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Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 
16.6.2025; vgl. DlF 13.5.2025).
Die Auflösung wird laut Quellen weitreichende politische und sicherheitspolitische Folgen für 
die Region haben, darunter auch für den benachbarten Irak und Syrien. Laut Quellen, die mit 
den Verhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung vertraut sind, gibt es noch 
einige ungelöste Fragen (Majalla 11.5.2025). - Die kurdische Region in Syrien (Rojava) bleibt 
beispielsweise ein zentraler Streitpunkt zwischen der türkischen Regierung einerseits und der 
PKK sowie der syrisch-kurdischen PYD (Partei der Demokratischen Union - Partiya Yekîtiya 
Demokrat) andererseits, denn die türkische Regierung hat die PYD, YPG (Volksverteidigungs­
einheiten - Yekîneyên Parastina Gel) und die SDF (Demokratischen Kräfte Syriens) stets als 
Ableger der PKK betrachtet. Die PKK wiederum sieht in Rojava ihr ideologisches und strate­
gisches Projekt (BPB 16.6.2025). Offen bleiben [Stand: Anfang Juli 2025] das Wann und Wo 
sowie die Aufsicht der Übergabe der Waffen, die mögliche Rückkehr der PKK-Kämpfer und die 
Zukunft der Führungskader. So soll der türkische Geheimdienst MİT laut Berichten diese Waffen­
übergabe an Orten in der Türkei, aber auch in Syrien und dem Irak überwachen. PKK-Kämpfer, 
die sich keines Verbrechens schuldig gemacht haben, soll die Rückkehr ohne Strafverfolgung 
ermöglicht werden, während Führungspersönlichkeiten in Drittländern Exil eröffnet werden soll 
(TM 15.5.2025). Die PKK ist hauptsächlich im Nordirak ansässig, weshalb die Beteiligung so­
wohl der Zentralregierung in Bagdad als auch der Regionalregierung Kurdistans (KRG) in Erbil 
für den Erfolg der Bemühungen um Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung 
unerlässlich ist. Sowohl die KRG-Behörden als auch Bagdad haben angeboten, die nächsten 
Schritte zu unterstützen. Sie könnten bestimmte Aufgaben bei der Einsammlung und Vernich­
tung von Waffen, der Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarungen sowie der Umsiedlung 
und Wiedereingliederung der Mitglieder in das zivile Leben übernehmen (ICG 16.5.2025).
Akteure der Sicherheitsbedrohung
Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich 
durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch 
in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer 
Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volks­
verteidigungseinheiten) in Syrien, durch den
Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, 
EC 30.10.2024, S. 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremisti­
sche Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninisti­
sche Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 
25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38).
Siehe zu den Genannten die Unterkapitel: Sicherheitslage / Gülen- oder Hizmet-BewegungSi­
cherheitslage / Terroristische Gruppierungen: MLKP – Marksist Leninist Komünist Parti (Mar­
xistisch-Leninistische Kommunistische Partei)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierun­
gen: DHKP-C – Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi (Revolutionäre Volksbefreiungspar­
tei-Front)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias 
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Daesh)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh) 
/ Islamischer Staat – Provinz Khorasan (ISKP).
Höhepunkt der Terroranschläge und bewaffneter Aufstände 2015-2017
Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer 
Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen 
Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im 
geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk 
Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammen­
bruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 haben 
die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsopera­
tionen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten 
sowie die türkische Luftwaffe beteiligt (DFAT 16.5.2025, S. 10; vgl. BICC 2.2025, S. 32f.).
Hierdurch wiederum verschlechterte sich die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr 
weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstli­
chen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und 
Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertrei­
bungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der 
Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie 
eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 2.2025, S. 323). Kritik gab es 
auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen 
Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismä­
ßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere 
Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr 2016 zeigte sich das 
Europäische Parlament „ in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Di­
yarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne 
Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müs­
sen […] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen 
geworden sind“ (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings 
eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während 
der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch 
bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Ar­
tikel 17 der Verfassung über das „ Recht auf Leben“ nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022b). 
Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig 
gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022). Zum Menschenrecht 
„ Recht auf Leben“ siehe auch das Kapitel: Allgemeine Menschenrechtslage und zum Thema 
Binnenflüchtlinge das Unterkapitel: Flüchtlinge / Binnenflüchtlinge (IDPs).
Entwicklungen bis zur Auflösung der PKK
Zwischen 2016 und 2023 stieg die Gewaltrate allmählich im gesamten Nordirak sowie in Nord­
syrien an, wo sich die Eskalation zwischen den türkischen Sicherheitskräften, den Volksverteidi­
gungseinheiten - YPG (die syrische Schwesterorganisation der PKK) verschärfte. Die Eskalation 
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innerhalb der Türkei hingegen ging in diesem Zeitraum deutlich zurück (ICG 8.1.2024). Die Zu­
sammenstöße in der Türkei dauerten auch in den Jahren 2023 und 2024 an, wenn auch mit 
geringerem Tempo als in den Vorjahren (DFAT 16.5.2025, S. 10f.). Die anhaltenden Bemühun­
gen im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die 
Sicherheitslage verbessert (EC 30.10.2024, S.58).
Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die PKK betrafen in unverhältnismäßiger Weise 
kurdische Gemeinden. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer 
in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle 
Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Be­
sucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten (USDOS 22.4.2024, S. 24, 42, 
68).
Opferbilanz
Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen 2023 242 Personen 
bei bewaffneten Auseinandersetzungen ums Leben, davon 173 bewaffnete Kämpfer, 69 An­
gehörige der Sicherheitskräfte, jedoch keine Zivilisten (İHD/HRA 23.8.2024, S. 2). Das waren 
deutlich weniger als in der İHD-Zählung von 2022 als 122 Angehörige der Sicherheitskräfte, 276 
bewaffnete Militante und neun Zivilisten den Tod fanden (İHD/HRA 27.9.2023a).
Die International CrisisGroup (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe am 
20.7.2015 bis zum 4.6.2025 7.227 (4.851 PKK-Kämpfer, 1.501 Sicherheitskräfte - in der 
Mehrzahl Soldaten [1.065], aber auch 304 Polizisten und 132 sogenannte Dorfschützer - 649 
Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen). Die Zahl der Todesopfer im PKK-Konflikt in 
der Türkei erreichte im Winter 2015-2016 ihren Höhepunkt. Zu dieser Zeit konzentrierte sich 
der Konflikt auf eine Reihe mehrheitlich kurdischer Stadtteile im Südosten der Türkei. In diesen 
Bezirken hatten PKK-nahe Jugendmilizen Barrikaden und Schützengräben errichtet, um die 
Kontrolle über das Gebiet zu erlangen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben die Kontrolle 
über diese städtischen Zentren im Juni 2016 wiedererlangt. Seitdem ist die Zahl der Todesopfer 
allmählich zurückgegangen. - Seit der formalen Auflösung der PKK haben sich die Zusam­
menstöße deutlich reduziert. - Während im Jänner noch 16 und im Februar noch zwölf Tote 
verzeichnet wurden, sanken die monatlichen Opferzahlen seit März 2025 in den einstelligen 
Bereich [siehe Grafik] (ICG 5.6.2025).
Die Türkei setzte ihr Vorgehen gegen die PKK trotz der von der Gruppe erklärten Waffenruhe 
fort. So wurden im Irak und in Syrien laut offizieller Verlautbarung des Verteidigungsministeriums 
im März 2025 insgesamt 26 „Terroristen“ neutralisiert (AP 6.3.2025; vgl. ORF 13.3.2025). Ende 
Mai wurden im Nord-Irak zwei PKK getötet (ICG 6.2025).
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Quelle 3: ICG 5.6.2025
Das türkische Parlament stimmte im Oktober 2023 einem Memorandum des Präsidenten zu, 
das den Einsatz der türkischen Armee im Irak und in Syrien um weitere zwei Jahre ver­
längert. Das Memorandum, das die „ zunehmenden Risiken und Bedrohungen für die nationale 
Sicherheit aufgrund der anhaltenden Konflikte und separatistischen Bewegungen in der Region“
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hervorhebt, wurde mit 357 Ja-Stimmen und 164 Nein-Stimmen angenommen. Die wichtigs­
te Oppositionspartei, die Republikanische Volkspartei (CHP), und die pro-kurdische Partei für 
Gleichberechtigung und Demokratie (HEDEP), inzwischen in Partei der Völker für Gleichberech­
tigung und Demokratie (DEM-Partei) umbenannt, waren unter den Gegnern des Memorandums 
und wiederholten damit ihre ablehnende Haltung von vor zwei Jahren (HDN 18.10.2023; vgl. Al­
Mon 17.10.2023). Im Rahmen des Mandats, das erstmals 2014 in Kraft trat und mehrfach 
verlängert wurde, führte die Türkei mehrere Bodenangriffe in Syrien und im Irak durch (AlMon 
17.10.2023).
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=eyJlbWFpbCI6IndqZjUyODRAcG9zdGVvLmRlIiwibmlkIjoiNjAyNDAifQ==&utm_medium=email
&utm_campaign=Ungrouped transactional email&utm_content=Ungrouped transactional email 
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3.1 Gülen- oder Hizmet-Bewegung
Letzte Änderung 2025-08-06 13:34
Divergierende Einschätzungen der Gülen-Bewegung
Die Gülen-Bewegung ist eine religiöse Bewegung, die in den 1960er Jahren in der Türkei auf der 
Grundlage der Predigten des muslimischen Geistlichen Fethullah Gülen entstand, einem ehema­
ligen radikalen islamistischen Prediger, der im Oktober 2024 im Exil in den Vereinigten Staaten 
verstarb. Die Bewegung, auch bekannt als Cemaat („ Gemeinschaft“) oder Hizmet („ Dienst“), 
entwickelte sich zu einer zivilgesellschaftlichen Bewegung, an der religiöse, bildungsbezoge­
ne und soziale Organisationen beteiligt sind. Ihre Gegner, darunter auch ehemalige Anhänger, 
26
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äußern Bedenken hinsichtlich des sektenähnlichen, geheimnisvollen und undemokratischen 
Charakters der Bewegung (DFAT 16.5.2025, S. 20). Fethullah Gülen war das charismatische 
Zentrum des weltweit aktiven Netzwerks (Dohrn/BPB 27.2.2017), mit Unterstützern in 140 Län­
dern (DFAT 16.5.2025, S. 20). Während Gülen von seinen Anhängern als spiritueller Führer 
betrachtet wurde, der einen toleranten Islam förderte, der Altruismus, Bescheidenheit, harte 
Arbeit und Bildung hervorhob (BBC 21.7.2016) und als leidenschaftlicher Befürworter des in­
terreligiösen und interkulturellen Austauschs dargestellt wurde, beschrieben Kritiker Gülen als 
islamistischen Ideologen, der über ein strikt organisiertes Wirtschafts- und Medienimperium 
regierte und dessen Bewegung den Sturz der säkularen Ordnung der Türkei anstrebte (Dohrn/
BPB 27.2.2017).
Stärke und Präsenz der Gülen-Bewegung
Die Gülen-Bewegung ist keine fest umrissene Organisation. Man kann bzw. konnte nicht offiziell 
Mitglied werden. Vor ihrem Verbot bildete die Bewegung eine lose Ansammlung von religiösen, 
erzieherischen und sozialen Einrichtungen. Die diffuse Organisationsform der Bewegung macht 
es schwierig, ihre genaue Größe zu bestimmen. Um 2010 schätzte man, dass zwischen acht und 
zehn Millionen Menschen in der Türkei auf die eine oder andere Weise in die Gülen-Bewegung 
involviert waren (MBZ 2.2025a, S. 45). Auch weil die Gülenisten in der Türkei zu einer verdeckten 
Existenz bestimmt waren, war es unmöglich, die aktuelle Größe dieser Bewegung im Land zu 
ermitteln (MBZ 31.8.2023, S. 41). Die Expertenschätzungen hinsichtlich der Mitgliederanzahl 
variieren stark. - So z. B. nennt das Carnegie Endowment for International 2013 eine Zahl von 
drei Millionen Sympathisanten (CEIP 24.10.2013), während die Expertin Caroline Tee die Zahl 
der treuen Anhänger vor 2016 auf eine halbe bis zwei Millionen schätzt (MBZ 2.2025a, S. 45).
Obwohl die Bewegung nicht offen in der Parlamentspolitik engagiert war, war sie äußerst ein­
flussreich. Neben Schulen, Studienzentren und religiösen Diskussionszentren betrieb sie Un­
ternehmen und Medien, darunter eine Nachrichtenagentur, einen Verlag und mehrere Fernseh­
sender. Seit Anfang der 1970er Jahre nutzten die Gülenisten ihre Netzwerke, um Anhänger in 
wichtige Regierungspositionen zu bringen, darunter in die Polizei, die Justiz und die Geheim­
dienste (DFAT 16.5.2025, S. 20). Die Präsenz von Gülenisten im öffentlichen Dienst umfasste, 
je nach Bereich, zwischen 1,5 % und 11,3 % aller Beamten. Auffallend war die Präsenz von 
Gülenisten im Bildungswesen, wo sie etwa 18 % aller privaten Wohnheime und 11 % aller Pri­
vatschulen beeinflussten. Unter den höheren Bürokraten scheint (vor dem Putschversuch) der 
Anteil der Gülenisten in der Justiz 30 % und bei der Polizei 50 % erreicht zu haben (MIT-CIS 
18.3.2019).
Historische Kooperation zwischen Gülen-Bewegung und AKP-Regierung
Jahrzehntelang waren Gülen und Präsident Erdogan politisch auf einer Linie, und die Mitglied­
schaft in der Gülen-Bewegung war kein Verbrechen. Die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung 
wurde aufgrund der engen Beziehung zwischen Erdoğan und Gülen indirekt von der AKP ge­
fördert (DFAT 16.5.2025, S. 20). Beide hatten bis vor einigen Jahren ähnliche Ziele: die politi­
sche Macht des Militärs zurückzudrängen und den frommen Anatoliern zum gesellschaftlichen 
Aufstieg zu verhelfen (HZ 20.7.2016). Die beiden Führer verband die Gegnerschaft zu den 
27
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säkularen, kemalistischen Kräften in der Türkei. Sie hatten beide das Ziel, die Türkei in ein 
vom türkischen Nationalismus und einer starken, konservativen Religiosität geprägtes Land zu 
verwandeln. Selbst nicht in die Politik eintretend, unterstützte Gülen die Partei für Gerechtigkeit 
und Entwicklung (AKP) bei deren Gründung und späteren Machtübernahme, auch indem er 
seine Anhänger in diesem Sinne mobilisierte (MEE 25.7.2016). Gülen-Anhänger hatten viele 
Positionen im türkischen Staatsapparat inne, die sie zu ihrem eigenen Vorteil nutzten, und wel­
che die regierende AKP tolerierte (DW 13.7.2018). Erdoğan nutzte wiederum die bürokratische 
Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu 
drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Die 
Allianz zwischen AKP und Gülen-Bewegung erreichte ihren Höhepunkt während des Verfas­
sungsreferendums vom 12.9.2010, das die Zusammensetzung der Justizorgane veränderte und 
letztlich die säkularistische Kontrolle über die Justiz brach. Die beiden, AKP und Gülenisten, 
kooperierten insbesondere bei den Ergenekon- und Sledgehammer-Prozessen, die Hunderte 
von aktiven und pensionierten Militärs ins Gefängnis brachten, was die Befehlsgewalt des Mi­
litärs neu bestimmte (Taş 16.5.2017, S. 4). Manipulierte Beweisstücke, geheime Zeugen und 
etliches mehr während der Ermittlungen bildeten nicht selten die Basis jener Schauprozesse, 
die von der türkischen Polizei und der Staatsanwaltschaft seit 2007 vorbereitet wurden (Qantara 
30.9.2013). Insbesondere das Gesetz über anonyme Zeugen aus 2008 wurde vor allem von der 
Gülen-Bewegung genutzt. Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Sondergerichte konnten 
jeden Fall, den sie wollten, in Zusammenarbeit einleiten und die gewünschte Entscheidung 
herbeiführen. Die AKP hat diese Situation in jeder Hinsicht unterstützt (Mezopotamya 2.8.2022). 
Die Ermittlungen wurden von einer kleinen Gruppe von Gülen-Anhängern bei der Polizei und in 
den unteren Rängen der Justiz durchgeführt, medial unterstützt von den Gülen-nahen Medien 
(Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014; vgl. Cagaptay o.D., S. 31), welche gleichzeitig Regierungschef 
Erdoğan als einen Demokraten darstellten, der gegen die Eliten und einen ruchlosen „ tiefen 
Staat“ kämpft (Cagaptay o.D., S. 31f). Der Gülen-Bewegung war es somit gelungen, einen 
Staat im Staate zu etablieren, indem sie die Sicherheitskräfte ebenso unterwanderte wie den 
Justizapparat und die Verwaltung. Der Einfluss der Bewegung innerhalb der Justiz, gedeckt 
von der regierenden AKP, stellte sicher, dass die Verfehlungen ihrer Anhänger, z. B. Manipulati­
on von Beweisstücken in Verfahren zwecks Verfolgung politischer Gegner, ungesühnt blieben 
(Qantara 30.9.2013; vgl. Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014). Laut Türkei-Spezialisten, wie Gareth 
Jenkins, sind die Beweise - einschließlich Geständnissen - dafür, dass eine Komplottgruppe 
von Gülen-Anhängern hinter Fällen wie Ergenekon, Sledgehammer und dem Spionagering von 
Izmir steckte, inzwischen so umfassend, dass sie unwiderlegbar sind (Jenkins/CACI-SRSP 
15.4.2014).
Schrittweise Kriminalisierung durch den Staat: von der kriminellen Vereinigung zur Ter­
rororganisation
Im Dezember 2013 kam es zum offenen politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gü­
len-Bewegung, als Gülen-nahe Staatsanwälte und Richter Korruptionsermittlungen gegen die 
Familie Erdoğans (damals Ministerpräsident) sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen (AA 
24.8.2020, S. 4; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 20). Erdoğan beschuldigte daraufhin Gülen und seine 
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Anhänger, die AKP-Regierung durch Korruptionsuntersuchungen zu Fall bringen zu wollen, da 
mehrere Beamte und Wirtschaftsführer mit Verbindungen zur AKP betroffen waren, und Unter­
suchungen zu Rücktritten von AKP-Ministern führten (MEE 25.7.2016). In der Folge versetzte 
die Regierung die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, Polizisten und Richter (BPB 
1.9.2014) und begann schon seit Ende 2013 darüber hinaus, in mehreren Wellen Zehntausende 
mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen zu suspen­
dieren, zu versetzen, zu entlassen oder anzuklagen. Die Regierung verfolgte ferner unter dem 
Vorwand der Unterstützung der Gülen-Bewegung Journalisten strafrechtlich und zerschlug Me­
dienkonzerne, Banken sowie andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern 
und enteignete diese teilweise (AA 24.8.2020, S. 4; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 20).
Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 einen Haftbefehl gegen Fethullah Gülen erlas­
sen. Die Anklage beschuldigte die Gülen-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur 
gleichen Zeit ging die Polizei gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 
20.12.2014). Die Sicherheitskräfte waren landesweit mit einer Großrazzia gegen Journalisten 
und angebliche Regierungsgegner bei der Polizei vorgegangen (DW 14.12.2014). Am 27.5.2016 
verkündete Staatspräsident Erdoğan, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung 
des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird 
(HDN 27.5.2016). Mitte Juni 2017 definierte das Kassationsgericht die Gülen-Bewegung als 
bewaffnete terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die 
Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 1.2.2018, S. 8; vgl. Sabah 17.6.2017).
Verbindungen zu Einrichtungen der Gülen-Bewegung
In der Vergangenheit umfasste die Gülen-Bewegung in der Türkei verschiedene Einrichtungen 
wie Schulen, Studentenhäuser, Krankenhäuser sowie kulturelle und karitative Einrichtungen. Die 
herausragende Qualität und der gute Ruf dieser Institutionen zogen sowohl engagierte Gülenis­
ten als auch solche an, die der Bewegung nicht angehörten. Daher waren in der Vergangenheit 
Millionen von Menschen in der Türkei auf die eine oder andere Weise mit der Gülen-Bewegung 
verbunden. Angesichts dieses früheren Umfanges der Gülen-Bewegung war es nicht immer 
klar, wie die türkischen Behörden entschieden, gegen welche Gülenisten sie vorgehen sollten 
(MBZ 31.8.2023, S. 42). Folglich ist es durchaus möglich, dass jemand an einer Gülen-Einrich­
tung studiert, für diese gearbeitet, oder etwa ein Konto bei der Asya Bank (galt als Hausbank 
der Gülen-Bewegung) gehabt hat, ohne Gülenist im ideologischen Sinne zu sein. Eine solche 
Person kann dennoch mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden und infolge­
dessen persönliche Probleme mit den Behörden bekommen. Umgekehrt konnten in einigen 
Fällen wohlhabende tatsächliche oder angebliche Gülenisten persönliche Probleme mit den 
Behörden vermeiden, indem sie Beamte bestachen. Diese Praxis ist als FETÖ Borsası (wörtlich 
„ FETÖ-Börse“) bekannt. Durch die Zahlung von Bestechungsgeldern oder die Übergabe eines 
Unternehmens konnte ein (mutmaßlicher) Gülenist erreichen, dass sein erzwungener berufli­
cher Rücktritt rückgängig gemacht oder er von der Fahndungsliste gestrichen wurde. Zudem 
gab es Fälle von AKP-Politikern, die Verbindungen zur Gülenbewegung hatten, aber durch ihren 
politischen Einfluss einer strafrechtlichen Verfolgung entrannen (MBZ 2.3.2022, S. 36, 38).
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Die türkische Regierung beschuldigt die Gülen-Bewegung, hinter dem Putschversuch vom 
15.7.2016 zu stecken, bei dem mehr als 250 Menschen getötet wurden. Für eine Beteiligung gibt 
es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang schuldig 
geblieben (DW 13.7.2018). Fethullah Gülen selbst verurteilte den Putschversuch und leugnete 
jede Beteiligung (MBZ 2.2025a, S. 45). Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als „ Fetullahçı 
Terör Örgütü – (FETÖ)“, „ Fetullahistische Terror Organisation“, tituliert, meist in Kombination mit 
der Bezeichnung „ Paralel Devlet Yapılanması (PDY)“, die „ Parallele Staatsstruktur“ bedeutet 
(AA 20.5.2024, S. 4; vgl. UKHO 1.2.2018, S.6). Die EU stuft die Gülen-Bewegung weiterhin 
nicht als Terrororganisation ein und steht auf dem Standpunkt, die Türkei müsse substanzielle 
Beweise vorlegen, um die EU zu einer Änderung dieser Einschätzung zu bewegen (Standard 
30.11.2017; vgl. Presse 30.11.2017). Auch für die USA ist die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung 
keine Terrororganisation (TM 2.6.2016).
Ausmaß der Verfolgung
Viele der nach dem Putschversuch von 2016 festgenommenen Personen sollen in Haft gefol­
tert worden sein. Amnesty International und Human Rights Watch dokumentierten Fälle von 
Schlägen, Zwangsstellungen, Verweigerung von Nahrung, Wasser und medizinischer Versor­
gung, Scheinhinrichtungen, sexuellen Übergriffen und Vergewaltigungen. Die Folter wurde in 
der Regel von Polizisten verübt, häufig während Verhören in informellen Haftanstalten und 
manchmal unter Aufsicht von Polizeiarztinnen und -ärzten. Zu den Opfern gehörten Richter, 
Staatsanwälte, Polizisten, Soldaten und andere Beamte. Die Inhaftierten waren auch anderen 
Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, darunter die Verweigerung des Zugangs zu oder der 
Wahl von Rechtsanwälten und die Inhaftierung über lange Zeiträume ohne Anklage. Im Jahr 
2019 gab es glaubwürdige Berichte über das Verschwinden und die Folterung mutmaßlicher 
Gülen-Anhänger, die ehemalige Mitarbeiter des Außenministeriums waren (DFAT 16.5.2025, 
S. 21).
Laut Medienberichten zum achten Jahrestag (2024) des Putschversuches im Juli 2016 wurden 
seither 705.172 Personen, die mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden, ge­
richtlich belangt. 125.456 Personen wurden verurteilt und 104.448 Personen freigesprochen. 
Inhaftiert sind 13.251 Gülen-Mitglieder, darunter 10.365 rechtskräftig Verurteilte. Gegen 61.796 
Personen laufen noch Ermittlungen. 23.052 befinden sich in Verfahren vor unteren Gerich­
ten. 357.205 Ermittlungen wurden ohne Anklageerhebung abgeschlossen. 1.634 vermeintli­
che Gülen-Mitglieder wurden in 289 Verfahren im Zusammenhang mit dem Putschversuch zu 
schweren lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt, weitere 1.366 erhielten lebenslange Haftstra­
fen und 1.891 verbüßen unterschiedlich lange Gefängnisstrafen (TR-Today 15.7.2024; vgl. TM 
10.4.2021). Im Dezember 2023 bestätigte das Kassationsgericht (Oberstes Appellationsgericht) 
die erschwerte lebenslange Haft in 77 Fällen. Von in Summe 469 Verurteilungen bestätigte das 
Gericht 430, während 39 freigesprochen wurden (Duvar 19.12.2023; vgl. TM 19.12.2023).
Im Zuge der massiven Verfolgung nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wur­
den - die Zahlen variieren - über 540.000 Personen (zeitweise) festgenommen (SCF 5.10.2020). 
Annähernd 23.900 Armeeangehörige (TR-Today 15.7.2024), darunter 150 der 326 Generäle 
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