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werden und gewaltsamen Zwangsrückführungen ausgesetzt sind. Der Ausschuss forderte die 
Türkei auf, die Praxis der „ Pushbacks“ von Kindern und ihren Familien aus ihrem Hoheitsgebiet 
unverzüglich zu beenden und sicherzustellen, dass sie individuell identifiziert und vor Abschie­
bung geschützt werden, denn diese verstößt gegen internationales Recht. Schlussendlich soll 
die Türkei garantieren, dass Kinder nicht in Schubhaft gehalten werden (UN-CRC 2.6.2023a). 
Auch der Europäische Ausschuss für soziale Rechte (European Committee of Social Rights) des 
Europarates zeigte sich ob der schwerwiegenden Vorwürfe und des Schweigens der türkischen 
Regierung besorgt, wonach Babys, die von syrischen, afghanischen, iranischen und irakischen 
Flüchtlingen in der Türkei geboren wurden, als staatenlos gelten (CoE-ECSR 3.2024, S. 33).
Bei unbegleiteten Minderjährigen wird in der Regel ein Vertreter der Einrichtung, in der das 
Kind untergebracht ist, vom Friedensgericht der Zivilgerichtsbarkeit (Sulh Hukuk Mahkemesi) 
zum Vormund bestellt. Das Verfahren ist in der Praxis Berichten zufolge sehr schwierig, da in 
Ermangelung geeigneter Personen nur selten Vormünder bestellt werden. Ansonsten werden 
unbegleitete Kinder, die unter internationalem oder vorübergehendem Schutz stehen, entweder 
in Kinderbetreuungseinrichtungen des Ministeriums für Familie und Soziales oder in Kinder­
betreuungszentren für unbegleitete ausländische Kinder untergebracht, die in zehn Provinzen 
(Ağrı, Ankara, Diyarbakır, Erzincan, Erzurum, Istanbul, Konya, Tekirdağ, Van und Yozgat) eröff­
net wurden. Es gibt jedoch Behauptungen, dass unbegleitete ausländische Kinder manchmal zu 
Unterbringungszwecken in Abschiebezentren untergebracht werden, obwohl seit 2019 das Ge­
setz über Ausländer und internationalen Schutz (LFIP) dies nicht mehr vorsieht (CoE - GRETA 
22.10.2024, S. 21f.).
Kinderarbeit und Schulbesuch
Kinderarbeit ist besonders unter Flüchtlingen und Migranten weit verbreitet (EC 30.10.2024, 
S. 68; vgl. EC 12.10.2022, S. 42, 101), wobei unter den syrischen Kindern ein ernsthafter Anstieg 
zu verzeichnen ist (DIS 6.10.2023). Armut und ein Mangel an sinnvollen Beschäftigungsmög­
lichkeiten für Erwachsene trugen zu einem Anstieg der Kinderarbeit unter Flüchtlingskindern bei. 
Wenn Flüchtlinge nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken, schicken sie ihre Kin­
der zur Arbeit (USDOL 26.9.2023). Die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass die Kinder, die nicht zur 
Schule gehen, ihre Familien durch Arbeit unterstützen, und zwar fast alle in illegalen Beschäfti­
gungsverhältnissen (AsiaTimes 3.1.2022). Bei den Buben ist die Wahrscheinlichkeit am größten, 
dass sie als Kinderarbeiter in informelle Unternehmen geschickt werden, während Mädchen 
meist versteckte Hausarbeiten verrichten und oft schon in jungen Jahren verheiratet werden, 
weil ihre eigene Familie nicht die Mittel hat, sie zu versorgen (BPB 18.10.2023). Syrische Flücht­
lingskinder arbeiten in der Landwirtschaft, beim Betteln auf der Straße, im Dienstleistungssektor 
sowie in kleinen und mittleren Produktionsbetrieben. Kinder in der verarbeitenden Industrie ar­
beiten oft bis zu sechs Tage pro Woche und verdienen nur die Hälfte dessen, was ein Arbeitgeber 
einem Erwachsenen zahlen würde (USDOL 26.9.2023). Laut Schätzungen arbeiten mit 46 % 
fast die Hälfte aller Flüchtlingskinder oder -jugendlichen unter 18 Jahre. Die Wahrscheinlichkeit, 
dass syrische Flüchtlingskinder in der Türkei einer bezahlten Beschäftigung nachgehen, ist 
hoch: 45,1 % der 15- bis 17-Jährigen und 17,4 % der 12- bis 14-jährigen Jungen gehen einer 
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bezahlten Arbeit nach (IZA 6.2021, S. 15f). Obwohl die entsprechenden Raten bei den Mäd­
chen niedriger sind (4,7 % bei den 12- bis 14-Jährigen und 8,1 % bei den 15- bis 17-Jährigen), 
sind sie dennoch signifikant (IZA 6.2021, S. 15f). Laut der türkischen NGO İSİG sind seit 2013 
mindestens 80 Migrantenkinder bei der Arbeit gestorben (VOA 14.6.2024; vgl. İSİG 11.6.2024).
Die Bemühungen, eine große Zahl von Migrantenkindern in das Bildungssystem einzuglie­
dern, wurden fortgesetzt. Laut Zahlen des zuständigen Ministeriums waren 2023 rund 910.000 
Flüchtlingskinder in der formalen Bildung eingeschrieben, die meisten von Ihnen syrische Kinder. 
Allerdings waren 2023 beinahe 406.000 Flüchtlingskinder im schulpflichtigen Alter immer noch 
nicht eingeschult und hatten keinen Zugang zu Bildungsmöglichkeiten (EC 30.10.2024, S. 23, 
34; vgl. SO 12.8.2024, UNICEF 7.2024). Der türkische Think-Tank „ Education Reform Initiative“
bestätigt, dass nur die Hälfte der registrierten syrischen Kinder zur Schule geht. Von den 14- bis 
17-Jährigen sind nur 26 % eingeschult (AsiaTimes 3.1.2022). Von den 1.124.000 syrischen 
Kindern haben 35 % das Bildungssystem verlassen (DIS 6.10.2023, S. 1). Nach Angaben von 
UNICEF haben seit 2017 über 800.000 Flüchtlingskinder (kumulativ) monatliche Bargeldunter­
stützung für Bildung durch das Conditional Cash Transfer for Education Program für Syrer und 
andere Flüchtlinge erhalten (USDOS 20.3.2023, S. 66).
Syrische Flüchtlingsfamilien sehen sich bei der Einschulung ihrer Kinder mit zahlreichen Hin­
dernissen konfrontiert, darunter die Sprache, die Kosten, die begrenzte Unterstützung durch 
Gleichaltrige, Mobbing, persönliche Entmutigung aufgrund längerer Schulabstinenz und ge­
schlechtsspezifische Vorurteile gegenüber Mädchen. Die durch die COVID-19-Pandemie verur­
sachten Schulschließungen trugen zu weiteren Problemen bei. Seit 2017 hat sich die türkische 
Regierung allerdings verpflichtet, alle syrischen Flüchtlinge im schulpflichtigen Alter in das na­
tionale öffentliche Schulsystem zu integrieren, und hat daher alle temporären Bildungszentren 
geschlossen (UNICEF 16.6.2021; vgl. USDOL 26.9.2023).
Frage der Staatsbürgerschaft
Kinder syrischer Eltern, die in der Türkei geboren werden, sind nicht automatisch türkische 
Staatsbürger. Kinder von Eltern mit dem Status von temporären Flüchtlingen haben denselben 
Status wie ihre Eltern. Viele Syrer haben Schwierigkeiten, das syrische Konsulat in Istanbul 
zu erreichen, um syrische Dokumente für ihre Kinder zu erhalten, z. B. einen Nachweis der 
syrischen Staatsangehörigkeit. Aus diesen Gründen besteht für diese Kinder das Risiko der 
Staatenlosigkeit (DIS 6.10.2023, S. 1).
Die Problematik bei in der Türkei geborenen syrischen Flüchtlingskindern ist, dass diese de facto 
staatenlos sind, da weder der syrische noch der türkische Staat ihnen automatisch die Staats­
bürgerschaft verleiht (KAS 9.2019, S. 8). Da die Türkei weder Vertragspartei der Konvention zur 
Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961 noch des Europäischen Übereinkommens über die 
Staatsangehörigkeit von 1997 ist, haben Interessenvertreter Bedenken hinsichtlich des Umstan­
des geäußert, dass die Türkei diesen Kindern derzeit nicht vorbehaltlos die Staatsbürgerschaft 
ihres Geburtsortes verleiht. Hinzukommt, dass die syrische Rechtslage keine Übertragung der 
Staatsbürgerschaft der Mutter auf ihre Kinder garantiert (AIDA 4.2020, S. 137).
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Gewalt gegen Flüchtlingskinder
Gewaltsame Übergriffe auf Flüchtlinge und eine zusehends xenophobe Einstellung betreffen 
inzwischen auch minderjährige Flüchtlinge. Die Plattform zum Schutz von Kindern und ihren 
Rechten stellte beispielsweise fest, dass mehr als die Hälfte der befragten türkischen Eltern 
nicht damit einverstanden ist, dass ihre Kinder mit Syrern befreundet sind (AsiaTimes 3.1.2022).
Kinderehen
Viele Familien sehen in der Kinderheirat die einzige Möglichkeit, ihren Kindern eine Zukunft 
zu sichern (CARE 4.2020, S. 4). Neben Gewalt ist der Schutz von Frauen und Mädchen unter 
18 Jahren, die in arrangierte Ehen und inoffizielle polygame Ehen verwickelt sind – darunter 
„ Zweitfrauen“ und Mädchen, die von ihren Familien verkauft wurden –, ein anhaltendes und 
bedeutendes Problem. Diese Probleme haben auch zu einem Anstieg der Scheidungsrate bei 
Mädchen unter 18 Jahren beigetragen. Im Jahr 2023 war ein Anstieg der Kinderehen zu beob­
achten, insbesondere in den von Erdbeben betroffenen Gebieten. - Initiativen wie das Kinder­
schutzzentrum der Türk Kızılay in Altındağ, Ankara, bieten Frauen Informationen zu Themen wie 
Frühschwangerschaft, Kinderheirat, sexuelle Belästigung, reproduktive Rechte und Verhütung 
(ECRE/AIDA 20.8.2024a). 
Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung
Weibliche Flüchtlinge und Asylsuchende sind besonders gefährdet, von kriminellen Organisatio­
nen ausgebeutet und zu kommerziellem Sex gedrängt zu werden (USDOS 22.4.2024, S.71f.). 
Kriminelle Netzwerke zwingen und drängen syrische Frauen und Mädchen in den Sexhandel. 
NGOs berichten von Fällen, in denen Beamte und Freiwillige in Flüchtlingslagern mit kriminellen 
Netzwerken zusammenarbeiten, um Mädchen mit falschen Jobangeboten für den Sexhandel 
zu rekrutieren, während syrische Buben weiterhin dem Sexhandel ausgesetzt sind. Syrische 
Mädchen, die erst zwölf Jahre alt sind, können in inoffiziellen religiösen Zeremonien mit Erwach­
senen verheiratet werden, vor allem in armen und ländlichen Regionen. Sie sind folglich anfällig, 
Opfer von Sexhandel zu werden. Berichten zufolge ist die Zahl der syrischen Flüchtlingsfamilien, 
die ihre minderjährigen Töchter an türkische Männer verheiratet haben, um wirtschaftlich über 
die Runden zu kommen, im Zuge der COVID-19-Pandemie gestiegen, ebenso wie die Zahl der 
Kinder, die zur Kinderarbeit herangezogen werden (USDOS 15.6.2023).
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0.html, Zugriff 16.9.2024
19.3 Sexuelle Minderheiten (LGBTIQ+)
Letzte Änderung 2025-08-06 13:32
Allgemeiner Rechtsrahmen
Homosexualität ist seit der Gründung der Türkischen Republik im Jahr 1923 legal. Es gibt keine 
Gesetze, die sexuelle Handlungen zwischen Personen gleichen Geschlechts verbieten. Das ge­
setzliche Mindestalter für alle sexuellen Handlungen beträgt 18 Jahre, auch zwischen Personen 
gleichen Geschlechts. Transgender-Personen können ihr Geschlecht rechtlich ändern, aller­
dings muss zuvor ein Gericht auf Grundlage eines medizinischen Gutachtens die Genehmigung 
erteilen. Die rechtliche Geschlechtsangleichung ist an die Bedingung geknüpft, dass die Person 
unverheiratet bleibt und sich einer Operation und Sterilisation unterzieht. Für Transsexuelle 
besteht die Möglichkeit eines gesetzlichen Geschlechtswechsels im türkischen Recht seit 1988 
(DFAT 16.5.2025, S. 30; vgl. MBZ 31.10.2019, S. 42). Das Diskriminierungsverbot in Art. 10 der 
Verfassung umfasst jedoch nicht explizit die sexuelle Orientierung. Homosexuelle Handlungen 
werden im Strafgesetz nicht eigens erfasst (AA 20.5.2024, S. 15; vgl. USDOS 22.4.2024, S.75). 
In diesem Kontext stellte der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen fest, dass auch 
das Gesetz über die Menschenrechts- und Gleichstellungsinstitution der Türkei [HREI bzw. Tİ­
HEK] zwar einen umfassenden Rechtsrahmen für das Verbot von Diskriminierung bietet, jedoch 
nicht auf Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität 
eingeht (UNHRCOM 28.11.2024, S. 3). Die Gesetzgebung verbietet somit nicht ausdrücklich die 
Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder Gender-Identität in sozialen Einrichtungen, 
Regierungsstellen oder Unternehmen. Umgekehrt garantiert das Gesetz Mitgliedern sexueller 
Minderheiten nicht jene Rechte in Bezug auf Pension, Erbschaft oder Sozialversicherung, die 
Heterosexuellen infolge einer Eheschließung implizit gewährleistet werden (DFAT 16.5.2025, 
S. 30).
Zwar ist Geschlechtsverkehr zwischen zwei Personen desselben Geschlechts nicht strafbar, 
aber verschiedene Quellen weisen darauf hin, dass einige Gesetze dazu benutzt werden, die 
Freiheiten von Mitgliedern sexueller Minderheiten zu beschneiden. Neben dem gewähnten Be­
amtengesetz, welches Entlassungen wegen „ unmoralischen Verhaltens“ ermöglicht, können 
LGBTIQ-plus-Aktivisten und -Demonstranten auch aufgrund ihrer öffentlich geäußerten Ansich­
ten gemäß Artikel 216 des Strafgesetzbuchs wegen „Aufstachelung zu Hass und Feindschaft“
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angeklagt werden. Dies geschah beispielsweise mit Studenten, die während einer Demons­
tration an der Bosporus-Universität Regenbogenfahnen schwenkten (MBZ 31.8.2023, S. 67; 
vgl. BAMF 4.11.2024a, S. 2). Gesetzesbestimmungen zu „ Straftaten gegen die öffentliche Moral“, 
„ Schutz der Familie“ und „ unnatürliches Sexualverhalten“ dienen manchmal als Grundlage für 
polizeilichen Missbrauch und Diskriminierung durch Arbeitgeber sowie zwecks Verbot von Ver­
sammlungen (USDOS 22.4.2024, S.74; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 30, ÖB Ankara 4.2025, S.52). 
Veranstaltungen von LGBTIQ-plus-Organisationen werden regelmäßig auch mit Verweis auf 
den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gefährdung der Versammlungsteilnehmenden ver­
boten. Hingegen nicht verboten werden Demonstrationen gegen sexuelle Minderheiten, welche 
regelmäßig in verschiedenen türkischen Städten stattfinden (AA 20.5.2024, S. 15).
LGBTQ-Aktivisten zeigten sich durch einen im Februar 2025 publik gewordenen Gesetzesent­
wurf alarmiert, basierend auf dem 4. Strategiepapier zur Justizreform für die Periode 2025-2029, 
das vom Justizministerium ausgearbeitet und von Staatspräsident Erdoğan am 23.1.2025 ange­
kündigt wurde. - So tatsächlich als Gesetz angenommen, würde das „ biologisches Geschlecht“
in der Türkei gesetzlich verankert und die „ Förderung“ von LGBTQ-Rechten unter Strafe ge­
stellt. Laut dem vom Justizministerium erstellten Entwurf würde die neue Gesetzgebung auch 
Gefängnisstrafen für diejenigen einführen, die gleichgeschlechtliche Eheschließungen durch­
führen. Eine Bestimmung, die dem türkischen Strafgesetzbuch hinzugefügt werden soll, würde 
vorschreiben, dass eine „ Person, die öffentlich Einstellungen und Verhaltensweisen fördert, lobt 
oder unterstützt, die dem biologischen Geschlecht bei der Geburt und der öffentlichen Mo­
ral zuwiderlaufen, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren verurteilt wird“. 
„ Wenn Personen gleichen Geschlechts eine Verlobungs- oder Trauungszeremonie durchfüh­
ren, werden sie zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bis zu vier Jahren 
verurteilt“. Weitere Aspekte des Gesetzentwurfs sehen vor, das Alter, ab dem eine Geschlechts­
umwandlung vorgenommen werden kann, von 18 auf 21 Jahre zu erhöhen und die Änderung 
des Geschlechts in offiziellen Dokumenten zu erschweren. Gemäß dem neuen Artikel, der dem 
Abschnitt „ Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit“ des Strafgesetzbuchs hinzugefügt 
werden soll, werden Personen, die geschlechtsangleichende Operationen ohne Genehmigung 
durchführen, zu einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben Jahren und einer Geldstrafe von ein­
tausend bis zehntausend Tagessätzen verurteilt; Personen, die sich einer solchen Operation 
unterziehen, werden zu einer Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren verurteilt (KAOS-GL 
27.2.2025; vgl. MEE 27.2.2025, Presse 4.3.2025).
Rechtsverletzungen und Diskriminierungen
Angehörige sexueller Minderheiten sehen sich de facto mit Hindernissen für die politische Teil­
habe konfrontiert und sind in der Politik und in Führungspositionen der Regierung weiterhin 
unterrepräsentiert. Eine Handvoll Personen, die sexuellen Minderheiten angehören, haben für 
ein Amt kandidiert, aber diese Personengruppen bleiben politisch marginalisiert, zum Teil, weil 
die Regierung Gesetze zur öffentlichen Moral anwendet, um das Eintreten für Rechte sexuel­
ler Minderheiten einzuschränken. Bei den Wahlen 2023 gab es erfolgreiche Kampagnen von 
mehreren rechtsextremen Politikern, die mit explizit homophoben Plattformen antraten (FH 
26.2.2025, B4).
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Die Erdoğan-Regierung und die religiös-konservativen Oppositionsparteien verwenden regel­
mäßig diskriminierende politische Äußerungen, die auf Hassreden gegen Lesben, Schwule, 
Bisexuelle und Transgender-Personen hinauslaufen, unter dem Vorwand, familiäre Werte zu un­
terstützen, und versuchen so, konservative Wählerschichten anzusprechen und die gesellschaft­
liche Polarisierung zu schüren. Dies bringt die Betroffenen in große Gefahr (HRW 16.1.2025; 
vgl. DFAT 16.5.2025, S. 31).
Diskriminierung, Einschüchterung und Gewalt gegen sexuelle Minderheiten und insbesondere 
Transgender-Personen haben zugenommen, was zum Teil auf das Fehlen wirksamer straf­
rechtlicher Sanktionen zurückzuführen ist. Häftlinge, welche sexuellen Minderheiten angehören, 
werden diskriminiert und in Einzelhaft gehalten (EC 8.11.2023, S. 42). Ähnlich wie zuvor im Sep­
tember 2023 (EP 13.9.2023, Pt. 15) „ verurteilt [das Europäische Parlament (EP)] aufs Schärfste, 
dass die Grundrechte von LGBTI+-Personen in der Türkei nach wie vor verletzt und nicht aus­
reichend geschützt werden, wobei Hetze und Hasskriminalität zunehmen, sich vermehrt einer 
diskriminierenden Rhetorik bedient wird und die Medien weiterhin Stereotypen über sexuelle Ori­
entierung und Geschlechtsidentität verbreiten; bedauert, dass diese anhaltende Diskriminierung 
häufig von den Behörden gebilligt wird, wie die Massenverhaftungen während der Pride-Parade 
im Jahr 2023 und das Verbot der Parade im Jahr 2024 belegen, während Anti-LGBTI+-Märsche 
genehmigt wurden; fordert die staatlichen Stellen der Türkei nachdrücklich auf, umgehend damit 
aufzuhören, Veranstaltungen gegen Homophobie, darunter auch Pride-Paraden, zu verbieten“
(EP 7.5.2025, Pt. 26; vgl. EC 30.10.2024, S. 34). In diesem Zusammenhang zeigte sich auch 
der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen besorgt über die systematische Dis­
kriminierung und Gewalt gegen LGBTQ-Personen und -Vereinigungen sowie hinsichtlich der 
Einschränkungen ihrer Rechte auf Vereinigungsfreiheit als auch der freien Meinungsäußerung 
(UNHRCOM 28.11.2024, S. 3).
Der Zugang zu Rechtsschutz und Rechtsmitteln scheint für Angehörige sexueller Minder­
heiten eingeschränkt zu sein. In diesem Zusammenhang weisen Quellen darauf hin, dass es 
in der Gesetzgebung und den Verordnungen keine spezifischen Hinweise auf den Schutz der 
Rechte von LGBTIQ-plus-Personen gibt (MBZ 2.2025a, S. 88). Laut einem Bericht der NGO 
KAOS GL vom Herbst 2023 beklagen Angehörige sexueller Minderheiten, dass der Zugang zum 
Justizsystem für sie eingeschränkt und die Ineffektivität des Systems viel stärker spürbar sei. 
Wenn Richter, Staatsanwälte und Polizeibeamte darin geschult werden, LGBTIQ-plus-Personen 
auszuschließen, und ihre Denkweise von der heteronormativen Infrastruktur beeinflusst wird, in 
Kombination mit dem Klima homophober und transphober Hassreden, die von Politikern und 
Entscheidungsträgern verbreitet werden, wird die Nutzung der Justiz selbst zu einem Prozess, 
der zu Verstößen führt, so KAOS GL. Dies führe dazu, dass Polizeistationen, Gerichtsgebäude 
und andere Behörden, die Verwaltungsbeschwerden annehmen, für LGBTIQ-plus-Personen 
nicht willkommen seien. Zwar sei es besser, sich an andere Organisationen wie die Gleichstel­
lungsbehörde (TİHEK) oder die Ombudsperson zu wenden, doch auch diese würden mitunter 
diskriminieren und die Menschenrechte verletzen (KAOS-GL 10.2023, S. 4).
Beispiele: Versammlungsfreiheit
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Kundgebungen von Gruppen sexueller Minderheiten werden systematisch verboten bzw. ge­
waltsam unterbunden, so auch die landesweit größte Pride-Parade in Istanbul im Juni 2023 zum 
neunten Mal in Folge. Als Grund für die Untersagung werden in der Regel Sicherheitsgründe 
angegeben. Trotz gegenteiliger Gerichtsentscheidung halten Gouverneure am Verbot fest (ÖB 
Ankara 4.2025, S.52). Auch Ende Juni 2024 verbot der Istanbuler Gouverneur die  Pride-Parade 
und ließ das Stadtzentrum abriegeln, und zwar ohne Begründung. Es hieß lediglich, dass „ Ille­
gale Gruppen“ zu einem nicht genehmigten Protestmarsch aufgerufen hätten (FAZ 30.6.2024; 
vgl. Zeit Online 1.7.2024, DlF 1.7.2024). Trotz des Verbots versammelten sich Hunderte Men­
schen bei einer Pride-Parade. Der Marsch ging ohne Zusammenstöße oder Polizeigewalt von­
statten. Allerdings gab es einige Festnahmen (Zeit Online 1.7.2024; vgl. DlF 1.7.2024).
Beispiele aus den Jahren vor 2023 sind älteren Versionen der Länderinformationen zu entneh­
men.
Zahlreiche LGBTI-Organisationen berichten von einem anhaltenden Gefühl der Verwundbarkeit, 
da ihre Rede-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit weiterhin eingeschränkt sind (USDOS 
22.4.2024, S.77; vgl. EP 7.6.2022, S. 15, Pt. 21, EC 19.10.2021, S. 40). Menschenrechtsakti­
visten führen die ihrer Einschätzung nach zunehmende negative öffentliche Stimmung und die 
Gewalt gegen Mitglieder sexueller Minderheiten auf eine Zunahme der gegen Letztere gerich­
teten Rhetorik von Regierungsvertretern zurück, die durch regierungsnahe Medien verstärkt 
wird. Präsident Erdoğan verglich die Achtung der Rechte von LGBTQ-plus-Personen häufig mit 
Terrorismus und sprach von der „Abartigkeit namens LGBT“. Organisationen sexueller Minder­
heiten berichten, dass die Regierung in ihrer Rhetorik LGBTQ-plus-Themen zunehmend mit 
Terrorismus gleichsetzt (USDOS 22.4.2024, S.75, 77).
Arbeitsplatz
Umfragen unter Betroffenen deuten darauf hin, dass die Diskriminierung aufgrund der Ge­
schlechtsidentität, der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsmerkmale ein großes Hinder­
nis für LGBTQ-plus-Personen beim Zugang zu Beschäftigung darstellt. Sie sind oft gezwungen, 
ihre Identität zu verbergen, um das Risiko der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Da das Risiko, 
diskriminiert zu werden, auch nach dem Einstellungsprozess weiter besteht, bestimmt diese 
Strategie ihr gesamtes Arbeitsleben. Die Geheimhaltung scheint im öffentlichen Sektor unver­
meidlich zu sein, im Gegensatz zum privaten Sektor. Während 2021 über 17 % im Privatsektor 
angaben, vollständig ihre sexuelle Orientierung offengelegt zu haben, betrug der Anteil im öf­
fentlichen Sektor lediglich 5 % (KAOS-GL 8.11.2021, S. 5f.). Denn das türkische Arbeitsrecht 
erlaubt die Entlassung von Regierungsangestellten, die „ sich in einer für den öffentlichen Dienst 
unwürdigen, schändlichen und beschämenden Weise verhalten“, während andere Gesetze die 
nicht näher definierte Praxis der „ Unsittlichkeit“ unter Strafe stellen. Menschenrechtsbeobachter 
berichten, dass Arbeitgeber diese Bestimmungen nutzen, um Mitglieder sexueller Minderheiten 
zu diskriminieren (DFAT 16.5.2025, S. 31).
Die Untersuchung von Kaos-GL zur Situation von Angehörigen sexueller Minderheiten, die im 
öffentlichen und privaten Sektor arbeiten ergab, dass Arbeitslosigkeit unter ihnen weit verbrei­
tet ist und die Angst vor Diskriminierung und Entlassung zunimmt (ILGA 20.2.2023). Mitunter 
305
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entscheiden Gerichte im Sinne Betroffener. - Beispielsweise wurde Larin Kayataş, eine Trans­
gender-Ärztin, die 2021 aus dem Dienst entlassen wurde, weil sie angeblich „ die allgemeine 
Moral untergräbt“, wieder eingestellt, nachdem ein Berufungsgericht entschied, dass ihre Ent­
lassung rechtswidrig war. Kayataş wurde außerdem finanziell entschädigt (Bianet 21.7.2023).
Meinungs- und Informationsfreiheit
Das Gesetz verbietet zwar keine bestimmten Bücher oder Publikationen, aber Gerichtsent­
scheidungen führen zu Distributions- oder Verkaufsverboten für bestimmte Bücher und Zeit­
schriften. Der Presserat, der für die Verhängung von Werbeverboten zuständig ist, änderte im 
Juli 2022 die Richtlinien zur Presseethik. Die Änderungen umfassten neue Bestimmungen, die 
sich vermeintlich auf sexuelle Minderheiten beziehen und Veröffentlichungen verbieten, die „ die 
Familienstruktur, die die Grundlage der Gesellschaft ist, stören“ und „ die gemeinsamen natio­
nalen und moralischen Werte der türkischen Gesellschaft schwächen“. Das Gremium dehnte 
die Verpflichtungen der Presseethik auf Websites und Social-Media-Konten von Zeitungen aus 
(USDOS 22.4.2024, S. 31; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 39). Im November 2020 beschloss das 
Handelsministerium, dass alle Produkte mit LGBTI- und Regenbogen-Bezug auf Webseiten 
des Onlinehandels mit einer 18+ Warnung versehen werden müssen (ÖB Ankara 4.2025, S.52). 
Der Oberste Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK) verhängte (2022) eine Geldstrafe gegen Netflix 
wegen der Zeichentrickserie Jurassic World Camp Cretaceous wegen ihrer LGBT+-Figuren 
(ILGA 20.2.2023). Die Szenen, in denen sich „ zwei Mädchen küssten“, verstießen gegen den 
„ Grundsatz des Schutzes der allgemeinen Moral und der Familie“, so das RTÜK-Urteil. Die Be­
schreibung der Serie durch Netflix als „ Serie, die mit der Familie angesehen werden kann“, sei 
irreführend und könne Kinder unangemessenen Inhalten aussetzen, hieß es weiter. - Das Minis­
terium für Familie und Soziales hatte zuvor eine Beschwerde eingebracht (Bianet 18.8.2022).
Das Verfassungsgericht entschied am 22.11.2023, dass das Zugangsverbot zu Hornet, einer Da­
ting-App für Schwule mit über drei Millionen Nutzer und Nutzerinnen, gegen die Meinungsfreiheit 
verstößt. Der Verfassungsgerichtshof entschied außerdem, dass die Gerichte, die Einsprüche 
gegen die Entscheidung zurückgewiesen haben, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf 
verletzt haben. Zu den Entscheidungen des Verfassungsgerichts gehört auch die Zugangssper­
re für Hornet, die vom 8. Strafgerichtshof in Ankara am 6.8.2020 verhängt wurde (KAOS-GL 
7.2.2024).
Einstellungen und Handlungen gesellschaftlicher Gruppen und staatlicher Akteure
Nachdem es im Herbst 2022 zu zahlreichen Anti-LGBTIQ-Demonstrationen kam (BAMF 
7.11.2022, S. 11; vgl. Zeit Online 19.9.2022, AP 18.9.2022), folgte auch im September 2023 in 
Istanbul der von islamistischen Gruppen organisierte „ Great Family March“ gegen sexuelle Min­
derheiten, welcher unter dem Motto stand: „ LGBT-Propaganda sollte für unsere Kinder, unsere 
Familie und die Menschheit verboten werden“. Die Regulierungsbehörde RTÜK (Obersten Ra­
tes für Rundfunk und Fernsehen) genehmigte den Werbespot des Marsches mit dem Titel „ Sag 
Nein zu LGBT-Propaganda“, der dann im nationalen Fernsehen als „ öffentliche Bekanntma­
chung“ ausgestrahlt wurde (ILGA 2.2024; vgl. BIRN 13.9.2023, Duvar 18.9.2023). In Izmir nahm 
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die Polizei zehn Demonstranten vor dem RTÜK-Büro fest, die gegen die Entscheidung der türki­
schen Fernseh- und Rundfunkbehörde protestierten, im Fernsehen einen öffentlichen Aufruf zu 
senden, in dem die Bürger aufgefordert wurden, am Sonntag an einer Anti-LGBT-Kundgebung 
in Istanbul teilzunehmen (BIRN 13.9.2023; vgl. Duvar 13.9.2023, BAMF 18.9.2023). Umgekehrt 
schritt die Polizei nicht ein, als im Juni 2023 von der Anwaltskammer Izmir veranstaltetes Früh­
stück im Rahmen der Pride-Woche von einer aus LGBTIQ-feindlichen Aktivisten bestehenden 
Gegendemonstration angegriffen wurde. Diese Gegendemonstration bestand u. a. aus Anhän­
gern der nationalistischen Vatan Partisi (VP), der Jugendorganisation Türkiye Gençlik Birliği 
(TGB), der Grauen Wölfe und der AKP-Jugend (BAMF 4.11.2024a, S. 8).
Der Rückzug der Türkei aus der Istanbuler Konvention zur Verhütung und Bekämpfung von 
Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt wurde u. a. mit dem Vorwurf verbunden, die Kon­
vention sei zum Schutze der Rechte sexueller Minderheiten missbraucht worden. Die Kommu­
nikationsdirektion der Präsidentschaftskanzlei erklärte, dass die Konvention von einer Gruppe 
von Menschen gekapert wurde, die versuchen, Homosexualität zu normalisieren - was mit den 
sozialen und familiären Werten der Türkei unvereinbar sei. Daher die Entscheidung, sich zu­
rückzuziehen (PRT-DC 22.3.2021).
In Großstädten (Istanbul, Izmir, Ankara) und an der Südküste ist es in bestimmten Teilberei­
chen möglich, Homosexualität zu zeigen. Darüber hinaus, etwa in ländlichen Gebieten, ist sie 
gesellschaftlich nicht akzeptiert. Bei Bekanntwerden ihrer sexuellen Orientierung werden Ho­
mosexuelle, vor allem aber Transsexuelle, häufig von ihrem sozialen und beruflichen Umfeld 
ausgegrenzt oder belästigt und nicht selten Opfer von Gewalt und Diskriminierung (AA 20.5.2024, 
S. 15; vgl. BAMF 4.11.2024a, S. 10). Die Akzeptanz von gleichgeschlechtlichen Beziehungen 
bleibt in der türkischen Gesellschaft gering. In einer im Juli und August 2022 durchgeführten Um­
frage gaben 36,6 % der Befragten an, dass Homosexualität eine Perversion sei, die vom Staat 
verboten werden sollte. 33,5 % bezeichneten Homosexualität als eine Krankheit, die behandelt 
werden soll. 72,3 % der Befragten sehen Homosexuelle als schädlich für die Gesellschaft an. 
17,6 % gaben an, dass Homosexualität respektiert werden soll. Während zwei Drittel aller Be­
fragten Homosexualität nicht für einen natürlichen Zustand hielten, lag dieser Wert bei jungen 
Menschen zwischen 18 und 24 Jahren bei 56,7 % (ÖB Ankara 4.2025, S.52). Opfer homophober 
Gewalt wenden sich in der Regel nicht an die Polizei, und wenn sie es doch tun, werden sie in 
vielen Fällen von der Polizei nicht angemessen behandelt oder geschützt. Betroffene erklärten 
auch, dass nicht jeder Staatsanwalt bereit sei, homophobe Gewalttäter zu verfolgen. Angehöri­
ge sexueller Minderheiten hätten überdies kein Vertrauen in ein ordnungsgemäßes Verfahren 
(MBZ 2.3.2022, S. 60).
In Einzelfällen kommt es auch zu „ Ehrenmorden“ im Zusammenhang mit Homosexualität (AA 
20.5.2024, S. 15). NGOs beziffern sie im niedrigen dreistelligen Bereich jährlich (AA 28.7.2022, 
S. 14). Die Türkei ist zudem einer der Staaten mit der höchsten Rate an Morden an Trans­
genderpersonen. So wurden zwischen 2008 und 2024 68 Transgenderpersonen ermordet (ÖB 
Ankara 4.2025, S.52). Auch 2024 kam es zu Übergriffen auf Mitglieder sexueller Minderhei­
ten, insbesondere Transgenderfrauen, gegen die es auch Attacken mit Todesfolge gab. - In 
Alsancak wurde eine Transfrau auf der Straße von einer Gruppe von Männern angegriffen, ohne 
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