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Ermittlungsmechanismen seien nicht unabhängig und führten nicht zur Gerechtigkeit für die Op­
fer (USDOS 20.3.2023). Laut Berichten verstößt die Polizei gegen das Gesetz zur Verhinderung 
von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 
2013 und das UN- Übereinkommen gegen Folter (ODIHKAR 31.1.2023; vgl. TDS 23.1.2023). 
Die Regierung unternimmt begrenzte Anstrengungen zur Verhinderung, Untersuchung oder Be­
strafung solcher Taten (ÖB 11.2022). Laut einer Studie der Organisation „The Death Penalty 
Project“, sind selbst Richter in Bangladesch größtenteils der Ansicht, dass Folter ein legitimes 
Mittel sein könne, um zu Geständnissen zu gelangen. Lediglich in Einzelfällen kommt es zu 
Verurteilungen nach bewiesener Folter (AA 23.8.2022).
Medienberichten zufolge wurde in Bangladesch seit der Verabschiedung des Gesetzes zur 
Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam vor zehn Jahren nur ein einziger Fall von Folter 
nach diesem Gesetz rechtskräftig entschieden (HRW 3.2.2023). Hierbei hat ein Gericht in Dhaka 
im September 2020 drei Polizeibeamte zu lebenslanger Haft und zwei weitere zu sieben Jahren 
Gefängnis wegen Todesfolge in Gewahrsam eines Festgenommenen im Jahre 2014 verurteilt 
(USDOS 30.3.2021).
Quellen:
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20780
27/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 
16.1.2023
■ Eurasia News (21.3.2023): Bangladesh: Extrajudicial Killings Fell Dramatically In 2022, https://www.
eurasiareview.com/21032023-bangladesh-extrajudicial-killings-fell-dramatically-in-2022/ , Zugriff 
31.3.2023
■ HRW – Human Rights Watch (3.2.2023): Allegations of Bangladesh Police Torture, Illegal Detentions, 
https://www.hrw.org/news/2023/02/03/allegations-bangladesh-police-torture-illegal-detentions , 
Zugriff 11.4.2023 
■ HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/e
n/document/2085390.html, Zugriff 16.1.2023
■ HRW – Human Rights Watch (5.10.2022): Bangladesh Government Keeps Rewarding Rights  Abu­
sers, https://www.hrw.org/news/2022/10/05/bangladesh-government-keeps-rewarding-rights-abu
sers, Zugriff 13.4.2023
■ ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, 
https://www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=bgd&srcId%5B%5D=11389 , Zugriff 
13.4.2023
■ ODHIKAR(31.1.2023): Annual Human Rights Report 2022. Bangladesh, https://odhikar.org/wp-con
tent/uploads/2023/04/AHRR-2022_English_30.01.2023.pdf, Zugriff 11.4.2023
■ TDS – The Daily Star (23.1.2023): Ordinary citizens’ vulnerability to custodial torture, https://www.th
edailystar.net/opinion/views/the-shores-injustice/news/ordinary-citizens-vulnerability-custodial-tortu
re-3227991, Zugriff 11.4.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human 
Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 31.3.2023
■ USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights 
Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff 19.5.2021
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8 Korruption
Letzte Änderung 2024-08-16 15:33
Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 
23.8.2022; vgl. ODHIKAR 30.1.2023, FH 10.3.2023). Die Bemühungen zur Korruptionsbekämp­
fung werden durch eine politisierte Durchsetzung und die Untergrabung der Gerichtsverfahren 
geschwächt. Endemische Korruption und Kriminalität, schwache Rechtsstaatlichkeit, begrenzte 
bürokratische Transparenz und politische Polarisierung haben lange Zeit die staatliche Rechen­
schaftspflicht untergraben (FH 10.3.2023). 
Bangladesch schneidet in fast allen glaubwürdigen internationalen Indizes zur Regierungs­
führung und Korruption nach wie vor schlecht ab (DAST o.D.). Auf dem Korruptionsindex von 
Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2022 den 147. Rang unter 180 Staaten 
(TI 31.1.2023). Im Jahr 2020 belegt es noch den 146. Platz (TI o.D.).
Das Gesetz sieht strafrechtliche Maßnahmen vor, wenn Beamte aufgrund von Korruption ver­
urteilt werden, doch die Regierung setzt dieses nicht effektiv um. Es gibt zahlreiche Berichte 
über die weitverbreitete Straflosigkeit bei Korruption durch die Sicherheitskräfte. Die Regierung 
ergreift wenige Maßnahmen, um Beamte oder Mitglieder der Sicherheitskräfte, die Korruption 
begangen haben, zu ermitteln und strafrechtlich zu belangen (USDOS 20.3.2023).
Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden, die Polizei sowie die Rechtspflege 
genannt. NGOs und Militär genießen den besten Ruf (AA 23.8.2022).
Aufgrund der weitverbreiteten Korruption in Justiz und Polizei ist es eine nahe liegende Vermu­
tung, dass es auch zu ungerechtfertigten Anschuldigungen kommt, nicht notwendiger Weise 
auf staatliches Betreiben, sondern von Privatpersonen mit wirtschaftlichen oder persönlichen 
Motiven. Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der 
öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weitverbreitetes 
Problem angesehen. Wohlhabenden oder in den großen Parteien verankerten Personen ste­
hen die Möglichkeiten des ineffizienten und korrupten Justizsystems offen. Das Ausmaß der 
Korruption stellt jedoch sicher, dass auch Opfer staatlicher Verfolgung davon profitieren können 
(ÖB New Delhi 11.2022).
Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehör­
de (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird jedoch als „ eher zahnloser Papiertiger“
sowie „ reines Aushängeschild“ beurteilt (ÖB New Delhi 11.2022). Die ACC darf der Korrupti­
on verdächtigte Staatsbedienstete nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist sie 
machtlos (AA 23.8.2022). Sie ist somit ineffektiv. Außerdem unterliegt sie offener politischer Ein­
flussnahme (FH 10.3.2023). Die ACC hat sich zu einem untergeordneten Organ der amtierenden 
Regierung entwickelt (ODHIKAR 30.1.2023, vgl. NA o.D.).
Die Medien des Landes und die Zivilgesellschaft sehen sich mit restriktiven Maßnahmen kon­
frontiert und sind daher immer weniger in der Lage, die Korruption der Regierung aufzudecken. 
Allerdings schreibt der Right to Information Act (Gesetz zum Recht auf Information) aus dem 
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Jahr 2009 einen öffentlichen Zugang zu allen Informationen vor, die sich im Besitz von öf­
fentlichen Einrichtungen befinden und hebt die Geheimhaltungsvorschriften auf. Journalisten 
und Aktivisten der Zivilgesellschaft hatten einigen Erfolg bei seiner Nutzung zur Erlangung von 
Informationen, auch wenn es nicht einheitlich umgesetzt wird (FH 10.3.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20780
27/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksr
epublik_Bangladesch_(Stand_Juli_2022),_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich]
■ DAST - Daily Star, The (o.D.): Another year of missed opportunities against corruption, https://www.th
edailystar.net/opinion/views/news/another-year-missed-opportunities-against-corruption-3208201 , 
Zugriff 26.4.2023
■ FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/d
e/dokument/2088488.html, Zugriff 18.4.2023
■ NA - New Age (o.D.): ACC must act on its own in fight against corruption, https://www.newagebd.n
et/article/195638/acc-must-act-on-its-own-in-fight-against-corruption , Zugriff 26.4.2023
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asyllän­
derbericht, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_ÖB-Bericht_2022_11.docx , Zugriff 
12.4.2023 [Login erforderlich]
■ ODHIKAR - ODHIKAR (30.1.2023): Annual Human Rights Report 2022 Bangladesh, https://odhikar.
org/wp-content/uploads/2023/04/AHRR-2022_English_30.01.2023.pdf, Zugriff 26.4.2023
■ TI - Transparency International (o.D.): Corruption Perceptions Index 2020 - Bangladesh, https:
//www.transparency.org/en/cpi/2020/index/bgd, Zugriff 26.4.2023
■ TI - Transparency International (31.1.2023): Corruption Perceptions Index 2022 - Bangladesh, https:
//www.transparency.org/en/cpi/2022/index/bgd, Zugriff 26.4.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 18.4.2023
9 NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2023-06-14 16:54
Bangladesch verfügt über eine große, wachsende Zahl an regierungsunabhängigen Menschen­
rechtsorganisationen. Die Schwerpunkte dieser Organisationen liegen eher im Bereich des so­
zialen Engagements, insbesondere der Bildungsarbeit und Gesundheitsversorgung der armen 
Landbevölkerung. Weit entwickelt sind auch Mikrokreditinstitutionen, deren Hauptzielgruppe 
der weibliche Teil der armen Bevölkerungsschichten ist. NGOs spielen ebenso eine wichtige 
Rolle für die Durchsetzung der Grundrechte von marginalisierten Bevölkerungsgruppen (ÖB 
New Delhi 11.2022).
Viele NGOs arbeiten ohne übermäßige Auflagen (FH 10.3.2023). NGOs, die in den Bereichen 
Menschenrechte, gute Regierungsführung oder Demokratie tätig sind, sehen sich mit umfas­
senden staatlichen Kontrollen und Restriktionen konfrontiert, bzw. werden in ihren Tätigkeiten 
teilweise stark behindert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). NGOs in diesem 
Bereich wird regelmäßig die Genehmigung für geplante Projekte verweigert, und es wird über 
Schikanen berichtet  (FH 10.3.2023). Auch NGOs, die sich mit anderen sensiblen Themen oder 
Gruppen befassen, z. B. mit Missbrauch durch Sicherheitskräfte, religiösen Angelegenheiten, 
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indigenen Völkern, LGBTQI+ Personen, Rohingya-Flüchtlingen oder Arbeitnehmerrechten, sind 
mit formellen und informellen Einschränkungen konfrontiert (USDOS 20.3.2023).
Nichtsdestotrotz üben Menschenrechts-NGOs oft harsche Kritik an der Regierung (ÖB New De­
lhi 11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023) und sind deswegen nicht generell staatlichen Repressionen 
ausgesetzt (ÖB New Delhi 11.2022). Mehrere inländische und internationale Menschenrechts­
gruppen untersuchen und veröffentlichen ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle, auch 
wenn sie unter den erheblichen Einschränkungen der Regierung arbeiten (USDOS 20.3.2023). 
Einerseits hat sich somit im Allgemeinen die Situation in den letzten Jahren stark verbessert 
(ÖB New Delhi 11.2022).
Andererseits ist der Druck auf die Zivilgesellschaft durch die Regierung hoch (AA 23.8.2022). 
NGOs üben so auch oft Selbstzensur. Regierungsbeamte sind selten kooperativ und kaum 
empfänglich für ihre Berichte. Gelegentlich greifen sie kritische Organisationen und Aktivisten 
verbal an. Viele NGOs berichten von zunehmender Kontrolle und bürokratischem Aufwand. 
Das Gesetz sieht außerdem Strafen von NGOs vor, die sich abfällig über die Verfassung oder 
verfassungsmäßige Institutionen äußern. Alle NGOs müssen sich beim Ministerium für soziale 
Wohlfahrt registrieren lassen. (USDOS 20.3.2023). Das NGO Affairs Bureau, das für die Re­
gistrierung der NGOs und die Genehmigung der Projektanträge zuständig ist, lässt regierungs­
kritische Menschenrechtsprojekte nur mit Einschränkungen zu (AA 23.8.2022). Die Regierung 
verfügt außerdem über weitreichende Befugnisse zum Entzug der Genehmigung von NGOs 
(FH 10.3.2023).
Es gibt Berichte über Vergeltungsmaßnahmen bangladeschischer Behörden gegenüber Men­
schenrechtsverteidiger, deren Angehörige bzw. Überlebende oder Hinterbliebene von Men­
schenrechtsverletzungen der Rapid Action Battallions, welche die US-Regierung 2021 mit Sank­
tionen belegt (FH 10.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). So sollen in Folge der Sanktionen Angehörige 
unter Drohungen gezwungen worden sein, ihre Aussage zum Verschwindenlassen zu widerrufen, 
und die Überwachung von Menschenrechtsaktivisten und Schikanen an Menschenrechtsorgani­
sationen zugenommen haben (HRW 12.1.2023). Im Juni 2022 wurde der Menschenrechts-NGO 
Odhikar die Registrierung entzogen (FH 10.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Odhikar war bereits 
Trägerin des deutsch-französischen Menschenrechtspreises und macht insbesondere auf zahl­
reiche Fälle von Verschwindenlassen und extralegalen Tötungen aufmerksam (AA 23.8.2022).
Einige Beobachter meinen, die Regierung hat die Effektivität und die Aktivitäten der Zivilgesell­
schaft durch Restriktionen strategisch geschwächt, was durch die sich verfestigende Vormacht 
der führenden politischen Partei verstärkt wird. Zusätzlich verschärfen Drohungen von Extre­
misten die Situation (USDOS 20.3.2023). So schränkt die Einschüchterung durch islamistische 
Gruppen die Aktivitäten von NGOs zu bestimmten Themen wie LGBQT+ Rechte und Schutz 
religiöser Minderheiten ein (FH 10.3.2023).
Die Verwendung ausländischer Gelder wird streng kontrolliert (FH 10.3.2023; vgl. ÖB New Delhi 
11.2022). Durch eine Straffung der Vorschriften für die Annahme von Projektgeldern und Spen­
den aus dem Ausland wird die Arbeit vieler NGOs durch zusätzlichen bürokratischen Aufwand 
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erschwert. Gleichzeitig sorgen die Richtlinien für stärkere Eingriffs- und Überwachungsmög­
lichkeiten durch die Regierung (AA 23.8.2022). Das staatliche Büro für  NGO Angelegenhei­
ten verweigert oder verzögert häufig die Genehmigung ausländischer Finanzmittel für NGOs, 
insbesondere für solche, die sich mit Themen befassen, die das Büro für sensibel hält, wie 
Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte, Rechte indigener Völker, Rechte von LGBTQI+ oder 
Rohingya-Flüchtlinge (USDOS 20.3.2023).
Viele Menschenrechtsorganisationen lassen sich den jeweiligen politischen Lagern zuordnen, 
wodurch Partikularinteressen und Rivalitäten auch im Verhältnis der Menschrechtsverteidiger 
untereinander eine Rolle spielen (AA 23.8.2022).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20780
27/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksr
epublik_Bangladesch_(Stand_Juli_2022),_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/d
e/dokument/2088488.html, Zugriff 18.4.2023
■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Events of 2022: Bangladesh, https:
//www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/bangladesh, Zugriff 4.5.2023
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asyllän­
derbericht, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_ÖB-Bericht_2022_11.docx , Zugriff 
12.4.2023 [Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 18.4.2023
10 Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2023-06-07 09:39
Bangladesch verfügt über eine Berufsarmee und hat seit seiner Unabhängigkeit keinen ver­
pflichtenden Wehrdienst (ÖB 11.2022; vgl. 24/7 Wall St. 4.4.2023). Die bangladeschische Armee 
besteht aus circa 260.000 Streitkräften und circa 472.000 Reservisten (AA 23.8.2022).
Bangladeschische Staatsangehörige können im Alter von 16 bis 19 Jahren einen freiwilligen 
Militärdienst ableisten  (AA 23.8.2022). Die Homepage des amerikanischen CIA gibt dazu eine 
Altersgruppe von16 bis 21 Jahren an (CIA 11.4.2023). Bedingung ist, dass der Abschluss der 10. 
Schulstufe nachgewiesen wird (AA 23.8.2022; vgl. CIA 11.4.2023). Personen unter 18 Jahren 
kommen nicht zu Kampfeinsätzen (ÖB 11.2022). Seit dem Jahr 2013 können auch Frauen 
Wehrdienst leisten (AA 21.6.2020).
Deserteuren droht im Kriegsfall nach den Vorschriften des bangladeschischen Armeegesetzes 
(„Army Act 1952“) die Todesstrafe. Die Beherbergung von Deserteuren kann ebenfalls ein straf­
rechtlich relevantes Vergehen darstellen, das nach § 136 des Strafgesetzbuches 1860 geahndet 
werden kann (AA 23.8.2022; vgl. ÖB 11.2022).
Es gibt keine Hinweise auf Zwangsrekrutierung (ÖB 11.2022) bzw. eine Verpflichtung von Kin­
dersoldaten (AA 23.8.2022).
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Quellen:
■ 24/7 Wall St. (4.4.2023): The Minimum Age and Obligation to Serve in the Military Around the World, 
https://247wallst.com/special-report/2023/04/04/the-minimum-age-and-obligation-to-serve-in-the
-military-around-the-world/ , Zugriff 13.4.2023
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.n
et/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absc
hiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.
08.2022.pdf, Zugriff 13.4.2023
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.n
et/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_absc
hiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21
.06.2020.pdf, Zugriff 5.5.2023
■ CIA – Central Intelligence Agency (11.4.2023): The World Factbook, Bangladesh, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/bangladesh/#introduction, Zugriff 13.4.2023
■ ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, 
https://www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=bgd&srcId%5B%5D=11389 , Zugriff 
13.4.2023
11 Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2023-06-07 09:59
Die Menschenrechte werden gemäß der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 
23.8.2022). Bangladesch ist bisher mehreren UN- Menschenrechtskonventionen beigetreten 
bzw. hat diese ratifiziert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. OHCHR o.D., AA 23.8.2022). Die Ver­
fassung von Bangladesch listet in ihrem Teil III einen umfassenden Katalog an Grundrechten 
auf.Es kommt allerdings zu groben Menschenrechtsverletzungen, wie z.B. das Verschwinden­
lassen von Personen, Folter und außergerichtlicher Tötungen, Fälle grausamer, unmenschlicher 
oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder willkürliche Verhaftungen (ODHIKAR 
30.1.2023; vgl. AI 27.3.2023, USDOS 20.3.2023). So berichtet die in Bangladesch ansässige 
Menschenrechtsorganisation Odhikar, dass im Jahr 2022 insgesamt 31 Personen mutmaßlich 
außergerichtlich getötet wurden (ODHIKAR 30.1.2023).
Der Rapid Action Batallion (RAB), einer paramilitärischen Truppe in Bangladesch, werden seit 
ihrer Gründung im April 2004 schwere Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbrauch 
vorgeworfen (AJ 3.2.2021). Im Dezember 2021 belegten die USA die RAB sowie deren wichtigste 
Kommandanten mit Sanktionen (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Nach diesen 
Menschenrechtssanktionen gingen außergerichtliche Tötungen und das Verschwindenlassen 
von Personen drastisch zurück (HRW 12.1.2023). Die Regierung in Bangladesch ging neueren 
Berichten zufolge vereinzelt gegen Mitglieder der RABs vor. Obwohl die RABs in den letzten 
Jahren Hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner 
Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB 
New Delhi 11.2022).  
Unter dem international stark kritisierten Digital Security Act (DSA) wurden bisher mehrere 
Hundert Menschen verhaftet, unter ihnen auch zahlreiche Menschenrechtsverteidiger, Blogger 
22
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und Journalisten (AA 23.8.2022). Er erlaubt es der Regierung, Durchsuchungen durchzufüh­
ren oder Personen ohne Haftbefehl zu verhaften, und kriminalisiert verschiedene Formen der 
Meinungsäußerung (FH 10.3.2023).
Die Rechte von Arbeitnehmern und ethnischen und religiösen Minderheiten in Bangladesch sind 
bedroht. Die Wahrung der Menschenrechte der Rohingya-Flüchtlinge im größten Flüchtlings­
lager der Welt stellt weiterhin eine große Herausforderung dar (AI 27.3.2023).  Im März 2022 
forderten die Vereinten Nationen die Regierung von Bangladesch nachdrücklich auf, Informatio­
nen über die Umsetzung der Empfehlungen bezüglich der Foltervorwürfe zu übermitteln, die bei 
einer Überprüfung der Verpflichtungen des Landes im Rahmen des Übereinkommens gegen 
Folter im Jahr 2019 vorgebracht wurden und die das Land seit über zwei Jahren ignoriert (HRW 
12.1.2023).
Bangladesch ist nach wie vor ein wichtigesHerkunfts- und Transitland für Opfer des Menschen­
handels. Frauen und Kinder werden sowohl ins Ausland als auch innerhalb des Landes zum 
Zwecke der häuslichen Sklaverei und sexuellen Ausbeutung, Männer vor allem als Arbeitskräfte 
ins Ausland, gehandelt. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus 
dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, 
doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 10.3.2023). Hinzukommt, dass laut in­
ternationalen Organisationen einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte in den Handel mit 
Rohingya-Frauen und -Kindern involviert sind (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 stellte das US-
Außenministerium fest, dass die Regierung ihre Bemühungen zur Durchsetzung der Gesetze 
insgesamt zwar verstärkt hat, die Schutzmaßnahmen allerdings eingeschränkt blieben (USDOS 
7.2022). Die Rechenschaftspflicht für alle Verbrechen, einschließlich des Menschenhandels, ist 
nach wie vor ein Problem (USDOS 20.3.2023)
Obwohl das Gesetz eine Ombudsperson zur Korruptionsbekämpfung vorsieht, wurde diese 
nicht eingerichtet. Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die An­
tikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission – ACC) (ÖB New Delhi 11.2022). Lokale 
Menschenrechtsorganisationen stellen die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der ACC in Frage 
(USDOS 20.3.2023).
Artikel 102 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abtei­
lung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grund­
rechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum High Court offen. Eine National Human Rights 
Commission (NHRC) wurde im Dezember 2007 eingerichtet und hat mittlerweile sieben Mit­
glieder, davon fünf ehrenamtlich (ÖB New Delhi 11.2022). Die NHRC kann Gefängnisse und 
Haftanstalten besichtigen, Mediationen durchführen und von staatlichen Stellen die Vorlage 
von Dokumenten verlangen (DFAT 30.11.2022). Die NHRC ist bei der Global Alliance of Na­
tional Human Rights Institution (GANHRI) akkreditiert. Die GANHRI bewertet die NHRC mit 
dem Status „ B“, was einer teilweisen Übereinstimmung mit den Pariser Grundsätzen entspricht 
(GANHRI 29.11.2022). Die bewusste Nichtbereitstellung finanzieller und personeller Ressour­
cen schränkt die Tätigkeit und Unabhängigkeit der Kommission ein (ÖB New Delhi 11.2022).  Die 
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Menschenrechts-NGO Odhikar wirft der NHRC demnach auch vor, dass sie den Opfern der 
Menschenrechtsverletzungen keine Unterstützung bietet (ODHIKAR 30.1.2023).
Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist demnach nicht ausreichend. 
Grundsatzurteile des Obersten Gerichtshofs zu Menschenrechtsgarantien werden von Regie­
rung und Behörden nicht ausreichend umgesetzt bzw. ignoriert (AA 23.8.2022).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20780
27/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf,Zugriff 
2.5.2023
■ AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the 
World’s Human Rights; Bangladesh 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089426.html, Zugriff 
2.5.2023
■ AJ – Al Jazeera (3.2.2021): Rapid Action Battalion: Bangladesh’s notorious paramilitary force, https:
//www.aljazeera.com/news/2021/2/3/what-is-the-bangladeshs-rapid-action-battalion-rab , Zugriff 
2.5.2023
■ DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information 
Report Bangladesh, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-banglad
esh.pdf, Zugriff 10.5.2023
■ FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh,https://www.ecoi.net/d
e/dokument/2088488.html, Zugriff 2.5.2023
■ GANHRI – Global Alliance of National Human Rights Institution (29.11.2022): Members, https:
//ganhri.org/membership/, Zugriff 10.5.2023
■ HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/d
e/dokument/2085390.html, Zugriff 2.5.2023
■ ÖB New Delhi – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu 
Bangladesch, 
https://www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=bgd&srcId%5B%5D=11389 , Zugriff 
2.5.2023
■ ODHIKAR (30.1.2023): Annual Human Rights Report 2022 Bangladesh, https://odhikar.org/bangla
desh-annual-human-rights-report-2022-2/ , Zugriff 2.5.2023
■ OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): View the 
ratification status by country or by treaty - Bangladesh, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/Tre
atyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=14&Lang=en, Zugriff 2.5.2023
■ USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2089131.html, Zugriff 2.5.2023
■ USDOS – United States Department of State [USA] (7.2022): Trafficking in Persons Report July 
2022, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/10/20221020-2022-TIP-Report.pdf , Zugriff 
2.5.2023
12 Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2023-06-14 11:07
Meinungs- und Pressefreiheit sind laut Verfassung garantiert, werden aber gleichzeitig von der 
Regierung häufig eingeschränkt (USDOS 20.3.2023). Auch die freie Meinungsäußerung bleibt 
eingeschränkt (AI 27.3.2023). Seit Jahren ist zu beobachten, dass die zunehmend autoritär 
handelnde Regierung diese Rechte zur eigenen Machtsicherung in immer größerem Maße 
verletzt (AA 23.8.2023).
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Bangladesch verfügt über eine lebhafte Medienlandschaft, vor allem im Bereich der Printpres­
se. Der einzige terrestrische staatliche TV-Sender (BTV) sowie das staatliche Radio berichten 
hauptsächlich aus Sicht der jeweiligen Regierung (ÖB New Delhi 11.2022) und fungieren damit 
als staatliche Propagandaanstalten (RSF 3.5.2022). Die dicht besiedelte Medienlandschaft des 
privaten Sektors umfasst 3.000 Printmedien, 30 Radiosender, 30 Fernsehkanäle und mehre­
re Hundert Nachrichten-Websites (RSF 3.5.2022). Die unabhängigen Online- und Print-Medien 
sind aktiv und drücken eine Vielzahl von Ansichten aus, sind allerdings Druck seitens der Regie­
rung ausgesetzt, wenn sie diese kritisieren. Aus Angst vor Belästigung und Repressalien kommt 
es weiterhin vor, dass sich Journalisten auch selbst zensieren (USDOS 20.3.2023; vgl. RSF 
3.5.2022). Den beiden führenden Tageszeitungen, der bengalischsprachigen Prothom Alo und 
der englischsprachigen The Daily Star, gelingt es, eine gewisse redaktionelle Unabhängigkeit 
zu wahren (RSF 3.5.2022).
Die Verfassung setzt Kritik an der Verfassung mit Verhetzung gleich. Die Strafe für Verhetzung 
reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft (USDOS 20.3.2023). Auch Hassreden sind 
verboten. Allerdings ermöglicht die fehlende Definition im Gesetz der Regierung einen breiten 
Interpretationsspielraum (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Regierung kann 
die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet, gegen 
freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, An­
stand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer 
Straftat erachtet wird (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz von 2009 über das Recht auf Information 
(Right to Information Act, RIA) schreibt den öffentlichen Zugang zu allen Informationen vor, die 
sich im Besitz von öffentlichen Einrichtungen befinden (FH 10.3.2023). Alle anderen Gesetze 
werden laut RTI hierdurch ersetzt oder außer Kraft gesetzt. Somit hat mit dem Inkrafttreten 
des RTI auch der noch aus Kolonialzeiten stammende „ Official Secrets Act“ (OSA) als veral­
tetes, koloniales Anti-Spionage-Gesetz seine Bedeutung verloren, wenngleich noch 2021 eine 
Journalistin in einem aufsehenerregenden Prozess auf dessen Grundlage verurteilt wurde (The 
Daily Star 25.5.2021).
Journalisten und Medienunternehmen sind vielen Formen von Druck ausgesetzt. Kritische Jour­
nalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen und auch gewalttätigen Angriffen aus­
gesetzt, die mitunter zum Tode führen. Neben Sicherheitskräften stellen auch Parteiaktivisten 
und islamisch-fundamentalistische Gruppen eine potenzielle Gefahrenquelle für Medien und 
deren Vertretung dar. In den letzten Jahren wurden immer wieder Blogger, die für ihre säkulare 
oder anti-islamische Haltung bekannt waren, von Extremisten getötet (ÖB New Delhi 11.2022). 
Laut der Menschenrechtsorganisation Odhikar wurden im Jahr 2022 zwei Journalisten getötet, 
103 verletzt, 52 attackiert, fünf verhaftet und 21 bedroht. Neun Journalisten wurden im Zu­
ge ihrer beruflichen Tätigkeit verklagt (ODHIKAR 30.1.2023). Es mehrten sich zuletzt wieder 
Medienberichte über angegriffene oder verschwundene Journalisten. Einige von ihnen blieben 
vermisst (ÖB New Delhi 11.2022). Ein Klima der Straffreiheit für Angriffe auf Medienschaffende 
ist nach wie vor die Norm, und es wurden kaum Fortschritte bei der Gewährleistung von Gerech­
tigkeit für eine Reihe von Blogger-Morden seit 2015 erzielt. Dutzende Blogger sind weiterhin 
untergetaucht oder im Exil (FH 10.3.2023).
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DerDSA, der „ Digital Security Act“, der vorgeblich zur Eindämmung der Internetkriminalität verab­
schiedet wurde, sieht Strafen von bis zu lebenslanger Haft für die Verbreitung von „ Propaganda“
gegen den Befreiungskrieg in Bangladesch, die Nationalhymne oder die Nationalflagge vor 
(USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Der DSA erlaubt Durchsuchungen und Ver­
haftungen ohne jede Form von Durchsuchungsbefehl sowie die Verletzung der Vertraulichkeit 
der Quellen von Journalisten aus willkürlichen Gründen (RSF 3.5.2022). Laut Menschenrechts­
organisationen wird dazu eingesetzt, um abweichende Meinungen und Kritik an der Regierung 
zu unterdrücken (AI 27.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Der DSA gibt den Behörden - nicht zuletzt 
aufgrund seiner sehr vagen Bestimmungen - die Freiheit, gegen praktisch jedes unerwünschte 
Verhalten im Bereich der sozialen Medien vorzugehen (ÖB New Delhi 11.2.2022). Das Gesetz 
wurde zunehmend gegen Äußerungen in sozialen Medien, auf Websites und anderen digitalen 
Plattformen zur Anwendung gebracht, auch gegen Kommentatoren, die außerhalb des Landes 
leben. Während des gesamten Jahres 2022 hat die Regierung den DSA in großem Umfang ge­
gen Kritiker eingesetzt. Dies betraf z.B. auch Personen, die den Umgang der Regierung mit der 
Pandemie in Frage stellten (USDOS 20.2.2023). Auch die Äußerung von Kritik an der Erhöhung 
der Preise für Treibstoff und für Güter des täglichen Bedarfs in den sozialen Medien konnte 
dazu führen, dass betreffende Personen in Polizeigewahrsam genommen wurden (ODHIKAR 
30.1.2023). Im April 2022 veröffentlichte das Centre for Governance Studies einen Bericht, aus 
dem hervorging, dass zwischen Januar 2020 und Februar 2022 in 890 DSA-Fällen mindestens 
2.244 Personen angeklagt wurden. Die meisten der Beschuldigten waren Politiker, gefolgt von 
Journalisten. Dabei wurden auch Klagen gegen mindestens 20 Kinder im Alter zwischen 13 und 
17 Jahren eingereicht (USDOS 20.2.2023).
Die „ Bangladesh Telecommunication Regulatory Commission“ (BTRC) ist mit der Regulierung 
der Telekommunikation beauftragt, beschränkt den Internetzugang und filtert Internetinhalte, die 
die Regierung als schädlich für die „ nationale Einheit und den religiösen Glauben“ erachtet(US­
DOS 20.3.2023).
Im Weltpressefreiheitsindex 2022 ist Bangladesh im Vergleich zu 2021 um 10 Plätze zurückge­
fallen und rangiert nun auf Platz 162 von 180 Ländern (RSF 3.5.2022).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt – Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi
.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_ab
schiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_2
3.08.2022.pdf, Zugriff 24.4.2023
■ AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the 
World’s Human Rights; Bangladesh 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089426.html, Zugriff 
24.4.2023
■ FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net
/de/dokument/2088488.html, Zugriff 12.6.2023
■ HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/d
e/dokument/2085390.html, Zugriff 24.4.2023
■ ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx , Zugriff 
24.4.2023
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