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Austritt aus der „ Istanbul-Konvention“ - politische Gründe
Der Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention trat mit 1.7.2021 in Kraft (ÖB Ankara 4.2025, 
S.49; vgl. AP 19.7.2022). Das Gesetz zum Schutz der Familie und zur Verhinderung von Gewalt 
gegen Frauen (Gesetz Nr. 6284) aus dem Jahr 2012 übernahm allerdings viele Aspekte der 
Istanbul-Konvention in das innerstaatliche Recht und bleibt trotz des Austritts der Türkei aus der 
Konvention in Kraft. Darüber hinaus ist die Türkei an andere internationale Menschenrechtsvor­
schriften gebunden, die sie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen verpflichten. Zu nennen 
sind hier insbesondere das UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminie­
rung der Frau (CEDAW) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) (HRW 5.2022, 
S. 2, 5). Die Bewertung der Auswirkungen des Austritts der Türkei aus der Istanbul-Konvention 
erwies sich als recht schwierig. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge 
wirkte sich der Austritt der Türkei aus diesem Vertrag vor allem auf der politischen Ebene aus. 
Nach dem Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention legten die türkischen Behörden ihren 
eigenen Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen vor. Der Aktionsplan enthielt 
weder einen Hinweis auf die „ Gleichstellung der Geschlechter“ noch waren Frauenrechtsorga­
nisationen bei seiner Ausarbeitung konsultiert worden (MBZ 31.8.2023, S. 59).
Seinerzeit wurde die Istanbul-Konvention als erste internationale völkerrechtsverbindliche Ver­
einbarung vom damaligen Ministerpräsidenten Erdoğan als einem der ersten 2011 unterschrie­
ben und im Parlament 2012 ratifiziert. Seit Jahren wurde insbesondere von den Islamisten 
innerhalb und außerhalb der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) die 
Kritik an der Konvention immer lauter, nämlich dahin gehend, dass diese die Ordnung in der 
Familie untergrabe, die Scheidungsrate steigere und überhaupt hierdurch die Frau dem Manne 
den Gehorsam verweigere. Außerdem sahen islamisch-konservative Kreise in der Konventi­
on auch einen Türöffner für die von ihnen verhasste „ LGBTIQ-Kultur“ und überhaupt für das 
Vordringen vermeintlicher westlicher Dekadenz (Standard 20.3.2021; vgl.AP 20.3.2021, NZZ 
21.3.2021).
Kinder-, Früh- und Zwangsehen
Kinder-, Früh- und Zwangsehen sind in den letzten Jahren zurückgegangen, kommen aber im­
mer noch vor. Lokalen Quellen des australischen Außenministeriums zufolge werden in streng 
religiösen Gemeinschaften, darunter auch in städtischen Gebieten, manchmal Ehen mit Mäd­
chen im Alter von nur zehn Jahren geschlossen, die erst gemeldet werden, wenn das Mädchen 
zur Entbindung ins Krankenhaus kommt. Auch in einigen syrischen Flüchtlingsgemeinschaften 
sollen Kinderheiraten weit verbreitet sein (DFAT 16.5.2025, S. 29).
Während ihrer langjährigen Regierungsherrschaft hat die konservative AK-Partei eine starke 
Agenda der Familienwerte vorangetrieben: Frauen sollten heiraten bzw. sich nicht scheiden 
lassen und drei Kinder bekommen, so z. B. Präsident Erdoğan (FH 26.2.2025, G4 vgl.NYRB 
20.2.2019). Empfängnisverhütung ist nach wie vor legal, aber der Zugang dazu wird immer 
schwieriger (FH 26.2.2025, G4).
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Gesetzliche Beschränkungen gibt es für das Recht der Frauen auf Wiederverheiratung, das eine 
300-tägige Wartezeit nach der Auflösung einer Ehe vorschreibt (mit der Geburt eines Kindes 
endet auch die Wartezeit) (USDOS 22.4.2024, S. 65f.).
Menschenhandel
Laut der Expertengruppe des Europarates gegen Menschenhandel (GRETA) waren im Jahr 
2023 von 1.466 Opfern des Menschenhandels 82 % weiblich. Die vorherrschende Form der 
Ausbeutung [ohne Geschlechtsdifferenzierung bei den Zahlen] ist nach wie vor die sexuelle 
Ausbeutung (758 Opfer, d. h. 52 %), gefolgt von der Ausbeutung der Arbeitskraft (441 Opfer, 
d. h. 30 %) und der Zwangsheirat (132 Opfer, d. h. 9 %). Nach Angaben von Vertretern von NGOs 
gegenüber GRETA sind die Frauenschutzhäuser für Opfer von Menschenhandel unzureichend 
für die Unterbringung von Opfern des Menschenhandels, da sie deren Bedürfnissen nicht gerecht 
werden und ihr Personal keine oder nur sehr begrenzte Kenntnisse über Menschenhandel hat. 
Die staatliche Institution des Nationale Berichterstatters (HREI) hat dem Ministerium für Familie 
und Soziales empfohlen, eine spezielle Schutzeinrichtung für Opfer von Menschenhandel zu 
öffnen (CoE - GRETA 22.10.2024, S. 6, 36; vgl. TİHEK/HREI 3.2023, S. 36).
Gesetzliche Schutzmaßnahmen und deren praktische Umsetzung/ Verschärfungen des 
Strafrechts bezüglich Gewalt gegen Frauen
Das Gesetz verpflichtet die Polizei und die lokalen Behörden, Überlebenden von Gewalt oder von 
Gewalt bedrohten Personen verschiedene Schutz- und Unterstützungsleistungen zu gewähren. 
Es schreibt auch staatliche Dienstleistungen wie Unterkünfte und vorübergehende finanzielle 
Unterstützung für Überlebende vor und sieht vor, dass Familiengerichte Sanktionen gegen die 
Täter verhängen können (USDOS 22.4.2024, S.63). Opfer häuslicher Gewalt können bei der 
Polizei oder beim Staatsanwalt am Gericht eine vorbeugende Verwarnung beantragen, die 
eine Reihe von Maßnahmen umfassen kann, die darauf abzielen, Täter häuslicher Gewalt zu 
zwingen, alle Formen der Belästigung und des Missbrauchs einzustellen, einschließlich des 
Verbots, sich dem Opfer zu nähern und es zu kontaktieren. Die Opfer haben auch das Recht, 
Schutzanordnungen zu beantragen, um verschiedene Formen des physischen Schutzes zu 
erwirken, einschließlich des sofortigen Zugangs zu einem Frauenhaus oder einer kurzfristigen 
Unterkunft, wenn kein Frauenhaus in unmittelbarer Nähe zur Verfügung steht. Des Weiteren 
besteht die Möglichkeit, auf Verlangen Polizeischutz in Anspruch zu nehmen, und in einigen 
Fällen können Frauen ihre Identität und ihren Aufenthaltsort anonymisieren lassen. Die Gerichte 
stellen eine einstweilige Verfügung für eine bestimmte Dauer von bis zu sechs Monaten. Das 
Opfer kann deren Verlängerung beantragen. Täter können mit kurzen Haftstrafen (zorlama 
hapsi) belegt oder zum Tragen einer elektronischen Fußfessel verpflichtet werden, wenn sie 
gegen die Bedingungen der vorbeugenden Abmahnung verstoßen (HRW 5.2022, S. 2).
Laut Generaldirektion für die Stellung der Frau des türkischen Ministeriums für Familie, Arbeit 
und soziale Dienste gibt es verschiedene öffentliche Einrichtungen, die dem Schutze der Frauen 
dienen. Exemplarisch, nebst den Einrichtungen der Polizei, Gendarmarie, den Hospitälern usw., 
sind insbesondere folgende zu nennen: Die Zentren für Gewaltprävention und -überwachung 
(Violence Prevention and Monitoring Centres - VPMCs/ Şiddet Önleme ve İzleme Merkezleri - 
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ŞÖNİM) bieten im Rahmen des Gesetzes Nr. 6284 über den Schutz der Familie und die Verhü­
tung von Gewalt gegen Frauen psychosoziale, rechtliche, gesundheitliche und wirtschaftliche 
Unterstützung, Bildungs- und Berufsberatung sowie Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen 
für Gewaltopfer an. Im Rahmen des Gesetzes Nr. 6284 erbringen die VPMC/ŞÖNİM derzeit 
Dienstleistungen in 81 Provinzen. So nicht vorhanden, übernehmen andere Einrichtungen, wie 
beispielsweise die Provinzdirektionen des Ministeriums für Familie, Arbeit und Soziales, die 
Rolle der ŞÖNİM. In den Großstädten wurden Ermittlungsbüros für häusliche Gewalt (Juli 
2023 gab es 225 solcher Büros) eingerichtet, die den Staatsanwaltschaften unterstellt sind. 
Zu den Aufgaben dieser Büros gehören die Überwachung der Ermittlungen bei Verbrechen 
gegen Frauen und der Abschluss dieser Ermittlungen, die Durchführung der Aufgaben und Ver­
fahren nach dem Gesetz Nr. 6284 sowie die Kontrolle und Überwachung der ordnungsgemäßen 
Umsetzung der Präventions- und Schutzmaßnahmen. Gewaltopfer können sich an das Famili­
engericht wenden, indem sie einen Antrag auf Inanspruchnahme des Gesetzes einreichen. Mit 
dem Beschluss des Rates der Richter und Staatsanwälte vom 27.12.2019 wurden aus den Fa­
miliengerichten spezialisierte Gerichte gemacht, um die Effizienz und Wirksamkeit der Gerichte 
zu gewährleisten und dringende Entscheidungen zu treffen. Mit Stand Juli 2023 gab es 406 
solcher Gerichte. Schlussendlich bieten die 83 Frauenberatungsstellen der Anwaltskammern 
kostenlose Beratungsdienste für diejenigen an, die nicht genügend Informationen haben, wo 
und wann sie Rechtsmittel einlegen können. In den Beratungszentren dieser Organisationen er­
halten Frauen rechtliche und psychologische Beratung und können bei Bedarf in Schutzhäusern 
untergebracht werden (MFLSS/GDSW 7.2023, S. 99-104).
Die Frauenrechtsorganisation Mor Çatı Women’s Shelter Foundation kritisiert allerdings die 
Wirksamkeit der staatlichen ŞÖNİM. - In den zwölf Jahren seit der Einrichtung von ŞÖNİM gäbe 
es immer noch Schwierigkeiten bei der Funktionsweise der Unterstützungsmechanismen. Eines 
der Hauptprobleme bestünde darin, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Staatsanwalt­
schaft als erste Anlaufstelle definiert sind, auch im Falle der Zuweisung von Notunterkünften, 
und die ŞÖNİM erst an zweiter Stelle stehen. Sie seien nicht als Institutionen definiert, die 
ganzheitliche und spezialisierte Unterstützung bietet. Frauen würden sich auch nicht an ŞÖNİM 
wenden, weil sie nicht von deren Existenz wüsten. Andere häufige Probleme, mit denen Frauen 
konfrontiert seien, wenn sie sich an ŞÖNİM wenden, seien falsche oder unvollständige Informa­
tionen. Überdies würden ŞÖNİM-Mitarbeiter versuchen die Konflikte zu schlichten, und zudem 
würden diese eine anklagende und wertende Haltung gegenüber Frauen einnehmen (Mor Çatı 
17.7.2024).
Die „ Kadın Dayanışma Vakfı - Foundation for Women’s Solidarity“ führt auf ihrer Webseite alle 
jene staatlichen Stellen an, an die sich von Gewalt bedrohte oder betroffene Frauen wenden 
können (Siehe hierzu für Details die englischsprachige Webseite: https://www.kadindayanis
mavakfi.org.tr/en/what-to-do-when-exposed-to-violence/ ). Hierbei wird beschrieben, was, je 
nach Institution, zu tun ist. Die angeführten Einrichtungen sind: Polizei-/Gendarmerieposten, 
Polizei-Hotline 155, Gendarmerie-Hotline 156, Sozialhilfe-Hotline 183, die Staatsanwaltschaft, 
das Familiengericht, die Zentren für Gewaltprävention und -überwachung (ŞÖNİM), die Provin­
zialdirektionen für Familie, Arbeit und Sozialdienste, Frauenorganisationen, Frauenhilfsstellen 
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der Stadtverwaltungen, Krankenhäuser, Zentren für soziale Dienste, Gouverneursbüros der 
Provinzen (KDV/FWS o.D.; vgl. MFLSS/GDSW 7.2023, S. 99-104).
Praxis: Frauen zögern aus verschiedenen Gründen, eine Anzeige zu erstatten, darunter ihr 
Misstrauen gegenüber dem System, ihre Angst, dass der Täter mehr Schaden anrichten könnte, 
wenn eine Anzeige erstattet wird, ihre Befürchtung, dass sich ein Scheidungsverfahren dadurch 
in die Länge zieht oder der Täter keine Alimente zahlt, sowie der Einfluss der Familiendynamik. 
Davon abgesehen sehen sich Frauen auch anderen Hindernissen gegenüber, wenn sie Maß­
nahmen ergreifen wollen, darunter der Mangel an Informationen über das Beschwerdeverfah­
ren, das sehr langwierige Gerichtsverfahren, welches auf die Beschwerde folgt, unzureichende 
Dienste zur Verhinderung von Gewalt während der Ermittlungen/des Gerichtsverfahrens und 
die Herausforderung, die finanzielle Belastung durch Gerichtsverfahren zu tragen. Hinzukommt, 
dass sowohl Ermittlungsverfahren als auch Gerichtsverfahren in den meisten Fällen nicht in­
nerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt werden. - Nach Abschluss des Verfahrens vor 
dem örtlichen Gericht, das ein bis zwei Jahre dauern kann, kann es durchschnittlich zwei bis 
drei Jahre dauern, bis die Berufungsurteile gefällt werden. Vor dem Kassationsgericht kann es 
weitere zwei bis drei Jahre dauern (Mor Çatı 17.7.2024).
Mit dem vierten Justizreformpaket vom Juli 2021 wurden die Verbrechen der vorsätzlichen 
Tötung, vorsätzlichen Körperverletzung, Verfolgung und Freiheitsentziehung einer ehemaligen 
Ehepartnerin/ eines ehemaligen Ehepartners in die Liste der sog. „ qualifizierten Verbrechen“
aufgenommen, was bisher nur während aufrechter Ehe galt. Die Strafen wurden angehoben. Im 
Mai 2022 trat ein Justiz-Sofortpaket zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen in Kraft. Trotz 
positiver Änderungen, wie der Anhebung der Mindesthöhe von Freiheitsstrafen für einige Delikte, 
halten Experten die neuen Regelungen für wenig wirkungsvoll, vor allem aufgrund der nach wie 
vor vergleichsweise niedrigen Höchststrafen (ÖB Ankara 4.2025, S.49f.). Sie kritisierten auch 
die Beschränkung auf das formale Kriterium einer (früheren) Ehe unter Nichtbeachtung anderer 
partnerschaftlicher Verbindungen (ÖB Ankara 30.11.2022, S.13f.). So kritisierte Reem Alsalem, 
UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen und Mädchen, dass die Änderung der 
Strafprozessordnung jedoch vorsieht, dass neben einem „ dringenden strafrechtlichen Verdacht“
auch „ konkrete Beweise“ für die Verhängung einer Untersuchungshaft während des Prozesses 
bei Straftaten, einschließlich sexueller Übergriffe und Missbrauch, verlangt werden. Laut Alsalem 
zugetragenen Informationen würden Männer, die Gewalt gegen Frauen ausüben, sich weiterhin 
erfolgreich auf „ Gewohnheit“ als mildernden Umstand berufen, um ihre Strafe gemäß Artikel 29 
des Strafgesetzbuches zu verringern, was gegen internationale Menschenrechtsvorschriften 
verstößt. Anlass zur Sorge gäbe außerdem der eingeschränkte Umfang der Prozesskostenhilfe, 
der dazu führt, dass Frauen, die den Mindestlohn verdienen, keinen Anspruch auf Prozess­
kostenhilfe haben, das umständliche Verfahren zum Nachweis der Anspruchsberechtigung und 
die Sprachbarrieren, mit denen sich rechtsuchende Frauen konfrontiert sehen, insbesonde­
re Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, einschließlich türkisch-kurdischer Frauen, 
und Frauen, die Flüchtlinge oder Migranten sind oder unter vorübergehendem Schutz stehen. 
Auch geschlechtsspezifische Stereotype und der Mangel an Richterinnen sind Alsalem zufolge 
problematisch (OHCHR 27.7.2022a, S. 6).
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Am 27.5.2022 wurde das Gesetz Nr. 7406, welches u. a. Änderungen des türkischen Strafge­
setzbuches und der Strafprozessordnung (StPO) vornimmt, im Amtsblatt veröffentlicht. Dieses 
Änderungsgesetz macht die vorsätzliche Tötung einer Person zu einem erschwerenden De­
likt, wenn das Opfer eine Frau ist. Zuvor galt unter anderem die Tötung einer „ Frau, von der 
man weiß, dass sie schwanger ist“, als erschwerender Umstand. Durch die Gesetzesänderung 
wird die vorsätzliche Tötung einer Frau nun mit einer verschärften lebenslangen Freiheitsstrafe 
geahndet. Das Änderungsgesetz führt auch erhöhte Mindeststrafen für die Straftatbestände 
der vorsätzlichen Körperverletzung (Art. 86 StGB), der Peinigung (vorsätzliche Zufügung von 
Schmerzen und Leiden an einer Person, die mit der Menschenwürde unvereinbar ist, Art. 96), 
Folter (folterähnliche Handlungen von Amtsträgern und ihren Gehilfen, Art. 94) und die Drohung, 
das Leben oder die körperliche oder sexuelle Unversehrtheit zu verletzen (Art. 106), wenn das 
Opfer eine Frau ist. Mit den Änderungen wird auch ein neuer Straftatbestand eingeführt, der 
die Verursachung einer schwerwiegenden Beunruhigung [disquiet] oder der Angst einer Person 
hinsichtlich ihrer eigenen Sicherheit oder die ihrer Angehörigen durch die beharrliche körperliche 
Verfolgung der Person oder den beharrlichen Versuch, mit der Person über Kommunikations­
medien, informationstechnische Systeme oder eine dritte Person Kontakt aufzunehmen unter 
Strafe stellt. Die Verfolgung der Straftat setzt die Anzeige des Opfers voraus, wobei die Straftat 
mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren geahndet wird. Die Strafe wird 
auf ein bis drei Jahre Gefängnis erhöht, wenn es u. a. ein geschiedener oder getrennt lebender 
Ehepartner ist. Schließlich wurden Änderungen an Artikel 62 der Strafprozessordnung (StPO) 
vorgenommen, indem die Gründe für eine Strafmilderung nach Ermessen des Gerichts festge­
legt sind. Die Änderungen stellen klar, dass „ das Verhalten des Täters nach der Begehung der 
Straftat und während des Prozesses“ Reue zeigen muss, damit es als Grund für eine Strafmilde­
rung gilt. Die Gründe sind nun dezidiert aufgelistet, etwa der Hintergrund des Straftäters, seine 
sozialen Beziehungen und das reumütige Verhalten des Straftäters nach der Begehung der 
Straftat. Neu wird eine Ausnahme hinzugefügt, die besagt, dass vorgeschobene Handlungen 
eines Straftäters, die darauf abzielen, das Gericht zu beeinflussen, nicht als Grund für eine 
Strafmilderung angesehen werden können. Eine Reihe von Frauengruppen und Juristen haben 
die neuen Änderungen kritisiert, weil sie sich auf die Verschärfung der Strafen konzentrieren 
und nicht auf Maßnahmen zur Prävention und effizienten Untersuchung und Verfolgung von 
Gewaltdelikten gegen Frauen sowie auf die Unterstützung der Opfer. Die Kriminalisierung von 
Stalking scheint von diesen positiver aufgenommen worden zu sein, obwohl sie kritisierten, dass 
die Verfolgung der Straftat von der Anzeige des Opfers abhängig gemacht wird (LoC 20.6.2022).
Laut Informationen des niederländischen Außenministeriums unter Berufung auf den „ Schat­
tenbericht“ der türkischen Frauenorganisation „ Mor Çatı Women’s Shelter Foundation“ an den 
UN-Ausschuss gegen Folter (CAT) vom Juli 2024 gab es mehrere Fälle von Frauen, die Ge­
walt bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft angezeigt hatten, aber nicht ernst genommen 
wurden. Sie wurden davon abgehalten, Anzeige zu erstatten, oder an Frauenorganisationen 
verwiesen, obwohl letztere kein Mandat hatten gegen Gewalt vorzugehen. Es kam auch vor, 
dass Polizeibeamte oder Staatsanwälte Frauen in sexistischer oder frauenfeindlicher Weise 
behandelten. Diese Beamten und Staatsanwälte wurden nicht zur Rechenschaft gezogen. Mor 
Çatı berichtete auch von Situationen, in denen aggressive Männer wiederholt ungestraft gegen 
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ein Kontaktverbot verstießen. Beobachtet wurde zudem, dass die Dauer einer einstweiligen 
Verfügung kurz war und von 24 Stunden bis zu sechs Monaten reichte. Infolgedessen mussten 
die Frauen immer wieder neue Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen. Mor 
Çatı berichtete, dass die Behörden in einigen Fällen auch angemessen intervenierten. Eine ver­
trauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums wies darauf hin, dass die Polizei ihre 
Vorgehensweise bei Anzeigen von Frauen nicht standardisiert habe. Infolgedessen handeln die 
Polizeibeamten nach eigenem Ermessen, was dazu führe, dass die Anzeigen unterschiedlich 
behandelt werden. Die Polizei sei eher geneigt, Frauen zu helfen, die Spuren von körperlicher 
Gewalt trugen oder sexuelle Gewalt erlitten hatten. Im Gegensatz dazu werden Opfer „ unsichtba­
rer“ Gewalt, wie z. B. psychische Gewalt und finanzieller Missbrauch, weniger ernst genommen 
(MBZ 2.2025a, S. 79). Zwar erlassen Polizei und Gerichte Präventiv- und Schutzanordnungen. 
Deren Nichtbeachtung jedoch hinterlässt gefährliche Schutzlücken für Frauen (HRW 5.2022, 
S. 3). In vielen Fällen konnten sich Männer, gegen die ein Kontaktverbot verhängt worden war, 
der Wohnadresse der betroffenen Frau nähern, ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen. 
Es gab auch Verzögerungen bei der Verhängung von Kontaktverboten, oder diesbezügliche 
Aufforderungen dazu wurden einfach nicht befolgt (MBZ 2.3.2022, S. 53; vgl. HRW 5.2022, S. 3). 
Nicht nur stellen die Gerichte häufig Verwarnungen für viel zu kurze Zeiträume aus, sondern die 
Behörden verabsäumen es, wirksame Risikobewertungen vorzunehmen oder die Wirksamkeit 
der Anordnungen zu überwachen, sodass Überlebende häuslicher Gewalt der Gefahr fortge­
setzter - und manchmal tödlicher - Gewalt ausgesetzt sind. Bei denjenigen, die strafrechtlich 
verfolgt und verurteilt wurden, kommt dies oft zu spät und die Strafen sind zu gering, um eine 
wirksame Abschreckung zu bewirken. In den schwerwiegendsten Fällen wurden Frauen ermor­
det, obwohl den Behörden die Gefahr, der sie ausgesetzt waren, bekannt war und den Tätern 
förmliche Vorbeugeanordnungen zugestellt worden waren (HRW 5.2022, S. 3).
Die unzureichende Datenerhebung verhindert, dass die Behörden und die Öffentlichkeit einen 
soliden Überblick über das Ausmaß der häuslichen Gewalt in der Türkei oder die Lücken in 
der Umsetzung des Schutzes erhalten, die zu den anhaltenden Risiken für die Opfer beitragen 
(HRW 5.2022, S. 4; vgl. EC 30.10.2024, S.34).
Laut (damaligen) Innenminister Süleyman Soylu wurde seit ihrer Einführung 2018 die staatliche 
mobile Anwendung KADES, die Frauen eine Hotline zur Meldung häuslicher Gewalt bietet, bis 
April 2023 von 5,2 Millionen Frauen heruntergeladen. In der Praxis hat die KADES-App die 
Erwartungen nicht erfüllt. Um sich zu vergewissern, ruft die Polizei oft vor dem Einsatz die 
betreffende Frau an, nachfragend, ob sie tatsächlich in Gefahr ist. Ein weiteres Problem ist, 
dass Frauen in gefährlichen Situationen nicht immer in der Lage sind, ans Telefon zu gehen. 
Darüber hinaus werden die beteiligten Männer aggressiver, wenn sie erfahren, dass die Frauen 
die Polizei gerufen hat. Beamte haben, wenn sie tatsächlich auf Notrufe reagierten, in der 
Regel versucht zwischen den Frauen und ihren Peinigern zu vermitteln, um eine Versöhnung 
herbeizuführen (MBZ 31.8.2023, S. 61; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 64).
Die Gerichte urteilen oft milde über die Täter sexueller Gewalt auch im Falle von Ehrenmorden 
und die Strafen werden oft herabgesetzt, wenn der Angeklagte während des Prozesses „ gutes 
Benehmen“ an den Tag legt bzw. im Falle eines Ehrenmordes „ provoziert“ wurde. Beispielsweise 
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verurteilte ein Gericht im Februar 2025 einen Mann, der seine Schwiegertochter getötet hatte, 
zu einer reduzierten Strafe mit der Begründung, er sei „ provoziert“ worden (DFAT 16.5.2025, 
S.29f.; vgl. SCF 20.5.2025).
Frauenrechtsaktivistinnen in der Türkei haben erklärt, dass Täter, die geschlechtsspezifische 
Gewalt, Femizid und sexuellen Missbrauch begehen, dank reduzierter Haftstrafen straffrei aus­
gehen. Nach Angaben der Aktivistinnen wurden in den ersten neun Monaten des Jahres 2023 
mindestens 17 Täter zu reduzierten Haftstrafen verurteilt. Einige dieser Fälle betrafen den se­
xuellen Missbrauch von minderjährigen Mädchen. Canan Güllü, Vorsitzende der Föderation der 
türkischen Frauenverbände, sagte, dass solche Strafmilderungen zu einem Anstieg der Fälle 
von körperlichem und sexuellem Missbrauch geführt haben. Sie kritisierte zudem, dass Richter 
und Staatsanwälte nicht über die notwendige Ausbildung verfügen, um geschlechtsspezifische 
Gewalt und Missbrauch vollständig zu verstehen. - Türkische Gerichte sind wiederholt in die 
Kritik geraten, weil sie dazu neigen, Straftäter milde zu bestrafen, indem sie behaupten, die 
Tat sei „ aus Leidenschaft“ begangen worden, oder indem sie das Schweigen der Opfer als Zu­
stimmung auslegen (SCF 3.10.2023). Dies illustriert das Beispiel eines Ex-Polizisten, der seine 
ehemalige Freundin entführt und tagelang gefoltert hatte. Er wurde zwar zu zweieinhalb Jahren 
Haft verurteilt, doch nach nur zwei Monaten in einer offenen Anstalt kam er unter Auflagen frei. 
Er drohte der Frau erneut. Die Frau postete einen Hilferuf in sozialen Medien. Der Täter erwirkte 
ein Verbot für die Verbreitung ihres Posts, weil dieser angeblich seine Persönlichkeitsrechte 
verletze. Eine solche Straflosigkeit ermutige die Männer weiter zur Gewalt gegen Frauen, so 
die Frauenrechtlerin Uysal, „ weil sie wissen, dass sie nach ein paar Tagen oder Monaten wieder 
auf freiem Fuß sind“ (DW 15.10.2024). Milde Strafen für Männer, die Frauen geschlagen, ver­
gewaltigt oder ermordet haben, haben eine Kultur der Straflosigkeit für geschlechtsspezifische 
Gewalt geschaffen (DFAT 16.5.2025, S. 29).
Femizide und sog. „ Ehrenmorde“
Gewalt gegen Frauen bleibt in der Türkei ein hochaktuelles Thema. Berichten von Frauenrechts­
organisationen zufolge gab es 2024 394 Frauenmorde sowie 259 „ verdächtige“ Todesfälle. Damit 
ist 2024 das Jahr mit der höchsten Frauenmordrate seit Beginn der Erhebung 2010. Das Thema 
findet in den letzten Jahren wachsende Aufmerksamkeit. In Teilen der Bevölkerung findet eine 
wachsende Sensibilisierung statt. Projekte von NGOs zielen auf eine weitere Bewusstseinsbil­
dung für das Problem ab (ÖB Ankara 4.2025, S.50; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 29). Zwar ist die 
Gewalt gegen Frauen nicht neu, aber laut Esin Izel Uysal, Rechtsanwältin der Plattform „ Wir 
werden die Frauenmorde stoppen“ hat sie eine neue Dimension angenommen. „ Die Verbrechen 
werden brutaler und die Opfer und Täter jünger“, so Uysal. Die Gewalt geschieht meistens zu 
Hause, immer öfter aber auch auf offener Straße. In den meisten Fällen sind die Täter Partner, 
Ex-Partner oder Familienmitglieder. 65 % der Täter gaben 2024 an, die Frauen getötet zu haben, 
weil diese sich trennen wollten oder weil sie eine Partnerschaft oder Ehe abgelehnt hätten (DW 
15.10.2024; vgl. BAMF 27.11.2023). Ehrenmorde kommen besonders im Südosten des Landes 
vor (USDOS 22.4.2024, S. 64f.)
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Es kommt immer noch zu sogenannten Ehrenmorden an Frauen oder Mädchen, die eines 
sog. „ schamlosen Verhaltens“ aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung 
bzw. eines „ Verbrechens in der Ehe“ verdächtigt werden. Dies kann auch Vergewaltigungsopfer 
betreffen (AA 20.5.2024, S. 14). Das UN-Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der 
Frau zeigte sich in seinem Bericht zur Türkei besorgt über das Fortbestehen von Verbrechen, 
einschließlich Tötungen, die im Namen der sogenannten „ Ehre“ begangen werden, und über 
die relativ hohe Zahl von erzwungenen Selbstmorden oder getarnten Morden an Frauen. Das 
CEDAW-Komitee nahm mit Besorgnis die begrenzten Bemühungen der Türkei zur Kenntnis, die 
Öffentlichkeit über den kriminellen Charakter und das irreführende Konzept der sogenannten 
„ Ehrenverbrechen“ aufzuklären. Das Komitee nahm die übermittelten Informationen seitens 
der Türkei zur Kenntnis, wonach Artikel 29 des Strafgesetzbuchs, der mildernde Umstände 
im Falle einer „ ungerechtfertigten Provokation“ vorsieht, nicht auf Tötungen im Namen der 
sogenannten „ Ehre“ angewendet wird. Der Ausschuss ist jedoch nach wie vor besorgt, dass 
dies keinen ausreichenden rechtlichen Schutz darstellt, da die Bestimmung, die die Anwendung 
von Artikel 29 ausdrücklich verbietet, sich nur auf Tötungen im Namen der „ Sitte“ (töre) bezieht 
und daher möglicherweise nicht immer Tötungen im Namen der sogenannten „ Ehre“ (namus) 
abdeckt (UN-CEDAW 12.7.2022, S. 9).
Schutzeinrichtungen
Die Hilfsangebote für Frauen, die Gewalt überlebt haben, sind nach wie vor sehr begrenzt, und 
die Zahl der Zentren, die solche Dienste anbieten, ist weiterhin unzureichend (USDOS 22.4.2024, 
S.64; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S.46, SCF 20.5.2025). Das dortige Personal, insbesondere im 
Südosten des Landes, kann keine angemessene Betreuung und Dienste anbieten. Laut einigen 
NGOs ist der Mangel an Dienstleistungen für ältere Frauen, LGBTI-Frauen sowie für Frauen 
mit älteren Kindern noch akuter (USDOS 22.4.2024, S.64). Besonders in Südost-Anatolien ist 
der Bedarf an Schutzeinrichtungen hoch (ECRE/AIDA 20.8.2024a).
Die Zahl der Frauenhäuser wird vom zuständigen Familienministerium nicht regelmäßig veröf­
fentlicht. Laut NGOs gab es 2024 112 dem Familienministerium angegliederte Frauenhäuser mit 
einer Kapazität von 2.805 Plätzen für weibliche Opfer von Gewalt und deren Kinder. Zudem gibt 
es zumindest 37 von NGOs betriebene Frauenhäuser (ÖB Ankara 4.2025, S.50). Den Angaben 
der Menschenrechtsvereinigung İHD zufolge waren es 145 Frauenhäuser, von denen 110 vom 
Ministerium für Familie und Soziales und je eines von der Migrationsverwaltung und der Mor 
Çatı Women’s Shelter Foundation betrieben werden. Buben, älter als zwölf, und Frauen, älter 
als 60, können jedoch nicht in diesen Unterkünften untergebracht werden, mit Ausnahme der 
Schutzeinrichtung von Mor Çatı. Auch die Zahl der Unterkünfte, die Asylwerber, Flüchtlinge und 
Migrantinnen aufnehmen, ist begrenzt. Laut İHD sind die Bürgermeisterämter auch 2021 nicht 
ihren Verpflichtungen zur Einrichtung und Unterhaltung von Frauenhäusern nachgekommen. 
Obwohl 237 Bürgermeisterämter verpflichtet sind, Frauenhäuser einzurichten, verfügen nur 33 
Gemeinden über solche Einrichtungen (İHD/HRA 2.8.2022, S. 2). Schutzeinrichtungen für Frau­
en und Mädchen fehlen insbesondere in ländlichen und entlegenen Regionen. Flüchtlingsfrauen 
und Migrantinnen (OHCHR 27.7.2022a, S. 7) sowie Frauen und Mädchen mit Behinderungen 
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stoßen beim Zugang zu Unterkünften auf erhebliche Hindernisse (OHCHR 27.7.2022a, S. 7; 
vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.51).
Die meisten von der Regierung betriebenen Frauenhäuser gelten als überfüllt und bieten nur 
eine Grundversorgung, ohne professionelle Beratung oder psychologische Betreuung. Die Le­
bensbedingungen in den meisten dieser Frauenhäuser ähneln jenen in Gefängnissen (ECRE/
AIDA 20.8.2024a; vgl.MBZ 2.3.2022, S. 55, MBZ 2.2025a, S. 81f.). - Die Bewegungsfreiheit der 
Frauen in den staatlichen Unterkünften ist stark eingeschränkt. Die dürfen die Unterkunft nur 
zum Einkaufen, für Bewerbungen und zum Arbeiten verlassen. In den staatlichen Unterkünften 
werden die Frauen mit Kameras überwacht und dürfen keine Handys benutzen. Darüber hinaus 
mangelt es an Möglichkeiten zu Freizeitaktivitäten (MBZ 2.2025a, S. 82). - Die Wartezeiten für 
die Aufnahme sind lang, sodass Frauen, die dringend Hilfe und Beratung benötigen, diese nicht 
zeitnah erhalten. Zudem gibt es Behördenmitarbeiter, die nur Opfer von physischer Gewalt auf­
nehmen, nicht aber Opfer von psychischer Gewalt, obwohl auch letztere Opfergruppe Anspruch 
auf Schutz hat. Außerdem verlangen Beamte, obwohl sie dazu nicht befugt sind, in einigen 
Fällen medizinische Unterlagen, oder andere offizielle Berichte, als Beweis dafür, dass die Frau 
körperlich angegriffen wurde (MBZ 2.3.2022, S. 55; vgl. MBZ 2.2025a, S. 81f.). Das UN-CEDAW-
Komitee bemängelte 2022, dass Frauen, die versuchen, einer Gewaltbeziehung zu entkommen, 
unzureichende Unterstützung und Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Dies spiegelt sich unter 
anderem in der unzureichenden Anzahl von Frauenhäusern in der gesamten Türkei und in den 
unangemessenen Bedingungen für Frauen in Frauenhäusern wider (UN-CEDAW 12.7.2022, 
S. 8).
Allgemein werden Maßnahmen in diesem Bereich im Zusammenwirken mit dem Innenministeri­
um, dem Gesundheitsministerium, dem Justizministerium, dem Verteidigungsministerium sowie 
dem Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) gesetzt. Polizeibeamte, Beschäftigte des Ge­
sundheitsbereichs sowie Religionsvertreter wurden entsprechend geschult (ÖB Ankara 4.2025, 
S.50). Es fehlt jedoch bislang an ausreichender Koordination zwischen einzelnen Institutionen 
sowie Sensibilisierung von Exekutivbeamten, wie mit Fällen von Gewalt umzugehen ist (ÖB 
Ankara 4.2025, S.51; vgl. EC 6.10.2020, S. 38). NGOs beklagen, dass religiöse Würdenträger, 
denen offenbar leichterer Zugang zu Frauenhäusern gewährt wird als Psychologinnen und Sozi­
alarbeiterinnen, Frauen oftmals zu einer Rückkehr in die Familie überreden (ÖB Ankara 4.2025, 
S.51).
Behördliches Vorgehen gegen Frauenorganisationen und Frauenrechtsaktivistinnen
Die Frauenbewegung ist nach wie vor mit Repressionen seitens des türkischen Staates kon­
frontiert. Dennoch hat sich die Frauenbewegung in der Türkei als kämpferisch und vital er­
wiesen (MBZ 2.2025a, S. 80). Frauenorganisationen werden durch Verleumdungen, Festnah­
men, Ermittlungen und Verhaftungen unter Druck gesetzt. Auch Aktivistinnen wurden bei der 
Wahrnehmung ihres Rechts auf Versammlungsfreiheit inhaftiert und waren polizeilicher Ge­
walt ausgesetzt. Schließungsverfahren und Gerichtsverfahren liefen bzw. laufen gegen einige 
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Frauenorganisationen. Mehrere Menschenrechtsverteidigerinnen und Aktivistinnen wurden in­
haftiert und zu Geldstrafen verurteilt, weil sie an Demonstrationen für die Rechte der Frauen 
teilgenommen hatten. (EC 8.11.2023, S. 16, 30).
Wie in den Jahren zuvor, kam es auch 2025 wieder zu Festnahmen und dem Verbot von Demons­
tration zum Internationalen Frauentag. - Trotz des Demonstrationsverbotes des Vorstehers des 
Istanbuler Bezirkes Beyoğlu, einschließlich des Taksim-Platzes und des Gezi-Parks, versam­
melten sich am 8. März in Istanbul 3.000 Personen, welche durch das Stadtzentrum zogen. Der 
Marsch endete ohne Zwischenfälle, dennoch sollen gemäß Veranstaltern die Sicherheitskräfte 
200 Demonstrierende zusammengetrieben und 112 Personen davon festgenommen haben, 
wobei tags darauf alle Personen bis auf eine nach Verhören freigekommen waren. Nebst dem 
Istanbuler Bezirk Kadıköy mit mehreren hundert DemonstrantInnen kam es auch in anderen 
Städten wie etwa Ankara und Diyarbakir zu Demonstrationen, welche gemäß Presseberichten 
weitestgehend friedlich abgelaufen waren (BAMF 10.3.2025, S. 10f.; vgl. TM 9.3.2025, Bianet 
10.3.2025).
Hassreden gegen unabhängige Frauenorganisationen haben zugenommen. Erklärungen des 
Innenministeriums, die Frauenorganisationen und Feministinnen wegen angeblicher terroristi­
scher Verbindungen ins Visier nahmen, bedrohen die Existenz von Frauenverbänden. Frauen­
märsche wurden mit Polizeigewalt beantwortet, und es wurde ein Gerichtsverfahren zur Schlie­
ßung der bekannten Frauenplattform namens „ We Will Stop Femicides Platform“ eingeleitet (EC 
12.10.2022, S. 41).
Sozioökonomische Stellung
Die Kluft zwischen den Geschlechtern auf dem Arbeitsmarkt ist trotz leichter Fortschritte weiter­
hin sehr groß. Frauen sind einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt als Männer. Es wurde ein 
neues Projekt zur Förderung der Beschäftigung von Frauen initiiert, das jedoch angesichts der 
großen Zahl von Frauen im erwerbsfähigen Alter nur eine begrenzte Reichweite hat und dessen 
Wirkung überwacht werden muss. Die Richtlinie über die Vereinbarkeit von Berufs- und Privat­
leben wurde teilweise umgesetzt. Das geschlechtsspezifische Lohngefälle bei den Verdiensten 
beträgt 6,2 %. Die unzureichende Verfügbarkeit erschwinglicher Betreuungsdienste für Kinder, 
die geschlechtsspezifischen Unterschiede bei der Übernahme von Betreuungsaufgaben und 
das Fehlen entschlossener politischer Maßnahmen behindern nach wie vor eine höhere Be­
schäftigungsquote von Frauen. Politische Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie, 
Sozialleistungen und Sozialhilfe sind begrenzt (EC 30.10.2024, S. 69).
Frauen werden bei der Beschäftigung diskriminiert. Um die Einstellung von Frauen zu fördern, 
zahlt der Staat statt der Arbeitgeber mehrere Monate lang die Sozialversicherungsprämien 
für alle weiblichen Beschäftigten, die älter als 18 Jahre sind (USDOS 22.4.2024, S. 65f.). Die 
Beschäftigungsquote lag 2024 bei 49,5 %. Bei den Frauen lag die Quote bei 32,5 % im Unter­
schied zu den Männern, die eine Beschäftigungsquote von 66,9 % verzeichnen konnten (TUIK 
20.3.2025).
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