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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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Es gab mehrere Angriffe gegen ethnische Kurden, die nach Ansicht von Menschenrechtsor­
ganisationen rassistisch motiviert waren. Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische 
Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit einge­
schränkt (USDOS 22.4.2024, S. 69). Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organi­
sationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per 
Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 20.3.2023, S. 85). Kurdischsprachige Medien und 
Einrichtungen für kulturelle Rechte bleiben seit 2016 geschlossen (EC 30.10.2024, S. 21). Im 
April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Notstandsdekrets auf, das 
die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begründung bildete, dass Letztere eine 
„ Bedrohung für die nationale Sicherheit“ darstellten (2016). Das Verfassungsgericht hob auch 
eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlosse­
nen Medien ebnete. Allerdings wurde das Urteil des Verfassungsgerichts (mit Stand November 
2023) nicht umgesetzt (EC 8.11.2023, S. 18f.; vgl. CCRT 8.4.2021).
Auswirkungen des bewaffneten Konfliktes mit der Kurdischen Arbeiterpartei - PKK
Der Konflikt mit der PKK wird seitens der Regierung zur Rechtfertigung diskriminierender Maß­
nahmen gegen kurdische Bürgerinnen und Bürger herangezogen, darunter das Verbot kurdi­
scher Feste. Gegen kurdische Schulen und kulturelle Organisationen, von denen viele während 
der Friedensgespräche eröffnet wurden, wird seit 2015 ermittelt oder sie wurden geschlos­
sen. Die Behörden nehmen regelmäßig Massenverhaftungen in kurdisch dominierten Provinzen 
vor und beschuldigen die Verhafteten, die PKK zu unterstützen. Im September 2024 führten 
die Behörden eine Razzia bei einer Reihe kurdischer Organisationen und Kultureinrichtungen 
durch (FH 26.2.2025, F4). 2024 setzte sich auch die Verhaftung von Personen fort. Am 16.1.2024 
nahm die Polizei beispielsweise bei mehreren Razzien in 28 Provinzen insgesamt 165 Personen 
fest, darunter Mitglieder der pro-kurdischen Partei für Demokratie und Gleichheit (DEM-Partei), 
wegen mutmaßlicher Verbindungen zu terroristischen Organisationen. Das Innenministerium 
erklärte, die Festgenommenen seien wegen mutmaßlicher Unterstützung der PKK oder wegen 
der Verbreitung von PKK-Propaganda in den sozialen Medien festgenommen worden. Unter 
den Festgenommenen waren mehrere Mitglieder der sog. Peace Mothers, eine Gruppe von 
Aktivistinnen, die sich für eine friedliche Lösung des Konflikts zwischen dem Staat und der PKK 
einsetzt, sowie Mitglieder der Jugend- und Frauennetzwerke der DEM-Partei (BAMF 30.6.2024, 
S. 1).
Für weiterführende Informationen siehe Kapitel bzw. Unterkapitel: Sicherheitslage , Sicher­
heitslage / Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei 
Kurdistans)Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition.
Die sehr weit gefasste Auslegung des Kampfes gegen den Terrorismus und die zunehmenden 
Einschränkungen der Rechte von Journalisten, politischen Gegnern, Anwaltskammern und Men­
schenrechtsverteidigern, die sich mit der kurdischen Frage befassen, geben laut Europäischer 
Kommission wiederholt Anlass zur Sorge (EC 30.10.2024, S. 21). Bekundungen zur Unterstüt­
zung der Bevölkerung von Kobanê sowie Begriffe wie: Kurden, Kurdistan, Guerilla, Widerstand, 
Märtyrer sind Gegenstand umfangreicher Verfahren (Pro Asyl 9.2024, S. 99f.).
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Kurdische Journalisten sind in unverhältnismäßiger Weise betroffen. Im Juli 2024 wurden bei 
einem Prozess in Ankara gegen elf kurdische Journalisten acht von ihnen wegen „ Mitgliedschaft 
in einer terroristischen Vereinigung“ zu jeweils sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis ver­
urteilt. In Diyarbakır wurde der Prozess gegen 20 kurdische Journalisten und Medienmitarbeiter 
wegen der gleichen Vorwürfe fortgesetzt (HRW 16.1.2025; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). 
Laut eigenen Angaben werden kurdische Journalisten schlicht wegen ihrer Berichte über die 
sich verschlimmernde Menschenrechtslage in den Kurdengebieten angeklagt (BIRN 8.12.2023). 
Die meisten der Journalisten, die sich in Untersuchungshaft befinden, sind kurdischer Herkunft. 
In den Strafverfahren würden, laut Quellen von Pro Asyl, angeklagte kurdische Journalisten von 
vornherein als Mitglieder einer Organisation wahrgenommen und so behandelt. Dementspre­
chend sei die Haltung der Richter in diesen Verfahren von Anfang an viel härter, was sich auch 
in einer besonders aggressiven Sprachwahl der Staatsanwälte in ihren Plädoyers zeige (Pro 
Asyl 9.2024, S. 40).
Vom Vorwurf der Terrorismusunterstützung sind nebst pro-kurdischen politischen Parteien [siehe 
hierzu das Unterkapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition] auch Vertreter 
kurdischer NGOs und Vereine betroffen. - So hat ein Gericht in Diyarbakır Narin Gezgör, ein 
Gründungsmitglied der „ Rosa Frauenvereinigung“, einer kurdischen Frauenrechtsgruppe, im 
September 2023 wegen Terrorismus zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Zu 
den gegen Gezgör vorgebrachten Beweisen gehörten ihre Mitgliedschaft in der Vereinigung 
sowie ihre Medieninterviews und anonyme Zeugenaussagen, die sie belasteten (SCF 11.9.2023; 
vgl. ANF 11.9.2023).
Zur Verfolgung kurdischer Journalisten siehe auch das Kapitel: Meinungs- und Pressefreiheit /
Internet
Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik und Proteste gegen 
die Ernennung von Treuhändern (anstelle gewählter kurdischer Bürgermeister) werden unter 
dem Vorwand der Sicherheitslage verboten (EC 19.10.2021, S. 36f). Bereits öffentliche Kritik am 
Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei oder das 
Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien kann bei entsprechender Auslegung 
den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 20.5.2024, S. 8f.). Festnahmen von kurdi­
schen Aktivisten und Aktivistinnen geschehen regelmäßig anlässlich der Demonstrationen bzw. 
Feierlichkeiten zum Internationalen Frauentag (WKI 22.3.2022), am 1. Mai (WKI 3.5.2022) oder 
routinemäßig zum kurdischen Neujahrsfest Newroz (Duvar 20.3.2023). Am 19.3.2023 feierten 
Tausende Menschen in Istanbul das kurdische Neujahrsfest. Teilnehmer forderten in Sprech­
chören die Freilassung des ehemaligen HDP-Kovorsitzenden Demirtaş. Die Behörden nahmen 
mehr als zweihundert Personen fest. Sie hätten „ illegale Transparente“ getragen und „ illegale 
Parolen“ gerufen. Bei dem Feiern in Istanbul am 18.3.2024 wurden 70 Personen festgenommen, 
von denen laut Behörden drei ein Plakat des inhaftierten PKK Anführers Öcalan hochgehalten 
haben sollen (ÖB Ankara 4.2025, S. 40).
Gewaltsame Übergriffe und behördliches Vorgehen
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Es kommt immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, denen manche eine anti-kurdische Dimen­
sion zuschreiben (MBZ 2.2025a, S.57; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 2). Auch in den Jahren 2023 
und 2024 berichteten Medien immer wieder von Maßnahmen und Gewaltakten gegen Men­
schen, die im öffentlichen Raum Kurdisch sprachen oder als Kurden wahrgenommen wurden 
(ÖB Ankara 4.2025, S. 39).
Beispiele 2024: Ein kurdischer Betreiber eines Cafés in Diyarbakır wurde Ende Mai 2024 ver­
haftet, nachdem er anlässlich des Tages der kurdischen Sprache (15. Mai) angekündigt hatte, 
seine Kunden künftig ausschließlich auf Kurdisch zu bedienen. Die Behörden werfen dem Gas­
tronomen vor, durch sein Vorhaben terroristische Propaganda zu betreiben, ein diesbezügliches 
Strafverfahren wurde eingeleitet. Zuvor war der Cafébesitzer bereits in den sozialen Medien 
angefeindet worden (BAMF 3.6.2024, vgl. BIRN 30.5.2024).
Im Sommer 2024 wurden an mehreren Orten Hochzeitsgäste, die kurdische Lieder sangen und 
kurdische Tänze tanzten von der Polizei verhaftet bzw. wurde Anklage wegen „ Verbreitung von 
Terrorismuspropaganda“ erhoben. Dieses Verbrechen kann mit bis zu fünf Jahren Gefängnis be­
straft werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte schon zuvor entschieden, 
dass das Singen von Volksliedern oder das Vortragen von Gedichten, das Rufen allgemeiner 
Slogans, auch bei öffentlichen Versammlungen, oder der Verweis auf den 40-jährigen Aufstand 
der bewaffneten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gegen das türkische Militär rechtlich erlaubte 
Meinungsäußerungen darstellen. Denn der Inhalt der Lieder und Slogans auf den Hochzeitsfei­
ern und anderswo ruft weder zur Gewalt auf noch stellt er eine unmittelbare Gefahr für Personen 
dar, die eine strafrechtliche Verfolgung rechtfertigen könnte (HRW 15.8.2024). - Mehr als 30 
Verhaftungen erfolgten im Juli in den Provinzen Istanbul, Aydın, Mersin, Ağrı, Siirt, Batman und 
Hakkâri. So wurden am 27.7.2024 Presseberichten zufolge insgesamt elf Personen verhaf­
tet, die in Istanbul bei verschiedenen Hochzeiten laut eines Istanbuler Gerichts „ Propaganda 
für terroristische Organisationen“ betrieben haben sollen. In Hakkâri kam es am 28.7.2024 zu 
Razzien während Hochzeitsfeierlichkeiten, da auf jenen kurdische Lieder gespielt und dazu 
getanzt worden sei. Berichten zufolge sollen bei den Razzien eine nicht näher bekannte An­
zahl an Musikern und Hochzeitsgästen ebenfalls unter dem Vorwurf der „ Propaganda für eine 
terroristische Organisation“ festgenommen worden sein. Am 5.8.2024 wurden fünf Personen 
festgenommen, da sie auf einer Hochzeit in der Provinz Osmaniye kurdischsprachige Lieder 
gesungen, den kurdischen Volkstanz „ Halay“ aufgeführt und die Hochzeitsfahrzeuge mit gelben 
und roten Luftschlangen geschmückt haben sollen. Unter den Festgenommenen waren auch 
die beiden Ko-Vorsitzenden der Partei für Gleichheit und Demokratie (DEM) des Bezirks Os­
maniye (BAMF 12.8.2024, S. 7; vgl. Bianet 30.7.2024, MLSA 1.8.2024). Am 10.8.2024 führte 
die Istanbuler Polizei eine Razzia bei einer Hochzeit im Stadtteil Esenyurt durch, bei der acht 
Personen festgenommen wurden, darunter die Gastgeber der Hochzeit und Musiker. Die Razzia 
wurde Berichten zufolge durch das Abspielen „ politischer Lieder“ ausgelöst. Fünf der acht Per­
sonen, die wegen „ Propaganda für eine terroristische Organisation“ angeklagt waren, wurden 
nach ihrer Aussage auf dem Polizeirevier Kıraç wieder freigelassen. Drei Musiker, die nach ihrer 
Aussage an die Staatsanwaltschaft verwiesen wurden, wurden mit dem Antrag auf Freilassung 
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auf Bewährung an das Gericht verwiesen, welches die Musiker in Folge auf Bewährung frei­
ließ (Mezopotamya 12.8.2024; vgl. Bianet 12.8.2024). Und auch Ende Oktober 2024 wurde 
laut Medienberichten eine kurdische Familie, diesmal von türkischen Nationalisten, angegriffen, 
nachdem sie bei einer Hochzeit im türkischen Bezirk Çanakkale kurdische Musik gespielt hatte 
(SCF 28.10.2024; vgl. Medya 28.10.2024).
[Anmerkung: Für Beispiele vor dem Jahr 2024 siehe vormalige Versionen der Länderinforma­
tionen Türkei!]
Stellung der kurdischen Sprache im Bildungssystem
Der Gebrauch des Kurdischen ist stark rückläufig, insbesondere unter der kurdischen Jugend, 
auch wenn es kein offizielles Verbot gibt. Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit 
Anfang der 2000er-Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt. Die türkische Verfassung erkennt 
allerdings nur Türkisch als Amtssprache des Landes an. Somit genießt das Kurdische keinen 
rechtlichen Schutz (MBZ 2.2025a, S. 55; vgl. AA 20.5.2024, S. 10), so auch nicht als Unterrichts­
sprache (ÖB Ankara 4.2025, S.40). Unterricht in kurdischer Sprache ist an öffentlichen Schulen 
seit 2012 im Ausmaß von zwei Stunden ab einer Schülerzahl von zehn (Duvar 5.12.2024; vgl. AA 
20.5.2024) und an privaten Einrichtungen seit 2014 möglich (als Wahlpflichtfach). Der Unterricht 
wird in der Praxis aufgrund faktischer Barrieren aber oftmals nicht angeboten (AA 20.5.2024). 
Mit Stand Dezember 2024 gab es diese Möglichkeit jedoch nur in 13 Städten. Umfragen zeigen, 
dass es an Lehrkräften für den Kurdisch-Unterricht mangelt. In anderen Fällen wussten die 
Eltern nicht, dass ihr Kind Kurdischunterricht nehmen durfte. - 2020 wussten einer Umfrage 
zufolge nur 30 % der kurdischen Eltern, dass es die Möglichkeit zu Kurdischunterricht gibt. - 
Die Eltern trauten sich oft nicht zu fragen. In letzterem Fall befürchteten sie, mit der PKK in 
Verbindung gebracht zu werden (Duvar 5.12.2024; vgl. MBZ 2.2025a, S. 57). Kinder mit kur­
discher Muttersprache können Kurdisch im staatlichen Schulsystem nicht als Hauptsprache 
erlernen. Nur 18 % der kurdischen Bevölkerung beherrschen ihre Muttersprache in Wort und 
Schrift, wobei die Kurdischkenntnisse vor allem in den Großstädten zurückgehen (ÖB Anka­
ra 4.2025, S.40; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S.36). Optionale Kurse in Kurdisch werden an 
öffentlichen staatlichen Schulen weiterhin angeboten, ebenso wie Universitätsprogramme in 
Kurdisch (Kurmanci und Zazaki). Nur wenige politische Parteien haben muttersprachlichen Un­
terricht ausdrücklich in ihre Wahlprogramme aufgenommen. Die erweiterten Befugnisse der 
Gouverneure und die willkürliche Zensur wirken sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur aus, 
und eine Reihe von Kunst- und Kulturgruppen in kurdischer Sprache wurden von den Treu­
händern entlassen (EC 8.11.2023; S. 44; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.40). Unzählige Konzerte, 
Festivals und kulturelle Veranstaltungen wurden von den Gouvernements und Gemeinden mit 
der Begründung „ Sicherheit und öffentliche Ordnung“ verboten. Kurdische Kultur- und Sprach­
institutionen, Medien und zahlreiche Kunsträume blieben größtenteils geschlossen, wie schon 
seit dem Putschversuch 2016 (EC 30.10.2024; S.35). In diesem Zusammenhang problematisch 
ist die geringe Zahl an Kurdisch-Lehrern sowie deren Verteilung, oft nicht in den Gebieten, in 
denen sie benötigt werden. Zu hören ist auch von administrativen Problemen an den Schu­
len. Zudem wurden staatliche Subventionen für Minderheitenschulen wesentlich gekürzt (ÖB 
Ankara 4.2025, S.40f.). 2024 führte die Entscheidung des Bildungsministeriums, von 20.000 
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neuen Lehrerstellen nur zehn Stellen für Kurdischlehrer (sechs Lehrer für den Kurmanci-Dialekt 
und vier für Zazaki) zu vergeben, zu heftigen Reaktionen von Politikern und Organisationen der 
Zivilgesellschaft, die argumentieren, dass dadurch das Recht der Kurden auf Bildung in ihrer 
Muttersprache untergraben wird (SCF 9.5.2024; vgl. VOA 9.5.2024).
Laut einem kürzlich vom Kurdish Studies Center veröffentlichten Bericht sprechen 30 % der 
Kurden Kurdisch auf einem fortgeschrittenen Niveau und 31 % auf einem mittleren Niveau. Für 
zwei von fünf Personen spielt die Sprache in ihrem Leben fast keine Rolle. Es besteht auch eine 
starke Korrelation zwischen der Stärke der kurdischen Identität und dem Niveau der kurdischen 
Sprachkenntnisse. Während bei denjenigen mit einer sehr starken kurdischen Identität der Anteil 
der Kurdisch Sprechenden 50 % erreicht, sprechen nur 7,5 % derjenigen mit einer schwachen 
kurdischen Identität gut Kurdisch (KSC 12.2023, S. 15). Dieselbe Studie zeigt auf, dass mehr als 
die Hälfte der Kinder kurdischsprachiger Eltern nicht gut Kurdisch sprechen (MRG 29.4.2024, 
S. 19).
Ab 2016 richtete sich der zunehmende Druck auf die kurdische politische Bewegung direkt 
gegen diese Sprachkurse und die Vereine, die sie anboten, was zu ihrer Schließung führte. 
Obwohl sowohl Präsenz- als auch Online-Kurse von neuen Vereinen wie der 2017 gegründeten 
Mesopotamian Language and Culture Research Association (MED-DER) angeboten werden, 
stehen diese Einrichtungen unter ständiger staatlicher Überwachung. Die Teilnehmer dieser 
Kurse laufen Gefahr, als verdächtig eingestuft zu werden, ohne die Möglichkeit zu haben, eine 
solche Profilerstellung vorherzusehen (MRG 29.4.2024, S. 17).
Verwendung des Kurdischen in den Medien, im Kulturbereich und Gefängnissen
Seit 2009 gibt es im staatlichen Fernsehen einen Kanal mit einem 24-Stunden-Programm in 
kurdischer Sprache (ÖB Ankara 4.2025, S. 40; vgl. FES 11.12.2024). Nicht-staatliche kurdische 
Medien dagegen haben wirtschaftlich wie politisch große Schwierigkeiten (FES 11.12.2024). 
Insgesamt gibt es acht Fernsehkanäle, die ausschließlich auf Kurdisch ausstrahlen, sowie 27 
Radiosender, die entweder ausschließlich auf Kurdisch senden oder kurdische Programme 
anbieten (ÖB Ankara 4.2025, S. 40). Allerdings wurden mit der Verhängung des Ausnahmezu­
stands im Jahr 2016 viele Vereine, private Theater, Kunstwerkstätten, Medienunternehmen und 
ähnliche Einrichtungen, die im Bereich der kurdischen Kultur und Kunst tätig sind, geschlossen 
(İBV 7.2021, S. 8; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 40), bzw. wurden ihnen Restriktionen hinsichtlich der 
Verwendung des Kurdischen auferlegt (K24 10.4.2022). Beispiele von Konzertabsagen wegen 
geplanter Musikstücke in kurdischer Sprache sind ebenso belegt wie das behördliche Vorla­
den kurdischer Hochzeitssänger zum Verhör, weil sie angeblich „ terroristische Lieder“ sangen 
(AlMon 10.8.2022; vgl. KurdLRMRP 2.2025, S. 14-18).
Auch 2024 wurde im kulturellen Raum die kurdische Sprache beschnitten. Am 16.1.2024 un­
tersagten die türkischen Behörden eine Theateraufführung in kurdischer Sprache (unter dem 
Titel „ Qral û Travis“ - „ Der König und Travis“) in der östlichen Stadt Patnos in der Provinz Ağrı. 
Dabei wurde vom Organisator seitens des Sicherheitsbüros neben dem Plakat und dem Skript 
des Stücks auch dessen Vorstrafenakte angefordert. Als einzigen Grund gaben die Behörden 
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an, die Aufführung sei „ unangemessen“. Dies sorgte für Verwunderung, da die Aufführung be­
reits in anderen Teilen der Türkei aufgeführt worden war (Duvar 23.1.2024). Allerdings wurde 
die Aufführung selbigen Stückes im Februar 2024 in mehreren Städten ebenfalls verhindert. In 
Istanbul verbot die Bezirksverwaltung Şişli das Stück ohne Angabe von Gründen. Das Publikum 
wurde daran gehindert, den Saal zu betreten. Die Schauspieler wurden gewaltsam vom Ver­
anstaltungsort entfernt. Schauspieler und andere, die gegen das Verbot protestierten, wurden 
festgenommen (KurdLRMRP 2.2025, S. 9). Am 21.2.2024, dem Internationalen Tag der Mutter­
sprachen, untersagten die Behörden ein Konzert von Kemal Kahraman in kurdischer Sprache 
in der östlichen Stadt Bingöl. Die Behörden gaben keinen Grund dafür an (Bianet 22.2.2024; 
vgl. Rudaw 21.2.2024). Im Mai 2024 wurden mehrere Konzerte der kurdischen Sängerin Sasa 
Serap behördlich abgesagt (KurdLRMRP 2.2025, S. 9). Im September wurden drei Mitglieder 
der kurdischen Musikgruppe Koma Hevra festgenommen, weil sie in Diyarbakır kurdische Lieder 
während eines Konzertes, das von der Stadtverwaltung Diyarbakır organisiert wurde, am Dağ­
kapı Square sangen. Den Mitgliedern wurde vorgeworfen, aufgrund des Inhalts der von ihnen 
vorgetragenen kurdischen Lieder „ Propaganda für eine Organisation“ zu machen. Nach einer 
Befragung bei der Anti-Terror-Abteilung der Polizeibehörde von Diyarbakır wurden sie noch am 
selben Tag wieder freigelassen (MLSA 1.10.2024; vgl. KurdLRMRP 2.2025, S. 10). Im Oktober 
2024 entschied das türkische Ministerium für Kultur und Tourismus, dass der Film Rojbash nicht 
für den Vertrieb geeignet sei. In diesem Spielfilm spielte eine Gruppe kurdischer Schauspieler 
mit. In dem Film wurde hauptsächlich die kurdische Sprache vertont. Die Behörden gaben keinen 
konkreten Grund für diese Entscheidung an. Der Filmemacher interpretierte die Entscheidung 
als eine Maßnahme, um den Gebrauch des Kurdischen einzuschränken (MBZ 2.2025a, S. 56; 
vgl. MLSA 10.10.2024). Am 22.12.2024 gab YEWKURD, ein Verband kurdischer Verleger, be­
kannt, dass die Behörden in den drei Wochen zuvor 120 Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und 
andere Veröffentlichungen in kurdischer Sprache verboten hatten. Einige Bücher befassten sich 
mit politisch sensiblen Themen, wie dem Verlauf des syrischen Bürgerkriegs in Afrin, einer Re­
gion, in der viele Kurden leben. Andere Bücher taten dies nicht, wurden aber ebenfalls verboten, 
wie etwa ein Buch über kurdische Mythologie (MBZ 2.2025a, S. 57; vgl. Duvar 22.12.2024).
Die Polizei nahm am 5.3.2025 im Rahmen einer laufenden Untersuchung unter der Leitung der 
Generalstaatsanwaltschaft Istanbul vier kurdische Buchautoren fest. Die Behörden gaben deren 
Beteiligung an der Erstellung von „ Hînker“, einem Lehrbuch in kurdischer Sprache, als Grund 
für ihre Festnahme an. Das Buch, das erstmals 2008 entwickelt wurde, wird von kurdischen In­
stitutionen, darunter dem Kurdischen Institut Istanbul, in großem Umfang als Bildungsressource 
genutzt (Duvar 5.3.2025; vgl. C8 6.3.2025, Medya 6.3.2025). Die Staatsanwaltschaft gab an, 
dass die Autoren aufgrund des Inhalts des Buches, das „ organisatorische Ideologie“ enthalte, 
verhaftet wurden. Behauptet wird, dass die PKK das Buch verwendet habe, um ihren Mitgliedern 
die kurdische Sprache beizubringen (C8 6.3.2025; vgl. Medya 6.3.2025).
In einem politisierten Kontext kann die Verwendung des Kurdischen auch in Gefängnissen zu 
Schwierigkeiten führen. - Gefangene im Typ-T-Gefängnis von Afyon berichteten im März 2024, 
dass die Gefängnisverwaltung bei denjenigen eingreift, die kurdische Musik hören. In ihrer Er­
klärung sagten die Gefangenen, dass die Wärter mit den Worten eingegriffen: „ Ihr hört kurdische 
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Lieder, schaltet keine kurdischen Lieder ein“. Die Insassen beschwerten sich und bezeichneten 
die Vorgangsweise als Angriff auf ihre (kurdische) Sprache. Die Wärter sollen erwidert haben: 
„ Hört keine kurdischen Lieder und keine kurdischen Nachrichten“. Die Insassen berichteten 
auch, dass die von ihnen auf Kurdisch verfassten oder erhaltenen Briefe konfisziert wurden, 
mit der Rechtfertigung, dass es keinen Dolmetscher gebe. Insassen aus dem Hochsicherheits­
gefängnis Tekirdağ (F-Typ), die sich an die Menschenrechtsvereinigung (İHD) wandten, gaben 
an, dass sie daran gehindert werden, Bücher zu bekommen, insbesondere auf Kurdisch, dass 
sie aufgefordert werden, für einen Übersetzer zu bezahlen, der die Bücher übersetzt, und dass 
ihnen keine Briefe und Schriften in kurdischer Sprache ausgehändigt werden. Auch Hochsicher­
heitsgefängnis Kırşehir wurde von den Insassen die Bezahlung für die Übersetzung kurdischer 
Bücher verlangt (KurdLRMRP 2.2025, S. 21). Ein Gefängnis in der türkischen Provinz Şırnak 
hat im August 2024 ein Verbot des Gebrauchs der kurdischen Sprache bei Telefongesprächen 
zwischen Insassen und ihren Familien verhängt (SCF 12.8.2024; vgl. TR724 12.8.2024). Fami­
lien wurden gezwungen, während offener Besuche im Erzincan L-Typ-Gefängnis „ auf Türkisch 
zu sprechen“ (KurdLRMRP 2.2025, S. 21).
Weitere Beispiele aus den Jahren vor 2024 finden sich in den Länderinformationen zur Türkei 
vor 2025.
Amtliche Verwendung des Kurdischen und dessen neuerliche Einschränkung
In den letzten Jahren haben die Behörden kurdische Ortsnamen in vielen Dörfern und Stadtvier­
teln wieder eingeführt, obwohl diese in einigen Fällen inzwischen wieder entfernt wurden (DFAT 
16.5.2025, S.12; vgl. MRG 29.4.2024, S. 19). Die vom Staat ernannten Treuhänder im Südosten 
änderten weiterhin die ursprünglichen (kurdischen) Straßennamen und Namen von Kulturzen­
tren (EC 30.10.2024; S.35). Im August 2024 sind in der Provinz Diyarbakır auf Anweisung des 
Gouverneursamtes zum wiederholten Male kurdischsprachige Verkehrsschilder entfernt worden. 
Das Innenministerium hatte zuvor eine Richtlinie erlassen, wonach alle Verkehrsschilder den 
von der türkischen Generaldirektion für Autobahnen (KGM) festgelegten Standards entspre­
chen müssten. Die KGM hatte die Entfernung der kurdischen Verkehrsschilder auf Anweisung 
des Ministeriums veranlasst, aber die Gemeinden hatten die Schilder zunächst in Van und 
anschließend in Diyarbakır, Batman und Mardin wieder aufgestellt. Die Schilder seien nun in 
Diyarbakır ein zweites Mal entfernt worden. Laut dem Vize-Vorsitzenden der Anwaltskammer 
von Diyarbakır gebe es keine rechtlichen Hindernisse, die Gemeinden daran hindern, öffentliche 
Dienstleistungen in verschiedenen Sprachen anzubieten und außerdem gebe es seit 15 Jahren 
Warnschilder auf Kurdisch in Diyarbakır (BAMF 12.8.2024, S. 7f., vgl. Bianet 31.7.2024a, MLSA 
1.8.2024).
2013 wurde per Gesetz die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch, somit vor allem Kur­
disch, vor Gericht und in öffentlichen Ämtern und Einrichtungen (Krankenhäusern, Postämtern, 
Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB Ankara 4.2025, S. 41). Trotz einiger Fortschritte 
stellt das Fehlen von Übersetzungsdiensten für nicht-türkischsprachige Personen im öffent­
lichen Raum, insbesondere in wichtigen Bereichen wie dem Gesundheits- und Sozialwesen, 
nach wie vor eine große Herausforderung dar. Darüber hinaus werden trotz des bestehenden 
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Rechtsrahmens keine Übersetzungsdienste vor Gericht angeboten (MRG 29.4.2024, S. 19). 
2013 kündigte die türkische Regierung im Rahmen einer Reihe von Reformen ebenfalls an, 
dass sie das Verbot des kurdischen Alphabets aufheben und kurdische Namen offiziell zulassen 
würde. Doch ist die Verwendung spezieller kurdischer Buchstaben (X, Q, W, Î, Û, Ê) weiter­
hin nicht erlaubt, wodurch Kindern nicht der korrekte kurdische Name gegeben werden kann 
(Duvar 2.2.2022; vgl. MRG 29.4.2024, S. 19). Das Verfassungsgericht sah im diesbezüglichen 
Verbot durch ein lokales Gericht jedoch keine Verletzung der Rechte der Betroffenen (Duvar 
25.4.2022).
Siehe auch das Unterkapitel: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / OppositionHaftbeding
ungen
Verwendung des Begriffes „ Kurdistan“
Obwohl der einstige türkische Staatspräsident Abdullah Gül bei seinem historischen Besuch 
2009 im Nachbarland Irak zum ersten Mal öffentlich das Wort „ Kurdistan“ in den Mund nahm, 
auch wenn er sich auf die irakische autonome Region bezog, galt dies damals als Tabubruch 
(FAZ 24.3.2009). Laut dem pro-kurdischen Internetportal Bianet lassen sich etliche Beispiele 
finden, wonach das Wort „ Kurdistan“ in der Türkei je nach der politischen Atmosphäre gesagt 
oder nicht gesagt werden kann. Das Wort „ Kurdistan“ zu sagen, kann eine Beleidigung sein 
oder auch nicht. Aber am gefährlichsten ist es immer, wenn Kurden „ Kurdistan“ sagen (Bianet 
16.7.2019). - Während auch Erdoğan, damals Regierungschef, den Begriff anlässlich des Be­
suchs des Präsidenten der Kurdischen Region im Nordirak, Massoud Barzani, in Diyarbakır im 
Oktober 2013 verwendete (DW 19.11.2013), kam es kaum einen Monat später zu Spannungen 
im türkischen Parlament, weil in einem Bericht der pro-kurdischen BDP [Vorgängerpartei der 
HDP] zum Budgetentwurf der Regierung der Begriff „ Kurdistan“ zur Beschreibung der kurdischen 
Siedlungsgebiete in Ost- und Südostanatolien auftauchte. Die anderen Parteien im Parlament 
wandten sich gegen die Benutzung des Wortes, das bei türkischen Nationalisten als Ausdruck 
eines kurdischen Separatismus gilt. Während einer Debatte über den BDP-Bericht gingen Ab­
geordnete von BDP und ultra-nationalistischen MHP aufeinander los (Standard 10.12.2013). - 
Nach der parlamentarischen Geschäftsordnung können Abgeordnete wegen der Verwendung 
des Wortes „ Kurdistan“ oder anderer sensibler Begriffe im Plenum des Parlaments verwarnt oder 
vorübergehend aus dem Parlament ausgeschlossen werden. Die Behörden wendeten dieses 
Verfahren nicht einheitlich an (USDOS 22.4.2024, S. 28).
2019 sagte Binali Yıldırım, der AKP-Kandidat für das Amt des Bürgermeisters von İstanbul und 
ehemaliger Ministerpräsident, auf einer Kundgebung vor den Wahlen „ Kurdistan“, und als er 
darauf angesprochen wurde, antwortete er, dass das Wort Kurdistan jenes sei, welches Mustafa 
Kemal Atatürk für die Vertreter verwendet hatte, die während des Unabhängigkeitskampfes vor 
der Gründung der Republik aus dieser Region kamen. Für die „ Vereinigung der Jugendbewe­
gung Kurdistans“ in Istanbul hingegen erklärte das Innenministerium, dass die Verwendung des 
Wortes „ Kurdistan“ ein Verstoß gegen Artikel 14 der Verfassung und Artikel 302 des türkischen 
Strafgesetzbuches sei. Es dürfe nicht im Namen einer Vereinigung verwendet werden. Es folgte 
eine Klage gegen den Verein (Bianet 16.7.2019). Und im Oktober 2021 verhaftete die Polizei 
264
269

in Siirt vorübergehend einen kurdischen Geschäftsmann, nachdem er während eines Streits 
mit einem nationalistischen Politiker seine Stadt als Teil von „ Kurdistan“ bezeichnet hatte. Ihm 
wurde vorgeworfen, Propaganda für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zu machen (Rudaw 
29.10.2021).
Die Auseinandersetzung hinsichtlich der Verwendung des Begriffes „ Kurdistan“ hat mittlerweile 
selbst den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erreicht. - Dieser entschied 
am 13.6.2023, dass die türkischen Behörden die Rechte des ehemaligen Abgeordneten der 
Demokratischen Volkspartei (HDP), Osman Baydemir, verletzt hatten, indem sie gegen ihn 
eine Strafe verhängten, weil er 2017 während einer Rede im Parlament den Begriff „ Kurdistan“
verwendet hatte. In seinem Urteil vom 13.6.2023 stellte der EGMR fest, dass Artikel 10 der 
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über „ Meinungsfreiheit“ verletzt worden sei. 
Der EGMR verurteilte die Türkei zur Zahlung einer Entschädigung von fast 17.000 Euro an 
Baydemir (Duvar 13.6.2023; vgl. ECHR 13.6.2023).
Die Thematik bleibt allerdings aktuell. - So entschied das Verfassungsgericht zugunsten von 
Abdurrahim Kılıç, der zuvor wegen des Tragens eines T-Shirts mit dem Wort „ Kurdistan“ und 
dem Emblem der Mesopotamischen Sonne verurteilt worden war. Im Jahr 2016 verurteilte 
ihn das schwere Strafgericht Midyat wegen „ terroristischer Propaganda“ zu einer Geldstrafe 
von 7.300 Lira [Anm.: zum damaligen Kurs um die 2.200 Euro]. Infolge der Bestätigung des 
Urteils durch den Kassationsgerichtshof 2021 reichte Kılıç eine Individualbeschwerde beim 
Verfassungsgericht ein. Am 12.6.2024 entschied das Verfassungsgericht, dass Kılıçs Recht auf 
freie Meinungsäußerung, das durch Artikel 26 der Verfassung geschützt ist, verletzt worden war. 
In seinem ausführlichen Urteil kritisierte das Gericht die mangelnde Begründung der Vorinstanz 
für die Verurteilung von Kılıç und stellte fest, dass in dem Urteil weder die Bedeutung der Symbole 
auf dem T-Shirt noch ihre angebliche Verbindung zu einer terroristischen Organisation erläutert 
wurde. Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass nicht bewertet wurde, inwiefern das 
Tragen des T-Shirts zu Gewalt aufrief oder die öffentliche Ordnung bedrohte (Bianet 31.7.2024b; 
vgl. IFE 2.8.2024, Duvar 30.7.2024).
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