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weiter um 30 % für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt 4.978,81 
RSD (EUR 42,55). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf 5.744,80 (EUR 
49,10) (VB 14.4.2023).
Im März 2022 trat das Sozialkartengesetz in Kraft. Laut der neuen Verordnung wurde ein Register 
für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten derjenigen Personen eingeführt, 
die irgendeine Form sozialer Unterstützung erhalten. Damit sollen ihre wirtschaftliche Gesamtsi­
tuation erfasst und die für diese Zwecke bereitgestellten Ressourcen des Staatshaushalts mög­
licherweise umverteilt werden. Zur Bestimmung des sozioökonomischen Status schreibt das 
Gesetz die Erhebung einer langen Liste personenbezogener Daten aus verschiedenen Quellen 
vor. Diese werden in einem zentralen Register zusammengeführt, und dort wird in einem auto­
matisierten Bewertungsprozess festgelegt, ob und in welcher Höhe eine Person Anspruch auf 
weiteren Leistungsbezug hat. Dabei wird es kritisiert, dass das Gesetz nicht darauf ausgerichtet 
sei, neue LeistungsbezieherInnen aufzunehmen, sondern lediglich bestehende Ressourcen 
neu zu verteilen und einige der derzeitigen Leistungsempfänger auszuschließen. Weiters be­
stehen Bedenken wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften zur Erhebung und Verarbeitung 
personenbezogener Daten sowie gegen Vorschriften, die Bürger vor für sie nachteiligen Ent­
scheidungen durch automatisierte Systeme schützen sollen. Es besteht außerdem die Gefahr, 
dass diese Systeme Diskriminierung von vulnerablen Personen reproduzieren und verstärken. 
Bis April 2023 wurde das Sozialkartengesetz landesweit in mehr als 80 % der Zentren für Sozial­
arbeit umgesetzt und führte dazu, dass etwa 27.000 Personen (15 % der Leistungsempfänger) 
aus dem Register für Sozialhilfe gestrichen wurden. Das Gesetz hatte besonders negative Aus­
wirkungen auf Mitglieder der ohnehin marginalisierten Gemeinschaft der Roma, die wesentlich 
häufiger Sozialhilfe erhalten, als andere Gruppen. Gleichzeitig stieg das Armutsniveau, da in 
Serbien eine Inflationsrate von 15 % und einen drastischen Anstieg der Lebenshaltungskosten 
verzeichnet wurden (AI 4.2023; vgl. Voxeurop 15.2.2023).
Es gibt keine finanzielle Unterstützung für die offiziell registrierten arbeitslosen Bürger. Eine 
gewisse Unterstützung ist jedoch über die nationale Arbeitsverwaltung verfügbar, die Bera­
tung und bei Bedarf zusätzliche Ausbildungen und Vorqualifizierungsmöglichkeiten anbietet. 
Wenn arbeitslose Bürger bei der Nationalen Arbeitsverwaltung registriert sind, können diese 
von ermäßigten Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und einer abgedeckten öffentlichen Kran­
kenversicherung profitieren (IOM CFS 12.2022).
Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hil­
fe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind ebenfalls über ein örtliches 
Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohn­
geld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von 
Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf 
der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/ 
(IOM CFS 12.2022).
Neben der Unterstützung durch das Zentrum für Sozialarbeit können auch bestimmte NGOs 
Hilfe leisten (IOM CFS 12.2022).
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Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik 
Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufun
g_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C
_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ AI - Amnesty International (4.2023): Submission for European Union Enlargement Package/Opinion, 
2023 [EUR 70/6688/2023], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090571/EUR7066882023ENGLISH.
pdf, Zugriff 13.12.2023
■ IOM (CFS) - International Organization for Migration (12.2022): Serbia - Country Fact Sheet 2022, 
https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail
■ VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2023): Auskunft des VB, per E-Mail
■ Voxeurop (15.2.2023): Serbien – ein Versuchslabor für Diskriminierung durch Algorithmen, https:
//voxeurop.eu/de/serbien-ein-versuchslabor-fur-diskriminierung-durch-algorithmen/# , Zugriff 
13.12.2023
23 Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2024-01-16 10:52
In Serbien wurden mit 12.3.2022 alle Covid-Maßnahmen aufgehoben. Mit Ende November 2022 
sind Krankenhäuser nicht länger im Covid Regime (VB 14.4.2023).
Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich 
(kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 
150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. 
Die Patienten müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort 
wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von 
ihrem/ihrer designierten AllgemeinmedizinerIn an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten 
klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zu­
ständig sind. Wenn ein Patient bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht 
ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. 
Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein 
Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger, die unter dem Schirm der 
öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jeder Patient muss 
sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um einen bestimmten 
Allgemeinmediziner (GP) zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und 
bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der 
Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich 
präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkin­
der und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische 
Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde 
im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzt:Innen 
die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen 
zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, 
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Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähn­
liche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond 
wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor fi­
nanziert. Arbeitslose besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer 
der FamilienmitgliederInnen eine Krankenversicherung besitzen, sind FamilienmitgliederInnen 
unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen 
und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische 
Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen, um im öffentlichen 
Krankenversicherungssystem registriert werden zu können, um im öffentlichen Krankenversi­
cherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 12.2022).
Der Fonds der öffentlichen Krankenversicherung ist durch den Pflichtbeitrag aller erwerbstä­
tigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor sichergestellt. Es gibt zwei Kategorien für 
die Anspruchsberechtigung: erwerbstätige Bürger sind obligatorisch auf Kosten ihres Arbeitge­
bers krankenversichert und arbeitslose Bürger sind auf Kosten des Republic Fund of Health 
Insurance krankenversichert. Wenn eine Person in einer der beiden oben genannten Formen 
krankenversichert ist, sind ihre arbeitslosen Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch 
versichert und können auf Kosten der versicherten Familienmitglieder kostenlose öffentliche 
Gesundheitsversorgung erhalten. Es gibt keine festgelegten Deckungssummen. Informelle Zah­
lungen sind eine übliche Praxis im serbischen Gesundheitssystem, die negative Auswirkungen 
auf die Patienten hat. Der Umfang der informellen Zahlungen in Serbien ist schwer zu ermitteln, 
da sie illegal sind und weitgehend nicht gemeldet werden (SFH 25.8.2021).
Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit ge­
währleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind 
mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizi­
nisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend 
in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen 
Standards entsprechen (AA 1.12.2023; vgl. EDA 6.6.2023).
Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden 
können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich 
vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar (AA 11.8.2023).
In Belgrad und allen größeren Städten gibt es staatliche Krankenhäuser. Private Kliniken, 
auch Fachkliniken (Ophthalmologie, Gynäkologie und zur Behandlung von Suchtkrankheiten) 
existieren in Belgrad, Novi Sad, Kragujevac, Nis und in einigen anderen größeren Orten. Des 
Weiteren gibt es in Belgrad und in Novi Sad private Zentren zur Hämodialyse. In staatlichen 
Krankenhäusern entsprechen Hygiene und Verpflegung nicht immer westlichen Standards und 
Vorstellungen. Qualität der Ausstattung und Organisation können je nach Ort unterschiedlich 
sein, wie zuletzt auch im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie deutlich wurde. Für 
Operationen gibt es oft Wartelisten, lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort 
behandelt (AA 11.8.2023).
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Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht 
jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so 
gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Therapiezentren exis­
tieren u. a. in Novi Sad, Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für 
die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung 
sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit 
selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische) Präparate 
sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage 
auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für Patienten fällt 
bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr 
von 50,00 RSD an. (ca. 0,45 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten 
eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 
11.8.2023).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik 
Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufun
g_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C
_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland]  (1.12.2023): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https:
//www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502 , 
Zugriff 13.12.2023
■ EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (6.6.2023): Außen­
politik, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reise
hinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html#eda8d4e7e, Zugriff 13.12.2023
■ IOM (CFS) - International Organization for Migration (12.2022): Serbia - Country Fact Sheet 2022, ht
tps://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.8.2021): Serbien: Dialyse, 25. August 2021, https://www.
ecoi.net/en/file/local/2060651/210825_SER_Dialyse_anonym.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail
24 Rückkehr
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Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft problemlos 
in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u. ä. findet nicht statt, sofern nicht 
in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung 
eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für 
Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das 
eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u. a. Fragen zur 
Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. 
Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden 
und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst 
noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohn­
sitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, regelt die Voraussetzungen für 
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die Anmeldung des Wohnsitzes. Fälle, in denen Rückkehrenden die Anmeldung verweigert 
wurde, wurden in letzter Zeit nicht mehr bekannt. Eine online verfügbare mehrsprachige Bro­
schüre des serbischen Flüchtlingskommissariats informiert über die Rechte und Pflichten von 
Rückkehrenden (https://kirs.gov.rs/cir/readmisija/prirucnici) (AA 11.8.2023).
Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch 
das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. 
Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf 
der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. 
Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ih­
rer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im 
Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für 
Flüchtlinge und Migration möglich. Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zu­
weisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten 
sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte 
erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Bauma­
terialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine 
vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissari­
ats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/. Das Zentrum für Sozialarbeit 
stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und 
Menschenhandelsopfer zur Verfügung. Das Zentrum stellt eine Unterkunft in einem sicheren 
Haus oder einer Unterkunft zur Verfügung, sobald eine Person als Menschenhandelsopfer oder 
unbegleitetes Kind identifiziert wird, die Hilfe benötigt (IOM CFS 12.2022).
Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind 
aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den 
Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden (AA 1.12.2023).
Quellen:
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.12.2023): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https:
//www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502 , 
Zugriff 
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik 
Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufun
g_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C
_11.08.2023.pdf, Zugriff
■ IOM (CFS) - International Organization for Migration (12.2022): Serbia - Country Fact Sheet 2022, 
https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Serbia_EN.pdf, Zugriff
24.1 Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)
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Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige 
oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und 
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Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Im Bedarfsfall kann bei rechtzei­
tiger Ankündigung (auf Zeit oder auf Dauer) eine Unterbringung in staatlichen Waisenhäusern 
erfolgen. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden ver­
wandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland (AA 11.8.2023).
Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch 
das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. 
Das Zentrum stellt eine Unterkunft in einem sicheren Haus oder einer Unterkunft zur Verfügung, 
sobald eine Person als Menschenhandelsopfer oder unbegleitetes Kind identifiziert wird, die 
Hilfe benötigt (IOM CFS 12.2022).
Quellen:
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik 
Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufun
g_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C
_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ IOM (CFS) - Internationale Organisation für Migration (12.2022): Serbien - Country Fact Sheet 
2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Serbia_EN.pdf, Zugriff 13.12.2023
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Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (Bundes­
gesetz über den Schutz personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF). Zum Zweck der 
Verteilung werden Name, Post- und/oder E-Mail-Adressen gespeichert. Den Empfängern stehen 
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25.3 Veröffentlichte Versionen
• Version 4, Gültig von 04-05-2022 bis 16-01-2024
• Version 3, Gültig von 30-07-2021 bis 04-05-2022
• Version 2, Gültig von 02-09-2020 bis 30-07-2021
• Version 1, Gültig von 15-06-2020 bis 02-09-2020
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