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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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■ ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (28.12.2023): Asylländerbericht zur Tür­
kei, Dezember 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102906/TUER_ÖB Bericht_2023_12_28.pdf, 
Zugriff 8.1.2024 [Login erforderlich]
■ ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (30.11.2022): Asylländerbericht Türkei, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2087260/TUER_ÖB-Bericht_2022_11.pdf , Zugriff 31.10.2023 
[Login erforderlich]
■ OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (27.7.2022a): United 
Nations Special Rapporteur on Violence against women and girls, its causes and consequences, 
Reem Alsalem; Official visit to Türkiye 18 - 27 July 2022, https://www.ohchr.org/sites/default/files/do
cuments/issues/women/sr/2022-07-27/SR-VAW-preliminary-findings-EN.docx , Zugriff 25.1.2024
■ SCF - Stockholm Center for Freedom (20.5.2025): Report reveals alarming shortage of womens 
shelters across Turkey - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/report-reveals-ala
rming-shortage-of-womens-shelters-across-turkey , Zugriff 16.6.2025
■ SCF - Stockholm Center for Freedom (3.10.2023): Turkish women’s rights activists say sexual and 
physical abuse perpetrators are granted impunity - Stockholm Center for Freedom, https://stockhol
mcf.org/turkish-womens-rights-activists-say-sexual-and-physical-abuse-perpetrators-are-granted-i
mpunity, Zugriff 26.1.2024
■ Standard - Standard, Der (20.3.2021): Türkei tritt aus Istanbul-Konvention gegen Gewalt an Frauen 
aus, https://www.derstandard.at/story/2000125220853/tuerkei-kehrt-istanbul-konvention-gegen-g
ewalt-an-frauen-den-ruecken , Zugriff 25.1.2024
■ TİHEK/HREI - Türkiye İnsan Hakları ve Eşitlik Kurumu - Human Rights and Equality Institution of 
Turkey (3.2023): Türkİye ulusal raporu İnsan tİcaretİyle mücadele [Nationaler Bericht der Türkei 
über die Bekämpfung des Menschenhandels], https://www.tihek.gov.tr/public/editor/uploads/insan 
ticaretiyle mücadele türkiye ulusal raporu v06.pdf, Zugriff 20.11.2024
■ TM - Turkish Minute (9.3.2025): Some 200 detained after İstanbul Women’s Day march, organizers 
say - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2025/03/09/some-200-detained-after-istanbu
l-women-day-march-organizers-say2 , Zugriff 11.3.2025
■ TUIK - Turkish Statistical Institute [Türkei] (20.3.2025): Labour Force Statistics, 2024, https://data.t
uik.gov.tr/Bulten/Index?p=Labour-Force-Statistics-2024-54059 , Zugriff 27.3.2025
■ UN-CEDAW - United Nations - Committee on the Elimination of Discrimination against Women 
(12.7.2022): Concluding observations on the eighth periodic report [CEDAW/C/TUR/CO/8 of Türkiye], 
https://docstore.ohchr.org/SelfServices/FilesHandler.ashx?enc=6QkG1d/PPRiCAqhKb7yhsqWC9L
j7ub/HrJVf1GxZMHGqMqv2XtPoV/QaYxmigUNlUpfb0e8iO1vWlgIh+jx+yQkkopiKsAdZEAI9w8AG
ccP775JTj4zy1JwMuwmzoL+/, Zugriff 26.1.2024
■ UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (28.11.2024): Concluding observations on 
the second periodic report of Türkiye [CCPR/C/TUR/CO/2, https://www.ecoi.net/en/file/local/21203
09/g2420766.pdf, Zugriff 24.1.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/02/528267_TU
̈RKIYE-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 23.4.2024 [Login erforderlich]
■ WEF - World Economic Forum (11.6.2025): Global Gender Gap Report 2025 - Insight Report June 
2025, https://reports.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2025.pdf, Zugriff 13.6.2025
■ WEF - World Economic Forum (11.6.2024): Global Gender Gap Report 2024, https://www3.wefor
um.org/docs/WEF_GGGR_2024.pdf, Zugriff 13.9.2024
19.2 Kinder und minderjährige Jugendliche (bis 18)
Letzte Änderung 2025-08-06 13:32
Rechtslage und staatliche Maßnahmen
Die Türkei ist Vertragsstaat der folgenden internationalen Menschenrechtsinstrumente in Bezug 
auf die Rechte des Kindes: das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC) und seine 
Fakultativprotokolle über die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und den Verkauf 
von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie (DFAT 16.5.2025, S.9).
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Die Umsetzung der Kinderrechte entspricht nicht den internationalen Standards und dem EU-
Besitzstand. Zwar gibt es nationale Rechtsvorschriften und politische Maßnahmen, die die volle 
Verwirklichung der Kinderrechte in der Türkei gewährleisten sollen, doch ist ihre Umsetzung 
unzureichend, was auch auf den Mangel an angemessenen Ressourcen zurückzuführen ist. 
Der Grundsatz des „ Kindeswohls“ wird zwar in den Rechtsdokumenten anerkannt, seine Umset­
zung hängt jedoch von subjektiven Einschätzungen ab. Speziell auf die Bedürfnisse von Kindern, 
die Opfer verschiedener Straftaten geworden sind, zugeschnittene Dienste sind begrenzt. Be­
sorgniserregend ist nach wie vor die Situation von Jugendlichen, die wegen Mitgliedschaft in 
terroristischen Organisationen festgenommen und inhaftiert werden (EC 30.10.2024, S. 34). Der 
Schutz der Rechte des Kindes ist nach wie vor auch in der Jugendgerichtsbarkeit unzureichend. 
- Im Jänner 2023 wurde eine parlamentarische Kommission zur Untersuchung von Kindesmiss­
brauch eingesetzt. Es muss jedoch laut Europäischer Kommission ein nationaler Aktionsplan zur 
Bekämpfung und Verhinderung von Kinder-, Früh- und Zwangsehen und zur Sensibilisierung 
für die schädlichen Auswirkungen von Kinderheiraten errichtet werden. Konsequente Anstren­
gungen sind erforderlich, um Kinderarbeit, insbesondere unter Flüchtlingen, zu beseitigen, so 
die Kommission (EC 8.11.2023, S. 40f.).
Während Kindesmisshandlung eine Straftat darstellt, ist körperliche Züchtigung durch Eltern und 
andere Betreuungspersonen nicht ausdrücklich verboten. Körperliche Züchtigung kommt nach 
wie vor vor, insbesondere in der Familie. Laut lokalen Quellen wird körperliche Züchtigung in der 
Kindererziehung trotz der Bemühungen der Regierung gesellschaftlich und kulturell weitgehend 
akzeptiert. Körperliche Züchtigung in Schulen ist weniger verbreitet, kommt aber dennoch vor 
(DFAT 16.5.2025, S. 37).
Jugendliche Straftäter im Rechtssystem
Kinder können bei strafrechtlichen Streitigkeiten kostenlosen Rechtsbeistand in Anspruch neh­
men, für zivilrechtliche Fälle und/oder andere Beschwerdemechanismen gibt es jedoch keine 
solche Regelung. Besorgniserregend ist laut Europäischer Kommission (EK) nach wie vor die 
Tatsache, dass Jugendliche unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in terroristischen Organisa­
tionen festgenommen und inhaftiert werden. Die Maßnahmen ohne Freiheitsentzug für Kinder 
müssen verbessert werden, so die EK. Die Möglichkeiten von NGOs und Anwaltskammern, zu 
intervenieren, zu überwachen und bei Rechtsstreitigkeiten eingebunden zu werden, sind so­
wohl rechtlich als auch praktisch begrenzt. Es gibt nicht genügend spezialisierte Kindergerichte, 
Kindergerichtshöfe und qualifiziertes Personal wie Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und 
Sachverständige. Fast die Hälfte der betroffenen Kinder steht immer noch vor nicht spezialisier­
ten Gerichten. Derzeit gibt es 81 Jugendgerichte und zwölf hohe Jugendstrafgerichte, was dem 
Gesetz entspricht, wonach es in jeder Provinz ein Jugendgericht geben muss. Dies reicht jedoch 
nicht aus, um den Bedürfnissen der Großstädte gerecht zu werden (EC 8.11.2023, S. 41).
Jährlich werden rund 1.000 Strafverfahren gegen Minderjährige im Rahmen des Anti-Terror-
Gesetzes Nr. 3713 durchgeführt. Laut der Statistik des türkischen Justizministeriums wurden 
im Jahr 2022 in 762, im Jahr 2021 in 1.414 und im Jahr 2020 in 1.003 Fällen Minderjährige in 
Verfahren an türkischen Gerichten als Angeklagte nach dem Anti-Terror-Gesetz Nr. 3713 geführt. 
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2021 kam es zu 167 Verurteilungen nach dem Anti-Terrorgesetz, wobei in 23 Fällen 12- bis 14-
Jährige und in 50 Fällen 15- bis 17- Jährige zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Nach Artikel 220 
des Strafgesetzes, welcher für die Ahndung der vorliegenden Straftat ebenfalls Anwendung 
finden kann, wurden 2021 in 25 Fällen Minderjährige verurteilt und in sechs Fällen gegen 12- bis 
14-Jährige und in acht Fällen gegen 15- bis 17-Jährige eine Freiheitsstrafe ausgesprochen (SFH 
13.4.2023; vgl. MoJ - GDJR&S 2022, S.118. 121f.).
Gemäß Artikel 107 des Gesetzes Nr. 5275 über die Vollstreckung von Strafen und Sicherheits­
maßnahmen sind die Bedingungen für eine Entlassung auf Bewährung sehr streng, für Kinder 
und Minderjährige, die verurteilt wurden, wegen der Gründung oder Führung einer illegalen 
Organisation, wegen Straftaten im Rahmen der Aktivitäten einer solchen Organisation sowie 
wegen Straftaten, die unter das Anti-Terror-Gesetz Nr. 3713 fallen. So ist die Bedingung für 
die Entlassung auf Bewährung, dass zwei Drittel der Strafe verbüßt wurden. Für Minderjährige, 
die wegen Straftaten im Geltungsbereich des Anti-Terror-Gesetzes verurteilt wurden, werden 
laut Auskunftsperson der Schweizerischen Flüchtlingshilfe keine erleichternden Entscheidun­
gen wie zum Beispiel ein Aufschub der Strafe oder weitere Maßnahmen getroffen, nur weil die 
Betroffenen minderjährig sind (SFH 13.4.2023).
Menschenrechtsverletzungen an Kindern
Das UN-Komitee für die Rechte des Kindes zeigte sich im Juni 2023 zutiefst besorgt über 
die anhaltende Unterdrückung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit von 
Kindern im Namen der Terrorismusbekämpfung und stellt fest, dass seit 2016 Tausende von 
Kindern festgenommen, inhaftiert und wegen terroristischer Anschuldigungen verurteilt wurden. 
Das Komitee verwies auf die Empfehlungen des Menschenrechtsausschusses und empfahl 
der Türkei außerdem, sicherzustellen, dass das Anti-Terror-Gesetz von 1991 (Gesetz Nr. 3713) 
nicht zur Unterdrückung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit von 
Kindern verwendet wird, dass Anti-Terrormaßnahmen verhältnismäßig sind und im Einklang mit 
der Rechtsstaatlichkeit, den Menschenrechten und den Grundfreiheiten stehen und dass jede 
Gewalt, die Kindern von den Sicherheitskräften im Zuge von Anti-Terrormaßnahmen zugefügt 
wird, untersucht wird und die Täter entsprechend verfolgt und bestraft werden. Das UN-Komitee 
zeigte sich überdies tief besorgt über Berichte von Folter und unmenschlicher und erniedri­
gender Behandlung und Isolationshaft von Kindern durch Gefängniswärter in geschlossenen 
Einrichtungen, einschließlich der geschlossenen Strafvollzugsanstalt in Diyarbakır (UN-CRC 
2.6.2023b).
Die spezifischen Bedürfnisse von inhaftierten Kindern in Bezug auf Bildung, Rehabilitation und 
Wiedereingliederung in die Gesellschaft werden nicht in vollem Umfang erfüllt, wobei Mädchen 
am stärksten betroffen sind, da die Regelungen und Einrichtungen nicht geschlechtsspezifisch 
konzipiert sind. Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen zeigte sich überdies besorgt 
über das niedrige Mindestalter für die Strafmündigkeit in der Türkei (CAT 14.8.2024, S. 4).
Kinderarbeit und Kinderarmut
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Die Bemühungen um den Aufbau von Kapazitäten zur Bekämpfung der Kinderarbeit wurden auf 
nationaler und lokaler Ebene fortgesetzt. Dennoch gibt es nach wie vor Praktiken der Kinder­
arbeit, die gegen internationale Normen verstoßen und von denen insbesondere Jugendliche 
und Buben mit Migrationshintergrund betroffen sind. In der Türkei fehlt es an angemessenen 
Daten zu Kinderarbeit, welche die nötigen Anhaltspunkte liefern würden, um die Ursachen des 
Problems zu bekämpfen. Die Umsetzung des Nationalen Programms der Türkei zur Beseitigung 
der Kinderarbeit ist in einem fortgeschrittenen Stadium. Kinderarbeit ist jedoch immer noch weit 
verbreitet, insbesondere bei Kindern mit Migrationshintergrund (EC 8.11.2023, S. 100f.). So 
stieg der Anteil der arbeitenden Kinder in der Altersgruppe der 15-17-Jährigen im Jahr 2023 auf 
22,1 % (EC 30.10.2024, S. 68).
Die Regierung erklärte 2018 zum Jahr der Abschaffung von Kinderarbeit, machte aber nur mo­
derate Fortschritte. Darüber hinaus wurden 355 Arbeitsinspektoren, 81 Provinzdirektoren und 
320 Lehrer zum Thema Kinderarbeit geschult. Dennoch sind Kinder in der Türkei den schlimms­
ten Formen von Kinderarbeit ausgesetzt, einschließlich kommerzieller sexueller Ausbeutung 
und Rekrutierung durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen. Die uneinheitliche Durchsetzung 
der Gesetze führt zu einem unzureichenden Schutz von Kindern, die Kinderarbeit verrichten. 
Kinder verrichten etwa in der saisonalen Landwirtschaft und in kleinen und mittleren Produkti­
onsbetrieben gefährliche Arbeiten (USDOL 26.9.2023). Einem aktuellen Bericht der NGO İSİG 
über Kinderarbeit zufolge sind in der Türkei in den letzten elf Jahren (seit 2013) mindestens 695 
arbeitende Kinder ums Leben gekommen. Laut ISIG starben in den ersten fünf Monaten des 
Jahres 2024 mindestens 24 arbeitende Kinder (VOA 14.6.2024; vgl. İSİG 11.6.2024).
Der Europäische Ausschuss für soziale Rechte (European Committee of Social Rights) des 
Europarates stellte in seinem Länderbericht 2023 zur Türkei fest, dass in 27 von 36 Punkten 
keine Konformität mit der Europäischen Sozialcharta vorlag. Der Ausschuss stellte fest, dass 
die Situation in der Türkei u. a. aus folgenden Gründen nicht mit der Sozialcharta konform ist: Es 
wurde nicht nachgewiesen, dass die Arbeit, die von Kindern unter 15 Jahren zu Hause verrichtet 
wird, behördlich wirksam überwacht wird, und dass das Verbot der Beschäftigung von Kindern 
unter 15 Jahren in der Praxis gewährleistet ist (Art. 7 §1). Weiters kommt der Ausschuss zum 
Schluss, dass das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren für gefährliche oder 
gesundheitsschädliche Tätigkeiten nicht wirksam garantiert ist (Art. 7 § 2); die Dauer der leichten 
Arbeit, die Kindern während der Schulferien erlaubt ist, übermäßig lang ist und Kinder daher 
möglicherweise nicht den vollen Nutzen aus der Bildung ziehen können (Art. 7 § 3); die tägliche 
und wöchentliche Arbeitszeit für arbeitende Minderjährige unter 16 Jahren übermäßig lang ist 
(Art. 7 § 4); die Löhne junger Arbeitnehmer nicht fair und die an Lehrlinge gezahlten Zulagen 
nicht angemessen sind (Ar. 7 § 5) und nicht alle Formen der sexuellen Ausbeutung von Kindern 
strafbar sind, und Kinder, die selbst Opfer sexueller Ausbeutung sind, strafrechtlich verfolgt 
werden können (Art. 7 § 10) (CoE-ECSR 3.2024, S. 2-5).
Bis zu zwei Millionen leisten in der Türkei Kinderarbeit. Gesetzlich zwar verboten, zwingt die 
Not Familien oft dazu, ihre Kinder zum Geldverdienen anstatt in die Schule zu schicken, z. B. 
während der Baumwollernte (ARD 25.10.2020, Min. 1). Obwohl die Kinderarbeit erheblich zu­
rückgegangen ist, stellt sie in der saisonalen landwirtschaftlichen Produktion immer noch ein 
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Problem dar. In der Agrarwirtschaft, mit Ausnahme von Familienbetrieben, wird mobile und sai­
sonale Landarbeit im Nationalen Programm zur Beseitigung von Kinderarbeit (2017-2023) als 
eine der schlimmsten Formen der Kinderarbeit eingestuft, nicht zuletzt aufgrund der zahlreichen, 
damit verbundenen Risiken. Kinder, die in der landwirtschaftlichen Saisonarbeit beschäftigt sind, 
stellen eine der am meisten benachteiligten Gruppen dar, was die Arbeits- und Lebensbedin­
gungen in Verbindung mit Umwelt-, Bildungs- und Gesundheitsproblemen betrifft (ILO 5.3.2021, 
S. 3). Offiziellen Zahlen zufolge sind 720.000 Kinder gezwungen, zum Haushaltseinkommen 
ihrer Familien beizutragen. Rund 31 % dieser Kinder arbeiten in der Landwirtschaft, fast 24 % 
in der Industrie und 45,5 % im Dienstleistungssektor. 20 % der Kinder sind Saisonarbeiter (Du­
var 7.6.2021b; vgl. ILO 5.3.2021, S. 2). Das US-amerikanische Arbeitsministerium geht in der 
Altersgruppe der Sechs- bis 14-Jährigen sogar von einem Anteil von 57 % aus, welcher in der 
Landwirtschaft arbeitet, gefolgt von fast 16 % in der Industrie und 27 % im Dienstleistungs­
sektor (USDOL 26.9.2023). Der Anteil der arbeitenden Kinder in der Altersgruppe 5-17 Jahre 
wird von der türkischen Statistikbehörde auf 4,4 % geschätzt. 79,7 % der erwerbstätigen Kin­
der sind in der Altersgruppe 15-17 Jahre, 15,9 % in der Altersgruppe 12-14 Jahre und 4,4 % 
in der Altersgruppe 5-11 Jahre. Eine Untersuchung nach Geschlecht zeigt, dass 70,6 % der 
arbeitenden Kinder männlich und 29,4 % weiblich sind (ILO 5.3.2021, S. 2; vgl. CoE-ECSR 
3.2024). 2020 starben 22 Minderjährige unter 14 Jahren und 46 im Alter von 15 bis 17 Jahren 
bei Arbeitsunfällen (Duvar 11.6.2021).
Laut einer Studie der „ Economic Policy Research Foundation of Turkey“ (TEPAV) leben fast 
zehn Millionen Kinder in der Türkei in Armut. Die Ergebnisse zeigen, dass jüngere Kinder be­
sonders gefährdet sind, da über 43 % der 0- bis 14-Jährigen im Jahr 2022 in Armut lebten (SCF 
9.8.2024; vgl. TEPAV 5.2024). Einem gemeinsamen Bericht von UNICEF und dem türkischen 
Statistikinstitut aus dem Jahr 2023 zufolge leben etwa sieben Millionen der rund 22,2 Millionen 
Kinder in der Türkei in Armut. Das bedeutet, dass das Familieneinkommen unter 60 % des 
nationalen Durchschnitts liegt. 3,5 Millionen dieser Kinder befinden sich in dem für die Entwick­
lung entscheidenden Alter von 0 - 8 Jahren. Die Daten deuten auf einen stetigen Anstieg der 
Kinderarmut seit 2017 hin, was die ohnehin drängenden Armutsprobleme des Landes noch 
verschärft. UNICEF setzte die Türkei auf Platz 38 von 39 Ländern der Europäischen Union 
und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), mit einer 
Kinderarmutsquote von 33,8% (TR-Today 26.9.2024; vgl. AP 25.12.2024, VOA 25.12.2024). Die 
soziale Ausgrenzung von Kindern in der Türkei ist nach wie vor alarmierend hoch, wobei die 
jüngsten Daten kaum oder gar keine Verbesserung erkennen lassen. Der Bericht weist auch auf 
erhebliche regionale Unterschiede hin, wobei die südöstliche Region [Anm.: mehrheitlich von 
Kurden bewohnt] am stärksten von Kinderarmut betroffen ist. Obwohl nur 29,6 % der Kinder in 
der Türkei in dieser Region leben, sind 48,5 % der Kinder in der Region von Armut betroffen. 
Allein in den Provinzen Şanlıurfa und Diyarbakır leben 13,1 % der verarmten Jugendlichen der 
Türkei (SCF 9.8.2024; vgl. TEPAV 5.2024).
Abgesehen von der Kinderarbeit nimmt infolge der Wirtschaftskrise auch die allgemeine Armut 
zu, welche insbesondere Kinder betrifft. - Laut Berichten müssen Millionen Kinder aufgrund 
der Wirtschaftskrise auf ein grundlegendes Menschenrecht verzichten: das auf ausreichende 
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Ernährung. Einer von vier Schülern geht hungrig zur Schule (FAZ 15.12.2022). In der Türkei 
brechen die Kinder die Schule in einem noch nie dagewesenen Ausmaß ab, weil sich die Eltern 
einen Schulbesuch, dazu gehört insbesondere die Verpflegung, nicht mehr leisten können. Laut 
Omer Yilmaz, Vorsitzender der Schülerelternvereinigung, waren offiziellen Statistiken zufolge im 
Zeitraum 2021-2022 rund 1,2 Millionen Kinder im Alter von fünf bis 17 Jahren in keiner Schule 
eingeschrieben. Nimmt man die Schüler hinzu, die Berufsschulen und offene Schulen besuchen, 
in denen sie vier Tage die Woche arbeiten, so sind heute fast vier Millionen Kinder außerhalb 
des regulären Bildungssystems und arbeiten entweder für einen geringen Lohn oder suchen 
nach einem Arbeitsplatz, so Yilmaz (AlMon 23.11.2022).
Laut einer UNICEF-Studie, welche 43 Länder der EU bzw. OECD und G7-Staaten umfasste, 
lag die Türkei bei der Lebenszufriedenheit der 15-Jährigen an letzter Stelle, wobei sich der Wert 
zwischen 2018 und 2022 um mehr als 10 % verschlechtert hatte. Als einziges Land lag die 
Lebenszufriedenheit in der Türkei bei unter 50 % (UNICEF 5.2025, S. 17).
Eheschließungen von Kindern und Minderjährigen
Obwohl Kinderehen illegal sind, werden sie häufig geschlossen, vor allem im Rahmen inof­
fizieller religiöser Zeremonien oder durch die Erlangung von Heiratslizenzen mit gefälschten 
Ausweisen (FH 26.2.2025, G4). Die sog. „ Kinderehen“ stellen weiterhin ein großes Problem, 
insbesondere in den ländlichen Gebieten und den südöstlichen Provinzen, dar. Unter außeror­
dentlichen Umständen (meist eine Schwangerschaft) kann ein Richter 16-Jährigen die Erlaubnis 
zur Verehelichung erteilen, sofern die Eltern zustimmen, ansonsten sind Eheschließungen von 
Minderjährigen unter 17 Jahren verboten. Verehelichung von Kindern unter 16 Jahren ist unter 
keinen Umständen rechtlich erlaubt. Ehen können nur durch das Standesamt bestätigt werden. 
Das Parlament verabschiedete allerdings am 18.10.2017 ein Gesetz, das es auch Muftis [isla­
mische Rechtsgelehrte] erlaubt, Trauungen vorzunehmen. Laut Statistikamt ist der Anteil der 
Eheschließungen von minderjährigen Mädchen auf 3,8 % gesunken (2018). Die offenkundige 
Problematik dieser Zahl liegt darin, dass nur amtlich geschlossene Ehen erfasst werden. Die 
meisten Eheschließungen von Kindern werden aber nur vor einem Imam vollzogen (ÖB Anka­
ra 10.2019; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 29). NGOs kritisieren, dass das Alter von minderjährigen 
Mädchen durch Behörden nach oben „ korrigiert“ werde, um eine zivilrechtliche Heirat zu ermög­
lichen. Insbesondere bei von Muftis geschlossenen Zivil-Ehen wird von fehlender Kontrolle der 
Altersvorschriften berichtet und damit von der Möglichkeit, diese Vorschrift zu umgehen. Staat­
liche Statistiken zu rein religiösen Eheschließungen gibt es ebenso wenig wie Daten zu Ehen 
mit Minderjährigen oder zu Zwangsverheiratungen (AA 20.5.2024, S. 14). Die Geburtenstatistik 
des türkischen Statistikinstituts (TÜİK) führt an, dass 2021 insgesamt 7.190 Mädchen selbst ein 
Kind zur Welt brachten (Duvar 29.6.2022, vgl. BirGün 27.6.2022), davon waren 117 Kinder unter 
15 Jahren und 7.073 in der Altersgruppe der 15- bis 17-Jährigen (BirGün 27.6.2022). Siehe 
auch das Kapitel: Relevante Bevölkerungsgruppen / Frauen
Auch wenn die Türkei über einen soliden Rechtsrahmen zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeu­
tung von Kindern, einschließlich Mädchen verfügt, so werden laut der „ UN-Sonderberichterstat­
terin über Gewalt gegen Frauen ihre Ursachen und Folgen“ einige der jüngsten Änderungen der 
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türkischen Rechtsvorschriften zum sexuellen Missbrauch von Kindern (vom Dezember 2016) als 
Verstoß gegen die internationalen Verpflichtungen des Landes angesehen (OHCHR 27.7.2022b, 
S. 4).
Früh- und Zwangsverheiratungen sind vor allem im Südosten weit verbreitet. Frauenrechtle­
rinnen berichten, dass das Problem nach wie vor gravierend ist. Überdies gibt es Brautentfüh­
rungen, insbesondere in ländlichen Gebieten, obwohl diese Praktiken nicht weit verbreitet sind. 
NGOs berichten von Kindern im Alter von zwölf Jahren, die in inoffiziellen religiösen Zeremonien 
verheiratet werden, insbesondere in armen und ländlichen Regionen und unter der syrischen 
Gemeinschaft (USDOS 22.4.2024, S. 70f.; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 29). Siehe auch das Un­
terkapitel: Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder und minderjährige Jugendliche (bis 18) /
Flüchtlingskinder und minderjährige Flüchtlinge
Sexueller Missbrauch, Gewalt und Ausbeutung
Das Gesetz stellt die sexuelle Ausbeutung von Kindern unter Strafe und sieht eine Mindeststrafe 
von acht Jahren Gefängnis vor. Die Strafe für eine Verurteilung wegen Förderung oder Beihil­
fe zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern beträgt bis zu zehn Jahre Gefängnis. 
Wenn Gewalt oder Druck im Spiel sind, kann ein Richter die Strafe verdoppeln. Weibliche Flücht­
linge und Asylsuchende sind besonders gefährdet, von kriminellen Organisationen ausgebeutet 
und zu kommerziellem Sex gedrängt zu werden. Diese Praxis ist besonders unter adoleszenten 
Mädchen verbreitet. Laut NGOs sind besonders junge syrische weibliche Flüchtlinge gefährdet, 
von kriminellen Organisationen ausgebeutet und zur Sexarbeit gedrängt zu werden (USDOS 
22.4.2024, S.71f.).
Hinsichtlich Kindesmissbrauchs ermächtigt das Gesetz die Polizei und die lokalen Behörden, 
Kindern, die Opfer von Gewalt geworden oder von Gewalt bedroht sind, verschiedene Schutz-
und Unterstützungsleistungen zu gewähren. Dennoch berichten Kinderrechtsaktivisten über 
eine uneinheitliche Umsetzung und fordern eine Ausweitung der Unterstützung für die Op­
fer. Das Gesetz verpflichtet die Regierung, den Opfern Dienstleistungen, wie Unterkünfte und 
vorübergehende finanzielle Unterstützung, zur Verfügung zu stellen, und ermächtigt Familien­
gerichte, Sanktionen gegen die für die Gewalt verantwortlichen Personen zu verhängen. Ist das 
Opfer des Missbrauchs zwischen zwölf und 18 Jahren alt, so wird auf sexuelle Belästigung eine 
Freiheitsstrafe von drei bis acht Jahren, auf sexuellen Missbrauch eine Freiheitsstrafe von acht 
bis 15 Jahren und auf Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von mindestens 16 Jahren verhängt. 
Ist das Opfer jünger als zwölf Jahre, so wird auf Belästigung eine Mindeststrafe von fünf, auf 
sexuellen Missbrauch eine Mindeststrafe von zehn und auf Vergewaltigung eine Mindeststrafe 
von 18 Jahren verhängt. (USDOS 22.4.2024, S.70).
Das UN-Komitee für die Rechte des Kindes war ernsthaft besorgt über die mangelnde Anerken­
nung, die unzureichende Berichterstattung und die unzureichende Untersuchung von Gewalt 
gegen Kinder, einschließlich körperlicher Züchtigung und häuslicher Gewalt, sowie über die 
begrenzten professionellen Kapazitäten und Verfahren, um solche Fälle zu verhindern, zu iden­
tifizieren, zu melden und in einer kindgerechten Weise darauf zu reagieren, einschließlich der 
Bereitstellung von Opferhilfe und des Zugangs zu Rechtsmitteln. In Anbetracht der Tatsache, 
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dass die Türkei ein Ziel- und Transitland für den Menschenhandel ist, zeigte sich das UN-Ko­
mitee besonders besorgt über den hohen Anteil von Kindern in der Türkei, die zum Zweck der 
sexuellen Ausbeutung und der Ausbeutung der Arbeitskraft gehandelt werden, sowie über Be­
richte über Mittäterschaft offizieller Stellen (UN-CRC 2.6.2023b). Dass die Türkei in den letzten 
Jahren verstärkt ein Zielland für Menschenhandel ist, zeigen auch die Vergleichszahlen. In der 
Periode 2014-2018 zählten die Behörden 775 Opfer, während zwischen 2019 und 2023 die Zahl 
bereits 1466 stieg. - 2023 waren hiervon 29 % (422) Kinder (CoE - GRETA 22.10.2024, S. 6).
Aus der Strafregisterstatistik des Justizministeriums geht hervor, dass die Strafgerichte in der 
Türkei im Jahr 2021 einen Anstieg von 32,55 % von Fällen sexuellen Kindesmissbrauchs gegen­
über dem Vorjahr verzeichnete. Dementsprechend gab es Verurteilungen in 16.161 der 29.822 
Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch, darunter sowohl Freiheits- als auch Geldstrafen (Duvar 
29.6.2022, vgl. BirGün 27.6.2022). Der negative Trend setzte sich fort. - Ende März 2023 gab 
das Justizministerium bekannt, dass die Zahl der eingeleiteten Strafverfahren wegen sexuellen 
Missbrauchs von Kindern im Jahr 2022 im Vergleich zum Vorjahr wiederum um 33 % gestiegen 
war. Kindesmissbrauchsdelikte verzeichneten 2023 den zweitstärksten Anstieg aller Strafta­
ten. Menschenrechtsorganisationen werfen der türkischen Regierung vor, keine ausreichenden 
Maßnahmen zum Schutz von Kindern etabliert zu haben, obwohl das Land das Übereinkommen 
des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch 
(sog. Lanzarote-Konvention) im Jahr 2011 ratifiziert hat (BAMF 3.4.2023, S. 9).
Laut dem Zentrum für Kinderrechte (FISA) wurden in den vergangenen zweieinhalb Jahren 
seit Herbst 2024 mindestens 64 Kinder ermordet, oft infolge häuslicher Gewalt. Das Zentrum 
sammelt seine Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen, denn seit 2016 veröffentlichen die 
Behörden keine offiziellen Daten mehr zu getöteten oder vermissten Kindern. Den letzten veröf­
fentlichten Statistiken zufolge wurden im Zeitraum von 2008 bis 2016 landesweit 104.531 Kinder 
als vermisst gemeldet. Experten kritisieren die mangelnde Transparenz und fehlende präven­
tive Politik in diesem Bereich und fordern eine systematische Sammlung und Veröffentlichung 
von Informationen zu den vermissten Kindern. Auch der UN-Ausschuss für Kinderrechte (CRC) 
appelliert schon seit Jahren an die türkischen Behörden, die entsprechenden Informationen 
bereitzustellen (DW 24.9.2024).
Kindersoldaten
Die USA setzten am 1.7.2021 die Türkei, und somit erstmalig ein NATO-Land, auf die Liste jener 
Staaten, die 2020 in den Einsatz von Kindersoldaten verwickelt waren, und zwar in die Rekru­
tierung und den Einsatz von Kindersoldaten in Syrien und Libyen (USDOS 1.7.2021; vgl. BAMF 
5.7.2021, S. 15, MEE 1.7.2021). Laut dem Trafficking in Persons Report von 2024 des US-Au­
ßenministeriums, hat die türkische Regierung Elemente der Syrischen Nationalarmee (SNA), 
einer Koalition nicht-staatlicher bewaffneter Gruppen in Syrien, die Kindersoldaten rekrutiert und 
einsetzt, unterstützt. Auch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) rekrutierte und entführte Kinder, 
um sie als Kindersoldaten einzusetzen (USDOS 24.6.2024).
Auswirkungen des Erdbebens vom Februar 2023
294
299

Der Zugang zu Grundbedürfnissen wie Nahrung, Wasser und Unterkünften war die wichtigs­
te Herausforderung nach dem Erdbeben, wobei Kinder häufig am stärksten gefährdet waren. 
Kinder in den betroffenen Gemeinden hatten aufgrund der obligatorischen Schulschließungen 
keinen Zugang mehr zu Bildung. Schließlich hatte das Erdbeben die Wahrscheinlichkeit erhöht, 
dass Kinder ausgebeutet und missbraucht werden (KRF 20.2.2023). Mehrere Menschenrechts­
verletzungen gegen Kinder wurden aus den Erdbebengebieten vermeldet (EC 8.11.2023, S. 40). 
Es wurde in dem Zusammenhang über Fälle von Kinderhandel und Kinderarbeit berichtet (KRF 
20.2.2023).
Hinsichtlich Kindern und Minderjährigen in Gefängnissen siehe den Abschnitt zu Kindern und 
Minderjährigen im Kapitel: Haftbedingungen . Informationen zu Roma-Kindern finden sich in 
einem eigenen Abschnitt im Unterkapitel: Ethnische Minderheiten / Roma.
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