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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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die Türkei zurückgeschickt wurden, derselbe Status wieder zuerkannt werden. Eine Quelle der 
Dänischen Migrationsbehörde (DIS) gab hingegen an, dass einem Inhaber des temporären 
Schutzes bei illegaler Ausreise aus der Türkei und beim Aufgriff an der Grenze in solchen Fällen 
der Status entzogen wird (DIS 6.10.2023, S. 41). Die Rückführung von irregulären Migranten 
von den griechischen Inseln wurde nicht wieder aufgenommen. Die EU hat die Türkei wiederholt 
aufgefordert, die Rückführungsmaßnahmen im Einklang mit den in der Erklärung EU-Türkei 
von 2016 eingegangenen Verpflichtungen wieder aufzunehmen. Die Neuansiedlung syrischer 
Flüchtlinge aus der Türkei in den EU-Mitgliedstaaten wurde im Berichtszeitraum fortgesetzt und 
belief sich bis zum 31.8.2024 auf insgesamt 43.019 Personen (EC 30.10.2024, S. 23).
Nebst den (vier) angeführten Flüchtlingskategorien besteht noch die Aufenthaltserlaubnis auf 
der Grundlage des humanitären Bleiberechts (humanitarian residence permit). Dabei handelt 
es sich nicht um einen Schutzstatus, sondern um eine von sechs Kategorien der Aufenthalts­
erlaubnis für Ausländer. Allerdings ist der Zugang zu staatlichen Dienstleistungen beschränkt. 
Zwar ist die Gesundheitsversorgung für Menschen, denen diese Form des Bleiberechts zuge­
sprochen wird, gratis, aber nicht die Kosten für Medikamente. Im Unterschied zu Personen, die 
unter internationalen Schutz fallen, dürfen jene mit einem humanitären Bleiberecht frei ihren 
Wohnort wählen (CoE-CommDH 10.8.2016).
Flüchtlingszahlen
Ende 2023 lebten in der Türkei 3,4 Millionen Flüchtlinge und Asylsuchende, davon kam ein 
Großteil der Flüchtlinge und Asylsuchenden (3,2 Mio) aus Syrien. Über 200.000 Flüchtlinge und 
Asylsuchende waren anderer Nationalitäten, hauptsächlich aus Afghanistan, dem Irak und Iran 
(UNO-FH 2024; vgl. AIDA 20.8.2024a). Die offizielle Zahl der syrischen Staatsbürger, welche 
als temporäre Flüchtlinge registriert sind, ging seit 2021 kontinuierlich zurück. Waren es 2021 
noch 3,737 Mio., zählte die türkische Migrationsbehörde mit Stand 19.6.2025 noch 2,678 Mio. 
Die meisten lebten in Istanbul (ca. 465.600), Gaziantep (ca. 373.600), Şanlıurfa (ca. 234.700) 
und Adana (ca. 198.700) (PMM 19.6.2025a). Rechnet man die irregulären Einwanderer hinzu, 
ist die tatsächliche Zahl viel höher (Economist 12.9.2024). Offiziell betrug die Zahl der irre­
gulären Migranten mit Stand 19.6.2025 rund 67.800Personen, hiervon rund 20.300 Afghanen 
und rund 9.400 Syrer (PMM 19.6.2025b). Hinzukamen (Stand: 19.6.2025) bei den Syrern noch 
rund 75.400 Syrer mit einem langfristigen Aufenthaltsstatus, 51.600 mit einer kurzfristigen Auf­
enthaltserlaubnis, 6.600 mit einem Familienaufenthaltstitel und rund 6.700 syrische Studenten 
(PMM 19.6.2025c).
Registrierung
Um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, müssen potenzielle Antragsteller sich an 
eine der Provincial Directorates of Migration Management (PDMM) wenden, um ihren Antrag zu 
registrieren. Wenn die PDMM den Antrag nicht selbst registrieren kann, weist sie den Antrag­
steller an, sich innerhalb von 15 Tagen in einer anderen Provinz zu melden, wo er sich aufhalten 
und den Antrag registrieren muss. Die Praxis ist nicht standardisiert, und oft wird die Registrie­
rung durch die PDMM abgelehnt, ohne dass die Personen an eine andere PDMM verwiesen 
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werden. Wenn sie an eine andere Provinz verwiesen werden, erhalten die potenziellen Antrag­
steller keinen Nachweis über ihre Absicht, Asyl zu beantragen, was ein Problem darstellen kann, 
wenn sie auf dem Weg in die verwiesene Provinz von der Polizei kontrolliert werden, da sie 
als irreguläre Migranten behandelt und in eine Abschiebehaftanstalt überstellt werden könnten. 
Ein Antragsteller auf internationalen Schutz hat das Recht, während des gesamten Asylverfah­
rens im Hoheitsgebiet zu bleiben, wobei Ausnahmen aus Gründen der „ öffentlichen Sicherheit“, 
der „ öffentlichen Gesundheit“ und der „ Zugehörigkeit zu einer terroristischen oder kriminellen 
Vereinigung“ gelten (ECRE/AIDA 20.8.2024b; vgl. UNHCR o.D.). Anträge auf internationalen 
Schutz werden in 81 Provinzen entgegengenommen, während ein dauerhafter Aufenthalt in 
einigen Städten gesetzlich nicht gestattet ist. In diesem Falle erfolgt eine Zuweisung in eine 
andere Provinz. Anträge auf internationalen Schutz können nicht von einem Rechtsanwalt oder 
Rechtsvertreter gestellt werden. Ein Antragsteller kann jedoch auch internationalen Schutz für 
begleitende Familienangehörige beantragen, deren Anträge auf denselben Gründen beruhen 
(UNHCR o.D.).
Gesundheitsversorgung
Die Türkei hat erhebliche Anstrengungen unternommen, um Flüchtlinge zu unterstützen und 
einen breiteren Zugang zu Gesundheitsversorgung zu gewährleisten, auch wenn der Zugang 
durch Registrierungsbeschränkungen behindert wird. Flüchtlinge (hauptsächlich Syrer unter 
temporärem Schutz) profitieren weiterhin von kostenlosen Gesundheitsdiensten, die in 179 Ge­
sundheitszentren für Migranten, 14 Container-Gesundheitsstationen und in Krankenhäusern 
angeboten werden. Die Kapazitäten der Dienste für psychische Gesundheit und psychosozia­
le Unterstützung, der Dienste für reproduktive Gesundheit, der mobilen Gesundheitsdienste 
und der Gesundheitskompetenz von Flüchtlingen wurden verbessert (EC 30.10.2024, S. 23; 
vgl. AA 20.5.2024, S. 19. In der Praxis sind einige Medikamente und medizinische Verfah­
ren nicht abgedeckt. Die Regierung hat Gebühren für Untersuchungen wie MRT-Scans und 
Röntgenaufnahmen eingeführt. Es gibt eine Liste von Medikamenten, die von der Regierung 
subventioniert werden. Medikamente und medizinische Geräte, die nicht auf der Liste stehen, 
können sowohl für Flüchtlinge als auch für türkische Staatsbürger schwer zugänglich sein (DIS 
6.10.2023, S. 29).
Arbeitsmarkt
Rechtlich steht Flüchtlingen auf Antrag auch der Zugang zum Arbeitsmarkt offen (AA 20.5.2024, 
S. 19). So können Ausländer, denen ein temporärer Schutzstatus gewährt wird (Syrer und 
Syrerinnen) sechs Monate nach Ausstellung des vorübergehenden Schutzausweises eine Ar­
beitserlaubnis beantragen (PMM o.D.), sofern sie auch in der Provinz, in der sie arbeiten wollen, 
mindestens die letzten sechs Monate registriert waren (CoE-ECSR 3.2024). Im Oktober 2024 
erfolgten neue Regulativa, denen zufolge Flüchtlinge und andere Personen, die in der Türkei 
vorübergehend Schutz genießen, für bestimmte Zeiträume von der Erteilung einer Arbeitser­
laubnis befreit sind. Die Ausnahmen gelten für Personen, die im Rahmen des Systems für die 
Beantragung, Bewertung und Überwachung von Ausländern registriert sind, wobei das Innen­
ministerium den Umfang und die Dauer dieser Genehmigungen überwacht. Hintergrund: Die 
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gesetzlich eingeführten Erleichterungen bezüglich der Anforderungen an die Arbeitserlaubnis für 
Flüchtlinge und ausländische Staatsangehörige dienen der Linderung des Arbeitskräftemangels 
vor allem in Schlüsselsektoren der Wirtschaft (TR-Today 16.10.2024; vgl. BuS 18.10.2024).
Der tatsächliche Zugang von Flüchtlingen und Asylbewerbern zum Arbeitsmarkt, insbesondere 
zu formeller Beschäftigung, bleibt schwierig (EC 30.10.2024, S. 23). So sollen etwa eine Million 
Syrer informell arbeiten, da ihnen bürokratische Hindernisse den Zugang zum türkischen Ar­
beitsmarkt erschweren (DIS 6.10.2023, S. 1; vgl. CoE-ECSR 3.2024). Infolgedessen bleibt der 
überwiegenden Mehrheit der bedingten Flüchtlinge und derjenigen, die unter vorübergehendem 
Schutz stehen, die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung verwehrt, wodurch sie anfällig für 
Ausbeutung, einschließlich Menschenhandel sind (CoE-ECSR 3.2024). Laut einer Studie der 
Universität Ankara sahen sich 25,2 % der Syrer als „ regelmäßig arbeitend“, was einen Rückgang 
um fast die Hälfte zum Vergleichswert im Jahr 2019 (50,2 %) bedeutete. Waren 2019 nur knapp 
ein Drittel (33,6 %) laut Befragung Taglöhner, so stieg 2023 dieser Anteil auf 52,2% (MÜGAM/
UNHCR 8.2024; S. 181). - Die Konkurrenz zwischen wirtschaftlich schwachen Gruppen der 
einheimischen Bevölkerung und den Neuankömmlingen auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt 
führt teilweise zu sozialen Spannungen (AA 20.5.2024, S. 20).
Kinderarbeit, frühe Zwangsverheiratung und Polygamie
Eine ernsthafte Zunahme der Kinderarbeit und frühe Zwangsverheiratung bleiben ebenfalls 
ein großes Problem unter den Flüchtlingen, insbesondere unter den Syrern (DIS 6.10.2023, 
S. 64; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 48) und vor allem angesichts der sich verschlechternden 
wirtschaftlichen Lage und den Folgen des Erdbebens (USDOS 22.4.2024, S. 48). Hinzukommt, 
dass in einigen Fällen syrischen Frauen ihr Überleben durch Sexarbeit sichern müssen (DIS 
6.10.2023, S. 64). Von den Syrern und Syrerinnen, beispielsweise, hat die Hälfte nie eine Schule 
besucht oder kann nicht lesen und schreiben. Nach Angaben des Hohen Flüchtlingskommissars 
der Vereinten Nationen leben mehr als 70 % der syrischen Flüchtlinge in Armut (AsiaTimes 
3.1.2022). Das Europäische Parlament „ fordert[e] die Regierung der Türkei auf, den Zugang 
syrischer Flüchtlinge zum Arbeitsmarkt zu verbessern und Maßnahmen zu ergreifen, damit das 
Risiko der Staatenlosigkeit für eine Generation syrischer Kinder, die in der Türkei geboren sind, 
nicht eintritt“ (EP 7.6.2022 S. 22, Pt. 36). Denn etwa 1,6 Millionen Syrer in der Türkei sind 
minderjährig, und schätzungsweise 750.000 von ihnen wurden dort geboren. Die überwiegende 
Mehrheit von ihnen ist staatenlos (FP 26.3.2023).
Neben Gewalt ist der Schutz von Frauen und Mädchen unter 18 Jahren, die in arrangierte Ehen 
und inoffizielle polygame Ehen verwickelt sind – darunter „ Zweitfrauen“ und Mädchen, die von 
ihren Familien verkauft wurden – ein anhaltendes Problem. Diese Probleme haben auch zu 
einem Anstieg der Scheidungsrate bei Mädchen unter 18 Jahren beigetragen. Die Rate von 
Frühehen und/oder Zwangsehen, sexueller Gewalt, Polygamie, ungewollten Schwangerschaf­
ten, unsicheren Geburten und Müttersterblichkeit ist unter syrischen Flüchtlingen deutlich höher 
als unter türkischen Frauen. Da der Status der zweiten Ehefrau im türkischen Zivilrecht nicht 
anerkannt ist, haben sie im Falle von Missbrauch und Gewalt Schwierigkeiten, ihre gesetzlichen 
Rechte geltend zu machen (ECRE/AIDA 20.8.2024a).
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Örtliche Begrenzung des Ausländeranteils an der Wohnbevölkerung
Seit Mai 2022 ist es gesetzlich verboten, dass in einer Region oder einem Gebiet der Tür­
kei mehr als ein Viertel der Gesamtbevölkerung aus Ausländern besteht (AIDA 27.2.2023). - 
Bereits im Juni 2022 wurde der Prozentsatz auf 20 % herabgesetzt (EC 8.11.2023, S. 55). - 
Dies umfasst sowohl Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in der Türkei haben, als auch 
diejenigen, die das Land nur besuchen. Stadtteile in verschiedenen Provinzen sind nun für 
ausländische Staatsangehörige gesperrt, die sich im Rahmen des vorübergehenden Schutzes, 
des internationalen Schutzes und der Aufenthaltsgenehmigung ummelden oder ihren Wohnort 
wechseln wollen, wenn sie Ausländer mit Aufenthaltsgenehmigung sind oder vorübergehenden 
oder internationalen Schutz genießen, mit Ausnahme von Neugeborenen und Fällen der Kern­
familienzusammenführung. Adana, Ankara, İstanbul, İzmir, Muğla und Antalya sind einige der 
Städte, die in diese Kategorie fallen (AIDA 27.2.2023; vgl. HRW 24.10.2022, EC 8.11.2023). 
Personen, die nicht bei den Behörden gemeldet sind, riskieren die Abschiebung in ihr Herkunfts­
land. Allerdings wird der sogenannte „ Seyreltme Planı“ (Verdünnungsplan) zur Absenkung des 
Ausländeranteiles auf 20 % nicht geordnet umgesetzt. Inzwischen sind sog. „ mobile Kontroll­
punkte“ etabliert worden, an denen Regierungsbeamte die Papiere von Ausländern an belebten 
Orten wie Plätzen, U-Bahn- und Busstationen kontrollierten. Nach Angaben des Innenministers 
gab es bis Anfang Dezember 2024 270 solcher Kontrollpunkte (MBZ 2.2025a, S. 96).
Zur Lage der Kinder und minderjährigen Flüchtlinge siehe Relevante Bevölkerungsgruppen /
Kinder und minderjährige Jugendliche (bis 18) / Flüchtlingskinder und minderjährige Flüchtlinge.
Einstellung und Verhalten der türkischen Bevölkerung und Politik gegenüber den Flücht­
lingen
Seitdem die COVID-19-Pandemie die seit 2018 andauernden wirtschaftlichen Turbulenzen stark 
erhöht hat, verstärkt sich gleichermaßen die flüchtlingsfeindliche Stimmung in der türkischen 
Gesellschaft (AlMon 28.7.2021; vgl. TNA 2.9.2022). Dazu trug auch ein Teil der politischen 
Opposition bei, die im Zuge des Wahlkampfes für die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 
im Frühjahr 2023 die Regierung in schärfen Tonen wegen deren Migrationspolitik angriff (ÖB 
Ankara 4.2025, S. 5). Studien zeigen, dass die Darstellung von Flüchtlingen und Migranten in 
der Medienberichterstattung oft voreingenommene und diskriminierende Narrative enthält, die 
auf vielfältige Weise zur Verbreitung von Desinformation beitragen (AIDA 20.8.2024b). In den 
letzten Jahren zeigten empirische Studien, dass sich eine deutliche Mehrheit der Türken für 
eine Rückkehr der Flüchtlinge aussprach. - 2023, im Vorfeld der Wahlen, war die Flüchtlings­
problematik laut Umfrage von „ Syrians Barometer“ hinter der Wirtschaftslage schon an zweiter 
Stelle. 88,5 % der Türken wollten eine Rückkehr der syrischen Flüchtlinge (DW 20.4.2023).
Immer wieder werden Flüchtlinge/Migranten Opfer gewaltsamer Angriffe (ÖB Ankara 4.2025, 
S.5), vereinzelt auch mit Todesfolge (SCF 6.2023; vgl. Conversation 2.11.2020). Rassismus 
und Feindseligkeiten gegenüber syrischen Flüchtlingen wurde auch angesichts des Erdbebens 
im Februar 2023 immer lauter, obwohl man davon ausging, dass viele von ihnen unter den 
Opfern des Erdbebens waren. Verschärft wurde die Stimmung durch Kommentare in Medien 
und nachweislich gefälschte Videos in sozialen Medien, wonach Flüchtlinge an Plünderung 
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beteiligt gewesen sein sollen (AlMon 10.2.2023; vgl. Tagesspiegel 11.2.2023, TM 13.2.2023, 
MEE 13.2.2023).
Zur Eskalation kam es am 30.6.2024 in der Provinz Kayseri in Zentralanatolien. Nachdem ein 
syrischer Mann eine Minderjährige missbraucht haben soll, gingen Hunderte in mindestens drei 
Vierteln der Provinz auf die Straße und griffen teilweise Geschäfte und Fahrzeuge von Syrern 
an. Es gab Bilder, auf denen Bewohner mit Bulldozern Motorräder und Autos und Geschäfte 
von Syrern in Brand setzen und Häuser mit Steinen bewarfen. Die Polizei setzte Tränengas 
und Wasserwerfer ein, um die Menge zu zerstreuen, welche „ Wir wollen keine Syrer in unserem 
Land“ rief. Nebst 67 Festnahmen kam es zu Ermittlungen gegen mehr als 60 Konten in den so­
zialen Medien wegen der Veröffentlichung provokativer Nachrichten (AlMon 1.7.2024; vgl. MEE 
1.7.2024). In den beiden Folgetagen wurden sieben Menschen in Nordsyrien getötet, nachdem 
bewaffnete Demonstranten mit den türkischen Streitkräften, die das Gebiet kontrollierten, an­
einandergeraten waren. Die Demonstrationen waren eine Reaktion auf die Ausschreitungen 
gegen syrische Flüchtlinge in der Türkei am Vortag (Standard 3.7.2024; vgl. AlMon 2.7.2024). 
Die Proteste weiteten sich in der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2024 fast auf die ganze Türkei 
aus. Von der syrisch-türkischen Grenze aus, wo in Städten wie Reyhanlı, Urfa, Gaziantep und 
Kahramanmaraş mittlerweile 30 bis 60 % der Bewohner syrischer Herkunft sind, über Antalya, 
Hatay und Konya bis in den Istanbuler Stadtteil Sultanbeyli ging ein wütender Mob auf die Stra­
ße und griff syrische Läden und Fahrzeuge an. Rund 470 Randalierer wurden festgenommen 
(Standard 3.7.2024; vgl. AlMon 2.7.2024, Evrensel 3.7.2024). Es wurden Slogans wie „ Die Tür­
kei gehört den Türken, sie wird türkisch bleiben“ und „ Ich will keine Flüchtlinge in meinem Land“
skandiert. In Gaziantep konnten die Syrer am nächsten Tag nach den Angriffen ihre Geschäfte 
nicht mehr öffnen. Dutzende von syrischen Geschäften wurden geplündert und etliche Videos 
von geschlagenen Flüchtlingen wurden in den sozialen Medien verbreitet (Evrensel 3.7.2024).
Im Juli 2022 vermerkte die UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen, ihre Ur­
sachen und Folgen, dass syrische Frauen, die unter vorübergehendem Schutz stehen, sowie 
Flüchtlinge, Migrantinnen und andere Frauen und Mädchen ohne Papiere oder ohne regulä­
ren Migrationsstatus in der Türkei besonders von geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht sind 
(OHCHR 27.7.2022a, S. 5).
Mängel im Asylsystem (Beispiele)
Einer der größten Mängel des türkischen Asylrechts ist die fehlende Verpflichtung, Asylwer­
bern eine staatlich finanzierte Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Artikel 95(1) des Gesetzes 
über Ausländer und Internationalen Schutz (eng. Abk.: LFIP) legt fest, dass Antragsteller auf 
internationalen Schutz und Personen mit internationalem Schutzstatus in der Regel ihre eigene 
Unterkunft aus eigenen Mitteln sichern müssen. Weder das LFIP noch die später erlassenen 
Regularien sehen Pläne vor, Antragstellern auf internationalen Schutz finanzielle Unterstützung 
zur Deckung der Wohnkosten anzubieten (AIDA 20.8.2024c). Dies führt zu Obdachlosigkeit 
oder unzureichenden Lebensbedingungen, die ein ernsthaftes Risiko von Diskriminierung und 
schweren Verstößen darstellen. Der Zugang zu Wohnraum ist nach wie vor äußerst schwierig, 
u. a. infolge der hohen Mietpreise und Vorauszahlungsforderungen der Eigentümer, was dazu 
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führt, dass zwei oder drei Familien an einem Ort zusammenleben, um sich die Miete leisten zu 
können (AIDA 28.5.2021, S. 17, 75, 84).
Drahoslav Štefánek, Sonderbeauftragter des Generalsekretärs für Migration und Flüchtlinge des 
Europarates, stellte 2021 in seinem Fact-Finding-Mission-Bericht fest, dass das Fehlen einer 
langfristigen Perspektive für syrische Migranten in der Türkei deren Gemeinschaft nach wie vor 
Anlass zu großer Sorge gibt. Der temporäre Status, der syrischen Flüchtlingen gewährt wird, ist 
nach wie vor sehr unsicher und kurzfristig, da ausdrücklich festgelegt ist, dass die unter dem 
diesbezüglichen Status verbrachte Zeit nicht auf die Erfüllung der Aufenthaltsvoraussetzungen 
für eine langfristige Aufenthaltserlaubnis oder den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft 
angerechnet wird (CoE 29.11.2021, S. 28, Pt. 112).
Wenn festgestellt wird (Art. 73 des Gesetzes für Ausländer und internationalen Schutz), dass 
ein Asylwerber aus einem Land kommt, in dem er zuvor als Flüchtling anerkannt war und dort 
immer noch die Möglichkeit hat, diesen Schutz zu genießen, einschließlich des Rechts auf Non-
Refoulement, wird sein Antrag als unzulässig bewertet und das Verfahren zur Rückführung in 
den ersten Zufluchtsstaat eingeleitet. Wenn festgestellt wird (Art. 74), dass der Antragsteller aus 
einem sicheren Drittstaat kommt, in dem er möglicherweise einen Antrag auf internationalen 
Schutz gestellt hat, der dem Schutz nach dem Abkommen [Genfer Konvention] entspricht, oder 
in dem er die Möglichkeit hat, solch einen Antrag zu stellen, wird der Antrag als unzulässig 
bewertet und die Verfahren zur Rückführung in den sicheren Drittstaat eingeleitet (ZAR 5.2013).
Das Verfassungsgericht entschied im Juli 2019, dass Rechtsmittel gegen Abschiebungen 
automatisch aufschiebende Wirkung haben sollten. Dies hat zu einer gesetzlichen Änderung 
der Artikel 53 (3) und 54 (1) des Gesetzes für Ausländer und internationalen Schutz im Dezem­
ber 2019 geführt. Die Behörden halten sich an das Urteil. Abschiebungen werden nun häufig 
durch Einsprüche gestoppt, sodass die Rechte zur Verhinderung von Refoulement gestärkt 
wurden. Im Dezember 2020 bekräftigte das Verfassungsgericht die aufschiebende Wirkung 
von Verwaltungsbeschwerden gegen Abschiebungsentscheidungen. Das Gericht sagte, dass 
die Beschwerde das Abschiebungsverfahren aussetzen muss, da es sonst gegen das Verbot 
der Misshandlung und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verstößt (AIDA 28.5.2021, 
S. 16, 25).
Statusverlust
Der rechtliche Rahmen sieht verschiedene Gründe vor, aus denen ein Antragsteller, der inter­
nationalen Schutz beantragt hat, sein Recht auf Aufenthalt in der Türkei verlieren kann. Ein 
Antrag auf internationalen Schutz gilt als stillschweigend zurückgezogen, wenn der Antragsteller 
dreimal hintereinander seiner Meldepflicht nicht nachkommt, sich nicht in die ihm zugewiesene 
Provinz begibt oder seinen Wohnsitz ohne Erlaubnis verlässt. In ähnlicher Weise droht Syrern, 
die unter das System des temporären Schutzes fallen, die Abschiebung, wenn sie dreimal hin­
tereinander ihrer Meldepflicht nicht nachkommen. Eine Abschiebungsanordnung beinhaltet in 
der Regel die Beendigung jeglichen legalen Aufenthaltsrechts in der Türkei. Eine Abschiebung 
droht auch bei illegaler Beschäftigung sowie illegaler Ein- oder Ausreise (MI 8.2023, S. 24f.). 
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Wenn Asylsuchende unrechtmäßig aus der Türkei ausgereist sind, kann grundsätzlich die Mög­
lichkeit einer Rückkehr in die Türkei dadurch ausgeschlossen sein. In diesem Fall werden diese 
Personen durch die türkischen Behörden mit einem fünfjährigen Einreiseverbot belegt und ihr 
Asylantrag gilt als zurückgezogen (UNHCR 13.3.2018). Laut Migrationsbehörde wird bei Aus­
reise in ein Drittland der temporäre Schutzstatus bzw. die Schutzstatuskarte annulliert, außer 
eine behördliche Genehmigung wurde vorab erteilt (PMM o.D.). Der temporäre Schutzstatus 
wird widerrufen, wenn ein Syrer die Türkei verlässt, unabhängig davon, ob er legal oder illegal 
eingereist ist, oder wenn der Syrer als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Si­
cherheit oder die öffentliche Gesundheit angesehen wird. Die türkischen Behörden entscheiden 
im Einzelfall, ob sie den Status wiederherstellen oder den Syrer zurück nach Syrien abschie­
ben, wenn er nach dem Verlust des temporären Schutzstatus in die Türkei zurückkehrt (DIS 
6.10.2023, S. 1, 42, 123). Zwar verlieren Personen, die temporären Schutz genießen, ihren 
Status bei der freiwilligen Ausreise aus der Türkei, doch wenn eine Person zuvor keine „ Kimlik“, 
d. h. eine offizielle Registrierungsnummer besaß, kann die Person Schutz beantragen, wenn die 
Abschiebungsanordnung innerhalb der siebentägigen Frist angefochten wurde oder die Migra­
tionsbehörde ausnahmsweise zustimmt, die Abschiebungsanordnung aufzuheben (MI 8.2023, 
S. 24f.; vgl. DIS 6.10.2023, S. 123). Im Falle, dass Syrer und Syrerinnen freiwillig nach Syrien 
zurückkehren, nachdem sie das Formular für die freiwillige Rückführung unterzeichnet haben, 
wird dies nicht als vorübergehende Ausreise betrachtet und ihre Registrierung als temporärer 
Schutzbedürftige wird gelöscht (DIS 6.10.2023, S. 123).
In der Praxis wird freiwilligen Rückkehrern nach Syrien der Restriktionscode V87 für Inhaber des 
temporären Schutzes zugewiesen. Aufgrund dieses Codes ist es diesen Personen nicht möglich, 
wieder in die Türkei einzureisen, und selbst wenn sie einen Weg finden, wieder in die Türkei ein­
zureisen, ist es ihnen nicht möglich, offiziell im Rahmen des Systems des temporären Schutzes 
registriert zu werden. Laut eines Rundschreibens der türkischen Migrationsbehörde kann dieser 
Restriktionscode allerdings für Schwangere, ältere Personen und Kinder aufgehoben werden 
(DIS 6.10.2023, S. 41f.).
Mitte August 2024 erklärte Innenminister Yerlikaya laut Daily Sabah, dass die Behörden die 
Adressen aller Syrer im Land erfasst hätten und 396.738 Personen entweder nicht unter der 
von ihnen angegebenen Adresse auffindbar seien oder ihre Adresse nach einem Umzug nicht 
aktualisiert hätten (DS 14.8.2024). Andere Quellen zitierten den Minister, wonach rund 729.000 
Syrer nicht an der angegebenen Adresse anzutreffen waren (BBC 9.8.2024; vgl. MENA Research 
1.9.2024). Der Minister warnte, dass, wenn sie ihren Status nicht aktualisieren, ihr Anspruch 
auf Sozialleistungen und öffentliche Dienste ausgesetzt werde, und dass diejenigen, die in den 
letzten fünf Jahren in der Türkei keinen Wohnort gemeldet hätten, ihren Status verlieren würden. 
Laut Minister wurden Nachrichten an betroffenen Syrer geschickt, die nicht gefunden werden 
konnten, und ihnen eine Frist von 90 Tagen gesetzt. Mehr als 330.000 Menschen hätten sich 
daraufhin gemeldet (DS 14.8.2024; vgl. MENA Research 1.9.2024).
Frage des Erwerbes der Staatsbürgerschaft
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Was den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft betrifft, so gibt es eine Bestimmung in 
der Verordnung zum türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz, die Personen, die internationa­
len Schutz suchen, was auch den temporären Schutz Syrer einschließt, von der Verleihung der 
Staatsbürgerschaft ausschließt, da sich diese Personen der Verordnung zufolge nicht für einen 
langfristigen Aufenthalt in der Türkei befinden. Nach einem speziellen Artikel des türkischen 
Staatsbürgerschaftsgesetzes kann der Staatspräsident eine „ außergewöhnliche Staatsbürger­
schaft“ verleihen. Die Zahl der Syrer, denen die außerordentliche Staatsbürgerschaft gewährt 
wird, ist unklar. Es ist auch nicht klar, nach welchen Kriterien einigen syrischen Staatsange­
hörigen die außerordentliche Staatsbürgerschaft gewährt wurde (DIS 6.10.2023). Auch die 
Migrationsbehörde weist auf ihrer Webseite darauf hin, dass das Identitätsdokument über den 
vorübergehenden Schutz das Recht in der Türkei zu bleiben vorsieht, „ [d]ieses Dokument gibt 
dem Inhaber jedoch nicht das Recht, die türkische Staatsbürgerschaft zu beantragen“ (PMM 
o.D.). Laut Angaben von Innenminister Ali Yerlikaya von Mitte August wurde in den letzten 13 Jah­
ren 238.733 Syrern und Syrerinnen die türkische Staatsbürgerschaft verliehen (DS 14.8.2024; 
vgl. MENA Research 1.9.2024).
Anmerkung: Anfragen (rund ein Dutzend) an die türkischen Behörden hinsichtlich einer ver­
meintlichen türkischen Staatsbürgerschaft von Syrern und Syrerinnen, die zuvor in der 
Türkei (über längere Zeit) den Status eines temporären Flüchtlings innehatten, haben in keinem 
Fall eine positive Antwort ergeben. Seit Dezember 2023, bestätigt durch ein Schreiben des 
türkischen Außenministeriums an den Verbindungsbeamten des BMI in Ankara bzw. die Öster­
reichische Botschaft - Ankara, werden Anfragen dieser Art mit Verweis auf den Datenschutz 
nicht mehr beantwortet (TRMFA 13.12.2023).
Freiwillige und zwangsweise Rückführungen, Abschiebungen, Pushbacks und Gewalt­
anwendung durch die Behörden
Es gab weiterhin Vorwürfe von Pushbacks und Gewalt an der türkisch-syrischen Grenze. Trotz 
des Baus einer Mauer an der Ostgrenze gelang es einigen Menschen, die Grenze zu überqueren 
und in die Türkei einzureisen. Wenn sie erwischt wurden, wurden sie zurückgedrängt, aber die 
meisten Versuche wurden von der türkischen Polizei eher als „ Blockieren“ denn als „ Pushback“
bezeichnet. - Anträge auf vorübergehenden Schutz werden an der Grenze nicht akzeptiert (AIDA 
20.8.2024a).
Seit 2018 wird gegen die türkischen Behörden der Vorwurf erhoben, ein breites Spektrum an 
willkürlichen Praktiken gegen Flüchtlinge anzuwenden, selbst wenn diese über eine offizielle 
Registrierung verfügen (STJ 14.2.2022, S. 2-6). Wiederholt gab es Vorwürfe von Syrern, die 
gewaltsam nach Syrien zurückgeführt wurden, sowie von Migranten anderer Nationalitäten in 
Abschiebezentren, die vermeintlich gezwungen wurden, Formulare zur freiwilligen Rückkehr zu 
unterschreiben (STJ 14.2.2022, S. 3; vgl. EC 6.10.2020, S. 50). Ein Urteil des Europäischen 
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 21.6.2022 bestätigte die Existenz dieser Vor­
gehensweise. - Der EGMR entschied, dass die Türkei einen syrischen Flüchtling unrechtmäßig 
zurückgeschickt hat, nachdem dieser gezwungen wurde, ein Dokument zu unterschreiben, in 
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dem stand, dass er freiwillig zurückkehren würde (REU 21.6.2022). Auch der UN-Menschen­
rechtsausschuss zeigte sich ob der Berichte zur Praxis der erzwungenen Unterschriftsleistung 
unter Androhung von Gewalt oder unbestimmter Inhaftierung besorgt (UNHRCOM 28.11.2024, 
S. 8).
Nach einer Änderung der Politik im Jahr 2022 werden Syrer, die in das Land einreisen, in 
temporäre Unterkünfte in Gaziantep, Kahramanmaraş, Hatay, Kilis und Malatya gebracht. Die 
Einweisung in ein temporäres Aufnahmezentrum liegt im Ermessen des regionalen PDMM, und 
wenn der Zugang verweigert wird, besteht die einzige Alternative für Syrer darin, „ freiwillig“ nach 
Syrien zurückzukehren. Daher sind die Lager zu einer neuen Form von Anhaltezentren für Syrer 
geworden, die entweder nicht im Rahmen des vorübergehenden Schutzes registriert sind oder 
denen der vorübergehende Schutzstatus entzogen wurde. Personen, die in den temporären 
Aufnahmezentren festgehalten werden, droht oft eine unbefristete Inhaftierung, im Gegensatz 
zu den regulären Anhaltezentren, in denen die maximale Haftdauer bis zu zwölf Monate beträgt 
(AIDA 20.8.2024b).
Mitte Juli 2023 wurde berichtet, dass die türkischen Behörden mindestens 160 syrische Flücht­
linge in das vom türkischen Militär kontrollierte syrische Gebiet Tel Abyad im Umland von Raqqa 
abgeschoben haben. Medienberichten zufolge sollen die Flüchtlinge unter dem Vorwand der 
„ freiwilligen Rückkehr“ über die At-Terwaziyah-Linie in das Gebiet gebracht worden sein. Dies 
weckt laut Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) Bedenken hinsichtlich einer möglichen 
demografischen Veränderung in der Region. Die Abschiebungen sollen gewaltsam durchgeführt 
worden sein. Einige der Abgeschobenen sollen bei ihrer Ankunft in Nordsyrien mit sofortiger 
Verhaftung durch von der Türkei unterstützte Gruppierungen rechnen müssen. Zudem berichte­
te SOHR, dass türkische Behörden am 14.7.2023 mindestens 45 syrische Flüchtlinge über den 
Grenzübergang al-Hamam in der Region Jindires in das Gebiet der türkischen Militäroffensive 
„ Operation Olivenzweig“ abgeschoben haben (BAMF 10.7.2023; vgl. TNA 17.7.2023).
Seit Kriegsbeginn in Syrien 2011 bis Ende 2022 zählte das Violations Documentation Center in 
North Syria (VDC-NSY) 524 Individuen, die durch türkische Grenzwachen getötet wurden, dar­
unter 103 Kinder und 67 Frauen. Im Jahr 2022 waren es 46, darunter zwei Frauen und fünf Kinder 
(NPA 2.1.2023). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) veröffentlichte 
ähnliche Zahlen für den Zeitraum von November 2015 bis November 2023. Demnach sollen 
547 Zivilisten von der türkischen Gendarmerie an der Grenze erschossen und mehr als 1.349 
verwundet worden sein (SOHR 26.11.2023). Im März 2023 wiederholte Human Rights Watch 
seinen Vorwurf, dass türkische Grenzsoldaten an der Grenze zu Syrien wahllos auf syrische 
Zivilisten schießen und mit Folter und übermäßiger Gewalt gegen Asylbewerber und Migranten 
vorgehen, die versuchen, in die Türkei zu gelangen. So schlugen und folterten am 11.3.2023 
laut HRW türkische Grenzbeamte eine Gruppe von acht Syrern, die versuchten, illegal in die 
Türkei zu gelangen. Ein Mann und ein Junge starben in türkischem Gewahrsam, während die 
anderen schwer verletzt wurden (HRW 27.4.2023). Mit Stand Anfang September 2024 zählte 
SOHR seit Beginn des Jahres 13 Personen, welche nahe der syrisch-türkischen Grenze von 
türkischen Grenzschutzbeamten (Gendarmerie) getötet wurden. Darüber hinaus wurden laut 
327
332

SOHR im gleichen Zeitraum 27 Zivilisten durch Schüsse der türkischen Gendarmerie verletzt 
(SOHR 7.9.2024).
Rückkehr nach Syrien, insb. seit dem Sturz des Assad-Regimes
Im August 2024 nannte der türkische Innenminister die Zahl von 132.288 Syrern, welche 2023 
in ihre Heimat freiwillig zurückkehrten. In den letzten fünf Jahren wären dies 687.706 gewesen. 
Zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr sind laut Innenminister u. a. der Bau von 240.000 
Wohnstätten in Idlib und Afrin in den nächsten drei Jahren geplant. Dies geschähe mit Unter­
stützung Katars im Rahmen des sog. „ Voluntary, Safe, Honorable Return Project“ (Projekt zur 
freiwilligen, sicheren und ehrenvollen Rückkehr), welches 2023 in Jarablus, einer Stadt süd­
lich der türkischen Grenze, ins Leben gerufen wurde (DS 14.8.2024). Zuvor erklärte Präsident 
Erdoğan, dass an 13 Orten in Syrien Unterkünfte für rund eine Million Flüchtlinge gebaut wür­
den. Bereits im November 2022 besuchte der damalige Innenminister Soylu 600 neu errichtete 
Häuser in der von Rebellen kontrollierten syrischen Region Idlib (FR24 25.5.2023; vgl. AnA 
25.5.2023).
Am 27.12.2024 berichtete Innenminister Yerlikaya, dass fast 31.000 Syrer die Türkei verlassen 
hatten, um in ihr Heimatland zurückzukehren. Damit dieser Prozess erleichtert wird, kündigte 
die Regierung am 5.1.2025 eine Reihe von neuen Verfahren für die freiwillige Rückkehr von 
Syrern an. Dazu gehörten die Erlaubnis für ein Mitglied jeder Familie, zwischen dem 1. Jänner 
und dem 1. Juli 2025 dreimal nach Syrien zu reisen, um die Bedingungen für die Rückkehr 
zu prüfen, die Einrichtung eines zentralen Systems für die Beantragung der Rückkehr, die 
Einrichtung von Büros für das Migrationsmanagement in der türkischen Botschaft in Damaskus 
und im Konsulat in Aleppo sowie die Zuweisung von fünf Grenzübergängen für Personen, die 
nach Syrien zurückkehren möchten, und zwei weiteren Übergängen für Personen, die das Land 
besuchen möchten, um die Lage zu beurteilen und Vorkehrungen für ihre Rückkehr zu treffen 
(ECRE 16.1.2025; vgl. MEMO 6.1.2025).
Hatte Staatspräsident Erdoğan Ende April 2025 verkündet, wonach 200.000 Syrer seit 9.12.2024 
freiwillig nach Syrien zurückgekehrt seien (TRT 29.4.2025), vermeldete Vizepräsident Cevdet 
Yilmaz im Juni 2025, dass bereits mehr 273.000 Syrer seit dem Sturz des Assad-Regimes in 
ihre Heimat zurückgekehrt seien (LOT 19.6.2025).
Die 2014 gegründete Refugees and Asylum Seekers Assistance and Solidarity Association führte 
zwischen dem 18.12.2024 und dem 20.2.2025 unter 1.544 syrischen Familien eine Umfrage 
durch. Nach Abklingen der Euphorie angesichts des Sturzes des Assad-Regimes und angesichts 
der aktuellen Lage denken 75 % der Familien nicht daran, freiwillig nach Syrien zurückzukehren, 
nur mehr 14 % hegen die Absicht zur Rückkehr (MSYDD/RASASA 3.2025).
Abschiebungen von Afghanen
Die Behörden akzeptieren seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan im August 2021 
keine Asylanträge von neu einreisenden Afghanen. Vor allem junge afghanische Männer haben 
kaum eine Chance, internationalen Schutz zu erhalten. Aber auch Familien mit Frauen und 
Kindern werden abgewiesen. Vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums 
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