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■ İŞKUR - Turkish Employment Agency (Türkiye İş Kurumu) [Turkey] (2025): İşsizlik Ödeneği Miktarı 
[Höhe des Arbeitslosengeldes], https://www.iskur.gov.tr/is-arayan/issizlik-sigortasi/issizlik-odenegi , 
Zugriff 18.4.2025
■ ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (4.2025): Asylländerbericht 2024 – ÖB An­
kara, https://www.ecoi.net/en/file/local/2125282/TUER_ÖB Bericht_2025_04.pdf, Zugriff 13.5.2025
■ ÖSV/Hekimler A. - Österreichische Sozialversicherung (Herausgeber), Hekimler, Alpay (Autor) 
(14.11.2020): Sozialsystem und Sozialrecht in der Türkei, https://www.sozialversicherung.at/cdscon
tent/?contentid=10007.845042&portal=svportal, Zugriff 20.1.2025
22.3 Pension
Letzte Änderung 2025-08-06 13:01
Pensionen gibt es für den öffentlichen und den privaten Sektor. Eigenbeteiligungen werden 
an die Anstalt für Soziale Sicherheit (SGK) entrichtet, weitere Kosten entstehen nicht. Wenn 
der oder die Begünstigte die Anforderungen erfüllt, erhält er oder sie eine monatliche Pension 
entsprechend der Höhe der Prämienzahlung. Personen, die älter als 65 sind, Menschen mit 
Behinderungen über 18 und Personen mit Verwandten unter 18 Jahren mit Behinderungen, 
für die sie die gesetzliche Vormundschaft übernehmen, können eine regelmäßige monatliche 
Zahlung erhalten. Unmittelbare Familienmitglieder von Versicherten, die nach ihrer Pensionie­
rung verstorben sind und/oder mindestens zehn Jahre gearbeitet haben, haben Anspruch auf 
Witwen- oder Waisenhilfe. Wenn der/die Verstorbene länger als fünf Jahre gearbeitet hat, haben 
seine/ihre Kinder unter 18 Jahren, Kinder in der Sekundarschule unter 20 Jahren und Kinder, die 
unter 25 Jahre alt sind und an einer Hochschule eingeschrieben sind, Anspruch auf Waisenhilfe. 
Die Voraussetzungen für den Zugang für Rückkehrende sind folgende: Türkische Staatsbürger 
über 18 Jahre; Expatriates, die ihre Arbeit im Ausland dokumentieren können (einschließlich ein 
Jahr Arbeitslosigkeit); Ehepartner und Bürger ohne Beruf über 18 Jahren können eine Pension 
erhalten, wenn sie ihre Prämien für den gesamten oder einen Teil ihres Auslandsaufenthaltes 
in einer Fremdwährung an SGK, Bağkur [Selbständige] oder Emekli Sandığı [Beamte] gezahlt 
haben. Um um eine Pension anzusuchen müssen Rückkehrer sich bei der Sozialversicherung 
SGK anmelden, bei der sie ihre Prämie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Ankunft gezahlt 
haben. Aus dem Ausland gezahlte Prämien können in die Türkei überwiesen und zum jeweiligen 
Wechselkurs bei Zeitpunkt der Überweisung in türkischen Lira zurückgezahlt werden. Erforder­
liche Dokumente umfassen eine beglaubigte Kopie des Personalausweises, Erklärungs- und 
Verpflichtungsschreiben sowie eine Quittung zur Bestätigung der Zahlung (IOM 10.2024, S. 4).
Invalidenpension: Die wichtigste Leistung an Invalide ist die Pension wegen verminderter 
Erwerbstätigkeit. Bei Gewährung werden die gesundheitsvorsorglichen Maßnahmen sowie Be­
handlungen von der allgemeinen Krankenversicherung übernommen. Voraussetzungen für eine 
Pension wegen verminderter Erwerbstätigkeit sind, dass der Versicherte erwerbsunfähig ist und 
dies durch ein ärztliches Attest festgestellt wird, wobei der Behinderungsgrad mindestens bei 
60 % liegen muss. Des Weiteren muss der Versicherte eine bestimmte Versicherungszeit nach­
weisen, d. h. er muss seit mindestens zehn Jahren versichert sein und für 1.800 Tage Beiträge 
geleistet haben, wobei auch keine Beitragsschulden vorhanden sein dürfen. Sollte allerdings 
der Versicherte auf fremde Hilfe angewiesen sein, so ist die Zehnjahresfrist nicht zu beachten 
(ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
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Die Höhe der Alterspension (Yaşlılık aylığı) ist der durchschnittliche Monatsverdienst des Versi­
cherten multipliziert mit dem Rückstellungssatz. Der durchschnittliche Monatsverdienst ist der 
gesamte Lebensverdienst des Versicherten dividiert durch die Summe der Tage der gezahl­
ten Beiträge, multipliziert mit 30. Der Rückstellungssatz beträgt 2 % für jede 360-Tage-Bei­
tragsperiode (aliquot reduziert für Zeiträume von weniger als 360 Tagen), bis zu 90 %. Eine 
Sonderberechnung gilt, wenn die Erstversicherung vor dem 1.10.2008 erfolgte (SSA 9.2018).
Kurz vor dem Jahreswechsel 2022/2023 hat Präsident Erdoğan das Mindestalter für die Pension 
aufgehoben und damit mehr als zwei Millionen Bürgern die Möglichkeit gegeben, sofort in den 
Ruhestand zu treten. Bislang galt in der Türkei ein Mindestalter von 60 Jahren für Männer und 
58 für Frauen (Zeit Online 29.12.2022). Ab Mitte Jänner 2023 zählt nur noch die gearbeitete 
Zeit. 7.200 Tage berechtigen dann zum Pensionseintritt. Allerdings arbeiten viele Pensionisten 
trotzdem weiter, da die Pension nicht zum Leben reicht. Über zwei Mio. Türken würden in den 
Genuss der neuen Regelung kommen (ARD 2.1.2023).
Mit der Veröffentlichung der neuesten Inflationsdaten für 2024 durch das türkische Statistik­
amt (TÜİK) wurden die Pensionen, ausgenommen jener der Staatsbediensteten, um 15,75 % 
angehoben. Mit der Anpassung wird die niedrigste Pension um weniger als 2.000 auf 14.468 
Lira steigen [knappe 400 Euro]. Etwa 3,7 Millionen Pensionisten hatten vor dieser Erhöhung 
Pensionen unter 12.500 Lira [rund 340 Euro]. Die niedrigsten Pensionen für Beamte im Ruhe­
stand steigen von 17.587 auf 19.616 Lira [rund 535 Euro]. Die Hungergrenze für eine vierköpfige 
Familie lag im Dezember 2024 bei rund 21.000 Lira, während die Armutsgrenze nach Untersu­
chungen des Türkischen Gewerkschaftsbundes (Türk-İş) bei 68.675 Lira lag. Die niedrigsten 
Pensionen werden also um 6.532 Lira unter der Hungergrenze sein (Duvar 4.1.2025; vgl. TR-
Today 7.1.2025).
Bei den Empfängern von Mindestpensionen erfolgt keine automatische Erhöhung mehr. Die 
Mindestpension setzt sich zusammen aus dem Pensionsanspruch und einer Zuzahlung aus dem 
Budget, der die Pension dann auf das Niveau der Mindestpension aufstockt. Die gesetzliche 
Erhöhung der Pension um die Inflation im ersten Halbjahr erhöht dann zwar den Pensionsan­
spruch, doch weil die Mindestpension nicht gesetzlich angehoben wurde, verringert sich dadurch 
nur die staatliche Zuzahlung. Aus diesem Grund haben Empfänger von Mindestpensionen im 
Jahr 2023 keine Erhöhung ihrer Zahlungen erhalten. Auch für Jahr 2024 war eine Erhöhung der 
Mindestpension zur Jahresmitte nicht vorgesehen (FES 11.7.2024).
Die türkischen Pensionisten gehören zu den ärmsten der Welt. Das Pensionsniveau in der Türkei 
liegt bei knapp 22 % des Wertes der nationalen Armutsgrenze, was bedeutet, dass die Pension 
nicht ausreicht, um Altersarmut zu verhindern (ILO 2021 S. 56f).
Quellen
■ ARD - Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik 
Deutschland (2.1.2023): Erdogans Rentengeschenk, https://www.tagesschau.de/ausland/as
ien/erdogan-schafft-renteneintrittsalter-ab-101.html , Zugriff 7.11.2023
■ Duvar - Duvar (4.1.2025): Turkey increases pensions by about 16 pct, https://www.duvarenglish.c
om/turkey-increases-pensions-by-about-16-pct-news-65487 , Zugriff 9.1.2025
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■ FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (11.7.2024): AKP UND CHP IM DIALOG, https://turkey.fes.de/de/e/a
kp-und-chp-im-dialog.html , Zugriff 21.8.2024
■ ILO - International Labour Organization (2021): World Social Protection Report 2020–22: Social 
Protection at the Crossroads – in Pursuit of a Better Future, http://web.archive.org/web/20210901
120748/https:/www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---dgreports/---dcomm/---publ/documents/public
ation/wcms_817572.pdf, Zugriff 7.11.2023
■ IOM - International Organization for Migration (10.2024): Türkei - Länderinformationsblatt 2024, 
https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2024_Türkiye_DE.pdf, Zugriff 27.3.2025
■ ÖSV/Hekimler A. - Österreichische Sozialversicherung (Herausgeber), Hekimler, Alpay (Autor) 
(14.11.2020): Sozialsystem und Sozialrecht in der Türkei, https://www.sozialversicherung.at/cdscon
tent/?contentid=10007.845042&portal=svportal, Zugriff 20.1.2025
■ SSA - Social Security Administration [USA] (9.2018): Social Security Programs Throughout the World: 
Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey.
html, Zugriff 7.11.2023
■ TR-Today - Türkiye Today (7.1.2025): New base pension hike in Türkiye raises concerns - Türkiye 
Today, https://www.turkiyetoday.com/turkiye/new-base-pension-hike-in-turkiye-raises-concerns-1
02537, Zugriff 9.1.2025
■ Zeit Online - Zeit Online (29.12.2022): Türkei schafft Mindestalter für Altersrente ab, https://www.ze
it.de/politik/ausland/2022-12/recep-tayyip-erdogan-alter-rente-tuerkei-aufgehoben?utm_referrer=h
ttps://www.zeit.de/thema/tuerkei, Zugriff 7.11.2023
23 Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2025-08-06 13:33
Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstruk­
turiert und eine Kombination der „ Nationalen Gesundheitsfürsorge“ und der „ Sozialen Kranken­
kasse“ etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheit­
lichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbststän­
dige etc. Die staatliche Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grund­
versorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern mit einschließt. 
Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsver­
fahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. 90 % der Bevölkerung sind 
mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei der Geburt 
um 70 %, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel. Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, 
beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3 % des Bruttomin­
destlohnes. Personen ohne reguläres Einkommen müssen monatlich 780,17 Lira (Stand April 
2025: ca. 18 EUR) einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines 
sehr geringen Einkommens (178 €/Monat - Stand April 2025) (ÖB Ankara 4.2025, S.58f). Über­
dies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von 
Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere 
Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von 
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und 
präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 
2016).
Die Gesundheitsausgaben aus eigener Tasche der Haushalte für Behandlungen, Arzneimittel 
usw. beliefen sich 2023 auf 220 Milliarden 914 Millionen Lira, was einem Anstieg von 97,2 % 
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gegenüber dem Vorjahr entspricht. Das Verhältnis der Gesundheitsausgaben aus eigener Ta­
sche der Haushalte zu den gesamten Gesundheitsausgaben betrug 17,8 % im Jahr 2023 (TUIK 
6.12.2024).
Personen, die über eine Sozial- oder Krankenversicherung verfügen, können im Rahmen die­
ser Versicherung kostenlose Leistungen von Krankenhäusern in Anspruch nehmen. Die drei 
wichtigsten Organisationen in diesem Bereich sind:
• Sozialversicherungsanstalt (SGK): für die Privatwirtschaft und die Arbeiter des öffentlichen 
Dienstes. Nach dem Gesetz haben alle Personen, die auf der Grundlage eines Dienstver­
trags beschäftigt sind, Anspruch auf Sozialversicherung und Gesundheitsfürsorge.
• Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige (Bag-Kur): Diese Einrichtung deckt die Selbst­
ständigen ab, die nicht unter das Sozialversicherungsgesetz (SGK) fallen. Dies sind Hand­
werker, Gewerbetreibende, Kleinunternehmer und Selbstständige in der Landwirtschaft.
• Pensionsfonds für Beamte (Emekli Sandigi): Dies ist ein Pensionsfonds für Staatsbediens­
tete im Ruhestand, der auch eine Krankenversicherung umfasst (EUAA 8.4.2023).
GSS - Allgemeine Krankenversicherung
Die allgemeine Krankenversicherung ist als beitragsfinanzierte Pflichtversicherung konzipiert. 
Der Beitragsanteil ist mit 12,5 % des Bruttolohnes festgelegt, wovon 5 % auf den Arbeitnehmer 
und 7,5 % auf den Arbeitgeber fallen. Grundsätzlich sind alle Staatsbürger sowie Ausländer, 
die länger als ein Jahr in der Türkei ihren Aufenthalt haben, in den Schutzbereich einbezogen 
ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020; vgl. DRV-Recht 25.1.2020). Ausnahmen von der Versicherungs­
pflicht gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende 
sowie Häftlinge. Ferner sind Ausländer, die in ihren Heimatstaaten über einen Krankenversi­
cherungsschutz verfügen oder sich kürzer als ein Jahr in der Türkei aufhalten, nicht versi­
cherungspflichtig. Für Kinder bis zum Alter von 18 beziehungsweise 25 Jahren, Ehepartner 
und (Schwieger-) Elternteile ohne eigenes Einkommen besteht die Möglichkeit einer Familien­
versicherung (DRV-Recht 25.1.2020). Ist das Einkommen der betroffenen Personen in einem 
Haushalt weniger als ein Drittel des Mindestlohnes, sind die Beiträge vom Staat zu übernehmen. 
Sollte das Einkommen zwischen einem Drittel des gesetzlichen Mindestlohns und der gesetzli­
chen Mindestlohngrenze liegen, sind die Beiträge auf Basis eines Drittels des Mindestlohns für 
die allgemeine Krankenversicherung zu entrichten. Wenn das Einkommen bis zum Zweifachen 
des Mindestlohns ausmacht, sind die Beiträge auf der Grundlage des Mindestlohns abzuführen. 
Sollte allerdings das Einkommen über dem Zweifachen des gesetzlichen Mindestlohns liegen, 
sind Beiträge auf Basis des zweifachen Ausmaßes des Mindestlohns zu entrichten. - Im Grunde 
kann man den unter Schutz genommenen Personenkreis in drei Gruppen einteilen. Die erste ist 
die jener, die einer Beschäftigung nachgehen und ihre Beiträge entrichten. In die zweite Grup­
pe werden diejenigen eingeordnet, die zwar keiner Beschäftigung nachgehen, jedoch durch 
Entrichtung von Beiträgen in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Zu diesen zählen 
z. B. freiwillig Versicherte, Ausländer, die ihren Aufenthalt in der Türkei haben und nicht von 
ihrem Heimatstaat aus versichert sind. Für die dritte Gruppe werden die Beiträge direkt vom 
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Staat übernommen, diese sind z. B. Bedürftige, Asylanten und einige weitere Personen (ÖSV/
Hekimler A. 14.11.2020; vgl. DRV-Recht 25.1.2020).
Der allgemein Krankenversicherte muss vor der Leistungsinanspruchnahme im letzten Jahr 
mindestens für 30 Tage Beiträge geleistet haben. Daneben dürfen freiwillig Versicherte, selbst­
ständig Tätige sowie Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung und nicht von ihrem Heimatland aus 
versichert sind, keine Beitragsschulden haben. Die Generalklausel von mindestens 30 Tagen 
an Beiträgen im letzten Jahr vor Eintritt des Leistungsfalles entfällt in Notfällen, bei Berufsunfäl­
len, Berufskrankheiten, ansteckenden Krankheiten, Mutterschaft und in einigen weiteren Fällen 
(ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Der Antrag für die allgemeine Krankenversicherung wird bei den Sozialhilfe- und Solidaritäts­
stiftungen innerhalb der Verwaltungsgrenzen der Provinz oder des Bezirks gestellt, in der/dem 
der Wohnsitz der Person im adressbasierten Melderegister eingetragen ist (EUAA 8.4.2023).
Selbstbehalt (Zuzahlungen)
Beim Selbstbehalt (i. e. Zuzahlung) handelt es sich um einen kleinen Betrag, der von den Bür­
gern gezahlt wird und der als Zuzahlung für Untersuchungen bezeichnet wird. Mit anderen 
Worten, die Zuzahlung bzw. Selbstbehalt bezieht sich auf die Gebühr, die Versicherte und Rent­
ner oder ihre abhängigen Angehörigen für die Gesundheitsdienstleistungen zahlen, die sie von 
Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Hausärzten, Gesundheitszentren usw. erhalten. 
Die Zuzahlung wird für ambulante Untersuchungen erhoben, mit Ausnahme derjenigen, die bei 
primären Gesundheitsdienstleistern, d. h. bei Hausärzten, durchgeführt werden. Die Zuzahlung 
beträgt 6 Lira in öffentlichen Einrichtungen der sekundären Gesundheitsversorgung, 7Lira in 
Ausbildungs- und Forschungskrankenhäusern des Gesundheitsministeriums, die gemeinsam 
mit Universitäten genutzt werden, und 8 Lira in Universitätskliniken. Zuzahlungen bzw. Selbst­
behalte bei Medikamenten werden von der Apotheke bei der ersten Beantragung eines Rezepts 
erhoben. Im Falle einer ambulanten Behandlung sind die Sätze: 10 % der Arzneimittelkosten 
für Rentner und deren Angehörige, 20 % der Medikamentenkosten für andere Versicherte und 
deren Angehörige (EUAA 8.4.2023).
Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in 
der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik 
Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von 
staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Be­
handlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Private Versicherungen können, je nach 
Umfang und Deckung, hohe Behandlungskosten übernehmen. Innerhalb der SGK sind Impfun­
gen, Laboruntersuchungen zur Diagnose, medizinische Untersuchungen, Geburtsvorbereitung 
und Behandlungen nach der Schwangerschaft sowie bei Notfallbehandlungen (IOM 10.2024, 
S. 1) und im Fallen eines Arbeitsunfalles, bei Berufskrankheiten, krankheitsvorbeugenden Maß­
nahmen und für chronisch Erkrankte kostenlos (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020). Der Beitrag für 
die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenversicherung (GSS) hängt vom Einkommen des 
Leistungsempfängers ab (ab 600,08 Lira für Inhaber eines türkischen Personalausweises) (IOM 
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10.2024, S. 1). 2021 hatten insgesamt circa 1,5 Millionen Personen eine private Zusatzkranken­
versicherung. Dabei handelt es sich überwiegend um Polizzen, die Leistungen bei ambulanter 
und stationärer Behandlung abdecken, wobei nur eine geringe Zahl (rund 178.000) für aus­
schließlich stationäre Behandlungen abgeschlossen sind (MPI-SRSP 3.2021, S. 15).
Rückkehrende mit einer Aufenthaltserlaubnis, die dauerhaft (seit mindestens einem Jahr) in 
der Türkei leben und keine Krankenversicherung nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatlan­
des haben, müssen eine monatliche Pflichtgebühr entrichten. Die Begünstigten müssen sich 
registrieren lassen und die Versicherungsprämie für mindestens 180 Tage im Voraus bezahlen, 
damit sie in den Genuss des Sozialversicherungssystems bzw. der Gesundheitsversorgung zu 
kommen. Die Versicherung tritt automatisch in Kraft, und die Begünstigten können das System 
auch nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben noch weitere sechs Monate in Anspruch 
nehmen. Die Versicherung muss mindestens 60 Tage vor der Diagnose abgeschlossen worden 
sein. - Rückkehrende können sich über Sozialversicherungsämter im ganzen Land anmelden. 
Es gibt kein spezifisches Verfahren für die Registrierung von Rückkehrenden. Nach der Regis­
trierung bei der SGK gelten auch Familienmitglieder (Kinder, Ehepartner) des/der Begünstigten 
als registriert und profitieren von der kostenlosen Gesundheitsversorgung (IOM 10.2024, S.1, 
4).
Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-
operationelle Versorgung sind dagegen verbesserungswürdig. In den großen Städten sind Uni­
versitätskrankenhäuser und große Spitäler nach dem neusten Stand eingerichtet. Mangelhaft 
bleibt das Angebot für die psychische Gesundheit (ÖB Ankara 4.2025, S.59). Trotzdem wurd 
das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren ausgebaut, vor allem in ländlichen 
Gegenden. 2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. 
Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen alle Personen mit Wohnsitz in der 
Türkei. Für Bedürftige übernimmt der Staat die Krankenversicherungsbeiträge. Auch wenn Ver­
sorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im 
Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmög­
lichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen 
wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und 
Drogenabhängigkeit (AA 20.5.2024, S. 21).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutio­
nen. Bei der Behandlung sind zunehmend private Kapazitäten und ein steigender Standard 
festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 45 therapeutische Zentren für 
Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Pro­
vinzen. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit 
von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Bei der Schmerztherapie 
und Palliativmedizin bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öf­
fentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger 
diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerz­
mittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser in Ankara und Bursa unter der 
Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt 
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es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen 
Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Hospitälern wie auch in 
68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara 
und İzmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 
28.7.2022, S. 22).
Der Gesundheitssektor gehört zu den Branchen, welche am stärksten von der Abwanderung ins 
Ausland betroffen sind (FNS 31.3.2022). Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der İYİ‐Par­
tei, Turhan CÖMEZ, Parlamentsabgeordneter und selbst Arzt gab im Juni 2024 gegenüber der 
Tageszeitung Sözcü bekannt, dass bereits 15.000 türkische Ärzte zum Arbeiten ins Ausland ge­
gangen seien. Mitverantwortlich dafür seien neben dem Hauptanreiz einer besseren Entlohnung 
auch die schlechten Arbeitsbedingungen und die ständig präsenten verbalen und physischen 
Übergriffe auf das medizinische Personal (TM 19.6.2024; vgl. DTJ 10.10.2023). Laut einer Um­
frage der Türkischen Ärztekammer gaben neun von zehn Ärzten an, in ihrer Laufbahn schon 
einmal von Patienten oder Angehörigen attackiert worden zu sein (DTJ 29.10.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file
/local/2110308/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_
der_Republik_Türkei,_20.05.2024.pdf, Zugriff 27.6.2024 [Login erforderlich]
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/l
ocal/2078231/Deutschland_Auswärtiges_Amt_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsreleva
nte_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Juni_2022)_28.07.2022.pdf, Zugriff 31.10.2023 [Login 
erforderlich]
■ DRV-Recht - Deutsche Rentenversicherung - Rechtsportal (25.1.2020): Literatursystem - Türkei - 
Organisation der Sozialversicherung Türkei, https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/S
haredDocs/rvRecht/02_GRA_EU_SVA/04_Laender/Tuerkei/gra_tuerkei_05_orgsv.html , Zugriff 
20.1.2025
■ DTJ - Deutsch Türkisches Journal (29.10.2024): Gewalt gegen Ärzte in der Türkei: Brutaler Angriff 
mit Schere endet fast tödlich, https://dtj-online.de/gewalt-gegen-aerzte-in-der-tuerkei-brutaler-angri
ff-mit-schere-endet-fast-toedlich , Zugriff 31.10.2024
■ DTJ - Deutsch Türkisches Journal (10.10.2023): Ärzteflucht aus der Türkei wird immer gravierender, 
https://dtj-online.de/aerzteflucht-aus-der-tuerkei-wird-immer-gravierender , Zugriff 31.10.2024
■ EUAA - European Union Agency for Asylum (8.4.2023): Medical Country of Origin Information [ACC 
7765], https://medcoi.euaa.europa.eu/Source/Detail/23301, Zugriff 3.11.2023 [Login erforderlich]
■ FNS - Friedrich Naumann Stiftung (31.3.2022): Brain-Drain: Die Abwanderung türkischer Ärztinnen 
und Ärzte, https://www.freiheit.org/de/tuerkei/brain-drain-die-abwanderung-turkischer-aerztinnen-
und-aerzte?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=Newsletter 2021-12-
08T17:03:25+01:00, Zugriff 6.11.2023
■ IOM - International Organization for Migration (10.2024): Türkei - Länderinformationsblatt 2024, 
https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2024_Türkiye_DE.pdf, Zugriff 27.3.2025
■ MPI-SRSP - Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik (3.2021): Social Law Report No. 
4/2021 - Sozialrechtliche Entwicklungen in der Türkei Berichtszeitraum: April 2020 – März 2021, 
https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publikationen/Schriftenreihen
/Social_Law_Reports/SLR_4_2021__Türkei.pdf, Zugriff 6.11.2023
■ ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (4.2025): Asylländerbericht 2024 – ÖB An­
kara, https://www.ecoi.net/en/file/local/2125282/TUER_ÖB Bericht_2025_04.pdf, Zugriff 13.5.2025
■ ÖSV/Hekimler A. - Österreichische Sozialversicherung (Herausgeber), Hekimler, Alpay (Autor) 
(14.11.2020): Sozialsystem und Sozialrecht in der Türkei, https://www.sozialversicherung.at/cdscon
tent/?contentid=10007.845042&portal=svportal, Zugriff 20.1.2025
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354

■ SGK - Anstalt für Soziale Sicherheit (Sosyal Güvenlik Kurumu) [Türkei] (2016): Universal Health 
Insurance, https://web.archive.org/web/20170103191505/http:/www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/
detail/universal_health_ins, Zugriff 6.11.2023
■ TM - Turkish Minute (19.6.2024): 15,000 doctors have left Turkey for better opportunities abroad: 
opposition MP - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2024/06/19/15000-doctors-have-lef
t-turkey-for-better-opportunities-abroad-opposition-mp , Zugriff 24.7.2024
■ TUIK - Turkish Statistical Institute [Türkei] (6.12.2024): Health Expenditure Statistics, 2023, https:
//data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Health-Expenditure-Statistics-2023-53561 , Zugriff 27.3.2025
24 Behandlung nach Rückkehr
Letzte Änderung 2025-08-06 13:33
Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Ein­
wanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das „Allgemeine Informationssamm­
lungssystem“, das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkun­
gen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und See­
häfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der 
Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, 
zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte 
Strafen. Das „ Zentrale Melderegistersystem“ (MERNIS) verwaltet Informationen über den Per­
sonenstand (DFAT 16.5.2025, S. 41).
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsre­
gister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam 
genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm 
bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschul­
digungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt 
entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Be­
fragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages 
festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls 
festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vgl. UKHO 10.2019a, 
S. 49).
Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organi­
sation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen [Stand Juni 2025]. 
Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in bzw. für andere Terrororganisationen wie die Revolutio­
näre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die türkische Hisbollah [Anm.: auch als kurdische 
Hisbollah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbollah im Libanon verbunden], al-Qa’ida, 
den Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem 
Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern 
der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; 
über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft 
Einreiseverbote verhängt (ÖB Ankara 4.2025, S.55). Das türkische Außenministerium sieht auch 
die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungsein­
heiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022). Die 
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PYD bzw. ihr militärischer Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als 
terroristische Organisationen eingestuft (EU 31.1.2025).
Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie 
Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei 
denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt wer­
den, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder 
als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet wer­
den. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, 
S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen 
(z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung 
und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation 
herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. be­
reits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten 
von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können 
durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 
24.4.2025). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche 
die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in 
die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot ver­
hängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 24.4.2025). Festnahmen, Strafverfolgungen oder 
Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den 
sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidi­
gung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können 
für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen 
haben (AA 24.4.2025). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwalts­
kammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit 
türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen „Terrorismus­
propaganda“, „ Beleidigung des Präsidenten“ und „Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit“. 
Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an 
den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden 
in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit 
zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 
7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Proble­
me ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit 
zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.4.2025).
Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei ins­
besondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich 
gesuchten Person stehen, können selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies 
betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische 
Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise überraschend angehalten und 
entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell 
ist jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres 
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Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in „ Sippenhaft“ genommen 
werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK 
oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB Ankara 4.2025, 
S. 15).
Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Ver­
fahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S.55). Probleme von Rückkehrern infolge 
einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S.42; vgl. ÖB Ankara 
4.2025, S.55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrie­
ben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 
der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rücküber­
nahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen 
Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil 
Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kir­
gistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen 
unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S.62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei 
bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung 
auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem 
Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer 
Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind 
(DFAT 16.5.2025, S.42; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine 
gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu 
beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).
Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort 
zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB Istanbul 
23.6.2025; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 20). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, 
damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch 
nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in 
der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, 
wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je 
nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB Istanbul 
23.6.2025).
Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Program­
me an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. 
unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem:
• Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-tur­
key.com
• Die Brücke, Frau Christine Senol, Email:http://bruecke-istanbul.com/
• TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-
Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org(ÖB Ankara 4.2025, S.56).
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