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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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ByLock, so der Innenminister (DS 19.11.2024; vgl. SCF 19.11.2024). Im Dezember 2024 gab es 
mehrere Verhaftungswellen: Am 10. Dezember wurden 24 Verdächtige festgenommen. 21 von 
ihnen sollen 2012 an der Manipulation öffentlicher Personalauswahlprüfungen beteiligt gewesen 
sein. Ein weiterer Verdächtiger, angeblich der Buchhalter der Stadt Konya, wurde als Nutzer 
von ByLock verhaftet, während gegen zwei weitere Verdächtige ermittelt wird, weil sie sich in 
Gülen-Studentenwohnheimen aufhielten und die ByLock-App verwendeten (DS 10.12.2024). 
Am 18. Dezember wurden laut Innenminister in neun Provinzen 41 vermeintliche Gülen-Mit­
glieder als Bestandteil eines angeblich geheimen Netzwerkes in der Armee bzw. den Behörden 
verhaftet, die überdies laufende Verbindungen zu hochrangigen flüchtigen Gülen-Funktionären 
gehabt hätten (DS 18.12.2024). Und am 24. Dezember wurden 31 Gülen-Verdächtige in der 
Provinz Izmir festgenommen (DS 24.12.2024).
Auch 2025 setzten sich die Verhaftungen von vermeintlichen Gülen-Mitgliedern oder -Unterstützern 
fort. - Am 7. Jänner wurde berichtet, dass 22 von 37 gesuchten Verdächtigen festgenommen 
wurden. Sie waren vermeintlich Teil eines Firmennetzwerkes, welches die Gülenbewegung 
finanziert. Sie wurden laut Behördenangaben durch Aussagen ehemaliger Gülen-Mitglieder, 
die mit den Behörden zusammengearbeitet haben, sowie durch Finanzermittlungen und Unter­
suchungen digitaler Beweise, die bei früheren Ermittlungen sichergestellt wurden, identifiziert. 
Die Verdächtigen hätten über Kuriere Bargeld sowohl an Gülen-Mitglieder, die wegen ihrer 
Verbindungen zur Gruppe inhaftiert sind, als auch an deren Familien übermittelt (DS 7.1.2025; 
vgl. SCF 10.1.2025, TM 10.1.2025). Bereits am 10. Jänner verkündete der Innenminister die 
Verhaftung weiterer 63 Personen bei Operationen in 38 Provinzen (SCF 10.1.2025; vgl. TM 
10.1.2025), und am 14.Jänner die Festnahme von weiteren 110 Verdächtigen in 23 Provinzen, 
welche zum akademischen und militärischen Netzwerk der Gülen-Bewegung gehören sollen 
(DS 14.1.2025; vgl. SCF 14.1.2025). Bereits am 18. Jänner vermeldete das Innenministerium 
die Festnahme von 47 Verdächtigen in 23 Provinzen im Rahmen der „ KISKAÇ-35“-Operationen 
(TC-İB 18.1.2025) und am 24.1.2025 die Festnahme im Zuge der „ KISKAÇ-36“-Operationen 
von 71 Verdächtigen in 23 Provinzen (TC-İB 24.1.2025; vgl. DS 24.1.2025, SCF 24.1.2025). 
Am 21.2.2025 verhaftete die Polizei insgesamt 353 Personen, darunter auch zehn Beamte, 
die verdächtigt werden, der Gülen-Bewegung anzugehören. Die Verdächtigen wurden bei 
Razzien in 31 Städten festgenommen. Ihnen wird laut Innenminister vorgeworfen, eine Dö­
ner-Kebab-Restaurantkette benutzt zu haben, um Geld für die Gülenbewegung zu sammeln 
(DS 21.2.2025; vgl. SCF 21.2.2025, C8 22.2.2025). Bei Operationen zwischen dem 19. und 
27. März in 27 Provinzen wurden 73 Personen festgenommen. Hiervon wurden 48 inhaftiert, 
16 unter richterlicher Aufsicht freigelassen und gegen den Rest wurde weiter ermittelt. In­
nenminister Yerlikaya sagte, die Festgenommenen stünden im Verdacht, über Münztelefone 
Kontakt zu halten, die verschlüsselte Nachrichten-App ByLock zu benutzen und Inhalte der 
Gülen-Bewegung in sozialen Medien zu verbreiten. Einige Personen wurden auch beschuldigt, 
Teil der angeblichen „ militärischen und aktuellen Strukturen“ der Gülen-Bewegung zu sein oder 
sie finanziell zu unterstützen (TM 4.4.2025; vgl. TC-İB 4.4.2025). Am 5. Mai verkündete die 
Polizei von Ankara die Verhaftung von 33 vermeintlichen Gülenisten, wovon 20 in öffentlichen 
Einrichtungen arbeiteten. Die Verdächtigen sollen für die Rekrutierung neuer Mitglieder und die 
Überprüfung deren Loyalität zuständig gewesen sein (DS 5.5.2025; vgl. Hürriyet 5.5.2025). In 
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der ersten Mai-Hälfte wurden in weiteren Operationen in 47 Provinzen, vor allem in Gaziantep,  
225 Verdächtige festgenommen. Am 10.5.2025 wurden vier weitere vermeintliche Gülen-Mit­
glieder verhaftet, wobei die Behörden behaupteten, dass es sich um eine Gruppe handle, die 
Reisen von jungen Türken in Länder des Balkans (Albanien, Nordmazedonien, Bosnien und 
Montenegro) organisiere, wo diese in Kursen indoktriniert und rekrutiert würden (DS 11.5.2025; 
vgl. TR-Today 11.5.2025, TC-İB 6.5.2025). Bereits am 16.5.2025 gab das Innenministerium 
die Verhaftung weiterer 101 Personen bei Razzien in 27 Provinzen bekannt. Den Inhaftierten 
wurde vorgeworfen, über Münztelefone Kontakt zu Mitgliedern der Bewegung aufgenommen, 
die Bewegung finanziell unterstützt und Propaganda in sozialen Medien verbreitet zu haben 
(TC-İB 16.5.2025; vgl. SCF 16.5.2025). Und am 23.05.2025 wurden zeitgleich in 36 Provin­
zen Razzien gegen mutmaßliche Angehörige der Gülen-Bewegung durchgeführt, wobei 56 
Militärangehörige in Untersuchungshaft genommen wurden (BAMF 26.5.2025, S. 9; vgl. DS 
23.5.2025). Und Mitte Juni wurd innerhalb von zwei Tage 56 Personen festgenommen, wobei der 
Fokus auf die Zerschlagung der laut Behördenangaben geheimen Infrastruktur der Bewegung, 
ihrer Rekrutierungsbemühungen unter Jugendlichen und ihrer Fluchthelferringe, die illegale 
Grenzübertritte ermöglichten, gelegt wurde (SCF 17.6.2025). In der zweiten Junihälfte erfolgte 
eine größere Verhaftungswelle, bei der fast 250 Personen in über 40 Provinzen festgenommen 
wurden, darunter 163 aktive Militärangehörige inklusive mehreren Offizieren sowie 21 aktive 
und ehemalige Polizisten (SCF 24.6.2025; vgl. BIRN 24.6.2025, TM 24.6.2025).
Gefahren für Rechtsvertreter
Anwälte von angeblichen Gülen-Mitgliedern laufen Gefahr, selbst in den Verdacht zu gera­
ten, Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu haben (MBZ 18.3.2021, S. 40f.). Im September 
2020 wurden 47 Rechtsanwälte festgenommen, weil diese angeblich durch ihre Rechtsbera­
tung Gülen-Mitglieder unterstützt hätten (AlMon 16.9.2020; vgl. ICJ 14.9.2020). Siehe auch 
Kapitel:Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen.
Verfolgung von Nicht-Gülen-Mitgliedern als Gülenisten
Mitunter werden „ Nicht-Gülenisten“ als Gülen-Mitglieder oder -Anhänger gebrandmarkt und von 
den Behörden als solche behandelt. In diesem Fall könnten beispielsweise Oppositionelle, Ge­
werkschaftsaktivisten, Journalisten und Akademiker, die sich kritisch über Regierung äußern, 
in Betracht kommen (MBZ 2.2025a, S. 50). Beispielsweise wurde die Anwältin Dilek Ekmek­
çi strafrechtlich verfolgt und wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung 
in Untersuchungshaft genommen. Sie hatte sich u. a. kritisch über den sexuellen Missbrauch 
von Minderjährigen in staatlichen Einrichtungen geäußert (MBZ 2.2025a, S. 50; vgl. MLSA 
24.10.2024, Agos 31.1.2025). Ende Jänner 2025 entschied das Gericht die Freilassung von 
Ekmekçi nach 152 Tagen Haft. Sie wurde jedoch wegen „ wissentlicher und vorsätzlicher Unter­
stützung einer illegalen Organisation“ zu einem Jahr und 13 Monaten verurteilt und mit einer 
Ausreisesperre belegt (MLSA 31.1.2025; vgl. Agos 31.1.2025).
Kriterien für die Verfolgung durch die Justiz
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Menschenrechtsbeobachter haben ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass die 
türkische Regierung keine klaren Kriterien veröffentlicht hat, anhand derer Personen mit der 
Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden können (DFAT 16.5.2025, S. 20; vgl. AA 
20.5.2024). - Bereits am 3.9.2016 veröffentlichte die Tageszeitung Milliyet eine nicht erschöp­
fende „ Liste von sechzehn Kriterien“, die als Richtschnur für die Entlassung aus staatlichen 
Funktionen und für die Strafverfolgung dient. Personen, welche die angeführten Kriterien in 
unterschiedlichem Maße erfüllen, werden offiziellen Verfahren unterzogen und als „Terroristen“
bezeichnet - gefolgt von ihrer Festnahme oder Inhaftierung. Nach Angaben der Regierung war 
das Ziel der Erstellung einer solchen Liste, „ die Schuldigen von den Unschuldigen zu unterschei­
den“ (JWF 1.1.2019, S. 10). In der Regel reicht das Vorliegen eines der folgenden Kriterien, um 
eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher Gülenist einzuleiten: Das Nutzen der verschlüs­
selten Kommunikations-App „ ByLock“; Geldeinlagen bei der Bank Asya nach dem 25.12.2013 
(bis zu deren Schließung 2016) oder anderen Finanzinstituten der sogenannten „ parallelen 
Struktur“; Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman; Spenden 
an Gülen-Strukturen zugeordnete Wohltätigkeitsorganisationen (AA 20.5.2024, S. 6f.; vgl. MBZ 
2.3.2022, S. 38, JWF 1.1.2019, S.11, Statewatch/Turkut/Yıldız 11.2021, S. 10f.), wie der einst 
größten Hilfsorganisation des Landes „ Kimse Yok Mu“ (JWF 1.1.2019, S.11); der Besuch der 
eigenen Kinder von Schulen, die der Gülen-Bewegung zugeordnet werden; Kontakte zu Gülen 
zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen, inklusive Beschäftigungsverhältnisse und die 
Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung (AA 20.5.2024, S. 7; vgl. JWF 
1.1.2019, S. 11, Statewatch/Turkut/Yıldız 11.2021, S. 10f.). Weitere Kriterien sind u. a.: die Unter­
stützung der Gülen-Bewegung in Sozialen Medien, der mehrmalige Besuch von Internetseiten 
der Gülen-Bewegung und die Nennung durch glaubwürdige Zeugenaussagen, Geständnisse 
Dritter oder schlicht infolge von Denunziationen (JWF 1.1.2019, S. 11; vgl. Statewatch/Turkut/
Yıldız 11.2021, S. 10f.). Eine Verurteilung setzt in der Regel das Zusammentreffen mehrerer 
dieser Indizien voraus, wobei der Kassationsgerichtshof präzisiert hat, dass für die Mitglied­
schaft in einer bewaffneten Terrororganisation ein gewisser Bindungsgrad der Person an die 
Organisation nachgewiesen werden muss (AA 20.5.2024, S. 7). Der Kassationsgerichtshof ent­
schied im Mai 2019, dass weder das Zeitungsabonnement eines Angeklagten (SCF 6.8.2019) 
noch die Einschreibung seines Kindes in einer Gülen-Schule für eine Verurteilung ausreicht (AA 
20.5.2024, S. 7; vgl. SCF 6.8.2019). Siehe zu den Kriterien weiter unten das Urteil des EGMR 
vom 3.12.2024 als Beispiel!
Laut Eigenangaben differenzieren die türkischen Behörden unterschiedliche Schweregrade 
der Beteiligung an der Gülen-Bewegung. Im März 2020 erklärte die 16. Strafkammer des Ver­
fassungsgerichts, zuständig für Berufungen in allen Gülen-Fällen, dass es sieben Stufen der 
Beteiligung gäbe: Die erste Ebene besteht aus den Menschen, welche die Gülen-Bewegung 
aus guter Absicht (finanziell) unterstützten. Die zweite Schicht besteht aus einer loyalen Gruppe 
von Menschen, die in Gülen-Organisationen arbeiteten und mit der Ideologie der Gülen-Be­
wegung vertraut war. Die dritte Gruppe besteht aus Ideologen, die sich die Gülen-Ideologie 
zu eigen machten und in ihrem Umfeld verbreiteten. Die vierte Gruppe waren Inspektoren, die 
die verschiedenen Formen von Dienstleistungen der Gülen-Bewegung überwachten. Die fünfte 
Gruppe setzte sich aus Beamten zusammen, die für die Erstellung und Umsetzung der Politik 
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der Gülen-Bewegung verantwortlich war. Die sechste Gruppe bildet den elitären Kreis, der den 
Kontakt zwischen den verschiedenen Segmenten der Organisation aufrechterhielt bzw. dies 
immer noch tut, aber auch Personen aus ihren Positionen entlassen konnte. Die siebte Gruppe 
besteht aus siebzehn Personen, die direkt von Fethullah Gülen ausgewählt wurden und an 
der Spitze der Gülen-Bewegung stehen (MBZ 18.3.2021, S. 38f.). Während praktisch jeder mit 
einem Gülen-Hintergrund strafrechtlich belangt werden kann, stehen mutmaßliche Gülenisten 
im Sicherheitsapparat, wie Militärs und Gendarme, besonders im Visier. Auch Personen, die 
Führungspositionen in Gülen-Institutionen wie den Gülen-Schulen, der Fatih-Universität in Is­
tanbul und der Tageszeitung Zaman innehatten, fallen den Behörden eher negativ auf (MBZ 
2.3.2022, S. 38).
Die Entscheidung der türkischen Behörden, vermeintliche Gülen-Mitglieder strafrechtlich zu 
verfolgen, oder nicht, scheint sehr willkürlich zu sein (MBZ 2.3.2022, S. 39). Moderate Rich­
ter tendieren zwischen „ passiven“ und „ aktiven“ Gülen-Mitgliedern zu unterschieden, während 
Hardliner keine Unterscheidung hinsichtlich der Kriterien einer vermeintlichen Unterstützung 
oder Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung machen. Infolgedessen ist der Ausgang der Straf­
verfahren, insbesondere hinsichtlich des Strafausmaßes, willkürlich (MBZ 18.3.2021, S. 41). Zu 
dieser Unberechenbarkeit trägt u. a. der Umstand bei, dass die Behörden weder objektive Krite­
rien verwenden, noch sie diese konsequent anwenden (MBZ 2.3.2022, S. 39). Selbst Personen, 
die keine Gülenisten waren, wie Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und linke Ge­
werkschaftsmitglieder, wurden beschuldigt, Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu haben (MBZ 
31.8.2023, S. 43).
Anlässlich des Todes von Fethullah Gülen am 20.10.2024 wurden Personen, die öffentlich ihr 
Beileid zum Ausdruck brachten strafrechtlich wegen Terrorismusunterstützung verfolgt. So wur­
de der Chefredakteur der Zeitung Yeni Asya, Kazım Güleçyüz, wegen einer diesbezüglichen 
Beileidsbekundung auf der Plattform „ X“ mit den Worten: „Allah habe ihn selig“ festgenom­
men (DTJ 28.10.2024; vgl. NaT 24.10.2024). Die Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft ordnete 
die Verhaftung von insgesamt 15 Verdächtigen an, von denen tatsächlich vier festgenommen 
wurden, weil sie Gülen in sozialen Medien nach seinem angeblichen Tod gelobt hatten (NaT 
24.10.2024).
Die Verwandten von hochrangigen Gülenisten sind besonders gefährdet, die Aufmerksamkeit 
der Behörden auf sich zu ziehen (MBZ 2.2025a, S.52). So wurde nebst Selahaddin Gülen, ein 
Neffe Fetullah Gülens, der bereits 2021 vom Nationale Nachrichtendienst MİT von Kenia in die 
Türkei verbracht wurde, auch Asiye Gülen, eine Nichte Fetullah Gülens, und deren Ehemann 
im Juni 2023 in Istanbul festgenommen (MBZ 31.8.2023, S.45). Und Mitte Juli 2023 verhafte­
ten die Istanbuler Polizei und der Geheimdienst MİT Selman Gülen, einen weiteren behördlich 
gesuchten Neffen Fetullah Gülens, die Frau des Ersteren, Nur Gülen, sowie deren Eltern (DS 
14.7.2023). Generell sind Familienangehörige mutmaßlicher Gülen-Anhänger betroffen gewe­
sen, unter anderem durch Reiseverbote und/oder Passbeschlagnahmungen, das Einfrieren von 
Vermögenswerten und die Entlassung aus dem öffentlichen Dienst (DFAT 16.5.2025, S. 21). Es 
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gab jedoch auch mehrere Fälle von Familien, die einen Gülen-Unterstützer in ihren Reihen hat­
ten, ohne dass die Angehörigen Probleme mit den türkischen Behörden hatten (MBZ 2.3.2022, 
S. 41).
Die Strafverfolgungsbehörden wenden zur Identifizierung vermeintlicher Gülen-Mitglieder eine 
Überwachungs-Software an, die anhand von 78 Haupt- und 253 Sekundärkriterien Verdäch­
tigte ausfindig macht, das sog. „ FETÖ-Meter“ (TM 5.3.2021). Diese Kriterien sind in vier Kate­
gorien gruppiert, nämlich: jene, die unmittelbar den Kernbereich des Privatlebens der profilierten 
Person betreffen; diejenigen, die sich auf das Berufsleben (ab der Kadettenzeit) der Person be­
ziehen; diejenigen, die sich auf das soziale Umfeld und die Zugehörigkeit der profilierten Person 
beziehen; diejenigen, die sich auf die Verwandten der profilierten Person beziehen (Statewatch/
Turkut/Yıldız 11.2021). Zu den Kritierien gehören etwa Daten über den Bildungswerdegang, die 
Verwandtschaft und den Vermögensstand. Verdächtige Merkmale sind beispielsweise der Dienst 
in einer NATO-Vertretung im Ausland oder ein Doktorat. Bei Militärangehörigen gilt die eigene 
Hochzeit außerhalb von Gebäuden im Besitz des Militärs als Verdachtsmoment, weil unterstellt 
wird, dass dies der Verschleierung der Identitäten der Hochzeitsgäste diente (TM 5.3.2021). Das 
FETÖ-Meter sammelte zu Beginn insbesondere nachrichtendienstliche Daten aus allen Berei­
chen der Armee sowie aus Ministerien und Behörden, um mögliche, aus der Sicht der Behörden, 
Infiltratoren aufzuspüren. Die Ermittler untersuchten mit dem Tool u. a. etwa eine Million Han­
dynummern, die auf ehemalige und noch dienende Marineoffiziere registriert waren und fanden 
angeblich heraus, dass 1.500 von ihnen Nutzer der verschlüsselten Messenger-App „ ByLock“
waren. Ebenso wurden die Kontoinformationen von Offizieren bei der inzwischen aufgelösten 
Bank Asya zur Identifizierung verwendet (DS 12.9.2018). Der FETÖ-Meter inspirierte auch an­
dere staatliche Stellen zu einer ähnlichen Politik, wie die Sozialversicherungsanstalt (SGK), die 
seit vier Jahren mutmaßliche Gülen-Sympathisanten in ihrer Datenbank mit dem „ Code 36“
kennzeichnet. Die Kennzeichnung ist automatisch für jeden potenziellen Arbeitgeber sichtbar, 
was zu Befürchtungen bei denjenigen führt, die erwägen, eine dieser Personen einzustellen 
(TM 5.3.2021; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 21). Die Entlassenen verlieren ihr Einkommen und ihre 
Sozialleistungen, darunter auch den Zugang zu Krankenversicherung und Pensionsleistungen 
(DFAT 16.5.2025, S. 21).
Es ist ein soziales Stigma, ein Gülen-Mitglied zu sein, weshalb sich viele Bürger von ihnen 
distanzieren, und Bekannte innerhalb des sozialen Umfeldes von Gülen-Mitgliedern brechen 
die Kontakte ab (MBZ 31.8.2023, S. 44f.). Diese Haltung beruht nicht immer auf Hass und Ab­
neigung, sondern ist eine Form des Selbstschutzes, aus Angst strafrechtlich verfolgt zu werden, 
wenn sie mit Personen der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden (MBZ 2.3.2022, 
S. 41). Infolgedessen haben vermeintliche oder tatsächliche Gülen-Mitglieder auch ihren Ar­
beitsplatz verloren oder fanden keine (neue) Anstellung (MBZ 31.8.2023, S. 46). Auch das 
„ FETÖ-Meter“ wurde als Instrument, vor allem in der Armee, eingesetzt, um Personen zu entlas­
sen. Zu Entlassungen kam es selbst aufgrund einer Verwandtschaft (Ehepartners, Geschwister) 
mit einem angeblichen Gülen-Mitglied, das z. B. ein Konto bei der Asya Bank hatte oder ein 
angeblicher ByLock-Benützer war (Statewatch/Turkut/Yıldız 11.2021, S. 21-26). In der amtli­
chen Kundmachung vom März 2022 wurde bereits klargestellt, dass alle Personen, die wegen 
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(angeblicher) Verbindungen zum Terrorismus zwangsweise entlassen worden waren, in einer 
Datenbank der Sozialversicherung, Sosyal Güvenlik Kurumu (SGK), erfasst wurden. Diese Re­
gistrierung erschwerte es entlassenen Mitarbeitern, eine neue Stelle zu finden. Wenn sie sich 
auf eine neue Stelle bewarben, konnten potenzielle Arbeitgeber sowohl im öffentlichen als auch 
im privaten Sektor die Registrierung über ein SGK-Portal einsehen. Sie waren oft nicht geneigt, 
Personen mit einer solchen Registrierung einzustellen (MBZ 2.2025a, S. 51f.). Es gab in der 
Vergangenheit Berichte, wonach arbeitslose Gülen-Mitglieder zur Schattenwirtschaft auf der 
Straße oder zu einem Leben als Selbstversorger im Dorf ihrer Vorfahren verdammt sind (MBZ 
18.3.2021, S. 43).
Urteile des EGMR und der türkischen Höchstgerichte
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 23.11.2021 ein Urteil 
zu 427 türkischen Richtern und Staatsanwälten gefällt, darunter Mitglieder des Kassationsge­
richtshofs und des Staatsrates [oberstes Verwaltungsgericht], die wegen des Verdachtes der 
Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung aus dem Staatsdienst entlassen und festgenommen wor­
den waren. Gemäß EGMR-Urteil war deren Inhaftierung willkürlich und damit rechtswidrig. Die 
Türkei wurde deshalb zu Schadensersatzzahlungen von 5.000 EUR pro Person verurteilt. Im 
Verfahren ging es vor allem um die Frage, ob die besagten Vertreter der Justiz überhaupt in 
Untersuchungshaft genommen werden durften, da das türkische Recht dies für die Mitglieder 
der Justiz nicht erlaubt, mit Ausnahme bei unmittelbarer Verübung einer Straftat, worauf sich 
die türkische Regierung berief. Diese Begründung wies der EGMR als abwegig zurück, da die 
Mitgliedschaft in einer Organisation keine „ in flagranti“-Tat sein könne (BAMF 6.12.2021, S. 14). 
Und Anfang September 2022 entschied der EGMR, dass die Untersuchungshaft von 230 Rich­
tern und Staatsanwälten nach dem gescheiterten Putsch 2016 rechtswidrig war und dass die 
Türkei jedem Antragsteller 5.000 Euro Schadenersatz zahlen muss. Bei 209 Beschwerdeführern 
habe die Untersuchungshaft nicht in einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren stattgefun­
den, während bei den übrigen 21 Klägern die Verdachtsmomente keine Begründung für die 
Verhängung einer Untersuchungshaft konstituierten (TM 6.9.2022).
Am 25.6.2024 entschied der EGMR (Duymaz und andere gegen die Türkei), dass für die Unter­
suchungshaft von 314 Personen nach dem gescheiterten Putsch im Juli 2016 gegen Artikel 5 der 
Europäischen Menschenrechtskonvention verstieß, da keine Gründe vorlagen, die einen hinrei­
chenden Verdacht begründen konnten, dass die Betroffenen eine Straftat begangen hätten. Der 
EGMR erklärte auf der Grundlage der Gerichtsdokumente, dass die Mehrheit der Antragsteller 
als Nutzer der Messaging-App ByLock identifiziert wurde. Einige wurden aufgrund von Zeugen­
aussagen oder Konten bei der Gülen-nahen Bank Asya verdächtigt, mit der Gülen-Bewegung 
in Verbindung zu stehen, und einige aufgrund des Besitzes von Gülen-nahen Publikationen 
und/oder US-Ein-Dollar-Scheinen mit einer „ F“-Seriennummer die den Anfangsbuchstaben des 
Vornamens „ Fetullah“ bezeichnet, während andere aufgrund ihrer Beschäftigung bei und/oder 
Mitgliedschaft in Gülen-nahen Einrichtungen und Organisationen verdächtigt wurden. Der EGMR 
hat jedoch mehrmals klargestellt, dass solche Aktivitäten bzw. Umstände nicht ausreichen, um 
zu beweisen, dass jemand ein Verbrechen begangen hat. - Das Gericht verurteilte Ankara zudem 
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zur Zahlung von 5.000 Euro Schadenersatz sowie von Kosten und Auslagen (TM 25.6.2024; 
vgl. ECHR 25.6.2024).
Der EGMR verurteilte am 3.12.2024 in zwei getrennten Sammelurteilen (Kesler und andere 
vs. die Türkei /  Sert und andere vs. die Türkei) erneut wegen der Verhaftung und Untersu­
chungshaft von insgesamt 379 Personen nach einem gescheiterten Putschversuch im Jahr 
2016 wegen ihrer angeblichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung. Der EGMR sah keine aus­
reichenden Gründe für ihre Inhaftierung vorliegen. Den Klägern wurde die Mitgliedschaft in einer 
terroristischen Vereinigung vorgeworfen, weil sie die ByLock-Messanger-App nutzten, Konten 
bei der Bank Asya unterhielten, Gülen-bezogene Publikationen und US-Ein-Dollar-Scheine mit 
einer Seriennummer „ F“ (angeblich für „ Fethullah“) und/oder ihre Beschäftigung bei und/oder 
Mitgliedschaft in Institutionen und Organisationen, die alle von der türkischen Regierung als mit 
der Gülen-Bewegung verbunden angesehen werden. Darüber hinaus wurden Zeugenaussagen, 
die auf Verbindungen zur Bewegung hinweisen, Social-Media-Beiträge, die Teilnahme an oder 
die Abhaltung religiöser Versammlungen, die Kommunikation mit leitenden Führungskräften 
der Gülen-Bewegung, die Erleichterung der Kommunikation zwischen Gülen-Mitgliedern, der 
Aufenthalt in Gülen-nahen Häusern und die Durchführung verschiedener anderer Aktivitäten auf 
mutmaßlichen Befehl der Bewegung von den türkischen Gerichten auch als strafrechtliche Be­
weise gegen die Antragsteller verwendet. Das EGMR entschied, dass die Türkei gegen Artikel 5 
der Europäischen Menschenrechtskonvention verstieß, da es in den Fällen aller 379 Kläger 
keine ausreichenden Gründe für die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft 
gab. Das EGMR entschied, dass die Türkei 363 der 379 Kläger jeweils 5.000 Euro als Ent­
schädigung für immaterielle Schäden sowie für Kosten und Auslagen zahlen muss. - Mit der 
jüngsten Entscheidung hat der EGMR festgestellt, dass die Türkei die Rechte von insgesamt 
2.732 Personen in 62 verschiedenen Anträgen im Zusammenhang mit den Rechtsverletzun­
gen nach dem Putschversuch verletzt hat. Die Türkei wurde in diesen Fällen zur Zahlung von 
insgesamt 12.563.538 Euro an immateriellen Schäden und Kosten verurteilt (TM 3.12.2024; 
vgl. ECHR 3.12.2024a, ECHR 3.12.2024b).
Der EGMR entschied am 11.2.2025, dass die Türkei in drei verschiedenen Fällen das Recht 
von 120 Richtern und Staatsanwälten auf ein faires Verfahren verletzt hat. Die Urteile – Olcay 
und andere vs. die Türkei, Benli und andere vs. die Türkei - der Fall Benli betraf sechs Richter 
und leitende Inspektoren des Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) und des 
Justizministeriums - sowie Tosun und andere vs. die Türkei – betrafen die Amtsenthebungen von 
Richtern sowohl vor als auch nach dem Putschversuch im Jahr 2016. Den betroffenen Richtern 
wurde kein Rechtsweg zur Anfechtung ihrer Entlassung ermöglicht, was sie dazu veranlasste, 
ihren Fall vor den EGMR zu bringen. Der EGMR entschied einstimmig, dass die Richter einen 
legitimen Anspruch darauf hatten, ihre Entlassung anzufechten, und dass die Verweigerung 
einer gerichtlichen Überprüfung ihre Grundrechte beeinträchtigte und gegen Artikel 6 § 1 (Recht 
auf Zugang zu einem Gericht) verstieß. Das Gericht verurteilte die Türkei, jedem Antragsteller 
3.000 Euro Schadenersatz zu zahlen (TM 11.2.2025; vgl. Politurco 11.2.2025).
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Das Kassationsgericht (i. e. Oberstes Appellationsgericht) sprach am 21.6.2022, sechs Jahre 
nach dem gescheiterten Putsch in der Türkei, 71 ehemalige Militärschüler frei, die wegen Be­
teiligung am Umsturzversuch zu lebenslanger Haft verurteilt worden waren (Spiegel 23.6.2022; 
vgl. Bianet 22.6.2022).
Im Februar 2024 beschloss der Staatsrat (Verwaltungsgerichtshof), dass 450 Richter und 
Staatsanwälte, die seinerzeit zwangsweise entlassen worden waren, wieder eingestellt werden 
sollten. Präsident Erdoğan äußerte öffentlich seinen Unmut darüber und bezeichnete die Ent­
scheidung des obersten Verwaltungsgerichtes als „ inakzeptabel“. Nach dieser Entscheidung 
leitete der Rat der Richter und Staatsanwälte (HSK) eine neue Untersuchung gegen 387 Richter 
und Staatsanwälte ein (HDN 19.2.2024; vgl. MBZ 2.2025a, S. 51).
Das Verfassungsgericht ordnete am 22.01.2025 per Beschluss die Wiederaufnahme des Ver­
fahrens gegen den ehemaligen Lehrer Hasan Sarıcı an, der nach dem Putschversuch im Jahr 
2016 per Regierungserlass aus seinem Amt entlassen und wegen Mitgliedschaft in der Gü­
len-Bewegung zu sechs Jahren Haft verurteilt worden war. Die Verurteilung Sarıcıs vor dem 
Ersten Hohen Strafgerichtshof in Kırklareli basierte auf seiner Mitgliedschaft in einer Gülen-na­
hen Gewerkschaft, Finanztransaktionen bei der Bank Asya und einem Abonnement der Zeitung 
Zaman. Als Begründung für die Wiederaufnahmeanordnung führte das Höchstgericht Verstöße 
gegen Verfassungsrechte und unzureichende Beweise an. Nebst der Feststellung von Verfah­
renslücken betonte das Verfassungsgericht, dass Sarıcıs angebliche Aktivitäten zum Zeitpunkt 
seiner Verurteilung kein Verbrechen darstellten. Das Gericht konnte demnach keinen direkten 
Zusammenhang zwischen Sarıcıs Handlungen und einer mutmaßlichen aktiven Teilnahme an 
kriminellen Aktivitäten herstellen. Das Verfassungsgericht betonte, dass für die strafrechtliche 
Verantwortlichkeit klare Beweise für Vorsatz und aktive Teilnahme an organisatorischen Aktivi­
täten erforderlich seien (BAMF 3.2.2025, S. 9; vgl. SCF 22.1.2025). In der Begründung stellte 
das Höchstgericht fest, dass es keine konkreten Beweise dafür gab, ob der Antragsteller wusste, 
dass die Gülen-Bewegung eine terroristische Organisation war, bevor sie als solche eingestuft 
wurde, das heißt, dass Sarıcı vernünftigerweise nicht vorhersehen konnte, dass er strafrechtlich 
zur Verantwortung gezogen werden würde (YŞ 23.1.2025).
ByLock und spezielle Münztelefone
ByLock ist eine Handy-Applikation zur verschlüsselten, sicheren Austausch schriftlicher und 
gesprochener Nachrichten. Sie wird von der türkischen Regierung als eines der wichtigsten In­
dizien für eine Unterstützung bzw. Nähe zur Gülen-Bewegung betrachtet. Zudem sei ByLock laut 
Behörden von der Gülen-Bewegung verwendet worden, um den Putschversuch vom Juli 2016 
vorzubereiten (BAMF 4.11.2024b, S. 6). Im September 2017 entschied das Kassationsgericht, 
dass der Besitz von ByLock einen ausreichenden Nachweis darstellt, um die Mitgliedschaft in 
der Gülen-Bewegung festzustellen. Mehrere Personen, die wegen angeblicher Nutzung von By­
Lock verhaftet wurden, wurden freigelassen, nachdem im Dezember 2017 nachgewiesen wurde, 
dass Hunderte von Personen zu Unrecht der Nutzung der mobilen Anwendung beschuldigt wur­
den (EC 17.4.2018, S. 8). Trotzdem urteilte das Verfassungsgericht im Juni 2020 anlässlich 
eines Beschwerdeverfahrens, dass die Benutzung von ByLock als ausreichender Beweis für 
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die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung gilt (Ahval 27.6.2020; vgl. BAMF 4.11.2024b, S. 6). 
Allerdings hatte die Generalversammlung des Verfassungsgerichts zuvor in seiner Entscheidung 
vom 20.6.2017 festgehalten, dass die Verbindung einer Person zur Gülen-Bewegung im Falle 
der Nutzung von Bylock mit Beweisen in Form von technischen Daten unterlegt werden müsse. 
Das Verfassungsgericht geht von einer ByLock-Nutzung aus, wenn ein Abgleich von User-ID 
und Einträgen des Telekommunikationsanbieters positiv ausfällt (BAMF 4.11.2024b, S. 6). Im 
Jahr 2021 legte schließlich auch das Kassationsgericht Leitlinien für die Anwendung des By­
Lock-Kriteriums fest. Dieses Kriterium kann nur dann gegen Verdächtige verwendet werden, 
wenn schlüssige Beweise dafür vorliegen, dass sie selbst die Anwendung verwendet haben 
und nicht jemand anderes. Trotzdem haben sich fallweise Gerichte unterer Instanzen nicht an 
diese Leitlinie gehalten. Infolgedessen wurden die Urteile gegen zahlreiche Personen, die der 
Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung für schuldig befunden wurden, später entweder vom Kas­
sationsgericht oder vom Verfassungsgericht aufgehoben (MBZ 31.8.2023, S. 23; vgl. BAMF 
4.11.2024b, S. 7).
Die Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zur willkürlichen Inhaf­
tierung gab im Oktober 2019 eine Stellungnahme ab, wonach die Nutzung von ByLock unter 
das Recht auf freie Meinungsäußerung fällt. Solange die türkischen Behörden nicht offen er­
klären würden, wie die Verwendung von ByLock einer kriminellen Aktivität gleichkommt, wären 
Verhaftungen aufgrund der Benutzung von ByLock willkürlich (TM 15.10.2019; vgl. UNHRC 
18.9.2019).
Am 20.7.2021 entschied der EGMR, dass sich der betroffene ehemalige Polizist, Tekin Akgün, 
zu Unrecht seit 2016 wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung in Untersuchungshaft befin­
det, und zwar, weil die Festnahme lediglich auf der Benutzung von ByLock fußt. Laut Urteil des 
EGMR verfügte das türkische Gericht nicht über ausreichende Informationen zu ByLock, um zu 
dem Schluss zu kommen, dass diese Messenger-Anwendung ausschließlich von Mitgliedern 
der Gülen-Bewegung zu Zwecken der internen Kommunikation verwendet wurde. In Erman­
gelung anderer Beweise oder Informationen könne das fragliche Dokument, in dem lediglich 
festgestellt werde, dass der Kläger ein Nutzer von ByLock sei, für sich genommen nicht darauf 
hindeuten, dass ein begründeter Verdacht bestehe, dass er ByLock tatsächlich in einer Weise 
nutzte, die den vorgeworfenen Straftaten gleichkommen könne. Der EGMR stellte dahingehend 
eine Verletzung von Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit und Sicherheit), von Artikel 5 § 3 (Recht 
auf ein Gerichtsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Freilassung bis zur Ge­
richtsverfahren) und eine Verletzung von Artikel 5 § 4 (Recht auf eine zügige Entscheidung über 
die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung) der Europäischen Menschenrechtskonvention fest (ECHR 
20.7.2021, S. 1).
Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entschied im 
September 2023 neuerlich in einem Fall (Yüksel Yalçınkaya vs. Türkei), dass die Verurteilung 
eines Lehrers wegen seiner Verbindungen zur Gülen-Bewegung und somit als Mitgliedschaft 
in einer terroristischen Vereinigung zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten 
verurteilt durch ein türkisches Gericht aufgrund von Aktivitäten wie der Nutzung von ByLock 
oder eines Kontos bei der Asya-Bank rechtswidrig war. Das EGMR kritisierte die Verwendung 
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der verschlüsselten Messaging-App „ ByLock“ als Beweismittel durch die Türkei als weitreichend 
und willkürlich und ohne die notwendigen Garantien für ein faires Verfahren. Darüber hinaus 
wies das Gericht auf erhebliche Verfahrensmängel im Prozess hin, darunter die Tatsache, dass 
ihm kein Zugang zu Beweismitteln gewährt und keine unabhängige Prüfung von Daten gestattet 
wurde (TM 26.9.2023; vgl. SCF 23.7.2024, BAMF 29.7.2024, S. 10). Nichtsdestotrotz werden 
vermeintliche Gülen-Anhänger weiterhin wegen einstiger Verwendung von  Bylock oder des 
Besitzes eines Kontos bei der Asya Bank verhaftet, so im Juli 2024 (BAMF 29.7.2024, S. 10). Im 
Falle des Beispiels von Yüksel Yalçınkaya setzte sich bei der Neuverhandlung des Verfahrens 
im September 2024 das 2. Landgericht in Kayseri über den EGMR hinweg und verurteilte 
Yalçınkaya erneut aufgrund derselben Anklage (TALI 15.9.2024; vgl. HRW 16.1.2025).
Asya Bank
Die von Gülen-Anhängern betriebene und getragene „ Bank Asya“ kam nach dem gescheiterten 
Putschversuch zunehmend unter Druck und wurde ab 22.7.2016 gänzlich unter Verwaltung 
des Staates gestellt. In vielen Fällen reichte es, über ein Konto bei der Asya Bank zu verfügen, 
um wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung angeklagt zu werden. Viele Angeklagte wur­
den jedoch nicht verurteilt, wenn keine weiteren Indizien vorlagen. Allerdings konnte die bloße 
Einzahlung von Geld bei der Asya-Bank nach dem 25.12.2013 zu einer Suspendierung von Be­
amten aus dem öffentlichen Dienst führen (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 29). Das Kassationsgericht 
entschied 2018, dass diejenigen, die nach dem Aufruf von Fethullah Gülen Anfang 2014 Geld 
bei der Bank Asya eingezahlt hatten, als Unterstützer und Begünstiger der Gülen-Bewegung 
angesehen werden sollten (DS 11.2.2018).
Gülen-Schulen
Die Gülen-Bewegung betrieb einst Schulen rund um den Globus (BBC 21.7.2016). Die Schlie­
ßung der Schulen stellt(e) die Gülen-Bewegung vor große Herausforderungen, da sie eine wich­
tige Rolle bei der Finanzierung und der Anwerbung neuer Anhänger spielten. Um den Zugang 
des türkischen Staates zu verhindern, erklärten sich viele Schulen nicht mehr als türkische, son­
dern als lokale Institutionen. Durch eine Mischung aus politischem Druck und wirtschaftlichen 
Anreizen hat die Türkei versucht, die Gastländer davon zu überzeugen, die Gülen-Schulen, 
Schülerwohnheime und Universitäten an die Maarif-Stiftung zu übergeben (NZZ 14.2.2020), 
oder auf der Basis von bilateralen Abkommen mit den jeweiligen Ländern zu schließen bzw. 
anderen Eigentümern zu übertragen (SCF 5.2.2019; vgl. DS 31.7.2018). Wann immer die Inter­
ventionen der türkischen Regierung, die Gülen-Schulen zu schließen, sich nicht als erfolgreich 
erweisen, strebt sie über die Maarif-Stiftung die Eröffnung eigener Schulen an (NZZ 14.2.2020). 
2024 betrieb gemäß Eigenangaben die Maarif-Stiftung 460 Bildungseinrichtungen mit 50.000 
Schülern in 52 Ländern (Maarif 2024; vgl. DS 5.1.2024).
Verfolgung im Ausland: Auslieferungsanträge und Entführungen
Im Ausland lebende türkische Staatsangehörige, die mutmaßlich Verbindungen zur Gülen-Be­
wegung haben, können überwacht und observiert werden, insbesondere wenn sie bekannt 
sind und nachweislich die Gülen-Bewegung unterstützen. Die Überwachung kann online oder 
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