2025-09-11-coi-cms-laenderinformationen-nordmazedonien-version-5-6874
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Disclaimer Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Da tenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Quellen und gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend rele vanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf relevante Länderinformation zusammenstellen. Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt § 5 Abs. 5 BFA-G, d.h. das COI-CMS ist nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Fallspezifisch relevante Kapitel aus dem COI-CMS werden aber der jeweiligen Partei durch Parteiengehör zugänglich und durch Verwendung in Entscheidungen (Bescheid, Erkenntnis, Urteil) öffentlich gemacht. Wie bereits erwähnt, ist dieses Produkt als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Ge richte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit min destens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungs findung kein Mehrwert ergibt. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen kei nen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfol gerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann ins besondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Qualitäts- und Aktualisierungshinweis Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorliegenden Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine Gesamtaktualisierung eines Landes erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern wird zu sätzlich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der Gesamtak tualisierung durchgeführt wird. Sollten es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden. II

Übersetzungen der Länderinformationen ins Englische Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen der Länderinformationen ins Englische handelt es sich um Arbeitszusammenfassungen. Anderes als bei den automati schen Übersetzungen (siehe unten) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen. Die Staatendokumentation ist bemüht, dass die jeweiligen deutsch- und englischsprachigen Versionen (so vorhanden) zum selben Zeitpunkt veröffentlicht werden. Jedoch kann es, aufgrund der umfangreichen Qualitätssicherung vorkommen, dass sich das Datum der Veröffentlichung der beiden Versionen geringfügig unterscheidet. Es sei darauf verwiesen, dass trotz eines möglichen geringfügig unterschiedlichen Veröffentlichungsdatums, der Inhalt der deutsch- und englischsprachigen Version derselbe ist. Automatische Übersetzungen Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Län derinformation mittels einer Übersetzungssoftware, in eine vom Nutzer festgelegte Zielsprache. Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Ein druck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendenten Quellen zu erlangen. Die Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Über setzung. Sollte das Produkt vom Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen die Übersetzung durch einen professionellen Übersetzer kontrollieren bzw. durchführen zu lassen. Qualitätssicherung der maschinellen Übersetzung von DeepL Die Übersetzung, welche nicht als „ automatische Übersetzung“ ausgewiesen wird, wurde von einer/einem professionellen Übersetzer/in qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung ent stehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der quali tätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation des BFA unter BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf. III

Inhalt 1 Länderspezifische Anmerkungen 1 2 COVID-19 1 3 Politische Lage 2 4 Sicherheitslage 3 5 Rechtsschutz / Justizwesen 4 6 Sicherheitsbehörden 5 7 Folter und unmenschliche Behandlung 6 8 Korruption 7 9 Wehrdienst und Rekrutierungen 8 10 Allgemeine Menschenrechtslage 9 11 Meinungs-, Presse-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition 10 12 Haftbedingungen 12 13 Todesstrafe 13 14 Religionsfreiheit 13 15 Ethnische Minderheiten 14 15.1 Roma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 15.2 Albaner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 16 Frauen 18 17 Kinder 19 18 Sexuelle Minderheiten 21 19 Bewegungsfreiheit 23 20 IDPs und Flüchtlinge 24 21 Grundversorgung / Wirtschaft 25 22 Medizinische Versorgung 27 23 Rückkehr 31 24 Impressum 32 IV

24.1 Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 24.2 Hinweis zum Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 24.3 Veröffentlichte Versionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 V

1 Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2023-01-19 09:46 Hinweis: COVID-19: Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.h tml#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. 2 COVID-19 Letzte Änderung 2023-01-19 09:47 Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig (AA 15.12.2022a vgl. EDA 15.12.2022). Reisende benötigen zur Einreise keine Impf- oder Testnachweise. In gesundheitli chen Einrichtungen und öffentlichen Verkehrsmitteln gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Kinder unter sechs Jahren sind davon ausgenommen (AA 15.12.2022a). Asylwerber in Nordmazedonien hatten in der Vergangenheit mit Hindernissen beim Zugang zu Impfungen zu kämpfen, doch dank gemeinsamer Bemühungen des UNHCR und der Leitung von Aufnahmezentren konnte im November 2021 eine systemische Lösung gefunden und die ersten Asylwerber geimpft werden (UNHCR 20.12.2021). Die im Land befindlichen Staatenlosen haben keinen Zugang zur COVID-19-Impfung, da dafür ein Ausweisdokument und eine persönliche Identifikationsnummer erforderlich sind (USDOS 12.4.2022). In Nordmazedonien wurden bislang 345.197 COVID-19-Infektionen erfasst, bei 9.599 Todesfäl len an oder mit Corona (Stand: 14.12.2022). Dies entspricht einer Infektionsrate von 16,49 % sowie eine Todes- bzw. Letalitätsrate von 2,78 %. Die Anzahl der Neuinfektionen in Nordmaze donien liegt aktuell bei 130. Im Durchschnitt der letzten 7 Tage wurden 18 Neuinfektionen pro Tag erfasst. Innerhalb der letzten Woche wurden in Nordmazedonien 6,2 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gemeldet („ 7-Tage-Inzidenz“). In Nordmazedonien wurden bislang 854.425 COVID- 19 Erstimpfungen durchgeführt (Stand: 27.11.2022). Dies entspricht einer Impfquote mindestens einmal geimpfter Personen von 40,8 %. Grundimmunisiert sind 40,0 % der Bevölkerung. Eine Auffrischungsimpfung haben 7,7 % bekommen. Insgesamt wurden in Nordmazedonien bislang 2.074.132 durchgeführte Tests gemeldet. Die Quote der positiven Testergebnisse liegt bei 15,1 % (CiZ 14.12.2022). Quellen: ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.12.2022a): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicher heitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/ mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 15.12.2022 1

■ EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (15.12.2022): Nord mazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertret ungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html , Zugriff 15.12.2022 ■ UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (20.12.2021): GLOBAL COVID-19 RESPONSE, https://reliefweb.int/attachments/ee5dae98-c5ad-3f56-843b-8e8fcff4b37d/UNHCR% 20Global%20COVID-19%20Emergency%20Response%2C%2020%20December%202021.pdf , Zugriff 15.12.2022 ■ USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Prac tices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 15.12.2022 ■ CiZ - Corona-in-Zahlen.de (14.12.2022): Corona-Zahlen für Nordmazedonien, https://www.corona-i n-zahlen.de/weltweit/nordmazedonien/, Zugriff 15.12.2022 3 Politische Lage Letzte Änderung 2023-01-19 12:39 Die Republik Nordmazedonien ist gemäß Verfassung von 1991 ein demokratischer Rechtsstaat mit parlamentarischem Regierungssystem und Gewaltenteilung. Das Parlament besteht aus einer Kammer. Die Abgeordneten werden in freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt. Das Parlament hat 120 Sitze. Die vorrangigen außenpolitischen Ziele Nordmazedo niens sind nach erfolgtem NATO-Beitritt im März 2020, der Beitritt zur EU sowie ausgewogene Beziehungen zu allen Staaten, vor allem in der Region Südosteuropa. Der am 1.8.2017 un terzeichnete Nachbarschaftsvertrag mit Bulgarien sowie das am 17.6.2018 mit Griechenland geschlossene Prespa-Abkommen zur Klärung der Namensfrage stellen hierbei große Erfolge dar (AA 1.4.2022b). Nordmazedonien hat eine vielfältige Parteienlandschaft, wobei SDSM, VMRO-DPMNE, (beide ethnisch mazedonisch geprägt), auf albanischer Seite DUI, Allianz der Albaner und BESA (eine Neugründung) die größte Rolle spielen. Im Dezember 2005 erhielt Nordmazedonien den Status eines EU-Beitrittskandidaten. Am 25.3.2020 beschloss der Europäische Rat schließlich, die Beitrittsgespräche mit Nordmazedonien zu eröffnen und am 27.3.2020 trat Nordmazedonien der NATO bei (AA 3.6.2021). Nordmazedoniens Parlament hat am 16.7.2022 den von der EU-Kommission vorgeschlagenen Verhandlungsrahmen für EU-Beitrittsgespräche gebilligt, der auch einen Kompromissvorschlag im Streit mit dem Nachbarland Bulgarien enthält (FAZ 16.7.2022). In Brüssel wurde im Rahmen des bilateralen Screenings das Kapitel 23 - Justiz und Grundrechte - eröffnet, nach dem Nordma zedonien einen positiven Bericht der Europäischen Kommission erhalten hat (VB 22.12.2022). Quellen: ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.4.2022b): Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www. auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650 , Zugriff 15.12.2022 ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstu fung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_i m_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_i m_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf , Zugriff 15.12.2022 2

■ FAZ - Frankfurter Allgemeiner Zeitung (16.7.2022): Deal mit Bulgarien gebilligt: Nordmazedonien nimmt Hürde auf Weg in EU, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/nordmazedonien-auf-weg-i n-eu-einigung-mit-bulgarien-18178181.html , Zugriff 15.12.2022 ■ VB des BM.I für Nordmazedonien [Österreich] (22.12.2022): Auskunft des VB, per E-Mail 4 Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-01-19 12:45 Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Es kann jedoch zu Protesten und Demons trationen in der Hauptstadt Skopje und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekün digt werden. Die Behörden von Nordmazedonien haben in einigen Gebieten weiterhin nicht immer rechtzeitige Hilfs- und Zugriffsmöglichkeit. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 15.12.2022a). Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 15.12.2022). Die Sicherheitslage in Nordmazedonien wird als stabil mit erhöhter Achtsamkeit bewertet. Eben so wird auf das Vorhandensein von religiös radikalisierten Personen, Organisationen und Verei nigungen mit extremer Rhetorik, informellen radikalen Gruppen verwiesen, die ein Risikofaktor für die nationale Sicherheit sind. Trotz dieser Herausforderungen demonstrieren die Sicherheits dienste die erforderlichen Kapazitäten, um diesen zu begegnen. Durch den Krieg in der Ukraine wird die globale Sicherheitsarchitektur gestört und Sicherheitsrisiken bestehen auch für Nord mazedonien und die gesamte Region. Die NATO-Mitgliedschaft hilft bei der Auseinandersetzung mit den Risiken bedeutend, die Bedrohungen bleiben jedoch weiter bestehen. Das Land muss die Umsetzung innerer Reformen im Bereich Sicherheit und Sicherheitseinrichtungen angehen (KAS 16.3.2022). Die Europäische Union und die Regierung von Nordmazedonien haben sich auf eine Überwa chung der Grenzen des Landes durch die Agentur Frontex geeinigt (EN 26.10.2022). Die anonymen Bombendrohungen in Skopje gingen im Dezember 2022 unvermindert weiter. Die Drohungen richteten sich zunächst gegen Busse und Schulen und ab der zweiten Dezemberwo che auch gegen Einkaufszentren, größere Wohnhäuser, Sporthallen und Hotels. Am 17.12.2022 war der Internationale Flughafen von Skopje aufgrund einer Bombendrohung lahmgelegt. Erst zur Mittagszeit kam die Entwarnung und der planmäßige Flugbetrieb wurde wieder aufgenom men. Neben Skopje sind mittlerweile auch die Städte Kumanovo und Kavadarci betroffen. Der mazedonische Premierminister betonte vor Medienvertretern, die Sicherheitslage im Land sei stabil und dass das Innenministerium die Sicherheit der Bürger jederzeit gewährleisten könne. Er wies darauf hin, dass sich bisher alle Drohungen als falsch herausgestellt hätten und die Drohungen das Ergebnis hybrider Kriegsführung seien. Die amerikanische Botschaft hat auf grund der Bombendrohungen eine Sicherheitswarnung für Nordmazedonien herausgegeben und von US-Bürgern sensibles Verhalten an öffentlichen Plätzen, Flughäfen, Einkaufszentren, Hotels, etc. eingefordert (VB 22.12.2022). Quellen: 3

■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.12.2022a): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicher heitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/ mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 15.12.2022 ■ EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (15.12.2022): Nord mazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertret ungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html , Zugriff 15.12.2022 ■ EN - Euronews (26.10.2022): Sicherung der EU-Außengrenzen: EU schließt Frontex-Abkommen mit Nordmazedonien, https://de.euronews.com/my-europe/2022/10/26/sicherung-der-eu-ausseng renzen-eu-schliesst-frontex-abkommen-mit-nordmazedonien , Zugriff 15.12.2022 ■ KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (16.3.2022): Aktuelle Sicherheitsherausforderungen und –risiken für Nordmazedonien und die Region - Buchpräsentation und akademische Diskussion, https://www. kas.de/de/web/nordmazedonien/veranstaltungsberichte/detail/-/content/current-security-challenge s-and-risks-of-north-macedonia-and-the-region-2 , Zugriff 15.12.2022 ■ VB des BM.I für Nordmazedonien [Österreich] (22.12.2022): Auskunft des VB, per E-Mail 5 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2023-01-19 13:32 Die Verfassung sieht autonome und unabhängige Gerichte vor, die von einem unabhängigen und autonomen Justizrat unterstützt werden. Die begrenzte Unabhängigkeit der Justiz, die Politisierung des Gerichtsaufsichtsorgans und die unzureichende Finanzierung der Justiz be hindern weiterhin die Arbeit und die Effizienz der Gerichte. Bis August 2021 erhielt der Justizrat 479 Bürgerbeschwerden, in denen richterliches Fehlverhalten behauptet wurde. Die Vorwür fe umfassten tendenziöses oder unethisches Verhalten, Verfahrensfehler, Abberufungen und Überschreitung von Fristen. Bis August 2021 reichten Bürger laut dem Büro des Ombudsmanns 187 Beschwerden über das Justizsystem ein. Dies stellte einen Anstieg im Vergleich zu 2020 dar. Die meisten Beschwerden betrafen die Verweigerung des Rechts auf ein faires Verfahren durch wiederholte Verfahrensverzögerungen, richterliche Voreingenommenheit oder Fehlverhalten, Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren, Verweigerung des Zugangs zu wirksamen Rechtsmitteln und Nichtbeantwortung von Beweisanträgen. Sowohl die Richterschaft als auch die Staatsanwaltschaft sind weiterhin unterfinanziert und personell unterbesetzt. Eine Funkti onsanalyse einer NGO ergab, dass die Staatsanwaltschaft mit 20 % weniger Staatsanwälten und 31 % weniger Verwaltungspersonal arbeitet als in der Bedarfsanalyse vorgesehen (USDOS 12.4.2022). Die mazedonische Regierung arbeitet auch im Justizbereich mit Nachdruck an Reformen, u. a. im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren sowie die Bekämpfung von Korruption und der Organisierten Kriminalität (AA 3.6.2021). Der Oberste Gerichtshof und die vier Berufungsgerichte setzten ihre Bemühungen, die Ge richtspraxis zu harmonisieren und die Ausgeglichenheit der Urteile zu verbessern, weiter fort. Ende 2021 gab es 473 Richter (26 pro 100.000 Einwohner), 61 % weibliche Richter, und 170 Staatsanwälte (neun pro 100.000 Einwohner). Nach Angaben der Europäischen Kommission für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ) liegt der europäische Durchschnitt bei 21 Richtern und 12 Staatsanwälten pro 100.000 Einwohner. Das Justizministerium muss das Strafgesetzbuch noch ändern, um den Opfern einen umfassenden Schutz vor allen Formen von Gewalt, einschließlich Femizid, zu gewährleisten. Das Jugendstrafrecht muss systematisch umgesetzt werden. Der 4

Zugang zur Justiz, die Rechtsvertretung und die Kapazitäten von Beamten, die mit minderjäh rigen Opfern, minderjährigen Zeugen und straffälligen Minderjährigen befasst sind, sind noch immer unzureichend. Was die Prozesskostenhilfe anbelangt, so hat das Justizministerium seine Bemühungen intensiviert, um den Bürgern, die sich keinen Anwalt leisten können, den Zugang zu primärem und sekundärem Rechtsbeistand zu ermöglichen. Nordmazedonien ist mäßig auf die Umsetzung des EU-Besitzstands vorbereitet. Die Zusammenarbeit mit den EU-Strafverfol gungsbehörden ist nach wie vor gut und es wurde ein Verbindungsstaatsanwalt zu EUROJUST ernannt. Im Jahr 2021 betrug die durchschnittliche Inhaftierungsdauer zwischen 29 und 50 Tagen, was als zu lang angesehen wird. Inhaftierte Migranten haben keinen Zugang zu Rechts beratung und rechtlicher Unterstützung um wirksamen Zugang zur Justiz und zu Rechtsmitteln zu erhalten (EK 12.10.2022). Quellen: ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstu fung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_i m_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_i m_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf , Zugriff 15.12.2022 ■ EK - Europäische Kommission (12.10.2022): North Macedonia 2022 Report [SWD(2022) 337], https: //www.ecoi.net/en/file/local/2082846/North+Macedonia+Report+2022.pdf, Zugriff 14.12.2022 ■ USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Prac tices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 15.12.2022 6 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2023-01-19 14:04 Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Armee. Die Polizei ist für die innere Sicherheit, Migra tion und Grenzschutz zuständig und untersteht dem Innenministerium. Die zivilen Behörden üben eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. In einigen Eliteeinheiten von Polizei und Militär sind ethnische Minderheiten fast nicht vertreten. Die Einheit für Berufsstandards des Innenministeriums („ Professional Standards Unit“ - PSU) berichtete, dass sie in den ersten sieben Monaten des Jahres 2021 38 Beschwerden über exzessive Gewaltanwendung durch Polizeibeamte nachgegangen ist. Die Einheit befand sechs der Beschwerden für unbegründet und wies 30 wegen unzureichender Beweise zurück. In zwei Fällen erstattete die PSU-Straf anzeige gegen Polizeibeamte wegen „ Belästigung bei der Ausübung des Dienstes“ (USDOS 12.4.2022). Es gibt immer wieder Fälle von physischen Übergriffen durch Polizeibeamte. Entsprechende Strafverfahren führen jedoch in der Regel nicht zu Sanktionen gegen die beschuldigten Beamten (AA 3.6.2021). Der zivile externe Kontrollmechanismus über die Polizei, einschließlich der Gefängnispolizei, ist noch immer nicht voll funktionsfähig, da die drei Vertreter der zivilgesellschaftlichen Organisa tionen noch vom Parlament ausgewählt werden müssen. Im Jahr 2021 bearbeitete der zivile Kontrollmechanismus des Ombudsmanns acht Beschwerden (vgl. 21 im Jahr 2021), zwei gegen 5

Polizeibeamte und sechs gegen Angehörige der Gefängnispolizei. Infolge wurde bei der Staats anwaltschaft ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eingereicht, im Vergleich zu 10 Anträgen im Jahr 2020. Um die Empfehlun gen der Staatengruppe gegen Korruption des Europarates (GRECO) im Bericht der fünften Evaluierungsrunde umzusetzen, hat Nordmazedonien im April 2022 Änderungen des Gesetzes über innere Angelegenheiten und des Polizeigesetzes verabschiedet. Die Änderungen des ge setzlichen Rahmens umfassen die Verpflichtung zur Abgabe von Vermögenserklärungen, das Verbot der Mitgliedschaft von Bediensteten in einer politischen Partei oder einem Organ einer politischen Partei, eine neue Integritätsprüfung sowie objektive und professionelle Kriterien für die Ernennung des Direktors des Büros für öffentliche Sicherheit (Polizeichef) (EK 12.10.2022). Das Sicherheits‐ und Nachrichtendienstsystem wurde allgemein reformiert und das System funktioniert. Derzeit sind jedoch, insbesondere im Bereich der Aufsicht über die Sicherheits‐ und Nachrichtendienste sowie in Bezug auf die physische Trennung des Innenministeriums von der National Security Agency (ANB) Verbesserungen erforderlich (VB 22.12.2022). Quellen: ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstu fung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_i m_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_i m_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf , Zugriff 15.12.2022 ■ EK - Europäische Kommission (12.10.2022): North Macedonia 2022 Report [SWD(2022) 337], https: //www.ecoi.net/en/file/local/2082846/North+Macedonia+Report+2022.pdf, Zugriff 14.12.2022 ■ USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Prac tices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 15.12.2022 ■ VB des BM.I für Nordmazedonien [Österreich] (22.12.2022): Auskunft des VB, per E-Mail 7 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2023-01-19 15:54 Die Verfassung Nordmazedoniens verbietet ausdrücklich die Anwendung von Folter. Trotzdem werden zuweilen Übergriffe durch Polizeibeamte berichtet. Entsprechende Strafverfahren führen jedoch in der Regel nicht zu Sanktionen gegen die beschuldigten Beamten. Nordmazedonien hat unter anderem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (12.12.1994) und das Fakultativprotokoll zur Antifolter konvention (13.2.2009) ratifiziert (AA 3.6.2021). Die Empfehlungen (u.a. Mängel in der Gefängnisverwaltung, beim Personal und bei der Ge sundheitsversorgung etc.) des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter (CPT), die im Jahr 2021 veröffentlicht wurden, wurden noch nicht umgesetzt. Im Jahr 2021 bearbeitete die Abteilung für interne Kontrolle des Innenministeriums 63 Beschwerden über die Anwendung von übermäßiger Gewalt durch Polizeibeamte, von denen 19 als unbegründet klassifiziert wurden und in 40 Fällen keine Beweise vorlagen. 2021 wurden von den Justizvollzugsanstalten 112 Berichte über die Anwendung von Zwangsmitteln gegen Strafgefangene an die Direktion für 6
