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30.11.2022). Es gibt nicht genügend Richter, um die anhängigen Fälle zeitnah zu bearbeiten 
(USDOS 20.3.2023).
Strafverfahren, Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Verhaftungen nur bei vorliegendem Haftbefehl vor­
genommen werden. In der Praxis gibt es jedoch viele Ausnahmen von dieser Regel (DFAT 
30.11.2022). Das Sonderermächtigungsgesetz von 1974 erlaubt dieInhaftierung ohne Anklage, 
und die Strafprozessordnung erlaubt die Inhaftierung ohne Haftbefehl (FH 10.3.2023). Festnah­
men ohne Angabe von Gründen, sind für bis zu 30 Tage zur Verhinderung von Taten erlaubt, 
welche die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirt­
schaftliche Interessen des Landes gefährden. Die Festgenommenen haben kein Recht auf einen 
Verteidiger. Hauptsächlich Betroffene sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, 
die Kritik an der Regierung üben (ÖB New Delhi 11.2022).In vielen Fällen wird eine unverhält­
nismäßig lange Untersuchungshaft verhängt (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. FH 10.3.2023). Als 
Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. 
Es gibt Hinweise auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen (ÖB 
New Delhi 11.2022).
In Bangladesch wurde vielfach festgestellt, dass Zeugen, insbesondere in Strafsachen, von den 
Angeklagten bedroht, eingeschüchtert und sogar körperlich angegriffen werden. In vielen Fällen 
ziehen sich Zeugen zurück oder verweigern die Aussage, weil sie um die Sicherheit ihrer Person 
und ihrer Familie fürchten. Bisher wurden keine Zeugenschutzgesetze oder -programme in Kraft 
gesetzt (TDS 7.4.2023).
Es werden wiederholt Bedenken geäußert, dass die Verfahren und Urteile des Internationalen 
Strafgerichtshofs, ein nationales Regierungsgremium, das Kriegsverbrechen während des Un­
abhängigkeitskriegs in Bangladesch untersucht, den internationalen Standards in Bezug auf 
Opfer- und Zeugenschutz, Unschuldsvermutung, Zugang zu einem Rechtsbeistand und Recht 
auf Kaution nicht entsprechen. Zudem wurden in den letzten Jahren wiederholt Todesurteile 
verhängt (FH 10.3.2023).
Die Korruption und ein erheblicher Rückstau von Fällen behinderten das Gerichtssystem, und die 
Gewährung langer Vertagungen verhinderte, dass viele Angeklagte ein faires Verfahren erhielten. 
In den Medien wurde berichtet, dass während der Pandemie viele Gerichte geschlossen waren 
und nur sehr wenige virtuell operierten, was die Fallrückstände verschärfte (USDOS 20.3.2023). 
Rechtsschutz
Der Zugang der Bürger zum Justizsystem wird durch die weitverbreitete Korruption innerhalb 
der Gerichte und den erheblichen Rückstand bei der Bearbeitung von Fällen beeinträchtigt (FH 
10.3.2023). Aufgrund der hohen Kosten und der Notwendigkeit, Bestechungsgelder zu zahlen, 
haben die Armen kaum Zugang zu den Gerichten (DFAT 30.11.2022). Den Armen steht theore­
tisch Prozesskostenhilfe zur Verfügung. Diese wird von der Regierung durch Rechtshilfebeamte 
in jedem Bezirksgericht gewährt. Nichtregierungsorganisationen bieten ebenfalls Rechtsbei­
stand an. Aufgrund von Finanzierungsengpässen oder anderen praktischen Schwierigkeiten 
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steht es jedoch möglicherweise nicht allen Angeklagten zur Verfügung (DFAT 30.11.2022). Be­
dürftige Angeklagte haben das Recht auf einen Pflichtverteidiger, in vielen Fällen waren die 
Pflichtverteidiger allerdings nicht gut vorbereitet (USDOS 20.3.2023).
 Die National Legal Aid Services Organization bietet einige Dienstleistungen für Angeklagte an, 
die sich keine privaten Anwälte leisten können, jedoch erfordert der Zugang zu diesen Dienstleis­
tungen oft umständliche Formalitäten und lange Wartezeiten. Viele Angeklagte wussten nichts 
von diesen Dienstleistungen (USDOS 20.3.2023).
Sharia und informelles Justizsystem
Die Verfassung umfasst sowohl den Säkularismus als auch den Islam als die Staatsreligion. Die 
Gesetze müssen der Scharia entsprechen (BS 23.2.2022). Die islamische Scharia ist jedoch 
nicht formell als Gesetz eingeführt (ÖB New Delhi 11.2022). Religiöse Gesetze gelten nur für 
Fragen der Ehe und des Eigentums (BS 23.2.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Obwohl das 
säkulare Common Law, das während der Kolonialzeit verfasst und in den letzten 50 Jahren 
geändert wurde, die Grundlage des Rechtssystems bildet, hat die amtierende Regierungspartei 
zunehmend gezeigt, dass sie dazu neigt, konservative Versionen des islamischen Denkens und 
der Praktiken zu berücksichtigen (BS 23.2.2022). Die zunehmend enge Beziehung zwischen 
den ultra-konservativen Hefazat-e-Islam und derAwami League (AL) schafft ein Umfeld, das für 
den Einfluss von religiösem Dogma auf Politik und Verwaltung günstig ist. Die Premierministerin 
hat wiederholt betont, dass ihre Regierung keine „ anti-islamischen“ Aktivitäten zulassen wird (BS 
23.2.2022).
Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formale Justizsystem, sondern werden von in­
formellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften ent­
schieden (ÖB New Delhi 11.2022). In ländlichen Gebieten kommt es zu Verurteilungen durch 
Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem „ Scharia Recht“. Nicht immer grei­
fen die Behörden ein (AA 23.8.2022). Es gibt in Bangladesch Hunderte von „ Dorfgerichten“, die 
nach dem Dorfgerichtsgesetz von 1976 arbeiten. Diese Gerichte wenden eine breite Palette von 
traditionellen Regeln an, die oft stark von traditionellem religiösem Recht oder Gewohnheits­
recht beeinflusst werden und unterliegen traditionellen Machtstrukturen in Gemeinden (DFAT 
30.11.2022). Obwohl diese „ Gerichte“ eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere 
Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemög­
lichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von 
Frauen nicht unproblematisch (ÖB New Delhi 11.2022).
Doppelbestrafung
Es sind keine Fälle von Doppelbestrafung bekannt.Die Gesetze, einschließlich der Verfassung, 
verbieten die Doppelbestrafung (DFAT 30.11.2022).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20780
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27/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 
18.4.2023
■ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2069721/country_report_2022_BGD.pdf, Zugriff 28.4.2023
■ DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade / Australian Government [Australien] (30.11.2022): 
DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-i
nformation-report-bangladesh.pdf, Zugriff 18.4.2023
■ FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net
/en/document/2088488.html, Zugriff 18.4.2023
■ FIDH -International Federation for Human Rights (12.2021): OUT OF CONTROL Human rights and 
rule of law crises in  Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/bangladesh784ang.pdf , Zugriff 
2.5.2023
■ ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch
■ TDS – The Daily Star (7.4.2023): The state of witness protection in Bangladesh, https://www.thedai
lystar.net/law-our-rights/news/the-state-witness-protection-bangladesh-3291146 , Zugriff 13.4.2023
■ USDOS - US Department of State (20.3.2023), 2022 Country Report on Human Rights Practices: 
Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2089131.html, Zugriff 18.4.2023
6 Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2023-06-07 08:38
Die Sicherheitskräfte sind für die innere Sicherheit sowie die Sicherheit an den Grenzen zu­
ständig. Zu den Sicherheitskräften gehören die nationale Polizei, Grenzwachen und Terro­
rismusbekämpfungseinheiten, darunter das Rapid Action Bataillon. Die Sicherheitskräfte sind 
dem Innenministerium unterstellt. Das Militär untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 
20.3.2023). Es ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für Bereiche der inne­
ren Sicherheit eingesetzt werden. Es unterhält ein starkes Kontingent an Sicherheitskräften in 
den Chittagong Hills Tracts, wo es ein Wiederaufflammen der Konflikte zwischen Indigenen 
und zugewanderten Bangladeschis verhindern soll. Die Streitkräfte sind mit UN-Einsätzen so­
wie lukrativen Wirtschaftsverflechtungen zufriedengestellt (AA 23.8.2022). Zivilbehörden üben 
effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (USDOS 20.3.2023).
Die Polizei ist die wichtigste Gesetzesvollzugsbehörde des Landes. Die Professionalität der 
Polizei variiert. Höherrangige Polizeibeamte sind relativ gut ausgebildet und gut bezahlt. Hinge­
gen sind Polizeibeamte, die niedrigere Dienstgrade führen, schlecht ausgebildet und schlecht 
ausgerüstet. Niedrige Einkommen fördern Korruption, und Bestechungsgelder sind weitver­
breitet. Vorschriften zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht und der Redlichkeit werden 
nicht immer befolgt. Das Polizeiwesen ist hochbürokratisch (DFAT 30.11.2022). Die Tätigkeit 
der Polizei ist durch einen Ressourcenmangel gekennzeichnet. Beispielsweise herrschen Infra­
strukturmängel, Mangel an Personal/Ausbildung und Arbeitsmaterialien sowie Ineffizienz (AA 
23.8.2022).
Gemäß Berichten begehen Mitglieder der Sicherheitskräfte zahlreiche Missbrauchshandlungen. 
Korruption, missbräuchliche Handlungen sowie Menschenrechtsverletzungen der Sicherheits­
kräfte bleiben größtenteils straffrei (USDOS 20.3.2023). Wenn allerdings die Medien Polizeiver­
sagen öffentlich anprangern, sorgt die politische Ebene für Nachbesserungen, und die zuständi­
gen Polizisten werden oft bestraft (AA 23.8.2022). In der Praxis finden Verhaftungen - entgegen 
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der gesetzlichen Bestimmungen - oft ohne Haftbefehl statt (DFAT 30.11.2022). Betroffene von 
Menschenrechtsverletzungen im Strafverfahren, die mit sehr langer Untersuchungshaft rechnen 
müssen, sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehör­
den anzuzeigen (AA 23.8.2022). Die Polizei wendet unnötige oder übermäßige Gewalt an, um 
Proteste niederzuschlagen (AI 27.3.2023).  Die meisten Menschen bringen der Polizei kein Ver­
trauen entgegen. Mehrere religiöse Minderheiten profitieren allerdings von der Polizeipräsenz 
(DFAT 30.11.2022).
Die Special Branch of Police (SB) ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, 
nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und Spionage abzuwehren. Die SB ist überall 
in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu 
agieren (AA 23.8.2022).
Das Rapid Action Bataillon (RAB) ist u. a. für Terrorabwehr, Drogendelikte und andere schwere 
Verbrechen zuständig (AA 23.8.2022). Das RAB besteht aus 15 Einheiten, ist gut ausgebildet 
und modern ausgerüstet. Die RABs sind hauptsächlich in den städtischen Zentren des Landes 
stationiert und rekrutieren sich zumeist aus Polizei und Armee. Die RABs verfolgen eine aggres­
sive Strategie gegen bewaffnete Gang-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien 
führt (ÖB New Delhi 11.2022). Dem RAB werden demnach auch schwere menschenrechtliche 
Verstöße zugeschrieben (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022).
Die Bangladesh Ansar sind dem Innenministerium unterstellt. Sie werden zur Unterstützung der 
Polizei im ländlichen Raum eingesetzt und übernehmen auch Zivilschutzaufgaben (ÖB New 
Delhi 11.2022).
Border Guard Bangladesh (BGB – ehemalige Bangladesh Rifles): Diese paramilitärische Trup­
pe untersteht ebenfalls dem Innenministerium, wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren 
geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BGB ist auch für die Verhinderung von 
Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB New Delhi 11.2022). Mitglieder der BGB wer­
den der Folter beschuldigt (ODHIKAR 30.1.2023).
Village Defence Parties (VDP) dienen der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung 
von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der Zivilbehörden bei sozialen und wirtschaft­
lichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen. In Städten gibt es analog dazu 
Town Defence Parties (ÖB New Delhi 11.2022).
Die Nationale Menschenrechtskommission hat keine Befugnis, Menschenrechtsverletzungen, 
die von Polizei oder Militär begangen wurden, zu untersuchen. Im Falle einer Beschwerde darf 
die Kommission die Polizei um einen Bericht bitten (DFAT 30.11.2022).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20780
27/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 
12.4.2023
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■ AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the 
World’s Human Rights; Bangladesh 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089426.html, Zugriff 
30.3.2023
■ DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information 
Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-banglad
esh.pdf, Zugriff 18.4.2023
■ ÖB New Delhi – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asyllän­
derbericht, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx , 
Zugriff 12.4.2023
■ ODHIKAR (30.1.2023): Annual Human Rights Report 2022 Bangladesh, https://odhikar.org/wp-con
tent/uploads/2023/04/AHRR-2022_English_30.01.2023.pdf, Zugriff 26.4.2023
■ USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human 
Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 18.4.2023
7 Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2023-06-07 08:50
Obwohl die Verfassung und das Gesetz Folter und andere grausame, unmenschliche oder 
erniedrigende Behandlung oder Bestrafung verbieten, berichten lokale und internationale Men­
schenrechtsorganisationen und Medien, dass Sicherheitskräfte, einschließlich des Geheim­
dienstes, der Polizei und der zur zivilen Strafverfolgung abgeordneten Soldaten, Folter und 
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung anwenden (US­
DOS 20.3.2023; vgl. TDS 23.1.2023) bzw. das Verschwindenlassen (ODHIKAR 31.1.2023), vor 
allem im Zusammenhang mit der Erlangung von Informationen von mutmaßlichen Aufständi­
schen oder Oppositionellen bzw. Mitgliedern politischer Oppositionsparteien. Per Gesetz ist 
es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, währenddessen Be­
fragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschenrechtsorganisationen 
finden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt (USDOS 20.3.2023).
DieBefehlshaber der Sicherheitskräfte sind außerdem in weitere schwere Menschenrechtsver­
letzungen wie Verschleppungen und außergerichtliche Tötungen verwickelt (HRW 5.10.2022). 
Im Fokus der Kritik bezüglich außergerichtlicher Tötungen stehen dabei insbesondere die Mit­
glieder der Rapid Action Battalions (RAB). Die Zahl der Todesopfer soll laut Angaben diverser 
NGOs in die Hunderte gehen. Im Jahr 2020 waren dies laut der Menschenrechtsorganisati­
on Odhikar 225 Personen (ÖBNew Delhi 11.2022). Allerdings sind diese Art von Tötungen im 
Vergleich zum Vorjahr drastisch zurückgegangen (USDOS 20.3.2023).Eine im März 2022 vom 
Centre for Governance Studies, einem bangladeschischen Think Tank, durchgeführte Analyse 
ergab, dass die Detective Branch der bangladeschischen Polizei an mehr als der Hälfte aller 
außergerichtlichen Tötungen zwischen 2019 und 2021 beteiligt war, weit mehr als die RAB 
(Eurasia News 21.3.2023).
Trotz eines vorübergehenden Rückgangs der Übergriffe nach der Ankündigung von US-Sank­
tionen zeigen die Sicherheitskräfte Anzeichen für eine Rückkehr zu alten Praktiken (HRW 
12.1.2023). Vorwürfe von Folter werden in Bangladesch selten untersucht oder strafrechtlich 
verfolgt (HRW 3.2.2023). Die Polizei ist zwar verpflichtet, bei allen schwerwiegenden Übergriffen 
interne Ermittlungen durchzuführen, aber zivilgesellschaftliche Organisationen behaupten, die 
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Ermittlungsmechanismen seien nicht unabhängig und führten nicht zur Gerechtigkeit für die Op­
fer (USDOS 20.3.2023). Laut Berichten verstößt die Polizei gegen das Gesetz zur Verhinderung 
von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 
2013 und das UN- Übereinkommen gegen Folter (ODIHKAR 31.1.2023; vgl. TDS 23.1.2023). 
Die Regierung unternimmt begrenzte Anstrengungen zur Verhinderung, Untersuchung oder Be­
strafung solcher Taten (ÖB 11.2022). Laut einer Studie der Organisation „The Death Penalty 
Project“, sind selbst Richter in Bangladesch größtenteils der Ansicht, dass Folter ein legitimes 
Mittel sein könne, um zu Geständnissen zu gelangen. Lediglich in Einzelfällen kommt es zu 
Verurteilungen nach bewiesener Folter (AA 23.8.2022).
Medienberichten zufolge wurde in Bangladesch seit der Verabschiedung des Gesetzes zur 
Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam vor zehn Jahren nur ein einziger Fall von Folter 
nach diesem Gesetz rechtskräftig entschieden (HRW 3.2.2023). Hierbei hat ein Gericht in Dhaka 
im September 2020 drei Polizeibeamte zu lebenslanger Haft und zwei weitere zu sieben Jahren 
Gefängnis wegen Todesfolge in Gewahrsam eines Festgenommenen im Jahre 2014 verurteilt 
(USDOS 30.3.2021).
Quellen:
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20780
27/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 
16.1.2023
■ Eurasia News (21.3.2023): Bangladesh: Extrajudicial Killings Fell Dramatically In 2022, https://www.
eurasiareview.com/21032023-bangladesh-extrajudicial-killings-fell-dramatically-in-2022/ , Zugriff 
31.3.2023
■ HRW – Human Rights Watch (3.2.2023): Allegations of Bangladesh Police Torture, Illegal Detentions, 
https://www.hrw.org/news/2023/02/03/allegations-bangladesh-police-torture-illegal-detentions , 
Zugriff 11.4.2023 
■ HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/e
n/document/2085390.html, Zugriff 16.1.2023
■ HRW – Human Rights Watch (5.10.2022): Bangladesh Government Keeps Rewarding Rights  Abu­
sers, https://www.hrw.org/news/2022/10/05/bangladesh-government-keeps-rewarding-rights-abu
sers, Zugriff 13.4.2023
■ ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, 
https://www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=bgd&srcId%5B%5D=11389 , Zugriff 
13.4.2023
■ ODHIKAR(31.1.2023): Annual Human Rights Report 2022. Bangladesh, https://odhikar.org/wp-con
tent/uploads/2023/04/AHRR-2022_English_30.01.2023.pdf, Zugriff 11.4.2023
■ TDS – The Daily Star (23.1.2023): Ordinary citizens’ vulnerability to custodial torture, https://www.th
edailystar.net/opinion/views/the-shores-injustice/news/ordinary-citizens-vulnerability-custodial-tortu
re-3227991, Zugriff 11.4.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human 
Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 31.3.2023
■ USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights 
Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff 19.5.2021
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8 Korruption
Letzte Änderung 2024-08-16 15:33
Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 
23.8.2022; vgl. ODHIKAR 30.1.2023, FH 10.3.2023). Die Bemühungen zur Korruptionsbekämp­
fung werden durch eine politisierte Durchsetzung und die Untergrabung der Gerichtsverfahren 
geschwächt. Endemische Korruption und Kriminalität, schwache Rechtsstaatlichkeit, begrenzte 
bürokratische Transparenz und politische Polarisierung haben lange Zeit die staatliche Rechen­
schaftspflicht untergraben (FH 10.3.2023). 
Bangladesch schneidet in fast allen glaubwürdigen internationalen Indizes zur Regierungs­
führung und Korruption nach wie vor schlecht ab (DAST o.D.). Auf dem Korruptionsindex von 
Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2022 den 147. Rang unter 180 Staaten 
(TI 31.1.2023). Im Jahr 2020 belegt es noch den 146. Platz (TI o.D.).
Das Gesetz sieht strafrechtliche Maßnahmen vor, wenn Beamte aufgrund von Korruption ver­
urteilt werden, doch die Regierung setzt dieses nicht effektiv um. Es gibt zahlreiche Berichte 
über die weitverbreitete Straflosigkeit bei Korruption durch die Sicherheitskräfte. Die Regierung 
ergreift wenige Maßnahmen, um Beamte oder Mitglieder der Sicherheitskräfte, die Korruption 
begangen haben, zu ermitteln und strafrechtlich zu belangen (USDOS 20.3.2023).
Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden, die Polizei sowie die Rechtspflege 
genannt. NGOs und Militär genießen den besten Ruf (AA 23.8.2022).
Aufgrund der weitverbreiteten Korruption in Justiz und Polizei ist es eine nahe liegende Vermu­
tung, dass es auch zu ungerechtfertigten Anschuldigungen kommt, nicht notwendiger Weise 
auf staatliches Betreiben, sondern von Privatpersonen mit wirtschaftlichen oder persönlichen 
Motiven. Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der 
öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weitverbreitetes 
Problem angesehen. Wohlhabenden oder in den großen Parteien verankerten Personen ste­
hen die Möglichkeiten des ineffizienten und korrupten Justizsystems offen. Das Ausmaß der 
Korruption stellt jedoch sicher, dass auch Opfer staatlicher Verfolgung davon profitieren können 
(ÖB New Delhi 11.2022).
Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehör­
de (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird jedoch als „ eher zahnloser Papiertiger“
sowie „ reines Aushängeschild“ beurteilt (ÖB New Delhi 11.2022). Die ACC darf der Korrupti­
on verdächtigte Staatsbedienstete nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist sie 
machtlos (AA 23.8.2022). Sie ist somit ineffektiv. Außerdem unterliegt sie offener politischer Ein­
flussnahme (FH 10.3.2023). Die ACC hat sich zu einem untergeordneten Organ der amtierenden 
Regierung entwickelt (ODHIKAR 30.1.2023, vgl. NA o.D.).
Die Medien des Landes und die Zivilgesellschaft sehen sich mit restriktiven Maßnahmen kon­
frontiert und sind daher immer weniger in der Lage, die Korruption der Regierung aufzudecken. 
Allerdings schreibt der Right to Information Act (Gesetz zum Recht auf Information) aus dem 
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Jahr 2009 einen öffentlichen Zugang zu allen Informationen vor, die sich im Besitz von öf­
fentlichen Einrichtungen befinden und hebt die Geheimhaltungsvorschriften auf. Journalisten 
und Aktivisten der Zivilgesellschaft hatten einigen Erfolg bei seiner Nutzung zur Erlangung von 
Informationen, auch wenn es nicht einheitlich umgesetzt wird (FH 10.3.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20780
27/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksr
epublik_Bangladesch_(Stand_Juli_2022),_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich]
■ DAST - Daily Star, The (o.D.): Another year of missed opportunities against corruption, https://www.th
edailystar.net/opinion/views/news/another-year-missed-opportunities-against-corruption-3208201 , 
Zugriff 26.4.2023
■ FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/d
e/dokument/2088488.html, Zugriff 18.4.2023
■ NA - New Age (o.D.): ACC must act on its own in fight against corruption, https://www.newagebd.n
et/article/195638/acc-must-act-on-its-own-in-fight-against-corruption , Zugriff 26.4.2023
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asyllän­
derbericht, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_ÖB-Bericht_2022_11.docx , Zugriff 
12.4.2023 [Login erforderlich]
■ ODHIKAR - ODHIKAR (30.1.2023): Annual Human Rights Report 2022 Bangladesh, https://odhikar.
org/wp-content/uploads/2023/04/AHRR-2022_English_30.01.2023.pdf, Zugriff 26.4.2023
■ TI - Transparency International (o.D.): Corruption Perceptions Index 2020 - Bangladesh, https:
//www.transparency.org/en/cpi/2020/index/bgd, Zugriff 26.4.2023
■ TI - Transparency International (31.1.2023): Corruption Perceptions Index 2022 - Bangladesh, https:
//www.transparency.org/en/cpi/2022/index/bgd, Zugriff 26.4.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 18.4.2023
9 NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2023-06-14 16:54
Bangladesch verfügt über eine große, wachsende Zahl an regierungsunabhängigen Menschen­
rechtsorganisationen. Die Schwerpunkte dieser Organisationen liegen eher im Bereich des so­
zialen Engagements, insbesondere der Bildungsarbeit und Gesundheitsversorgung der armen 
Landbevölkerung. Weit entwickelt sind auch Mikrokreditinstitutionen, deren Hauptzielgruppe 
der weibliche Teil der armen Bevölkerungsschichten ist. NGOs spielen ebenso eine wichtige 
Rolle für die Durchsetzung der Grundrechte von marginalisierten Bevölkerungsgruppen (ÖB 
New Delhi 11.2022).
Viele NGOs arbeiten ohne übermäßige Auflagen (FH 10.3.2023). NGOs, die in den Bereichen 
Menschenrechte, gute Regierungsführung oder Demokratie tätig sind, sehen sich mit umfas­
senden staatlichen Kontrollen und Restriktionen konfrontiert, bzw. werden in ihren Tätigkeiten 
teilweise stark behindert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). NGOs in diesem 
Bereich wird regelmäßig die Genehmigung für geplante Projekte verweigert, und es wird über 
Schikanen berichtet  (FH 10.3.2023). Auch NGOs, die sich mit anderen sensiblen Themen oder 
Gruppen befassen, z. B. mit Missbrauch durch Sicherheitskräfte, religiösen Angelegenheiten, 
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indigenen Völkern, LGBTQI+ Personen, Rohingya-Flüchtlingen oder Arbeitnehmerrechten, sind 
mit formellen und informellen Einschränkungen konfrontiert (USDOS 20.3.2023).
Nichtsdestotrotz üben Menschenrechts-NGOs oft harsche Kritik an der Regierung (ÖB New De­
lhi 11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023) und sind deswegen nicht generell staatlichen Repressionen 
ausgesetzt (ÖB New Delhi 11.2022). Mehrere inländische und internationale Menschenrechts­
gruppen untersuchen und veröffentlichen ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle, auch 
wenn sie unter den erheblichen Einschränkungen der Regierung arbeiten (USDOS 20.3.2023). 
Einerseits hat sich somit im Allgemeinen die Situation in den letzten Jahren stark verbessert 
(ÖB New Delhi 11.2022).
Andererseits ist der Druck auf die Zivilgesellschaft durch die Regierung hoch (AA 23.8.2022). 
NGOs üben so auch oft Selbstzensur. Regierungsbeamte sind selten kooperativ und kaum 
empfänglich für ihre Berichte. Gelegentlich greifen sie kritische Organisationen und Aktivisten 
verbal an. Viele NGOs berichten von zunehmender Kontrolle und bürokratischem Aufwand. 
Das Gesetz sieht außerdem Strafen von NGOs vor, die sich abfällig über die Verfassung oder 
verfassungsmäßige Institutionen äußern. Alle NGOs müssen sich beim Ministerium für soziale 
Wohlfahrt registrieren lassen. (USDOS 20.3.2023). Das NGO Affairs Bureau, das für die Re­
gistrierung der NGOs und die Genehmigung der Projektanträge zuständig ist, lässt regierungs­
kritische Menschenrechtsprojekte nur mit Einschränkungen zu (AA 23.8.2022). Die Regierung 
verfügt außerdem über weitreichende Befugnisse zum Entzug der Genehmigung von NGOs 
(FH 10.3.2023).
Es gibt Berichte über Vergeltungsmaßnahmen bangladeschischer Behörden gegenüber Men­
schenrechtsverteidiger, deren Angehörige bzw. Überlebende oder Hinterbliebene von Men­
schenrechtsverletzungen der Rapid Action Battallions, welche die US-Regierung 2021 mit Sank­
tionen belegt (FH 10.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). So sollen in Folge der Sanktionen Angehörige 
unter Drohungen gezwungen worden sein, ihre Aussage zum Verschwindenlassen zu widerrufen, 
und die Überwachung von Menschenrechtsaktivisten und Schikanen an Menschenrechtsorgani­
sationen zugenommen haben (HRW 12.1.2023). Im Juni 2022 wurde der Menschenrechts-NGO 
Odhikar die Registrierung entzogen (FH 10.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Odhikar war bereits 
Trägerin des deutsch-französischen Menschenrechtspreises und macht insbesondere auf zahl­
reiche Fälle von Verschwindenlassen und extralegalen Tötungen aufmerksam (AA 23.8.2022).
Einige Beobachter meinen, die Regierung hat die Effektivität und die Aktivitäten der Zivilgesell­
schaft durch Restriktionen strategisch geschwächt, was durch die sich verfestigende Vormacht 
der führenden politischen Partei verstärkt wird. Zusätzlich verschärfen Drohungen von Extre­
misten die Situation (USDOS 20.3.2023). So schränkt die Einschüchterung durch islamistische 
Gruppen die Aktivitäten von NGOs zu bestimmten Themen wie LGBQT+ Rechte und Schutz 
religiöser Minderheiten ein (FH 10.3.2023).
Die Verwendung ausländischer Gelder wird streng kontrolliert (FH 10.3.2023; vgl. ÖB New Delhi 
11.2022). Durch eine Straffung der Vorschriften für die Annahme von Projektgeldern und Spen­
den aus dem Ausland wird die Arbeit vieler NGOs durch zusätzlichen bürokratischen Aufwand 
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erschwert. Gleichzeitig sorgen die Richtlinien für stärkere Eingriffs- und Überwachungsmög­
lichkeiten durch die Regierung (AA 23.8.2022). Das staatliche Büro für  NGO Angelegenhei­
ten verweigert oder verzögert häufig die Genehmigung ausländischer Finanzmittel für NGOs, 
insbesondere für solche, die sich mit Themen befassen, die das Büro für sensibel hält, wie 
Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte, Rechte indigener Völker, Rechte von LGBTQI+ oder 
Rohingya-Flüchtlinge (USDOS 20.3.2023).
Viele Menschenrechtsorganisationen lassen sich den jeweiligen politischen Lagern zuordnen, 
wodurch Partikularinteressen und Rivalitäten auch im Verhältnis der Menschrechtsverteidiger 
untereinander eine Rolle spielen (AA 23.8.2022).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20780
27/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksr
epublik_Bangladesch_(Stand_Juli_2022),_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/d
e/dokument/2088488.html, Zugriff 18.4.2023
■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Events of 2022: Bangladesh, https:
//www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/bangladesh, Zugriff 4.5.2023
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asyllän­
derbericht, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_ÖB-Bericht_2022_11.docx , Zugriff 
12.4.2023 [Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 18.4.2023
10 Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2023-06-07 09:39
Bangladesch verfügt über eine Berufsarmee und hat seit seiner Unabhängigkeit keinen ver­
pflichtenden Wehrdienst (ÖB 11.2022; vgl. 24/7 Wall St. 4.4.2023). Die bangladeschische Armee 
besteht aus circa 260.000 Streitkräften und circa 472.000 Reservisten (AA 23.8.2022).
Bangladeschische Staatsangehörige können im Alter von 16 bis 19 Jahren einen freiwilligen 
Militärdienst ableisten  (AA 23.8.2022). Die Homepage des amerikanischen CIA gibt dazu eine 
Altersgruppe von16 bis 21 Jahren an (CIA 11.4.2023). Bedingung ist, dass der Abschluss der 10. 
Schulstufe nachgewiesen wird (AA 23.8.2022; vgl. CIA 11.4.2023). Personen unter 18 Jahren 
kommen nicht zu Kampfeinsätzen (ÖB 11.2022). Seit dem Jahr 2013 können auch Frauen 
Wehrdienst leisten (AA 21.6.2020).
Deserteuren droht im Kriegsfall nach den Vorschriften des bangladeschischen Armeegesetzes 
(„Army Act 1952“) die Todesstrafe. Die Beherbergung von Deserteuren kann ebenfalls ein straf­
rechtlich relevantes Vergehen darstellen, das nach § 136 des Strafgesetzbuches 1860 geahndet 
werden kann (AA 23.8.2022; vgl. ÖB 11.2022).
Es gibt keine Hinweise auf Zwangsrekrutierung (ÖB 11.2022) bzw. eine Verpflichtung von Kin­
dersoldaten (AA 23.8.2022).
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