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■ ILO - International Labour Organization (2021): World Social Protection Report 2020–22: Social 
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■ IOM - International Organization for Migration (10.2024): Türkei - Länderinformationsblatt 2024, 
https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2024_Türkiye_DE.pdf, Zugriff 27.3.2025
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(14.11.2020): Sozialsystem und Sozialrecht in der Türkei, https://www.sozialversicherung.at/cdscon
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Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey.
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■ TR-Today - Türkiye Today (7.1.2025): New base pension hike in Türkiye raises concerns - Türkiye 
Today, https://www.turkiyetoday.com/turkiye/new-base-pension-hike-in-turkiye-raises-concerns-1
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■ Zeit Online - Zeit Online (29.12.2022): Türkei schafft Mindestalter für Altersrente ab, https://www.ze
it.de/politik/ausland/2022-12/recep-tayyip-erdogan-alter-rente-tuerkei-aufgehoben?utm_referrer=h
ttps://www.zeit.de/thema/tuerkei, Zugriff 7.11.2023
23 Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2025-08-06 13:33
Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstruk­
turiert und eine Kombination der „ Nationalen Gesundheitsfürsorge“ und der „ Sozialen Kranken­
kasse“ etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheit­
lichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbststän­
dige etc. Die staatliche Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grund­
versorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern mit einschließt. 
Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsver­
fahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. 90 % der Bevölkerung sind 
mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei der Geburt 
um 70 %, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel. Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, 
beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3 % des Bruttomin­
destlohnes. Personen ohne reguläres Einkommen müssen monatlich 780,17 Lira (Stand April 
2025: ca. 18 EUR) einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines 
sehr geringen Einkommens (178 €/Monat - Stand April 2025) (ÖB Ankara 4.2025, S.58f). Über­
dies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von 
Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere 
Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von 
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und 
präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 
2016).
Die Gesundheitsausgaben aus eigener Tasche der Haushalte für Behandlungen, Arzneimittel 
usw. beliefen sich 2023 auf 220 Milliarden 914 Millionen Lira, was einem Anstieg von 97,2 % 
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gegenüber dem Vorjahr entspricht. Das Verhältnis der Gesundheitsausgaben aus eigener Ta­
sche der Haushalte zu den gesamten Gesundheitsausgaben betrug 17,8 % im Jahr 2023 (TUIK 
6.12.2024).
Personen, die über eine Sozial- oder Krankenversicherung verfügen, können im Rahmen die­
ser Versicherung kostenlose Leistungen von Krankenhäusern in Anspruch nehmen. Die drei 
wichtigsten Organisationen in diesem Bereich sind:
• Sozialversicherungsanstalt (SGK): für die Privatwirtschaft und die Arbeiter des öffentlichen 
Dienstes. Nach dem Gesetz haben alle Personen, die auf der Grundlage eines Dienstver­
trags beschäftigt sind, Anspruch auf Sozialversicherung und Gesundheitsfürsorge.
• Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige (Bag-Kur): Diese Einrichtung deckt die Selbst­
ständigen ab, die nicht unter das Sozialversicherungsgesetz (SGK) fallen. Dies sind Hand­
werker, Gewerbetreibende, Kleinunternehmer und Selbstständige in der Landwirtschaft.
• Pensionsfonds für Beamte (Emekli Sandigi): Dies ist ein Pensionsfonds für Staatsbediens­
tete im Ruhestand, der auch eine Krankenversicherung umfasst (EUAA 8.4.2023).
GSS - Allgemeine Krankenversicherung
Die allgemeine Krankenversicherung ist als beitragsfinanzierte Pflichtversicherung konzipiert. 
Der Beitragsanteil ist mit 12,5 % des Bruttolohnes festgelegt, wovon 5 % auf den Arbeitnehmer 
und 7,5 % auf den Arbeitgeber fallen. Grundsätzlich sind alle Staatsbürger sowie Ausländer, 
die länger als ein Jahr in der Türkei ihren Aufenthalt haben, in den Schutzbereich einbezogen 
ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020; vgl. DRV-Recht 25.1.2020). Ausnahmen von der Versicherungs­
pflicht gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende 
sowie Häftlinge. Ferner sind Ausländer, die in ihren Heimatstaaten über einen Krankenversi­
cherungsschutz verfügen oder sich kürzer als ein Jahr in der Türkei aufhalten, nicht versi­
cherungspflichtig. Für Kinder bis zum Alter von 18 beziehungsweise 25 Jahren, Ehepartner 
und (Schwieger-) Elternteile ohne eigenes Einkommen besteht die Möglichkeit einer Familien­
versicherung (DRV-Recht 25.1.2020). Ist das Einkommen der betroffenen Personen in einem 
Haushalt weniger als ein Drittel des Mindestlohnes, sind die Beiträge vom Staat zu übernehmen. 
Sollte das Einkommen zwischen einem Drittel des gesetzlichen Mindestlohns und der gesetzli­
chen Mindestlohngrenze liegen, sind die Beiträge auf Basis eines Drittels des Mindestlohns für 
die allgemeine Krankenversicherung zu entrichten. Wenn das Einkommen bis zum Zweifachen 
des Mindestlohns ausmacht, sind die Beiträge auf der Grundlage des Mindestlohns abzuführen. 
Sollte allerdings das Einkommen über dem Zweifachen des gesetzlichen Mindestlohns liegen, 
sind Beiträge auf Basis des zweifachen Ausmaßes des Mindestlohns zu entrichten. - Im Grunde 
kann man den unter Schutz genommenen Personenkreis in drei Gruppen einteilen. Die erste ist 
die jener, die einer Beschäftigung nachgehen und ihre Beiträge entrichten. In die zweite Grup­
pe werden diejenigen eingeordnet, die zwar keiner Beschäftigung nachgehen, jedoch durch 
Entrichtung von Beiträgen in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Zu diesen zählen 
z. B. freiwillig Versicherte, Ausländer, die ihren Aufenthalt in der Türkei haben und nicht von 
ihrem Heimatstaat aus versichert sind. Für die dritte Gruppe werden die Beiträge direkt vom 
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Staat übernommen, diese sind z. B. Bedürftige, Asylanten und einige weitere Personen (ÖSV/
Hekimler A. 14.11.2020; vgl. DRV-Recht 25.1.2020).
Der allgemein Krankenversicherte muss vor der Leistungsinanspruchnahme im letzten Jahr 
mindestens für 30 Tage Beiträge geleistet haben. Daneben dürfen freiwillig Versicherte, selbst­
ständig Tätige sowie Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung und nicht von ihrem Heimatland aus 
versichert sind, keine Beitragsschulden haben. Die Generalklausel von mindestens 30 Tagen 
an Beiträgen im letzten Jahr vor Eintritt des Leistungsfalles entfällt in Notfällen, bei Berufsunfäl­
len, Berufskrankheiten, ansteckenden Krankheiten, Mutterschaft und in einigen weiteren Fällen 
(ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Der Antrag für die allgemeine Krankenversicherung wird bei den Sozialhilfe- und Solidaritäts­
stiftungen innerhalb der Verwaltungsgrenzen der Provinz oder des Bezirks gestellt, in der/dem 
der Wohnsitz der Person im adressbasierten Melderegister eingetragen ist (EUAA 8.4.2023).
Selbstbehalt (Zuzahlungen)
Beim Selbstbehalt (i. e. Zuzahlung) handelt es sich um einen kleinen Betrag, der von den Bür­
gern gezahlt wird und der als Zuzahlung für Untersuchungen bezeichnet wird. Mit anderen 
Worten, die Zuzahlung bzw. Selbstbehalt bezieht sich auf die Gebühr, die Versicherte und Rent­
ner oder ihre abhängigen Angehörigen für die Gesundheitsdienstleistungen zahlen, die sie von 
Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Hausärzten, Gesundheitszentren usw. erhalten. 
Die Zuzahlung wird für ambulante Untersuchungen erhoben, mit Ausnahme derjenigen, die bei 
primären Gesundheitsdienstleistern, d. h. bei Hausärzten, durchgeführt werden. Die Zuzahlung 
beträgt 6 Lira in öffentlichen Einrichtungen der sekundären Gesundheitsversorgung, 7Lira in 
Ausbildungs- und Forschungskrankenhäusern des Gesundheitsministeriums, die gemeinsam 
mit Universitäten genutzt werden, und 8 Lira in Universitätskliniken. Zuzahlungen bzw. Selbst­
behalte bei Medikamenten werden von der Apotheke bei der ersten Beantragung eines Rezepts 
erhoben. Im Falle einer ambulanten Behandlung sind die Sätze: 10 % der Arzneimittelkosten 
für Rentner und deren Angehörige, 20 % der Medikamentenkosten für andere Versicherte und 
deren Angehörige (EUAA 8.4.2023).
Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in 
der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik 
Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von 
staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Be­
handlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Private Versicherungen können, je nach 
Umfang und Deckung, hohe Behandlungskosten übernehmen. Innerhalb der SGK sind Impfun­
gen, Laboruntersuchungen zur Diagnose, medizinische Untersuchungen, Geburtsvorbereitung 
und Behandlungen nach der Schwangerschaft sowie bei Notfallbehandlungen (IOM 10.2024, 
S. 1) und im Fallen eines Arbeitsunfalles, bei Berufskrankheiten, krankheitsvorbeugenden Maß­
nahmen und für chronisch Erkrankte kostenlos (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020). Der Beitrag für 
die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenversicherung (GSS) hängt vom Einkommen des 
Leistungsempfängers ab (ab 600,08 Lira für Inhaber eines türkischen Personalausweises) (IOM 
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10.2024, S. 1). 2021 hatten insgesamt circa 1,5 Millionen Personen eine private Zusatzkranken­
versicherung. Dabei handelt es sich überwiegend um Polizzen, die Leistungen bei ambulanter 
und stationärer Behandlung abdecken, wobei nur eine geringe Zahl (rund 178.000) für aus­
schließlich stationäre Behandlungen abgeschlossen sind (MPI-SRSP 3.2021, S. 15).
Rückkehrende mit einer Aufenthaltserlaubnis, die dauerhaft (seit mindestens einem Jahr) in 
der Türkei leben und keine Krankenversicherung nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatlan­
des haben, müssen eine monatliche Pflichtgebühr entrichten. Die Begünstigten müssen sich 
registrieren lassen und die Versicherungsprämie für mindestens 180 Tage im Voraus bezahlen, 
damit sie in den Genuss des Sozialversicherungssystems bzw. der Gesundheitsversorgung zu 
kommen. Die Versicherung tritt automatisch in Kraft, und die Begünstigten können das System 
auch nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben noch weitere sechs Monate in Anspruch 
nehmen. Die Versicherung muss mindestens 60 Tage vor der Diagnose abgeschlossen worden 
sein. - Rückkehrende können sich über Sozialversicherungsämter im ganzen Land anmelden. 
Es gibt kein spezifisches Verfahren für die Registrierung von Rückkehrenden. Nach der Regis­
trierung bei der SGK gelten auch Familienmitglieder (Kinder, Ehepartner) des/der Begünstigten 
als registriert und profitieren von der kostenlosen Gesundheitsversorgung (IOM 10.2024, S.1, 
4).
Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-
operationelle Versorgung sind dagegen verbesserungswürdig. In den großen Städten sind Uni­
versitätskrankenhäuser und große Spitäler nach dem neusten Stand eingerichtet. Mangelhaft 
bleibt das Angebot für die psychische Gesundheit (ÖB Ankara 4.2025, S.59). Trotzdem wurd 
das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren ausgebaut, vor allem in ländlichen 
Gegenden. 2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. 
Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen alle Personen mit Wohnsitz in der 
Türkei. Für Bedürftige übernimmt der Staat die Krankenversicherungsbeiträge. Auch wenn Ver­
sorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im 
Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmög­
lichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen 
wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und 
Drogenabhängigkeit (AA 20.5.2024, S. 21).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutio­
nen. Bei der Behandlung sind zunehmend private Kapazitäten und ein steigender Standard 
festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 45 therapeutische Zentren für 
Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Pro­
vinzen. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit 
von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Bei der Schmerztherapie 
und Palliativmedizin bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öf­
fentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger 
diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerz­
mittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser in Ankara und Bursa unter der 
Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt 
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es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen 
Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Hospitälern wie auch in 
68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara 
und İzmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 
28.7.2022, S. 22).
Der Gesundheitssektor gehört zu den Branchen, welche am stärksten von der Abwanderung ins 
Ausland betroffen sind (FNS 31.3.2022). Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der İYİ‐Par­
tei, Turhan CÖMEZ, Parlamentsabgeordneter und selbst Arzt gab im Juni 2024 gegenüber der 
Tageszeitung Sözcü bekannt, dass bereits 15.000 türkische Ärzte zum Arbeiten ins Ausland ge­
gangen seien. Mitverantwortlich dafür seien neben dem Hauptanreiz einer besseren Entlohnung 
auch die schlechten Arbeitsbedingungen und die ständig präsenten verbalen und physischen 
Übergriffe auf das medizinische Personal (TM 19.6.2024; vgl. DTJ 10.10.2023). Laut einer Um­
frage der Türkischen Ärztekammer gaben neun von zehn Ärzten an, in ihrer Laufbahn schon 
einmal von Patienten oder Angehörigen attackiert worden zu sein (DTJ 29.10.2024).
Quellen
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schiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file
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■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/l
ocal/2078231/Deutschland_Auswärtiges_Amt_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsreleva
nte_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Juni_2022)_28.07.2022.pdf, Zugriff 31.10.2023 [Login 
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haredDocs/rvRecht/02_GRA_EU_SVA/04_Laender/Tuerkei/gra_tuerkei_05_orgsv.html , Zugriff 
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■ DTJ - Deutsch Türkisches Journal (29.10.2024): Gewalt gegen Ärzte in der Türkei: Brutaler Angriff 
mit Schere endet fast tödlich, https://dtj-online.de/gewalt-gegen-aerzte-in-der-tuerkei-brutaler-angri
ff-mit-schere-endet-fast-toedlich , Zugriff 31.10.2024
■ DTJ - Deutsch Türkisches Journal (10.10.2023): Ärzteflucht aus der Türkei wird immer gravierender, 
https://dtj-online.de/aerzteflucht-aus-der-tuerkei-wird-immer-gravierender , Zugriff 31.10.2024
■ EUAA - European Union Agency for Asylum (8.4.2023): Medical Country of Origin Information [ACC 
7765], https://medcoi.euaa.europa.eu/Source/Detail/23301, Zugriff 3.11.2023 [Login erforderlich]
■ FNS - Friedrich Naumann Stiftung (31.3.2022): Brain-Drain: Die Abwanderung türkischer Ärztinnen 
und Ärzte, https://www.freiheit.org/de/tuerkei/brain-drain-die-abwanderung-turkischer-aerztinnen-
und-aerzte?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=Newsletter 2021-12-
08T17:03:25+01:00, Zugriff 6.11.2023
■ IOM - International Organization for Migration (10.2024): Türkei - Länderinformationsblatt 2024, 
https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2024_Türkiye_DE.pdf, Zugriff 27.3.2025
■ MPI-SRSP - Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik (3.2021): Social Law Report No. 
4/2021 - Sozialrechtliche Entwicklungen in der Türkei Berichtszeitraum: April 2020 – März 2021, 
https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publikationen/Schriftenreihen
/Social_Law_Reports/SLR_4_2021__Türkei.pdf, Zugriff 6.11.2023
■ ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (4.2025): Asylländerbericht 2024 – ÖB An­
kara, https://www.ecoi.net/en/file/local/2125282/TUER_ÖB Bericht_2025_04.pdf, Zugriff 13.5.2025
■ ÖSV/Hekimler A. - Österreichische Sozialversicherung (Herausgeber), Hekimler, Alpay (Autor) 
(14.11.2020): Sozialsystem und Sozialrecht in der Türkei, https://www.sozialversicherung.at/cdscon
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■ TM - Turkish Minute (19.6.2024): 15,000 doctors have left Turkey for better opportunities abroad: 
opposition MP - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2024/06/19/15000-doctors-have-lef
t-turkey-for-better-opportunities-abroad-opposition-mp , Zugriff 24.7.2024
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//data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Health-Expenditure-Statistics-2023-53561 , Zugriff 27.3.2025
24 Behandlung nach Rückkehr
Letzte Änderung 2025-08-06 13:33
Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Ein­
wanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das „Allgemeine Informationssamm­
lungssystem“, das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkun­
gen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und See­
häfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der 
Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, 
zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte 
Strafen. Das „ Zentrale Melderegistersystem“ (MERNIS) verwaltet Informationen über den Per­
sonenstand (DFAT 16.5.2025, S. 41).
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsre­
gister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam 
genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm 
bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschul­
digungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt 
entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Be­
fragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages 
festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls 
festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vgl. UKHO 10.2019a, 
S. 49).
Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organi­
sation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen [Stand Juni 2025]. 
Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in bzw. für andere Terrororganisationen wie die Revolutio­
näre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die türkische Hisbollah [Anm.: auch als kurdische 
Hisbollah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbollah im Libanon verbunden], al-Qa’ida, 
den Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem 
Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern 
der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; 
über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft 
Einreiseverbote verhängt (ÖB Ankara 4.2025, S.55). Das türkische Außenministerium sieht auch 
die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungsein­
heiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022). Die 
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PYD bzw. ihr militärischer Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als 
terroristische Organisationen eingestuft (EU 31.1.2025).
Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie 
Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei 
denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt wer­
den, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder 
als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet wer­
den. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, 
S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen 
(z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung 
und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation 
herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. be­
reits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten 
von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können 
durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 
24.4.2025). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche 
die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in 
die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot ver­
hängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 24.4.2025). Festnahmen, Strafverfolgungen oder 
Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den 
sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidi­
gung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können 
für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen 
haben (AA 24.4.2025). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwalts­
kammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit 
türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen „Terrorismus­
propaganda“, „ Beleidigung des Präsidenten“ und „Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit“. 
Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an 
den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden 
in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit 
zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 
7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Proble­
me ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit 
zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.4.2025).
Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei ins­
besondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich 
gesuchten Person stehen, können selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies 
betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische 
Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise überraschend angehalten und 
entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell 
ist jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres 
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Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in „ Sippenhaft“ genommen 
werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK 
oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB Ankara 4.2025, 
S. 15).
Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Ver­
fahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S.55). Probleme von Rückkehrern infolge 
einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S.42; vgl. ÖB Ankara 
4.2025, S.55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrie­
ben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 
der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rücküber­
nahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen 
Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil 
Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kir­
gistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen 
unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S.62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei 
bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung 
auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem 
Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer 
Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind 
(DFAT 16.5.2025, S.42; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine 
gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu 
beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).
Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort 
zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB Istanbul 
23.6.2025; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 20). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, 
damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch 
nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in 
der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, 
wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je 
nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB Istanbul 
23.6.2025).
Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Program­
me an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. 
unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem:
• Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-tur­
key.com
• Die Brücke, Frau Christine Senol, Email:http://bruecke-istanbul.com/
• TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-
Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org(ÖB Ankara 4.2025, S.56).
352
357

Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen/ Doppelbestrafung
Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll 7 
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Art. 4 des Protokolls besagt, 
dass niemand in einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer 
Straftat, für die er bereits nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräf­
tig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf (DFAT 
16.5.2025, S.40).
Gemäß Art. 8 des Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in 
der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam 
wurde. Gegen Personen, die im Ausland für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt 
wurden, kann in der Türkei erneut ein Verfahren geführt werden (Art. 9). Ausnahmen vom Terri­
torialitätsprinzip sehen die Art. 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor. So werden etwa öffentlich 
Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im Zuge dieser 
Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen 
Verfahren unterworfen (Art. 9). Türkische Staatsangehörige, die im Ausland eine auch in der 
Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe bedroht ist, 
können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei aufhalten und 
nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Art. 11/1). Art. 13 des türkischen Straf­
gesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und 
der Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem 
Folter, Umweltverschmutzung, Drogenherstellung, Drogenhandel, Prostitution, Entführung von 
Verkehrsmitteln oder Beschädigung derselben und Geldfälschung (ÖB Ankara 4.2025, S. 55f.). 
Art. 16 sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen 
wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in 
denen türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von 
Bedenken wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Die Türkei wendet die Bestim­
mungen zur doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 16.5.2025, S.40).
Eine weitere Ausnahme vom Prinzip „ ne bis in idem“, d. h. der Vermeidung einer Doppelbestra­
fung, findet sich im Art. 19 des Strafgesetzbuches. Während eines Strafverfahrens in der Türkei 
darf zwar die nach türkischem Recht gegen eine Person, die wegen einer außerhalb des Ho­
heitsgebiets der Türkei begangenen Straftat verurteilt wird, verhängte Strafe nicht mehr als die 
in den Gesetzen des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, vorgesehene Höchstgrenze 
der Strafe betragen, doch diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Straftat 
begangen wird: entweder gegen die Sicherheit von oder zum Schaden der Türkei; oder gegen 
einen türkischen Staatsbürger oder zum Schaden einer nach türkischem Recht gegründeten 
privaten juristischen Person (CoE-VC 15.2.2016).
Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge wird die illegale Ausreise aus der 
Türkei nicht als Straftat betrachtet. Infolgedessen müssten Personen, die unter diesen Umstän­
den zurückkehren, wahrscheinlich nur mit einer Verwaltungsstrafe rechnen (MBZ 31.8.2023, 
S. 88).
353
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Quellen
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schiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/l
ocal/2078231/Deutschland_Auswärtiges_Amt_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsreleva
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Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Auswärtige
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meinsame Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämp­
fung des Terrorismus Anwendung findet, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2024/2056 
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