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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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Disclaimer
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen 
und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und 
der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Da­
tenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und 
Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen 
und vorrangig öffentlichen Quellen und gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt 
wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend rele­
vanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger 
kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf 
relevante Länderinformation zusammenstellen.
Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt 
§ 5 Abs. 5 BFA-G, d.h. das COI-CMS ist nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen 
Staatendokumentation. Fallspezifisch relevante Kapitel aus dem COI-CMS werden aber der 
jeweiligen Partei durch Parteiengehör zugänglich und durch Verwendung in Entscheidungen 
(Bescheid, Erkenntnis, Urteil) öffentlich gemacht.
Wie bereits erwähnt, ist dieses Produkt als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Ge­
richte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache 
Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit min­
destens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von 
Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungs­
findung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen kei­
nen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfol­
gerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine 
allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann ins­
besondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des 
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorliegenden Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine 
Gesamtaktualisierung eines Landes erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern wird zu­
sätzlich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der Gesamtak­
tualisierung durchgeführt wird. Sollten es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen 
Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die 
Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich 
können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
II
2

Übersetzungen der Länderinformationen ins Englische
Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen der Länderinformationen 
ins Englische handelt es sich um Arbeitszusammenfassungen. Anderes als bei den automati­
schen Übersetzungen (siehe unten) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen.
Die Staatendokumentation ist bemüht, dass die jeweiligen deutsch- und englischsprachigen 
Versionen (so vorhanden) zum selben Zeitpunkt veröffentlicht werden. Jedoch kann es, aufgrund 
der umfangreichen Qualitätssicherung vorkommen, dass sich das Datum der Veröffentlichung 
der beiden Versionen geringfügig unterscheidet. Es sei darauf verwiesen, dass trotz eines 
möglichen geringfügig unterschiedlichen Veröffentlichungsdatums, der Inhalt der deutsch- und 
englischsprachigen Version derselbe ist.
Automatische Übersetzungen
Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Län­
derinformation mittels einer Übersetzungssoftware, in eine vom Nutzer festgelegte Zielsprache. 
Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und 
Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Ein­
druck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendenten Quellen zu erlangen. Die 
Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Über­
setzung. Sollte das Produkt vom Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, 
insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen die Übersetzung 
durch einen professionellen Übersetzer kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.
Qualitätssicherung der maschinellen Übersetzung von DeepL
Die Übersetzung, welche nicht als „ automatische Übersetzung“ ausgewiesen wird, wurde von 
einer/einem professionellen Übersetzer/in qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung ent­
stehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche 
Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der quali­
tätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation 
des BFA unter  BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf.
III
3

Inhalt
1 Länderspezifische Anmerkungen 1
2 COVID-19 1
3 Politische Lage 2
4 Sicherheitslage 3
5 Rechtsschutz / Justizwesen 4
6 Sicherheitsbehörden 5
7 Folter und unmenschliche Behandlung 6
8 Korruption 7
9 Wehrdienst und Rekrutierungen 8
10 Allgemeine Menschenrechtslage 9
11 Meinungs-, Presse-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition 10
12 Haftbedingungen 12
13 Todesstrafe 13
14 Religionsfreiheit 13
15 Ethnische Minderheiten 14
15.1 Roma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
15.2 Albaner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
16 Frauen 18
17 Kinder 19
18 Sexuelle Minderheiten 21
19 Bewegungsfreiheit 23
20 IDPs und Flüchtlinge 24
21 Grundversorgung / Wirtschaft 25
22 Medizinische Versorgung 27
23 Rückkehr 31
24 Impressum 32
IV
4

24.1 Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
24.2 Hinweis zum Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
24.3 Veröffentlichte Versionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
V
5

1 Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2023-01-19 09:46
Hinweis:
COVID-19: Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern 
empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO:
https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der
Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.h
tml#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6
mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.
2 COVID-19
Letzte Änderung 2023-01-19 09:47
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig (AA 15.12.2022a vgl. EDA 
15.12.2022). Reisende benötigen zur Einreise keine Impf- oder Testnachweise. In gesundheitli­
chen Einrichtungen und öffentlichen Verkehrsmitteln gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz 
zu tragen. Kinder unter sechs Jahren sind davon ausgenommen (AA 15.12.2022a).
Asylwerber in Nordmazedonien hatten in der Vergangenheit mit Hindernissen beim Zugang zu 
Impfungen zu kämpfen, doch dank gemeinsamer Bemühungen des UNHCR und der Leitung von 
Aufnahmezentren konnte im November 2021 eine systemische Lösung gefunden und die ersten 
Asylwerber geimpft werden (UNHCR 20.12.2021). Die im Land befindlichen Staatenlosen haben 
keinen Zugang zur COVID-19-Impfung, da dafür ein Ausweisdokument und eine persönliche 
Identifikationsnummer erforderlich sind (USDOS 12.4.2022).
In Nordmazedonien wurden bislang 345.197 COVID-19-Infektionen erfasst, bei 9.599 Todesfäl­
len an oder mit Corona (Stand: 14.12.2022). Dies entspricht einer Infektionsrate von 16,49 % 
sowie eine Todes- bzw. Letalitätsrate von 2,78 %. Die Anzahl der Neuinfektionen in Nordmaze­
donien liegt aktuell bei 130. Im Durchschnitt der letzten 7 Tage wurden 18 Neuinfektionen pro Tag 
erfasst. Innerhalb der letzten Woche wurden in Nordmazedonien 6,2 Neuinfektionen pro 100.000 
Einwohner gemeldet („ 7-Tage-Inzidenz“). In Nordmazedonien wurden bislang 854.425 COVID-
19 Erstimpfungen durchgeführt (Stand: 27.11.2022). Dies entspricht einer Impfquote mindestens 
einmal geimpfter Personen von 40,8 %. Grundimmunisiert sind 40,0 % der Bevölkerung. Eine 
Auffrischungsimpfung haben 7,7 % bekommen. Insgesamt wurden in Nordmazedonien bislang 
2.074.132 durchgeführte Tests gemeldet. Die Quote der positiven Testergebnisse liegt bei 15,1 
% (CiZ 14.12.2022).
Quellen:
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.12.2022a): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicher­
heitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/
mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 15.12.2022
1
6

■ EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (15.12.2022): Nord­
mazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertret
ungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html , Zugriff 15.12.2022
■ UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (20.12.2021): GLOBAL COVID-19 
RESPONSE, https://reliefweb.int/attachments/ee5dae98-c5ad-3f56-843b-8e8fcff4b37d/UNHCR%
20Global%20COVID-19%20Emergency%20Response%2C%2020%20December%202021.pdf , 
Zugriff 15.12.2022
■ USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Prac­
tices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 15.12.2022
■ CiZ - Corona-in-Zahlen.de (14.12.2022): Corona-Zahlen für Nordmazedonien, https://www.corona-i
n-zahlen.de/weltweit/nordmazedonien/, Zugriff 15.12.2022
3 Politische Lage
Letzte Änderung 2023-01-19 12:39
Die Republik Nordmazedonien ist gemäß Verfassung von 1991 ein demokratischer Rechtsstaat 
mit parlamentarischem Regierungssystem und Gewaltenteilung. Das Parlament besteht aus 
einer Kammer. Die Abgeordneten werden in freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre 
gewählt. Das Parlament hat 120 Sitze. Die vorrangigen außenpolitischen Ziele Nordmazedo­
niens sind nach erfolgtem NATO-Beitritt im März 2020, der Beitritt zur EU sowie ausgewogene 
Beziehungen zu allen Staaten, vor allem in der Region Südosteuropa. Der am 1.8.2017 un­
terzeichnete Nachbarschaftsvertrag mit Bulgarien sowie das am 17.6.2018 mit Griechenland 
geschlossene Prespa-Abkommen zur Klärung der Namensfrage stellen hierbei große Erfolge 
dar (AA 1.4.2022b).
Nordmazedonien hat eine vielfältige Parteienlandschaft, wobei SDSM, VMRO-DPMNE, (beide 
ethnisch mazedonisch geprägt), auf albanischer Seite DUI, Allianz der Albaner und BESA (eine 
Neugründung) die größte Rolle spielen. Im Dezember 2005 erhielt Nordmazedonien den Status 
eines EU-Beitrittskandidaten. Am 25.3.2020 beschloss der Europäische Rat schließlich, die 
Beitrittsgespräche mit Nordmazedonien zu eröffnen und am 27.3.2020 trat Nordmazedonien 
der NATO bei (AA 3.6.2021).
Nordmazedoniens Parlament hat am 16.7.2022 den von der EU-Kommission vorgeschlagenen 
Verhandlungsrahmen für EU-Beitrittsgespräche gebilligt, der auch einen Kompromissvorschlag 
im Streit mit dem Nachbarland Bulgarien enthält (FAZ 16.7.2022). In Brüssel wurde im Rahmen 
des bilateralen Screenings das Kapitel 23 - Justiz und Grundrechte - eröffnet, nach dem Nordma­
zedonien einen positiven Bericht der Europäischen Kommission erhalten hat (VB 22.12.2022).
Quellen:
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.4.2022b): Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.
auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650 , 
Zugriff 15.12.2022
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstu­
fung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: 
April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_i
m_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_i
m_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf , Zugriff 
15.12.2022
2
7

■ FAZ - Frankfurter Allgemeiner Zeitung (16.7.2022): Deal mit Bulgarien gebilligt: Nordmazedonien 
nimmt Hürde auf Weg in EU, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/nordmazedonien-auf-weg-i
n-eu-einigung-mit-bulgarien-18178181.html , Zugriff 15.12.2022
■ VB des BM.I für Nordmazedonien [Österreich] (22.12.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
4 Sicherheitslage
Letzte Änderung 2023-01-19 12:45
Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Es kann jedoch zu Protesten und Demons­
trationen in der Hauptstadt Skopje und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekün­
digt werden. Die Behörden von Nordmazedonien haben in einigen Gebieten weiterhin nicht 
immer rechtzeitige Hilfs- und Zugriffsmöglichkeit. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig 
(AA 15.12.2022a). Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 
15.12.2022).
Die Sicherheitslage in Nordmazedonien wird als stabil mit erhöhter Achtsamkeit bewertet. Eben­
so wird auf das Vorhandensein von religiös radikalisierten Personen, Organisationen und Verei­
nigungen mit extremer Rhetorik, informellen radikalen Gruppen verwiesen, die ein Risikofaktor 
für die nationale Sicherheit sind. Trotz dieser Herausforderungen demonstrieren die Sicherheits­
dienste die erforderlichen Kapazitäten, um diesen zu begegnen. Durch den Krieg in der Ukraine 
wird die globale Sicherheitsarchitektur gestört und Sicherheitsrisiken bestehen auch für Nord­
mazedonien und die gesamte Region. Die NATO-Mitgliedschaft hilft bei der Auseinandersetzung 
mit den Risiken bedeutend, die Bedrohungen bleiben jedoch weiter bestehen. Das Land muss 
die Umsetzung innerer Reformen im Bereich Sicherheit und Sicherheitseinrichtungen angehen 
(KAS 16.3.2022).
Die Europäische Union und die Regierung von Nordmazedonien haben sich auf eine Überwa­
chung der Grenzen des Landes durch die Agentur Frontex geeinigt (EN 26.10.2022).
Die anonymen Bombendrohungen in Skopje gingen im Dezember 2022 unvermindert weiter. Die 
Drohungen richteten sich zunächst gegen Busse und Schulen und ab der zweiten Dezemberwo­
che auch gegen Einkaufszentren, größere Wohnhäuser, Sporthallen und Hotels. Am 17.12.2022 
war der Internationale Flughafen von Skopje aufgrund einer Bombendrohung lahmgelegt. Erst 
zur Mittagszeit kam die Entwarnung und der planmäßige Flugbetrieb wurde wieder aufgenom­
men. Neben Skopje sind mittlerweile auch die Städte Kumanovo und Kavadarci betroffen. Der 
mazedonische Premierminister betonte vor Medienvertretern, die Sicherheitslage im Land sei 
stabil und dass das Innenministerium die Sicherheit der Bürger jederzeit gewährleisten könne. 
Er wies darauf hin, dass sich bisher alle Drohungen als falsch herausgestellt hätten und die 
Drohungen das Ergebnis hybrider Kriegsführung seien. Die amerikanische Botschaft hat auf­
grund der Bombendrohungen eine Sicherheitswarnung für Nordmazedonien herausgegeben 
und von US-Bürgern sensibles Verhalten an öffentlichen Plätzen, Flughäfen, Einkaufszentren, 
Hotels, etc. eingefordert (VB 22.12.2022).
Quellen:
3
8

■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.12.2022a): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicher­
heitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/
mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 15.12.2022
■ EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (15.12.2022): Nord­
mazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertret
ungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html , Zugriff 15.12.2022
■ EN - Euronews (26.10.2022): Sicherung der EU-Außengrenzen: EU schließt Frontex-Abkommen 
mit Nordmazedonien, https://de.euronews.com/my-europe/2022/10/26/sicherung-der-eu-ausseng
renzen-eu-schliesst-frontex-abkommen-mit-nordmazedonien , Zugriff 15.12.2022
■ KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (16.3.2022): Aktuelle Sicherheitsherausforderungen und –risiken 
für Nordmazedonien und die Region - Buchpräsentation und akademische Diskussion, https://www.
kas.de/de/web/nordmazedonien/veranstaltungsberichte/detail/-/content/current-security-challenge
s-and-risks-of-north-macedonia-and-the-region-2 , Zugriff 15.12.2022
■ VB des BM.I für Nordmazedonien [Österreich] (22.12.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
5 Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2023-01-19 13:32
Die Verfassung sieht autonome und unabhängige Gerichte vor, die von einem unabhängigen 
und autonomen Justizrat unterstützt werden. Die begrenzte Unabhängigkeit der Justiz, die 
Politisierung des Gerichtsaufsichtsorgans und die unzureichende Finanzierung der Justiz be­
hindern weiterhin die Arbeit und die Effizienz der Gerichte. Bis August 2021 erhielt der Justizrat 
479 Bürgerbeschwerden, in denen richterliches Fehlverhalten behauptet wurde. Die Vorwür­
fe umfassten tendenziöses oder unethisches Verhalten, Verfahrensfehler, Abberufungen und 
Überschreitung von Fristen. Bis August 2021 reichten Bürger laut dem Büro des Ombudsmanns 
187 Beschwerden über das Justizsystem ein. Dies stellte einen Anstieg im Vergleich zu 2020 dar. 
Die meisten Beschwerden betrafen die Verweigerung des Rechts auf ein faires Verfahren durch 
wiederholte Verfahrensverzögerungen, richterliche Voreingenommenheit oder Fehlverhalten, 
Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren, Verweigerung des Zugangs zu wirksamen 
Rechtsmitteln und Nichtbeantwortung von Beweisanträgen. Sowohl die Richterschaft als auch 
die Staatsanwaltschaft sind weiterhin unterfinanziert und personell unterbesetzt. Eine Funkti­
onsanalyse einer NGO ergab, dass die Staatsanwaltschaft mit 20 % weniger Staatsanwälten 
und 31 % weniger Verwaltungspersonal arbeitet als in der Bedarfsanalyse vorgesehen (USDOS 
12.4.2022).
Die mazedonische Regierung arbeitet auch im Justizbereich mit Nachdruck an Reformen, u. a. 
im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren sowie die Bekämpfung von Korruption 
und der Organisierten Kriminalität (AA 3.6.2021).
Der Oberste Gerichtshof und die vier Berufungsgerichte setzten ihre Bemühungen, die Ge­
richtspraxis zu harmonisieren und die Ausgeglichenheit der Urteile zu verbessern, weiter fort. 
Ende 2021 gab es 473 Richter (26 pro 100.000 Einwohner), 61 % weibliche Richter, und 170 
Staatsanwälte (neun pro 100.000 Einwohner). Nach Angaben der Europäischen Kommission für 
die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ) liegt der europäische Durchschnitt bei 21 Richtern und 12 
Staatsanwälten pro 100.000 Einwohner. Das Justizministerium muss das Strafgesetzbuch noch 
ändern, um den Opfern einen umfassenden Schutz vor allen Formen von Gewalt, einschließlich 
Femizid, zu gewährleisten. Das Jugendstrafrecht muss systematisch umgesetzt werden. Der 
4
9

Zugang zur Justiz, die Rechtsvertretung und die Kapazitäten von Beamten, die mit minderjäh­
rigen Opfern, minderjährigen Zeugen und straffälligen Minderjährigen befasst sind, sind noch 
immer unzureichend. Was die Prozesskostenhilfe anbelangt, so hat das Justizministerium seine 
Bemühungen intensiviert, um den Bürgern, die sich keinen Anwalt leisten können, den Zugang 
zu primärem und sekundärem Rechtsbeistand zu ermöglichen. Nordmazedonien ist mäßig auf 
die Umsetzung des EU-Besitzstands vorbereitet. Die Zusammenarbeit mit den EU-Strafverfol­
gungsbehörden ist nach wie vor gut und es wurde ein Verbindungsstaatsanwalt zu EUROJUST 
ernannt. Im Jahr 2021 betrug die durchschnittliche Inhaftierungsdauer zwischen 29 und 50 
Tagen, was als zu lang angesehen wird. Inhaftierte Migranten haben keinen Zugang zu Rechts­
beratung und rechtlicher Unterstützung um wirksamen Zugang zur Justiz und zu Rechtsmitteln 
zu erhalten (EK 12.10.2022).
Quellen:
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstu­
fung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: 
April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_i
m_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_i
m_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf , Zugriff 
15.12.2022
■ EK - Europäische Kommission (12.10.2022): North Macedonia 2022 Report [SWD(2022) 337], https:
//www.ecoi.net/en/file/local/2082846/North+Macedonia+Report+2022.pdf, Zugriff 14.12.2022
■ USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Prac­
tices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 15.12.2022
6 Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2023-01-19 14:04
Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Armee. Die Polizei ist für die innere Sicherheit, Migra­
tion und Grenzschutz zuständig und untersteht dem Innenministerium. Die zivilen Behörden 
üben eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. In einigen Eliteeinheiten von Polizei 
und Militär sind ethnische Minderheiten fast nicht vertreten. Die Einheit für Berufsstandards 
des Innenministeriums („ Professional Standards Unit“ - PSU) berichtete, dass sie in den ersten 
sieben Monaten des Jahres 2021 38 Beschwerden über exzessive Gewaltanwendung durch 
Polizeibeamte nachgegangen ist. Die Einheit befand sechs der Beschwerden für unbegründet 
und wies 30 wegen unzureichender Beweise zurück. In zwei Fällen erstattete die PSU-Straf­
anzeige gegen  Polizeibeamte wegen „ Belästigung bei der Ausübung des Dienstes“ (USDOS 
12.4.2022).
Es gibt immer wieder Fälle von physischen Übergriffen durch Polizeibeamte. Entsprechende 
Strafverfahren führen jedoch in der Regel nicht zu Sanktionen gegen die beschuldigten Beamten 
(AA 3.6.2021).
Der zivile externe Kontrollmechanismus über die Polizei, einschließlich der Gefängnispolizei, ist 
noch immer nicht voll funktionsfähig, da die drei Vertreter der zivilgesellschaftlichen Organisa­
tionen noch vom Parlament ausgewählt werden müssen. Im Jahr 2021 bearbeitete der zivile 
Kontrollmechanismus des Ombudsmanns acht Beschwerden (vgl. 21 im Jahr 2021), zwei gegen 
5
10

Polizeibeamte und sechs gegen Angehörige der Gefängnispolizei. Infolge wurde bei der Staats­
anwaltschaft ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der strafrechtlichen 
Verantwortlichkeit eingereicht, im Vergleich zu 10 Anträgen im Jahr 2020. Um die Empfehlun­
gen der Staatengruppe gegen Korruption des Europarates (GRECO) im Bericht der fünften 
Evaluierungsrunde umzusetzen, hat Nordmazedonien im April 2022 Änderungen des Gesetzes 
über innere Angelegenheiten und des Polizeigesetzes verabschiedet. Die Änderungen des ge­
setzlichen Rahmens umfassen die Verpflichtung zur Abgabe von Vermögenserklärungen, das 
Verbot der Mitgliedschaft von Bediensteten in einer politischen Partei oder einem Organ einer 
politischen Partei, eine neue Integritätsprüfung sowie objektive und professionelle Kriterien für 
die Ernennung des Direktors des Büros für öffentliche Sicherheit (Polizeichef) (EK 12.10.2022).
Das Sicherheits‐ und Nachrichtendienstsystem wurde allgemein reformiert und das System 
funktioniert. Derzeit sind jedoch, insbesondere im Bereich der Aufsicht über die Sicherheits‐ und 
Nachrichtendienste sowie in Bezug auf die physische Trennung des Innenministeriums von der 
National Security Agency (ANB) Verbesserungen erforderlich (VB 22.12.2022).
Quellen:
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstu­
fung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: 
April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_i
m_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_i
m_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf , Zugriff 
15.12.2022
■ EK - Europäische Kommission (12.10.2022): North Macedonia 2022 Report [SWD(2022) 337], https:
//www.ecoi.net/en/file/local/2082846/North+Macedonia+Report+2022.pdf, Zugriff 14.12.2022
■ USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Prac­
tices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 15.12.2022
■ VB des BM.I für Nordmazedonien [Österreich] (22.12.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
7 Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2023-01-19 15:54
Die Verfassung Nordmazedoniens verbietet ausdrücklich die Anwendung von Folter. Trotzdem 
werden zuweilen Übergriffe durch Polizeibeamte berichtet. Entsprechende Strafverfahren führen 
jedoch in der Regel nicht zu Sanktionen gegen die beschuldigten Beamten. Nordmazedonien 
hat unter anderem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder 
erniedrigende Behandlung oder Strafe (12.12.1994) und das Fakultativprotokoll zur Antifolter­
konvention (13.2.2009) ratifiziert (AA 3.6.2021).
Die Empfehlungen (u.a. Mängel in der Gefängnisverwaltung, beim Personal und bei der Ge­
sundheitsversorgung etc.) des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter (CPT), die im 
Jahr 2021 veröffentlicht wurden, wurden noch nicht umgesetzt. Im Jahr 2021 bearbeitete die 
Abteilung für interne Kontrolle des Innenministeriums 63 Beschwerden über die Anwendung von 
übermäßiger Gewalt durch Polizeibeamte, von denen 19 als unbegründet klassifiziert wurden 
und in 40 Fällen keine Beweise vorlagen. 2021 wurden von den Justizvollzugsanstalten 112 
Berichte über die Anwendung von Zwangsmitteln gegen Strafgefangene an die Direktion für 
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