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Kundgebungen von Gruppen sexueller Minderheiten werden systematisch verboten bzw. ge­
waltsam unterbunden, so auch die landesweit größte Pride-Parade in Istanbul im Juni 2023 zum 
neunten Mal in Folge. Als Grund für die Untersagung werden in der Regel Sicherheitsgründe 
angegeben. Trotz gegenteiliger Gerichtsentscheidung halten Gouverneure am Verbot fest (ÖB 
Ankara 4.2025, S.52). Auch Ende Juni 2024 verbot der Istanbuler Gouverneur die  Pride-Parade 
und ließ das Stadtzentrum abriegeln, und zwar ohne Begründung. Es hieß lediglich, dass „ Ille­
gale Gruppen“ zu einem nicht genehmigten Protestmarsch aufgerufen hätten (FAZ 30.6.2024; 
vgl. Zeit Online 1.7.2024, DlF 1.7.2024). Trotz des Verbots versammelten sich Hunderte Men­
schen bei einer Pride-Parade. Der Marsch ging ohne Zusammenstöße oder Polizeigewalt von­
statten. Allerdings gab es einige Festnahmen (Zeit Online 1.7.2024; vgl. DlF 1.7.2024).
Beispiele aus den Jahren vor 2023 sind älteren Versionen der Länderinformationen zu entneh­
men.
Zahlreiche LGBTI-Organisationen berichten von einem anhaltenden Gefühl der Verwundbarkeit, 
da ihre Rede-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit weiterhin eingeschränkt sind (USDOS 
22.4.2024, S.77; vgl. EP 7.6.2022, S. 15, Pt. 21, EC 19.10.2021, S. 40). Menschenrechtsakti­
visten führen die ihrer Einschätzung nach zunehmende negative öffentliche Stimmung und die 
Gewalt gegen Mitglieder sexueller Minderheiten auf eine Zunahme der gegen Letztere gerich­
teten Rhetorik von Regierungsvertretern zurück, die durch regierungsnahe Medien verstärkt 
wird. Präsident Erdoğan verglich die Achtung der Rechte von LGBTQ-plus-Personen häufig mit 
Terrorismus und sprach von der „Abartigkeit namens LGBT“. Organisationen sexueller Minder­
heiten berichten, dass die Regierung in ihrer Rhetorik LGBTQ-plus-Themen zunehmend mit 
Terrorismus gleichsetzt (USDOS 22.4.2024, S.75, 77).
Arbeitsplatz
Umfragen unter Betroffenen deuten darauf hin, dass die Diskriminierung aufgrund der Ge­
schlechtsidentität, der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsmerkmale ein großes Hinder­
nis für LGBTQ-plus-Personen beim Zugang zu Beschäftigung darstellt. Sie sind oft gezwungen, 
ihre Identität zu verbergen, um das Risiko der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Da das Risiko, 
diskriminiert zu werden, auch nach dem Einstellungsprozess weiter besteht, bestimmt diese 
Strategie ihr gesamtes Arbeitsleben. Die Geheimhaltung scheint im öffentlichen Sektor unver­
meidlich zu sein, im Gegensatz zum privaten Sektor. Während 2021 über 17 % im Privatsektor 
angaben, vollständig ihre sexuelle Orientierung offengelegt zu haben, betrug der Anteil im öf­
fentlichen Sektor lediglich 5 % (KAOS-GL 8.11.2021, S. 5f.). Denn das türkische Arbeitsrecht 
erlaubt die Entlassung von Regierungsangestellten, die „ sich in einer für den öffentlichen Dienst 
unwürdigen, schändlichen und beschämenden Weise verhalten“, während andere Gesetze die 
nicht näher definierte Praxis der „ Unsittlichkeit“ unter Strafe stellen. Menschenrechtsbeobachter 
berichten, dass Arbeitgeber diese Bestimmungen nutzen, um Mitglieder sexueller Minderheiten 
zu diskriminieren (DFAT 16.5.2025, S. 31).
Die Untersuchung von Kaos-GL zur Situation von Angehörigen sexueller Minderheiten, die im 
öffentlichen und privaten Sektor arbeiten ergab, dass Arbeitslosigkeit unter ihnen weit verbrei­
tet ist und die Angst vor Diskriminierung und Entlassung zunimmt (ILGA 20.2.2023). Mitunter 
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entscheiden Gerichte im Sinne Betroffener. - Beispielsweise wurde Larin Kayataş, eine Trans­
gender-Ärztin, die 2021 aus dem Dienst entlassen wurde, weil sie angeblich „ die allgemeine 
Moral untergräbt“, wieder eingestellt, nachdem ein Berufungsgericht entschied, dass ihre Ent­
lassung rechtswidrig war. Kayataş wurde außerdem finanziell entschädigt (Bianet 21.7.2023).
Meinungs- und Informationsfreiheit
Das Gesetz verbietet zwar keine bestimmten Bücher oder Publikationen, aber Gerichtsent­
scheidungen führen zu Distributions- oder Verkaufsverboten für bestimmte Bücher und Zeit­
schriften. Der Presserat, der für die Verhängung von Werbeverboten zuständig ist, änderte im 
Juli 2022 die Richtlinien zur Presseethik. Die Änderungen umfassten neue Bestimmungen, die 
sich vermeintlich auf sexuelle Minderheiten beziehen und Veröffentlichungen verbieten, die „ die 
Familienstruktur, die die Grundlage der Gesellschaft ist, stören“ und „ die gemeinsamen natio­
nalen und moralischen Werte der türkischen Gesellschaft schwächen“. Das Gremium dehnte 
die Verpflichtungen der Presseethik auf Websites und Social-Media-Konten von Zeitungen aus 
(USDOS 22.4.2024, S. 31; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 39). Im November 2020 beschloss das 
Handelsministerium, dass alle Produkte mit LGBTI- und Regenbogen-Bezug auf Webseiten 
des Onlinehandels mit einer 18+ Warnung versehen werden müssen (ÖB Ankara 4.2025, S.52). 
Der Oberste Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK) verhängte (2022) eine Geldstrafe gegen Netflix 
wegen der Zeichentrickserie Jurassic World Camp Cretaceous wegen ihrer LGBT+-Figuren 
(ILGA 20.2.2023). Die Szenen, in denen sich „ zwei Mädchen küssten“, verstießen gegen den 
„ Grundsatz des Schutzes der allgemeinen Moral und der Familie“, so das RTÜK-Urteil. Die Be­
schreibung der Serie durch Netflix als „ Serie, die mit der Familie angesehen werden kann“, sei 
irreführend und könne Kinder unangemessenen Inhalten aussetzen, hieß es weiter. - Das Minis­
terium für Familie und Soziales hatte zuvor eine Beschwerde eingebracht (Bianet 18.8.2022).
Das Verfassungsgericht entschied am 22.11.2023, dass das Zugangsverbot zu Hornet, einer Da­
ting-App für Schwule mit über drei Millionen Nutzer und Nutzerinnen, gegen die Meinungsfreiheit 
verstößt. Der Verfassungsgerichtshof entschied außerdem, dass die Gerichte, die Einsprüche 
gegen die Entscheidung zurückgewiesen haben, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf 
verletzt haben. Zu den Entscheidungen des Verfassungsgerichts gehört auch die Zugangssper­
re für Hornet, die vom 8. Strafgerichtshof in Ankara am 6.8.2020 verhängt wurde (KAOS-GL 
7.2.2024).
Einstellungen und Handlungen gesellschaftlicher Gruppen und staatlicher Akteure
Nachdem es im Herbst 2022 zu zahlreichen Anti-LGBTIQ-Demonstrationen kam (BAMF 
7.11.2022, S. 11; vgl. Zeit Online 19.9.2022, AP 18.9.2022), folgte auch im September 2023 in 
Istanbul der von islamistischen Gruppen organisierte „ Great Family March“ gegen sexuelle Min­
derheiten, welcher unter dem Motto stand: „ LGBT-Propaganda sollte für unsere Kinder, unsere 
Familie und die Menschheit verboten werden“. Die Regulierungsbehörde RTÜK (Obersten Ra­
tes für Rundfunk und Fernsehen) genehmigte den Werbespot des Marsches mit dem Titel „ Sag 
Nein zu LGBT-Propaganda“, der dann im nationalen Fernsehen als „ öffentliche Bekanntma­
chung“ ausgestrahlt wurde (ILGA 2.2024; vgl. BIRN 13.9.2023, Duvar 18.9.2023). In Izmir nahm 
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die Polizei zehn Demonstranten vor dem RTÜK-Büro fest, die gegen die Entscheidung der türki­
schen Fernseh- und Rundfunkbehörde protestierten, im Fernsehen einen öffentlichen Aufruf zu 
senden, in dem die Bürger aufgefordert wurden, am Sonntag an einer Anti-LGBT-Kundgebung 
in Istanbul teilzunehmen (BIRN 13.9.2023; vgl. Duvar 13.9.2023, BAMF 18.9.2023). Umgekehrt 
schritt die Polizei nicht ein, als im Juni 2023 von der Anwaltskammer Izmir veranstaltetes Früh­
stück im Rahmen der Pride-Woche von einer aus LGBTIQ-feindlichen Aktivisten bestehenden 
Gegendemonstration angegriffen wurde. Diese Gegendemonstration bestand u. a. aus Anhän­
gern der nationalistischen Vatan Partisi (VP), der Jugendorganisation Türkiye Gençlik Birliği 
(TGB), der Grauen Wölfe und der AKP-Jugend (BAMF 4.11.2024a, S. 8).
Der Rückzug der Türkei aus der Istanbuler Konvention zur Verhütung und Bekämpfung von 
Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt wurde u. a. mit dem Vorwurf verbunden, die Kon­
vention sei zum Schutze der Rechte sexueller Minderheiten missbraucht worden. Die Kommu­
nikationsdirektion der Präsidentschaftskanzlei erklärte, dass die Konvention von einer Gruppe 
von Menschen gekapert wurde, die versuchen, Homosexualität zu normalisieren - was mit den 
sozialen und familiären Werten der Türkei unvereinbar sei. Daher die Entscheidung, sich zu­
rückzuziehen (PRT-DC 22.3.2021).
In Großstädten (Istanbul, Izmir, Ankara) und an der Südküste ist es in bestimmten Teilberei­
chen möglich, Homosexualität zu zeigen. Darüber hinaus, etwa in ländlichen Gebieten, ist sie 
gesellschaftlich nicht akzeptiert. Bei Bekanntwerden ihrer sexuellen Orientierung werden Ho­
mosexuelle, vor allem aber Transsexuelle, häufig von ihrem sozialen und beruflichen Umfeld 
ausgegrenzt oder belästigt und nicht selten Opfer von Gewalt und Diskriminierung (AA 20.5.2024, 
S. 15; vgl. BAMF 4.11.2024a, S. 10). Die Akzeptanz von gleichgeschlechtlichen Beziehungen 
bleibt in der türkischen Gesellschaft gering. In einer im Juli und August 2022 durchgeführten Um­
frage gaben 36,6 % der Befragten an, dass Homosexualität eine Perversion sei, die vom Staat 
verboten werden sollte. 33,5 % bezeichneten Homosexualität als eine Krankheit, die behandelt 
werden soll. 72,3 % der Befragten sehen Homosexuelle als schädlich für die Gesellschaft an. 
17,6 % gaben an, dass Homosexualität respektiert werden soll. Während zwei Drittel aller Be­
fragten Homosexualität nicht für einen natürlichen Zustand hielten, lag dieser Wert bei jungen 
Menschen zwischen 18 und 24 Jahren bei 56,7 % (ÖB Ankara 4.2025, S.52). Opfer homophober 
Gewalt wenden sich in der Regel nicht an die Polizei, und wenn sie es doch tun, werden sie in 
vielen Fällen von der Polizei nicht angemessen behandelt oder geschützt. Betroffene erklärten 
auch, dass nicht jeder Staatsanwalt bereit sei, homophobe Gewalttäter zu verfolgen. Angehöri­
ge sexueller Minderheiten hätten überdies kein Vertrauen in ein ordnungsgemäßes Verfahren 
(MBZ 2.3.2022, S. 60).
In Einzelfällen kommt es auch zu „ Ehrenmorden“ im Zusammenhang mit Homosexualität (AA 
20.5.2024, S. 15). NGOs beziffern sie im niedrigen dreistelligen Bereich jährlich (AA 28.7.2022, 
S. 14). Die Türkei ist zudem einer der Staaten mit der höchsten Rate an Morden an Trans­
genderpersonen. So wurden zwischen 2008 und 2024 68 Transgenderpersonen ermordet (ÖB 
Ankara 4.2025, S.52). Auch 2024 kam es zu Übergriffen auf Mitglieder sexueller Minderhei­
ten, insbesondere Transgenderfrauen, gegen die es auch Attacken mit Todesfolge gab. - In 
Alsancak wurde eine Transfrau auf der Straße von einer Gruppe von Männern angegriffen, ohne 
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dass die Polizei oder Passanten eingegriffen hätten. Die Öffentlichkeit hinterfragte die man­
gelnde Polizeipräsenz und die Tatsache, dass die Angreifer trotz ihrer Festnahme kurz nach 
der Einvernahme wieder freigelassen wurden. Im Juli 2024 erlitt in Izmir eine Transfrau bei ei­
nem Messerangriff in ihrem Haus fast 50 Stichwunden (KAOS-GL 16.7.2024; vgl. ILGA 2.2025). 
Der Täter wurde wegen versuchten vorsätzlichen Mordes verhaftet. Im November wurde eine 
Transfrau in Samsun angegriffen und ihres Schmucks beraubt. Der Angreifer rechtfertigte seine 
Tat damit, dass das Opfer seine Männlichkeit verspottet habe – eine Verteidigung, die oft als 
Entschuldigung für Gewalt gegen LGBTI-Personen angeführt wird (ILGA 2.2025). Eine Gruppe 
von Personen griff Transgender-Frauen an, als diese Mitte April 2024 in İzmir einem Mann Erste 
Hilfe leisteten, der einen epileptischen Anfall hatte. Eine Transgender-Frau wurde angegriffen 
und laut Eigenaussagen ihrer Brieftasche und ihres Telefons beraubt. Anschließend begann die 
Gruppe, die Wohnungen von Transgender-Frauen mit Steinen zu bewerfen, wie Aufnahmen 
von Sicherheitskameras zeigten (Duvar 12.4.2024).
„ Sexuelle Orientierung und Identität“ sind nicht im Katalog der Hassverbrechen gelistet. Deshalb 
können LGBTI-Personen bei Diskriminierungen oder Hassverbrechen ihre Rechte nur schwer 
geltend machen. In Gerichtsverfahren werden die Diskriminierungen entweder bagatellisiert oder 
die Intentionen der Täter relativiert. Gegen Angehörige sexueller Minderheiten gerichtete Hass­
reden werden als Ausdruck der freien Meinungsäußerung angesehen (ÖB Ankara 4.2025, S.52). 
Bereits am 23.5.2018 entschied das türkische Verfassungsgericht in diesem Zusammenhang, 
dass die Titulierung von Angehörigen sexueller Minderheiten in den Medien als Perverse nicht 
als Hassrede angesehen werden kann, da dies unter die Meinungsfreiheit fällt (ILGA 26.2.2019).
Transgender-Personen
Ihre Sichtbarkeit als Gruppe bedeutete, dass Transgender-Personen Diskriminierung, Ausgren­
zung und Aggression ausgesetzt sind. So sehen sich Transgender-Personen beispielsweise 
beim Zugang zum Arbeitsmarkt mit Hindernissen konfrontiert, und insbesondere Transfrauen 
sehen sich gezwungen, illegale Sexarbeit zu verrichten (MBZ 2.2025a, S. 89). Transgender-Per­
sonen haben oft Schwierigkeiten, Zugang zum Wohnungsmarkt und zur Gesundheitsversorgung 
zu erhalten. Transgender-Personen haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, sich an die Be­
hörden zu wenden, um Schutz zu erhalten. In der Praxis melden Transgender-Personen jedoch 
nur selten transphobische Vorfälle der Polizei, vor allem weil die Polizei selbst im Ruf steht, 
gegenüber der Transgender-Gemeinschaft voreingenommen zu sein (MBZ 31.8.2023). Laut der 
Transaktivistin Gök Akyel spiegelt die Situation, mit der die Trans-Community konfrontiert ist, die 
LGBTI-plus-Phobie in der Gesellschaft wider: Trans-Personen und andere LGBTI-plus-Personen 
gehören zu den marginalisierten Minderheitengruppen, deren Rechte auf Leben, Gesundheit, 
Bildung, soziale Sicherheit und Wohnraum verletzt werden. Sie sind aufgrund der wirtschafts­
politischen Folgen von Hass Armut und Marginalisierung ausgesetzt (Bianet 10.7.2024). Im 
März 2024 ließ die Polizei auf Anordnung eines Distriktgouverneurs die Häuser von Transfrauen 
in der Bayram-Straße im Istanbuler Stadtteil Beyoğlu versiegeln. Die Bayram-Straße ist seit 
Jahrzehnten ein wichtiger Zufluchtsort für Transfrauen, und durch die Versiegelung wurden 
viele Transpersonen obdachlos (ILGA 2.2025). Anfang Juni 2022 zeigte sich auch das Euro­
päische Parlament (EP) u. a. tief besorgt „ im Zusammenhang mit körperlichen Angriffen und 
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Hassverbrechen, die sich vorrangig gegen Transgender-Personen richten“ (EP 7.6.2022, S. 15, 
Pt. 21).
Polizeiliche Schikanen gegen transgender Sexarbeiter sind weit verbreitet, obschon Sexarbeit 
nicht illegal ist, oft um Bestechungsgelder zu lukrieren. Artikel 29 des Strafgesetzbuches sieht 
die Milderung von Strafen, einschließlich Körperverletzung oder Mord, vor, wenn der Angeklagte 
durch eine „ ungerechte Handlung“ provoziert wurde. Menschenrechtsgruppen behaupten, dass 
Richter routinemäßig Artikel 29 zur Milderung von Urteilen im Falle der Ermordung von Ange­
hörigen sexueller Minderheiten herangezogen haben (DFAT 16.5.2025, S. 30f.; vgl., USDOS 
22.4.2024, S. 74f.). Die Berufungsgerichte haben diese Urteile teilweise mit der Begründung 
der „ unmoralische Natur“ des Opfers bestätigt (USDOS 22.4.2024, S. 74f.). Die Türkei gehört 
zu den Ländern mit den höchsten Mordraten an Transgender-Personen (EC 6.10.2020, S. 40).
Der Zugang zu geschlechtsangleichenden Operationen sowie zu Gesundheits- und Sozial­
diensten war für Trans-Personen nach wie vor beschwerlich und problematisch (EC 8.11.2023, 
S. 42).
Angehörige sexueller Minderheiten unter den Flüchtlingen
UN-Organisationen berichten von Asylsuchenden und sog. „ bedingten Flüchtlingen“, die einer 
sexuellen Minderheit angehören, vor allem aus dem Iran, Afghanistan und Irak. Nach Angaben 
von Menschenrechtsgruppen werden diese Flüchtlinge aufgrund ihres Status als Angehörige 
einer sexuellen Minderheit sowohl von den Behörden als auch von der lokalen Bevölkerung 
diskriminiert und angefeindet. Vielen widerfuhr geschlechtsbasierte Gewalt. Die kommerzielle 
sexuelle Ausbeutung bleibt auch bei dieser Personengruppe ein großes Problem, insbesondere 
für transgender Personen (USDOS 22.4.2024, S.48f.).
Verwaltungssanktionen und Abschiebungen von LGBTI+-Flüchtlingen haben laut ILGA 2022 
zugenommen. Angehörige sexueller Minderheiten, die internationalen Schutz beantragen, wur­
den von der regionalen Migrationsbehörde in Städte abgeschoben, in denen Phobie gegenüber 
Angehörigen sexueller Minderheiten stärker verbreitet ist (ILGA 20.2.2023). Während ihres fünf­
monatigen Aufenthalts in einem Abschiebezentrum wurden die Grundrechte einer Transfrau ver­
letzt. Sie wurde in einem Einzelzimmer festgehalten, konnte keine Gemeinschaftsräume nutzen, 
hatte keinen Zugang zu HIV-Medikamenten und war diskriminierendem Verhalten ausgesetzt. 
Nach ihrer Entlassung wurden ihre Ausweispapiere und ihre Krankenversicherung annulliert, 
sodass sie bis zu ihrer Abschiebung keinen Zugang zu lebenswichtigen Medikamenten hatte. In 
Adana wurde der HIV-Status einer geflüchteten Transfrau ohne ihre Erlaubnis in den sozialen 
Medien offengelegt, sodass sie massiver Hassrede ausgesetzt wurde (ILGA 2.2025).
NGO-Länder-Ranking
Die NGO ILGA verortete die Türkei wie 2022 (ILGA 2022) auch 2023 an vorletzter Stelle (vor 
Aserbaidschan) von 49 europäischen Ländern hinsichtlich der Rechte sexueller Minderheiten. 
Bei einem theoretischen Bestwert von 100 % erreichte die Türkei lediglich 4 % [Österreich: Platz 
19 mit 50,1 %] (ILGA 2023).
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20 Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2025-08-06 13:33
Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie 
das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit 
kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB 
Ankara 4.2025, S. 14f.; vgl.USDOS 22.4.2024 S. 41).
So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regie­
rung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewe­
gungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans 
- PKK limitiert (FH 26.2.2025, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner 
312
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innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Per­
sonen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den 
Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Ta­
gen verbieten (ÖB Ankara 4.2025, S.9; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 42), obschon die Verfassung 
vorschreibt, dass nur Richter die Bewegungsfreiheit von Bürgern limitieren können, und auch 
nur in Verbindung mit einer strafrechtlichen Untersuchung bzw. Verfolgung (USDOS 22.4.2024 
S. 42).
Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehö­
rige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können 
die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Ein­
trag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An 
Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um 
insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram 
etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige 
usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur 
mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit 
einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar. Die Ausrei­
sekontrollen an türkischen Grenzübergängen sind in der Regel streng. Ein- und Ausreisedaten 
werden genauestens erfasst und die Reisenden in den entsprechenden Fahndungssystemen 
überprüft (AA 20.5.2024, S. 24f.).
Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die 
strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine 
Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten 
(MBZ 18.3.2021, S. 27f.; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.). Es gibt keine eindeutige Antwort auf 
die Frage, inwieweit eine Person, die das negative Interesse der türkischen Behörden auf sich 
gezogen hat, das Land legal verlassen kann, oder eben nicht, während ein Strafverfahren noch 
anhängig ist. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (MBZ 2.3.2022, S. 27). Dennoch 
bestätigten Quellen des niederländischen Außenministeriums, dass in den meisten Fällen mit 
politischer Dimension, die im Kontext des Strafrechts als „Terrorfälle“ gelten, ein Ausreisever­
bot verhängt wird. In Fällen mit politischem Kontext sind insbesondere kurdische Aktivisten 
und (angebliche) Gülenisten betroffen. Die Häufigkeit von Ausreiseverboten in Fällen mit einer 
politischen Dimension gilt als „ weit verbreitet“ und „ systematisch“. Jedoch gibt es Fälle von un­
auffälligen politischen Aktivisten, gegen die kein Ausreiseverbot verhängt wurde (MBZ 2.2025a, 
S. 37).
Mitunter wird sogar gegen Parlamentarier ein Ausreiseverbot verhängt. - So wurde im März 
2022 auf richterliches Geheiß dem HDP-Abgeordneten Ömer Faruk Gergerlioğlu die Ausreise 
untersagt und sein Reisepass im Rahmen der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen eingezogen 
(Duvar 10.3.2022). Ende Dezember 2022 wurde, ebenfalls gegen einen HDP-Parlamentarier, 
eine Reisesperre verhängt. Zeynel Özen, der zudem schwedischer Staatsbürger und Mitglied 
des Harmonisierungsausschusses der Europäischen Union ist, wurde auf Anweisung des Innen­
ministers am Flughafen Istanbul ohne Begründung die Ausreise verweigert (Medya 26.12.2022; 
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vgl. Duvar 26.12.2022). Vor dem Hintergrund des Gazakrieges wurde im Oktober 2023 15 Par­
lamentariern der pro-kurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker - HEDEP 
[mit abgeänderter Abkürzung inzwischen DEM-Partei als Vorgängerin der HDP bzw. der Grünen 
Linkspartei] trotz parlamentarischer Immunität die Ausreise verweigert (Duvar 20.10.2023).
Im Juni 2024 zogen die Behörden die Pässe von neun Ko-Bürgermeistern aus Gemeinden 
mit kurdischer Mehrheit ein, darunter die Bürgermeisterin von Diyarbakır Serra Bucak, ohne 
dass ein Gerichtsbeschluss vorlag. Das Innenministerium verteidigte den Schritt mit dem Hin­
weis auf die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung (Medya 24.6.2024; vgl. Rudaw 
24.6.2024). Im Februar 2025 untersagte ein Istanbuler Gericht zwei leitenden Funktionären des 
Wirtschaftsverbands TUSIAD im Rahmen einer Untersuchung ihrer Äußerungen zur Demokratie, 
die Erdogan als Untergrabung der Regierung bezeichnet hatte, die Ausreise ins Ausland. Auf 
der Generalversammlung der Organisation hatten TUSIAD-Präsident Orhan Turan und Omer 
Aras, der Vorsitzende der türkischen Bankensparte der QNB, das harte Vorgehen der Regierung 
gegen Oppositionelle und Journalisten kritisiert (REU 20.2.2025). Drei Monate später wurde die 
Ausreisesperre aufgehoben. Das Verfahren lief hingegen weiter, wobei der Staatsanwalt bis zu 
fünf Jahren Haft forderte (HDN 20.5.2025; vgl. Bianet 22.5.2025).
Das Recht zur Ausreise wiederum darf durch eine richterliche Entscheidung im Rahmen einer 
strafrechtlichen Ermittlung oder Verfolgung eingeschränkt werden. Die Strafrichter machen von 
den Einschränkungsmöglichkeiten großzügig Gebrauch. Es ist gang und gäbe, dass insbeson­
dere Personen mit Auslandsbezug, welche sich nicht in Untersuchungshaft befinden, mit einer 
parallel zum Ermittlungsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauernden Ausreisesperre 
belegt werden. Hunderte EU-Bürger, darunter viele Österreicher, sind von dieser Maßnahme 
ebenso betroffen wie Tausende türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitglied­
staat. Umgekehrt wird über nicht türkische Staatsangehörige, die mit der türkischen Strafjustiz in 
Kontakt gekommen sind oder deren Aktivitäten außerhalb der Türkei als negativ wahrgenommen 
wurden, eine Einreisesperre verhängt (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.). Das deutsche Auswärtige 
Amt, antwortend auf eine parlamentarische Anfrage, gab im Juni 2022 an, dass 104 Personen 
mit deutscher Staatsangehörigkeit an der Ausreise gehindert wurden. 55 hätten sich wegen 
„Terror“-Vorwürfen in Haft befunden, und gegen 49 weitere wäre eine Ausreisesperre verhängt 
worden (FR 11.6.2022). Mindestens 65 deutsche Staatsbürger konnten mit Stand November 
2023 die Türkei aufgrund von Ausreisesperren nicht verlassen, die Hälfte wegen Terrorvorwürfen 
(Zeit Online 16.11.2023).
Mitunter wird ein Ausreiseverbot ausgesprochen, ohne dass die betreffende Person davon weiß. 
In diesem Fall erfährt sie es erst bei der Passkontrolle zum Zeitpunkt der Ausreise, woraufhin 
höchstwahrscheinlich ein Verhör folgt. So wie z. B. Strafverfahren und Strafen werden auch Aus­
reiseverbote im sog. Allgemeinen Informationssammlungssystem (Genel Bilgi Toplama Sistemi 
- GBT) erfasst. Die Justizbehörden und der Sicherheitsapparat, einschließlich Polizei und Gen­
darmerie, haben Zugriff auf das GBT. Wenn ein Zollbeamter am Flughafen die Identitätsnummer 
der betreffenden Person in das GBT eingibt, wird ersichtlich, dass das Gericht ein Ausreiseverbot 
verhängt hat. Unklar ist hingegen, ob ein Ausreiseverbot auch im sog. Nationalen Justizinforma­
tionssystem (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP) und im e-Devlet (e-Government-Portal) 
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