2025-09-05-coi-cms-laenderinformationen-tuerkei-version-10-d827

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 363
PDF herunterladen
rund 60.000 armenisch-apostolische Christen in der Türkei, die meisten von ihnen in Istanbul. 
Die Zahl der Juden wird auf ca. 18.000 geschätzt (BMZ/AA 22.11.2023, S.151).
Quelle 6: BMI/BMLVS 2017, S. 23f. Anmerkung: Auf dieser Karte sind nur die Hauptsiedlungsgebiete 
der religiösen und konfessionellen Gruppen dargestellt. Es kann Minderheitengruppen geben, die nicht 
abgebildet sind. Insbesondere in städtischen Zentren ist die Bevölkerung sehr heterogen und kann in 
dieser Art von der Karte nicht dargestellt werden. Christen sind als eine Gruppe dargestellt, unabhängig 
von ihrer ethnischen Herkunft.
Situation der Religionsgemeinschaften der Minderheiten
Nicht-muslimische Gemeinschaften und Aleviten sind weiterhin mit negativen Wahrnehmungen, 
bürokratischen Hürden und Sicherheitsbedenken belastet (MRG 29.4.2024, S. 3), trotz des Um­
standes, dass die Freiheit der Religionsausübung allgemein geachtet wird. Denn die fehlende 
Rechtspersönlichkeit der nicht-muslimischen und alevitischen Gemeinschaften gibt weiterhin 
Anlass zu ernster Besorgnis, auch seitens der Europäischen Kommission, insbesondere im Hin­
blick auf den fehlenden Rechtsstatus der Patriarchate, des Oberrabbinats, der Synagogen, der 
Kirchen und der Cem-Häuser (alevitische Gebetsstätten). Die Empfehlungen der Venedig-Kom­
mission des Europarates zum Rechtsstatus der nicht-muslimischen Religionsgemeinschaften 
und zum Recht des griechisch-orthodoxen ökumenischen Patriarchats in Istanbul, den Titel 
„ ökumenisch“ zu führen, sind noch nicht umgesetzt worden und werden weiterhin angefochten 
(EC 30.10.2024; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 35, EP 7.5.2025, Pt.27). Ebenso äußerte sich das 
Europäische Parlament im Mai 2025, indem es feststellte, „ dass beim Schutz der Rechte von 
224
229

ethnischen und religiösen Minderheiten, insbesondere im Hinblick auf ihre Rechtspersönlich­
keit, einschließlich der Rechte der griechisch-orthodoxen Bevölkerung auf den Inseln Gökçeada 
(Imbros) und Bozcaada (Tenedos), keine nennenswerten Fortschritte zu verzeichnen sind“ (EP 
7.5.2025, Pt.27).
Die Behörden mischen sich weiterhin laufend in die internen Angelegenheiten der Religionsge­
meinschaften ein. In der Türkei können keine Ausbildungsstätten für Priester eröffnet werden. 
Das griechisch-orthodoxe Halki-Seminar ist seit 1971 geschlossen. Das armenisch-apostoli­
sche Seminar Surp Haç wurde 1967 per Dekret aufgelöst. Die Priester müssen im Ausland 
ausgebildet werden. Auch bei der Wahl des armenisch-apostolischen Patriarchen Maşalyan 
im Jahr 2019 gab es Einmischungen. Obgleich Patriarch Mutafyan seit 2008 aufgrund seiner 
Krankheit nicht mehr imstande war, sein Amt zu führen, blockierte die Regierung alle Versuche 
der armenischen Gemeinde Neuwahlen abzuhalten, mit der Begründung, dass die Wahl nach 
Kirchenrecht erst nach dem Ableben des bisherigen Patriarchen möglich sei. Als nach Mutaf­
yans Tod im März 2019 Wahlen vorbereitet wurden, erließ das Innenministerium im Vorfeld der 
Wahl im September 2019 eine Regelung, wonach nur Bischöfe des armenischen Patriarchats 
Istanbul als Kandidaten für das Amt zugelassen sind. Dadurch wurden der zur Auswahl stehende 
Personenkreis eingeschränkt und Personen ausgeschlossen, die im Ausland tätig waren (ÖB 
Ankara 4.2025, S. 35; vgl. USCIRF 5.2024, S. 70).
Die Türkei schränkt den Anwendungsbereich des Lausanner Vertrages, der lediglich zwischen 
Muslimen und Nichtmuslimen unterscheidet, auf drei ethnisch-religiöse Minderheitengruppen 
ein. Explizit anerkannt sind demnach lediglich Armenier, Griechen und Juden sowie Bulgaren 
aufgrund des separaten Türkisch-Bulgarischen Freundschaftsvertrages. Nur diese kommen in 
den Genuss der in den Artikeln 37 bis 43 des Lausanner Vertrages verankerten Garantien, wo­
bei selbst diese Bestimmungen nie vollständig umgesetzt worden sind. In einem Gerichtsurteil 
bezüglich der Zulässigkeit von Unterricht in Syrisch [Anm.: eine Form des Aramäischen, nicht zu 
verwechseln mit dem syrischen Dialekt des Arabischen] wurde 2013 festgestellt, dass Assyrer 
den Status von nicht-muslimischen türkischen Staatsangehörigen besitzen und damit zu den 
Begünstigten des Lausanner Vertrags gehören. Die Umsetzung ist laut Information der Syrisch-
Orthodoxen Kirche unbefriedigend. Andere religiöse Minderheiten, wie zum Beispiel Aleviten, 
Baha’i, Protestanten oder Römisch-Katholische sind ohne Status (ÖB Ankara 4.2025, S.30f.). 
Dessen ungeachtet bedauerte der Menschrechtsausschuss der Vereinten Nationen Ende No­
vember 2024, dass die Türkei als Vertragsstaat des Internationaler Paktes über bürgerliche und 
politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR) ihren Vorbehalt 
zu Artikel 27 aufrechterhält und empfiehlt der Türkei gleichzeitig, diesen Vorbehalt zurückzuzie­
hen. Der Artikel 27 des Paktes garantiert die Rechte der ethnischen, religiösen und sprachlichen 
Minderheiten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2).
Religionsgemeinschaften können nur indirekt im Wege von Stiftungen (vakıflar), die von Pri­
vatpersonen gegründet werden, rechtlich tätig werden. Das System der „ vakıflar“ geht auf das 
Osmanische Reich zurück und wurde durch den Vertrag von Lausanne und diverse Stiftungs­
gesetze über die Zeit verfestigt. Derzeit gibt es 167 solcher Stiftungen, darunter 77 griechisch-
orthodoxe, 54 armenisch-orthodoxe, 19 jüdische, zehn assyrische, drei chaldäisch-katholische, 
225
230

zwei bulgarisch-orthodoxe und jeweils eine georgisch und eine maronitische türkisch-ortho­
doxe (Stand: August 2022). Die Errichtung neuer Gemeinschaftsstiftungen (cemaat vakıfları) 
ist rechtlich unmöglich. Die Registrierung als Verein oder Stiftung ist möglich, sofern das er­
klärte Ziel primär gemeinnütziger, erzieherischer oder kultureller Natur und nicht religiös ist. 
In Ermangelung einer Rechtsgrundlage vermochten cemaat vakıfları von 2013 bis 2022 ih­
re Stiftungsvorstandsmitglieder nicht zu erneuern, was zu Problemen in der Stiftungsleitung 
und zum Verlust von Eigentumsrechten führte. In der Praxis wurde dadurch das Tätigwerden 
der nicht-muslimischen Religionsgemeinschaften massiv erschwert (ÖB Ankara 4.2025, S.31; 
vgl. USCIRF 5.2023, S.67, Bianet 12.4.2022). Nicht-muslimische Gemeinschaften stehen bei 
der Rückgabe ihres Eigentums weiterhin vor Herausforderungen. Alle Aspekte der langwierigen 
Rückgabeverfahren fallen auf die Stiftungen zurück, von der Räumung durch die derzeitigen 
Bewohner bis hin zu den damit verbundenen hohen finanziellen Belastungen. Es gibt immer 
noch Probleme bei der Zuweisung von Eigentum, das den Stiftungen gehört (MRG 29.4.2024, 
S. 13).
Nach türkischer Lesart können sich nur die vom Lausanner Vertrag erfassten drei [oben er­
wähnten] ethno-religiösen Gemeinschaften auf ihre religiösen Stiftungen (vakıflar) stützen. Die 
restlichen Religionsgruppen können sich ebenfalls, wenn sie die verwaltungsrechtlichen Vorga­
ben erfüllen, als Stiftung oder als Verein organisieren (AA 20.5.2024 S. 10).
Andere islamische Strömungen neben dem sunnitischen Islam genießen zwar individuelle und 
– seit den 1990er-Jahren zunehmend auch – de facto kollektive Freiheiten. Sie werden aller­
dings aufgrund des kemalistischen Verständnisses einer „ unteilbaren Einheit“ der (sunnitisch-
muslimischen) türkischen Nation weiterhin nicht als Religionsgemeinschaften anerkannt. Ihre 
Gebetshäuser sind nicht als solche anerkannt (BMZ/AA 22.11.2023, S. 153).
Das Gesetz verbietet Sufi- und andere religiös-soziale Orden (tarikat) sowie Logen (tekke oder 
zaviye), obgleich die Regierung diese Einschränkungen im Allgemeinen nicht vollstreckt (US­
DOS 30.6.2024; vgl. BMZ/AA 22.11.2023, S.153). Die islamischen Bruderschaften werden in 
ihren wirtschaftlichen und politischen Aktivitäten nicht pauschal behindert (BMZ/AA 22.11.2023, 
S.153).
Individuelle Religionsfreiheit und Diskriminierung
Konversion: In der Türkei ist das individuelle Recht, zu glauben, nicht zu glauben und seinen 
Glauben zu wechseln, gesetzlich geschützt (NORHC 11.9.2020, S. 10). Das türkische Rechts­
system sieht kein Verbot der Konversion vor (NORHC 25.8.2022, S. 16). Rechtliche Hindernisse 
hinsichtlich der Konversion, etwa ein Übertritt zum Christentum, bestehen nicht. Allerdings wer­
den Konvertiten in der Folge oft von ihren Familien bzw. ihrem sozialen Umfeld ausgegrenzt (AA 
20.5.2024, S. 10; vgl. BMZ/AA 22.11.2023) oder am Arbeitsplatz gemieden (USDOS 12.5.2021). 
D.h., dass trotz dieser rechtlichen Garantien gefährdet das Bekenntnis zu einer anderen Reli­
gion oder Weltanschauung als derjenigen, die in der Familie, im sozialen Netzwerk und in der 
Gesellschaft akzeptiert wird, in der Praxis die Rechte des Einzelnen. Der Einzelne kann diskrimi­
niert und strafrechtlich verfolgt werden, wenn er sich zu seinen religiösen oder philosophischen 
Ansichten äußert. Weit verbreitet ist auch die Besorgnis über die Gefahr der Diskriminierung 
226
231

aufgrund der eigenen Religion oder des eigenen Glaubens am Arbeitsplatz. Betroffene berichten 
häufig, dass sie sich gezwungen sehen, sich an „ akzeptable Normen“ zu halten. Praktizierende 
Muslime fürchten Diskriminierung an säkularen Arbeitsplätzen; nicht-sunnitische Muslime fürch­
ten Diskriminierung an konservativen und einigen säkularen Arbeitsplätzen. Atheisten berichten, 
dass sie sich nicht wohl dabei fühlen, am Arbeitsplatz offen über ihre Identität als Atheisten 
zu sprechen, weil sie Angst vor Entlassung haben. Der daraus resultierende Druck zwingt die 
Menschen, ein Doppelleben zu führen. Eine Umfrage der Kadir Has Universität zur religiösen 
Toleranz im Jahr 2021 in 26 Städten hat ergeben, dass 57,3 % der Befragten keine Atheisten, 
43,9 % keine Christen, 37,1 % keine Juden, 21,3 % keine Aleviten und 16,2 % keinen streng 
religiösen Menschen als Nachbarn haben möchten (NORHC 25.8.2022, S. 16).
Missionierung: Religiöse Missionstätigkeit ist seit 1991 nicht mehr verboten (BMZ/AA 22.11.2023, 
S.152; vgl. NHC-FBI 19.4.2022, S. 37). Nach wie vor begegnet die große muslimische Mehrheit 
sowohl der Hinwendung zu einem anderen als dem muslimischen Glauben als auch jeglicher 
Missionierungstätigkeit mit großem Misstrauen (AA 20.5.2024, S. 10; vgl. NHC-FBI 19.4.2022, 
S. 37). Der Staat sieht eine Gefahr in Missionaren, nicht aus religiösen Gründen, sondern 
vielmehr aus nationalistischen Motiven. Der Staat fürchtet, Missionare würden vom Westen be­
nutzt, um die Türkei zu unterwandern. Dies erklärt die Ausweisung zahlreicher protestantischer 
Priester in der jüngsten Vergangenheit (DlF 12.7.2020).
Aleviten und Nicht-Muslime werden in Schulen und im öffentlichen Sektor systematisch dis­
kriminiert (FH 26.2.2025, F4; vgl. AA 20.5.2024, S. 11). Mit Ausnahme wissenschaftlicher 
Einrichtungen sind Angehörige nicht-muslimischer Religionsgemeinschaften nur in Einzelfällen 
im öffentlichen Dienst und als Berufssoldaten zu finden. Ende Oktober 2021 wurde erstmals in 
der Geschichte der Republik ein der armenischen Gemeinde zugehöriger Kandidat zum Ver­
fahren für die Ausbildung zum Distriktgouverneur zugelassen. Und Mitte August 2022 erfolgte 
seine Ernennung zum Distriktgouverneur von Babadağ/Denizli. Früher bestehende Bestimmun­
gen, welche die Aufnahme von Minderheitenangehörigen in den Staatsdienst auch rechtlich 
eingeschränkt hatten, wurden in der Zwischenzeit zwar aufgehoben, doch werden sie als ge­
lebte Praxis weiterhin beachtet. Im Wissen, dass eine Bewerbung aussichtslos wäre, bemühen 
sich Angehörige, etwa der christlichen Minderheiten, inzwischen meist gar nicht mehr um eine 
Aufnahme. - Im türkischen Parlament zählt vom Mai 2023 nur die Grüne Linkspartei - YSP, (als 
Nachfolgerin der HDP) einen christlichen Abgeordneten in ihren Reihen (ÖB Ankara 4.2025, 
S.35).
Staatliches Vorgehen gegen Blasphemie und Verletzung religiöser Werte
Artikel 216 (3) des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) und seine Anwendung stellen eine wich­
tige Infragestellung des Rechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit, einschließlich des 
Rechts auf Nicht-Glauben, dar. Wer sich kritisch zu Religion oder Weltanschauung oder zu be­
stimmten Auslegungen, insbesondere des Islams, äußert, muss mit einer Anzeige rechnen und 
riskiert, nach dem Strafgesetzbuch verfolgt zu werden. Dies geschieht insbesondere unter Arti­
kel 216 (3): öffentliche Herabwürdigung religiöser Werte eines Teils der Bevölkerung (NORHC 
25.8.2022, S. 17; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 15, USCIRF 3.2025, S. 66). Die Venedig-Kommission 
227
232

des Europarates bewertete in ihrer Stellungnahme aus dem Jahr 2016 die Vereinbarkeit von 
Artikel 216 (3) mit internationalen Menschenrechtsnormen. In der Stellungnahme wurde auf die 
Empfehlung 1805 (2007) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu Blasphemie, 
religiösen Beleidigungen und Hassreden gegen Personen aufgrund ihrer Religion verwiesen, in 
der es heißt, dass „ das nationale Recht nur Äußerungen über religiöse Angelegenheiten bestra­
fen sollte, die die öffentliche Ordnung absichtlich und schwerwiegend stören und zu öffentlicher 
Gewalt aufrufen“. Artikel 216 (3) „ sollte nicht zur Bestrafung von Blasphemie angewandt wer­
den, sondern auf Fälle religiöser Beleidigungen beschränkt werden, die die öffentliche Ordnung 
absichtlich und schwerwiegend stören und zu öffentlicher Gewalt aufrufen“ (NORHC 25.8.2022, 
S. 17; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 15).
In der Türkei gibt es eine starke Tendenz, Artikel 216 (3) nur im Zusammenhang mit dem Islam 
anzuwenden und nicht im Zusammenhang mit Beleidigung oder Hass gegen andere Religionen 
oder Glaubensrichtungen (NORHC 25.8.2022, S. 17; vgl. USCIRF 3.2025, S. 66). Allerdings 
wurde im Februar 2023 ein Volkssänger zu sechs Monaten Haft verurteilt, weil er in einem 
Liedtext eine heilige Figur der Aleviten verspottete und damit „ religiöse Werte“ beleidigt hatte. 
Die Strafe wurde später in eine Geldstrafe umgewandelt (DFAT 16.5.2025, S. 15).
Das Strafgesetzbuch verbietet nicht nur die „ Erregung von Hass und Feindseligkeit“, sondern 
stellt auch die öffentliche Respektlosigkeit gegenüber religiösen Überzeugungen unter Strafe. 
Das Gesetz bestraft beleidigende Äußerungen gegenüber Wertvorstellungen, die von einer Re­
ligion als heilig betrachtet werden (USDOS 30.6.2024; vgl. BMZ/AA 22.11.2023, S.152). Die 
Beleidigung einer Religion wird mit sechs Monaten bis zu einem Jahr Gefängnis sanktioniert. 
Die Störung des Gottesdienstes einer religiösen Gruppe wird mit ein bis drei Jahren, die Beschä­
digung religiösen Eigentums mit drei Monaten bis zu einem Jahr und die Zerstörung religiösen 
Eigentums mit ein bis vier Jahren Gefängnis bestraft. Da es illegal ist, Gottesdienste an Orten 
abzuhalten, die nicht als Gebetsstätten registriert sind, gelten diese gesetzlichen Verbote in der 
Praxis nur für anerkannte religiöse Gruppen (USDOS 30.6.2024). Das Strafgesetzbuch verbie­
tet es überdies, religiösen Führern während der Ausübung ihres Amtes die Regierung oder die 
Gesetze des Staates „ zu tadeln oder zu verunglimpfen“. Darauf stehen Gefängnisstrafen von 
bis zu einem Jahr, im Falle einer Aufstachelung zur Missachtung des Gesetzes sogar von bis 
zu drei Jahren (USDOS 15.5.2023).
Es wurden zahlreiche Einzelpersonen und Einrichtungen wegen „ Beleidigung religiöser Werte“
oder Blasphemie strafrechtlich verfolgt (USCIRF 5.2023, S.66; vgl. USCIRF 3.2025, S.66). Laut 
letztmaliger Statistik des Justizministeriums, welche noch den Artikel 216 getrennt auswies, wur­
den im Jahr 2020 insgesamt 317 Personen (296 Männer und 21 Frauen) gemäß Artikel 216 zu 
unterschiedlichen Strafen verurteilt. Zu einer Haftstrafe wurden 94, zu einer bedingten Haftstrafe 
19 und zu einer Verwaltungsstrafe 45 verurteilt. (Der Rest viel auf andere Strafkategorien.) (MoJ 
- GDJR&S 2021, S. 109, 118, 127, 136; vgl. NORHC 25.8.2022, S. 17).
Die Türkei macht nicht nur vom entsprechenden Artikel des Strafgesetzbuchs Gebrauch, son­
dern gehört auch zu den Top-10-Ländern der Welt, in denen Fälle von angeblicher Blasphemie 
durch die Nutzung sozialer Medien verfolgt werden. Beispiele: Im Jänner 2022 machte die 
228
233

türkische Popsängerin Sezen Aksu Schlagzeilen, nachdem sie einen Clip eines fünf Jahre al­
ten Liedes von sich auf YouTube geteilt hatte. Das Lied erregte in den sozialen Medien große 
Aufmerksamkeit und löste bei mehreren Regierungsvertretern Kritik aus, weil der Text die re­
ligiösen Figuren Adam und Eva als „ ignorant“ bezeichnete. Nach dem Freitagsgebet in jenem 
Monat warnte Präsident Erdoğan, ohne Aksu namentlich zu nennen, dass „ niemand gegen seine 
Heiligkeit Adam sprechen darf. Wenn es sein muss, ist es unsere Pflicht, diese Zungen heraus­
zureißen. Niemand kann gegen unsere Mutter Eva sprechen. Es ist unsere Pflicht, diejenigen, 
die gegen sie sprechen, auf ihren Platz zu verweisen.“ Regierungsnahe Juristen erstatteten 
gegen die Sängerin Anzeige, die staatliche Religionsbehörde Diyanet und die Rundfunkbehörde 
RTÜK griffen ebenfalls ein (USCIRF 12.2022, S. 3; vgl. NZZ 1.2.2022). Im Jänner 2024 reichte 
das Diyanet Strafanzeige gegen den armenischen Autor Sevan Nişanyan ein, weil er 2021 auf 
YouTube den islamischen Gebetsruf verunglimpft hatte, indem er sich über dessen Lautstärke 
beschwerte (Duvar 25.1.2024; vgl. USCIRF 3.2025, S. 66). Im Februar 2024 ließ die Staatsan­
waltschaft Istanbul die Rechtsanwältin Beykoz Feyza Altun wegen eines Social-Media-Beitrags 
festnehmen, in welchem sie die Scharia verunglimpfte bzw. verurteilte. Die Istanbuler Gene­
ralstaatsanwaltschaft warf ihr die „Anstiftung zu Hass und Feindseligkeit“ gemäß Art. 216 des 
Strafgesetzbuches vor. Das Gericht entließ sie zwar einen Tag später, verhängte jedoch ein 
Ausreiseverbot (Duvar 19.2.2024; vgl. Cumhuriyet 20.2.2024, USCIRF 3.2025, S. 66), und im 
Mai 2024 wurde sie zu neun Monaten bedingt verurteilt (TM 17.5.2024).
Heftige Diskussion und Straßenproteste löste einer Karikatur im regierungskritischen Satire­
magazin LeMan aus, das immer wieder ins Visier der Justiz sowie von regierungsnahen isla­
mistischen Bruderschaften gerät. Die veröffentlichte Karikatur zeigt zwei schwebende Männer 
mit Engelsflügeln, die sich einander als Mohammed und Moses vorstellen. Im Hintergrund sind 
Kugelhagel und brennende Häuser zu sehen, die Gaza symbolisieren. Die Istanbuler Staatsan­
waltschaft ermittelte wegen Volksverhetzung und Herabwürdigung religiöser Werte nach Art. 216 
des Strafgesetzbuches. Gegen sechs Mitarbeiter des Magazins wurden Haftbefehle erlassen, 
vier von ihnen wurden abgeführt. Innenminister Yerlikaya bezeichnete die Karikatur als „ ab­
scheulich“ und als „ Provokation“. Konservativ-islamistische Gruppen versammelten sich nachts 
vor der LeMan-Redaktion, bewarfen Fenster mit Steinen und griffen insbesondere das Café an, 
das als Treffpunkt der LeMan-Mitarbeiter und ihrer Fans bekannt ist (DW 1.7.2025; vgl. Stan­
dard 1.7.2025b, TM 1.7.2025). Die Polizei war präsent, griff aber nicht ein. Stattdessen stürmten 
andere Polizisten die Redaktion. Es entwickelte sich ein Tumult, an dem rund 300-400 Leute 
beteiligt waren: Gäste des Lokals, die sich gegen die Islamisten verteidigten, und Polizisten, die 
Gäste festnahmen. (Standard 1.7.2025b; vgl. TM 1.7.2025). LeMan stellte klar, dass der in der 
Karikatur dargestellte Mann nicht der Prophet Mohammed sei, sondern ein unschuldig getöteter 
Moslem in Gaza, der eben Mohammed heiße (DW 1.7.2025; vgl. TM 1.7.2025). Tuncay Akgün, 
Chefredakteur von Leman, sagte, das Bild sei absichtlich falsch interpretiert worden (Standard 
1.7.2025b). Staatspräsident Erdoğan verurteilte die Karikatur als Hassverbrechen und fügte hin­
zu, „ dass diejenigen, die sich gegenüber unserem Propheten und anderen Propheten respektlos 
verhalten, vor dem Gesetz zur Rechenschaft gezogen werden“ (TM 1.7.2025).
229
234

Dass es auch zu Haftstrafen kommen kann, zeigt das Beispiel vom Oktober 2023, als ein 
Mann wegen „ Beleidigung der religiösen Werte eines Teils der Öffentlichkeit“ zu 7 1/2 Monaten 
Gefängnis verurteilt, als er in den sozialen Medien ein Foto veröffentlichte, welches Alkohol 
in einer Moschee zeigte. Im selben Monat nahmen die Behörden drei 16-Jährige wegen Be­
leidigung religiöser Werte in den sozialen Medien fest. In einem Fall von behördlicher Zensur 
verbot ein Gericht im Februar die Koranübersetzung des Theologen İhsan Eliaçık, weil sie ver­
meintlich Elemente enthält, die im Hinblick auf die grundlegenden Eigenschaften des Islams zu 
beanstanden seien (USCIRF 5.2024, S. 70).
Die staatliche Religionsverwaltung und Religionspolitik
Das Amt für Religionsangelegenheiten (Diyanet), eine durch die Verfassung eingerichtete staat­
liche Institution, regelt und koordiniert religiöse Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem 
Islam. Laut Gesetz hat das Diyanet den Auftrag, den Glauben, die Praktiken und die morali­
schen Grundsätze des Islams zu ermöglichen und zu fördern - wobei der Schwerpunkt auf dem 
sunnitischen Islam liegt - die Öffentlichkeit über religiöse Fragen aufzuklären und Moscheen zu 
verwalten (USDOS 30.6.2024; SE 2.1.2024). Im Juni 2025 erhielt der Diyanet-Rat per Gesetz 
die Kompetenz, die religiösen Inhalte von Publikationen zu überwachen und Koranüberset­
zungen zu zensieren, welche er als „ unangemessen“ erachtet. Nach dem neuen Gesetz kann 
der Rat, wenn er solche Texte als „ im Sinne der Grundprinzipien des Islam anstößig“ einstuft, 
deren Verbreitung untersagen, bereits vorhandene Exemplare einziehen und die Materialien 
vernichten lassen. Im Falle von Oneline-Publikationen kann das Diyanet per Gerichtsanweisung 
Inhalte entfernen oder blockieren lassen (TM 4.6.2025).
Das Diyanet ist verwaltungstechnisch unter dem Büro des Staatspräsidenten angesiedelt. Der 
Leiter des Diyanet wird vom Staatspräsidenten ernannt und von einem 16-köpfigen Rat verwaltet, 
der von Klerikern und den theologischen Fakultäten der Universitäten gewählt wird. Obwohl 
das Gesetz nicht vorschreibt, dass alle Mitglieder des Rates sunnitische Muslime sein müssen, 
ist dies in der Praxis der Fall (USDOS 30.6.2024; SE 2.1.2024). Diyanet ist eine der größten 
religiösen Institutionen der Welt, die jenseits der Türkei weltweit tätig ist. Sie wird aus dem 
Staatshaushalt finanziert. Im Jahr 2023 wurde das Budget von Diyanet bereits auf 3,18 Milliarden 
US-Dollar aufgestockt (SE 2.1.2024) und für das Jahr 2025 waren bereits 130,1 Milliarden Lira, 
rund 3,8 Milliarden US-Dollar, veranschlagt, was mehr ist als die Budget-Mittel für das Innen- oder 
Außenministerium (Duvar 20.10.2024). Während das Diyanet alle Angelegenheiten bezüglich 
der Ausübung des Islams verwaltet, ist die Generaldirektion für Stiftungen (Vakiflar) für alle 
anderen Religionen zuständig (DFAT 16.5.2025, S. 14).
Kritiker werfen der AKP vor, sunnitische Muslime zu bevorzugen (FH 26.2.2025, B4) und verwei­
sen auf die Umgestaltung des Bildungssystems, welches den islamischen Unterricht in säkularen 
Schulen begünstigt und den Aufstieg religiöser Schulen gefördert hat. Die AKP baute auch das 
Diyanet aus und nutzte diese Institution als Kanal für politische Klientelpolitik. Neben anderen 
Funktionen nutzt die Partei das Diyanet, um regierungsfreundliche Predigten in Moscheen in 
der Türkei sowie in Ländern, in denen die türkische Diaspora präsent ist, zu verbreiten (FH 
10.3.2023, B4). Seit ihrer Machtübernahme hat die AKP-Regierung eine Reihe von Maßnahmen 
230
235

ergriffen, die ihre Sicht des Islams und der Gesellschaft widerspiegeln. Dazu gehört die Anpas­
sung der Lehrpläne, um Themen wie Darwins Evolutionstheorie zu eliminieren. Darüber hinaus 
versucht die Regierung, den Alkoholkonsum zu reduzieren, indem sie hohe Steuern einführt 
und Werbung für Alkohol verbietet. Die Regierung fördert auch sog. „ nationale und spirituelle 
Werte“ durch die von ihr kontrollierten Medien und unterstützt die islamische Zivilgesellschaft 
mit Ressourcen. Bereits 2010 hob die AKP-Regierung das von einigen türkischen Frauen als 
diskriminierend empfundene Verbot des Tragens eines Kopftuches auf, wenn sie in staatlichen 
Einrichtungen arbeiten oder studieren wollen (MBZ 31.10.2019). Das Kopftuch ist das einzige 
religiöse Symbol, das für Beamte oder Schüler in Grund-, Mittel- oder Oberschulen erlaubt ist. 
Andere religiöse Symbole wie die Kippa, das Kreuz oder der Zulfikar [Symbol von Schiiten, 
Aleviten und Alawiten] sind hingegen nicht erlaubt (NHC-FBI 19.4.2022, S. 39).
Das türkische Bildungssystem garantiert keine Neutralität und Unparteilichkeit gegenüber ver­
schiedenen Religionen, Konfessionen und Glaubensrichtungen, (EC 30.10.2024, S. 31). Die 
Zahl der Religionsschulen, die den sunnitischen Islam fördern, ist unter AKP-Regierungszeit 
gestiegen (MBZ 31.10.2019). Der staatliche Unterricht umfasst einen verpflichtenden Religions­
unterricht, wobei sich die Regierung auch weiterhin nicht an ein Urteil des EGMR aus dem Jahr 
2013 gehalten hat, wonach der von der Regierung verordnete verpflichtende Religionsunter­
richt an öffentlichen Schulen gegen die Bildungsfreiheit verstößt (USDOS 30.6.2024; vgl. EC 
30.10.2024, S. 31). Im Gegenteil. - Im August 2023 erließ die Regierung eine Verordnung, wo­
nach Schüler der Mittelstufe (fünfte bis zehnte Klasse) wöchentlich zwei zusätzliche Stunden 
Religionsunterricht im sunnitischen Islam besuchen müssen. Die Lehrergewerkschaft Eğitim Sen 
bezeichnete diese Änderung als Verstoß gegen die Religions- und Gewissensfreiheit (USDOS 
30.6.2024). Der grundsätzlich verpflichtende Religionsunterricht ist stark sunnitisch-hanafitisch 
geprägt und entspricht nicht pluralistischen Standards (BMZ/AA 22.11.2023, S. 152; vgl. USCIRF 
3.2025, S. 67). Säkularisten, Aleviten, protestantische Christen und andere Gemeinschaften 
äußerten zusätzliche Beschwerden über angeblich „ frei wählbare“ Kurse (z. B. Musik, Sport), 
in denen der Unterricht häufig ausdrücklich auf den sunnitischen Islam Bezug nimmt (USCIRF 
3.2025, S. 67).
Das Verfassungsgericht entschied im April 2022, dass der obligatorische Religionsunterricht 
gegen die Religionsfreiheit verstößt, und bestätigte damit die beiden früheren Urteile des Euro­
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), welcher die Türkei wegen des Prinzips und 
des Inhalts des obligatorischen Religionsunterrichts kritisiert hatte (AlMon 12.4.2022; vgl. BMZ/
AA 22.11.2023, S. 152). Eine Umsetzung des Urteils ist bislang nicht erfolgt (BMZ/AA 22.11.2023, 
S. 152). Das Bildungsministerium hat die Freistellungsmöglichkeit für alle nicht-muslimischen 
Schüler (nicht nur für jene im Lausanner Vertrag genannten) 2009 offiziell eingeräumt, voraus­
gesetzt, die entsprechende Religionszugehörigkeit ist im Personenstandsregister eingetragen 
(BMZ 10.2020). Für Nichtgläubige besteht keine Möglichkeit zur Freistellung. Seit 2016 erscheint 
die Religionszugehörigkeit nicht mehr im Personalausweis (BMZ/AA 22.11.2023, S. 152) wird 
aber weiterhin im Personenstandsregister verpflichtend erfasst und ist für die Verwaltung inklu­
sive der Polizei einsehbar (BMZ/AA 22.11.2023, S. 152; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.30). Atheisten, 
Agnostiker, Baha’i, Jesiden, Hindus, Buddhisten, Aleviten, andere nicht-sunnitische Muslime 
231
236

oder diejenigen, die den Abschnitt „ Religion“ auf ihrem nationalen Personalausweis [vor 2016] 
leer gelassen haben, werden selten vom Religionsunterricht befreit (USDOS 30.6.2024).
Religiöse Einstellungen der Bevölkerung
Während ein Großteil der Bevölkerung an den von der regierenden Partei für Gerechtigkeit 
und Entwicklung (AKP) geförderten Werten des sozialen Konservativismus und der religiösen 
Frömmigkeit festhält, gibt es auch einen großen Teil der Bevölkerung, der Religion in erster Linie 
als Privatsache betrachtet. Zu dieser Gruppe gehören Menschen mit sehr unterschiedlichen 
Hintergründen und Lebensstilen, wobei der Säkularismus der wichtigste gemeinsame Nenner ist. 
Sie fühlen sich durch staatliche Maßnahmen im Sinne einer Islamisierung zunehmend margina­
lisiert (MBZ 31.10.2019). In einer vom Ankara-Institut durchgeführten Studie wurde festgestellt, 
dass 92,3 % der türkischen Bevölkerung sich als Muslime bezeichnen, während 6 % Atheisten 
(2,7%) oder Deisten (3,2%) sind. Die Mehrheit der Teilnehmer, 86 %, glaubt an die Existenz 
Gottes, und 62 % glauben an die Erfüllung religiöser Anforderungen. Diejenigen, die sich als 
religiös bezeichnen, machten 70 % aus (BNN 7.11.2023). Den Ergebnissen einer Umfrage des 
KONDA-Instituts zufolge sank der Anteil der Befragten, die sich als streng gläubig oder fromm 
bezeichneten, von 55 % im Jahr 2008 auf 46 % im Jahr 2025. Im Gegensatz dazu stieg der 
Anteil der Menschen, die sich als Atheisten oder Nichtgläubige bezeichneten, im gleichen Zeit­
raum von 2 % auf 8 %. Der Anteil der Befragten, die sich als „ gläubig“ bezeichneten, sich aber 
nicht als „ streng gläubig“ betrachteten, stieg leicht von 31 % auf 34 %. Die einzige Gruppe, die 
unverändert blieb, waren die „ sehr streng Gläubigen“, deren Anteil in beiden Umfragen bei 12 % 
lag (TM 30.5.2025).
Religiöse Minderheiten als Ziele staatlicher und gesellschaftlicher Anfeindungen
Regierungsvertreter bedienen sich zunehmend einer Rhetorik, die auf religiöse Minderheiten 
abzielt oder diese ausgrenzt (USCIRF 5.2024, S. 70). Neben der Rhetorik gegen Minderhei­
tengruppen geben die aggressive Kampagne seitens der Regierung und der Medien gegen 
Israel im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt Anlass zur Sorge. Die Wortwahl hat sich 
seit dem Terrorangriff der Hamas vom 7.10.2023 und dem darauffolgenden Militäreinsatz Is­
raels in Gaza massiv verschärft. - Staatspräsident Erdoğan hat den Terrorangriff der Hamas 
als Freiheitskämpfer eingestuft. Ein anti-westliches, insbesondere gegen Europa gerichtetes 
Islamophobie-Narrativ dominiert den Diskurs. Das Zusammenspiel dieser Tendenzen begüns­
tigt eine gegenüber religiösen Minderheiten feindliche Stimmung, die auch in Hassreden in 
sozialen Medien Ausdruck findet. Letztere werden von den Justizbehörden oft als Ausdruck 
freier Meinungsäußerung toleriert, was implizit zu Gewalt und Aggression ermutigt (ÖB Ankara 
4.2025, S.33; vgl. EC 30.10.2024, S. 31). Die Anfeindungen richten sich gegen Religions- oder 
Weltanschauungsgemeinschaften und deren Gotteshäuser, zugehörige Einrichtungen, religiö­
se/spirituelle Führer und Mitglieder, und diese Straftaten bleiben zumal ungestraft. Die derzeitige 
Gesetzgebung ist unzureichend, um gegen Hassverbrechen vorzugehen. Die Straftaten werden 
weder ausreichend gemeldet noch von den Behörden ausreichend erfasst (NHC-FBI 19.4.2022, 
S. 37). Es kommt zu Vandalismus und der Zerstörung von Gebetsstätten und Friedhöfen von 
Minderheiten (EC 30.10.2024, S. 31). Im Mai 2025 forderte das Europäische Parlament „ die 
232
237

staatlichen Stellen der Türkei auf, Fälle von Hassdelikten, einschließlich Hetze, gegen Min­
derheiten wirksam zu untersuchen und die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen“ (EP 
7.5.2025, Pt.27).
Antisemitische und antichristliche Ressentiments gehören nicht nur in der (regierungsnahen) 
Boulevardpresse und in sozialen Medien zum Standardrepertoire. Auch hochrangige Politiker 
bis in die Staatsspitze und Führung der Opposition greifen in ihren öffentlichen Äußerungen 
gelegentlich auf antisemitische bzw. antiarmenische Verschwörungstheorien zurück(BMZ/AA 
22.11.2023, S. 154; vgl. USDOS 30.3.2021, S.90).
Siehe auch: Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten / Christen und Juden
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file
/local/2110308/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_
der_Republik_Türkei,_20.05.2024.pdf, Zugriff 27.6.2024 [Login erforderlich]
■ ACN - Kirche in Not (2023): Türkei Report 2023, https://acninternational.org/religiousfreedomreport/
de/berichte/land/2023/turkei, Zugriff 6.12.2024
■ AlMon - Al Monitor (12.4.2022): Turkey’s top court rules compulsory religion courses violate rights, 
https://www.al-monitor.com/originals/2022/04/turkeys-top-court-rules-compulsory-religion-courses
-violate-rights, Zugriff 29.11.2023
■ Bianet - Bianet (12.4.2022): Why Turkey’s minorities not able to elect their community leaders for 
nine years?, https://bianet.org/english/minorities/260380-why-turkey-s-minorities-not-able-to-elect
-their-community-leaders-for-nine-years , Zugriff 29.11.2023
■ BMI/BMLVS - Bundesministerium für Inneres [Österreich], Bundesministerium für Landesverteidi­
gung und Sport [Österreich] (2017): Atlas: Middle East & North Africa, https://www.ecoi.net/en/file/l
ocal/1408000/90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf , Zugriff 27.8.2024
■ BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] 
(10.2020): Zweiter Bericht der Bundesregierung zur weltweiten Lage der Religionsfreiheit, https:
//www.auswaertiges-amt.de/blob/2410402/9e394a9928461b6c4ac0d4368b7a26af/201028-zweiter
-bericht-der-bundesregierung-zur-weltweiten-lage-der-religionsfreiheit-data.pdf , Zugriff 24.11.2023
■ BMZ/AA - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland], 
Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.11.2023): Dritter Bericht der Bundesregierung zur weltweiten 
Lage der Religionsfreiheit (Berichtszeitraum 2020 bis 2022), https://religionsfreiheit.bmz.de/resourc
e/blob/190798/dritter-religions-und-weltanschauungsfreiheitsbericht.pdf , Zugriff 24.11.2023
■ BNN - BNN Network (7.11.2023): Perception of Religiosity in Turkey: A Study by Ankara Institute, 
https://bnn.network/world/turkey/perception-of-religiosity-in-turkey-a-study-by-ankara-institute/ , 
Zugriff 30.11.2023
■ Cumhuriyet - Cumhuriyet (20.2.2024): Feyza Altun’s release: Lawyer freed after social media de­
tention, https://www.cumhuriyetdaily.com/turkiye/feyza-altuns-release-lawyer-freed-after-social-m
edia-detention-2134705, Zugriff 11.6.2025
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.5.2025): DFAT Country Information 
Report; Türkiye, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-turkey.pdf , 
Zugriff 21.5.2025
■ DlF - Deutschlandfunk (12.7.2020): Religionsfreiheit - Schwere Zeiten für Protestanten in der Türkei, 
https://www.deutschlandfunkkultur.de/religionsfreiheit-schwere-zeiten-fuer-protestanten-in-der-100
.html, Zugriff 10.9.2024
■ Duvar - Duvar (20.10.2024): Turkish top religious body demands 130 bln liras for 2025 budget, 
https://www.duvarenglish.com/turkish-top-religious-body-demands-130-bln-liras-for-2025-budge
t-news-65129, Zugriff 6.12.2024
■ Duvar - Duvar (19.2.2024): Famous Turkish lawyer Feyza Altun detained over sharia remark, https:
//www.duvarenglish.com/famous-turkish-lawyer-feyza-altun-detained-over-sharia-remark-news-6
3861, Zugriff 11.6.2025
233
238

Go to next pages