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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
11.8.2023). Der im Dezember 2020 veröffentlichten Kartierung zufolge gibt es 702 Roma-Sied lungen mit einer Bevölkerungszahl von etwa 168.000 Menschen. Fast 20 % der Bevölkerung in den kartierten Roma-Siedlungen hatten keinen oder nur unzureichenden Zugang zu sauberem Trinkwasser, über 55 % hatten keinen oder nur unzureichenden Zugang zu Kanalisation und 14,5 % hatten keinen oder nur unzureichenden Zugang zu Strom (EK 12.10.2022; vgl. ERRR 22.2.2023; HRC 1.3.2023). Obwohl der Rechtsrahmen im Bereich des Wohnungswesens durch die Verabschiedung des Gesetzes über das Wohnungswesen und die Instandhaltung von Ge bäuden erheblich verbessert wurde, sind dem Bürgerbeauftragten zufolge weitere Maßnah men in Zusammenhang mit der Räumung der Roma-Siedlungen erforderlich (GOS/CoE-ECSR 28.3.2023). Die Bewohner der Roma-Siedlungen sind nach wie vor von Zwangsräumungen be troffen. Für die Vertriebenen wird in der Regel keine Ersatzunterkunft angeboten und sie haben keinen Zugang zu Rechtsmitteln, um Räumungsbescheide anzufechten (FH 10.3.2023; vgl. EK 12.10.2022). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Roma grundsätzlich schwierig. Ursächlich hierfür sind nicht nur die weitverbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau (AA 11.8.2023; vgl. HRC 10.2.2023). Durch öffentliche Maßnahmen konnten 26 junge Roma in 20 lokalen Selbstverwaltungseinheiten angestellt werden (HRC 20.2.2023). Roma-Kinder sind in Serbiens Schulen weiterhin unterrepräsentiert. Während 98 % aller Kinder die Grundschule besuchen, sind es bei Kindern der Roma-Minderheit rund 84 %. Unter den 18-21-jährigen Roma haben nur rund zwei Drittel die achtjährige Grundschule abgeschlossen, 14 % der 22 - 25-Jährigen die vierjährige Mittelschule und 1 % der 26 - 29-Jährigen eine Hoch schule (Nicht-Roma: 94 % - 89 % - 23 %). Diese Zahlen sind bis auf den Hochschulbereich für Roma-Mädchen noch niedriger. Die Schulabbrechquote ist nach wie vor hoch, insbesondere bei Roma-Mädchen. Gleichzeitig besucht rund jedes zehnte Roma-Kind zwischen 7 und 15 Jahren eine Sonderschule. Damit sind sie laut dem European Roma Rights Centre (ERRC) deutlich überrepräsentiert: 21 % der Kinder, die in solche Schulen gingen, seien Roma (AA 11.8.2023; vgl. EK 12.10.2022; HRC 1.3.2023). Um die Zahl der Schulabbrecher im Primarbereich vollständig zu reduzieren, wurde ein Instrument zur Erkennung von Schülern, bei denen die Gefahr eines vorzeitigen Schulabbruchs besteht, eingeführt. Der Unterricht in der Roma-Sprache mit Elemen ten der nationalen Kultur wurde im Schuljahr 2019/2020 von 2.467 Schülern (1.163 Mädchen und 1.304 Jungen) in 68 Schulen besucht. Um Risikoschülern zu ermöglichen, ihre Ausbildung fortzusetzen, werden Stipendien und ein Mentorensystem für Schüler angeboten, die an För dermaßnahmen teilnehmen. In den letzten fünf Schuljahren wurden 5.419 Stipendien aus dem Staatshaushalt und aus Spendegeldern für Roma (65 % Mädchen) an Sekundarschulen verge ben. Änderungen des Schulgesetzbuches über Schüler- und Studiendarlehen und -stipendien aus dem Jahr 2017 ermöglichen Roma Anspruch auf Darlehen und Stipendien ohne Erfolgskri terien. Darüber hinaus wurden 200 Mentoren eingestellt, um Schüler der nationalen Minderheit der Roma zu unterstützen (GOS/OHCHR-UN 3.10.2022; vgl. EK 12.10.2022; GOS/CoE-ECSR 28.3.2023). 27

Früh- und Kinderehen unter Roma sind weiterhin ein Problem, sind aber keine legalen Eheschlie ßungen. 2022 waren 56 % aller Eheschließungen in Roma-Siedlungen Kinderehen (USDOS 21.3.2023; vgl. EK 12.10.2022; HRC 1.3.32023; CoE-GRETA 16.6.2023). Im März 2022 verab schiedete die Nationale Minderheitenrat der Roma eine Deklaration über die Abschaffung der Kinderehen in Serbien, in der die Anführer der Roma aufgefordert werden, die Praxis und den Glauben, dass Kinderehen Teil des kulturellen Erbes der Roma sind, zu überdenken (USDOS 21.3.2023; vgl. EK 12.10.2022). Roma sind besonders anfällig für Zwangsheirat, sexuelle Ausbeutung, Zwangskriminalität und Zwangsbettelei (HRC 1.3.2023; vgl. CoE-GRETA 16.6.2023). Insgesamt hat sich in den letzten Jahren die Situation der Roma verbessert. Staatliche Program me wie die Beschäftigung von Roma-GesundheitsmediatorInnen, Zugang zum Gesundheitssys tem auch für nicht registrierte Personen sowie die Einstellung von pädagogischen Assistenten an Schulen zeigen Erfolge (AA 11.8.2023; vgl. GOS/OHCHR-UN 3.10.2022; ERRC 22.2.2023). Die Kindersterblichkeit wurde gesenkt, wenn sie auch mit 13 % bei Babys und 14 % bei den unter 5-Jährigen immer noch doppelt so hoch wie in der Gesamtbevölkerung ist (AA 11.8.2023; vgl. HRC 1.3.2023). In Serbien halten sich weiterhin 196.140 aus dem Kosovo vertriebene Personen auf, von de nen mehr als 68.500 mehr als 20 Jahre nach der Vertreibung immer noch keine dauerhafte Lösung gefunden werden konnte (HRC 1.3.2023). Nach Angaben des UNHCR sind die 20.000 vertriebene Roma nach wie vor die am stärksten gefährdete und marginalisierte geflüchtete Bevölkerungsgruppe des Landes. Binnenvertriebene Roma leben in informellen Siedlungen unter miserablen Bedingungen, ohne grundlegende Infrastruktur und in extremer Armut (US DOS 21.2023; vgl. HRC 1.3.2023). Das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration organisiert Programme zur Verbesserung der Lebensbedingungen der intern vertriebenen Roma-Bevöl kerung und der Roma-Rückkehrer. Seit 2018 führt das UNHCR ein Projekt in Partnerschaft mit der NGO A11 namens Initiative für wirtschaftliche und soziale Rechte durch, das sich auf die Beratung der vertriebenen Roma-Bevölkerung im Bereich der sozialen und wirtschaftlichen Rechte konzentriert. Zwischen Jänner 2018 und Juli 2021 wurden 2.414 Beratungstätigkeiten durchgeführt und 167 Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeleitet (ERRC 22.2.2023). Quellen: ■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf _die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29 a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 ■ CoE-GRETA – Council of Europe - Group of Experts on Action against Trafficking in Human Beings (16.6.2023): Evaluation Report Serbia; Third Evaluation Round; Access to justice and effective remedies for victims of trafficking in human beings [GRETA(2023)09], https://www.ecoi.net/en/file/l ocal/2094791/GRETA_2023_09_FGR_SRB_en.docx.pdf, Zugriff 13.12.2023 ■ EK – Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD(2022) 338],https://www.ec oi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.2023 ■ FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Serbia, 2023, https://www.ecoi.net /de/dokument/2088554.htm, Zugriff 13.12.2023 28

■ ERRC – European Roma Rights Center (22.2.2023): Justice Denied: Roma in the criminal justice system of Serbia, 22. Februar 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088475/5468_file1_justice-d enied-roma-in-the-criminal-justice-system-of-serbia.pdf , Zugriff 13.12.2023 ■ GOS-CoE-ECSR – Government of Serbia/Council of Europe - European Committee of Social Rights (28.3.2023): 12th National Report on the implementation of the European Social Charter submitted by the Government of Serbia; Articles 7, 8, 16, 17, and 19 of the European Social Charter for the period 01/01/2018 – 31/12/2021; Cycle 2023 [RAP/RCha/SRB/12(2023) ], https://www.ecoi.net/en/ file/local/2090265/RAP_Rcha_SRB_12_2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 ■ GOS-HRC – Government of Serbia/UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (20.2.2023): National report submitted pursuant to Human Rights Council resolutions 5/1 and 16/21; Serbia [A/HRC/WG.6/43/SRB/1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090000/G2302974.pdf, Zugriff 13.12.2023 ■ GOS/OHCHR-UN – Government of Serbia/UN Office of the High Commissioner for Human Rights (3.10.2022): Common core document forming part of the reports of States parties; Serbia [24 June 2022] [HRI/CORE/SRB/2022], https://www.ecoi.net/en/file/local/2087460/G2251075.pdf , Zugriff 13.12.2023 ■ HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (Autor) (1.3.2023): Serbia; Compilation of information prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/43/SRB/2], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090002/G2302302. pdf, Zugriff 13.12.2023 ■ HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (10.2.2023): Sum mary of stakeholders’ submissions on Serbia; Report of the Office of the United Nations High Com missioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/43/SRB/3], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090003/G 2302284.pdf, Zugriff 13.12.2023 ■ PRAXIS (3.1.2023): Submission concerning Serbia to Human Rights Committee; For Consideration at the 137th session (27 February to 24 March 2023), https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/Treat yBodyExternal/DownloadDraft.aspx?key=Z2evgg/KQitPmEcSGMucoPuJlDtlGdnRv1k5e0bFv948p 0nKMq6lQ41/rGuCfXPV2HvYGySKG6nnM2k9dXuCzw==, Zugriff 13.12.2023 ■ USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023 ■ VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (6.9.2023): Auskunft des VB, per E-Mail 18.2 Albaner (Südserbien) Letzte Änderung 2024-01-16 10:44 Bei der letzten Volkszählung 2022 gaben 61.687 Personen an, der albanischen Minderheit anzugehören (VB 6.9.2023). Die albanische Minderheit ist seit den Parlamentswahlen 2007 im serbischen Parlament ver treten (AA 11.8.2023). Nach den letzten Wahlen im April 2022 wurden 13 Sitze nationalen Min derheitenlisten (darunter eine albanische Liste) zugeteilt (EK 12.10.2022; vgl. FH 10.3.2023). Trotz Bemühungen sind ethnische Albaner in Justizwesen, Polizei und öffentlichem Sektor der Gemeinden weiterhin unterrepräsentiert (AA 11.8.2023; vgl. EK 12.10.2022; HRC 10.2.2023; USDOS 20.3.2023). Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Derzeit werben Politiker der albanischen Minderheit für die Einrichtung eines albanischen Gemeindeverbands in Serbien im Gegenzug zu einer (bislang weiter ausstehenden) Umsetzung des Verbands serbischer Gemeinden in Kosovo, zu dem sich Kosovo im Brüsseler Abkommen verpflichtet hatte (AA 11.8.2023; vgl. TS 8.9.2023). 29

Ethnische Albaner werden Berichten zufolge diskriminiert und sind unverhältnismäßig hohem Maße von Arbeitslosigkeit betroffen. Sie behaupten, dass sie bei der Beschäftigung und Ein stellung in öffentlichen und privaten Einrichtungen weiterhin benachteiligt werden (USDOS 20.3.2023). In der teils mehrheitlich von der albanischen Volksgruppe bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien im Preševo-Tal (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil (AA 11.8.2023). Das Tal ist die wohl am wenigsten entwickelte Region Serbiens, es herrscht eine Arbeitslosigkeit von schätzungsweise 70 % (TS 8.9.2023). Einer Studie zufolge kommt es seit einigen Jahren zur gezielten Unterdrückung der albanischen Bevölkerung, vor allem im Preševo-Tal, um die offizielle Zahl der in Serbien lebenden ethnischen Albaner zu verringern. Die dafür angewandte Praxis nennt sich Passivierung der Wohnadres se und wurde 2011 ursprünglich eingeführt, um Wahlbetrug zu unterbinden (TS 8.9.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Nach Artikel 18 des Gesetzes über den Aufenthalt von Staatsbürgern in Serbien können Personen aus dem Melderegister gelöscht (passiviert) werden, wenn festgestellt wird, dass sie derzeit nicht an ihrer registrierten Adresse wohnhaft sind (USDOS 20.3.2023). Ethnische Serben sind davon kaum betroffen. Durch die Passivierung der Adresse werden die Betroffenen faktisch staatenlos, da sämtliche Dokumente wie Personalausweis oder Reisepass an Gültigkeit verlieren. Dadurch ist es beispielsweise nicht mehr möglich, bei Wahlen abzu stimmen, Eigentum zu erwerben, Gesundheitsversorgung oder Sozialleistungen (einschließlich Pension) in Anspruch zu nehmen, Immobilien zu kaufen und zu verkaufen oder einer Arbeit nach zugehen. Besonders dramatisch ist die Situation in Medvedja, wo in den Jahren 2011 bis 2020 insgesamt 4.214 Menschen passiviert wurden – bei einer Einwohnerzahl von 7.438. Die überwäl tigende Mehrheit davon waren Albaner (TS 8.9.2023; vgl. FFS 2023; KD 18.12.2020). Berichte bezeichneten dies als ethnische Säuberung durch administrative Mittel (USDOS 20.3.2023; vgl. TS 8.9.2023). Betroffene berichten, dass sie nicht über ihre Passivierung informiert wurden, sondern erst davon erfuhren, als sie versuchten, ihre Ausweispapiere zu erneuern (USDOS 20.3.2023). Albanisch ist in einigen lokalen Selbstverwaltungseinheiten im offiziellen Gebrauch (GOS/OH CHR 3.10.2022), ebenso laut Gesetz im Unterricht in der Primar- und Sekundarstufe (HRC 10.2.2023; vgl. GOS/OHCHR 3.10.2022). Dies wird jedoch nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Für die Sekundarstufe gibt es keine Lehrbücher in albanischer Sprache (USDOS 20.3.2023). Im öffentlichen Rundfunk wurden einige Verbesserungen festgestellt, darunter die Einführung zusätzlicher Programme in albanischer Sprache auf RTS (EK 12.10.2022). Quellen: ■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi .net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufun g_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C _11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 30

■ EK – Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD(2022) 338], https://www.ec oi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.2023 ■ FFF - Flora Ferati-Sachsenmaier (2023): Serbia’s Passivization Policy Towards the Albanian Minority: How Southern Serbia is Being Turned Ethnically Serbian, https://www.mmg.mpg.de/1157060/WP_ 23-01_Ferati-Sachsenmair_Serbias-Passivization-Policy.pdf , Zugriff 13.12.2023 ■ FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Serbia, 2023,https://www.ecoi.net /de/dokument/2088554.html, Zugriff 13.12.2023 ■ GOS/OHCHR-UN – Government of Serbia/UN Office of the High Commissioner for Human Rights (3.10.2022): Common core document forming part of the reports of States parties; Serbia [24 June 2022] [HRI/CORE/SRB/2022], https://www.ecoi.net/en/file/local/2087460/G2251075.pdf , Zugriff 13.12.2023 ■ HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (10.2.2023): Sum mary of stakeholders’ submissions on Serbia; Report of the Office of the United Nations High Com missioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/43/SRB/3], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090003/G 2302284.pdf, Zugriff 13.12.2023 ■ TS – Tagesspiegel (8.9.2023): „ Ethnische Säuberung“ in Südserbien?: Auf den Spuren der albani schen Bevölkerung des Presevo-Tals, https://www.tagesspiegel.de/internationales/ethnische-saube rung-in-sudserbien-auf-den-spuren-der-albanischen-bevolkerung-des-presevo-tals-10318198.ht ml, Zugirff 13.12.2023 ■ USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023 ■ VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (6.9.2023): Auskunft des VB, per E-Mail 18.3 Bosniaken (Sandzak) Letzte Änderung 2024-01-16 10:44 Bei der letzten Volkszählung 2022 gaben 153.801 Personen an, der bosnischen Minderheit anzugehören (VB 6.9.2023). Die ethnischen Bosniaken, die überwiegend im Südwesten des Landes leben (historisch: Sandžak mit den Gemeinden Novi Pazar, Tutin, Nova Varoš, Priboj, Prijepolje und Sjenica), kämpfen mit ähnlichen Benachteiligungen wie die albanische Bevöl kerung, sind jedoch politisch besser in Regierung und Parlament repräsentiert (AA 11.8.2023). Zwei der drei bosniakischen Parteien sind Teil der Regierungskoalition (AA 11.8.2023; vgl. EK 12.10.2022; GOS/OHCHR 3.10.2022). Bosniaken in der südwestlichen Region Sandžak äu ßern sich weiterhin besorgt über die Unterrepräsentation ihrer Gemeinschaften in staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene (USDOS 20.3.2023; vgl. HRC 10.2.2023). Vom bosniakischen Minderheitenrat wurden auch öffentlich weitreichende Autonomierechte für den Sandžak gefor dert (AA 11.8.2023). Hinweise auf gezielte staatliche Repressionen gegen Bosniaken gibt es nicht. Unbestätigte und teils abwegige Diskriminierungsvorwürfe und Verschwörungstheorien wurden zuletzt im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erhoben (AA 11.8.2023). Bosnisch ist in einigen lokalen Selbstverwaltungseinheiten in offiziellem Gebrauch (GOS/OH CHR 3.10.2022), ebenso im Unterricht in der Primar- und Sekundarstufe (HRC 10.2.2023; vgl. GOS/OHCHR 3.10.2022). Quellen: ■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi .net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufun 31

g_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C _11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 ■ EK – Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD(2022) 338], https://www.ec oi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.2023 ■ GOS/OHCHR-UN – Government of Serbia/UN Office of the High Commissioner for Human Rights (3.10.2022): Common core document forming part of the reports of States parties; Serbia [24 June 2022] [HRI/CORE/SRB/2022], https://www.ecoi.net/en/file/local/2087460/G2251075.pdf , Zugriff 13.12.2023 ■ HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (10.2.2023): Sum mary of stakeholders’ submissions on Serbia; Report of the Office of the United Nations High Com missioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/43/SRB/3], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090003/G 2302284.pdf, Zugriff 13.12.2023 ■ USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023 ■ VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (6.9.2023): Auskunft des VB, per E-Mail 19 Relevante Bevölkerungsgruppen 19.1 Frauen Letzte Änderung 2024-01-16 10:46 Das Gesetz sieht für Frauen in allen Bereichen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor wie für Männer, aber die Regierung setzt diese Gesetze nicht immer durch (USDOS 21.3.2023; vgl. AA 11.8.2023). Das im März 2009 verabschiedete allgemeine Antidiskriminierungsgesetz konkretisiert diesen Grundsatz ebenso wie zahlreiche Einzelgesetze u. a. das derzeit in Überarbeitung befindliche Geschlechtergleichheitsgesetz. Im Mai 2012 wurde erstmals eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt (AA 11.8.2023). Trotz gesetzlicher Gleichstellung besteht Diskriminierung gegen Frauen weiter. Frauen wurden sowohl zu Hause als auch auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert (USDOS 21.3.2023). Frauen haben zwar einen gesetzlichen Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit, doch wird diese Regel nicht weitgehend eingehalten (FH 10.3.2023). Darüber hinaus gelten sie in der Strategie für Beschäftigung 2021-2026 der Republik Serbien immer noch als sensible Gruppe und erhalten zusätzliche, intensive und umfassende Unterstützung auf dem Arbeitsmarkt (UN 20.2.2023). Systematische geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite kön nen nicht festgestellt werden, in führenden Ämtern in Politik und Wirtschaft sind Frauen - trotz Fortschritten in Einzelbereichen - jedoch immer noch unterrepräsentiert (AA 11.8.2023). Im Oktober 2022 stellte Präsident Vučić die neue serbische Regierung, mit 29 Ministern vor, von denen zehn Frauen waren, darunter Premierministerin Ana Brnabić, . In der Verwaltung auf lokaler Ebene waren Frauen jedoch weniger stark vertreten und nur 13 % der Bürgermeister des Landes waren Frauen (USDOS 21.3.2023). Auf Vorschlag des Ministeriums für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und soziale Angelegenhei ten wurde am 22.4.2021 eine Strategie zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer 32

Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in den Jahren 2021-2025 entwickelt. Das Doku ment wurde mit Unterstützung von UN Women und in Kooperation mit UNDP und UNFPA erstellt (VB 14.4.2023; vgl. GOS/OHCHR-UN 3.10.2023). Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, wird mit bis zu 40 Jahren Freiheits strafe sanktioniert; die Regierung setzte dieses Gesetz nicht wirksam durch. Häusliche Gewalt wird mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Sexuelle Belästigung von Frauen und Männern ist eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten und bei einer unterstellten oder abhängigen Person von bis zu einem Jahr bestraft wird (USDOS 21.3.2023). Obwohl das Gesetz Frauen das Recht gewährt, eine einstweilige Verfügung gegen Gewalttäter zu erwirken, wurde es von der Regierung nicht wirksam durchgesetzt (USDOS 21.3.2023). Das Gesetz über häusliche Gewalt ist seit Mitte 2017 in Kraft. In den drei Jahren (November 2018 bis Oktober 2021) in denen das Justizministerium Daten über die Anzahl der Opfer häuslicher Gewalt auswertet, wurden insgesamt 64.335 Opfer häuslicher Gewalt registriert. Davon waren in 73,3 % (47.136 Personen) Frauen (BCHR 2022). Seit November 2016 gibt es ein Gesetz zur Verhinderung häuslicher Gewalt, zugleich wurde die Strafgesetzgebung entsprechend geändert. Anwälte schätzen jedoch, dass aus Furcht oder Scham nur wenige Frauen Gewalt anzeigen und Polizeibeamte Anzeigen nicht immer ange messen bearbeiten. Dafür spricht auch, dass einer OSZE-Studie von 2018 zufolge 85 % der Frauen der Meinung sind, dass Gewalt gegen Frauen Normalität sei (AA 11.8.2023). Laut NGO-Berichten bleibt häusliche Gewalt weit verbreitet (FH 10.3.2023). Medienberichten zufolge wurden im Jahr 2022 27 Femizide in Serbien registriert und seit An fang 2023 wurden 9 Frauen Opfer tödlicher Gewalt. Darüber hinaus wurden laut Meiden im Jahr 2021 ca. 19.000 SOS-Anrufe von Frauen registriert. Auf die Daten zum Jahr 2022 wird nach wie vor gewartet. Aufgrund der Statistiken gibt es die meisten Anrufe in Belgrad, weil hier die meisten Frauenschutzorganisationen bestehen (VB 14.4.2023). Das Land verfügt jedoch über kein offizielles Femizid-Verzeichnis und Frauenorganisationen gehen davon aus, dass die Gesamtzahl der Tötungen von Frauen höher ist, als die in den Medien berichteten Fälle. Laut einer aktuellen Umfrage über geschlechtsspezifische Gewalt, die vom Nationalen Statistischen Amt durchgeführt wurde, wurde eine von fünf Frauen von einem Partner psychisch misshandelt, eine von zehn Frauen erlitt körperliche oder sexuelle Gewalt, und eine von fünf Frauen wurde am Arbeitsplatz sexuell belästigt (USDOS 21.3.2023). Das Gesetz schreibt vor, dass Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte und Sozialhilfezentren eine elektronische Datenbank über einzelne Fälle von häuslicher Gewalt führen und Notfall- und zusätzliche Maßnahmen ergreifen müssen. Laut Experten und NGOs hat das Fehlen einer einheitlichen elektronischen Täter-Datenbank zum Anstieg der Übergriffe beigetragen. Frauen organisationen berichteten, dass weibliche Gewaltopfer sich allein und unverstanden fühlen, häufig mit Verurteilung durch die Familie, Freunde und Bevölkerung sowie mit Repressalien durch die Angreifer konfrontiert sind. Die Angst vor Repressalien und mangelndes Vertrauen 33

in die Institutionen sind nach wie vor die Haupthindernisse, welche Frauen davon abhalten, Gewalthandlungen zu melden (USDOS 21.3.2023). Mehrere Anschuldigungen wegen sexuellen Missbrauch oder sexueller Belästigung wurden von Mädchen und Frauen gegen Männer in hohen politischen, pädagogischen oder beruflichen Positionen erhoben. Zwar wurden einige strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, es kam jedoch nicht zu Verurteilungen (AI 29.3.2022). In Serbien befinden sich Frauenhäuser in folgenden Städten: Belgrad, Novi Sad, Sombor, Srem ska Mitrovica, Zrenjanin, Nis, Jagodina, Pancevo, Leskovac, Sabac, Smederevo, Priboj, Vran jeund ein Aufnahmezentrum für dringende Fälle in Vlasotince. Die Adressen der Frauenhäuser sind geheim. Es gibt keine offizielle Information zu ihrer Kapazität, jedoch wird angenommen, dass sie über 20 und 30 Betten verfügen. In einem Frauenhaus dürfen Frauen sowieKinder bis zu sechs Monaten untergebracht werden. In diesem Zeitraum haben sie den Anspruch auf Pflegesowiemedizinische und psychologische Unterstützung. In den Frauenhäusern werden diverse Programme organisiert (je nach den technischen Möglichkeiten des Frauenhauses) und Unterstützung bei Kontakt mit Institutionen (Gericht, Rechtshilfe, Zentrum für Soziale Ar beit, Schule, Polizei, u. a.) angeboten. Aktuell gibt es in Serbien 24 NGOs zur Unterstützung weiblicher Opfer häuslicher Gewalt (VB 14.4.2023). In Serbien wurde Ende 2018 eine SOS-Hotline für Frauen und Mädchen eingerichtet. Sie bietet telefonische Beratung und direkte Unterstützung für Gewaltopfer (GOS/OHCHR-UN 3.10.2022). In Serbien gibt es aktuell 43 SOS-Notrufdienste (VB 14.4.2023). Serbien ist traditionell Durchgangs- und in zunehmendem Umfang auch Herkunfts- bzw. Zielland des organisierten Frauenhandels (AA 11.8.2023). Es gab keine Berichte über Zwangsabtreibungen oder -sterilisierungen seitens der staatlichen Behörden. Die Bevölkerung war im Allgemeinen über sichere, wirksame und bezahlbare Me thoden der Familienplanung/Verhütung ihrer Wahl informiert und hatte Zugang dazu (USDOS 21.3.2023). Artikel 66, Absatz 1 der serbischen Verfassung sieht das Recht auf besonderen Schutz für Familien, Mütter, Alleinerziehende und Kinder vor. Besonderer Schutz sei für Kinder mit Be hinderungen vorgesehen. Bestimmte Personengruppen, wie unter anderem Alleinerziehende mit Kindern bis zu sieben Jahren, haben nach Artikel 68 ein Recht auf durch die öffentliche Hand finanzierte Gesundheitsversorgung. Für einen Haushalt eines alleinstehenden Eltern teils mit einem oder mehreren Kindern sei die Rate der Armutsgefährdung bei 31,9 % gelegen (Quelle: PBC - Statistical Office of the Republic of Serbia, 15.10.2021). Alleinerziehende und Kinder aus gesellschaftlich vulnerablen Gruppen werden einem weiteren Bericht zufolge oft als von Obdachlosigkeit bedroht eingestuft (Belgrade Centre for Human Rights, 2021). Der Mangel an Anteilnahme und Verständnis seitens der Gesellschaft für die besondere Lage, in der sich diese Familien befinden, tragen dazu bei, dass sie strukturell stärker als der Rest der Bevölkerung gefährdet sind. Auch die Einstellung der Gesellschaft gegenüber Alleinerziehen den (insbesondere gegenüber alleinerziehenden Müttern) stellt eine Art Kontinuum dar, das 34

von absoluter Unterstützung über ambivalente Einstellungen bis hin zu [negativen] Überzeu gungen und Unverständnis reicht. Wobei Unverständnis und [negative] Überzeugungen die am weitesten verbreitete Art und Weise sind, wie die Gesellschaft mit Eltern, die ihre Kinder allein erziehen, umgeht. Auf institutioneller Ebene deuten die Studienergebnisse darauf hin, dass das formale System der Unterstützung für Alleinerziehende in Serbien weitgehend begrenzt ist und dass es an einer organisierten und gezielten Antwort des Systems auf die Bedürfnisse und Probleme von Alleinerziehenden mangelt. Das Fehlen einer konkreten staatlichen Antwort hin sichtlich Alleinerziehenden, dass sich im Fehlen eines angemessenen institutionellen Rahmens und von Lösungen (begrenzte und nicht verfügbaren Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen) manifestiert, macht diese zu unsichtbaren Subjekten der Sozialpolitik. Ein Bericht zur Teilnahme von Alleinerziehenden am Arbeitsmarkt erwähnt ebenfalls Probleme, mit denen diese Perso nen konfrontiert sind. Artikel 66 Absatz 1 der serbischen Verfassung garantiert zwar speziellen Schutz für Alleinerziehende und auch weitere Bestimmungen würden die verschiedene Rechte dieser Personen sichern, jedoch sind die Alleinerziehende in Serbien nicht ausreichend als Rechtskategorie anerkannt. Dies führt zu zahlreichen Problemen, wie unter anderem ungelös ten Wohnfragen, Arbeitslosigkeit, Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt und das Fehlen einer angemessenen sozialen institutionellen und nicht-institutionellen Unterstützung. Für die meis ten der genannten und viele weitere Probleme, mit denen Alleinerziehende konfrontiert sind, gibt es auf Basis bestehender Regelungen keine adäquaten gesetzlichen Lösungen; Fällen, in denen derartige Lösungen existieren würden, würden sie in der Praxis oft nicht zeitgerecht und umfassend angewandt (ACCORD 30.11.2021). Quellen: ■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi .net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufun g_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C _11.08.2023.pdf, Zugriff13.12.2023 ■ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (30.11.2021): Anfragebeantwortung zu Serbien: Lage von alleinerziehender Mutter ohne soziales Netzwerk (Armutsgefährdung, soziale Absicherungen) [a-11735-2], https://www.ecoi.net/de/dokume nt/2064600.html, Zugriff 13.12.2023 ■ AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Serbia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070262.html , Zugriff 13.12.2023 ■ BCHR - Belgrade Centre for Human Rights (2022): Human Rights in Serbia 2021, Periodischer Bericht, Englisch, http://www.bgcentar.org.rs/bgcentar/eng-lat/wp-content/uploads/2022/03/Human -Rights-in-Serbia-2021.pdf , Zugriff 13.12.2023 ■ FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Serbia, 2023, https://www.ecoi.net /de/dokument/2088554.htm, Zugriff 13.12.2023 ■ GOS/OHCHR-UN – Government of Serbia/UN Office of the High Commissioner for Human Rights (3.10.2022): Common core document forming part of the reports of States parties; Serbia [24 June 2022] [HRI/CORE/SRB/2022], https://www.ecoi.net/en/file/local/2087460/G2251075.pdf , Zugriff 13.12.2023 ■ GOS-HRC – Government of Serbia/UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (20.2.2023): National report submitted pursuant to Human Rights Council resolutions 5/1 and 16/21; Serbia [A/HRC/WG.6/43/SRB/1],https://www.ecoi.net/en/file/local/2090000/G2302974.pdf , Zugriff 13.12.2023 35

■ USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Prac tices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 13.12.2023 ■ VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail 19.2 Kinder Letzte Änderung 2024-01-16 10:47 Die Staatsbürgerschaft wird von den Eltern eines Kindes übertragen. Das Gesetz über Ge burtenregistersieht eine allgemeine Geburtenregistrierung vor. Nach Angaben des nationalen Statistikamtes wurden insgesamt 99,9 % der Kinder und 98,5 % der Roma-Kinder bei der Geburt registriert. Eine nachträgliche Geburtenregistrierung ist zwar möglich, aber kompliziert. Kinder, die nicht registriert sind, haben keinen Zugang zu öffentlichen Versorgungsleistungen, z. B. zur Gesundheitsversorgung, Bildung und Sozialhilfe (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz bestraft Kindesmissbrauch mit zwei bis 10 Jahren Haft. Laut zivilgesellschaftli chen Organisationen gibt es zwar zahlreiche Gesetze, Verordnungen, Strategien, Aktionspläne und Protokolle, die sich mit dem Thema Kindesmissbrauch befassen, die Gesetze werden je doch nicht immer in gleicher oder in angemessener Weise umgesetzt. Darüber hinaus sind die Präventionsmechanismen nicht gut entwickelt. Opfern von Kindesmissbrauch fehlt es an Hilfestellung oder Anleitung, um die notwendigen Prozeduren zu durchlaufen, um Unterstützung zu erhalten, und den Institutionen, die für die Bereitstellung dieser Unterstützung zuständig sind, fehlen oft die Mittel und das Fachwissen, um zeitnahe, angemessene und maßgeschneiderte Unterstützung, Therapie oder Hilfe anbieten zu können (USDOS 20.3.2023). Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex beträgt 14 Jahre, unabhängig von der sexuellen Orientierung oder dem Geschlecht. Das Gesetz verbietet die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern, einschließlich des sexuellen Kinderhandels, sowie Praktiken im Zusammenhang mit Kinderpornografie. Die Plattform namens Net Patrol der NGO Center for Missing and Exploi ted Children berichtet über eine Zunahme der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet, einschließlich Fällen von Erpressung, Vergewaltigung und der Verbreitung von Foto- und Vi deomaterial im Internet, das Bilder von sexuellem Missbrauch von Kindern enthält (USDOS 20.3.2023). Dem Bericht des UN-Länderteams zufolge wurden 2020 155 Minderjährige als Opfer des Men schenhandels registriert, davon 76 % Mädchen. Die Kinder wurden hauptsächlich zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (29 %), der Zwangsverheiratung (25 %) und der Mehrfachausbeutung (20,8 %) verschleppt. Für diese Kinder fehlten immer noch angemessene Präventions- und Be treuungsprogramme, kinderfreundliche Unterkünfte und ein wirksames Identifizierungssystem. Vor allem Roma-Kinder wurden zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, der Kinderarbeit, des Bettelns und der Kriminalität missbraucht (HRC 1.3.2023). Von Januar bis September 2022 wurden vom Zentrum für den Schutz von Opfern des Kinder handels elf Fälle von sexueller Ausbeutung von Kindern unter 18 Jahren registriert (USDOS 20.3.2023). 36
