gemeinsame Aktivitäten blieben begrenzt und willkürlich. Die 
Verlegung in abgelegene Gefängnisse wurde fortgesetzt, manchmal ohne Vorwarnung. Solche 
Verlegungen wirkten sich negativ auf Familienbesuche aus, insbesondere für arme Familien 
und jugendliche Gefangene (EC 8.11.2023, S. 31).
Isolationshaft
Die Einzelhaft wird durch das Strafvollzugsgesetz geregelt, das eine Vielzahl von Handlungen 
festlegt, die mit Einzelhaft disziplinarisch geahndet werden können. Das Gesetz legt außer­
dem eine Obergrenze von 20 Tagen Einzelhaft fest. Das CPT betonte allerdings, dass diese 
Höchstdauer überhöht ist, und nicht mehr als 14 Tage für ein bestimmtes Vergehen betragen 
sollte (DIS 31.3.2021, S. 26). Zur vermehrten Verhängung der Einzelhaft kommt es in den 14 
F-Typ-, 13 Hochsicherheits- und fünf S-Typ-Gefängnissen (İHD/HRA 6.2022, S. 21). Bei der 
türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) machten 2020 die Beschwerden hinsichtlich der 
Verhängung der Einzelhaft rund 11 % aller Gefängnisbeschwerden aus. Laut der NGO CİSST 
gibt es Fälle, in denen die Isolationshaft die gesetzlichen 20 Tage überschritten hat. Die İHD 
merkte an, dass Isolationshaft über Monate hinweg gegen Untersuchungshäftlinge verhängt 
werden kann, wenn gegen sie ein Verfahren läuft, welches eine erschwerte lebenslängliche 
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Haftstrafe nach sich zieht. Darüber hinaus betrachtet es die İHD als Isolation, wenn Gefangene, 
einschließlich der zu schwerer lebenslanger Haft Verurteilten, in Hochsicherheitsgefängnissen 
des Typs F keine Gemeinschaftsräume nutzen dürfen bzw. nur für eine Stunde pro Woche (DIS 
31.3.2021, S. 26). In einigen Gefängnissen wurden verschiedene Gruppen von Gefangenen 
ohne rechtliche Begründung in Einzelzellen verlegt. In einigen Fällen wurden sogar Gefange­
ne mit einem ärztlichen Gutachten, dem zufolge sie nicht in Einzelhaft untergebracht werden 
können, in Ein-Personen-Zellen gesperrt (CİSST 26.3.2021, S. 25).
Die Haftbedingungen sind für diejenigen, die zu verschärfter lebenslanger Haft verurteilt wur­
den, am härtesten. Sie sind sozial isoliert, haben keinen Zugang zu Arbeit und nur eingeschränk­
ten Zugang zu Aktivitäten und zur Kommunikation mit der Außenwelt. Manche betrachten ihre 
Strafe als eine Form der ewigen Folter (Prison Insider 2024; vgl. İHD/HRA 26.7.2024, S. 28). 
Sie dürfen beispielsweise nur alle zwei Wochen besucht werden (Prison Insider 2024). Das 
Anti-Folter-Komitee der UNO äußerte sich 2024 diesbezüglich mit „ Besorgnis über das ver­
schärfte Regime der lebenslangen Freiheitsstrafe, das in bestimmten Fällen nicht mit einer 
Aussicht auf Freilassung verbunden ist. Der Ausschuss ist besonders besorgt über die stren­
gen Haftbedingungen für die etwa 4.000 Gefangenen, die solche Strafen verbüßen, die soziale 
Kontakte und Besuche stark einschränken, und darüber, dass diese Einschränkungen auch im 
Gesundheitswesen weiterhin gelten“ (CAT 14.8.2024, S. 5).
Frauen
Die Zahl der weiblichen Häftlinge ist im Laufe der Jahre gestiegen. Parallel zu diesem Anstieg 
werden jedoch keine Maßnahmen ergriffen, um die Haftbedingungen für weibliche Häftlinge 
zu verbessern. In der Türkei sind Frauen, die in der Gesellschaft mit geschlechtsspezifischer 
Diskriminierung und Gewalt durch Männer konfrontiert sind, in Gefängnissen und in der Zeit 
nach der Haft in einer ähnlichen Situation. Sowohl die gesetzlichen Bestimmungen als auch die 
Praktiken in Gefängnissen ignorieren die geschlechtsspezifischen Bedürfnisse von Frauen fast 
vollständig, und es werden keine geschlechtsspezifischen Ansätze und Praktiken entwickelt. In 
der Türkei gibt es keine gesonderten Rechtsvorschriften, die Frauen vor geschlechtsspezifischer 
Diskriminierung in Gefängnissen schützen (İHD/HRA 26.7.2024, S. 33f.).
Diese weiblichen Häftlinge sind in zehn geschlossenen und sieben offenen Gefängnissen für 
Frauen sowie in vielen anderen Haftanstalten in Frauenabteilungen untergebracht (İHD/HRA 
6.2022, S. 34). Laut der türkischen „ Menschenrechtsvereinigung“ (İHD) sind Gefängnisse ei­
ner der Orte, an denen Frauen Gewalt, Folter und Misshandlung ausgesetzt sind. Weibliche 
Häftlinge werden beleidigt, bedroht, körperlich gequält und misshandelt, und zwar sowohl von 
Justizvollzugsbeamten und Verwaltungsangestellten innerhalb der Einrichtung als auch von den 
Strafverfolgungsbehörden bei der Verlegung in Krankenhäuser und Gerichtsgebäude (İHD/HRA 
2.8.2022, S. 3). Die Leibesvisitation ist eines der Hauptprobleme bei Vorwürfen von Folter und 
Misshandlung. Die Antragsteller geben an, dass die erzwungene Leibesvisitation manchmal auf 
eine körperliche Untersuchung hinausläuft, während Gefangene, die sich der Leibesvisitation 
widersetzen, geschlagen oder disziplinarisch bestraft werden (İHD/HRA 26.7.2024, S. 34). Das 
Versäumnis, Ermittlungen gegen diese Gewalttäter einzuleiten, welche Straflosigkeit genießen, 
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ebnet der İHD zufolge den Weg für eine Eskalation der Zahl solcher Fälle (İHD/HRA 2.8.2022, 
S. 3; vgl. EC 30.10.2024, S. 30).
Frauen, die vor Kurzem entbunden haben, werden unter unangemessenen Bedingungen ge­
fangen gehalten, und haben keinen ausreichenden Zugang zu medizinischer Versorgung und 
keine angemessene Ernährung, um ihre Babys stillen zu können. Berichten zufolge wurden 
Frauen sogar noch im Krankenhaus, wo sie sich zur Entbindung aufgehalten hatten, arretiert 
und in Handschellen abgeführt (CAT 14.8.2024, S. 4).
Kinder und Minderjährige
Die besonderen Bedürfnisse von inhaftierten Kindern werden laut CAT in Bezug auf Bildung, 
Rehabilitation und Wiedereingliederung in die Gesellschaft nicht vollständig erfüllt, wobei Mäd­
chen am stärksten betroffen sind, da das Regelwerk und Einrichtungen nicht so konzipiert sind, 
dass sie geschlechtsspezifische Aspekte berücksichtigen. Das CAT war auch besorgt über das 
niedrige Mindestalter für die Strafmündigkeit (CAT 14.8.2024, S. 4).
In der Türkei beginnt die Strafmündigkeit im Alter von zwölf Jahren. Zu den Kinderhäftlingen 
gehören demnach Gefangene im Alter von zwölf bis 18 Jahren. Kindergefangene werden in 
Jugend- und Jugendstrafvollzugsanstalten, Jugendstrafanstalten und bei Überkapazität in Ju­
gendabteilungen von Erwachsenengefängnissen untergebracht. Neben den Kindern, die wegen 
eines Konflikts mit dem Gesetz inhaftiert sind, gibt es in türkischen Gefängnissen auch Kinder 
im Alter von null bis sechs Jahren, die aufgrund der Urteilsakten ihrer Mütter inhaftiert sind. 
Diese Kinder sind zusammen mit ihren Müttern in geschlossenen Frauengefängnissen oder in 
Frauenabteilungen von Männergefängnissen untergebracht (CİSST 26.12.2022, S. 43).
Da der Zugang unabhängiger Überwachungsmechanismen zu inhaftierten Kindern sehr einge­
schränkt ist, ist es nicht möglich, das tatsächliche Ausmaß der erlittenen Rechtsverletzungen zu 
ermitteln. Die Kinder sind nicht in der Lage, die erlittenen Rechtsverletzungen zu äußern, da sie 
keine Möglichkeit haben, sich in einer sicheren Umgebung auszudrücken. Es gibt keine Mecha­
nismen und keine Überwachung, um die Kinder vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, und 
es werden keine auf Rechten basierenden Sensibilisierungsschulungen für Kinder durchgeführt, 
was zu einer Einschränkung bei der Feststellung der Rechtsverletzungen führt (CİSST 2.4.2024, 
S. 43).
Mit Stand 2.9.2024 waren offiziell 2.361 Kinder und Jugendliche zwischen zwölf und 18 Jahren 
inhaftiert und weitere 1.071 in Untersuchungshaft, insgesamt somit 3.432. Das waren zu jenem 
Zeitpunkt über 9,6 % aller Gefängnisinsassen (ABC-TGM 2.9.2024). Obwohl der Aktionsplan 
der Regierung darauf abzielte, das Jugendstrafsystem mit Methoden zu verbessern, die das 
Kind aus dem Strafvollzug herausführen, wurde CİSST zufolge in der Praxis keine Verbesse­
rung festgestellt. - Der Rückgang der Zahl der jugendlichen Gefangenen im Jahr 2021 war auf 
Änderungen der Vollzugsgesetze unter dem Einfluss des Coronavirus zurückzuführen. Jeder 
Tag, den Jugendliche im Alter von 12-15 Jahren im Gefängnis verbracht hatten, wurde als drei 
Tage, und jeder Tag, den Jugendliche im Alter von 15-18 Jahren im Gefängnis verbrachten, 
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doppelt gezählt. Während dies für viele Kinder und Jugendliche die vorzeitige Entlassung be­
deutete, wurde keine Regelung für die Überwachung der verbliebenen verurteilten Kinder und 
Jugendliche durch alternative Mittel getroffen (CİSST 6.2022, S. 8f.).
An Orten, an denen es keine speziellen Gefängnisse gibt, werden Minderjährige in getrennten 
Abteilungen innerhalb der Gefängnisse für männliche und weibliche Erwachsene untergebracht. 
Kinder unter sechs Jahren können bei ihren inhaftierten Müttern bleiben (USDOS 20.3.2023, S.9; 
vgl. DFAT 16.5.2025, S. 40). Minderjährige weibliche Häftlinge unter 18 werden manchmal mit 
erwachsenen Frauen untergebracht (DFAT 16.5.2025, S. 40). Die Zahlen hinsichtliche der Kinder 
unter sechs Jahren, welche bei ihren Müttern ihr Leben im Gefängnis verbringen, variiert je nach 
Quelle bis zu 800 (FP 8.8.2021). Die NGO „ Civil Sciety in the Penal System“ schätzte, dass im 
August (2022) 383 Kinder mit ihren Müttern eingesperrt waren (USDOS 20.3.2023, S. 9). Das 
türkische Strafgesetzbuch sieht außerdem vor, dass Haftstrafen zwar für Mütter mit Kindern 
unter sechs Monaten ausgesetzt werden, nicht jedoch, wenn Personen wegen Verbindungen 
zu einer terroristischen Vereinigung verurteilt werden (DW 23.6.2019). Einer Studie der Right to 
Life Association zufolge sind die Kleinkinder durch Leibesvisitationen traumatisiert. Sie werden 
nicht gut ernährt und erhalten keine ausreichende medizinische Versorgung. Sie haben auch 
Schwierigkeiten, Zeit zum Spielen zu finden (SCF 12.10.2021). Die Kinder im zentraltürkischen 
Keskin-Gefängnis haben monatelang keine Milch, keine Eier und kein Spielzeug bekommen, 
wie ein Bericht des parlamentarischen Unterausschusses für die Rechte der Häftlinge zeigt. 
Die weiblichen Gefangenen berichteten, dass sie ihre Kinder nur ein paar Mal im Jahr in die 
Kindertagesstätte des Gefängnisses bringen können und dass sie ihre Kinder nicht sehen dürfen, 
wenn sie es wollen (Duvar 18.2.2021).
Die „Ankara Medical Chamber“ ATO kritisierte, dass im Strafvollzugssystem mehrere Vorkeh­
rungen getroffen werden, ohne die Rechte und Bedürfnisse von Kindern zu berücksichtigen. 
Kinder würden verhaftet, ohne eine ausreichende Risiko- und Bedarfsanalyse durchgeführt oder 
wirksame Maßnahmen zu ergriffen zu haben. Zudem wären Kinder aufgrund der schlechten 
physischen Bedingungen, der sozialen Isolation und der Disziplinarstrafen im Gefängnis ei­
ner sekundären Bestrafung ausgesetzt (Bianet 7.1.2022). Während das Gesetz vorschreibt, 
dass Kinder in der Strafverfolgungsphase mit einem auf Kinderrechte spezialisierten Richter 
in Kontakt stehen sollten, wurde diese Vorschrift während einer Recherche von CİSST nicht 
eingehalten. Die Verurteilung von Jugendlichen vor Erwachsenengerichten oder die Inhaftie­
rung durch Strafrichter zeigt laut CİSST, dass Fachleute, die sich auf das Jugendstrafrecht 
spezialisiert haben, keinen Zugang zu den Gerichten haben (CİSST 6.2022, S. 11).
Angehörige sexueller Minderheiten (LGBTIQ+)
Eine offizielle Zahl von Angehörige sexueller Minderheiten in Haftanstalten ist unbekannt, da 
die Generaldirektion für Gefängnisse und Haftanstalten solche Daten nicht offenlegt (İHD/HRA 
26.7.2024, S. 6). Die wichtigsten Themen in Bezug auf die Situation von LGBTI+-Gefangenen 
sind die faktische Isolation, die Beziehungen zur Außenwelt, wirtschaftliche Schwierigkeiten, 
der Zugang zu Gesundheitsdiensten, der Zugang zu trans-spezifischen Gesundheitsdiensten, 
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LGBTI+-Gefangene, die mit HIV leben, soziale Bedingungen, Versetzungen und Gewaltvor­
fälle (CİSST 2.4.2024, S. 55). Mitglieder von sexuellen Minderheiten gehören zu jenen, die in 
Gefängnissen am häufigsten Gewalt, Diskriminierung, Demütigung und sexueller Belästigung 
ausgesetzt sind. Neben der Tatsache, dass es keine spezifischen Regelungen für die Bedürf­
nisse dieser Personengruppen gibt, sind auch die Programme zur Ausbildung von Verwaltungs­
personal, Vollzugsbeamten und Sozialarbeitern in Bezug auf die Arbeit mit LGBTI-Personen 
unzureichend. Beschwerden von Angehörigen sexueller Minderheiten über Rechtsverletzun­
gen und Übergriffe, die sie erleben, bleiben aufgrund homophober Positionen und verwurzelter 
Vorurteile ergebnislos (CİSST 26.3.2021, S. 48; vgl. İHD/HRA 6.2022, S. 35f.)
Der Zugang von LGBTI+-Personen zur Justiz ist stets schwierig und eingeschränkt. Dies hängt 
mit der geringen Anzahl von LGBTI+-freundlichen Organisationen zusammen, die Rechtsbe­
ratung anbieten, sowie mit den Vorurteilen der Justiz und der Gesellschaft. Die Schwierigkei­
ten, mit denen die Gefangenen im Allgemeinen bei Verstößen gegen das Strafvollzugsgesetz 
konfrontiert sind, werden noch größer, wenn sie mit der sexuellen Orientierung und/oder der 
Geschlechtsidentität der LGBTI+-Gefangenen in Berührung kommen. Die Gefangenen regeln 
ihre Angelegenheiten außerhalb des Gefängnisses über die ihnen zugewiesenen oder von ihnen 
ausgewählten Sachwalter. Wenn ein Familienmitglied oder ein Angehöriger diese Aufgabe nicht 
übernehmen kann, müssen die LGBTI+-Gefangenen diese Vormundschaft mit einem ihnen 
zugewiesenen Anwalt fortsetzen, wobei hierbei die Kommunikation oft mangelhaft ist. Diese 
spezifischen Schwierigkeiten, mit denen LGBTI+-Gefangene bei der Kommunikation mit der 
Außenwelt konfrontiert sind, sowie die Überwachungs- und Zensurbedingungen für die Korre­
spondenz und die Telefonkommunikation, die allen Gefangenen auferlegt werden, erschweren 
es, die Rechtsverletzungen zu melden, denen sie in Strafvollzugsanstalten ausgesetzt waren. 
Es gab Fälle, in denen LGBTI+-Gefangene, die Probleme in Gefängnissen per Telefon, Video­
anruf oder Brief meldeten, wegen Diskreditierung der Einrichtung disziplinarisch bestraft wurden, 
verbaler und psychischer Gewalt ausgesetzt waren und daher ihre Beschwerden nicht vorbrin­
gen konnten, um mögliche Vergeltungsmaßnahmen und Bestrafungen zu vermeiden (CİSST 
2.4.2024, S. 57).
Angehörige sexueller Minderheiten werden in der Regel von heterosexuellen Häftlingen isoliert 
(DFAT 16.5.2025, S. 40; vgl. CİSST 2.4.2024, S. 55), entweder durch die Gefängnisadministra­
tion oder auf eigenes Verlangen hin (Prison Insider 2024).
Laut Informationen der NGO CİSST werden LGBTI+-Gefangene in speziellen Räumen oder 
Abteilungen untergebracht (CİSST 2.4.2024, S. 55). Die Unterbringung in entweder Einzelhaft­
zellen oder getrennten Gemeinschaftszellen soll dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit 
der Häftlinge dienen (Prison Insider 2024). Die Unterbringung in Einzelhaft fördert den Miss­
brauch der Betroffenen. Überdies ist es ihnen nicht erlaubt, Kontakte zu knüpfen, mit anderen 
zu sprechen oder an sportlichen Aktivitäten teilzunehmen. Diese Situation wird zur physischen 
und psychischen Folter (İHD/HRA 6.2022, S. 35f.). Gemeinschaftszellen können alle LGBTQI+-
Personen zusammen aufnehmen oder aus verschiedenen Zellen für verschiedene Gruppen der 
Gemeinschaft bestehen (Prison Insider 2024). LGBTI+-Gefangene können nicht von sozialen 
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und körperlichen Aktivitäten profitieren, die andere Gefangene nutzen können. In einigen Ge­
fängnissen können Transfrauen/Transmänner oder schwule/bisexuelle männliche Gefangene 
in eigenen Abteilungen untergebracht werden, wenn die Anzahl und die Bedingungen ausrei­
chend sind. Transfrauen können in Gefängnissen untergebracht werden, die mit ihrer Identität 
vereinbar sind, sofern sie ihre offizielle Geschlechtsumwandlung abgeschlossen haben. Sodann 
können sie zu den allgemeinen Gefängnisinsassen transferiert werden. Männliche transsexuelle 
Gefangene werden unter allen Umständen de facto isoliert, unabhängig davon, ob sie in Frauen-
oder Männergefängnissen untergebracht waren (CİSST 2.4.2024, S. 55). Diese Gefangenen 
gaben auch an, dass sie aufgrund ihrer Geschlechtsidentität Gewalt durch die Gefängnisverwal­
tung und das Personal ausgesetzt waren (CİSST 26.12.2022, S.57). Im Mai 2021 forderte das 
Europäische Parlament „ die Türkei auf, alle Isolationshaft und die Inhaftierung in inoffiziellen 
Haftanstalten zu beenden“ (EP 19.5.2021).
Besonders heikel stellt sich die Situation für Transfrauen dar, da sie in Männergefängnissen 
untergebracht werden, und somit männerspezifischen Gefängnispraktiken, wie der Leibesvi­
sitation, unterworfen sind. Das größte Problem sowohl von inhaftierten Transfrauen als auch 
Transmännern sind die Unterbrechungen der Geschlechtsumwandlungsprozesse. Die Einlei­
tung des Geschlechtsumwandlungsprozesses und seine Fortsetzung werden in Gefängnissen 
unterbrochen und oft nicht einmal akzeptiert. Da die Versorgung mit Hormonpräparaten ein 
Problem ist, gibt es auch in dieser Hinsicht oft Beschwerden (İHD/HRA 6.2022, S. 35f.). Meh­
rere transsexuelle Gefangene sind aus Protest gegen Misshandlungen im Gefängnis in den 
Hungerstreik getreten (OMCT 2022).
In Fällen, in denen die Haftbedingungen unzureichend sind und die Kapazität oder Anzahl 
der Stationen gering ist, können die LGBTI+-Gefangenen in Zellen untergebracht werden, in 
denen Schwerverbrecher, d. h. Personen, die zu einer lebenslangen Strafe unter erschwerten 
Bedingungen verurteilt wurden, einsitzen. Dieser Umstand verschlechtert die Haftbedingungen 
der Gefangenen unmittelbar (CİSST 2.4.2024, S. 56; vgl. Prison Insider 2024).
Todesfälle in Gefängnissen
Auf eine parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Newroz Uysal Aslan von der DEM-Partei 
gab das Justizministerium im Mai 2025 bekannt, dass zwischen Juli 2023 und Dezember 2024 
1.026 Gefängnisinsassen verstarben. Für Aslan stellt dies den Beweis dar, dass Menschen­
rechtsverletzungen in Gefängnissen ein dringendes Problem sind, insbesondere die Verwei­
gerung medizinischer Behandlung für kranke Häftlinge und die langwierigen Verzögerungen 
bei ihrer Entlassung. Außerdem wies Aslan auch darauf hin, dass Todesfälle in Gefängnissen – 
einschließlich der als „ verdächtig“ eingestuften – oft nicht untersucht werden. - Diese Todesfälle 
könnten nicht mehr als Einzelfälle betrachtet werden, sondern vielmehr das Ergebnis eines 
systemischen Problems, so Aslan (Velev 22.5.2025; vgl. SCF 22.5.2025).
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