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Haftstrafe nach sich zieht. Darüber hinaus betrachtet es die İHD als Isolation, wenn Gefangene, 
einschließlich der zu schwerer lebenslanger Haft Verurteilten, in Hochsicherheitsgefängnissen 
des Typs F keine Gemeinschaftsräume nutzen dürfen bzw. nur für eine Stunde pro Woche (DIS 
31.3.2021, S. 26). In einigen Gefängnissen wurden verschiedene Gruppen von Gefangenen 
ohne rechtliche Begründung in Einzelzellen verlegt. In einigen Fällen wurden sogar Gefange­
ne mit einem ärztlichen Gutachten, dem zufolge sie nicht in Einzelhaft untergebracht werden 
können, in Ein-Personen-Zellen gesperrt (CİSST 26.3.2021, S. 25).
Die Haftbedingungen sind für diejenigen, die zu verschärfter lebenslanger Haft verurteilt wur­
den, am härtesten. Sie sind sozial isoliert, haben keinen Zugang zu Arbeit und nur eingeschränk­
ten Zugang zu Aktivitäten und zur Kommunikation mit der Außenwelt. Manche betrachten ihre 
Strafe als eine Form der ewigen Folter (Prison Insider 2024; vgl. İHD/HRA 26.7.2024, S. 28). 
Sie dürfen beispielsweise nur alle zwei Wochen besucht werden (Prison Insider 2024). Das 
Anti-Folter-Komitee der UNO äußerte sich 2024 diesbezüglich mit „ Besorgnis über das ver­
schärfte Regime der lebenslangen Freiheitsstrafe, das in bestimmten Fällen nicht mit einer 
Aussicht auf Freilassung verbunden ist. Der Ausschuss ist besonders besorgt über die stren­
gen Haftbedingungen für die etwa 4.000 Gefangenen, die solche Strafen verbüßen, die soziale 
Kontakte und Besuche stark einschränken, und darüber, dass diese Einschränkungen auch im 
Gesundheitswesen weiterhin gelten“ (CAT 14.8.2024, S. 5).
Frauen
Die Zahl der weiblichen Häftlinge ist im Laufe der Jahre gestiegen. Parallel zu diesem Anstieg 
werden jedoch keine Maßnahmen ergriffen, um die Haftbedingungen für weibliche Häftlinge 
zu verbessern. In der Türkei sind Frauen, die in der Gesellschaft mit geschlechtsspezifischer 
Diskriminierung und Gewalt durch Männer konfrontiert sind, in Gefängnissen und in der Zeit 
nach der Haft in einer ähnlichen Situation. Sowohl die gesetzlichen Bestimmungen als auch die 
Praktiken in Gefängnissen ignorieren die geschlechtsspezifischen Bedürfnisse von Frauen fast 
vollständig, und es werden keine geschlechtsspezifischen Ansätze und Praktiken entwickelt. In 
der Türkei gibt es keine gesonderten Rechtsvorschriften, die Frauen vor geschlechtsspezifischer 
Diskriminierung in Gefängnissen schützen (İHD/HRA 26.7.2024, S. 33f.).
Diese weiblichen Häftlinge sind in zehn geschlossenen und sieben offenen Gefängnissen für 
Frauen sowie in vielen anderen Haftanstalten in Frauenabteilungen untergebracht (İHD/HRA 
6.2022, S. 34). Laut der türkischen „ Menschenrechtsvereinigung“ (İHD) sind Gefängnisse ei­
ner der Orte, an denen Frauen Gewalt, Folter und Misshandlung ausgesetzt sind. Weibliche 
Häftlinge werden beleidigt, bedroht, körperlich gequält und misshandelt, und zwar sowohl von 
Justizvollzugsbeamten und Verwaltungsangestellten innerhalb der Einrichtung als auch von den 
Strafverfolgungsbehörden bei der Verlegung in Krankenhäuser und Gerichtsgebäude (İHD/HRA 
2.8.2022, S. 3). Die Leibesvisitation ist eines der Hauptprobleme bei Vorwürfen von Folter und 
Misshandlung. Die Antragsteller geben an, dass die erzwungene Leibesvisitation manchmal auf 
eine körperliche Untersuchung hinausläuft, während Gefangene, die sich der Leibesvisitation 
widersetzen, geschlagen oder disziplinarisch bestraft werden (İHD/HRA 26.7.2024, S. 34). Das 
Versäumnis, Ermittlungen gegen diese Gewalttäter einzuleiten, welche Straflosigkeit genießen, 
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ebnet der İHD zufolge den Weg für eine Eskalation der Zahl solcher Fälle (İHD/HRA 2.8.2022, 
S. 3; vgl. EC 30.10.2024, S. 30).
Frauen, die vor Kurzem entbunden haben, werden unter unangemessenen Bedingungen ge­
fangen gehalten, und haben keinen ausreichenden Zugang zu medizinischer Versorgung und 
keine angemessene Ernährung, um ihre Babys stillen zu können. Berichten zufolge wurden 
Frauen sogar noch im Krankenhaus, wo sie sich zur Entbindung aufgehalten hatten, arretiert 
und in Handschellen abgeführt (CAT 14.8.2024, S. 4).
Kinder und Minderjährige
Die besonderen Bedürfnisse von inhaftierten Kindern werden laut CAT in Bezug auf Bildung, 
Rehabilitation und Wiedereingliederung in die Gesellschaft nicht vollständig erfüllt, wobei Mäd­
chen am stärksten betroffen sind, da das Regelwerk und Einrichtungen nicht so konzipiert sind, 
dass sie geschlechtsspezifische Aspekte berücksichtigen. Das CAT war auch besorgt über das 
niedrige Mindestalter für die Strafmündigkeit (CAT 14.8.2024, S. 4).
In der Türkei beginnt die Strafmündigkeit im Alter von zwölf Jahren. Zu den Kinderhäftlingen 
gehören demnach Gefangene im Alter von zwölf bis 18 Jahren. Kindergefangene werden in 
Jugend- und Jugendstrafvollzugsanstalten, Jugendstrafanstalten und bei Überkapazität in Ju­
gendabteilungen von Erwachsenengefängnissen untergebracht. Neben den Kindern, die wegen 
eines Konflikts mit dem Gesetz inhaftiert sind, gibt es in türkischen Gefängnissen auch Kinder 
im Alter von null bis sechs Jahren, die aufgrund der Urteilsakten ihrer Mütter inhaftiert sind. 
Diese Kinder sind zusammen mit ihren Müttern in geschlossenen Frauengefängnissen oder in 
Frauenabteilungen von Männergefängnissen untergebracht (CİSST 26.12.2022, S. 43).
Da der Zugang unabhängiger Überwachungsmechanismen zu inhaftierten Kindern sehr einge­
schränkt ist, ist es nicht möglich, das tatsächliche Ausmaß der erlittenen Rechtsverletzungen zu 
ermitteln. Die Kinder sind nicht in der Lage, die erlittenen Rechtsverletzungen zu äußern, da sie 
keine Möglichkeit haben, sich in einer sicheren Umgebung auszudrücken. Es gibt keine Mecha­
nismen und keine Überwachung, um die Kinder vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, und 
es werden keine auf Rechten basierenden Sensibilisierungsschulungen für Kinder durchgeführt, 
was zu einer Einschränkung bei der Feststellung der Rechtsverletzungen führt (CİSST 2.4.2024, 
S. 43).
Mit Stand 2.9.2024 waren offiziell 2.361 Kinder und Jugendliche zwischen zwölf und 18 Jahren 
inhaftiert und weitere 1.071 in Untersuchungshaft, insgesamt somit 3.432. Das waren zu jenem 
Zeitpunkt über 9,6 % aller Gefängnisinsassen (ABC-TGM 2.9.2024). Obwohl der Aktionsplan 
der Regierung darauf abzielte, das Jugendstrafsystem mit Methoden zu verbessern, die das 
Kind aus dem Strafvollzug herausführen, wurde CİSST zufolge in der Praxis keine Verbesse­
rung festgestellt. - Der Rückgang der Zahl der jugendlichen Gefangenen im Jahr 2021 war auf 
Änderungen der Vollzugsgesetze unter dem Einfluss des Coronavirus zurückzuführen. Jeder 
Tag, den Jugendliche im Alter von 12-15 Jahren im Gefängnis verbracht hatten, wurde als drei 
Tage, und jeder Tag, den Jugendliche im Alter von 15-18 Jahren im Gefängnis verbrachten, 
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doppelt gezählt. Während dies für viele Kinder und Jugendliche die vorzeitige Entlassung be­
deutete, wurde keine Regelung für die Überwachung der verbliebenen verurteilten Kinder und 
Jugendliche durch alternative Mittel getroffen (CİSST 6.2022, S. 8f.).
An Orten, an denen es keine speziellen Gefängnisse gibt, werden Minderjährige in getrennten 
Abteilungen innerhalb der Gefängnisse für männliche und weibliche Erwachsene untergebracht. 
Kinder unter sechs Jahren können bei ihren inhaftierten Müttern bleiben (USDOS 20.3.2023, S.9; 
vgl. DFAT 16.5.2025, S. 40). Minderjährige weibliche Häftlinge unter 18 werden manchmal mit 
erwachsenen Frauen untergebracht (DFAT 16.5.2025, S. 40). Die Zahlen hinsichtliche der Kinder 
unter sechs Jahren, welche bei ihren Müttern ihr Leben im Gefängnis verbringen, variiert je nach 
Quelle bis zu 800 (FP 8.8.2021). Die NGO „ Civil Sciety in the Penal System“ schätzte, dass im 
August (2022) 383 Kinder mit ihren Müttern eingesperrt waren (USDOS 20.3.2023, S. 9). Das 
türkische Strafgesetzbuch sieht außerdem vor, dass Haftstrafen zwar für Mütter mit Kindern 
unter sechs Monaten ausgesetzt werden, nicht jedoch, wenn Personen wegen Verbindungen 
zu einer terroristischen Vereinigung verurteilt werden (DW 23.6.2019). Einer Studie der Right to 
Life Association zufolge sind die Kleinkinder durch Leibesvisitationen traumatisiert. Sie werden 
nicht gut ernährt und erhalten keine ausreichende medizinische Versorgung. Sie haben auch 
Schwierigkeiten, Zeit zum Spielen zu finden (SCF 12.10.2021). Die Kinder im zentraltürkischen 
Keskin-Gefängnis haben monatelang keine Milch, keine Eier und kein Spielzeug bekommen, 
wie ein Bericht des parlamentarischen Unterausschusses für die Rechte der Häftlinge zeigt. 
Die weiblichen Gefangenen berichteten, dass sie ihre Kinder nur ein paar Mal im Jahr in die 
Kindertagesstätte des Gefängnisses bringen können und dass sie ihre Kinder nicht sehen dürfen, 
wenn sie es wollen (Duvar 18.2.2021).
Die „Ankara Medical Chamber“ ATO kritisierte, dass im Strafvollzugssystem mehrere Vorkeh­
rungen getroffen werden, ohne die Rechte und Bedürfnisse von Kindern zu berücksichtigen. 
Kinder würden verhaftet, ohne eine ausreichende Risiko- und Bedarfsanalyse durchgeführt oder 
wirksame Maßnahmen zu ergriffen zu haben. Zudem wären Kinder aufgrund der schlechten 
physischen Bedingungen, der sozialen Isolation und der Disziplinarstrafen im Gefängnis ei­
ner sekundären Bestrafung ausgesetzt (Bianet 7.1.2022). Während das Gesetz vorschreibt, 
dass Kinder in der Strafverfolgungsphase mit einem auf Kinderrechte spezialisierten Richter 
in Kontakt stehen sollten, wurde diese Vorschrift während einer Recherche von CİSST nicht 
eingehalten. Die Verurteilung von Jugendlichen vor Erwachsenengerichten oder die Inhaftie­
rung durch Strafrichter zeigt laut CİSST, dass Fachleute, die sich auf das Jugendstrafrecht 
spezialisiert haben, keinen Zugang zu den Gerichten haben (CİSST 6.2022, S. 11).
Angehörige sexueller Minderheiten (LGBTIQ+)
Eine offizielle Zahl von Angehörige sexueller Minderheiten in Haftanstalten ist unbekannt, da 
die Generaldirektion für Gefängnisse und Haftanstalten solche Daten nicht offenlegt (İHD/HRA 
26.7.2024, S. 6). Die wichtigsten Themen in Bezug auf die Situation von LGBTI+-Gefangenen 
sind die faktische Isolation, die Beziehungen zur Außenwelt, wirtschaftliche Schwierigkeiten, 
der Zugang zu Gesundheitsdiensten, der Zugang zu trans-spezifischen Gesundheitsdiensten, 
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LGBTI+-Gefangene, die mit HIV leben, soziale Bedingungen, Versetzungen und Gewaltvor­
fälle (CİSST 2.4.2024, S. 55). Mitglieder von sexuellen Minderheiten gehören zu jenen, die in 
Gefängnissen am häufigsten Gewalt, Diskriminierung, Demütigung und sexueller Belästigung 
ausgesetzt sind. Neben der Tatsache, dass es keine spezifischen Regelungen für die Bedürf­
nisse dieser Personengruppen gibt, sind auch die Programme zur Ausbildung von Verwaltungs­
personal, Vollzugsbeamten und Sozialarbeitern in Bezug auf die Arbeit mit LGBTI-Personen 
unzureichend. Beschwerden von Angehörigen sexueller Minderheiten über Rechtsverletzun­
gen und Übergriffe, die sie erleben, bleiben aufgrund homophober Positionen und verwurzelter 
Vorurteile ergebnislos (CİSST 26.3.2021, S. 48; vgl. İHD/HRA 6.2022, S. 35f.)
Der Zugang von LGBTI+-Personen zur Justiz ist stets schwierig und eingeschränkt. Dies hängt 
mit der geringen Anzahl von LGBTI+-freundlichen Organisationen zusammen, die Rechtsbe­
ratung anbieten, sowie mit den Vorurteilen der Justiz und der Gesellschaft. Die Schwierigkei­
ten, mit denen die Gefangenen im Allgemeinen bei Verstößen gegen das Strafvollzugsgesetz 
konfrontiert sind, werden noch größer, wenn sie mit der sexuellen Orientierung und/oder der 
Geschlechtsidentität der LGBTI+-Gefangenen in Berührung kommen. Die Gefangenen regeln 
ihre Angelegenheiten außerhalb des Gefängnisses über die ihnen zugewiesenen oder von ihnen 
ausgewählten Sachwalter. Wenn ein Familienmitglied oder ein Angehöriger diese Aufgabe nicht 
übernehmen kann, müssen die LGBTI+-Gefangenen diese Vormundschaft mit einem ihnen 
zugewiesenen Anwalt fortsetzen, wobei hierbei die Kommunikation oft mangelhaft ist. Diese 
spezifischen Schwierigkeiten, mit denen LGBTI+-Gefangene bei der Kommunikation mit der 
Außenwelt konfrontiert sind, sowie die Überwachungs- und Zensurbedingungen für die Korre­
spondenz und die Telefonkommunikation, die allen Gefangenen auferlegt werden, erschweren 
es, die Rechtsverletzungen zu melden, denen sie in Strafvollzugsanstalten ausgesetzt waren. 
Es gab Fälle, in denen LGBTI+-Gefangene, die Probleme in Gefängnissen per Telefon, Video­
anruf oder Brief meldeten, wegen Diskreditierung der Einrichtung disziplinarisch bestraft wurden, 
verbaler und psychischer Gewalt ausgesetzt waren und daher ihre Beschwerden nicht vorbrin­
gen konnten, um mögliche Vergeltungsmaßnahmen und Bestrafungen zu vermeiden (CİSST 
2.4.2024, S. 57).
Angehörige sexueller Minderheiten werden in der Regel von heterosexuellen Häftlingen isoliert 
(DFAT 16.5.2025, S. 40; vgl. CİSST 2.4.2024, S. 55), entweder durch die Gefängnisadministra­
tion oder auf eigenes Verlangen hin (Prison Insider 2024).
Laut Informationen der NGO CİSST werden LGBTI+-Gefangene in speziellen Räumen oder 
Abteilungen untergebracht (CİSST 2.4.2024, S. 55). Die Unterbringung in entweder Einzelhaft­
zellen oder getrennten Gemeinschaftszellen soll dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit 
der Häftlinge dienen (Prison Insider 2024). Die Unterbringung in Einzelhaft fördert den Miss­
brauch der Betroffenen. Überdies ist es ihnen nicht erlaubt, Kontakte zu knüpfen, mit anderen 
zu sprechen oder an sportlichen Aktivitäten teilzunehmen. Diese Situation wird zur physischen 
und psychischen Folter (İHD/HRA 6.2022, S. 35f.). Gemeinschaftszellen können alle LGBTQI+-
Personen zusammen aufnehmen oder aus verschiedenen Zellen für verschiedene Gruppen der 
Gemeinschaft bestehen (Prison Insider 2024). LGBTI+-Gefangene können nicht von sozialen 
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und körperlichen Aktivitäten profitieren, die andere Gefangene nutzen können. In einigen Ge­
fängnissen können Transfrauen/Transmänner oder schwule/bisexuelle männliche Gefangene 
in eigenen Abteilungen untergebracht werden, wenn die Anzahl und die Bedingungen ausrei­
chend sind. Transfrauen können in Gefängnissen untergebracht werden, die mit ihrer Identität 
vereinbar sind, sofern sie ihre offizielle Geschlechtsumwandlung abgeschlossen haben. Sodann 
können sie zu den allgemeinen Gefängnisinsassen transferiert werden. Männliche transsexuelle 
Gefangene werden unter allen Umständen de facto isoliert, unabhängig davon, ob sie in Frauen-
oder Männergefängnissen untergebracht waren (CİSST 2.4.2024, S. 55). Diese Gefangenen 
gaben auch an, dass sie aufgrund ihrer Geschlechtsidentität Gewalt durch die Gefängnisverwal­
tung und das Personal ausgesetzt waren (CİSST 26.12.2022, S.57). Im Mai 2021 forderte das 
Europäische Parlament „ die Türkei auf, alle Isolationshaft und die Inhaftierung in inoffiziellen 
Haftanstalten zu beenden“ (EP 19.5.2021).
Besonders heikel stellt sich die Situation für Transfrauen dar, da sie in Männergefängnissen 
untergebracht werden, und somit männerspezifischen Gefängnispraktiken, wie der Leibesvi­
sitation, unterworfen sind. Das größte Problem sowohl von inhaftierten Transfrauen als auch 
Transmännern sind die Unterbrechungen der Geschlechtsumwandlungsprozesse. Die Einlei­
tung des Geschlechtsumwandlungsprozesses und seine Fortsetzung werden in Gefängnissen 
unterbrochen und oft nicht einmal akzeptiert. Da die Versorgung mit Hormonpräparaten ein 
Problem ist, gibt es auch in dieser Hinsicht oft Beschwerden (İHD/HRA 6.2022, S. 35f.). Meh­
rere transsexuelle Gefangene sind aus Protest gegen Misshandlungen im Gefängnis in den 
Hungerstreik getreten (OMCT 2022).
In Fällen, in denen die Haftbedingungen unzureichend sind und die Kapazität oder Anzahl 
der Stationen gering ist, können die LGBTI+-Gefangenen in Zellen untergebracht werden, in 
denen Schwerverbrecher, d. h. Personen, die zu einer lebenslangen Strafe unter erschwerten 
Bedingungen verurteilt wurden, einsitzen. Dieser Umstand verschlechtert die Haftbedingungen 
der Gefangenen unmittelbar (CİSST 2.4.2024, S. 56; vgl. Prison Insider 2024).
Todesfälle in Gefängnissen
Auf eine parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Newroz Uysal Aslan von der DEM-Partei 
gab das Justizministerium im Mai 2025 bekannt, dass zwischen Juli 2023 und Dezember 2024 
1.026 Gefängnisinsassen verstarben. Für Aslan stellt dies den Beweis dar, dass Menschen­
rechtsverletzungen in Gefängnissen ein dringendes Problem sind, insbesondere die Verwei­
gerung medizinischer Behandlung für kranke Häftlinge und die langwierigen Verzögerungen 
bei ihrer Entlassung. Außerdem wies Aslan auch darauf hin, dass Todesfälle in Gefängnissen – 
einschließlich der als „ verdächtig“ eingestuften – oft nicht untersucht werden. - Diese Todesfälle 
könnten nicht mehr als Einzelfälle betrachtet werden, sondern vielmehr das Ergebnis eines 
systemischen Problems, so Aslan (Velev 22.5.2025; vgl. SCF 22.5.2025).
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights 
Practices 2022 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/03/415610_TU
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■ Velev - Velev (22.5.2025): İnfaz politikası çöktü: Cezaevlerinden iki günde bir cenaze çıkmış, https:
//velev.news/gundem/infaz-politikasi-coktu-cezaevlerinden-iki-gunde-bir-cenaze-cikmis , Zugriff 
23.6.2025
16 Todesstrafe
Letzte Änderung 2025-08-06 12:59
Die Türkei schaffte die Todesstrafe mit dem Gesetz Nr. 5170 am 7.5.2004 und der Entfernung 
aller Hinweise darauf in der Verfassung ab. Darüber hinaus ratifizierte die Türkei das Protokoll 
Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Abschaffung der Todes­
strafe am 12.11.2003, welches am 1.12.2003 in Kraft trat, sowie das Protokoll Nr. 13 zur EMRK 
über die völlige Abschaffung der Todesstrafe (d.h. unter allen Umständen, auch für Verbrechen, 
die in Kriegszeiten begangen wurden, und für unmittelbare Kriegsgefahr, was keine Ausnahmen 
oder Vorbehalte zulässt), welches am 20.2.2006 ratifiziert bzw. am 1.6.2006 in Kraft trat. Am 
3.2.2004 unterzeichnete die Türkei zudem das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen 
Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielt. 
Das Protokoll trat in der Türkei am 24.10.2006 in Kraft (ÖB Ankara 4.2025, S. 17; vgl. FIDH 
13.10.2020).
Die Diskussion um die Todesstrafe flammt immer wieder anlassbezogen auf. - Ende Juni 2022 
meinte der Justizminister, dass die Türkei die Entscheidung aus dem Jahr 2004 zur Abschaffung 
der Todesstrafe überdenken würde, nachdem Präsident Erdoğan die Todesstrafe im Zusam­
menhang mit absichtlich gelegten Waldbränden ins Spiel brachte (REU 25.6.2022; vgl. Duvar 
24.6.2022). Und im September 2024 forderten Fatih Erbakan, der Anführer der Neuen Wohl­
fahrtspartei (YRP), Mustafa Destici, Chef der Großen Vereinigungspartei (BBP) sowie andere 
Politiker angesichts der Ermordung eines achtjährigen Mädchens, die zu einem Aufschrei der 
Öffentlichkeit führte, die Wiedereinführung der Todesstrafe (TR-Today 10.9.2024; vgl. fakti.bg 
10.9.2024).
Für eine Wiedereinführung der Todesstrafe wäre eine Verfassungsänderung erforderlich, welche 
eine Zustimmung von mindestens 400 Abgeordneten oder von mindestens 360 Abgeordneten 
plus einer Volksabstimmung benötigt. Momentan (Juni 2025) verfügt das Regierungsbündnis 
nicht über die angegebenen Mehrheiten. Die Verfassungsänderung müsste also auch von Ab­
geordneten der Oppositionsparteien gestützt werden. Zudem müsste die Türkei ihre Unterschrift 
zu den Protokollen Nr. 6 und 13 zur EMRK zurückziehen. Mit der Wiedereinführung der Todes­
strafe würde die Türkei nicht nur einen Ausschluss aus dem Europarat riskieren, sondern den 
endgültigen Bruch der Beziehungen zur EU (ÖB Ankara 4.2025, S. 17f.).
Quellen
■ Duvar - Duvar (24.6.2022): Erdogan says supports reinstatement of death penalty for forest burners, 
https://www.duvarenglish.com/erdogan-says-supports-reinstatement-of-death-penalty-for-forest-b
urners-news-60969, Zugriff 25.10.2023
■ fakti.bg - fakti - Rezon Media (10.9.2024): Death penalty to be discussed again in parliament: killing 
of 8-year-old girl shakes Turkey, https://fakti.bg/en/world/911156-death-penalty-to-be-discussed-a
gain-in-parliament-killing-of-8-year-old-girl-shakes-turkey , Zugriff 2.12.2024
221
226

■ FIDH - International Federation for Human Rights (13.10.2020): Death Penalty Cannot be Reinstated 
in Turkey, https://www.fidh.org/en/region/europe-central-asia/turkey/death-penalty-cannot-be-reins
tated-in-turkey, Zugriff 25.10.2023
■ ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (4.2025): Asylländerbericht 2024 – ÖB An­
kara, https://www.ecoi.net/en/file/local/2125282/TUER_ÖB Bericht_2025_04.pdf, Zugriff 13.5.2025
■ REU - Reuters (25.6.2022): Turkey re-evaluates death penalty after Erdogan’s wildfires comment, 
https://www.reuters.com/world/middle-east/turkey-wildfire-under-control-after-4500-hectares-scorc
hed-government-2022-06-25/ , Zugriff 25.10.2023
■ TR-Today - Türkiye Today (10.9.2024): Death sentence sought in Türkiye: 8-year-old Narin Guran’s 
death shocks nation - Türkiye Today, https://www.turkiyetoday.com/turkiye/death-sentence-sought-i
n-turkiye-as-8-year-old-narin-gurans-tragic-death-shocks-nation-50937 , Zugriff 2.12.2024
17 Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten
Letzte Änderung 2025-08-06 13:34
Selbstverständnis des Staates in Bezug auf Religion
Die Türkei besitzt keine verfassungsrechtlich verankerte Staatsreligion. In der Verfassung wird 
Laizität als Grundprinzip postuliert. In seiner konkreten Ausgestaltung ist die Laizität darauf 
ausgerichtet, den Staat gegen direkte Übergriffe religiöser Autoritäten zu schützen. Gleichzeitig 
beansprucht der Staat jedoch das Monopol auf die Gestaltung und Kontrolle des religiösen 
Lebens. Nach klassischem kemalistischen Verständnis ist die türkische Identität unmittelbar mit 
dem sunnitischen Islam verknüpft. Die Verfassung garantiert die Freiheit des Gewissens der 
religiösen Anschauungen und Überzeugungen und untersagt Diskriminierung sowie Missbrauch 
religiöser Gefühle oder Gegenstände, die der jeweiligen Religion als heilig gelten. Sie sieht 
grundsätzlich Religionsfreiheit vor, allerdings mit Einschränkung durch die „ unteilbare Einheit“
der türkischen Nation (BMZ/AA 22.11.2023, S. 151f.; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 14). Das heißt,das 
Land ist von einem Jahrhundert kemalistischer Tradition mit der Vision einer homogenen tür­
kischen Gesellschaft sunnitischen Glaubens geprägt, wo der Existenz religiöser Minderheiten 
praktisch kein Platz eingeräumt wurde. Um die von Minderheiten möglicherweise ausgehende 
Bedrohung gering zu halten, sollten nach dieser Denkweise Nichtmuslime und Muslime nicht-
sunnitischen Glaubens nicht über solide rechtliche Strukturen verfügen (ÖB Ankara 4.2025, 
S.30). Das türkische Ideal der Staatsbürgerschaft konzentriert sich somit darauf, Türke und 
Sunnit zu sein. Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, die von dieser Norm ab­
weichen, können mit Problemen in Form von Ausgrenzung, Diskriminierung und Aggression 
konfrontiert werden (MBZ 2.2025a, S. 67). Das internationale katholische Hilfswerk „ Kirche in 
Not“ beschreibt die Situation der religiösen Minderheiten im Land unter Zitierung des [Anm.: 
verstorbenen] Papstes als „ gewaltfreie Verfolgung“. In diesem Sinne werden den nicht-musli­
mischen Gemeinschaften etwa durch Gesetzesänderungen bürokratische Hürden in den Weg 
gestellt, die sie unter anderem auch an ihren sozialen Aktivitäten hindern und die Handlungsfrei­
heit ihrer Gläubigen erheblich einschränken (ACN 2023). Laut dem Pew-Institute lag die Türkei 
2021 hinsichtlich der Einschränkungen religiöser Rechte durch die Regierung (Government 
Restrictions Index -GRI) in der Kategorie „ hoch“ von vier Kategorien („ very high“, „ high“, „ mo­
derate“, „ low“), während die gesellschaftliche Diskriminierung (Social Hostilities Index) merklich 
abnahm, sodass die Türkei in der Ländergruppe der Kategorie „ moderat“ eingestuft wurde (Pew 
5.3.2024, S. 36, 58, 61).
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