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Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in „ Sippenhaft“ genommen 
werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK 
oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB Ankara 4.2025, 
S. 15).
Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Ver­
fahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S.55). Probleme von Rückkehrern infolge 
einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S.42; vgl. ÖB Ankara 
4.2025, S.55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrie­
ben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 
der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rücküber­
nahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen 
Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil 
Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kir­
gistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen 
unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S.62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei 
bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung 
auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem 
Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer 
Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind 
(DFAT 16.5.2025, S.42; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine 
gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu 
beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).
Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort 
zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB Istanbul 
23.6.2025; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 20). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, 
damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch 
nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in 
der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, 
wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je 
nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB Istanbul 
23.6.2025).
Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Program­
me an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. 
unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem:
• Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-tur­
key.com
• Die Brücke, Frau Christine Senol, Email:http://bruecke-istanbul.com/
• TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-
Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org(ÖB Ankara 4.2025, S.56).
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Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen/ Doppelbestrafung
Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll 7 
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Art. 4 des Protokolls besagt, 
dass niemand in einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer 
Straftat, für die er bereits nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräf­
tig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf (DFAT 
16.5.2025, S.40).
Gemäß Art. 8 des Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in 
der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam 
wurde. Gegen Personen, die im Ausland für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt 
wurden, kann in der Türkei erneut ein Verfahren geführt werden (Art. 9). Ausnahmen vom Terri­
torialitätsprinzip sehen die Art. 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor. So werden etwa öffentlich 
Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im Zuge dieser 
Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen 
Verfahren unterworfen (Art. 9). Türkische Staatsangehörige, die im Ausland eine auch in der 
Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe bedroht ist, 
können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei aufhalten und 
nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Art. 11/1). Art. 13 des türkischen Straf­
gesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und 
der Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem 
Folter, Umweltverschmutzung, Drogenherstellung, Drogenhandel, Prostitution, Entführung von 
Verkehrsmitteln oder Beschädigung derselben und Geldfälschung (ÖB Ankara 4.2025, S. 55f.). 
Art. 16 sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen 
wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in 
denen türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von 
Bedenken wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Die Türkei wendet die Bestim­
mungen zur doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 16.5.2025, S.40).
Eine weitere Ausnahme vom Prinzip „ ne bis in idem“, d. h. der Vermeidung einer Doppelbestra­
fung, findet sich im Art. 19 des Strafgesetzbuches. Während eines Strafverfahrens in der Türkei 
darf zwar die nach türkischem Recht gegen eine Person, die wegen einer außerhalb des Ho­
heitsgebiets der Türkei begangenen Straftat verurteilt wird, verhängte Strafe nicht mehr als die 
in den Gesetzen des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, vorgesehene Höchstgrenze 
der Strafe betragen, doch diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Straftat 
begangen wird: entweder gegen die Sicherheit von oder zum Schaden der Türkei; oder gegen 
einen türkischen Staatsbürger oder zum Schaden einer nach türkischem Recht gegründeten 
privaten juristischen Person (CoE-VC 15.2.2016).
Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge wird die illegale Ausreise aus der 
Türkei nicht als Straftat betrachtet. Infolgedessen müssten Personen, die unter diesen Umstän­
den zurückkehren, wahrscheinlich nur mit einer Verwaltungsstrafe rechnen (MBZ 31.8.2023, 
S. 88).
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Quellen
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Practices 2023 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/02/528267_TU
̈RKIYE-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 23.4.2024 [Login erforderlich]
■ VB Istanbul - VB - Verbindungsbeamte des BMI in Ankara/Istanbul [Österreich] (23.6.2025): Auskunft 
des Büros des BMI Verbindungsbeamten in Istanbul, Antwort per E-Mail [Login erforderlich]
24.1 Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Letzte Änderung 2025-01-09 14:36
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Un­
terstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden 
sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderun­
gen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechendeSeite der BBU verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) 
informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren 
Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
• Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung 
auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
• Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
• Übernahme der Heimreisekosten
• Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
• Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt 
durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen 
zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunter­
stützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.atverfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Be­
schaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie 
mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich 
in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Über­
nahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich 
nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
• Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach 
Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechts­
kraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
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• Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
• Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen 
Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bun­
desamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von €  250,00 pro Person 
gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnah­
men im Einzelfall möglich):
• Freiwillige Ausreise
• Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
• Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
• Nachhaltigkeit der Ausreise
• Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
• Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den 
Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Ös­
terreich (z.B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus 
diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann 
nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) 
ein einmaliger Betrag von €  250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „ Rückkehr 
mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
• Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
• IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)
• Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)
• OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
• ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung 
bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche 
Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. 
Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der 
Mittel zu gewährleisten.
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Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese 
angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
Quelle
■ BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunter­
stützung – Übersicht der Leistungen
25 Impressum
Herausgegeben von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 
Wien (BFA - https://bfa.gv.at), Österreich
Telefon: +43 59133 98 7271
Mail: BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at
https://staatendokumentation.at
https://cloud.staatendokumentation.at
https://coi-cms.staatendokumentation.at
25.1 Urheberrecht
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wertungsrechte liegen bei der Fachstelle für Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes 
für Fremdenwesen und Asyl. Die Vervielfältigung und Verbreitung in jeglicher Form - zu kom­
merziellen und nichtkommerziellen Zwecken - ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung 
durch das Referat Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 
gestattet.
25.2 Hinweis zum Datenschutz
Die Herkunftsländer-Informationsstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verarbei­
tet Daten in Übereinstimmung mit der General Data Protection Regulation (GDPR. Verordnung 
(EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher 
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur 
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (Bundes­
gesetz über den Schutz personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF). Zum Zweck der 
Verteilung werden Name, Post- und/oder E-Mail-Adressen gespeichert. Den Empfängern stehen 
die allgemeinen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertrag­
barkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Das Abonnement kann jederzeit gekündigt werden (E-Mail 
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df
25.3 Veröffentlichte Versionen
• Version 9, Gültig von 18-10-2024 bis 06-08-2025
• Version 8, Gültig von 07-03-2024 bis 18-10-2024
• Version 7, Gültig von 29-06-2023 bis 07-03-2024
• Version 6, Gültig von 22-09-2022 bis 29-06-2023
• Version 5, Gültig von 10-03-2022 bis 22-09-2022
• Version 4, Gültig von 06-12-2021 bis 10-03-2022
• Version 3, Gültig von 17-05-2021 bis 06-12-2021
• Version 2, Gültig von 27-01-2021 bis 17-05-2021
• Version 1, Gültig von 12-05-2020 bis 27-01-2021
© 2025 Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
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