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Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht 
jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so 
gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Therapiezentren exis­
tieren u. a. in Novi Sad, Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für 
die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung 
sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit 
selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische) Präparate 
sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage 
auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für Patienten fällt 
bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr 
von 50,00 RSD an. (ca. 0,45 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten 
eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 
11.8.2023).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik 
Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufun
g_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C
_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland]  (1.12.2023): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https:
//www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502 , 
Zugriff 13.12.2023
■ EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (6.6.2023): Außen­
politik, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reise
hinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html#eda8d4e7e, Zugriff 13.12.2023
■ IOM (CFS) - International Organization for Migration (12.2022): Serbia - Country Fact Sheet 2022, ht
tps://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.8.2021): Serbien: Dialyse, 25. August 2021, https://www.
ecoi.net/en/file/local/2060651/210825_SER_Dialyse_anonym.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail
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Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft problemlos 
in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u. ä. findet nicht statt, sofern nicht 
in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung 
eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für 
Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das 
eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u. a. Fragen zur 
Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. 
Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden 
und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst 
noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohn­
sitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, regelt die Voraussetzungen für 
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die Anmeldung des Wohnsitzes. Fälle, in denen Rückkehrenden die Anmeldung verweigert 
wurde, wurden in letzter Zeit nicht mehr bekannt. Eine online verfügbare mehrsprachige Bro­
schüre des serbischen Flüchtlingskommissariats informiert über die Rechte und Pflichten von 
Rückkehrenden (https://kirs.gov.rs/cir/readmisija/prirucnici) (AA 11.8.2023).
Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch 
das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. 
Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf 
der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. 
Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ih­
rer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im 
Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für 
Flüchtlinge und Migration möglich. Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zu­
weisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten 
sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte 
erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Bauma­
terialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine 
vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissari­
ats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/. Das Zentrum für Sozialarbeit 
stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und 
Menschenhandelsopfer zur Verfügung. Das Zentrum stellt eine Unterkunft in einem sicheren 
Haus oder einer Unterkunft zur Verfügung, sobald eine Person als Menschenhandelsopfer oder 
unbegleitetes Kind identifiziert wird, die Hilfe benötigt (IOM CFS 12.2022).
Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind 
aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den 
Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden (AA 1.12.2023).
Quellen:
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.12.2023): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https:
//www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502 , 
Zugriff 
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik 
Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufun
g_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C
_11.08.2023.pdf, Zugriff
■ IOM (CFS) - International Organization for Migration (12.2022): Serbia - Country Fact Sheet 2022, 
https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Serbia_EN.pdf, Zugriff
24.1 Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)
Letzte Änderung 2024-01-16 10:53
Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige 
oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und 
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Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Im Bedarfsfall kann bei rechtzei­
tiger Ankündigung (auf Zeit oder auf Dauer) eine Unterbringung in staatlichen Waisenhäusern 
erfolgen. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden ver­
wandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland (AA 11.8.2023).
Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch 
das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. 
Das Zentrum stellt eine Unterkunft in einem sicheren Haus oder einer Unterkunft zur Verfügung, 
sobald eine Person als Menschenhandelsopfer oder unbegleitetes Kind identifiziert wird, die 
Hilfe benötigt (IOM CFS 12.2022).
Quellen:
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik 
Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufun
g_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C
_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ IOM (CFS) - Internationale Organisation für Migration (12.2022): Serbien - Country Fact Sheet 
2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Serbia_EN.pdf, Zugriff 13.12.2023
25 Impressum
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Telefon: +43 59133 98 7271
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(EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher 
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur 
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Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (Bundes­
gesetz über den Schutz personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF). Zum Zweck der 
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25.3 Veröffentlichte Versionen
• Version 4, Gültig von 04-05-2022 bis 16-01-2024
• Version 3, Gültig von 30-07-2021 bis 04-05-2022
• Version 2, Gültig von 02-09-2020 bis 30-07-2021
• Version 1, Gültig von 15-06-2020 bis 02-09-2020
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