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■ SCF - Stockholm Center for Freedom (28.10.2024): Kurdish family assaulted for playing Kurdish 
music at wedding - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/kurdish-family-assault
ed-for-playing-kurdish-music-at-wedding , Zugriff 5.11.2024
■ SCF - Stockholm Center for Freedom (12.8.2024): Turkish prison bans Kurdish language in phone 
calls with relatives - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/turkish-prison-bans-kur
dish-language-in-phone-calls-with-relatives , Zugriff 13.8.2024
■ SCF - Stockholm Center for Freedom (9.5.2024): Turkey allocates only 10 out of 20,000 teaching 
positions for Kurdish language - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/turkey-alloc
ates-only-10-out-of-20000-teaching-positions-for-kurdish-language , Zugriff 4.9.2024
■ SCF - Stockholm Center for Freedom (11.9.2023): Turkey sentences founding member of Kurdish 
women’s association to more than 7 years in prison - Stockholm Center for Freedom, https://stockh
olmcf.org/turkey-sentences-founding-member-of-kurdish-womens-association-to-more-than-7-yea
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■ Standard - Standard, Der (10.12.2013): „ Kurdistan“ löst Schlägerei im türkischen Parlament aus, 
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■ TR724 - TR724 (12.8.2024): Şırnak Cezaevi’nde Kürtçe yasağı iddiası: Açık görüşte mahpusların 
ailelerine sarılması da yasak - Tr724, https://www.tr724.com/sirnak-cezaevinde-kurtce-yasagi-iddia
si-acik-goruste-mahpuslarin-ailelerine-sarilmasi-da-yasak , Zugriff 13.8.2024
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights 
Practices 2022 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/03/415610_TU
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■ VOA - Voice of America (9.5.2024): Kürtçe için 10 öğretmen atanacak olmasına tepki: Anadilde 
eğitime engel olunmaya çalışılıyor [Reaktion auf die Ernennung von 10 Lehrern für die kurdische 
Sprache: „ Ein Versuch, den Unterricht in der Muttersprache zu verhindern“], https://d33vxfhewnqf
4z.cloudfront.net/a/kurtce-icin-on-ogretmen-atanacak-olmasina-tepki-anadilde-egitime-engel-olu
nmaya-calisiliyor/7604089.html, Zugriff 4.9.2024
■ WKI - Washington Kurdish Institute (3.5.2022): Kurdistan’s Weekly Brief May 3, 2022, https://dckurd
.org/2022/05/03/kurdistans-weekly-brief-may-3-2022/ , Zugriff 22.1.2024
■ WKI - Washington Kurdish Institute (22.3.2022): Kurdistan’s Weekly Brief March 22, 202, https:
//dckurd.org/2022/03/22/kurdistans-weekly-brief-march-22-2022/ , Zugriff 22.1.2024
18.2 Roma
Letzte Änderung 2025-08-06 13:00
Lebenssituation
Armut und soziale Ausgrenzung sind unter den Roma weit verbreitet. Die Mehrheit ist Diskri­
minierungen ausgesetzt, insbesondere in den Bereichen Bildung, Beschäftigung und Wohnen. 
Die Covid-19-Pandemie und die Erdbeben vom 6.2.2023 verschärften bestehende strukturelle 
Probleme der Roma. So hatten Roma besondere Schwierigkeiten, Zugang zu Erdbebenhilfe 
zu erlangen. Für die meisten Roma sind Diskriminierung und mangelnder Zugang zu Bildung, 
Gesundheitsversorgung und formeller Beschäftigung alltägliche Erfahrungen. Die Lage im Süd­
osten des Landes, etwa für die syrischen Dom-Flüchtlinge [Anm.: Die Dom werden fallweise 
als eigene Gruppe, fallweise zu den Roma gezählt] um Gaziantep, dürfte besonders prekär 
sein. Aufgrund der Wirtschaftskrise und der massiven Teuerungswelle brachte auch das Ende 
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der pandemiebedingten Einschränkungen keine Erleichterung für die Roma-Gemeinschaften, 
deren Großteil in tiefer Armut lebt (ÖB Ankara 4.2025, S. 41; vgl. MRG 12.4.2024, S.2, US­
DOS 22.4.2024, S.68, EC 30.10.2024, S.35). Roma-Aktivisten in der Region haben zahlreiche 
Zwangsräumungen aus Notunterkünften, die Verweigerung des Zugangs zu Unterkünften, Le­
bensmitteln und Wasser für Familien, die überdies von freiwilligen Helfern als „ dreckige Zigeu­
ner“ bezeichnet wurden, dokumentiert. Hilfslieferungen in Romasiedlungen sollen eingeschränkt 
worden sein, sodass diese Gemeinschaften ohne Zugang zur Grundversorgung am Rande des 
Hungertodes gestanden hätten (ERRC 6.3.2023; vgl. MRG 12.4.2024, S.2).
Die informelle Wirtschaft wirkt sich nachteilig auf die Systeme der sozialen Sicherheit und Wohl­
fahrt aus, wovon die Roma-Gemeinschaft besonders betroffen ist (EC 30.10.2024, S. 68). Die 
schätzungsweise 2,5 bis 5 Millionen Roma, die in der Türkei leben, leiden unter extremer Armut 
und sind größtenteils hoch verschuldet (Duvar 13.1.2022).
Die nationale Roma-Strategie 2023-2030 und der dazugehörige Aktionsplan werden laut Euro­
päischer Kommission (EK) umgesetzt. Zum ersten Mal wurden lokale Aktionspläne für Roma 
erstellt. Die Strategie muss der EK zufolge jedoch in Bezug auf Initiativen und konkrete Maß­
nahmen zur Bekämpfung von unmittelbarer Diskriminierung und Vorurteilen verbessert werden 
(EC 30.10.2024, S. 35).
Das durchschnittliche Haushaltseinkommen von Roma betrug nur ein Drittel des offiziellen Min­
destlohns für 2022. Laut jüngster Studie im Zuge der COVID-19-Pandemie hatten 77,5 % der 
befragten Personen mit Arbeitslosigkeit zu kämpfen. Von denjenigen, die Arbeit hatten, arbeite­
ten die meisten befragten Roma als Reinigungskräfte, bei der Müllabfuhr oder als städtisches 
Personal. Andere arbeiteten als Wasser- oder Blumenverkäufer oder bettelten auf der Straße 
(Duvar 13.1.2022).
Obgleich der Zugang zur Gesundheitsversorgung für Roma grundsätzlich gewährleistet ist, 
können sich viele von ihnen aufgrund steigender Kosten für Medikamente und Transport die 
Behandlungskosten nicht mehr leisten. Bei der Ausstellung der für den kostenlosen Zugang 
zu Gesundheitsdienstleistungen notwendigen Gesundheitskarte an Roma treten immer wieder 
Probleme auf (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 38; vgl. EC 6.10.2020, S. 7, 41). Für aus Syrien 
geflüchtete Dom ist es schwieriger, da die meisten von ihnen keine Ausweise haben (ÖB Ankara 
28.12.2023, S. 38; vgl. GfbV 2.9.2022).
Roma leben im Allgemeinen in sehr schlechten Wohnverhältnissen (EC 8.11.2023, S.43). Insge­
samt hat sich die Wohnsituation nicht verbessert, und der plötzliche Anstieg der Wohnungspreise 
trifft vor allem sozial schwache Roma-Familien (EC 8.11.2023, S.43; vgl. ÖB Ankara 4.2025, 
S.42). Im Erdbebengebiet lebten Roma-Familien häufig in schlechten Wohnverhältnissen und 
waren daher mit am stärksten betroffen. In informellen Siedlungen lebende Roma sind regel­
mäßig mit Zwangsräumungen konfrontiert, ohne dass ihnen eine alternative Unterkunft zur 
Verfügung gestellt wird. (ÖB Ankara 4.2025, S.42).
Roma-Kinder
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Der Zugang der Kinder zu Bildung und Schulwesen hat sich durch die Pandemie weiter ver­
schlechtert. Die pandemiebedingte Umstellung auf Fernunterricht von März 2020 bis Juli 2021 
wirkte sich negativ auf die Teilnahme von Roma-Kindern am Unterricht aus, weil die meisten 
aus sozial benachteiligten Familien stammen, die keinen Internet-Zugang haben und nicht über 
die für den Unterricht benötigten elektronischen Geräte verfügen. Der Drogenmissbrauch unter 
Roma-Kindern nahm während der Pandemie insbesondere im Südosten der Türkei zu. Frühe 
Ehen werden weiterhin eingegangen. Den öffentlichen Schulen in den von Roma bewohnten 
Vierteln fehlt es an Personalressourcen und Ausrüstung, was wiederum zu hohen Schulab­
bruchsquoten unter Roma-Kindern führt. Wo Roma-Kinder in bessere Schulen gehen, sind sie 
immer wieder Mobbing durch Mitschüler und Lehrer ausgesetzt. Viele Roma-Kinder werden in 
spezielle Bildungseinrichtungen für Kinder mit Lernschwächen statt in Regelschulen geschickt.  
Diese Kinder erhalten falsche Diagnosen über ihren psychischen Zustand und werden als be­
hindert registriert. Familien, die ihre Kinder in diese Sonderschulen schicken, erhalten eine 
zusätzliche Beihilfe. Diese haben somit Eigeninteressen, da die staatlichen Zuschüsse mit der 
Anzahl eingeschriebener Kinder steigen (ÖB Ankara 4.2025, S.41).
Gewalt gegen Roma
Neben diskriminierender Behandlung sind Roma auch Hassreden, regelmäßigen Hassattacken 
und Polizeigewalt ausgesetzt (ÖB Ankara 4.2025, S.42; vgl. MRG 12.4.2024, S. 2). Roma wer­
den von Angehörigen der Mehrheitsgruppen als Diebe, Plünderer und Brandstifter bezeichnet. 
Die Spannungen zwischen den Mehrheitsgruppen und den Roma erreichten nach dem Erdbeben 
an vielen Orten das Ausmaß körperlicher Gewalt (MRG 12.4.2024, S. 2; vgl. ERRC 5.7.2023). 
Während der strukturelle Rassismus gegen die Erdbebenopfer anhielt, nutzten rechtsextreme 
Gruppen die Situation, um zu Gewalt gegen Roma-Gemeinschaften (sowie gegen syrische 
Flüchtlinge) aufzustacheln. Zahlreiche Angriffe gegen Roma wurden im ganzen Land registriert, 
oft direkt provoziert von Rechtsextremisten, die Roma öffentlich der Plünderung beschuldigten 
(MRG 12.4.2024, S. 2).
Beispiele: Im Jänner 2023 wurden der Rom Resül Bayır und sein Sohn vor einem Strafgericht in 
Istanbul wegen „ Beleidigung“ von drei Polizeibeamten und „ Widerstand gegen die Staatsgewalt“
angeklagt. Die beiden hatten zuvor Anzeige gegen vier Polizeibeamte wegen Folter erstattet (ÖB 
Ankara 28.12.2023, S. 38). Am 11.5.2023 wurde der 33-jährige Semih Gürler von einem Polizei­
beamten erschossen, als er draußen auf dem Balkon eines Hauses im Stadtteil Konak in Izmir 
stand. Am 26.6.2023 griff eine Gruppe von Polizeibeamten eine Hochzeitsfeier im Roma-Viertel 
Çerkezköy in der Stadt Tekirdağ in der Marmara-Region an. Die Polizei behauptete, dass die 
Feierlichkeiten zu lange gedauert hätten. Sie verwarnten die Hochzeitsgäste in beleidigendem 
Ton und schlugen dann mit Schlagstöcken auf die Anwesenden ein. Viele der Verletzten ließen 
sich in einem Krankenhaus ärztlich untersuchen und bestätigten, dass ihre Verletzungen von der 
Polizei zugefügt wurden. Die Beamten wollten nicht, dass ihre Handlungen aufgezeichnet wer­
den, und griffen diejenigen an, die versuchten, den Vorfall zu filmen. Der zweite Vorfall ereignete 
sich in Hendek in der Stadt Sakarya in der Nähe von Istanbul, wo zahlreiche Roma, darunter 
auch Ferdi Sepetçioğlu, der Vorsitzende des Roma-Verbandes Hendek, von der Polizei und 
dem Sicherheitspersonal verprügelt wurden. Ein Video dieses zweiten Vorfalls zeigt Menschen, 
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die vor schlagstockschwingenden uniformierten Beamten fliehen, während diese gewaltsam 
in die Menge eindringen (ERRC 5.7.2023). Die Familie des inhaftierten Vahdet Akın hat nach 
seinem „ verdächtigen“ Tod im Dezember 2023 im geschlossenen Gefängnis Maltepe Nr. 1 in 
Istanbul ihren Anwalt eingeschaltet, welcher behauptete, Akın sei eindeutig geschlagen worden, 
und in den Untersuchungsberichten seien Verletzungen an seinem linken Auge und seinen 
Beinen festgestellt worden. Einer offiziellen Erklärung zufolge starb Akın an einer Hirnblutung. 
Der Staatsanwalt hat den Fall als „ verdächtigen Todesfall“ eingestuft und nach Angaben des 
Anwalts die erforderlichen Ermittlungen eingeleitet (ERRC 9.1.2024; vgl. SCF 4.12.2023).
Quellen
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study shows, https://www.duvarenglish.com/roma-in-turkey-suffer-from-lack-of-work-hunger-and-e
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■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023): Türkiye 2023 Report [SWD (2023) 696 final], https://
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then dead in custody - European Roma Rights Centre, http://www.errc.org/news/romani-prisoner-i
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Roma Rights Centre, http://www.errc.org/news/roma-in-turkey-more-police-brutality , Zugriff 
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Zugriff 10.9.2024
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pe auf der Flucht, https://gfbvblog.com/2017/02/17/die-syrischen-dom-eine-unbekannte-volksgrup
pe-auf-der-flucht , Zugriff 2.2.2024
■ MRG - Minority Rights Group (12.4.2024): Report on the monitoring of discrimination experienced by 
Dom, Abdal and Roma people in Southern Türkiye following the 2023 earthquake, https://minorityri
ghts.org/app/uploads/2024/04/serkan-baysak-dom-abdal-and-roma-people-earthquake-report.pdf , 
Zugriff 25.11.2024
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kara, https://www.ecoi.net/en/file/local/2125282/TUER_ÖB Bericht_2025_04.pdf, Zugriff 13.5.2025
■ ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (28.12.2023): Asylländerbericht zur Tür­
kei, Dezember 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102906/TUER_ÖB Bericht_2023_12_28.pdf, 
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■ SCF - Stockholm Center for Freedom (4.12.2023): Turkish prosecutors to investigate suspicious 
death of inmate - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/turkish-prosecutors-to-inv
estigate-suspicious-death-of-inmate , Zugriff 25.1.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/02/528267_TU
̈RKIYE-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 23.4.2024 [Login erforderlich]
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19 Relevante Bevölkerungsgruppen
19.1 Frauen
Letzte Änderung 2025-08-06 13:32
Allgemeiner Rechtsrahmen, Rechtsdefizite und die generelle Lage der Frauen
Die türkische Gesetzgebung verankert die Gleichheit von Mann und Frau in Art. 10 der Ver­
fassung (ÖB Ankara 4.2025, S.49; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 65f., DFAT 16.5.2025, S. 28). 
Frauen sind in fast allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten. Dennoch bestehen nach 
wie vor erhebliche soziale, kulturelle und religiöse Hindernisse für die Gleichstellung der Ge­
schlechter, und Männer dominieren in der Regel die Machtpositionen (DFAT 16.5.2025, S. 28; 
vgl. USDOS 22.4.2024, S. 65f.). Frauen sehen sich de facto mit Hindernissen für die politische 
Teilhabe konfrontiert und sind in der Politik und in Führungspositionen der Regierung weiterhin 
unterrepräsentiert. Nach den Wahlen 2023 hielten Frauen etwa 20 % der Sitze in der Großen 
Nationalversammlung inne, ein leichter Anstieg gegenüber den Wahlen 2018 (FH 26.2.2025, 
B4; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 28). Frauen leiden Berichten zufolge unter geschlechtsspezifischer 
Diskriminierung und Gewalt, und trotz eines relativ fortschrittlichen rechtlichen Umfelds und der 
historischen Anerkennung der Gleichstellung der Geschlechter war der staatliche Schutz für 
Frauen nicht immer verfügbar oder wirksam (DFAT 16.5.2025, S. 28; vgl. USDOS 22.4.2024, 
S. 65f.).
Gewalt gegen Frauen sowie sexuelle Übergriffe, inklusive Vergewaltigung - auch in der Ehe - 
sind unter Strafe gestellt (ÖB Ankara 4.2025, S.49), und zwar mit zwei bis zehn Jahren Frei­
heitsentzug bei Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs und mindestens zwölf 
Jahren bei Verurteilung wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung (USDOS 22.4.2024, 
S.63). Allerdings ist Gewalt gegen Frauen, inklusive Ehrenmorde, Zwangsehen sowie häusliche 
Gewalt, nach wie vor weit verbreitet, da es keine wirksamen und abschreckenden Strafen gibt,  
die Gesetze nur unzureichend umgesetzt werden und die Qualität der verfügbaren Unterstüt­
zungsdienste gering ist. Auch die Zahl der Femizide ist nach wie vor hoch. Tief verwurzelte 
kulturelle Normen und fortbestehende Geschlechterstereotypen behindern weiterhin Fortschrit­
te bei der Gleichstellung der Geschlechter (EC 30.10.2024, S. 34; vgl.ÖB Ankara 4.2025, S.49, 
USDOS 22.4.2024, S.63).
Zwar wurden in den letzten 15 Jahren zahlreiche neue Gesetze - insbesondere 2012 das Gesetz 
Nr. 6284 über den Schutz der Familie und die Verhütung von Gewalt - und politische Maßnah­
men zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen verabschiedet, inklusive der 
Bekämpfung häuslicher Gewalt, doch gibt es in fast allen Bereichen der Sozialpolitik, die mit 
Frauenrechten zu tun haben - von sexueller Gewalt über häusliche Gewalt bis hin zu Menschen­
handel - erhebliche Umsetzungslücken, die weiterhin eine große Herausforderung darstellen. 
So werden im Strafgesetzbuch nicht alle Arten von Gewalt gegen Frauen als Straftaten de­
finiert. Zwangsheirat oder psychische Gewalt werden nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. 
Besorgniserregend ist laut Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen und Mädchen 
der Vereinten Nationen auch die Unvereinbarkeit und mangelnde Harmonisierung der natio­
nalen Gesetze der Türkei mit ihren internationalen Menschenrechtsverpflichtungen (OHCHR 
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27.7.2022a, S. 4). Das UN-Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW-
Komitee) begrüßte 2022 die bedeutenden Rechtsreformen zur Bekämpfung von Gewalt gegen 
Frauen und häuslicher Gewalt, und dass das Gesetz Nr. 6284 aus dem Jahr 2012 über den 
Schutz der Familie und die Verhütung von Gewalt gegen Frauen einen wichtigen Rahmen für 
die Gewaltprävention und den Schutz der Opfer bildet. CEDAW stellte jedoch mit Besorgnis fest, 
dass sowohl der Geltungsbereich der bestehenden Rechtsvorschriften als auch ihre Umsetzung 
noch Lücken aufweisen (UN-CEDAW 12.7.2022, S. 7f.) bzw. die Umsetzung und Durchset­
zung der bestehenden Rechtsmittel, wie sie im Schutzgesetz vorgesehen sind, weiterhin zu 
wünschen übrig lässt (MBZ 2.2025a, S. 79). Der Europäische Ausschuss für soziale Rechte 
(European Committee of Social Rights) des Europarates stellte in seinem Länderbericht 2023 
zur Türkei fest, dass die Situation in der Türkei nicht mit Artikel 16 der Charta vereinbar ist, und 
zwar weil nicht nachgewiesen wurde, dass Frauen in der Gesetzgebung und in der Praxis ein 
angemessener Schutz vor häuslicher Gewalt gewährleistet wird (CoE-ECSR 3.2024, S. 26).
Der UN-Ausschuss gegen Folter (CAT) zeigte sich im August 2024 hinsichtlich der Vorwürfe 
besorgt, dass präventive und schützende einstweilige behördliche Verfügungen nicht für einen 
ausreichenden Zeitraum gewährt werden, dass Beschwerden über geschlechtsspezifische und 
häusliche Gewalt häufig abgewiesen werden, insbesondere in ländlichen Gebieten und wenn 
es um LGBT-Personen geht, und dass die Bereitstellung von Unterkünften diskriminierend ist 
für ältere Frauen und Frauen mit jugendlichen Söhnen oder Kindern mit Behinderungen (CAT 
14.8.2024, S. 9/32). Entsprechend den Bedenken des Ausschusses, so die türkische Frau­
enrechtsorganisation  Mor Çatı, sind die Verurteilungsraten bei Gewalt gegen Frauen niedrig, 
und es gibt große Probleme bei der Ermittlung von Fällen von Gewalt gegen Frauen und der 
Strafverfolgung der Täter (Mor Çatı 17.7.2024).
Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigte sich im November 2024 besorgt über die sehr ho­
he Zahl von Femiziden und anderen Tötungen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt und 
sogenannten Ehrenverbrechen sowie über das Fehlen wirksamer Präventions- und Schutzmaß­
nahmen, effektiver Ermittlungen und strafrechtlicher Verfolgung der Täter. Der Ausschuss war 
besorgt ob der Berichte über die Normalisierung von Gewalt gegen Frauen und glaubwürdige 
Berichte über Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gegen Frauen in Haftanstalten und über 
den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung von Frauen, die verdächtigt werden, mit der 
Gülen-Bewegung verbunden zu sein. Der Ausschuss war weiters besorgt darüber, dass Frauen, 
die Opfer jeglicher Art von Gewalt geworden sind, angesichts der Passivität der Behörden und 
des Risikos der Stigmatisierung und Reviktimisierung (UNHRCOM 28.11.2024, S. 4).
Zuletzt brachte das Europäische Parlament „ seine tiefe Besorgnis über die Rückschritte bei den 
Frauenrechten, die geschlechtsspezifische Gewalt und die Zunahme von Femiziden in der Türkei 
im Jahr 2024 zum Ausdruck, die den höchsten Stand seit 2010 […] erreichte [und] fordert[e] 
die türkischen staatlichen Stellen nachdrücklich auf, den Rechtsrahmen und seine Umsetzung 
zu verbessern, auch durch die uneingeschränkte Anwendung des Schutzgesetzes Nr. 6284, 
damit wirksam gegen alle Formen von Gewalt gegen Frauen und die Praxis der sogenannten 
”Ehrenmorde“ vorgegangen wird und der anhaltenden Politik der Straffreiheit ein Ende gesetzt 
wird, indem die Täter zur Rechenschaft gezogen werden” (EP 7.5.2025, Pt. 27).
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Austritt aus der „ Istanbul-Konvention“ - politische Gründe
Der Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention trat mit 1.7.2021 in Kraft (ÖB Ankara 4.2025, 
S.49; vgl. AP 19.7.2022). Das Gesetz zum Schutz der Familie und zur Verhinderung von Gewalt 
gegen Frauen (Gesetz Nr. 6284) aus dem Jahr 2012 übernahm allerdings viele Aspekte der 
Istanbul-Konvention in das innerstaatliche Recht und bleibt trotz des Austritts der Türkei aus der 
Konvention in Kraft. Darüber hinaus ist die Türkei an andere internationale Menschenrechtsvor­
schriften gebunden, die sie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen verpflichten. Zu nennen 
sind hier insbesondere das UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminie­
rung der Frau (CEDAW) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) (HRW 5.2022, 
S. 2, 5). Die Bewertung der Auswirkungen des Austritts der Türkei aus der Istanbul-Konvention 
erwies sich als recht schwierig. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge 
wirkte sich der Austritt der Türkei aus diesem Vertrag vor allem auf der politischen Ebene aus. 
Nach dem Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention legten die türkischen Behörden ihren 
eigenen Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen vor. Der Aktionsplan enthielt 
weder einen Hinweis auf die „ Gleichstellung der Geschlechter“ noch waren Frauenrechtsorga­
nisationen bei seiner Ausarbeitung konsultiert worden (MBZ 31.8.2023, S. 59).
Seinerzeit wurde die Istanbul-Konvention als erste internationale völkerrechtsverbindliche Ver­
einbarung vom damaligen Ministerpräsidenten Erdoğan als einem der ersten 2011 unterschrie­
ben und im Parlament 2012 ratifiziert. Seit Jahren wurde insbesondere von den Islamisten 
innerhalb und außerhalb der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) die 
Kritik an der Konvention immer lauter, nämlich dahin gehend, dass diese die Ordnung in der 
Familie untergrabe, die Scheidungsrate steigere und überhaupt hierdurch die Frau dem Manne 
den Gehorsam verweigere. Außerdem sahen islamisch-konservative Kreise in der Konventi­
on auch einen Türöffner für die von ihnen verhasste „ LGBTIQ-Kultur“ und überhaupt für das 
Vordringen vermeintlicher westlicher Dekadenz (Standard 20.3.2021; vgl.AP 20.3.2021, NZZ 
21.3.2021).
Kinder-, Früh- und Zwangsehen
Kinder-, Früh- und Zwangsehen sind in den letzten Jahren zurückgegangen, kommen aber im­
mer noch vor. Lokalen Quellen des australischen Außenministeriums zufolge werden in streng 
religiösen Gemeinschaften, darunter auch in städtischen Gebieten, manchmal Ehen mit Mäd­
chen im Alter von nur zehn Jahren geschlossen, die erst gemeldet werden, wenn das Mädchen 
zur Entbindung ins Krankenhaus kommt. Auch in einigen syrischen Flüchtlingsgemeinschaften 
sollen Kinderheiraten weit verbreitet sein (DFAT 16.5.2025, S. 29).
Während ihrer langjährigen Regierungsherrschaft hat die konservative AK-Partei eine starke 
Agenda der Familienwerte vorangetrieben: Frauen sollten heiraten bzw. sich nicht scheiden 
lassen und drei Kinder bekommen, so z. B. Präsident Erdoğan (FH 26.2.2025, G4 vgl.NYRB 
20.2.2019). Empfängnisverhütung ist nach wie vor legal, aber der Zugang dazu wird immer 
schwieriger (FH 26.2.2025, G4).
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Gesetzliche Beschränkungen gibt es für das Recht der Frauen auf Wiederverheiratung, das eine 
300-tägige Wartezeit nach der Auflösung einer Ehe vorschreibt (mit der Geburt eines Kindes 
endet auch die Wartezeit) (USDOS 22.4.2024, S. 65f.).
Menschenhandel
Laut der Expertengruppe des Europarates gegen Menschenhandel (GRETA) waren im Jahr 
2023 von 1.466 Opfern des Menschenhandels 82 % weiblich. Die vorherrschende Form der 
Ausbeutung [ohne Geschlechtsdifferenzierung bei den Zahlen] ist nach wie vor die sexuelle 
Ausbeutung (758 Opfer, d. h. 52 %), gefolgt von der Ausbeutung der Arbeitskraft (441 Opfer, 
d. h. 30 %) und der Zwangsheirat (132 Opfer, d. h. 9 %). Nach Angaben von Vertretern von NGOs 
gegenüber GRETA sind die Frauenschutzhäuser für Opfer von Menschenhandel unzureichend 
für die Unterbringung von Opfern des Menschenhandels, da sie deren Bedürfnissen nicht gerecht 
werden und ihr Personal keine oder nur sehr begrenzte Kenntnisse über Menschenhandel hat. 
Die staatliche Institution des Nationale Berichterstatters (HREI) hat dem Ministerium für Familie 
und Soziales empfohlen, eine spezielle Schutzeinrichtung für Opfer von Menschenhandel zu 
öffnen (CoE - GRETA 22.10.2024, S. 6, 36; vgl. TİHEK/HREI 3.2023, S. 36).
Gesetzliche Schutzmaßnahmen und deren praktische Umsetzung/ Verschärfungen des 
Strafrechts bezüglich Gewalt gegen Frauen
Das Gesetz verpflichtet die Polizei und die lokalen Behörden, Überlebenden von Gewalt oder von 
Gewalt bedrohten Personen verschiedene Schutz- und Unterstützungsleistungen zu gewähren. 
Es schreibt auch staatliche Dienstleistungen wie Unterkünfte und vorübergehende finanzielle 
Unterstützung für Überlebende vor und sieht vor, dass Familiengerichte Sanktionen gegen die 
Täter verhängen können (USDOS 22.4.2024, S.63). Opfer häuslicher Gewalt können bei der 
Polizei oder beim Staatsanwalt am Gericht eine vorbeugende Verwarnung beantragen, die 
eine Reihe von Maßnahmen umfassen kann, die darauf abzielen, Täter häuslicher Gewalt zu 
zwingen, alle Formen der Belästigung und des Missbrauchs einzustellen, einschließlich des 
Verbots, sich dem Opfer zu nähern und es zu kontaktieren. Die Opfer haben auch das Recht, 
Schutzanordnungen zu beantragen, um verschiedene Formen des physischen Schutzes zu 
erwirken, einschließlich des sofortigen Zugangs zu einem Frauenhaus oder einer kurzfristigen 
Unterkunft, wenn kein Frauenhaus in unmittelbarer Nähe zur Verfügung steht. Des Weiteren 
besteht die Möglichkeit, auf Verlangen Polizeischutz in Anspruch zu nehmen, und in einigen 
Fällen können Frauen ihre Identität und ihren Aufenthaltsort anonymisieren lassen. Die Gerichte 
stellen eine einstweilige Verfügung für eine bestimmte Dauer von bis zu sechs Monaten. Das 
Opfer kann deren Verlängerung beantragen. Täter können mit kurzen Haftstrafen (zorlama 
hapsi) belegt oder zum Tragen einer elektronischen Fußfessel verpflichtet werden, wenn sie 
gegen die Bedingungen der vorbeugenden Abmahnung verstoßen (HRW 5.2022, S. 2).
Laut Generaldirektion für die Stellung der Frau des türkischen Ministeriums für Familie, Arbeit 
und soziale Dienste gibt es verschiedene öffentliche Einrichtungen, die dem Schutze der Frauen 
dienen. Exemplarisch, nebst den Einrichtungen der Polizei, Gendarmarie, den Hospitälern usw., 
sind insbesondere folgende zu nennen: Die Zentren für Gewaltprävention und -überwachung 
(Violence Prevention and Monitoring Centres - VPMCs/ Şiddet Önleme ve İzleme Merkezleri - 
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ŞÖNİM) bieten im Rahmen des Gesetzes Nr. 6284 über den Schutz der Familie und die Verhü­
tung von Gewalt gegen Frauen psychosoziale, rechtliche, gesundheitliche und wirtschaftliche 
Unterstützung, Bildungs- und Berufsberatung sowie Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen 
für Gewaltopfer an. Im Rahmen des Gesetzes Nr. 6284 erbringen die VPMC/ŞÖNİM derzeit 
Dienstleistungen in 81 Provinzen. So nicht vorhanden, übernehmen andere Einrichtungen, wie 
beispielsweise die Provinzdirektionen des Ministeriums für Familie, Arbeit und Soziales, die 
Rolle der ŞÖNİM. In den Großstädten wurden Ermittlungsbüros für häusliche Gewalt (Juli 
2023 gab es 225 solcher Büros) eingerichtet, die den Staatsanwaltschaften unterstellt sind. 
Zu den Aufgaben dieser Büros gehören die Überwachung der Ermittlungen bei Verbrechen 
gegen Frauen und der Abschluss dieser Ermittlungen, die Durchführung der Aufgaben und Ver­
fahren nach dem Gesetz Nr. 6284 sowie die Kontrolle und Überwachung der ordnungsgemäßen 
Umsetzung der Präventions- und Schutzmaßnahmen. Gewaltopfer können sich an das Famili­
engericht wenden, indem sie einen Antrag auf Inanspruchnahme des Gesetzes einreichen. Mit 
dem Beschluss des Rates der Richter und Staatsanwälte vom 27.12.2019 wurden aus den Fa­
miliengerichten spezialisierte Gerichte gemacht, um die Effizienz und Wirksamkeit der Gerichte 
zu gewährleisten und dringende Entscheidungen zu treffen. Mit Stand Juli 2023 gab es 406 
solcher Gerichte. Schlussendlich bieten die 83 Frauenberatungsstellen der Anwaltskammern 
kostenlose Beratungsdienste für diejenigen an, die nicht genügend Informationen haben, wo 
und wann sie Rechtsmittel einlegen können. In den Beratungszentren dieser Organisationen er­
halten Frauen rechtliche und psychologische Beratung und können bei Bedarf in Schutzhäusern 
untergebracht werden (MFLSS/GDSW 7.2023, S. 99-104).
Die Frauenrechtsorganisation Mor Çatı Women’s Shelter Foundation kritisiert allerdings die 
Wirksamkeit der staatlichen ŞÖNİM. - In den zwölf Jahren seit der Einrichtung von ŞÖNİM gäbe 
es immer noch Schwierigkeiten bei der Funktionsweise der Unterstützungsmechanismen. Eines 
der Hauptprobleme bestünde darin, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Staatsanwalt­
schaft als erste Anlaufstelle definiert sind, auch im Falle der Zuweisung von Notunterkünften, 
und die ŞÖNİM erst an zweiter Stelle stehen. Sie seien nicht als Institutionen definiert, die 
ganzheitliche und spezialisierte Unterstützung bietet. Frauen würden sich auch nicht an ŞÖNİM 
wenden, weil sie nicht von deren Existenz wüsten. Andere häufige Probleme, mit denen Frauen 
konfrontiert seien, wenn sie sich an ŞÖNİM wenden, seien falsche oder unvollständige Informa­
tionen. Überdies würden ŞÖNİM-Mitarbeiter versuchen die Konflikte zu schlichten, und zudem 
würden diese eine anklagende und wertende Haltung gegenüber Frauen einnehmen (Mor Çatı 
17.7.2024).
Die „ Kadın Dayanışma Vakfı - Foundation for Women’s Solidarity“ führt auf ihrer Webseite alle 
jene staatlichen Stellen an, an die sich von Gewalt bedrohte oder betroffene Frauen wenden 
können (Siehe hierzu für Details die englischsprachige Webseite: https://www.kadindayanis
mavakfi.org.tr/en/what-to-do-when-exposed-to-violence/ ). Hierbei wird beschrieben, was, je 
nach Institution, zu tun ist. Die angeführten Einrichtungen sind: Polizei-/Gendarmerieposten, 
Polizei-Hotline 155, Gendarmerie-Hotline 156, Sozialhilfe-Hotline 183, die Staatsanwaltschaft, 
das Familiengericht, die Zentren für Gewaltprävention und -überwachung (ŞÖNİM), die Provin­
zialdirektionen für Familie, Arbeit und Sozialdienste, Frauenorganisationen, Frauenhilfsstellen 
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der Stadtverwaltungen, Krankenhäuser, Zentren für soziale Dienste, Gouverneursbüros der 
Provinzen (KDV/FWS o.D.; vgl. MFLSS/GDSW 7.2023, S. 99-104).
Praxis: Frauen zögern aus verschiedenen Gründen, eine Anzeige zu erstatten, darunter ihr 
Misstrauen gegenüber dem System, ihre Angst, dass der Täter mehr Schaden anrichten könnte, 
wenn eine Anzeige erstattet wird, ihre Befürchtung, dass sich ein Scheidungsverfahren dadurch 
in die Länge zieht oder der Täter keine Alimente zahlt, sowie der Einfluss der Familiendynamik. 
Davon abgesehen sehen sich Frauen auch anderen Hindernissen gegenüber, wenn sie Maß­
nahmen ergreifen wollen, darunter der Mangel an Informationen über das Beschwerdeverfah­
ren, das sehr langwierige Gerichtsverfahren, welches auf die Beschwerde folgt, unzureichende 
Dienste zur Verhinderung von Gewalt während der Ermittlungen/des Gerichtsverfahrens und 
die Herausforderung, die finanzielle Belastung durch Gerichtsverfahren zu tragen. Hinzukommt, 
dass sowohl Ermittlungsverfahren als auch Gerichtsverfahren in den meisten Fällen nicht in­
nerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt werden. - Nach Abschluss des Verfahrens vor 
dem örtlichen Gericht, das ein bis zwei Jahre dauern kann, kann es durchschnittlich zwei bis 
drei Jahre dauern, bis die Berufungsurteile gefällt werden. Vor dem Kassationsgericht kann es 
weitere zwei bis drei Jahre dauern (Mor Çatı 17.7.2024).
Mit dem vierten Justizreformpaket vom Juli 2021 wurden die Verbrechen der vorsätzlichen 
Tötung, vorsätzlichen Körperverletzung, Verfolgung und Freiheitsentziehung einer ehemaligen 
Ehepartnerin/ eines ehemaligen Ehepartners in die Liste der sog. „ qualifizierten Verbrechen“
aufgenommen, was bisher nur während aufrechter Ehe galt. Die Strafen wurden angehoben. Im 
Mai 2022 trat ein Justiz-Sofortpaket zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen in Kraft. Trotz 
positiver Änderungen, wie der Anhebung der Mindesthöhe von Freiheitsstrafen für einige Delikte, 
halten Experten die neuen Regelungen für wenig wirkungsvoll, vor allem aufgrund der nach wie 
vor vergleichsweise niedrigen Höchststrafen (ÖB Ankara 4.2025, S.49f.). Sie kritisierten auch 
die Beschränkung auf das formale Kriterium einer (früheren) Ehe unter Nichtbeachtung anderer 
partnerschaftlicher Verbindungen (ÖB Ankara 30.11.2022, S.13f.). So kritisierte Reem Alsalem, 
UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen und Mädchen, dass die Änderung der 
Strafprozessordnung jedoch vorsieht, dass neben einem „ dringenden strafrechtlichen Verdacht“
auch „ konkrete Beweise“ für die Verhängung einer Untersuchungshaft während des Prozesses 
bei Straftaten, einschließlich sexueller Übergriffe und Missbrauch, verlangt werden. Laut Alsalem 
zugetragenen Informationen würden Männer, die Gewalt gegen Frauen ausüben, sich weiterhin 
erfolgreich auf „ Gewohnheit“ als mildernden Umstand berufen, um ihre Strafe gemäß Artikel 29 
des Strafgesetzbuches zu verringern, was gegen internationale Menschenrechtsvorschriften 
verstößt. Anlass zur Sorge gäbe außerdem der eingeschränkte Umfang der Prozesskostenhilfe, 
der dazu führt, dass Frauen, die den Mindestlohn verdienen, keinen Anspruch auf Prozess­
kostenhilfe haben, das umständliche Verfahren zum Nachweis der Anspruchsberechtigung und 
die Sprachbarrieren, mit denen sich rechtsuchende Frauen konfrontiert sehen, insbesonde­
re Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, einschließlich türkisch-kurdischer Frauen, 
und Frauen, die Flüchtlinge oder Migranten sind oder unter vorübergehendem Schutz stehen. 
Auch geschlechtsspezifische Stereotype und der Mangel an Richterinnen sind Alsalem zufolge 
problematisch (OHCHR 27.7.2022a, S. 6).
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