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Die Einreise nach Serbien aus Kosovo ist nur möglich, wenn die Einreise nach Kosovo zuvor auf 
dem Landweg aus Serbien erfolgt ist und die Gesamtreisedauer drei Monate nicht übersteigt. 
Selbst dann kann es zu Schwierigkeiten, bis hin zur Einreiseverweigerung, kommen. Hintergrund 
ist, dass Serbien Kosovo als Teil seines staatlichen Territoriums und nicht als Ausland betrachtet 
(AA 1.12.2023).
Quellen:
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.12.2023): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https:
//www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502 , 
Zugriff 13.12.2023
■ FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Serbia, 2023, https://www.ecoi.net
/de/dokument/2088554.htm, Zugriff 13.12.2023
■ EK - Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD(2022) 338], https://www.ec
oi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourho
od-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf , Zugriff 13.12.2023
■ USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Prac­
tices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 13.12.2023
■ VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail
21 IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung 2024-01-16 10:49
Serbien verfügt über die erforderlichen Institutionen zur Bearbeitung von Asylanträgen (EK 
12.10.2022). Die Asylbehörde verfügt Berichten zufolge nicht über ausreichende Kapazitäten, 
Ressourcen und geschultes Personal, um ihre Aufgaben effektiv zu erfüllen (USDOS 20.3.2023). 
(Für weitere Informationen siehe folgendes Produkt: SERB_Information der Staatendokumen­
tation_Asylverfahren_2023_06_02_KE; Anm.)
Seit mehr als 20 Jahren ist das Thema der IDPs in der Republik Serbien präsent. Im Dezem­
ber 2022 wurden immer noch 196.140 Binnenvertriebene im Land registriert (GOS/CoE-ECSR 
28.3.2023; vgl. GOS-HRC 20.2.2023). Das Gesetz sieht den Schutz von Binnenvertriebenen 
in Übereinstimmung mit den UN-Leitlinien für Binnenvertriebene vor, seine Umsetzung bleibt 
jedoch in einigen Bereichen hinter den Erwartungen zurück (USDOS 20.3.2023; vgl. GOS/CoE-
ECSR 28.3.2023). Bei den Binnenvertriebenen handelt es sich überwiegend um Serben, Mon­
tenegriner, Roma, Ägypter, Aschkali, Gorani und Bosniaken, die Kosovo aufgrund des Krieges 
1998-1999 verlassen haben. Nach jüngsten Untersuchungen des SCRM (Serbian Commissari­
at for Refugees and Migration) gelten etwa 66.000 dieser Personen als extrem gefährdet und 
hilfsbedürftig; da sie eines oder mehrere der Kriterien für Vulnerabilität des UNHCR erfüllen 
(GOS/HRC-UN 20.2.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). IDPs der Roma sind nach wie vor die am 
stärksten ausgegrenzten und vulnerablen Personen (EK 12.10.2022).
Berichten zufolge sind die Lebensbedingungen der IDPs in den informellen Sammelunterkünften 
äußerst schwierig (z. B. Mangel an Stromversorgung oder eingeschränkter Zugang zum Strom 
und Trinkwasser, kein Zugang zum Badezimmer, Gesundheitsprobleme, fehlende medizinische 
Versorgung und Arbeitslosigkeit) (USDOS 20.3.2023; vgl. HRC 1.3.2023).
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Serbien ist weiterhin auf internationale Hilfe und Unterstützung bei der Versorgung der im Land 
verbliebenen Flüchtlinge und Migranten angewiesen. In Serbien leben derzeit noch ca. 28.000 
Flüchtlinge (Zahl aufgrund Integration in den serbischen Staatsverband kontinuierlich sinkend) 
sowie etwa 204.000 (nach serbischer Lesart) Binnenvertriebene aus dem Kosovo (v. a. Roma). 
Viele der verbleibenden Flüchtlinge sind inzwischen in die serbische Gesellschaft integriert und 
haben am Flüchtlingsstatus vor allem Interesse, um ihre Chancen auf Kompensation zu wah­
ren. Zur dauerhaften Lösung der Flüchtlingsfrage verabschiedeten die Regierungen Serbiens, 
Kroatiens, Montenegros und Bosnien und Herzegowinas 2011 ein Regionalprogramm (Regio­
nal Housing Programme, RHP), das in Serbien vulnerablen Flüchtlingshaushalten dauerhafte 
Unterkünfte bereitstellen soll (AA 11.8.2023). Ende 2022 wurden bereits 6.881 Unterkünfte für 
etwa 20.600 Personen übergeben. Das Programm sollte 2023 beendet werden (RHP 3.2023).
Quellen:
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik 
Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufun
g_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C
_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ EK - Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD(2022) 338], https://www.ec
oi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ GOS-CoE-ECSR – Government of Serbia/Council of Europe - European Committee of Social Rights 
(28.3.2023): 12th National Report on the implementation of the European Social Charter submitted 
by the Government of Serbia; Articles 7, 8, 16, 17, and 19 of the European Social Charter for the 
period 01/01/2018 – 31/12/2021; Cycle 2023 [RAP/RCha/SRB/12(2023)], https://www.ecoi.net/en/fi
le/local/2090265/RAP_Rcha_SRB_12_2023.pdf, Zugriff
■ GOS-HRC – Government of Serbia/UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human 
Rights) (20.2.2023): National report submitted pursuant to Human Rights Council resolutions 5/1 and 
16/21; Serbia [A/HRC/WG.6/43/SRB/1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090000/G2302974.pdf, 
Zugriff 13.12.2023
■ HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (Autor) (1.3.2023): 
Serbia; Compilation of information prepared by the Office of the United Nations High Commissioner 
for Human Rights [A/HRC/WG.6/43/SRB/2], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090002/G2302302.
pdf, Zugriff 13.12.2023
■ RHP - Regional Housing Program (3.2023): Operational Report 2022, http://regionalhousingprogr
amme.org/wp-content/uploads/publications/annual-report/2022/index.html, Zugriff 13.12.2023
■ USDOS - US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: 
Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023
22 Grundversorgung / Wirtschaft
Letzte Änderung 2024-01-16 10:50
Serbien hat sich bei den in den letzten Jahren unternommenen Wirtschaftsreformen wesentlich 
an Empfehlungen des IWF orientiert und ist seit Ende 2022 auch in einem neuen, zweijährigen 
IWF-Programm. Dieses sieht bei sehr positiven Ergebnissen in der fiskalischen Stabilisierung 
v. a. bei strukturellen Reformen noch Nachholbedarf. Die Arbeitslosenrate ist laut Statistikamt 
von 17,7 % (2015) kontinuierlich auf 8,9 % (2022) gesunken, gerade die Arbeitslosenquote 
unter Jugendlichen bleibt mit 25,4 % (2022) aber weiterhin hoch. Die wirtschaftliche und soziale 
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Lage eines Großteils der Bevölkerung ist nach wie vor schwierig. Zwar hat sich das Nettodurch­
schnittseinkommen 2022 auf 640 Euro sichtbar erhöht (2021: 560 Euro), aber rund die Hälfte 
aller Arbeitenden verdiente weniger als 538 Euro. Dies sowie mangelnde Berufs- und Karriere­
chancen angesichts Nepotismus, Vetternwirtschaft und Korruption führen dazu, dass viele junge 
Menschen auswandern. Viele Familien leben v. a. von Überweisungen aus dem Ausland. Die 
Durchschnittsrente 2021 lag bei umgerechnet 250 Euro. Die Inflationsrate 2022 lag im zweistel­
ligen Bereich. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 6,9 % der Bevölkerung Serbiens 
(rund 480.000 Personen) 2020 unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Der Trend verzeichnet 
einen langsamen Rückgang von 0,1 % jährlich über die letzten fünf Jahre. Das deutet auf ei­
nen festen Kern hin, auf den Armutsbekämpfungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Trotz der 
schwierigen wirtschaftlichen Lage in Teilen Serbiens und bei vulnerablen Bevölkerungsschich­
ten ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Flüchtlinge und Rückkehrende sowie Roma 
sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 11.8.2023).
Das für März 2023 berechnete Durchschnittsgehalt (Brutto) betrug 117.699,00 RSD (ca. EUR 
1.003,00), während das Durchschnittsgehalt ohne Steuern und Beiträge (Netto) 85.485,00 RSD 
(ca. EUR 729,00) betrug (RZS 25.5.2023). Die durchschnittliche Pensionshöhe betrug im April 
2023 37.807,00 RSD (ca. EUR 322,00) (PIO RS 5.2023).
Im Jahr 2022 hat das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in Serbien geschätzt rund 9.528,43 
US-Dollar betragen. Für das Jahr 2023 wird das BIP pro Kopf Serbiens auf rund 11.301,22 
US-Dollar prognostiziert (Statista 13.10.2023).
Im Jahr 2022 hat die Arbeitslosenquote in Serbien geschätzt rund 9,4 % betragen. Für das Jahr 
2023 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 9,2 % prognostiziert (Statista 29.6.2023).
Unter Jugendlichen ist die Arbeitslosenquote zwar rückläufig, mit 25,4 % (2022) aber weiterhin 
hoch (AA 11.8.2023).
Serbien, Nordmazedonien und Albanien haben am 29.7.2021 bei einem regionalen Wirtschafts­
forum in Skopje den vor knapp zwei Jahren ins Leben gerufenen „ Mini‐Schengen‐Raum“ in 
„ Open Balkan“ umgetauft. Zwei Vereinbarungen beziehen sich auf den freien Verkehr von Wa­
ren und Dienstleistungen in der Region sowie den freien Zugang von Bürgern der drei Staaten 
zu den Arbeitsmärkten. Die dritte Vereinbarung soll eine engere Zusammenarbeit im Falle von 
Naturkatastrophen sichern. Die drei Staaten Nordmazedonien, Albanien und Serbien erhoffen 
sich von „ Open Balkan“ eine bedeutende Steigerung ihrer Bruttosozialprodukte (VB 14.4.2023).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik 
Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufun
g_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C
_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ PIO RS - Republički Fond za penzijsko i invalidsko osiguranje (Republikanische Pensions- und 
Invalidenversicherungsanstalt) (25.5.2023): Prosečna penzija (Durchschnittliche Pensionshöhe), 
https://www.pio.rs/, Zugriff 13.12.2023
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■ RZS - Republički zavod za statistiku (Republikanisches Statistikamt) (25.5.2023): Prosečne zarade 
po zaposlenom, mart 2023. (Durchschnittliches Einkommen, Mai 2023), https://www.stat.gov.rs/sr
-Latn/oblasti/trziste-rada/zarade, Zugriff 13.12.2023
■ Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (13.10.2023): Serbien, Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro 
Kopf in jeweiligen Preisen von 1997 bis 2022 und Prognosen bis 2028, https://de.statista.com/statis
tik/daten/studie/368629/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-serbien/ , Zugriff 13.12.2023
■ Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (29.6.2023): Serbien, Arbeitslosenquote von 1997 bis 
2022 und Prognosen bis 2028, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368654/umfrage/arbeit
slosenquote-in-serbien/, Zugriff 13.12.2023
■ VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail
22.1 Sozialbeihilfen
Letzte Änderung 2024-01-16 10:50
Zweigstellen der Sozialfürsorge (Zentrum für Sozialarbeit) gibt es in jeder Gemeinde in Serbien. 
Die sozialen Dienste in Serbien sind kostenlos. Das Angebot der Sozialämter beinhaltet Unter­
stützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen 
mit Behinderung oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, 
Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minder­
jährige Eltern sowie Familien mit drei oder mehr Kindern. Das Sozialfürsorgesystem steht allen 
Personen zur Verfügung, die die Kriterien erfüllen und vom Zentrum für Sozialfürsorge offiziell 
als sozial schutzbedürftig anerkannt sind (d. h. Personen ohne Einkommen, mit schlechten 
Lebensbedingungen usw.). Der Betroffene muss sich bei der örtlichen Geschäftsstelle des Zen­
trums für Sozialarbeit an seinem Wohnort/Gemeinde anmelden. Ein gültiger Personalausweis, 
ein Nachweis der Arbeitslosigkeit und eine Krankenversicherung sind erforderlich. Weitere An­
forderungen hängen von der Art der Sozialleistung ab, die die Person beantragen möchte (IOM 
CFS 12.2023).
Anspruch auf Sozialhilfe (Mindestsatz: 72 EUR) haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind 
und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, 
die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr 
Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als 
weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt. 
Sozialhilfeempfänger, die (ausreisen und in der Folge) vereinbarte Termine bei der Nationalen 
Arbeitsverwaltung verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden 
und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). 
Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und 
nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern 
nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen „ Zentren 
für Sozialarbeit“ im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten 
(AA 11.8.2023).
Seit dem 1. April 2021 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson, bzw. für den sogenannten Rechts­
inhaber in der Familie 8.781 RSD (EUR 74,41). Für jede weitere erwachsene Person in der 
Familie beträgt diese Leistung 4.391 RSD (EUR 37,21) (VB 8.3.2022). Ab Jänner 2023 beträgt 
das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind 3.829,86 RSD (EUR 32,73). Dies erhöht sich 
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weiter um 30 % für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt 4.978,81 
RSD (EUR 42,55). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf 5.744,80 (EUR 
49,10) (VB 14.4.2023).
Im März 2022 trat das Sozialkartengesetz in Kraft. Laut der neuen Verordnung wurde ein Register 
für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten derjenigen Personen eingeführt, 
die irgendeine Form sozialer Unterstützung erhalten. Damit sollen ihre wirtschaftliche Gesamtsi­
tuation erfasst und die für diese Zwecke bereitgestellten Ressourcen des Staatshaushalts mög­
licherweise umverteilt werden. Zur Bestimmung des sozioökonomischen Status schreibt das 
Gesetz die Erhebung einer langen Liste personenbezogener Daten aus verschiedenen Quellen 
vor. Diese werden in einem zentralen Register zusammengeführt, und dort wird in einem auto­
matisierten Bewertungsprozess festgelegt, ob und in welcher Höhe eine Person Anspruch auf 
weiteren Leistungsbezug hat. Dabei wird es kritisiert, dass das Gesetz nicht darauf ausgerichtet 
sei, neue LeistungsbezieherInnen aufzunehmen, sondern lediglich bestehende Ressourcen 
neu zu verteilen und einige der derzeitigen Leistungsempfänger auszuschließen. Weiters be­
stehen Bedenken wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften zur Erhebung und Verarbeitung 
personenbezogener Daten sowie gegen Vorschriften, die Bürger vor für sie nachteiligen Ent­
scheidungen durch automatisierte Systeme schützen sollen. Es besteht außerdem die Gefahr, 
dass diese Systeme Diskriminierung von vulnerablen Personen reproduzieren und verstärken. 
Bis April 2023 wurde das Sozialkartengesetz landesweit in mehr als 80 % der Zentren für Sozial­
arbeit umgesetzt und führte dazu, dass etwa 27.000 Personen (15 % der Leistungsempfänger) 
aus dem Register für Sozialhilfe gestrichen wurden. Das Gesetz hatte besonders negative Aus­
wirkungen auf Mitglieder der ohnehin marginalisierten Gemeinschaft der Roma, die wesentlich 
häufiger Sozialhilfe erhalten, als andere Gruppen. Gleichzeitig stieg das Armutsniveau, da in 
Serbien eine Inflationsrate von 15 % und einen drastischen Anstieg der Lebenshaltungskosten 
verzeichnet wurden (AI 4.2023; vgl. Voxeurop 15.2.2023).
Es gibt keine finanzielle Unterstützung für die offiziell registrierten arbeitslosen Bürger. Eine 
gewisse Unterstützung ist jedoch über die nationale Arbeitsverwaltung verfügbar, die Bera­
tung und bei Bedarf zusätzliche Ausbildungen und Vorqualifizierungsmöglichkeiten anbietet. 
Wenn arbeitslose Bürger bei der Nationalen Arbeitsverwaltung registriert sind, können diese 
von ermäßigten Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und einer abgedeckten öffentlichen Kran­
kenversicherung profitieren (IOM CFS 12.2022).
Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hil­
fe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind ebenfalls über ein örtliches 
Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohn­
geld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von 
Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf 
der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/ 
(IOM CFS 12.2022).
Neben der Unterstützung durch das Zentrum für Sozialarbeit können auch bestimmte NGOs 
Hilfe leisten (IOM CFS 12.2022).
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Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik 
Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufun
g_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C
_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ AI - Amnesty International (4.2023): Submission for European Union Enlargement Package/Opinion, 
2023 [EUR 70/6688/2023], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090571/EUR7066882023ENGLISH.
pdf, Zugriff 13.12.2023
■ IOM (CFS) - International Organization for Migration (12.2022): Serbia - Country Fact Sheet 2022, 
https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail
■ VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2023): Auskunft des VB, per E-Mail
■ Voxeurop (15.2.2023): Serbien – ein Versuchslabor für Diskriminierung durch Algorithmen, https:
//voxeurop.eu/de/serbien-ein-versuchslabor-fur-diskriminierung-durch-algorithmen/# , Zugriff 
13.12.2023
23 Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2024-01-16 10:52
In Serbien wurden mit 12.3.2022 alle Covid-Maßnahmen aufgehoben. Mit Ende November 2022 
sind Krankenhäuser nicht länger im Covid Regime (VB 14.4.2023).
Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich 
(kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 
150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. 
Die Patienten müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort 
wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von 
ihrem/ihrer designierten AllgemeinmedizinerIn an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten 
klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zu­
ständig sind. Wenn ein Patient bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht 
ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. 
Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein 
Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger, die unter dem Schirm der 
öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jeder Patient muss 
sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um einen bestimmten 
Allgemeinmediziner (GP) zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und 
bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der 
Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich 
präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkin­
der und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische 
Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde 
im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzt:Innen 
die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen 
zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, 
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Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähn­
liche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond 
wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor fi­
nanziert. Arbeitslose besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer 
der FamilienmitgliederInnen eine Krankenversicherung besitzen, sind FamilienmitgliederInnen 
unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen 
und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische 
Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen, um im öffentlichen 
Krankenversicherungssystem registriert werden zu können, um im öffentlichen Krankenversi­
cherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 12.2022).
Der Fonds der öffentlichen Krankenversicherung ist durch den Pflichtbeitrag aller erwerbstä­
tigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor sichergestellt. Es gibt zwei Kategorien für 
die Anspruchsberechtigung: erwerbstätige Bürger sind obligatorisch auf Kosten ihres Arbeitge­
bers krankenversichert und arbeitslose Bürger sind auf Kosten des Republic Fund of Health 
Insurance krankenversichert. Wenn eine Person in einer der beiden oben genannten Formen 
krankenversichert ist, sind ihre arbeitslosen Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch 
versichert und können auf Kosten der versicherten Familienmitglieder kostenlose öffentliche 
Gesundheitsversorgung erhalten. Es gibt keine festgelegten Deckungssummen. Informelle Zah­
lungen sind eine übliche Praxis im serbischen Gesundheitssystem, die negative Auswirkungen 
auf die Patienten hat. Der Umfang der informellen Zahlungen in Serbien ist schwer zu ermitteln, 
da sie illegal sind und weitgehend nicht gemeldet werden (SFH 25.8.2021).
Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit ge­
währleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind 
mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizi­
nisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend 
in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen 
Standards entsprechen (AA 1.12.2023; vgl. EDA 6.6.2023).
Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden 
können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich 
vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar (AA 11.8.2023).
In Belgrad und allen größeren Städten gibt es staatliche Krankenhäuser. Private Kliniken, 
auch Fachkliniken (Ophthalmologie, Gynäkologie und zur Behandlung von Suchtkrankheiten) 
existieren in Belgrad, Novi Sad, Kragujevac, Nis und in einigen anderen größeren Orten. Des 
Weiteren gibt es in Belgrad und in Novi Sad private Zentren zur Hämodialyse. In staatlichen 
Krankenhäusern entsprechen Hygiene und Verpflegung nicht immer westlichen Standards und 
Vorstellungen. Qualität der Ausstattung und Organisation können je nach Ort unterschiedlich 
sein, wie zuletzt auch im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie deutlich wurde. Für 
Operationen gibt es oft Wartelisten, lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort 
behandelt (AA 11.8.2023).
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Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht 
jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so 
gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Therapiezentren exis­
tieren u. a. in Novi Sad, Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für 
die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung 
sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit 
selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische) Präparate 
sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage 
auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für Patienten fällt 
bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr 
von 50,00 RSD an. (ca. 0,45 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten 
eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 
11.8.2023).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik 
Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufun
g_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C
_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland]  (1.12.2023): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https:
//www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502 , 
Zugriff 13.12.2023
■ EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (6.6.2023): Außen­
politik, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reise
hinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html#eda8d4e7e, Zugriff 13.12.2023
■ IOM (CFS) - International Organization for Migration (12.2022): Serbia - Country Fact Sheet 2022, ht
tps://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.8.2021): Serbien: Dialyse, 25. August 2021, https://www.
ecoi.net/en/file/local/2060651/210825_SER_Dialyse_anonym.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail
24 Rückkehr
Letzte Änderung 2024-01-16 10:53
Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft problemlos 
in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u. ä. findet nicht statt, sofern nicht 
in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung 
eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für 
Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das 
eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u. a. Fragen zur 
Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. 
Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden 
und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst 
noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohn­
sitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, regelt die Voraussetzungen für 
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die Anmeldung des Wohnsitzes. Fälle, in denen Rückkehrenden die Anmeldung verweigert 
wurde, wurden in letzter Zeit nicht mehr bekannt. Eine online verfügbare mehrsprachige Bro­
schüre des serbischen Flüchtlingskommissariats informiert über die Rechte und Pflichten von 
Rückkehrenden (https://kirs.gov.rs/cir/readmisija/prirucnici) (AA 11.8.2023).
Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch 
das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. 
Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf 
der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. 
Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ih­
rer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im 
Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für 
Flüchtlinge und Migration möglich. Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zu­
weisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten 
sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte 
erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Bauma­
terialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine 
vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissari­
ats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/. Das Zentrum für Sozialarbeit 
stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und 
Menschenhandelsopfer zur Verfügung. Das Zentrum stellt eine Unterkunft in einem sicheren 
Haus oder einer Unterkunft zur Verfügung, sobald eine Person als Menschenhandelsopfer oder 
unbegleitetes Kind identifiziert wird, die Hilfe benötigt (IOM CFS 12.2022).
Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind 
aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den 
Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden (AA 1.12.2023).
Quellen:
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.12.2023): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https:
//www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502 , 
Zugriff 
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik 
Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufun
g_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C
_11.08.2023.pdf, Zugriff
■ IOM (CFS) - International Organization for Migration (12.2022): Serbia - Country Fact Sheet 2022, 
https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Serbia_EN.pdf, Zugriff
24.1 Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)
Letzte Änderung 2024-01-16 10:53
Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige 
oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und 
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Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Im Bedarfsfall kann bei rechtzei­
tiger Ankündigung (auf Zeit oder auf Dauer) eine Unterbringung in staatlichen Waisenhäusern 
erfolgen. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden ver­
wandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland (AA 11.8.2023).
Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch 
das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. 
Das Zentrum stellt eine Unterkunft in einem sicheren Haus oder einer Unterkunft zur Verfügung, 
sobald eine Person als Menschenhandelsopfer oder unbegleitetes Kind identifiziert wird, die 
Hilfe benötigt (IOM CFS 12.2022).
Quellen:
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik 
Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufun
g_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C
_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ IOM (CFS) - Internationale Organisation für Migration (12.2022): Serbien - Country Fact Sheet 
2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Serbia_EN.pdf, Zugriff 13.12.2023
25 Impressum
Herausgegeben von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 
Wien (BFA - https://bfa.gv.at), Österreich
Telefon: +43 59133 98 7271
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