2025-09-05-coi-cms-laenderinformationen-tuerkei-version-10-d827

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 363
PDF herunterladen
■ Duvar - Duvar (29.3.2021): Children must be protected from ideologies other than Islam: Turkey’s 
top religious body, https://www.duvarenglish.com/children-must-be-protected-from-ideologies-oth
er-than-islam-turkeys-top-religious-body-news-56839 , Zugriff 8.1.2024
■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023): Türkiye 2023 Report [SWD (2023) 696 final], https://
neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_696 Türkiye report.pdf, 
Zugriff 9.11.2023
■ HumInt - Humanists International (28.10.2022): Turkey - Freedom of Thought Report, https://fot.hu
manists.international/countries/asia-western-asia/turkey, Zugriff 2.12.2024
■ IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (25.11.2021): Turkey: Treatment of atheists by 
society and the authorities, particularly in Istanbul; whether socio-religious groups that support the 
government serve as informants to report the religious practices of citizens (2019–November 2021) 
[TUR200821.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/2071668.html, Zugriff 2.12.2024
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (2.2025a): Algemeen ambtsbericht Turkije, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2122226.html, Zugriff 13.3.2025
■ NHC-FBI - Norwegian Helsinki Committee’s Freedom of Belief Initiative (19.4.2022): An Appeal to 
Move Forward from Aspirations to Actions - Monitoring Report on the Right to Freedom of Religion 
or Belief in Turkey, https://inancozgurlugugirisimi.org/wp-content/uploads/2022/04/iog-monitoring-r
eport-on-forb-2022-en.pdf , Zugriff 29.11.2023
■ TA - Tagesanzeiger (27.9.2024): Türkei und Religion: Jugend zweifelt immer mehr am Islam, https://
www.tagesanzeiger.ch/tuerkei-und-religion-jugend-zweifelt-immer-mehr-am-islam-557445609401 , 
Zugriff 13.3.2025
■ TM - Turkish Minute (30.5.2025): More Turks identify as nonbelievers, fewer as devout, new survey 
reveals - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2025/05/30/more-turks-identify-as-nonbeli
evers-fewer-as-devout-new-survey-reveals , Zugriff 4.6.2025
■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2023): United 
States Commission on International Religious Freedom 2023 Annual Report; USCIRF–Recommen­
ded for Special Watchlist: Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092561/Turkey.pdf , Zugriff 
30.11.2023
18 Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2025-08-06 13:34
Rechtslage und Rechtswirklichkeit
Die kemalistische Ideologie sah die Türkei als ein Land mit einer einzigen ethnischen Identität. 
Die Assimilationspolitik, die die Sprache, Kultur und Identität ethnischer Minderheiten unter­
drückt, hat seit langem Ressentiments hervorgerufen, insbesondere unter den türkischen Kur­
den (DFAT 16.5.2025, S. 5). Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle 
Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit 
Ausnahme der drei, primär über die Religion definierten, nicht-muslimischen Gruppen, nämlich 
der Armenisch-Apostolischen und Griechisch-Orthodoxen Christen sowie der Juden (USDOS 
22.4.2024, S.67; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 30, 39) sowie der Bulgaren aufgrund des Tür­
kisch-Bulgarischen Freundschaftsvertrages und der Assyrer aufgrund eines Gerichtsurteils (ÖB 
Ankara 4.2025, S. 39). Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Jafari [zumeist schiiti­
sche Aseris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, 
religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 22.4.2024, S.67; vgl. ÖB 
Ankara 4.2025, S. 39). Allerdings wurden in den letzten Jahren Minderheiten in beschränktem 
Ausmaß kulturelle Rechte eingeräumt (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Dessen ungeachtet bedauerte 
der Menschrechtsausschuss der Vereinten Nationen Ende November 2024, dass die Türkei als 
Vertragsstaat des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International 
248
253

Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR) ihren Vorbehalt zu Artikel 27 aufrechterhält und 
empfiehlt gleichzeitig, diesen Vorbehalt zurückzuziehen. Der Artikel 27 des Paktes garantiert die 
Rechte der ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2). 
- Staatsangehörige nicht-türkischer Volksgruppenzugehörigkeit sind keinen staatlichen Repres­
sionen aufgrund ihrer Abstammung unterworfen. Ausweispapiere enthalten keine Aussage zur 
ethnischen Zugehörigkeit (ÖB Ankara 4.2025, S. 39).
Obwohl die Türkei über einige gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Rechte von Minderhei­
ten verfügt, bieten diese oft keinen umfassenden Schutz und gewährleisten keine Gleichstellung. 
Es besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Rechtsrahmen zur Verhinderung von Dis­
kriminierung und zum Schutz von Minderheitenrechten und deren praktischer Umsetzung. Die 
institutionellen Mechanismen sind ineffektiv. - Trotz der Einrichtung von Institutionen wie der 
Menschenrechts- und Gleichstellungsinstitution der Türkei (TİHEK) und der Ombudsmann-In­
stitution (KDK) ist ihre Wirksamkeit bei der Bekämpfung der Diskriminierung von Minderheiten 
nach wie vor begrenzt, da sie Probleme nur ungern direkt ansprechen. Beide Institutionen sind 
befugt, im Rahmen ihres Mandats Diskriminierungsbeschwerden von Minderheiten zu bearbei­
ten. Obwohl es keinen spezifischen Verweis auf „ Minderheit“ als identifizierenden Begriff gibt, 
können sie sich indirekt mit der Diskriminierung jeder Gruppe aufgrund von Geschlecht, Rasse, 
Sprache, Religion und ethnischer Zugehörigkeit befassen, wie im Gesetz zur TİHEK festgelegt. 
Die TİHEK könnte im Rahmen ihres Mandats auch Rechtsverletzungen gegen diese Gruppen 
überwachen und darüber Bericht erstatten. Bisher hat sie jedoch noch keine proaktiven Maß­
nahmen in dieser Hinsicht ergriffen. Trotz der Zuständigkeit beider Institutionen ist die Zahl der 
Anträge im Zusammenhang mit Minderheiten nach wie vor gering, was hauptsächlich auf die 
offensichtliche Zurückhaltung dieser Institutionen bei der Behandlung des Themas zurückzu­
führen ist. Zwischen 2018 und 2022 erließ die TİHEK von insgesamt 43 Entscheidungen eine 
einzige, die sich mit ethnischer Diskriminierung befasste. Diese Entscheidung betraf jedoch 
nicht in der Türkei lebende Minderheiten, sondern einen Flüchtling (MRG 29.4.2024, S. 3, 11).
Demografie
Schätzungsweise 70 bis 75 % der Bevölkerung sind ethnische Türken. Etwa 19 % sind Kur­
den, der Rest setzt sich aus verschiedenen kleinen ethnischen Minderheiten zusammen (DFAT 
16.5.2025, S. 5). Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende eth­
nische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Roma (zwischen 2 und 5 Mio.), Tscherkessen (rund 
2 Mio.), Bosniaken (bis zu 2 Mio.), Krim-Tataren (1 Mio.), Araber [ohne Flüchtlinge] (vor dem 
Syrienkrieg 800.000 bis 1 Mio.), Lasen (zwischen 50.000 und 500.000), Georgier (100.000) 
sowie Uiguren (rund 50.000) und andere Gruppen in kleiner und schwer zu bestimmender An­
zahl (AA 20.5.2024, S. 10). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt 
werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (weniger als 20.000) und Assyrer (25.000) 
vorwiegend in Istanbul und ein kleinerer Teil hiervon (3.000) im Südosten (MRG 6.2018b).
249
254

Quelle 7: BMI/BMLVS 2017, S. 33f. Anmerkung: Auf dieser Karte sind nur die Hauptsiedlungsgebiete 
der ethnischen und sprachlichen Gruppen dargestellt. Es kann Minderheiten geben, die nicht abgebildet 
sind. Insbesondere in städtischen Zentren ist die Bevölkerung sehr heterogen und kann auf diese Art 
von Karte nicht dargestellt werden. Die Gruppe „ kaukasische Völker“ bezieht sich auf Georgier, Lasen 
und Tscherkessen in der Türkei, Jordanien und Syrien. In der Türkei gehören zu den Kurden auch die 
Zaza. Bei den unter der Kennziffer 3 subsumierten Ethnien handelt es sich im Südosten der Türkei 
um Assyrer und nicht um Armenier. Letztere finden sich nur in den Großstädten und einem Dorf in der 
Provinz Hatay (hier nicht abgebildet).
Intoleranz, Diskriminierung, Hassreden
Trotz der Tatsache, dass alle Bürgerinnen und Bürger die gleichen Bürgerrechte haben und 
obwohl jegliche Diskriminierung aufgrund kultureller, religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit 
geächtet ist, herrschen weitverbreitete negative Einstellungen gegenüber Minderheitengruppen. 
Das Maß an Vertrauen und Toleranz gegenüber ethnischen Minderheiten und Nicht-Muslimen 
hat abgenommen (BS 19.3.2024, S. 7, 17). Bis heute gibt es im Nationenverständnis der Türkei 
keinen Platz für eigenständige Minderheiten. Der Begriff „ Minderheit“ (im Türkischen „ azınlık“) 
ist negativ konnotiert. Diese Minderheiten wie Kurden, Aleviten und Armenier werden auch heu­
te noch als „ Spalter“, „ Vaterlandsverräter“ und als Gefahr für die türkische Nation betrachtet. 
Mittlerweile ist sogar die Geschäftsordnung des türkischen Parlaments dahin gehend angepasst 
worden, dass die Verwendung der Begriffe „ Kurdistan“, „ kurdische Gebiete“ und „ Völkermord 
an den Armeniern“ im Parlament verboten ist, mit einer hohen Geldstrafe geahndet wird und 
250
255

Abgeordnete dafür aus Sitzungen ausgeschlossen werden können (BPB 17.2.2018). Im Juni 
2022 verurteilte das Europäische Parlament „ die Unterdrückung ethnischer und religiöser Min­
derheiten, wozu auch das Verbot der gemäß der Verfassung der Türkei nicht als ”Muttersprache“
eingestuften Sprachen von Gruppen wie der kurdischen Gemeinschaft in der Bildung und in 
allen Bereichen des öffentlichen Lebens zählt” (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30).
Die Gesetzgebung zu Hassverbrechen, einschließlich Hassreden, entspricht immer noch nicht 
den internationalen Standards, was ein ernstes Problem darstellt. Hassreden und Hassver­
brechen halten an, wobei die Hauptzielgruppen Kurden, Syrer (häufig Flüchtlinge), Griechen, 
Armenier, Juden und Aleviten waren (EC 30.10.2024, S.21, 35). Dazu gehören auch Hass-Kom­
mentare in den Medien, die sich gegen nationale, ethnische und religiöse Gruppen richten (EC 
6.10.2020, S. 40).
Vertreter der armenischen Minderheit berichten über eine Zunahme von Hassreden und verbalen 
Anspielungen, die sich gegen die armenische Gemeinschaft richteten, auch von hochrangigen 
Regierungsvertretern. Das armenische Patriarchat hat anonyme Drohungen rund um den Tag 
des armenischen Gedenkens erhalten. Staatspräsident Erdoğan bezeichnete den armenischen 
Parlamentsabgeordneten, Garo Paylan, als „ Verräter“, weil dieser im Parlament einen Gesetz­
entwurf eingebracht hatte, der die Anerkennung des Völkermordes an den Armeniern gefordert 
hatte (USDOS 20.3.2023, S. 87). Die Massaker an den Armeniern in den Jahren 1915-1917 
sind weiterhin ein heikles Thema. Als z. B. der Menschenrechtsverteidiger Öztürk Türkdoğan 
dazu aufforderte, die genannten Ereignisse als „ Völkermord“ anzuerkennen, wurde er nach 
Artikel 301 des Strafgesetzbuchs wegen Beleidigung der türkischen Nation angeklagt, im Juli 
2023 allerdings freigesprochen, da sein Aufruf unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fiel. 
Am 24.4.2024 bezeichnete ein Gastredner bei Açık Radyo die Ereignisse von 1915-1917 als 
Völkermord. Daraufhin verhängte der Oberste Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK) eine Geld­
strafe gegen den Radiosender. Açık Radyo zahlte die Geldstrafe nicht, woraufhin der RTÜK die 
Sendelizenz widerrief (MBZ 2.2025a, S. 71).
Bildung und Kultur
Während des EU-Harmonisierungsprozesses wurde das Recht auf den Gebrauch von Minder­
heitensprachen in gewissem Umfang erweitert, obwohl der Begriff „ Muttersprache“ nicht ver­
wendet wurde. Stattdessen wurde eine Definition wie „ verschiedene Sprachen und Dialekte, die 
traditionell von türkischen Bürgern in ihrem täglichen Leben verwendet werden“ angenommen,  
die mit Artikel 28 der Verfassung übereinstimmt, der festlegt, dass nur Türkisch als Mutterspra­
che unterrichtet werden darf (MRG 29.4.2024, S. 16f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S.67f.). Dies 
erfolgt unter der Bedingung, dass die Schulen den Bestimmungen des Gesetzes über die priva­
ten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom Bildungsministerium inspiziert werden (USDOS 
22.4.2024, S.67f.). Diese Erweiterung erfolgte in drei wichtigen Bereichen. Erstens wurde das 
Erlernen dieser Sprachen trotz bürokratischer Hindernisse durch Online-Kurse und Initiativen 
von Organisationen der Zivilgesellschaft erleichtert, insbesondere während und nach der Pan­
demie. Zweitens wurde der Unterricht dieser Sprachen an Privatschulen genehmigt. Schließlich 
251
256

wurde 2012 „ Lebende Sprachen und Dialekte“ als Wahlfach in alle Lehrpläne der Sekundarstu­
fe aufgenommen, darunter Adyghisch (i.e.Tscherkessisch), Abchasisch, Albanisch, Bosnisch, 
Georgisch, Kurmancî [Anm.: Hauptvariante des Kurdischen in der Türkei], Laz und Zazakî. Be­
trachtet man das Angebot an privaten Sprachkursen, so wird deutlich, dass Kurdisch weiterhin 
starker staatlicher Repression ausgesetzt ist (MRG 29.4.2024, S. 17). Allerdings wirken die 
Mindestanzahl von zehn Schülern für einen Kurs sowie der Mangel oder gar das Fehlen von 
Fachlehrern einschränkend auf die Möglichkeiten eines Unterrichts von Minderheitensprachen 
(EC 30.10.2024, S. 35). Trotz der Einrichtung von Fachbereichen an den Universitäten und 
der Anzahl der Absolventen, die diese Fachbereiche hervorbringen, wurden die erforderlichen 
Stellen für Lehrer für diese Kurse für fast jede Minderheitensprache weitgehend übersehen. 
Überdies behindern jedoch viele Schulleiter das Erlernen dieser Sprachen. Sie lassen sie von 
der Liste weg, warnen vor einer möglichen Stigmatisierung, indem sie bestehende Ängste der 
Eltern schüren, behaupten, dass die Sprachen für die Zukunft der Kinder unnötig seien, und 
lehnen manchmal Anträge ab oder bearbeiten sie nicht. Die Angst, aufgrund der historischen 
und bestehenden Diskriminierung von Minderheiten in der Türkei als solche abgestempelt zu 
werden, hält Eltern und Schüler ebenfalls davon ab, diese Kurse zu wählen (MRG 29.4.2024, 
S. 17f.). Universitätsprogramme sind in Kurdisch, Zazakî, Arabisch, Assyrisch und Tscherkes­
sisch vorhanden (EC 8.11.2023, S. 44; vgl. EC 30.10.2024, S. 35).
Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur haben sich weiter­
hin negativ auf Kunst und Kultur der Minderheiten, insbesondere der Kurden, ausgewirkt (EC 
8.11.2023, S. 44; vgl. EC 30.10.2024, S. 35).
Das Gesetz erlaubt die Wiederherstellung einstiger nicht-türkischer Ortsnamen von Dörfern und 
Siedlungen und gestattet es politischen Parteien sowie deren Mitgliedern, in jedweder Sprache 
ihren Wahlkampf zu führen sowie Informationsmaterial zu verbreiten. In der Praxis wird dieses 
Recht jedoch nicht geschützt. Das Gesetz beschränkt den Gebrauch von anderen Sprachen 
als Türkisch in der Regierung und in öffentlichen Diensten (USDOS 22.4.2024, S.67f.). Mit 
dem 4. Justizreformpaket wurde 2013 per Gesetz allerdings die Verwendung anderer Sprachen 
als Türkisch (vor allem Kurdisch) vor Gericht und in öffentlichen Ämtern (Krankenhäusern, 
Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB Ankara 4.2025, S.39).
Siehe hierzu insbesondere das Unterkapitel: Ethnische Minderheiten / Kurden
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file
/local/2110308/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_
der_Republik_Türkei,_20.05.2024.pdf, Zugriff 27.6.2024 [Login erforderlich]
■ BMI/BMLVS - Bundesministerium für Inneres [Österreich], Bundesministerium für Landesverteidi­
gung und Sport [Österreich] (2017): Atlas: Middle East & North Africa, https://www.ecoi.net/en/file/l
ocal/1408000/90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf , Zugriff 27.8.2024
■ BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (17.2.2018): Die Türkei im Jahr 2017/2018, 
https://web.archive.org/web/20180220015658/http:/www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/253
187/die-tuerkei-im-jahr-2017-2018 , Zugriff 18.1.2024
252
257

■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Türkiye, https://www.ecoi.net/en/fi
le/local/2105839/country_report_2024_TUR.pdf, Zugriff 26.3.2024
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.5.2025): DFAT Country Information 
Report; Türkiye, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-turkey.pdf , 
Zugriff 21.5.2025
■ EC - Europäische Kommission (30.10.2024): Türkiye 2024 Report [SWD(2024) 696 final], ht­
tps://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/document/download/8010c4db-6ef8-4c85-aa06-
814408921c89_en?filename=Türkiye Report 2024.pdf, Zugriff 5.11.2024
■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023): Türkiye 2023 Report [SWD (2023) 696 final], https://
neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_696 Türkiye report.pdf, 
Zugriff 9.11.2023
■ EC - Europäische Kommission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https:
//ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf , Zugriff 
17.10.2023
■ EP - Europäisches Parlament (7.6.2022): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 
2022 zu dem Bericht 2021 der Kommission über die Türkei (2021/2250(ΙΝΙ)), https://www.europarl
.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0222_DE.pdf , Zugriff 12.9.2023
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (2.2025a): Algemeen ambtsbericht Turkije, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2122226.html, Zugriff 13.3.2025
■ MRG - Minority Rights Group (29.4.2024): Unveiling Discrimination: Minorities in Türkiye, https:
//minorityrights.org/app/uploads/2024/04/mrge-turkey-en-apr24-spreads.pdf , Zugriff 2.12.2024
■ MRG - Minority Rights Group (6.2018b): World Directory of Minorities and Indigenous Peoples, 
Turkey, http://minorityrights.org/country/turkey/, Zugriff 18.1.2024
■ ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (4.2025): Asylländerbericht 2024 – ÖB An­
kara, https://www.ecoi.net/en/file/local/2125282/TUER_ÖB Bericht_2025_04.pdf, Zugriff 13.5.2025
■ UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (28.11.2024): Concluding observations on 
the second periodic report of Türkiye [CCPR/C/TUR/CO/2, https://www.ecoi.net/en/file/local/21203
09/g2420766.pdf, Zugriff 24.1.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/02/528267_TU
̈RKIYE-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 23.4.2024 [Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights 
Practices 2022 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/03/415610_TU
̈RKIYE-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 29.9.2023
18.1 Kurden
Letzte Änderung 2025-08-06 13:33
Demografie und Selbstdefinition
Die kurdische Volksgruppe hat laut Schätzungen zwischen 15 und 20 % Anteil an der Ge­
samtbevölkerung und lebt zum Großteil im Südosten des Landes sowie in den südlich und 
westlich gelegenen Großstädten Adana, Antalya, Gaziantep, Mersin, Istanbul und Izmir (ÖB 
Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MRG 2.2024, MBZ 31.8.2023, S. 47, UKHO 10.2023b, S. 6, DFAT 
16.5.2025, S. 12). Traditionell konzentriert sich die kurdische Bevölkerung auf den Südosten 
Anatoliens, wo sie die größte ethnische Gruppe bilden, und auf den Nordosten Anatoliens, wo 
sie eine bedeutende Minderheit darstellen. Der Osten und Südosten der Türkei sind historisch 
weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsra­
ten, weniger Industrie und geringeren staatlichen Investitionen. In den letzten Jahrzehnten sind 
viele Kurden in den Westen der Türkei migriert, um Konflikten zu entkommen und wirtschaftli­
che Chancen zu suchen. Einige Kurden führen einen traditionellen Lebensstil, insbesondere in 
253
258

ländlichen Gebieten, während andere stark assimiliert sind und sich kaum von anderen Türken 
unterscheiden (DFAT 16.5.2025, S. 12).
Die Kurden sind die größte ethnische Minderheit in der Türkei, jedoch liegen keine Angaben 
über deren genaue Größe vor. Dies ist auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen. - Erstens 
wird bei den türkischen Volkszählungen die ethnische Zugehörigkeit der Menschen nicht erfasst. 
Zweitens verheimlichen einige Kurden ihre ethnische Zugehörigkeit, da sie eine Diskriminierung 
aufgrund ihrer kurdischen Herkunft befürchten. Und drittens ist es nicht immer einfach zu be­
stimmen, wer zum kurdischen Teil der Bevölkerung gehört. So identifizieren sich Sprecher des 
Zazaki - einer Sprachvariante, die mit Kurmancî („ Kurdisch“) verwandt ist - teils als Kurden und 
teils eben als eine völlig separate Bevölkerungsgruppe (MBZ 31.8.2023, S. 47).
Allgemeine Situation, politische Orientierung und Vertretung
Obwohl Kurden in allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten sind und einige von ihnen 
hohe Positionen bekleiden, sind sie in Führungspositionen tendenziell unterrepräsentiert und 
zögern mitunter ihre kurdische Identität offenzulegen, falls sich dies als Hindernis erweisen sollte. 
Es gibt Hinweise auf anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden und zahlreiche 
Berichte über rassistische Übergriffe gegen Kurden. In einigen Fällen wurden diese Angriffe 
möglicherweise nicht ordnungsgemäß untersucht oder nicht als rassistisch anerkannt. Kurden,  
die in Städten im Westen der Türkei leben, haben fallweise Angst, ihre kurdische Identität preis­
zugeben oder in der Öffentlichkeit Kurdisch zu sprechen, und die Beschäftigungsmöglichkeiten 
für Kurden können begrenzt sein, insbesondere wenn sie in der kurdischen Politik aktiv sind 
oder sich offen für die kurdische Sache einsetzen. Die meisten politisch nicht aktiven Kurden 
und diejenigen, welche die AKP unterstützen, können in den Städten der Westtürkei ohne Diskri­
minierung leben. Es gibt Hinweise darauf, dass Kurden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit 
der Zugang zu bestimmten Mietwohnungen verweigert wurde. Kurden, die kein Türkisch spre­
chen, können Schwierigkeiten beim Zugang zu Dienstleistungen, z. B. im Gesundheitsbereich,  
haben (UKHO 10.2023b, S. 8f.; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 12f.).
Die kurdische Gemeinschaft ist vielfältig und umfasst ein breites Spektrum politischer Ansichten 
und sozioökonomischer Hintergründe (DFAT 16.5.2025, S. 12; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 39). 
Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen sun­
nitischen Kurden, gibt es viele islamisch-konservative Wähler, welche die AKP oder die YRP 
(Yeniden Refah Partisi - Neue Wohlfahrtspartei) wählen. Umgekehrt wählen vor allem in den 
Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken 
die pro-kurdische DEM-Partei [Anm.: früher HDP] (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MBZ 31.8.2023, 
S. 48). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der 
Gesellschaft zwischen den religiösen konservativen und den säkularen linken Elementen der 
Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP besteht 
die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - kurz: Hüda-Par), die 
für die Einführung der Scharia eintritt. Zwar tritt sie wie die HDP für die kurdische Autonomie 
und die Stärkung des Kurdischen im Bildungssystem ein, unterstützt jedoch politisch Staatsprä­
sident Erdoğan, wie beispielsweise bei den Präsidentschaftswahlen 2018 (MBZ 31.10.2019). 
254
259

Die Unterstützung wiederholte sich auch angesichts der Präsidenten- und Parlamentswahlen 
im Frühjahr 2023. - Bei den Parlamentswahlen 2023 zogen vier Abgeordnete der Hüda-Par über 
die Liste der AKP ins türkische Parlament ein. Möglich war das durch einen umfangreichen Deal 
mit Präsident Erdoğan. Für die vier sicheren Listenplätze erhielt dieser die Unterstützung der 
Hüda-Par bei den gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen (FR 19.5.2023; vgl. Duvar 
9.6.2023). Die Hüda-Par gilt beispielsweise nicht nur als Gegnerin der Istanbuler Konvention, 
sondern generell der Frauenemanzipation. Die Frau ist für Hüda-Par in erster Linie Mutter. Die 
Partei möchte zudem außereheliche Beziehungen verbieten (FR 19.5.2023). Mit dem Ausbruch 
des Gaza-Krieges im Oktober 2023 stellte sich die Hüda-Par als Unterstützerin der HAMAS 
heraus, die in der EU, den USA und anderen Ländern, nicht jedoch in der Türkei, als Terror­
organisation gilt. So empfing die Parlamentsfraktion der Hüda-Par bereits am 11.10.2023 eine 
Delegation der HAMAS im türkischen Parlament. Şehzade Demir, Abgeordneter der Hüda-Par, 
warf bei einer gemeinsamen Pressekonferenz, Israel nicht nur Kriegsverbrechen vor, sondern 
erklärte, dass „ das zionistische Regime der gesamten islamischen Gemeinschaft und unseren 
heiligen Werten den Krieg erklärt“ hätte (Duvar 12.10.2023). Zudem begrüßte Demir den HA­
MAS-Angriff vom 7.10.2023 und nannte Israel eine Terrororganisation, zu der alle diplomatischen 
und wirtschaftlichen Beziehungen beendet werden sollten (FR 12.10.2023).
Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par 
ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobanê-Proteste letztmalig zu Gewalttä­
tigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von 
Menschen getötet wurden (MBZ 31.10.2019; vgl. AI 7.7.2015, S. 5).
Religiöse und weltanschauliche Orientierung
In religiöser Hinsicht sind die Kurden in der Türkei nicht einheitlich. Nach einer Schätzung sind 
siebzig Prozent der Kurden Sunniten, die restlichen dreißig Prozent sind Aleviten und Jesiden 
[eine verschwindend geringe Zahl] (MBZ 31.8.2023, S. 48; vgl. MRG 2.2024). Die sunnitische 
Mehrheit unter den Kurden gehört allerdings in der Regel der Shafi’i-Schule an und nicht der 
Hanafi-Schule wie die meisten ethnischen Türken. Die türkischen Religionsbehörden betrachten 
beide Schulen als gleichwertig, und Anhänger der Shafi’i-Schule werden aus religiösen Gründen 
nicht unterschiedlich behandelt (DFAT 16.5.2025, S. 12). Laut einer Studie des Kurdish Studies 
Center vom Dezember 2023 definieren sich Kurden als fromme Muslime und Libertäre (özgür­
lükçülük). Je niedriger das Alter, desto libertärer, und je höher das Alter, desto stärker ist die 
muslimisch-religiöse Identität. Der Frieden zwischen der Religion und liberalen (liberären) Wer­
ten zeichnet die kurdische Identität aus. 53,5 % der Kurden (Mehrfachantworten waren möglich) 
sahen sich als Muslime und weitere 24,8 % als religiös, während 28,1 % sich als libertär bzw. 
werteliberal sahen. 11,9 % definierten sich als konservativ, 11,5 % als sozialistisch, 9,9 % als 
kurdisch-nationalistisch, 9,2 % als Demokraten, 8,4 % als Verteidiger der kurdischen Rechte 
und 8,0 % als Sozialdemokraten, nebst weiteren Kategorien (KSC 12.2023, S. 7).
Allgemeine Einschätzungen zur Lage der Kurden
Die „ Kurdish Language Rights Monitoring and Reporting Platform“ verzeichnete in ihrem Jah­
resbericht für 2024 zu „ systematischen Verstößen gegen die kurdische Sprache und Kultur“ 109 
255
260

Vorfälle - im Bereich von Kunst und Kultur: 27, im öffentlichen Raum: 53, im Bereich der Medien: 
11 und in den Gefängnissen: 18. - Zu den Verstößen im Bereich von Kunst und Kultur zählten 
die Absage oder das Verbot von Theaterstücken, Konzerten und kulturellen Veranstaltungen in 
Kurdisch durch Gouvernements oder Gemeinden; die Schließung von Social-Media-Konten von 
Schauspielern, Sängern und Schriftstellern; die Festnahme oder Inhaftierung von Mitgliedern 
von Musikgruppen bzw. Musikern; Ermittlungen und rechtliche Schritte gegen Kulturschaffen­
de. Zu den Rechtsverletzungen im öffentlichen Raum zählten Restriktionen hinsichtlich der 
Verwendung des Kurdischen im Parlament und die Entfernung von öffentlichen Schildern und 
Aufschriften in Kurdisch. 375 Personen wurden verhaftet, davon 47 Personen aufgrund des 
Vortragens kurdischer Lieder oder Tänze bei Hochzeiten. Es kam zu Entlassungen von Arbeit­
nehmern, weil sie Kurdisch gesprochen hatten, z. B. am Flughafen Bodrum und Istanbul. Zu 
den Diskriminierungen in den Bereichen Bildung und Gesundheit zählten laut Bericht die Re­
duzierung der Stellen für kurdischsprachige Lehrer auf zehn, die Verweigerung medizinischer 
Untersuchungen für Patienten, die kein Türkisch sprachen, sowie der anhaltende Druck auf 
Einrichtungen, die kurdischsprachigen Unterricht anbieten, sowie Verhaftung oder Kündigung 
von Lehrern. Angeführt wird als Hassverbrechen auch die Ermordung eines irakischen Bürgers 
aus der Kurdistan Region Irak in Istanbul, weil dieser in der Öffentlichkeit Kurdisch sprach. Zu 
den Verstößen im Feld der Medien zählten Internet- und Rundfunkzensur, z. B. Zugangsbe­
schränkungen zu den kurdischen Konten der Zeitung Xwebûn, der Agentur Mezopotamya und 
Jinnews; die Schließung von Social-Media-Konten und das Verbot von 120 kurdischen Büchern 
und Presseartikeln. In den Gefängnissen kam es zu Einschränkungen der Kommunikation: das 
Verbot für Gefangene, mit ihren Familien Kurdisch zu sprechen, und die Beschlagnahmung ihrer 
Briefe; die Unterbrechung von Telefongesprächen. Es gab Fälle von Strafen und Disziplinar­
maßnahmen. Dazu gehörten die Verhängung von Einzelhaft für Gefangene, die auf Kurdisch 
sangen; Disziplinarverfahren wegen auf Kurdisch verfasster Gedichte sowie das Aushändigen 
von kurdischen Büchern gegen ein Übersetzungshonorar oder die schlichte Beschlagnahme 
von Büchern, die ins Kurdische übersetzt wurden (KurdLRMRP 2.2025, S. 4-6).
Das Europäische Parlament (EP) zeigte sich auch 2023 „ besonders besorgt über das anhaltende 
harte Vorgehen gegen kurdische Politiker, Journalisten, Rechtsanwälte und Künstler, einschließ­
lich Massenverhaftungen vor den Wahlen [2023] sowie über das laufende Verbotsverfahren 
gegen die Demokratische Partei der Völker“ (EP 13.9.2023, Pt. 13, 16). In einer Entschließung 
vom Mai 2025 bedauerte das Europäische Parlament erneut „ die anhaltende politische Unter­
drückung, Schikanierung durch die Justiz und Beschneidung der kulturellen und sprachlichen 
Rechte der kurdischen Bürger“ (EP 7.5.2025, Pt. 28). Laut EP ist insbesondere die anhaltende 
Benachteiligung kurdischer Frauen besorgniserregend, die zusätzlich durch Vorurteile aufgrund 
ihrer ethnischen und sprachlichen Identität verstärkt wird, wodurch sie in der Wahrnehmung 
ihrer bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Rechte noch 
stärker eingeschränkt werden (EP 19.5.2021, S. 17, Pt. 44). Laut Europäischer Kommission 
dauern Hassverbrechen und Hassreden gegen Kurden an (EC 30.10.2024, S.21).
Kurdische Zivilgesellschaft
256
261

Es gab mehrere Angriffe gegen ethnische Kurden, die nach Ansicht von Menschenrechtsor­
ganisationen rassistisch motiviert waren. Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische 
Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit einge­
schränkt (USDOS 22.4.2024, S. 69). Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organi­
sationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per 
Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 20.3.2023, S. 85). Kurdischsprachige Medien und 
Einrichtungen für kulturelle Rechte bleiben seit 2016 geschlossen (EC 30.10.2024, S. 21). Im 
April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Notstandsdekrets auf, das 
die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begründung bildete, dass Letztere eine 
„ Bedrohung für die nationale Sicherheit“ darstellten (2016). Das Verfassungsgericht hob auch 
eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlosse­
nen Medien ebnete. Allerdings wurde das Urteil des Verfassungsgerichts (mit Stand November 
2023) nicht umgesetzt (EC 8.11.2023, S. 18f.; vgl. CCRT 8.4.2021).
Auswirkungen des bewaffneten Konfliktes mit der Kurdischen Arbeiterpartei - PKK
Der Konflikt mit der PKK wird seitens der Regierung zur Rechtfertigung diskriminierender Maß­
nahmen gegen kurdische Bürgerinnen und Bürger herangezogen, darunter das Verbot kurdi­
scher Feste. Gegen kurdische Schulen und kulturelle Organisationen, von denen viele während 
der Friedensgespräche eröffnet wurden, wird seit 2015 ermittelt oder sie wurden geschlos­
sen. Die Behörden nehmen regelmäßig Massenverhaftungen in kurdisch dominierten Provinzen 
vor und beschuldigen die Verhafteten, die PKK zu unterstützen. Im September 2024 führten 
die Behörden eine Razzia bei einer Reihe kurdischer Organisationen und Kultureinrichtungen 
durch (FH 26.2.2025, F4). 2024 setzte sich auch die Verhaftung von Personen fort. Am 16.1.2024 
nahm die Polizei beispielsweise bei mehreren Razzien in 28 Provinzen insgesamt 165 Personen 
fest, darunter Mitglieder der pro-kurdischen Partei für Demokratie und Gleichheit (DEM-Partei), 
wegen mutmaßlicher Verbindungen zu terroristischen Organisationen. Das Innenministerium 
erklärte, die Festgenommenen seien wegen mutmaßlicher Unterstützung der PKK oder wegen 
der Verbreitung von PKK-Propaganda in den sozialen Medien festgenommen worden. Unter 
den Festgenommenen waren mehrere Mitglieder der sog. Peace Mothers, eine Gruppe von 
Aktivistinnen, die sich für eine friedliche Lösung des Konflikts zwischen dem Staat und der PKK 
einsetzt, sowie Mitglieder der Jugend- und Frauennetzwerke der DEM-Partei (BAMF 30.6.2024, 
S. 1).
Für weiterführende Informationen siehe Kapitel bzw. Unterkapitel: Sicherheitslage , Sicher­
heitslage / Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei 
Kurdistans)Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition.
Die sehr weit gefasste Auslegung des Kampfes gegen den Terrorismus und die zunehmenden 
Einschränkungen der Rechte von Journalisten, politischen Gegnern, Anwaltskammern und Men­
schenrechtsverteidigern, die sich mit der kurdischen Frage befassen, geben laut Europäischer 
Kommission wiederholt Anlass zur Sorge (EC 30.10.2024, S. 21). Bekundungen zur Unterstüt­
zung der Bevölkerung von Kobanê sowie Begriffe wie: Kurden, Kurdistan, Guerilla, Widerstand, 
Märtyrer sind Gegenstand umfangreicher Verfahren (Pro Asyl 9.2024, S. 99f.).
257
262

Go to next pages