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■ Velev - Velev (22.5.2025): İnfaz politikası çöktü: Cezaevlerinden iki günde bir cenaze çıkmış, https:
//velev.news/gundem/infaz-politikasi-coktu-cezaevlerinden-iki-gunde-bir-cenaze-cikmis , Zugriff 
23.6.2025
16 Todesstrafe
Letzte Änderung 2025-08-06 12:59
Die Türkei schaffte die Todesstrafe mit dem Gesetz Nr. 5170 am 7.5.2004 und der Entfernung 
aller Hinweise darauf in der Verfassung ab. Darüber hinaus ratifizierte die Türkei das Protokoll 
Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Abschaffung der Todes­
strafe am 12.11.2003, welches am 1.12.2003 in Kraft trat, sowie das Protokoll Nr. 13 zur EMRK 
über die völlige Abschaffung der Todesstrafe (d.h. unter allen Umständen, auch für Verbrechen, 
die in Kriegszeiten begangen wurden, und für unmittelbare Kriegsgefahr, was keine Ausnahmen 
oder Vorbehalte zulässt), welches am 20.2.2006 ratifiziert bzw. am 1.6.2006 in Kraft trat. Am 
3.2.2004 unterzeichnete die Türkei zudem das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen 
Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielt. 
Das Protokoll trat in der Türkei am 24.10.2006 in Kraft (ÖB Ankara 4.2025, S. 17; vgl. FIDH 
13.10.2020).
Die Diskussion um die Todesstrafe flammt immer wieder anlassbezogen auf. - Ende Juni 2022 
meinte der Justizminister, dass die Türkei die Entscheidung aus dem Jahr 2004 zur Abschaffung 
der Todesstrafe überdenken würde, nachdem Präsident Erdoğan die Todesstrafe im Zusam­
menhang mit absichtlich gelegten Waldbränden ins Spiel brachte (REU 25.6.2022; vgl. Duvar 
24.6.2022). Und im September 2024 forderten Fatih Erbakan, der Anführer der Neuen Wohl­
fahrtspartei (YRP), Mustafa Destici, Chef der Großen Vereinigungspartei (BBP) sowie andere 
Politiker angesichts der Ermordung eines achtjährigen Mädchens, die zu einem Aufschrei der 
Öffentlichkeit führte, die Wiedereinführung der Todesstrafe (TR-Today 10.9.2024; vgl. fakti.bg 
10.9.2024).
Für eine Wiedereinführung der Todesstrafe wäre eine Verfassungsänderung erforderlich, welche 
eine Zustimmung von mindestens 400 Abgeordneten oder von mindestens 360 Abgeordneten 
plus einer Volksabstimmung benötigt. Momentan (Juni 2025) verfügt das Regierungsbündnis 
nicht über die angegebenen Mehrheiten. Die Verfassungsänderung müsste also auch von Ab­
geordneten der Oppositionsparteien gestützt werden. Zudem müsste die Türkei ihre Unterschrift 
zu den Protokollen Nr. 6 und 13 zur EMRK zurückziehen. Mit der Wiedereinführung der Todes­
strafe würde die Türkei nicht nur einen Ausschluss aus dem Europarat riskieren, sondern den 
endgültigen Bruch der Beziehungen zur EU (ÖB Ankara 4.2025, S. 17f.).
Quellen
■ Duvar - Duvar (24.6.2022): Erdogan says supports reinstatement of death penalty for forest burners, 
https://www.duvarenglish.com/erdogan-says-supports-reinstatement-of-death-penalty-for-forest-b
urners-news-60969, Zugriff 25.10.2023
■ fakti.bg - fakti - Rezon Media (10.9.2024): Death penalty to be discussed again in parliament: killing 
of 8-year-old girl shakes Turkey, https://fakti.bg/en/world/911156-death-penalty-to-be-discussed-a
gain-in-parliament-killing-of-8-year-old-girl-shakes-turkey , Zugriff 2.12.2024
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■ FIDH - International Federation for Human Rights (13.10.2020): Death Penalty Cannot be Reinstated 
in Turkey, https://www.fidh.org/en/region/europe-central-asia/turkey/death-penalty-cannot-be-reins
tated-in-turkey, Zugriff 25.10.2023
■ ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (4.2025): Asylländerbericht 2024 – ÖB An­
kara, https://www.ecoi.net/en/file/local/2125282/TUER_ÖB Bericht_2025_04.pdf, Zugriff 13.5.2025
■ REU - Reuters (25.6.2022): Turkey re-evaluates death penalty after Erdogan’s wildfires comment, 
https://www.reuters.com/world/middle-east/turkey-wildfire-under-control-after-4500-hectares-scorc
hed-government-2022-06-25/ , Zugriff 25.10.2023
■ TR-Today - Türkiye Today (10.9.2024): Death sentence sought in Türkiye: 8-year-old Narin Guran’s 
death shocks nation - Türkiye Today, https://www.turkiyetoday.com/turkiye/death-sentence-sought-i
n-turkiye-as-8-year-old-narin-gurans-tragic-death-shocks-nation-50937 , Zugriff 2.12.2024
17 Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten
Letzte Änderung 2025-08-06 13:34
Selbstverständnis des Staates in Bezug auf Religion
Die Türkei besitzt keine verfassungsrechtlich verankerte Staatsreligion. In der Verfassung wird 
Laizität als Grundprinzip postuliert. In seiner konkreten Ausgestaltung ist die Laizität darauf 
ausgerichtet, den Staat gegen direkte Übergriffe religiöser Autoritäten zu schützen. Gleichzeitig 
beansprucht der Staat jedoch das Monopol auf die Gestaltung und Kontrolle des religiösen 
Lebens. Nach klassischem kemalistischen Verständnis ist die türkische Identität unmittelbar mit 
dem sunnitischen Islam verknüpft. Die Verfassung garantiert die Freiheit des Gewissens der 
religiösen Anschauungen und Überzeugungen und untersagt Diskriminierung sowie Missbrauch 
religiöser Gefühle oder Gegenstände, die der jeweiligen Religion als heilig gelten. Sie sieht 
grundsätzlich Religionsfreiheit vor, allerdings mit Einschränkung durch die „ unteilbare Einheit“
der türkischen Nation (BMZ/AA 22.11.2023, S. 151f.; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 14). Das heißt,das 
Land ist von einem Jahrhundert kemalistischer Tradition mit der Vision einer homogenen tür­
kischen Gesellschaft sunnitischen Glaubens geprägt, wo der Existenz religiöser Minderheiten 
praktisch kein Platz eingeräumt wurde. Um die von Minderheiten möglicherweise ausgehende 
Bedrohung gering zu halten, sollten nach dieser Denkweise Nichtmuslime und Muslime nicht-
sunnitischen Glaubens nicht über solide rechtliche Strukturen verfügen (ÖB Ankara 4.2025, 
S.30). Das türkische Ideal der Staatsbürgerschaft konzentriert sich somit darauf, Türke und 
Sunnit zu sein. Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, die von dieser Norm ab­
weichen, können mit Problemen in Form von Ausgrenzung, Diskriminierung und Aggression 
konfrontiert werden (MBZ 2.2025a, S. 67). Das internationale katholische Hilfswerk „ Kirche in 
Not“ beschreibt die Situation der religiösen Minderheiten im Land unter Zitierung des [Anm.: 
verstorbenen] Papstes als „ gewaltfreie Verfolgung“. In diesem Sinne werden den nicht-musli­
mischen Gemeinschaften etwa durch Gesetzesänderungen bürokratische Hürden in den Weg 
gestellt, die sie unter anderem auch an ihren sozialen Aktivitäten hindern und die Handlungsfrei­
heit ihrer Gläubigen erheblich einschränken (ACN 2023). Laut dem Pew-Institute lag die Türkei 
2021 hinsichtlich der Einschränkungen religiöser Rechte durch die Regierung (Government 
Restrictions Index -GRI) in der Kategorie „ hoch“ von vier Kategorien („ very high“, „ high“, „ mo­
derate“, „ low“), während die gesellschaftliche Diskriminierung (Social Hostilities Index) merklich 
abnahm, sodass die Türkei in der Ländergruppe der Kategorie „ moderat“ eingestuft wurde (Pew 
5.3.2024, S. 36, 58, 61).
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Trotz der Existenz von zwei nationalen Menschenrechtsmechanismen in der Türkei, der Men­
schenrechts- und Gleichstellungsinstitution der Türkei [türk. Abk.: TİHEK bzw. engl.: HREI] 
und der Ombudsmann-Institution (KDK), die Diskriminierungen angehen und Verwaltungsent­
scheidungen anfechten können, und trotz des rechtlichen Hintergrunds zur Verhinderung von 
Diskriminierung, ist allein deren Existenz keine Garantie dafür, dass Diskriminierung von Min­
derheiten verhindert wird und dass Minderheiten diesen Institutionen vertrauen. Eine Statistik 
aus einem aktuellen Bericht der Freedom of Belief Initiative veranschaulicht diese Situation. - 
Obgleich zahlreiche Artikel in der Gesetzgebung bestehen, die auf die Bekämpfung von Diskri­
minierung abzielen, verzichten neun von zehn Personen darauf, Fälle von Diskriminierung oder 
Hassverbrechen aufgrund ihrer religiösen Identität zu melden. Viele glauben, dass es nutzlos 
bzw. zu schwierig ist, Anzeige zu erstatten, oder die Betroffenen haben kein Vertrauen in die 
Polizei (MRG 29.4.2024, S. 11).
Religionsdemografie
In der Türkei sind laut Regierungsangaben 99 % der Bevölkerung muslimischen Glaubens, in­
klusive Aleviten. Aus den im Jahr 2021 veröffentlichten Meinungsumfragen des Forschungs- und 
Meinungsforschungsunternehmens KONDA Research and Consultancy geht hervor, dass sich 
etwa 88 % als sunnitische Muslime bezeichnen, 6 % als Nichtgläubige, 4 % als Aleviten und 
die restlichen 2 % sich der Kategorie „ Sonstige“ zuordnen. Die Aleviten-Stiftung geht jedoch 
davon aus, dass 25 bis 31 % der Bevölkerung Aleviten sind. 4 % der Muslime sind laut eigener 
Schätzung schiitische Jafari [Dschafari]. Die nicht-muslimischen Gruppen konzentrieren sich 
überwiegend in Istanbul und anderen großen Städten sowie im Südosten des Landes. Präzise 
Zahlen gibt es hierzu nicht. Laut Eigenangaben sind ungefähr 90.000 Mitglieder der armenisch-
apostolischen Kirche, 25.000 römisch-katholische Christen und 12.000-16.000 Juden. Darüber 
hinaus gibt es 25.000 syrisch-orthodoxe Christen und ca. 10.000 Baha’i. Die Zahl der ostor­
thodoxen Christen ist im Laufe des Jahres 2023 deutlich auf über 200.000 gestiegen, was vor 
allem auf den Krieg in der Ukraine zurückzuführen ist, der zu einem Zustrom von schätzungs­
weise 154.000 Russen und 47.000 Ukrainern führte. Zur ostorthodoxen Bevölkerung gehören 
auch weniger als 2.500 ethnisch griechisch-orthodoxe Christen und eine kleine, unbestimmte 
Anzahl bulgarisch-orthodoxer und georgisch-orthodoxer Christen. Zu den anderen Gruppen 
gehören schätzungsweise 7.000 bis 10.000 Mitglieder protestantischer und evangelikaler christ­
licher Konfessionen; 5.000 Mitglieder der Zeugen Jehovas; schätzungsweise 2.000 bis 3.500 
armenische Katholiken; weniger als 3.000 chaldäische Christen; und weniger als 1.000 Jesiden 
(USDOS 30.6.2024; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 15). Bis zu einer halben Million Alawiten leben 
Berichten zufolge in den südlichen Regionen an der Grenze zu Syrien, insbesondere in der Pro­
vinz Hatay (diese Zahl umfasst nicht die syrischen Alawiten, die seit 2011 in die Türkei geflohen 
waren) (DFAT 16.5.2025, S. 15).
Das deutsche Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung gibt unter 
Berufung auf offizielle türkische Stellen in seinem Bericht vom November 2023 etwas abwei­
chende Zahlen bekannt. Demgemäß gelten über 98% der türkischen Bevölkerung als Muslime. 
Die überwiegende Mehrheit sind Sunniten hanafitischer Rechtsschule (rund drei Viertel). Etwa 
4% der Muslime sind schiitisch. Aleviten machen Schätzungen zufolge 15% aus. Ferner leben 
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rund 60.000 armenisch-apostolische Christen in der Türkei, die meisten von ihnen in Istanbul. 
Die Zahl der Juden wird auf ca. 18.000 geschätzt (BMZ/AA 22.11.2023, S.151).
Quelle 6: BMI/BMLVS 2017, S. 23f. Anmerkung: Auf dieser Karte sind nur die Hauptsiedlungsgebiete 
der religiösen und konfessionellen Gruppen dargestellt. Es kann Minderheitengruppen geben, die nicht 
abgebildet sind. Insbesondere in städtischen Zentren ist die Bevölkerung sehr heterogen und kann in 
dieser Art von der Karte nicht dargestellt werden. Christen sind als eine Gruppe dargestellt, unabhängig 
von ihrer ethnischen Herkunft.
Situation der Religionsgemeinschaften der Minderheiten
Nicht-muslimische Gemeinschaften und Aleviten sind weiterhin mit negativen Wahrnehmungen, 
bürokratischen Hürden und Sicherheitsbedenken belastet (MRG 29.4.2024, S. 3), trotz des Um­
standes, dass die Freiheit der Religionsausübung allgemein geachtet wird. Denn die fehlende 
Rechtspersönlichkeit der nicht-muslimischen und alevitischen Gemeinschaften gibt weiterhin 
Anlass zu ernster Besorgnis, auch seitens der Europäischen Kommission, insbesondere im Hin­
blick auf den fehlenden Rechtsstatus der Patriarchate, des Oberrabbinats, der Synagogen, der 
Kirchen und der Cem-Häuser (alevitische Gebetsstätten). Die Empfehlungen der Venedig-Kom­
mission des Europarates zum Rechtsstatus der nicht-muslimischen Religionsgemeinschaften 
und zum Recht des griechisch-orthodoxen ökumenischen Patriarchats in Istanbul, den Titel 
„ ökumenisch“ zu führen, sind noch nicht umgesetzt worden und werden weiterhin angefochten 
(EC 30.10.2024; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 35, EP 7.5.2025, Pt.27). Ebenso äußerte sich das 
Europäische Parlament im Mai 2025, indem es feststellte, „ dass beim Schutz der Rechte von 
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ethnischen und religiösen Minderheiten, insbesondere im Hinblick auf ihre Rechtspersönlich­
keit, einschließlich der Rechte der griechisch-orthodoxen Bevölkerung auf den Inseln Gökçeada 
(Imbros) und Bozcaada (Tenedos), keine nennenswerten Fortschritte zu verzeichnen sind“ (EP 
7.5.2025, Pt.27).
Die Behörden mischen sich weiterhin laufend in die internen Angelegenheiten der Religionsge­
meinschaften ein. In der Türkei können keine Ausbildungsstätten für Priester eröffnet werden. 
Das griechisch-orthodoxe Halki-Seminar ist seit 1971 geschlossen. Das armenisch-apostoli­
sche Seminar Surp Haç wurde 1967 per Dekret aufgelöst. Die Priester müssen im Ausland 
ausgebildet werden. Auch bei der Wahl des armenisch-apostolischen Patriarchen Maşalyan 
im Jahr 2019 gab es Einmischungen. Obgleich Patriarch Mutafyan seit 2008 aufgrund seiner 
Krankheit nicht mehr imstande war, sein Amt zu führen, blockierte die Regierung alle Versuche 
der armenischen Gemeinde Neuwahlen abzuhalten, mit der Begründung, dass die Wahl nach 
Kirchenrecht erst nach dem Ableben des bisherigen Patriarchen möglich sei. Als nach Mutaf­
yans Tod im März 2019 Wahlen vorbereitet wurden, erließ das Innenministerium im Vorfeld der 
Wahl im September 2019 eine Regelung, wonach nur Bischöfe des armenischen Patriarchats 
Istanbul als Kandidaten für das Amt zugelassen sind. Dadurch wurden der zur Auswahl stehende 
Personenkreis eingeschränkt und Personen ausgeschlossen, die im Ausland tätig waren (ÖB 
Ankara 4.2025, S. 35; vgl. USCIRF 5.2024, S. 70).
Die Türkei schränkt den Anwendungsbereich des Lausanner Vertrages, der lediglich zwischen 
Muslimen und Nichtmuslimen unterscheidet, auf drei ethnisch-religiöse Minderheitengruppen 
ein. Explizit anerkannt sind demnach lediglich Armenier, Griechen und Juden sowie Bulgaren 
aufgrund des separaten Türkisch-Bulgarischen Freundschaftsvertrages. Nur diese kommen in 
den Genuss der in den Artikeln 37 bis 43 des Lausanner Vertrages verankerten Garantien, wo­
bei selbst diese Bestimmungen nie vollständig umgesetzt worden sind. In einem Gerichtsurteil 
bezüglich der Zulässigkeit von Unterricht in Syrisch [Anm.: eine Form des Aramäischen, nicht zu 
verwechseln mit dem syrischen Dialekt des Arabischen] wurde 2013 festgestellt, dass Assyrer 
den Status von nicht-muslimischen türkischen Staatsangehörigen besitzen und damit zu den 
Begünstigten des Lausanner Vertrags gehören. Die Umsetzung ist laut Information der Syrisch-
Orthodoxen Kirche unbefriedigend. Andere religiöse Minderheiten, wie zum Beispiel Aleviten, 
Baha’i, Protestanten oder Römisch-Katholische sind ohne Status (ÖB Ankara 4.2025, S.30f.). 
Dessen ungeachtet bedauerte der Menschrechtsausschuss der Vereinten Nationen Ende No­
vember 2024, dass die Türkei als Vertragsstaat des Internationaler Paktes über bürgerliche und 
politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR) ihren Vorbehalt 
zu Artikel 27 aufrechterhält und empfiehlt der Türkei gleichzeitig, diesen Vorbehalt zurückzuzie­
hen. Der Artikel 27 des Paktes garantiert die Rechte der ethnischen, religiösen und sprachlichen 
Minderheiten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2).
Religionsgemeinschaften können nur indirekt im Wege von Stiftungen (vakıflar), die von Pri­
vatpersonen gegründet werden, rechtlich tätig werden. Das System der „ vakıflar“ geht auf das 
Osmanische Reich zurück und wurde durch den Vertrag von Lausanne und diverse Stiftungs­
gesetze über die Zeit verfestigt. Derzeit gibt es 167 solcher Stiftungen, darunter 77 griechisch-
orthodoxe, 54 armenisch-orthodoxe, 19 jüdische, zehn assyrische, drei chaldäisch-katholische, 
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zwei bulgarisch-orthodoxe und jeweils eine georgisch und eine maronitische türkisch-ortho­
doxe (Stand: August 2022). Die Errichtung neuer Gemeinschaftsstiftungen (cemaat vakıfları) 
ist rechtlich unmöglich. Die Registrierung als Verein oder Stiftung ist möglich, sofern das er­
klärte Ziel primär gemeinnütziger, erzieherischer oder kultureller Natur und nicht religiös ist. 
In Ermangelung einer Rechtsgrundlage vermochten cemaat vakıfları von 2013 bis 2022 ih­
re Stiftungsvorstandsmitglieder nicht zu erneuern, was zu Problemen in der Stiftungsleitung 
und zum Verlust von Eigentumsrechten führte. In der Praxis wurde dadurch das Tätigwerden 
der nicht-muslimischen Religionsgemeinschaften massiv erschwert (ÖB Ankara 4.2025, S.31; 
vgl. USCIRF 5.2023, S.67, Bianet 12.4.2022). Nicht-muslimische Gemeinschaften stehen bei 
der Rückgabe ihres Eigentums weiterhin vor Herausforderungen. Alle Aspekte der langwierigen 
Rückgabeverfahren fallen auf die Stiftungen zurück, von der Räumung durch die derzeitigen 
Bewohner bis hin zu den damit verbundenen hohen finanziellen Belastungen. Es gibt immer 
noch Probleme bei der Zuweisung von Eigentum, das den Stiftungen gehört (MRG 29.4.2024, 
S. 13).
Nach türkischer Lesart können sich nur die vom Lausanner Vertrag erfassten drei [oben er­
wähnten] ethno-religiösen Gemeinschaften auf ihre religiösen Stiftungen (vakıflar) stützen. Die 
restlichen Religionsgruppen können sich ebenfalls, wenn sie die verwaltungsrechtlichen Vorga­
ben erfüllen, als Stiftung oder als Verein organisieren (AA 20.5.2024 S. 10).
Andere islamische Strömungen neben dem sunnitischen Islam genießen zwar individuelle und 
– seit den 1990er-Jahren zunehmend auch – de facto kollektive Freiheiten. Sie werden aller­
dings aufgrund des kemalistischen Verständnisses einer „ unteilbaren Einheit“ der (sunnitisch-
muslimischen) türkischen Nation weiterhin nicht als Religionsgemeinschaften anerkannt. Ihre 
Gebetshäuser sind nicht als solche anerkannt (BMZ/AA 22.11.2023, S. 153).
Das Gesetz verbietet Sufi- und andere religiös-soziale Orden (tarikat) sowie Logen (tekke oder 
zaviye), obgleich die Regierung diese Einschränkungen im Allgemeinen nicht vollstreckt (US­
DOS 30.6.2024; vgl. BMZ/AA 22.11.2023, S.153). Die islamischen Bruderschaften werden in 
ihren wirtschaftlichen und politischen Aktivitäten nicht pauschal behindert (BMZ/AA 22.11.2023, 
S.153).
Individuelle Religionsfreiheit und Diskriminierung
Konversion: In der Türkei ist das individuelle Recht, zu glauben, nicht zu glauben und seinen 
Glauben zu wechseln, gesetzlich geschützt (NORHC 11.9.2020, S. 10). Das türkische Rechts­
system sieht kein Verbot der Konversion vor (NORHC 25.8.2022, S. 16). Rechtliche Hindernisse 
hinsichtlich der Konversion, etwa ein Übertritt zum Christentum, bestehen nicht. Allerdings wer­
den Konvertiten in der Folge oft von ihren Familien bzw. ihrem sozialen Umfeld ausgegrenzt (AA 
20.5.2024, S. 10; vgl. BMZ/AA 22.11.2023) oder am Arbeitsplatz gemieden (USDOS 12.5.2021). 
D.h., dass trotz dieser rechtlichen Garantien gefährdet das Bekenntnis zu einer anderen Reli­
gion oder Weltanschauung als derjenigen, die in der Familie, im sozialen Netzwerk und in der 
Gesellschaft akzeptiert wird, in der Praxis die Rechte des Einzelnen. Der Einzelne kann diskrimi­
niert und strafrechtlich verfolgt werden, wenn er sich zu seinen religiösen oder philosophischen 
Ansichten äußert. Weit verbreitet ist auch die Besorgnis über die Gefahr der Diskriminierung 
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aufgrund der eigenen Religion oder des eigenen Glaubens am Arbeitsplatz. Betroffene berichten 
häufig, dass sie sich gezwungen sehen, sich an „ akzeptable Normen“ zu halten. Praktizierende 
Muslime fürchten Diskriminierung an säkularen Arbeitsplätzen; nicht-sunnitische Muslime fürch­
ten Diskriminierung an konservativen und einigen säkularen Arbeitsplätzen. Atheisten berichten, 
dass sie sich nicht wohl dabei fühlen, am Arbeitsplatz offen über ihre Identität als Atheisten 
zu sprechen, weil sie Angst vor Entlassung haben. Der daraus resultierende Druck zwingt die 
Menschen, ein Doppelleben zu führen. Eine Umfrage der Kadir Has Universität zur religiösen 
Toleranz im Jahr 2021 in 26 Städten hat ergeben, dass 57,3 % der Befragten keine Atheisten, 
43,9 % keine Christen, 37,1 % keine Juden, 21,3 % keine Aleviten und 16,2 % keinen streng 
religiösen Menschen als Nachbarn haben möchten (NORHC 25.8.2022, S. 16).
Missionierung: Religiöse Missionstätigkeit ist seit 1991 nicht mehr verboten (BMZ/AA 22.11.2023, 
S.152; vgl. NHC-FBI 19.4.2022, S. 37). Nach wie vor begegnet die große muslimische Mehrheit 
sowohl der Hinwendung zu einem anderen als dem muslimischen Glauben als auch jeglicher 
Missionierungstätigkeit mit großem Misstrauen (AA 20.5.2024, S. 10; vgl. NHC-FBI 19.4.2022, 
S. 37). Der Staat sieht eine Gefahr in Missionaren, nicht aus religiösen Gründen, sondern 
vielmehr aus nationalistischen Motiven. Der Staat fürchtet, Missionare würden vom Westen be­
nutzt, um die Türkei zu unterwandern. Dies erklärt die Ausweisung zahlreicher protestantischer 
Priester in der jüngsten Vergangenheit (DlF 12.7.2020).
Aleviten und Nicht-Muslime werden in Schulen und im öffentlichen Sektor systematisch dis­
kriminiert (FH 26.2.2025, F4; vgl. AA 20.5.2024, S. 11). Mit Ausnahme wissenschaftlicher 
Einrichtungen sind Angehörige nicht-muslimischer Religionsgemeinschaften nur in Einzelfällen 
im öffentlichen Dienst und als Berufssoldaten zu finden. Ende Oktober 2021 wurde erstmals in 
der Geschichte der Republik ein der armenischen Gemeinde zugehöriger Kandidat zum Ver­
fahren für die Ausbildung zum Distriktgouverneur zugelassen. Und Mitte August 2022 erfolgte 
seine Ernennung zum Distriktgouverneur von Babadağ/Denizli. Früher bestehende Bestimmun­
gen, welche die Aufnahme von Minderheitenangehörigen in den Staatsdienst auch rechtlich 
eingeschränkt hatten, wurden in der Zwischenzeit zwar aufgehoben, doch werden sie als ge­
lebte Praxis weiterhin beachtet. Im Wissen, dass eine Bewerbung aussichtslos wäre, bemühen 
sich Angehörige, etwa der christlichen Minderheiten, inzwischen meist gar nicht mehr um eine 
Aufnahme. - Im türkischen Parlament zählt vom Mai 2023 nur die Grüne Linkspartei - YSP, (als 
Nachfolgerin der HDP) einen christlichen Abgeordneten in ihren Reihen (ÖB Ankara 4.2025, 
S.35).
Staatliches Vorgehen gegen Blasphemie und Verletzung religiöser Werte
Artikel 216 (3) des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) und seine Anwendung stellen eine wich­
tige Infragestellung des Rechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit, einschließlich des 
Rechts auf Nicht-Glauben, dar. Wer sich kritisch zu Religion oder Weltanschauung oder zu be­
stimmten Auslegungen, insbesondere des Islams, äußert, muss mit einer Anzeige rechnen und 
riskiert, nach dem Strafgesetzbuch verfolgt zu werden. Dies geschieht insbesondere unter Arti­
kel 216 (3): öffentliche Herabwürdigung religiöser Werte eines Teils der Bevölkerung (NORHC 
25.8.2022, S. 17; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 15, USCIRF 3.2025, S. 66). Die Venedig-Kommission 
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des Europarates bewertete in ihrer Stellungnahme aus dem Jahr 2016 die Vereinbarkeit von 
Artikel 216 (3) mit internationalen Menschenrechtsnormen. In der Stellungnahme wurde auf die 
Empfehlung 1805 (2007) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu Blasphemie, 
religiösen Beleidigungen und Hassreden gegen Personen aufgrund ihrer Religion verwiesen, in 
der es heißt, dass „ das nationale Recht nur Äußerungen über religiöse Angelegenheiten bestra­
fen sollte, die die öffentliche Ordnung absichtlich und schwerwiegend stören und zu öffentlicher 
Gewalt aufrufen“. Artikel 216 (3) „ sollte nicht zur Bestrafung von Blasphemie angewandt wer­
den, sondern auf Fälle religiöser Beleidigungen beschränkt werden, die die öffentliche Ordnung 
absichtlich und schwerwiegend stören und zu öffentlicher Gewalt aufrufen“ (NORHC 25.8.2022, 
S. 17; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 15).
In der Türkei gibt es eine starke Tendenz, Artikel 216 (3) nur im Zusammenhang mit dem Islam 
anzuwenden und nicht im Zusammenhang mit Beleidigung oder Hass gegen andere Religionen 
oder Glaubensrichtungen (NORHC 25.8.2022, S. 17; vgl. USCIRF 3.2025, S. 66). Allerdings 
wurde im Februar 2023 ein Volkssänger zu sechs Monaten Haft verurteilt, weil er in einem 
Liedtext eine heilige Figur der Aleviten verspottete und damit „ religiöse Werte“ beleidigt hatte. 
Die Strafe wurde später in eine Geldstrafe umgewandelt (DFAT 16.5.2025, S. 15).
Das Strafgesetzbuch verbietet nicht nur die „ Erregung von Hass und Feindseligkeit“, sondern 
stellt auch die öffentliche Respektlosigkeit gegenüber religiösen Überzeugungen unter Strafe. 
Das Gesetz bestraft beleidigende Äußerungen gegenüber Wertvorstellungen, die von einer Re­
ligion als heilig betrachtet werden (USDOS 30.6.2024; vgl. BMZ/AA 22.11.2023, S.152). Die 
Beleidigung einer Religion wird mit sechs Monaten bis zu einem Jahr Gefängnis sanktioniert. 
Die Störung des Gottesdienstes einer religiösen Gruppe wird mit ein bis drei Jahren, die Beschä­
digung religiösen Eigentums mit drei Monaten bis zu einem Jahr und die Zerstörung religiösen 
Eigentums mit ein bis vier Jahren Gefängnis bestraft. Da es illegal ist, Gottesdienste an Orten 
abzuhalten, die nicht als Gebetsstätten registriert sind, gelten diese gesetzlichen Verbote in der 
Praxis nur für anerkannte religiöse Gruppen (USDOS 30.6.2024). Das Strafgesetzbuch verbie­
tet es überdies, religiösen Führern während der Ausübung ihres Amtes die Regierung oder die 
Gesetze des Staates „ zu tadeln oder zu verunglimpfen“. Darauf stehen Gefängnisstrafen von 
bis zu einem Jahr, im Falle einer Aufstachelung zur Missachtung des Gesetzes sogar von bis 
zu drei Jahren (USDOS 15.5.2023).
Es wurden zahlreiche Einzelpersonen und Einrichtungen wegen „ Beleidigung religiöser Werte“
oder Blasphemie strafrechtlich verfolgt (USCIRF 5.2023, S.66; vgl. USCIRF 3.2025, S.66). Laut 
letztmaliger Statistik des Justizministeriums, welche noch den Artikel 216 getrennt auswies, wur­
den im Jahr 2020 insgesamt 317 Personen (296 Männer und 21 Frauen) gemäß Artikel 216 zu 
unterschiedlichen Strafen verurteilt. Zu einer Haftstrafe wurden 94, zu einer bedingten Haftstrafe 
19 und zu einer Verwaltungsstrafe 45 verurteilt. (Der Rest viel auf andere Strafkategorien.) (MoJ 
- GDJR&S 2021, S. 109, 118, 127, 136; vgl. NORHC 25.8.2022, S. 17).
Die Türkei macht nicht nur vom entsprechenden Artikel des Strafgesetzbuchs Gebrauch, son­
dern gehört auch zu den Top-10-Ländern der Welt, in denen Fälle von angeblicher Blasphemie 
durch die Nutzung sozialer Medien verfolgt werden. Beispiele: Im Jänner 2022 machte die 
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türkische Popsängerin Sezen Aksu Schlagzeilen, nachdem sie einen Clip eines fünf Jahre al­
ten Liedes von sich auf YouTube geteilt hatte. Das Lied erregte in den sozialen Medien große 
Aufmerksamkeit und löste bei mehreren Regierungsvertretern Kritik aus, weil der Text die re­
ligiösen Figuren Adam und Eva als „ ignorant“ bezeichnete. Nach dem Freitagsgebet in jenem 
Monat warnte Präsident Erdoğan, ohne Aksu namentlich zu nennen, dass „ niemand gegen seine 
Heiligkeit Adam sprechen darf. Wenn es sein muss, ist es unsere Pflicht, diese Zungen heraus­
zureißen. Niemand kann gegen unsere Mutter Eva sprechen. Es ist unsere Pflicht, diejenigen, 
die gegen sie sprechen, auf ihren Platz zu verweisen.“ Regierungsnahe Juristen erstatteten 
gegen die Sängerin Anzeige, die staatliche Religionsbehörde Diyanet und die Rundfunkbehörde 
RTÜK griffen ebenfalls ein (USCIRF 12.2022, S. 3; vgl. NZZ 1.2.2022). Im Jänner 2024 reichte 
das Diyanet Strafanzeige gegen den armenischen Autor Sevan Nişanyan ein, weil er 2021 auf 
YouTube den islamischen Gebetsruf verunglimpft hatte, indem er sich über dessen Lautstärke 
beschwerte (Duvar 25.1.2024; vgl. USCIRF 3.2025, S. 66). Im Februar 2024 ließ die Staatsan­
waltschaft Istanbul die Rechtsanwältin Beykoz Feyza Altun wegen eines Social-Media-Beitrags 
festnehmen, in welchem sie die Scharia verunglimpfte bzw. verurteilte. Die Istanbuler Gene­
ralstaatsanwaltschaft warf ihr die „Anstiftung zu Hass und Feindseligkeit“ gemäß Art. 216 des 
Strafgesetzbuches vor. Das Gericht entließ sie zwar einen Tag später, verhängte jedoch ein 
Ausreiseverbot (Duvar 19.2.2024; vgl. Cumhuriyet 20.2.2024, USCIRF 3.2025, S. 66), und im 
Mai 2024 wurde sie zu neun Monaten bedingt verurteilt (TM 17.5.2024).
Heftige Diskussion und Straßenproteste löste einer Karikatur im regierungskritischen Satire­
magazin LeMan aus, das immer wieder ins Visier der Justiz sowie von regierungsnahen isla­
mistischen Bruderschaften gerät. Die veröffentlichte Karikatur zeigt zwei schwebende Männer 
mit Engelsflügeln, die sich einander als Mohammed und Moses vorstellen. Im Hintergrund sind 
Kugelhagel und brennende Häuser zu sehen, die Gaza symbolisieren. Die Istanbuler Staatsan­
waltschaft ermittelte wegen Volksverhetzung und Herabwürdigung religiöser Werte nach Art. 216 
des Strafgesetzbuches. Gegen sechs Mitarbeiter des Magazins wurden Haftbefehle erlassen, 
vier von ihnen wurden abgeführt. Innenminister Yerlikaya bezeichnete die Karikatur als „ ab­
scheulich“ und als „ Provokation“. Konservativ-islamistische Gruppen versammelten sich nachts 
vor der LeMan-Redaktion, bewarfen Fenster mit Steinen und griffen insbesondere das Café an, 
das als Treffpunkt der LeMan-Mitarbeiter und ihrer Fans bekannt ist (DW 1.7.2025; vgl. Stan­
dard 1.7.2025b, TM 1.7.2025). Die Polizei war präsent, griff aber nicht ein. Stattdessen stürmten 
andere Polizisten die Redaktion. Es entwickelte sich ein Tumult, an dem rund 300-400 Leute 
beteiligt waren: Gäste des Lokals, die sich gegen die Islamisten verteidigten, und Polizisten, die 
Gäste festnahmen. (Standard 1.7.2025b; vgl. TM 1.7.2025). LeMan stellte klar, dass der in der 
Karikatur dargestellte Mann nicht der Prophet Mohammed sei, sondern ein unschuldig getöteter 
Moslem in Gaza, der eben Mohammed heiße (DW 1.7.2025; vgl. TM 1.7.2025). Tuncay Akgün, 
Chefredakteur von Leman, sagte, das Bild sei absichtlich falsch interpretiert worden (Standard 
1.7.2025b). Staatspräsident Erdoğan verurteilte die Karikatur als Hassverbrechen und fügte hin­
zu, „ dass diejenigen, die sich gegenüber unserem Propheten und anderen Propheten respektlos 
verhalten, vor dem Gesetz zur Rechenschaft gezogen werden“ (TM 1.7.2025).
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Dass es auch zu Haftstrafen kommen kann, zeigt das Beispiel vom Oktober 2023, als ein 
Mann wegen „ Beleidigung der religiösen Werte eines Teils der Öffentlichkeit“ zu 7 1/2 Monaten 
Gefängnis verurteilt, als er in den sozialen Medien ein Foto veröffentlichte, welches Alkohol 
in einer Moschee zeigte. Im selben Monat nahmen die Behörden drei 16-Jährige wegen Be­
leidigung religiöser Werte in den sozialen Medien fest. In einem Fall von behördlicher Zensur 
verbot ein Gericht im Februar die Koranübersetzung des Theologen İhsan Eliaçık, weil sie ver­
meintlich Elemente enthält, die im Hinblick auf die grundlegenden Eigenschaften des Islams zu 
beanstanden seien (USCIRF 5.2024, S. 70).
Die staatliche Religionsverwaltung und Religionspolitik
Das Amt für Religionsangelegenheiten (Diyanet), eine durch die Verfassung eingerichtete staat­
liche Institution, regelt und koordiniert religiöse Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem 
Islam. Laut Gesetz hat das Diyanet den Auftrag, den Glauben, die Praktiken und die morali­
schen Grundsätze des Islams zu ermöglichen und zu fördern - wobei der Schwerpunkt auf dem 
sunnitischen Islam liegt - die Öffentlichkeit über religiöse Fragen aufzuklären und Moscheen zu 
verwalten (USDOS 30.6.2024; SE 2.1.2024). Im Juni 2025 erhielt der Diyanet-Rat per Gesetz 
die Kompetenz, die religiösen Inhalte von Publikationen zu überwachen und Koranüberset­
zungen zu zensieren, welche er als „ unangemessen“ erachtet. Nach dem neuen Gesetz kann 
der Rat, wenn er solche Texte als „ im Sinne der Grundprinzipien des Islam anstößig“ einstuft, 
deren Verbreitung untersagen, bereits vorhandene Exemplare einziehen und die Materialien 
vernichten lassen. Im Falle von Oneline-Publikationen kann das Diyanet per Gerichtsanweisung 
Inhalte entfernen oder blockieren lassen (TM 4.6.2025).
Das Diyanet ist verwaltungstechnisch unter dem Büro des Staatspräsidenten angesiedelt. Der 
Leiter des Diyanet wird vom Staatspräsidenten ernannt und von einem 16-köpfigen Rat verwaltet, 
der von Klerikern und den theologischen Fakultäten der Universitäten gewählt wird. Obwohl 
das Gesetz nicht vorschreibt, dass alle Mitglieder des Rates sunnitische Muslime sein müssen, 
ist dies in der Praxis der Fall (USDOS 30.6.2024; SE 2.1.2024). Diyanet ist eine der größten 
religiösen Institutionen der Welt, die jenseits der Türkei weltweit tätig ist. Sie wird aus dem 
Staatshaushalt finanziert. Im Jahr 2023 wurde das Budget von Diyanet bereits auf 3,18 Milliarden 
US-Dollar aufgestockt (SE 2.1.2024) und für das Jahr 2025 waren bereits 130,1 Milliarden Lira, 
rund 3,8 Milliarden US-Dollar, veranschlagt, was mehr ist als die Budget-Mittel für das Innen- oder 
Außenministerium (Duvar 20.10.2024). Während das Diyanet alle Angelegenheiten bezüglich 
der Ausübung des Islams verwaltet, ist die Generaldirektion für Stiftungen (Vakiflar) für alle 
anderen Religionen zuständig (DFAT 16.5.2025, S. 14).
Kritiker werfen der AKP vor, sunnitische Muslime zu bevorzugen (FH 26.2.2025, B4) und verwei­
sen auf die Umgestaltung des Bildungssystems, welches den islamischen Unterricht in säkularen 
Schulen begünstigt und den Aufstieg religiöser Schulen gefördert hat. Die AKP baute auch das 
Diyanet aus und nutzte diese Institution als Kanal für politische Klientelpolitik. Neben anderen 
Funktionen nutzt die Partei das Diyanet, um regierungsfreundliche Predigten in Moscheen in 
der Türkei sowie in Ländern, in denen die türkische Diaspora präsent ist, zu verbreiten (FH 
10.3.2023, B4). Seit ihrer Machtübernahme hat die AKP-Regierung eine Reihe von Maßnahmen 
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