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Es gibt etwa 165.000 Christen verschiedener Konfessionen, darunter vor allem armenisch-apos­
tolische Orthodoxe, syrisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen und Protestanten 
(diese Zahlen schließen russische und ukrainische Orthodoxe aus, die seit dem Einmarsch 
Russlands in die Ukraine im Jahr 2022 Berichten zufolge in großer Zahl in die Türkei gezogen 
sind). Kleinere christliche Gemeinschaften sind griechisch-orthodoxe Christen, Zeugen Jehovas, 
armenisch-katholische Christen und chaldäische Christen (DFAT 16.5.2025, S. 15).
Die zunehmende Islamisierung des Landes unter Präsident Erdoğan hat für christliche Gläu­
bige eine Reihe von Einschränkungen und Formen struktureller Diskriminierung bewirkt, die 
verschiedene Gruppen auf unterschiedliche Weise betreffen. Der überwiegende Teil der christli­
chen Gemeinden befinden sich in den Städten an der Westküste, wo eine moderate, säkularere 
Atmosphäre herrscht, während die Mehrheitsgesellschaft im eher konservativ, islamisch gepräg­
ten Landesinneren Christen sowie christlichen Konvertiten feindseliger gegenübersteht. Dem 
höchsten Druck sind christliche Gruppen im Südosten der Türkei ausgesetzt, wo sie seit Jahr­
zehnten Opfer des Konflikts zwischen der Armee und kurdisch-nationalistischen Gruppen sind 
(BAMF 4.11.2024c, S. 3).
Der in der Gesellschaft sehr stark ausgeprägte religiöse Nationalismus übt einen großen Druck 
auf die Christen aus. Nationalismus und Islam sind in der Türkei untrennbar miteinander verbun­
den. Wer kein Muslim oder sogar Konvertit ist, beziehungsweise wer einen von der Mehrheitsre­
ligion abweichenden Glauben offen zum Ausdruck bringt, wird nicht als loyaler Türke angesehen. 
Das gilt sowohl für Konvertiten mit muslimischem Hintergrund als auch für Christen, die meist 
einer nationalen Minderheit, beispielsweise Griechen, Syriakische Christen [Anm.: Aramäer und 
Assyrer] oder Armenier (OpD 1.2024, S. 6, 33; vgl. EC 30.10.2024, S.35) Aleviten oder Juden 
angehören (EC 30.10.2024, S.35).
Bedrohungen und auch Gewalt gegen Angehörige christlicher Minderheiten finden, wenn auch 
nicht in verbreitetem Ausmaß, so doch regelmäßig statt. Nach wie vor werden auch Pries­
ter, Ordensleute, Kirchen und Klöster der in der Türkei verbliebenen christlichen Minderheiten 
drangsaliert oder bedroht (ÖB Ankara 4.2025, S.33f.). Nebst dem Terroranschlag auf die Ma­
rienkirche in Istanbul durch den IS-Khorasan Provinz im Jänner 2024 mit einem Todesopfer - 
siehe: Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh) 
/ Islamischer Staat – Provinz Khorasan (ISKP) - eröffnete ein Bewaffneter in der Silvesternacht 
2024 das Feuer auf das Gebäude eines Vereins, der mit der Kurtuluş-Kirche im Istanbuler 
Stadtteil Çekmeköy verbunden ist, und rief dabei offenbar Slogans, die auf religiöse Intoleranz 
hindeuten. Laut Medienberichten schrie er: „ Wir werden nicht zulassen, dass ihr unsere musli­
mische Jugend einer Gehirnwäsche unterzieht! Ihr Ungläubigen werdet besiegt und in die Hölle 
getrieben werden!“ Dem Verein widerfuhren schon zuvor ähnliche Übergriffe (SCF 2.1.2025; 
vgl. Haberler 1.1.2025). Nebst Übergriffen nicht-staatlicher Akteure werden auch Übergriffe und 
Verhaftungen von Religionsvertretern und Übergriffe gegen Einrichtungen vermeldet. Mitunter 
werden Verletzungen von Besitzrechten im Zuge von Bauprojekten offiziell geduldet (ÖB Ankara 
30.11.2021, S. 25; vgl. USCIRF 4.2020). So wurde der Bau eines Geschäftskomplexes auf dem 
Areal eines armenisch-katholischen Friedhofs in Ankara ungeachtet von Protesten auch der 
dortigen Architektenkammer gestattet (ÖB Ankara 30.11.2021, S. 25). Positive Entwicklungen 
242
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waren die Einweihung der syrisch-orthodoxen Kirche Mor Ephrem am 8.10.2023 in Istanbul, des 
ersten Kirchenneubaus seit Gründung der Republik Türkei 1923, die Renovierung und Weihe 
der armenisch-orthodoxen Kirche Üç Horan am 29.8.2021 in Malatya (ÖB Ankara 4.2025, S. 36; 
vgl. USCIRF 5.2024, S. 71) und die Ankündigung der Reparatur der vom Erdbeben beschä­
digten griechisch-orthodoxen St. Georg-Kirche in Antakya (USCIRF 5.2024, S. 71) sowie die 
beginnende Renovierung der armenischen Kirche Surp Sarkis in Diyarbakır im Frühjahr 2024 
(USCIRF 3.2025, S. 66; vgl. AnA 30.5.2024).
Es kommt weiterhin zu Hassverbrechen und Hassreden gegen Christen und Juden (EC 
8.11.2023, S. 33; vgl. EC 30.10.2024, S. 35). Antisemitische und antichristliche Ressentiments 
gehören nicht nur in der (regierungsnahen) Boulevardpresse und in sozialen Medien zum 
Standardrepertoire. Auch hochrangige Politiker und Politikerinnen bis in die Staatsspitze und 
die Führung der Opposition greifen in ihren öffentlichen Äußerungen gelegentlich auf antisemiti­
sche bzw. antiarmenische Verschwörungstheorien zurück (BMZ/AA 22.11.2023, S. 154). Im Mai 
2021 beispielsweise verwendete der türkische Präsident Erdğan in einer Fernsehansprache 
ebenfalls antisemitische Formulierungen (USCIRF 4.2022, S. 62). Die COVID-19-Pandemie 
hatte zusätzlich zu einer Zunahme von Antisemitismus und antisemitischer Rhetorik in der 
Türkei geführt. Im März 2021 wurde das Tor der historischen Kasturya-Synagoge in Istanbul 
in Brand gesetzt (USCIRF 12.2021, S. 4) und Mitte Juli 2022 verwüsteten unbekannte Täter 
jüdische Gräber auf dem Hasköy-Friedhof in Beyoğlu, Istanbul. Nach Angaben der Stiftung des 
Oberrabbinats der Türkei wurden bei dem Anschlag sechsunddreißig Grabsteine beschädigt 
(Bianet 15.7.2022).
Die Behörden gehen in letzter Zeit verstärkt gegen evangelikale Prediger und deren Familien 
vor. Seit 2019 mussten über 200 Prediger und ihre Angehörigen die Türkei verlassen (Stand: Au­
gust 2022). Während immer wieder ausländische Protestanten des Landes verwiesen werden,  
werden in den meisten Fällen die Aufenthaltstitel der Betroffenen selbst nach jahrzehntelan­
gem Aufenthalt im Land nicht mehr verlängert. Anderen wird die Wiedereinreise nach einem 
Auslandsaufenthalt verwehrt. Der Vorwurf lautet, dass sie als Missionare die öffentliche Sicher­
heit gefährden würden. Die Begründung, missionarische Tätigkeiten würden eine Gefahr der 
öffentlichen Sicherheit darstellen, wird auch vom Verfassungsgericht bestätigt. Grundlage sind 
in vielen Fällen Berichte des türkischen Geheimdienstes MİT. Diese können jedoch auch bei 
Gericht nicht eingesehen werden, sodass unklar ist, worauf sich die Vorwürfe stützen (ÖB An­
kara 4.2025, S. 34; vgl. AlMon 23.3.2022). Die Protestanten hatten weiterhin Probleme mit der 
offiziellen Anerkennung ihrer Gotteshäuser (EC 8.11.2023, S. 33).
Juden
In der Türkei leben schätzungsweise 16.000 bis 17.000 Juden. Die Besorgnis über Antisemitis­
mus in der Türkei hat zugenommen, insbesondere nach den Terroranschlägen der Hamas vom 
7.10.2023 und dem darauf folgenden Krieg zwischen Israel und der Hamas. Zu den Vorfällen 
im Jahr 2023 gehörten beispielsweise ein Taxifahrer, der sich weigerte, jüdische Fahrgäste zu 
befördern, ein Buchhändler, der ein Schild mit der Aufschrift „ Keine Juden erlaubt“ in seinem 
Schaufenster aufhängte, und die Verwüstung der Etz Hayim-Synagoge in Izmir (DFAT 16.5.2025, 
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S. 17; vgl. Algemeiner 27.10.2023). Am 17.10.2023 griff die regierungsnahe islamistische Tages­
zeitung Yeni Akit die jüdischen Türken mit der Schlagzeile „ Deportiert die zionistischen Diener 
aus der Staatsbürgerschaft“ auf ihrer Titelseite an. Yeni Akit behauptete, jüdische Türken seien 
„ von Natur aus Bürger Israels“ und warf ihnen vor, in den jüdischen Staat zu reisen, um sich an 
dessen Kriegsbemühungen zu beteiligen. Am folgenden Tag titelte die regierungsnahe Tages­
zeitung Yeni Şafak auf ihrer Titelseite: „ Dieser Terrorstaat muss zerstört werden“ (Algemeiner 
27.10.2023). Die türkisch-jüdische Gemeinde hat ihre Besorgnis über antisemitische Äußerun­
gen in den Medien und von hochrangigen Regierungsvertretern zum Ausdruck gebracht (DFAT 
16.5.2025, S. 17).
Während jüdische Gemeinden in Istanbul und Ankara ihre Dankbarkeit für den Polizeischutz bei 
ihren Gottesdiensten zum Ausdruck brachten, haben die hetzerischen Äußerungen politischer 
Führer über Israel, darunter auch Verfälschungen des Holocaust, an historische antisemitische 
Narrative angeknüpft und zu einer Stimmung in der Bevölkerung gegen Juden beigetragen 
(USCIRF 3.2025, S. 67).
Prangerte Staatspräsident Erdoğan den Antisemitismus als „ Verbrechen gegen die Mensch­
lichkeit“ vor US-amerikanischen Juden am selben Tag seines Treffens mit dem israelischen 
Premierminister Benjamin Netanjahu an (Haaretz 21.9.2023), so änderte sich das ab dem 
7.10.2023 radikal. - Erdoğan hat seit dem Terrorangriff der islamistischen Hamas auf Israel 
am 7. Oktober und dem darauffolgenden Gaza-Krieg mehrfach für Irritationen und Empörung 
gesorgt. Erdogan rügte den israelischen „ Faschismus“ und zweifelte Existenzrecht des Staates 
Israel offen an, den er wörtlich auch als Terrorstaat titulierte, der in Gaza einen Genozid verübe 
(MM 17.11.2023; vgl. AnA 22.11.2023). Mit der Eskalation des Konflikts zwischen Israel und 
der Hamas erlebt die Türkei einen beunruhigenden Anstieg antisemitischer Äußerungen, die 
vor allem durch die Medienberichterstattung und den politischen Diskurs verschärft werden, die 
u. a. Adolf Hitler und die Nazi-Ideologie verherrlichen (DW 26.10.2023; vgl. FAZ 26.10.2023, 
USCIRF 5.2024, S. 70).
Die jüdische Gemeinde in der Türkei hat angesichts des anhaltenden Konflikts zwischen Israel 
und der Hamas ihre Besorgnis über den zunehmenden Antisemitismus zum Ausdruck gebracht. 
Karel Valansi, Kolumnist u. a. für die türkisch-jüdische Zeitung Şalom, erklärte gegenüber der 
Deutschen Welle, dass Juden in der Türkei zunehmend mit der israelischen Politik in Verbindung 
gebracht werden. In der Wahrnehmung, so Valansi, werden Juden völlig aus der Position von 
Bürgern der Türkei entfernt und zu Botschaftern und zum verlängerten Arm Israels gemacht, 
und die Wut gegen diesen Staat richtet sich dann gegen türkische Juden (DW 26.10.2023). Um 
kein Aufsehen zu erregen, hat die türkisch-jüdische Gemeinschaft beispielsweise das jüdische 
Chanukka-Fest seit dem 7.10.2023 nicht mehr öffentlich gefeiert (MBZ 2.2025a, S. 73).
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17.3 Atheisten, Agnostiker und andere nicht-religiöse Personengruppen
Letzte Änderung 2025-08-06 13:32
Eine Umfrage des Konda-Instituts  vom Oktober 2024 zeigte, dass seit 2008 der Prozentsatz der 
Atheisten und Nicht-Gläubigen von 2 % auf 8 % gestiegen ist (TM 30.5.2025). Und 2022 sahen 
sich laut Konda 12,4 % der Teenager als ungläubig oder gleich als Atheisten (TA 27.9.2024).
Zwar haben Atheisten das Recht, ihre Überzeugungen frei zu äußern, und einige tun dies auch 
aktiv online und in den Medien, doch werden Atheisten häufig von religiösen Türken kritisiert und 
beschimpft (DFAT 16.5.2025, S. 18). Hasstiraden und Beleidigungen gegen Atheisten und De­
isten gingen laut Europäischer Kommission auch 2023 weiter (EC 8.11.2023, S. 33). - Atheisten, 
Agnostiker und Deisten werden am Arbeitsplatz, in der Familie und im Bildungssystem in ihrem 
Recht auf Gedanken- und Glaubensfreiheit diskriminiert. Wer sich kritisch über Religion oder 
Glauben im Allgemeinen oder über bestimmte Auslegungen, insbesondere des Islams, äußert, 
muss mit einer Anzeige rechnen und läuft Gefahr, nach dem türkischen Strafgesetzbuch verfolgt 
zu werden. Dies geschieht insbesondere nach Artikel 216/3: „ öffentliche Herabsetzung der reli­
giösen Werte eines Teils der Bevölkerung“. Umgekehrt wird Artikel 216/3 nicht angewandt, um 
diese Minderheiten vor hasserfüllten oder verleumderischen Äußerungen zu schützen (NHC-FBI 
19.4.2022, S. 6; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 18).
Am 23.10.2020 hielt der Leiter der staatlichen Religionsbehörde (DIYNET), Ali Erbaş, eine 
Rede anlässlich der Eröffnung einer Moschee in Patnos/Ağrı durch Staatspräsident Erdoğan. 
Darin richtete Erbaş sich gegen die Ungläubigen und sagte: „ Von Menschen, die nicht an das 
Leben nach dem Tod glauben, wird alles Böse erwartet“. Die Vereinigung der Atheisten in der 
246
251

Türkei reagierte mit einer Strafanzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul wegen offener 
Beleidigung nicht-gläubiger Bürger (AD 6.12.2020). Unbeeindruckt von der Klage verkündigte 
Erbaş Ende März 2021: „ Schützen wir unsere Kinder vor anderen Ideologien als dem Islam 
und verschiedenen Organisationen und Strukturen, die Unglauben, Atheismus, Deismus und 
Zoroastrismus fördern. Wir würden eine Sünde begehen, wenn wir sie nicht schützen würden“
(Duvar 29.3.2021).
Die Türkische Atheismus Vereinigung berichtet, dass der Begriff „Atheist“ als Beleidigung ver­
wendet oder mit Satanismus oder Terrorismus gleichgesetzt wird. Die potenzielle Diskriminierung 
am Arbeitsplatz führt dazu, dass sich nicht-religiöse Menschen nicht als solche zu erkennen 
geben. Im Jahr 2020 reichte die Vereinigung zwei einschlägige Klagen ein, die durch abfällige 
Äußerungen gegen Atheisten ausgelöst wurden, darunter gegen einen Lehrer, der seinen Schü­
lern beibrachte, dass „ [A]theismus einen zu einer bösartigen Person macht. Atheismus führt 
zu Satanismus. Atheismus führt dazu, Tiere zu quälen. Atheismus führt dazu, Selbstmord zu 
begehen“, und gegen die Zeitung Yeni Akit, die einen Artikel veröffentlichte, indem behauptet 
wurde, Atheisten seien potenzielle Serienmörder (HumInt 28.10.2022).
Nicht-religiöse Personen geraten in Konflikt mit den Behörden, wenn sie Religionskritik üben. 
- Im September 2022 beispielsweise, leiteten die Behörden eine Untersuchung gegen einen 
Gelehrten und Atheisten ein, der die Existenz bestimmter religiöser Figuren als „ Märchen“ be­
zeichnete. Eine weitere Person wurde wegen Aufwiegelung angeklagt, nachdem er während 
des heiligen Monats Ramadan ein Foto von sich und anderen beim Trinken von Alkohol mit der 
Bildunterschrift „ Möge der Herr es annehmen“ postete (USCIRF 5.2023, S. 67).
Ein Bericht über eine Umfrage zur Polarisierung in der Türkei, die von KONDA, einem For­
schungs- und Beratungsunternehmen in der Türkei 2019 durchgeführt wurde, ergab, dass der 
Anteil der Atheisten, die der Meinung sind, dass ihre Rechte als Bürger angemessen gewahrt 
werden, nur bei 7 % lag. 63 % der Atheisten fühlten sich als Bürger zweiter Klasse behandelt, und 
69% stimmten der Aussage zu, sich wie ein Ausländer im eigenen Land zu fühlen. Umgekehrt 
ergab eine Umfrage des Center for American Progress (CAP) und des türkischen Meinungsfor­
schungsinstituts Metropoll im Oktober 2019, dass 32 % Prozent der Türken Deismus/Atheismus 
als gefährlicher als religiösen Extremismus betrachteten (IRB 25.11.2021).
Atheistische und agnostische Schüler, aber auch Deisten können sich nicht vom obligatorischen 
(sunnitischen) Religionsunterricht m Fach „ Religiöse Kultur und Ethik“ befreien lassen (MBZ 
2.2025a, S. 68; vgl. NHC-FBI 19.4.2022, S. 6, DFAT 16.5.2025, S. 18). In türkischen Grund- und 
Sekundarschulen ist Religion ein Pflichtfach (MBZ 2.2025a, S. 68)
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www.tagesanzeiger.ch/tuerkei-und-religion-jugend-zweifelt-immer-mehr-am-islam-557445609401 , 
Zugriff 13.3.2025
■ TM - Turkish Minute (30.5.2025): More Turks identify as nonbelievers, fewer as devout, new survey 
reveals - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2025/05/30/more-turks-identify-as-nonbeli
evers-fewer-as-devout-new-survey-reveals , Zugriff 4.6.2025
■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2023): United 
States Commission on International Religious Freedom 2023 Annual Report; USCIRF–Recommen­
ded for Special Watchlist: Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092561/Turkey.pdf , Zugriff 
30.11.2023
18 Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2025-08-06 13:34
Rechtslage und Rechtswirklichkeit
Die kemalistische Ideologie sah die Türkei als ein Land mit einer einzigen ethnischen Identität. 
Die Assimilationspolitik, die die Sprache, Kultur und Identität ethnischer Minderheiten unter­
drückt, hat seit langem Ressentiments hervorgerufen, insbesondere unter den türkischen Kur­
den (DFAT 16.5.2025, S. 5). Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle 
Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit 
Ausnahme der drei, primär über die Religion definierten, nicht-muslimischen Gruppen, nämlich 
der Armenisch-Apostolischen und Griechisch-Orthodoxen Christen sowie der Juden (USDOS 
22.4.2024, S.67; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 30, 39) sowie der Bulgaren aufgrund des Tür­
kisch-Bulgarischen Freundschaftsvertrages und der Assyrer aufgrund eines Gerichtsurteils (ÖB 
Ankara 4.2025, S. 39). Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Jafari [zumeist schiiti­
sche Aseris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, 
religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 22.4.2024, S.67; vgl. ÖB 
Ankara 4.2025, S. 39). Allerdings wurden in den letzten Jahren Minderheiten in beschränktem 
Ausmaß kulturelle Rechte eingeräumt (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Dessen ungeachtet bedauerte 
der Menschrechtsausschuss der Vereinten Nationen Ende November 2024, dass die Türkei als 
Vertragsstaat des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International 
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Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR) ihren Vorbehalt zu Artikel 27 aufrechterhält und 
empfiehlt gleichzeitig, diesen Vorbehalt zurückzuziehen. Der Artikel 27 des Paktes garantiert die 
Rechte der ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2). 
- Staatsangehörige nicht-türkischer Volksgruppenzugehörigkeit sind keinen staatlichen Repres­
sionen aufgrund ihrer Abstammung unterworfen. Ausweispapiere enthalten keine Aussage zur 
ethnischen Zugehörigkeit (ÖB Ankara 4.2025, S. 39).
Obwohl die Türkei über einige gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Rechte von Minderhei­
ten verfügt, bieten diese oft keinen umfassenden Schutz und gewährleisten keine Gleichstellung. 
Es besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Rechtsrahmen zur Verhinderung von Dis­
kriminierung und zum Schutz von Minderheitenrechten und deren praktischer Umsetzung. Die 
institutionellen Mechanismen sind ineffektiv. - Trotz der Einrichtung von Institutionen wie der 
Menschenrechts- und Gleichstellungsinstitution der Türkei (TİHEK) und der Ombudsmann-In­
stitution (KDK) ist ihre Wirksamkeit bei der Bekämpfung der Diskriminierung von Minderheiten 
nach wie vor begrenzt, da sie Probleme nur ungern direkt ansprechen. Beide Institutionen sind 
befugt, im Rahmen ihres Mandats Diskriminierungsbeschwerden von Minderheiten zu bearbei­
ten. Obwohl es keinen spezifischen Verweis auf „ Minderheit“ als identifizierenden Begriff gibt, 
können sie sich indirekt mit der Diskriminierung jeder Gruppe aufgrund von Geschlecht, Rasse, 
Sprache, Religion und ethnischer Zugehörigkeit befassen, wie im Gesetz zur TİHEK festgelegt. 
Die TİHEK könnte im Rahmen ihres Mandats auch Rechtsverletzungen gegen diese Gruppen 
überwachen und darüber Bericht erstatten. Bisher hat sie jedoch noch keine proaktiven Maß­
nahmen in dieser Hinsicht ergriffen. Trotz der Zuständigkeit beider Institutionen ist die Zahl der 
Anträge im Zusammenhang mit Minderheiten nach wie vor gering, was hauptsächlich auf die 
offensichtliche Zurückhaltung dieser Institutionen bei der Behandlung des Themas zurückzu­
führen ist. Zwischen 2018 und 2022 erließ die TİHEK von insgesamt 43 Entscheidungen eine 
einzige, die sich mit ethnischer Diskriminierung befasste. Diese Entscheidung betraf jedoch 
nicht in der Türkei lebende Minderheiten, sondern einen Flüchtling (MRG 29.4.2024, S. 3, 11).
Demografie
Schätzungsweise 70 bis 75 % der Bevölkerung sind ethnische Türken. Etwa 19 % sind Kur­
den, der Rest setzt sich aus verschiedenen kleinen ethnischen Minderheiten zusammen (DFAT 
16.5.2025, S. 5). Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende eth­
nische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Roma (zwischen 2 und 5 Mio.), Tscherkessen (rund 
2 Mio.), Bosniaken (bis zu 2 Mio.), Krim-Tataren (1 Mio.), Araber [ohne Flüchtlinge] (vor dem 
Syrienkrieg 800.000 bis 1 Mio.), Lasen (zwischen 50.000 und 500.000), Georgier (100.000) 
sowie Uiguren (rund 50.000) und andere Gruppen in kleiner und schwer zu bestimmender An­
zahl (AA 20.5.2024, S. 10). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt 
werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (weniger als 20.000) und Assyrer (25.000) 
vorwiegend in Istanbul und ein kleinerer Teil hiervon (3.000) im Südosten (MRG 6.2018b).
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Quelle 7: BMI/BMLVS 2017, S. 33f. Anmerkung: Auf dieser Karte sind nur die Hauptsiedlungsgebiete 
der ethnischen und sprachlichen Gruppen dargestellt. Es kann Minderheiten geben, die nicht abgebildet 
sind. Insbesondere in städtischen Zentren ist die Bevölkerung sehr heterogen und kann auf diese Art 
von Karte nicht dargestellt werden. Die Gruppe „ kaukasische Völker“ bezieht sich auf Georgier, Lasen 
und Tscherkessen in der Türkei, Jordanien und Syrien. In der Türkei gehören zu den Kurden auch die 
Zaza. Bei den unter der Kennziffer 3 subsumierten Ethnien handelt es sich im Südosten der Türkei 
um Assyrer und nicht um Armenier. Letztere finden sich nur in den Großstädten und einem Dorf in der 
Provinz Hatay (hier nicht abgebildet).
Intoleranz, Diskriminierung, Hassreden
Trotz der Tatsache, dass alle Bürgerinnen und Bürger die gleichen Bürgerrechte haben und 
obwohl jegliche Diskriminierung aufgrund kultureller, religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit 
geächtet ist, herrschen weitverbreitete negative Einstellungen gegenüber Minderheitengruppen. 
Das Maß an Vertrauen und Toleranz gegenüber ethnischen Minderheiten und Nicht-Muslimen 
hat abgenommen (BS 19.3.2024, S. 7, 17). Bis heute gibt es im Nationenverständnis der Türkei 
keinen Platz für eigenständige Minderheiten. Der Begriff „ Minderheit“ (im Türkischen „ azınlık“) 
ist negativ konnotiert. Diese Minderheiten wie Kurden, Aleviten und Armenier werden auch heu­
te noch als „ Spalter“, „ Vaterlandsverräter“ und als Gefahr für die türkische Nation betrachtet. 
Mittlerweile ist sogar die Geschäftsordnung des türkischen Parlaments dahin gehend angepasst 
worden, dass die Verwendung der Begriffe „ Kurdistan“, „ kurdische Gebiete“ und „ Völkermord 
an den Armeniern“ im Parlament verboten ist, mit einer hohen Geldstrafe geahndet wird und 
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Abgeordnete dafür aus Sitzungen ausgeschlossen werden können (BPB 17.2.2018). Im Juni 
2022 verurteilte das Europäische Parlament „ die Unterdrückung ethnischer und religiöser Min­
derheiten, wozu auch das Verbot der gemäß der Verfassung der Türkei nicht als ”Muttersprache“
eingestuften Sprachen von Gruppen wie der kurdischen Gemeinschaft in der Bildung und in 
allen Bereichen des öffentlichen Lebens zählt” (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30).
Die Gesetzgebung zu Hassverbrechen, einschließlich Hassreden, entspricht immer noch nicht 
den internationalen Standards, was ein ernstes Problem darstellt. Hassreden und Hassver­
brechen halten an, wobei die Hauptzielgruppen Kurden, Syrer (häufig Flüchtlinge), Griechen, 
Armenier, Juden und Aleviten waren (EC 30.10.2024, S.21, 35). Dazu gehören auch Hass-Kom­
mentare in den Medien, die sich gegen nationale, ethnische und religiöse Gruppen richten (EC 
6.10.2020, S. 40).
Vertreter der armenischen Minderheit berichten über eine Zunahme von Hassreden und verbalen 
Anspielungen, die sich gegen die armenische Gemeinschaft richteten, auch von hochrangigen 
Regierungsvertretern. Das armenische Patriarchat hat anonyme Drohungen rund um den Tag 
des armenischen Gedenkens erhalten. Staatspräsident Erdoğan bezeichnete den armenischen 
Parlamentsabgeordneten, Garo Paylan, als „ Verräter“, weil dieser im Parlament einen Gesetz­
entwurf eingebracht hatte, der die Anerkennung des Völkermordes an den Armeniern gefordert 
hatte (USDOS 20.3.2023, S. 87). Die Massaker an den Armeniern in den Jahren 1915-1917 
sind weiterhin ein heikles Thema. Als z. B. der Menschenrechtsverteidiger Öztürk Türkdoğan 
dazu aufforderte, die genannten Ereignisse als „ Völkermord“ anzuerkennen, wurde er nach 
Artikel 301 des Strafgesetzbuchs wegen Beleidigung der türkischen Nation angeklagt, im Juli 
2023 allerdings freigesprochen, da sein Aufruf unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fiel. 
Am 24.4.2024 bezeichnete ein Gastredner bei Açık Radyo die Ereignisse von 1915-1917 als 
Völkermord. Daraufhin verhängte der Oberste Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK) eine Geld­
strafe gegen den Radiosender. Açık Radyo zahlte die Geldstrafe nicht, woraufhin der RTÜK die 
Sendelizenz widerrief (MBZ 2.2025a, S. 71).
Bildung und Kultur
Während des EU-Harmonisierungsprozesses wurde das Recht auf den Gebrauch von Minder­
heitensprachen in gewissem Umfang erweitert, obwohl der Begriff „ Muttersprache“ nicht ver­
wendet wurde. Stattdessen wurde eine Definition wie „ verschiedene Sprachen und Dialekte, die 
traditionell von türkischen Bürgern in ihrem täglichen Leben verwendet werden“ angenommen,  
die mit Artikel 28 der Verfassung übereinstimmt, der festlegt, dass nur Türkisch als Mutterspra­
che unterrichtet werden darf (MRG 29.4.2024, S. 16f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S.67f.). Dies 
erfolgt unter der Bedingung, dass die Schulen den Bestimmungen des Gesetzes über die priva­
ten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom Bildungsministerium inspiziert werden (USDOS 
22.4.2024, S.67f.). Diese Erweiterung erfolgte in drei wichtigen Bereichen. Erstens wurde das 
Erlernen dieser Sprachen trotz bürokratischer Hindernisse durch Online-Kurse und Initiativen 
von Organisationen der Zivilgesellschaft erleichtert, insbesondere während und nach der Pan­
demie. Zweitens wurde der Unterricht dieser Sprachen an Privatschulen genehmigt. Schließlich 
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