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erschwert. Gleichzeitig sorgen die Richtlinien für stärkere Eingriffs- und Überwachungsmög­
lichkeiten durch die Regierung (AA 23.8.2022). Das staatliche Büro für  NGO Angelegenhei­
ten verweigert oder verzögert häufig die Genehmigung ausländischer Finanzmittel für NGOs, 
insbesondere für solche, die sich mit Themen befassen, die das Büro für sensibel hält, wie 
Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte, Rechte indigener Völker, Rechte von LGBTQI+ oder 
Rohingya-Flüchtlinge (USDOS 20.3.2023).
Viele Menschenrechtsorganisationen lassen sich den jeweiligen politischen Lagern zuordnen, 
wodurch Partikularinteressen und Rivalitäten auch im Verhältnis der Menschrechtsverteidiger 
untereinander eine Rolle spielen (AA 23.8.2022).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20780
27/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksr
epublik_Bangladesch_(Stand_Juli_2022),_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/d
e/dokument/2088488.html, Zugriff 18.4.2023
■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Events of 2022: Bangladesh, https:
//www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/bangladesh, Zugriff 4.5.2023
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asyllän­
derbericht, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_ÖB-Bericht_2022_11.docx , Zugriff 
12.4.2023 [Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 18.4.2023
10 Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2023-06-07 09:39
Bangladesch verfügt über eine Berufsarmee und hat seit seiner Unabhängigkeit keinen ver­
pflichtenden Wehrdienst (ÖB 11.2022; vgl. 24/7 Wall St. 4.4.2023). Die bangladeschische Armee 
besteht aus circa 260.000 Streitkräften und circa 472.000 Reservisten (AA 23.8.2022).
Bangladeschische Staatsangehörige können im Alter von 16 bis 19 Jahren einen freiwilligen 
Militärdienst ableisten  (AA 23.8.2022). Die Homepage des amerikanischen CIA gibt dazu eine 
Altersgruppe von16 bis 21 Jahren an (CIA 11.4.2023). Bedingung ist, dass der Abschluss der 10. 
Schulstufe nachgewiesen wird (AA 23.8.2022; vgl. CIA 11.4.2023). Personen unter 18 Jahren 
kommen nicht zu Kampfeinsätzen (ÖB 11.2022). Seit dem Jahr 2013 können auch Frauen 
Wehrdienst leisten (AA 21.6.2020).
Deserteuren droht im Kriegsfall nach den Vorschriften des bangladeschischen Armeegesetzes 
(„Army Act 1952“) die Todesstrafe. Die Beherbergung von Deserteuren kann ebenfalls ein straf­
rechtlich relevantes Vergehen darstellen, das nach § 136 des Strafgesetzbuches 1860 geahndet 
werden kann (AA 23.8.2022; vgl. ÖB 11.2022).
Es gibt keine Hinweise auf Zwangsrekrutierung (ÖB 11.2022) bzw. eine Verpflichtung von Kin­
dersoldaten (AA 23.8.2022).
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Quellen:
■ 24/7 Wall St. (4.4.2023): The Minimum Age and Obligation to Serve in the Military Around the World, 
https://247wallst.com/special-report/2023/04/04/the-minimum-age-and-obligation-to-serve-in-the
-military-around-the-world/ , Zugriff 13.4.2023
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.n
et/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absc
hiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.
08.2022.pdf, Zugriff 13.4.2023
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.n
et/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_absc
hiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21
.06.2020.pdf, Zugriff 5.5.2023
■ CIA – Central Intelligence Agency (11.4.2023): The World Factbook, Bangladesh, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/bangladesh/#introduction, Zugriff 13.4.2023
■ ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, 
https://www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=bgd&srcId%5B%5D=11389 , Zugriff 
13.4.2023
11 Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2023-06-07 09:59
Die Menschenrechte werden gemäß der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 
23.8.2022). Bangladesch ist bisher mehreren UN- Menschenrechtskonventionen beigetreten 
bzw. hat diese ratifiziert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. OHCHR o.D., AA 23.8.2022). Die Ver­
fassung von Bangladesch listet in ihrem Teil III einen umfassenden Katalog an Grundrechten 
auf.Es kommt allerdings zu groben Menschenrechtsverletzungen, wie z.B. das Verschwinden­
lassen von Personen, Folter und außergerichtlicher Tötungen, Fälle grausamer, unmenschlicher 
oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder willkürliche Verhaftungen (ODHIKAR 
30.1.2023; vgl. AI 27.3.2023, USDOS 20.3.2023). So berichtet die in Bangladesch ansässige 
Menschenrechtsorganisation Odhikar, dass im Jahr 2022 insgesamt 31 Personen mutmaßlich 
außergerichtlich getötet wurden (ODHIKAR 30.1.2023).
Der Rapid Action Batallion (RAB), einer paramilitärischen Truppe in Bangladesch, werden seit 
ihrer Gründung im April 2004 schwere Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbrauch 
vorgeworfen (AJ 3.2.2021). Im Dezember 2021 belegten die USA die RAB sowie deren wichtigste 
Kommandanten mit Sanktionen (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Nach diesen 
Menschenrechtssanktionen gingen außergerichtliche Tötungen und das Verschwindenlassen 
von Personen drastisch zurück (HRW 12.1.2023). Die Regierung in Bangladesch ging neueren 
Berichten zufolge vereinzelt gegen Mitglieder der RABs vor. Obwohl die RABs in den letzten 
Jahren Hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner 
Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB 
New Delhi 11.2022).  
Unter dem international stark kritisierten Digital Security Act (DSA) wurden bisher mehrere 
Hundert Menschen verhaftet, unter ihnen auch zahlreiche Menschenrechtsverteidiger, Blogger 
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und Journalisten (AA 23.8.2022). Er erlaubt es der Regierung, Durchsuchungen durchzufüh­
ren oder Personen ohne Haftbefehl zu verhaften, und kriminalisiert verschiedene Formen der 
Meinungsäußerung (FH 10.3.2023).
Die Rechte von Arbeitnehmern und ethnischen und religiösen Minderheiten in Bangladesch sind 
bedroht. Die Wahrung der Menschenrechte der Rohingya-Flüchtlinge im größten Flüchtlings­
lager der Welt stellt weiterhin eine große Herausforderung dar (AI 27.3.2023).  Im März 2022 
forderten die Vereinten Nationen die Regierung von Bangladesch nachdrücklich auf, Informatio­
nen über die Umsetzung der Empfehlungen bezüglich der Foltervorwürfe zu übermitteln, die bei 
einer Überprüfung der Verpflichtungen des Landes im Rahmen des Übereinkommens gegen 
Folter im Jahr 2019 vorgebracht wurden und die das Land seit über zwei Jahren ignoriert (HRW 
12.1.2023).
Bangladesch ist nach wie vor ein wichtigesHerkunfts- und Transitland für Opfer des Menschen­
handels. Frauen und Kinder werden sowohl ins Ausland als auch innerhalb des Landes zum 
Zwecke der häuslichen Sklaverei und sexuellen Ausbeutung, Männer vor allem als Arbeitskräfte 
ins Ausland, gehandelt. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus 
dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, 
doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 10.3.2023). Hinzukommt, dass laut in­
ternationalen Organisationen einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte in den Handel mit 
Rohingya-Frauen und -Kindern involviert sind (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 stellte das US-
Außenministerium fest, dass die Regierung ihre Bemühungen zur Durchsetzung der Gesetze 
insgesamt zwar verstärkt hat, die Schutzmaßnahmen allerdings eingeschränkt blieben (USDOS 
7.2022). Die Rechenschaftspflicht für alle Verbrechen, einschließlich des Menschenhandels, ist 
nach wie vor ein Problem (USDOS 20.3.2023)
Obwohl das Gesetz eine Ombudsperson zur Korruptionsbekämpfung vorsieht, wurde diese 
nicht eingerichtet. Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die An­
tikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission – ACC) (ÖB New Delhi 11.2022). Lokale 
Menschenrechtsorganisationen stellen die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der ACC in Frage 
(USDOS 20.3.2023).
Artikel 102 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abtei­
lung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grund­
rechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum High Court offen. Eine National Human Rights 
Commission (NHRC) wurde im Dezember 2007 eingerichtet und hat mittlerweile sieben Mit­
glieder, davon fünf ehrenamtlich (ÖB New Delhi 11.2022). Die NHRC kann Gefängnisse und 
Haftanstalten besichtigen, Mediationen durchführen und von staatlichen Stellen die Vorlage 
von Dokumenten verlangen (DFAT 30.11.2022). Die NHRC ist bei der Global Alliance of Na­
tional Human Rights Institution (GANHRI) akkreditiert. Die GANHRI bewertet die NHRC mit 
dem Status „ B“, was einer teilweisen Übereinstimmung mit den Pariser Grundsätzen entspricht 
(GANHRI 29.11.2022). Die bewusste Nichtbereitstellung finanzieller und personeller Ressour­
cen schränkt die Tätigkeit und Unabhängigkeit der Kommission ein (ÖB New Delhi 11.2022).  Die 
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Menschenrechts-NGO Odhikar wirft der NHRC demnach auch vor, dass sie den Opfern der 
Menschenrechtsverletzungen keine Unterstützung bietet (ODHIKAR 30.1.2023).
Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist demnach nicht ausreichend. 
Grundsatzurteile des Obersten Gerichtshofs zu Menschenrechtsgarantien werden von Regie­
rung und Behörden nicht ausreichend umgesetzt bzw. ignoriert (AA 23.8.2022).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20780
27/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf,Zugriff 
2.5.2023
■ AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the 
World’s Human Rights; Bangladesh 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089426.html, Zugriff 
2.5.2023
■ AJ – Al Jazeera (3.2.2021): Rapid Action Battalion: Bangladesh’s notorious paramilitary force, https:
//www.aljazeera.com/news/2021/2/3/what-is-the-bangladeshs-rapid-action-battalion-rab , Zugriff 
2.5.2023
■ DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information 
Report Bangladesh, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-banglad
esh.pdf, Zugriff 10.5.2023
■ FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh,https://www.ecoi.net/d
e/dokument/2088488.html, Zugriff 2.5.2023
■ GANHRI – Global Alliance of National Human Rights Institution (29.11.2022): Members, https:
//ganhri.org/membership/, Zugriff 10.5.2023
■ HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/d
e/dokument/2085390.html, Zugriff 2.5.2023
■ ÖB New Delhi – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu 
Bangladesch, 
https://www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=bgd&srcId%5B%5D=11389 , Zugriff 
2.5.2023
■ ODHIKAR (30.1.2023): Annual Human Rights Report 2022 Bangladesh, https://odhikar.org/bangla
desh-annual-human-rights-report-2022-2/ , Zugriff 2.5.2023
■ OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): View the 
ratification status by country or by treaty - Bangladesh, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/Tre
atyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=14&Lang=en, Zugriff 2.5.2023
■ USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2089131.html, Zugriff 2.5.2023
■ USDOS – United States Department of State [USA] (7.2022): Trafficking in Persons Report July 
2022, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/10/20221020-2022-TIP-Report.pdf , Zugriff 
2.5.2023
12 Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2023-06-14 11:07
Meinungs- und Pressefreiheit sind laut Verfassung garantiert, werden aber gleichzeitig von der 
Regierung häufig eingeschränkt (USDOS 20.3.2023). Auch die freie Meinungsäußerung bleibt 
eingeschränkt (AI 27.3.2023). Seit Jahren ist zu beobachten, dass die zunehmend autoritär 
handelnde Regierung diese Rechte zur eigenen Machtsicherung in immer größerem Maße 
verletzt (AA 23.8.2023).
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Bangladesch verfügt über eine lebhafte Medienlandschaft, vor allem im Bereich der Printpres­
se. Der einzige terrestrische staatliche TV-Sender (BTV) sowie das staatliche Radio berichten 
hauptsächlich aus Sicht der jeweiligen Regierung (ÖB New Delhi 11.2022) und fungieren damit 
als staatliche Propagandaanstalten (RSF 3.5.2022). Die dicht besiedelte Medienlandschaft des 
privaten Sektors umfasst 3.000 Printmedien, 30 Radiosender, 30 Fernsehkanäle und mehre­
re Hundert Nachrichten-Websites (RSF 3.5.2022). Die unabhängigen Online- und Print-Medien 
sind aktiv und drücken eine Vielzahl von Ansichten aus, sind allerdings Druck seitens der Regie­
rung ausgesetzt, wenn sie diese kritisieren. Aus Angst vor Belästigung und Repressalien kommt 
es weiterhin vor, dass sich Journalisten auch selbst zensieren (USDOS 20.3.2023; vgl. RSF 
3.5.2022). Den beiden führenden Tageszeitungen, der bengalischsprachigen Prothom Alo und 
der englischsprachigen The Daily Star, gelingt es, eine gewisse redaktionelle Unabhängigkeit 
zu wahren (RSF 3.5.2022).
Die Verfassung setzt Kritik an der Verfassung mit Verhetzung gleich. Die Strafe für Verhetzung 
reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft (USDOS 20.3.2023). Auch Hassreden sind 
verboten. Allerdings ermöglicht die fehlende Definition im Gesetz der Regierung einen breiten 
Interpretationsspielraum (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Regierung kann 
die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet, gegen 
freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, An­
stand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer 
Straftat erachtet wird (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz von 2009 über das Recht auf Information 
(Right to Information Act, RIA) schreibt den öffentlichen Zugang zu allen Informationen vor, die 
sich im Besitz von öffentlichen Einrichtungen befinden (FH 10.3.2023). Alle anderen Gesetze 
werden laut RTI hierdurch ersetzt oder außer Kraft gesetzt. Somit hat mit dem Inkrafttreten 
des RTI auch der noch aus Kolonialzeiten stammende „ Official Secrets Act“ (OSA) als veral­
tetes, koloniales Anti-Spionage-Gesetz seine Bedeutung verloren, wenngleich noch 2021 eine 
Journalistin in einem aufsehenerregenden Prozess auf dessen Grundlage verurteilt wurde (The 
Daily Star 25.5.2021).
Journalisten und Medienunternehmen sind vielen Formen von Druck ausgesetzt. Kritische Jour­
nalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen und auch gewalttätigen Angriffen aus­
gesetzt, die mitunter zum Tode führen. Neben Sicherheitskräften stellen auch Parteiaktivisten 
und islamisch-fundamentalistische Gruppen eine potenzielle Gefahrenquelle für Medien und 
deren Vertretung dar. In den letzten Jahren wurden immer wieder Blogger, die für ihre säkulare 
oder anti-islamische Haltung bekannt waren, von Extremisten getötet (ÖB New Delhi 11.2022). 
Laut der Menschenrechtsorganisation Odhikar wurden im Jahr 2022 zwei Journalisten getötet, 
103 verletzt, 52 attackiert, fünf verhaftet und 21 bedroht. Neun Journalisten wurden im Zu­
ge ihrer beruflichen Tätigkeit verklagt (ODHIKAR 30.1.2023). Es mehrten sich zuletzt wieder 
Medienberichte über angegriffene oder verschwundene Journalisten. Einige von ihnen blieben 
vermisst (ÖB New Delhi 11.2022). Ein Klima der Straffreiheit für Angriffe auf Medienschaffende 
ist nach wie vor die Norm, und es wurden kaum Fortschritte bei der Gewährleistung von Gerech­
tigkeit für eine Reihe von Blogger-Morden seit 2015 erzielt. Dutzende Blogger sind weiterhin 
untergetaucht oder im Exil (FH 10.3.2023).
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DerDSA, der „ Digital Security Act“, der vorgeblich zur Eindämmung der Internetkriminalität verab­
schiedet wurde, sieht Strafen von bis zu lebenslanger Haft für die Verbreitung von „ Propaganda“
gegen den Befreiungskrieg in Bangladesch, die Nationalhymne oder die Nationalflagge vor 
(USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Der DSA erlaubt Durchsuchungen und Ver­
haftungen ohne jede Form von Durchsuchungsbefehl sowie die Verletzung der Vertraulichkeit 
der Quellen von Journalisten aus willkürlichen Gründen (RSF 3.5.2022). Laut Menschenrechts­
organisationen wird dazu eingesetzt, um abweichende Meinungen und Kritik an der Regierung 
zu unterdrücken (AI 27.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Der DSA gibt den Behörden - nicht zuletzt 
aufgrund seiner sehr vagen Bestimmungen - die Freiheit, gegen praktisch jedes unerwünschte 
Verhalten im Bereich der sozialen Medien vorzugehen (ÖB New Delhi 11.2.2022). Das Gesetz 
wurde zunehmend gegen Äußerungen in sozialen Medien, auf Websites und anderen digitalen 
Plattformen zur Anwendung gebracht, auch gegen Kommentatoren, die außerhalb des Landes 
leben. Während des gesamten Jahres 2022 hat die Regierung den DSA in großem Umfang ge­
gen Kritiker eingesetzt. Dies betraf z.B. auch Personen, die den Umgang der Regierung mit der 
Pandemie in Frage stellten (USDOS 20.2.2023). Auch die Äußerung von Kritik an der Erhöhung 
der Preise für Treibstoff und für Güter des täglichen Bedarfs in den sozialen Medien konnte 
dazu führen, dass betreffende Personen in Polizeigewahrsam genommen wurden (ODHIKAR 
30.1.2023). Im April 2022 veröffentlichte das Centre for Governance Studies einen Bericht, aus 
dem hervorging, dass zwischen Januar 2020 und Februar 2022 in 890 DSA-Fällen mindestens 
2.244 Personen angeklagt wurden. Die meisten der Beschuldigten waren Politiker, gefolgt von 
Journalisten. Dabei wurden auch Klagen gegen mindestens 20 Kinder im Alter zwischen 13 und 
17 Jahren eingereicht (USDOS 20.2.2023).
Die „ Bangladesh Telecommunication Regulatory Commission“ (BTRC) ist mit der Regulierung 
der Telekommunikation beauftragt, beschränkt den Internetzugang und filtert Internetinhalte, die 
die Regierung als schädlich für die „ nationale Einheit und den religiösen Glauben“ erachtet(US­
DOS 20.3.2023).
Im Weltpressefreiheitsindex 2022 ist Bangladesh im Vergleich zu 2021 um 10 Plätze zurückge­
fallen und rangiert nun auf Platz 162 von 180 Ländern (RSF 3.5.2022).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt – Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi
.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_ab
schiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_2
3.08.2022.pdf, Zugriff 24.4.2023
■ AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the 
World’s Human Rights; Bangladesh 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089426.html, Zugriff 
24.4.2023
■ FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net
/de/dokument/2088488.html, Zugriff 12.6.2023
■ HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/d
e/dokument/2085390.html, Zugriff 24.4.2023
■ ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx , Zugriff 
24.4.2023
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■ ODHIKAR (30.1.2023): Annual Human Rights Report 2020, Bangladesh, https://odhikar.org/wp-con
tent/uploads/2023/04/AHRR-2022_English_30.01.2023.pdf, Zugriff 25.4.2023
■ RSF - Reporters Without Borders (3.5.2022): 2022 World Press Freedom Index, https://rsf.org/en/i
ndex, Zugriff 28.4.2023
■ The Daily Star (25.5.2021): Is Official Secrets Act relevant in Bangladesh?, https://www.thedailystar
.net/law-our-rights/news/university-dhaka-makes-history-bangladesh-the-global-stage-reflective-o
verview-the-journey-jessup-3343621 , Zugriff 12.6.2023
■ USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights 
Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 24.4.2023
13 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung 2024-08-16 15:33
In der bangladeschischen Verfassung ist das Versammlungs- und Vereinigungsrecht festgehal­
ten. Dies wird allerdings nicht konsequent eingehalten (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). 
Seit Jahren ist zu beobachten, dass die zunehmend autoritär handelnde Regierung diese Rech­
te zur eigenen Machtsicherung in wachsendem Ausmaß verletzt (AA 23.8.2022). Proteste und 
Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden und die Regierung darf ex lege Versamm­
lungen von mehr als vier Personen verbieten (USDOS 20.3.2023).
Unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 144 Strafprozessgesetz 
wurden im Vorfeld der Parlamentswahlen 2018 vermehrt Oppositionsproteste durch Aufhebung 
der Versammlungsfreiheit verboten (AA 23.8.2022). Ebenfalls wurden im Zuge des Wahlkampfes 
Anhängerschaft und Kandidierende der größten Oppositionspartei „ Bangladesh National Party“
(BNP) durch die Sicherheitsbehörden mit falschen Anzeigen, vornehmlich wegen öffentlichen 
Aufruhrs, eingedeckt [vgl. hierzu auch Kap. 3 Politische Lage] (ÖB New Delhi 11.2022).
Die Regierung löste in der Vergangenheit verbotene Versammlungen auch gewaltsam auf (AA 
23.8.2022). In jüngster Vergangenheit sind  Sicherheitskräfte sowohl bei parteipolitischen De­
monstrationen als auch bei islamistischen oder gewerkschaftlichen Protesten mit Brutalität vor­
gegangen(ÖB New Delhi 11.2022). Bei Zusammenstößen mit der Polizei werden Demonstranten 
auch häufig verletzt, gelegentlich kommt es zu Todesopfern (FH 10.3.2023). Bei politischen Ver­
sammlungen oder Demonstrationen kann es außerdem zu gewalttätigen Übergriffen seitens 
rivalisierender Parteiaktivisten kommen (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. AI 27.3.2023b, USDOS 
20.3.2023), z.B. durch die „ Bangladesh Chattra League“ (BCL), eine von der regierenden „Awa­
mi League“ (AL) unterstützte Studentenorganisation (ODHIKAR 30.1.2023). Die BNP wirft dem 
Sicherheitsapparat mangelnde Neutralität und unzureichenden Schutz vor Angriffen von Unter­
stützenden der AL auf die Proteste vor (BAMF 23.1.2023).
Der Raum für Proteste dehnte sich 2022 aus (FH 10.3.2023). Kundgebungen wurden zugelas­
sen bzw. von den Sicherheitskräften nicht aufgelöst, auch von der BNP, vermutlich, weil von 
diesen Versammlungen keine nachhaltige Gefahr für die Regierung ausging (ÖB New Delhi 
11.2022).Dennoch waren im Jahr 2022 Repressionen der Regierung gegen Führungskräfte 
und Aktivisten sowohl der BNP als auch anderer Oppositionsparteienweitverbreitet (ODHIKAR 
30.1.2023).
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32

Zwischen September und Dezember 2022 wurden mehrere Tausend Anhänger der Opposition 
im Zuge von Protesten verhaftet (USDOS 20.3.2023).  Laut eigenen Angaben wurden mehr 
als 4.000 BNP-Mitglieder nach landesweiten Protesten[vgl. hierzu auch Kap. 3 Politische Lage] 
zwischen dem 20.8.2022 und dem 17.10.2022 angeklagt (BAMF 23.1.2023). Es gibt außerdem 
Vorwürfe des Verschwindenlassens von Mitgliedern der Opposition (USDOS 20.3.2023).
Die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer Oppositionspartei an sich führen nicht zu 
einer Verfolgung durch die Regierung. Vertreter der Parteien können ungehindert Kontakte 
zum diplomatischen Korps sowie anderen politischen Akteuren pflegen. Die politischen Parteien 
haben in den Medien die Möglichkeit zur Meinungsäußerung. Allerdings hat die Regierung schon 
seit dem Wahlboykott der BNP 2014 bis zu den Vorwahlmonaten 2018 viele Oppositionspolitiker 
verhaften lassen (AA 23.8.2022). Laut der Einschätzung der österreichischen Botschaft dürften 
Repressionen mangels politischer Relevanz der BNP wesentlich geringer geworden sein, als 
es noch während Wahlen im Dezember 2018 war (ÖB New Delhi 11.2022).
Bei einer Inhaftierung oder strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern der Oppositionspartei­
en scheint die politische Zugehörigkeit ein Faktor zu sein, auch bei fadenscheinig wirkenden 
Anklagen unter dem Vorwand, auf Bedrohungen der nationalen Sicherheit zu reagieren. Men­
schenrechtsaktivisten berichten, dass die Polizei Fälle gegen Führer und Mitglieder der Oppo­
sition konstruiert und die Regierung die Rechtsdurchsetzung auch benutzt, um gegen politische 
Rivalen vorzugehen (USDOS 20.3.2023).
Aufgrund der hohen Verbreitung der Korruption in der Politik sind die Grenzen zwischen 
begründeter Strafverfolgung und politisch motivierter Verfolgung fließend (ÖB New Delhi 
11.2022).Soberuhen viele der Anklagen wegen Korruption gegen Oppositionspolitiker vermut­
lich auf Fakten.  Spitzenrepräsentanten der BNP-Partei wurden verhaftet bzw. mussten ins 
Ausland fliehen, wodurch die BNP derzeit über keine glaubwürdige Parteiführung verfügt und 
weiterhin zersplittert bleibt (AA 23.8.2022; vgl. BS 23.2.2022, USDOS 20.3.2023, ÖB New 
Delhi 11.2022). Diese starke Schwächung der politischen Opposition führte schrittweise zu 
einer Einschränkung des pluralistischen Meinungsbildes und zur Entwicklung in Richtung eines 
Einparteienstaats (AA 23.8.2022). In der Regierungszeit der BNP wurden umgekehrt viele AL 
Politiker wegen Korruption inhaftiert (AA 23.8.2022).
Gewerkschaften
Im Rahmen von Gesetzesreformen wurden 2015 die Beschränkungen für die Gründung von 
Gewerkschaften gelockert. Allerdings sind Gewerkschaftsführer, die versuchen, Beschäftigte 
gewerkschaftlich zu organisieren, weiterhin Entlassungen sowie körperlicher Gewalt ausgesetzt. 
Arbeitsrechtsorganisationen werden ebenfalls schikaniert. Die Unzufriedenheit der Arbeitnehmer 
führt zu Unruhen in den Fabriken, insbesondere in der Bekleidungsindustrie, wo Proteste gegen 
Löhne und Arbeitsbedingungen an der Tagesordnung sind. Diese Protestierenden sind häufig 
mit Gewalt, Verhaftung und Entlassung konfrontiert (FH 10.3.2023). Ein Streikrecht gibt es in 
Bangladesch nicht (ÖB New Delhi 11.2022).
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Das Gesetz erlaubt den Bürgern die Gründung von Vereinigungen, sofern „ angemessene Ein­
schränkungen“ im Interesse der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung eingehalten werden. Die 
Regierung achtet dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20780
27/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksr
epublik_Bangladesch_(Stand_Juli_2022),_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (27.3.2023b): Amnesty International Report 2022/23; The State of the 
World’s Human Rights; Bangladesh 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089426.html, Zugriff 
3.5.2023
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (23.1.2023): Briefing Notes Zusam­
menfassung - Bangladesch II/2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Infor
mationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-2-2022-bangladesch
.html, Zugriff 24.4.2023
■ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Bangladesh, https://www.ecoi.net
/en/file/local/2069721/country_report_2022_BGD.pdf, Zugriff 12.4.2023
■ FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/d
e/dokument/2088488.html, Zugriff 18.4.2023
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asyllän­
derbericht, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_ÖB-Bericht_2022_11.docx , Zugriff 
12.4.2023 [Login erforderlich]
■ ODHIKAR - ODHIKAR (30.1.2023): Annual Human Rights Report 2022 Bangladesh, https://odhikar.
org/wp-content/uploads/2023/04/AHRR-2022_English_30.01.2023.pdf, Zugriff 26.4.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 18.4.2023
14 Haftbedingungen
Letzte Änderung 2023-06-07 10:39
Die Bedingungen in den staatlichen Haftanstalten bleiben hart und können gelegentlich durch 
Überbelegung der Zellen, unzureichender Ausstattung, Gewalt sowie mangelhafter Sanitär­
anlagen lebensbedrohlich sein (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖBNew Delhi 11.2022). Die offizielle 
Gesamtkapazität aller 68 Gefängnisse in Bangladesch liegt etwa bei 42.626 Personen.Mit Stand 
November 2022 betrug die Gesamtanzahl der landesweit Inhaftierten 81.156 Personen.Die Haft­
anstalten des Landes waren zu etwa 190 Prozent der offiziellen Kapazität belegt.75,6 Prozent 
aller Inhaftierten waren Untersuchungshäftlinge (WPB 11.2022). Oft werden Untersuchungs­
häftlinge mit verurteilten Gefangenen zusammengelegt (USDOS 20.3.2023).
Viele Gefangene sind gezwungen, in Schichten zu schlafen (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 
22.8.2019). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40 m² zusammenleben. Dies führt zu Gewalt­
akten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr der religiösen Radikalisierung 
und der Verbreitung von Krankheiten (AA 23.8.2022). Gefängnisinsassen sind oft mangeler­
nährt. Die medizinische Versorgung ist teilweise gegeben. Auch weibliche Gefangene werden 
ausschließlich von männlichen Ärzten untersucht (ÖB New Delhi 11.2022). Die Statistiken der 
Gefängnisdirektion haben ergeben, dass im August 2022 43 von 141 Stellen für Gefängnisärzte 
unbesetzt waren und nur fünf Ärzte Vollzeit in Gefängnissen tätig waren (USDOS 20.3.2023). 
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Gemäß der Menschenrechtsorganisation ODHIKAR sind im Jahr 2022 insgesamt 68 Personen 
in Haftanstalten verstorben (ODHIKAR 30.1.2023).
Obwohl das Gesetz eine gemeinsame Inhaftierung von jugendlichen und erwachsenen Straf­
tätern verbietet, waren viele Minderjährige zusammen mit Erwachsenen inhaftiert (USDOS 
20.3.2023; vgl. DFAT 22.8.2019). Trotz entsprechenden Gesetzen und Gerichtsurteilen wurden 
Kinder manchmal inhaftiert, gelegentlich befanden sich Kinder zusammen mit ihren Müttern in 
den Haftanstalten. Die Behörden hielten weibliche und männliche Gefangene getrennt voneinan­
der fest (USDOS 20.3.2023). In einigen Gefängnissen werden Gefangene mit gegensätzlichen 
politischen Ansichten getrennt, um die Gewalt zu reduzieren (DFAT 30.11.2022).
Das Bangladesh Prisons Directorate versuchte, die Überbelegung zu lösen, indem sie an mehre­
ren Gefängnisstandorten zusätzliche Wohneinheiten errichtete und diese renovierte. Außerdem 
hat die BPD Modernisierungsprojekte an 32 Einrichtungen durchgeführt, um die Sicherheit zu 
erhöhen und eine sicherere Wohnumgebung für Häftlinge und Personal zu schaffen. Das Inter­
nationale Komitee vom Roten Kreuz unterstützte weiterhin die Bangladesh Prisons Directorate 
und half in 68 Gefängnissen im ganzen Land durch die Bereitsstellung von Schutzausrüstung 
sowie bei der Einrichtung von Isolationszentren zur Reduktion der Ausbreitung von COVID-19 
(USDOS 20.3.2023).
Es gibt einige neue Modellgefängnisse, die in den letzten fünf bis acht Jahren eröffnet wurden 
und über bessere Einrichtungen verfügen. Einige dieser Modellgefängnisse bieten Rehabilitati­
onsmöglichkeiten, Zugang zu Bildung, einen regelmäßigeren Zugang zu medizinischer Versor­
gung und die Möglichkeit für die Gefangenen, etwas Geld zu verdienen. Unter anderem werden 
gewöhnlich ehemalige Politiker und hochrangige Persönlichkeiten in diesen Gefängnissen un­
tergebracht (DFAT 30.11.2022).
Die Bedingungen in den Gefängnissen, oft auch innerhalb eines Gefängniskomplexes, stel­
len sich zumeist sehr unterschiedlich dar (USDOS 20.3.2023). Vermögende Inhaftierte können 
sich bestimmte Privilegien sichern. Dieses soziale Ungleichgewicht innerhalb der Gefängnisse 
wurde mit der Verabschiedung des sogenannten „ Bangladesh Jail Code“ seitens der bangla­
deschischen Regierung gestattet (AA 23.8.2022). Das Gesetz erlaubt Personen, die von den 
Gefängnisbeamten als „ sehr wichtige Personen“ bezeichnet werden, den Zugang zu „Abteilung 
A“-Gefängnissen u.a. mit besseren Lebensbedingungen und besserem Essen und häufigeren 
Besuchsrechten für die Familie (USDOS 12.4.2022).
Inspektionen werden durch Regierungsbehörden sowie nicht-staatliche Beobachter, die der Re­
gierungspartei nahe stehen, durchgeführt, jedoch werden keine Berichte veröffentlicht (USDOS 
20.3.2023; vgl. DFAT 22.8.2019).
Den Sicherheitsbehörden werden die Nutzung von Geheimgefängnissen, willkürliche Verhaf­
tungen und Folter vorgeworfen (FH 2023). Es gibt Vorwürfe, dass in einigen Fällen, in welchen 
festgenommene Personen in der Haft aufgrund von Folter umgekommen sind, dies als „ Selbst­
mord“ veröffentlicht wurde. Auch Vorwürfe bezüglich Korruption wurden gegen einige Beamte 
in fast allen Gefängnissenim Land erhoben (ODHIKAR 30.1.2023).
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