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Ernährung. Einer von vier Schülern geht hungrig zur Schule (FAZ 15.12.2022). In der Türkei 
brechen die Kinder die Schule in einem noch nie dagewesenen Ausmaß ab, weil sich die Eltern 
einen Schulbesuch, dazu gehört insbesondere die Verpflegung, nicht mehr leisten können. Laut 
Omer Yilmaz, Vorsitzender der Schülerelternvereinigung, waren offiziellen Statistiken zufolge im 
Zeitraum 2021-2022 rund 1,2 Millionen Kinder im Alter von fünf bis 17 Jahren in keiner Schule 
eingeschrieben. Nimmt man die Schüler hinzu, die Berufsschulen und offene Schulen besuchen, 
in denen sie vier Tage die Woche arbeiten, so sind heute fast vier Millionen Kinder außerhalb 
des regulären Bildungssystems und arbeiten entweder für einen geringen Lohn oder suchen 
nach einem Arbeitsplatz, so Yilmaz (AlMon 23.11.2022).
Laut einer UNICEF-Studie, welche 43 Länder der EU bzw. OECD und G7-Staaten umfasste, 
lag die Türkei bei der Lebenszufriedenheit der 15-Jährigen an letzter Stelle, wobei sich der Wert 
zwischen 2018 und 2022 um mehr als 10 % verschlechtert hatte. Als einziges Land lag die 
Lebenszufriedenheit in der Türkei bei unter 50 % (UNICEF 5.2025, S. 17).
Eheschließungen von Kindern und Minderjährigen
Obwohl Kinderehen illegal sind, werden sie häufig geschlossen, vor allem im Rahmen inof­
fizieller religiöser Zeremonien oder durch die Erlangung von Heiratslizenzen mit gefälschten 
Ausweisen (FH 26.2.2025, G4). Die sog. „ Kinderehen“ stellen weiterhin ein großes Problem, 
insbesondere in den ländlichen Gebieten und den südöstlichen Provinzen, dar. Unter außeror­
dentlichen Umständen (meist eine Schwangerschaft) kann ein Richter 16-Jährigen die Erlaubnis 
zur Verehelichung erteilen, sofern die Eltern zustimmen, ansonsten sind Eheschließungen von 
Minderjährigen unter 17 Jahren verboten. Verehelichung von Kindern unter 16 Jahren ist unter 
keinen Umständen rechtlich erlaubt. Ehen können nur durch das Standesamt bestätigt werden. 
Das Parlament verabschiedete allerdings am 18.10.2017 ein Gesetz, das es auch Muftis [isla­
mische Rechtsgelehrte] erlaubt, Trauungen vorzunehmen. Laut Statistikamt ist der Anteil der 
Eheschließungen von minderjährigen Mädchen auf 3,8 % gesunken (2018). Die offenkundige 
Problematik dieser Zahl liegt darin, dass nur amtlich geschlossene Ehen erfasst werden. Die 
meisten Eheschließungen von Kindern werden aber nur vor einem Imam vollzogen (ÖB Anka­
ra 10.2019; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 29). NGOs kritisieren, dass das Alter von minderjährigen 
Mädchen durch Behörden nach oben „ korrigiert“ werde, um eine zivilrechtliche Heirat zu ermög­
lichen. Insbesondere bei von Muftis geschlossenen Zivil-Ehen wird von fehlender Kontrolle der 
Altersvorschriften berichtet und damit von der Möglichkeit, diese Vorschrift zu umgehen. Staat­
liche Statistiken zu rein religiösen Eheschließungen gibt es ebenso wenig wie Daten zu Ehen 
mit Minderjährigen oder zu Zwangsverheiratungen (AA 20.5.2024, S. 14). Die Geburtenstatistik 
des türkischen Statistikinstituts (TÜİK) führt an, dass 2021 insgesamt 7.190 Mädchen selbst ein 
Kind zur Welt brachten (Duvar 29.6.2022, vgl. BirGün 27.6.2022), davon waren 117 Kinder unter 
15 Jahren und 7.073 in der Altersgruppe der 15- bis 17-Jährigen (BirGün 27.6.2022). Siehe 
auch das Kapitel: Relevante Bevölkerungsgruppen / Frauen
Auch wenn die Türkei über einen soliden Rechtsrahmen zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeu­
tung von Kindern, einschließlich Mädchen verfügt, so werden laut der „ UN-Sonderberichterstat­
terin über Gewalt gegen Frauen ihre Ursachen und Folgen“ einige der jüngsten Änderungen der 
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türkischen Rechtsvorschriften zum sexuellen Missbrauch von Kindern (vom Dezember 2016) als 
Verstoß gegen die internationalen Verpflichtungen des Landes angesehen (OHCHR 27.7.2022b, 
S. 4).
Früh- und Zwangsverheiratungen sind vor allem im Südosten weit verbreitet. Frauenrechtle­
rinnen berichten, dass das Problem nach wie vor gravierend ist. Überdies gibt es Brautentfüh­
rungen, insbesondere in ländlichen Gebieten, obwohl diese Praktiken nicht weit verbreitet sind. 
NGOs berichten von Kindern im Alter von zwölf Jahren, die in inoffiziellen religiösen Zeremonien 
verheiratet werden, insbesondere in armen und ländlichen Regionen und unter der syrischen 
Gemeinschaft (USDOS 22.4.2024, S. 70f.; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 29). Siehe auch das Un­
terkapitel: Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder und minderjährige Jugendliche (bis 18) /
Flüchtlingskinder und minderjährige Flüchtlinge
Sexueller Missbrauch, Gewalt und Ausbeutung
Das Gesetz stellt die sexuelle Ausbeutung von Kindern unter Strafe und sieht eine Mindeststrafe 
von acht Jahren Gefängnis vor. Die Strafe für eine Verurteilung wegen Förderung oder Beihil­
fe zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern beträgt bis zu zehn Jahre Gefängnis. 
Wenn Gewalt oder Druck im Spiel sind, kann ein Richter die Strafe verdoppeln. Weibliche Flücht­
linge und Asylsuchende sind besonders gefährdet, von kriminellen Organisationen ausgebeutet 
und zu kommerziellem Sex gedrängt zu werden. Diese Praxis ist besonders unter adoleszenten 
Mädchen verbreitet. Laut NGOs sind besonders junge syrische weibliche Flüchtlinge gefährdet, 
von kriminellen Organisationen ausgebeutet und zur Sexarbeit gedrängt zu werden (USDOS 
22.4.2024, S.71f.).
Hinsichtlich Kindesmissbrauchs ermächtigt das Gesetz die Polizei und die lokalen Behörden, 
Kindern, die Opfer von Gewalt geworden oder von Gewalt bedroht sind, verschiedene Schutz-
und Unterstützungsleistungen zu gewähren. Dennoch berichten Kinderrechtsaktivisten über 
eine uneinheitliche Umsetzung und fordern eine Ausweitung der Unterstützung für die Op­
fer. Das Gesetz verpflichtet die Regierung, den Opfern Dienstleistungen, wie Unterkünfte und 
vorübergehende finanzielle Unterstützung, zur Verfügung zu stellen, und ermächtigt Familien­
gerichte, Sanktionen gegen die für die Gewalt verantwortlichen Personen zu verhängen. Ist das 
Opfer des Missbrauchs zwischen zwölf und 18 Jahren alt, so wird auf sexuelle Belästigung eine 
Freiheitsstrafe von drei bis acht Jahren, auf sexuellen Missbrauch eine Freiheitsstrafe von acht 
bis 15 Jahren und auf Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von mindestens 16 Jahren verhängt. 
Ist das Opfer jünger als zwölf Jahre, so wird auf Belästigung eine Mindeststrafe von fünf, auf 
sexuellen Missbrauch eine Mindeststrafe von zehn und auf Vergewaltigung eine Mindeststrafe 
von 18 Jahren verhängt. (USDOS 22.4.2024, S.70).
Das UN-Komitee für die Rechte des Kindes war ernsthaft besorgt über die mangelnde Anerken­
nung, die unzureichende Berichterstattung und die unzureichende Untersuchung von Gewalt 
gegen Kinder, einschließlich körperlicher Züchtigung und häuslicher Gewalt, sowie über die 
begrenzten professionellen Kapazitäten und Verfahren, um solche Fälle zu verhindern, zu iden­
tifizieren, zu melden und in einer kindgerechten Weise darauf zu reagieren, einschließlich der 
Bereitstellung von Opferhilfe und des Zugangs zu Rechtsmitteln. In Anbetracht der Tatsache, 
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dass die Türkei ein Ziel- und Transitland für den Menschenhandel ist, zeigte sich das UN-Ko­
mitee besonders besorgt über den hohen Anteil von Kindern in der Türkei, die zum Zweck der 
sexuellen Ausbeutung und der Ausbeutung der Arbeitskraft gehandelt werden, sowie über Be­
richte über Mittäterschaft offizieller Stellen (UN-CRC 2.6.2023b). Dass die Türkei in den letzten 
Jahren verstärkt ein Zielland für Menschenhandel ist, zeigen auch die Vergleichszahlen. In der 
Periode 2014-2018 zählten die Behörden 775 Opfer, während zwischen 2019 und 2023 die Zahl 
bereits 1466 stieg. - 2023 waren hiervon 29 % (422) Kinder (CoE - GRETA 22.10.2024, S. 6).
Aus der Strafregisterstatistik des Justizministeriums geht hervor, dass die Strafgerichte in der 
Türkei im Jahr 2021 einen Anstieg von 32,55 % von Fällen sexuellen Kindesmissbrauchs gegen­
über dem Vorjahr verzeichnete. Dementsprechend gab es Verurteilungen in 16.161 der 29.822 
Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch, darunter sowohl Freiheits- als auch Geldstrafen (Duvar 
29.6.2022, vgl. BirGün 27.6.2022). Der negative Trend setzte sich fort. - Ende März 2023 gab 
das Justizministerium bekannt, dass die Zahl der eingeleiteten Strafverfahren wegen sexuellen 
Missbrauchs von Kindern im Jahr 2022 im Vergleich zum Vorjahr wiederum um 33 % gestiegen 
war. Kindesmissbrauchsdelikte verzeichneten 2023 den zweitstärksten Anstieg aller Strafta­
ten. Menschenrechtsorganisationen werfen der türkischen Regierung vor, keine ausreichenden 
Maßnahmen zum Schutz von Kindern etabliert zu haben, obwohl das Land das Übereinkommen 
des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch 
(sog. Lanzarote-Konvention) im Jahr 2011 ratifiziert hat (BAMF 3.4.2023, S. 9).
Laut dem Zentrum für Kinderrechte (FISA) wurden in den vergangenen zweieinhalb Jahren 
seit Herbst 2024 mindestens 64 Kinder ermordet, oft infolge häuslicher Gewalt. Das Zentrum 
sammelt seine Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen, denn seit 2016 veröffentlichen die 
Behörden keine offiziellen Daten mehr zu getöteten oder vermissten Kindern. Den letzten veröf­
fentlichten Statistiken zufolge wurden im Zeitraum von 2008 bis 2016 landesweit 104.531 Kinder 
als vermisst gemeldet. Experten kritisieren die mangelnde Transparenz und fehlende präven­
tive Politik in diesem Bereich und fordern eine systematische Sammlung und Veröffentlichung 
von Informationen zu den vermissten Kindern. Auch der UN-Ausschuss für Kinderrechte (CRC) 
appelliert schon seit Jahren an die türkischen Behörden, die entsprechenden Informationen 
bereitzustellen (DW 24.9.2024).
Kindersoldaten
Die USA setzten am 1.7.2021 die Türkei, und somit erstmalig ein NATO-Land, auf die Liste jener 
Staaten, die 2020 in den Einsatz von Kindersoldaten verwickelt waren, und zwar in die Rekru­
tierung und den Einsatz von Kindersoldaten in Syrien und Libyen (USDOS 1.7.2021; vgl. BAMF 
5.7.2021, S. 15, MEE 1.7.2021). Laut dem Trafficking in Persons Report von 2024 des US-Au­
ßenministeriums, hat die türkische Regierung Elemente der Syrischen Nationalarmee (SNA), 
einer Koalition nicht-staatlicher bewaffneter Gruppen in Syrien, die Kindersoldaten rekrutiert und 
einsetzt, unterstützt. Auch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) rekrutierte und entführte Kinder, 
um sie als Kindersoldaten einzusetzen (USDOS 24.6.2024).
Auswirkungen des Erdbebens vom Februar 2023
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Der Zugang zu Grundbedürfnissen wie Nahrung, Wasser und Unterkünften war die wichtigs­
te Herausforderung nach dem Erdbeben, wobei Kinder häufig am stärksten gefährdet waren. 
Kinder in den betroffenen Gemeinden hatten aufgrund der obligatorischen Schulschließungen 
keinen Zugang mehr zu Bildung. Schließlich hatte das Erdbeben die Wahrscheinlichkeit erhöht, 
dass Kinder ausgebeutet und missbraucht werden (KRF 20.2.2023). Mehrere Menschenrechts­
verletzungen gegen Kinder wurden aus den Erdbebengebieten vermeldet (EC 8.11.2023, S. 40). 
Es wurde in dem Zusammenhang über Fälle von Kinderhandel und Kinderarbeit berichtet (KRF 
20.2.2023).
Hinsichtlich Kindern und Minderjährigen in Gefängnissen siehe den Abschnitt zu Kindern und 
Minderjährigen im Kapitel: Haftbedingungen . Informationen zu Roma-Kindern finden sich in 
einem eigenen Abschnitt im Unterkapitel: Ethnische Minderheiten / Roma.
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19.2.1 Flüchtlingskinder und minderjährige Flüchtlinge
Letzte Änderung 2025-08-06 13:32
Allgemeine Lage
Die Türkei ist Vertragspartei des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, und die inner­
staatlichen Normen zum Schutz von Kindern entsprechen im Allgemeinen den internationalen 
Verpflichtungen. Nach türkischem Recht sollten unbegleitete Kinder, sobald sie identifiziert sind, 
unter der Aufsicht des Ministeriums für Familie und Soziales mit der gebotenen Sorgfalt in 
staatliche Obhut genommen werden (ECRE/AIDA 20.8.2024a).
Laut UNICEF-Bericht vom Sommer 2024 leben in der Türkei 1,7 Millionen syrische Flüchtlings­
kinder (UNICEF 7.2024). Mehr als eine Million sind unter zehn Jahre alt (AsiaTimes 3.1.2022). 
Mit Stand Juli 2022 waren laut Angaben des Innenministers über 700.000 syrische Kinder in 
der Türkei geboren (Ahval 11.7.2022). Laut dem regierungskritischen Nachrichtenportal Bianet 
betrug die Anzahl im Frühjahr 2025 bereits mehr als 1,5 Millionen (Medya 7.5.2025).
Das UN-Komitee für die Rechte des Kindes (Committee on the Rights of the Child) zeigte sich 
Anfang Juni 2023 besorgt darüber, dass asylsuchende Kinder, Flüchtlings- und Migrantenkinder, 
insbesondere unbegleitete Kinder, diskriminiert werden, nur begrenzten Zugang zur Grundver­
sorgung haben, einem hohen Risiko der Staatenlosigkeit ausgesetzt sind, in Schubhaft gehalten 
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werden und gewaltsamen Zwangsrückführungen ausgesetzt sind. Der Ausschuss forderte die 
Türkei auf, die Praxis der „ Pushbacks“ von Kindern und ihren Familien aus ihrem Hoheitsgebiet 
unverzüglich zu beenden und sicherzustellen, dass sie individuell identifiziert und vor Abschie­
bung geschützt werden, denn diese verstößt gegen internationales Recht. Schlussendlich soll 
die Türkei garantieren, dass Kinder nicht in Schubhaft gehalten werden (UN-CRC 2.6.2023a). 
Auch der Europäische Ausschuss für soziale Rechte (European Committee of Social Rights) des 
Europarates zeigte sich ob der schwerwiegenden Vorwürfe und des Schweigens der türkischen 
Regierung besorgt, wonach Babys, die von syrischen, afghanischen, iranischen und irakischen 
Flüchtlingen in der Türkei geboren wurden, als staatenlos gelten (CoE-ECSR 3.2024, S. 33).
Bei unbegleiteten Minderjährigen wird in der Regel ein Vertreter der Einrichtung, in der das 
Kind untergebracht ist, vom Friedensgericht der Zivilgerichtsbarkeit (Sulh Hukuk Mahkemesi) 
zum Vormund bestellt. Das Verfahren ist in der Praxis Berichten zufolge sehr schwierig, da in 
Ermangelung geeigneter Personen nur selten Vormünder bestellt werden. Ansonsten werden 
unbegleitete Kinder, die unter internationalem oder vorübergehendem Schutz stehen, entweder 
in Kinderbetreuungseinrichtungen des Ministeriums für Familie und Soziales oder in Kinder­
betreuungszentren für unbegleitete ausländische Kinder untergebracht, die in zehn Provinzen 
(Ağrı, Ankara, Diyarbakır, Erzincan, Erzurum, Istanbul, Konya, Tekirdağ, Van und Yozgat) eröff­
net wurden. Es gibt jedoch Behauptungen, dass unbegleitete ausländische Kinder manchmal zu 
Unterbringungszwecken in Abschiebezentren untergebracht werden, obwohl seit 2019 das Ge­
setz über Ausländer und internationalen Schutz (LFIP) dies nicht mehr vorsieht (CoE - GRETA 
22.10.2024, S. 21f.).
Kinderarbeit und Schulbesuch
Kinderarbeit ist besonders unter Flüchtlingen und Migranten weit verbreitet (EC 30.10.2024, 
S. 68; vgl. EC 12.10.2022, S. 42, 101), wobei unter den syrischen Kindern ein ernsthafter Anstieg 
zu verzeichnen ist (DIS 6.10.2023). Armut und ein Mangel an sinnvollen Beschäftigungsmög­
lichkeiten für Erwachsene trugen zu einem Anstieg der Kinderarbeit unter Flüchtlingskindern bei. 
Wenn Flüchtlinge nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken, schicken sie ihre Kin­
der zur Arbeit (USDOL 26.9.2023). Die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass die Kinder, die nicht zur 
Schule gehen, ihre Familien durch Arbeit unterstützen, und zwar fast alle in illegalen Beschäfti­
gungsverhältnissen (AsiaTimes 3.1.2022). Bei den Buben ist die Wahrscheinlichkeit am größten, 
dass sie als Kinderarbeiter in informelle Unternehmen geschickt werden, während Mädchen 
meist versteckte Hausarbeiten verrichten und oft schon in jungen Jahren verheiratet werden, 
weil ihre eigene Familie nicht die Mittel hat, sie zu versorgen (BPB 18.10.2023). Syrische Flücht­
lingskinder arbeiten in der Landwirtschaft, beim Betteln auf der Straße, im Dienstleistungssektor 
sowie in kleinen und mittleren Produktionsbetrieben. Kinder in der verarbeitenden Industrie ar­
beiten oft bis zu sechs Tage pro Woche und verdienen nur die Hälfte dessen, was ein Arbeitgeber 
einem Erwachsenen zahlen würde (USDOL 26.9.2023). Laut Schätzungen arbeiten mit 46 % 
fast die Hälfte aller Flüchtlingskinder oder -jugendlichen unter 18 Jahre. Die Wahrscheinlichkeit, 
dass syrische Flüchtlingskinder in der Türkei einer bezahlten Beschäftigung nachgehen, ist 
hoch: 45,1 % der 15- bis 17-Jährigen und 17,4 % der 12- bis 14-jährigen Jungen gehen einer 
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bezahlten Arbeit nach (IZA 6.2021, S. 15f). Obwohl die entsprechenden Raten bei den Mäd­
chen niedriger sind (4,7 % bei den 12- bis 14-Jährigen und 8,1 % bei den 15- bis 17-Jährigen), 
sind sie dennoch signifikant (IZA 6.2021, S. 15f). Laut der türkischen NGO İSİG sind seit 2013 
mindestens 80 Migrantenkinder bei der Arbeit gestorben (VOA 14.6.2024; vgl. İSİG 11.6.2024).
Die Bemühungen, eine große Zahl von Migrantenkindern in das Bildungssystem einzuglie­
dern, wurden fortgesetzt. Laut Zahlen des zuständigen Ministeriums waren 2023 rund 910.000 
Flüchtlingskinder in der formalen Bildung eingeschrieben, die meisten von Ihnen syrische Kinder. 
Allerdings waren 2023 beinahe 406.000 Flüchtlingskinder im schulpflichtigen Alter immer noch 
nicht eingeschult und hatten keinen Zugang zu Bildungsmöglichkeiten (EC 30.10.2024, S. 23, 
34; vgl. SO 12.8.2024, UNICEF 7.2024). Der türkische Think-Tank „ Education Reform Initiative“
bestätigt, dass nur die Hälfte der registrierten syrischen Kinder zur Schule geht. Von den 14- bis 
17-Jährigen sind nur 26 % eingeschult (AsiaTimes 3.1.2022). Von den 1.124.000 syrischen 
Kindern haben 35 % das Bildungssystem verlassen (DIS 6.10.2023, S. 1). Nach Angaben von 
UNICEF haben seit 2017 über 800.000 Flüchtlingskinder (kumulativ) monatliche Bargeldunter­
stützung für Bildung durch das Conditional Cash Transfer for Education Program für Syrer und 
andere Flüchtlinge erhalten (USDOS 20.3.2023, S. 66).
Syrische Flüchtlingsfamilien sehen sich bei der Einschulung ihrer Kinder mit zahlreichen Hin­
dernissen konfrontiert, darunter die Sprache, die Kosten, die begrenzte Unterstützung durch 
Gleichaltrige, Mobbing, persönliche Entmutigung aufgrund längerer Schulabstinenz und ge­
schlechtsspezifische Vorurteile gegenüber Mädchen. Die durch die COVID-19-Pandemie verur­
sachten Schulschließungen trugen zu weiteren Problemen bei. Seit 2017 hat sich die türkische 
Regierung allerdings verpflichtet, alle syrischen Flüchtlinge im schulpflichtigen Alter in das na­
tionale öffentliche Schulsystem zu integrieren, und hat daher alle temporären Bildungszentren 
geschlossen (UNICEF 16.6.2021; vgl. USDOL 26.9.2023).
Frage der Staatsbürgerschaft
Kinder syrischer Eltern, die in der Türkei geboren werden, sind nicht automatisch türkische 
Staatsbürger. Kinder von Eltern mit dem Status von temporären Flüchtlingen haben denselben 
Status wie ihre Eltern. Viele Syrer haben Schwierigkeiten, das syrische Konsulat in Istanbul 
zu erreichen, um syrische Dokumente für ihre Kinder zu erhalten, z. B. einen Nachweis der 
syrischen Staatsangehörigkeit. Aus diesen Gründen besteht für diese Kinder das Risiko der 
Staatenlosigkeit (DIS 6.10.2023, S. 1).
Die Problematik bei in der Türkei geborenen syrischen Flüchtlingskindern ist, dass diese de facto 
staatenlos sind, da weder der syrische noch der türkische Staat ihnen automatisch die Staats­
bürgerschaft verleiht (KAS 9.2019, S. 8). Da die Türkei weder Vertragspartei der Konvention zur 
Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961 noch des Europäischen Übereinkommens über die 
Staatsangehörigkeit von 1997 ist, haben Interessenvertreter Bedenken hinsichtlich des Umstan­
des geäußert, dass die Türkei diesen Kindern derzeit nicht vorbehaltlos die Staatsbürgerschaft 
ihres Geburtsortes verleiht. Hinzukommt, dass die syrische Rechtslage keine Übertragung der 
Staatsbürgerschaft der Mutter auf ihre Kinder garantiert (AIDA 4.2020, S. 137).
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Gewalt gegen Flüchtlingskinder
Gewaltsame Übergriffe auf Flüchtlinge und eine zusehends xenophobe Einstellung betreffen 
inzwischen auch minderjährige Flüchtlinge. Die Plattform zum Schutz von Kindern und ihren 
Rechten stellte beispielsweise fest, dass mehr als die Hälfte der befragten türkischen Eltern 
nicht damit einverstanden ist, dass ihre Kinder mit Syrern befreundet sind (AsiaTimes 3.1.2022).
Kinderehen
Viele Familien sehen in der Kinderheirat die einzige Möglichkeit, ihren Kindern eine Zukunft 
zu sichern (CARE 4.2020, S. 4). Neben Gewalt ist der Schutz von Frauen und Mädchen unter 
18 Jahren, die in arrangierte Ehen und inoffizielle polygame Ehen verwickelt sind – darunter 
„ Zweitfrauen“ und Mädchen, die von ihren Familien verkauft wurden –, ein anhaltendes und 
bedeutendes Problem. Diese Probleme haben auch zu einem Anstieg der Scheidungsrate bei 
Mädchen unter 18 Jahren beigetragen. Im Jahr 2023 war ein Anstieg der Kinderehen zu beob­
achten, insbesondere in den von Erdbeben betroffenen Gebieten. - Initiativen wie das Kinder­
schutzzentrum der Türk Kızılay in Altındağ, Ankara, bieten Frauen Informationen zu Themen wie 
Frühschwangerschaft, Kinderheirat, sexuelle Belästigung, reproduktive Rechte und Verhütung 
(ECRE/AIDA 20.8.2024a). 
Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung
Weibliche Flüchtlinge und Asylsuchende sind besonders gefährdet, von kriminellen Organisatio­
nen ausgebeutet und zu kommerziellem Sex gedrängt zu werden (USDOS 22.4.2024, S.71f.). 
Kriminelle Netzwerke zwingen und drängen syrische Frauen und Mädchen in den Sexhandel. 
NGOs berichten von Fällen, in denen Beamte und Freiwillige in Flüchtlingslagern mit kriminellen 
Netzwerken zusammenarbeiten, um Mädchen mit falschen Jobangeboten für den Sexhandel 
zu rekrutieren, während syrische Buben weiterhin dem Sexhandel ausgesetzt sind. Syrische 
Mädchen, die erst zwölf Jahre alt sind, können in inoffiziellen religiösen Zeremonien mit Erwach­
senen verheiratet werden, vor allem in armen und ländlichen Regionen. Sie sind folglich anfällig, 
Opfer von Sexhandel zu werden. Berichten zufolge ist die Zahl der syrischen Flüchtlingsfamilien, 
die ihre minderjährigen Töchter an türkische Männer verheiratet haben, um wirtschaftlich über 
die Runden zu kommen, im Zuge der COVID-19-Pandemie gestiegen, ebenso wie die Zahl der 
Kinder, die zur Kinderarbeit herangezogen werden (USDOS 15.6.2023).
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MESEM’de, tarlada, sokakta, sanayide, inşaatta… Son on bir yılda en az 695 çocuk işçi hayatını 
kaybetti (Bei MESEM, auf den Feldern, auf der Straße, in der Industrie, auf dem Bau… Mindestens 
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