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Polizei ist einer der Gründe für die fehlende Strafverfolgung von Vergewaltigungen (ODHI­
KAR30.1.2023). Außerdem wird Vergewaltigung in der Ehe nicht als Verbrechen geahndet (ÖB 
New Delhi 11.2022). Es gibt zahlreiche Berichte über sexuelle Gewalt, die ungestraft bleibt 
(USDOS 20.3.2023).
Nach breiten Protesten und dem Einsatz von Frauenrechtlerinnen hat das Kabinett einen Ent­
wurf zur Änderung von Abschnitt 155(4) des Beweisgesetzes gebilligt, mit dem Aspekte gestri­
chen werden, die es der Verteidigung erlaubten, den Charakter von Frauen zu verunglimpfen, 
wenn diese Strafanzeige wegen sexueller Gewalt erstatten (HRW 12.1.2023). Außerdem wur­
de ebenfalls als Reaktion auf breite Proteste im Jahr 2020 die Möglichkeit der Todesstrafe für 
Vergewaltigung eingeführt (FH 2023). Die Verurteilung der Täter von Vergewaltigungen bleibt 
allerdings nach wie vor gering. Studien zeigen auf, dass 88 Prozent der befragten Vergewaltiger 
im ländlichen Raum und 95 Prozent der in den Städten lebenden Vergewaltiger keine rechtlichen 
Konsequenzen drohen (ÖB New Delhi 11.2022).
Häusliche Gewalt gegen Frauen dürfte weit verbreitet sein (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 
11.2022). U.a. aufgrund der gesellschaftlichen Stigmatisierung gibt es aber kaum offizielle An­
gaben dazu (ÖB New Delhi 11.2022). Freedom House schätzt, dass bis zu 70 Prozent der 
verheirateten Frauen von ihrem Partner misshandelt werden, diese Vorfälle aber nur selten 
melden (FH 2023). Grundsätzlich verbietet das Gesetz die Ausübung von häuslicher Gewalt 
(HRW 12.1.2023). Der Domestic Violence (Prevention and Protection) Act (2010) stellt sie un­
ter Strafe. Im Rahmen des Gesetzes können Schutzanordnungen erlassen werden, die bei 
Verstößen mit Strafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren Gefängnis geahndet werden. 
Human Rights Watch warf dem Gesetz vor, in der Praxis nicht wirksam zu sein (DFAT 11.2022). 
Frauen in Bangladesch haben nach wie vor kaum Möglichkeiten, bei häuslicher Gewalt vor 
Gericht zu gehen (HRW 12.1.2023). Sie erhalten wenig Hilfe von staatlichen Unterkünften oder 
Unterstützungsprogrammen (FH 2023). Es gibt zwar staatliche Dienste und Schutzhäuser für 
Opfer häuslicher Gewalt (DFAT 11.2022; vgl. FH 2023).  Diese sind jedoch nicht ausreichend 
um die große Zahl von Frauen zu versorgen, die Gewalt erfahren. Auch Polizeidienste sind nicht 
ausreichend, um Gewaltopfer zu schützen. Zusätzlich hindern auch kulturelle Normen Frau­
en daran, Hilfe oder Sicherheit zu suchen, selbst wenn diese verfügbar wäre (DFAT 11.2022). 
Die rechtliche Benachteiligung von Frauen in den Personenstandsgesetzen in Bezug auf eine 
Scheidung (FH 2023; vgl. AA 23.8.2022), lässt außerdem Frauen im Falle einer Trennung häufig 
mittel- und obdachlos zurück (AA 23.8.2022).
Das Verschenken oder Annehmen von Mitgift ist eine Straftat, aber es kommt immer noch 
vor, dass sie unter Zwang verlangt wird (FH 2023). Eine lokale Menschenrechtsorganisation 
registrierte 154 Vorfälle von Gewalt gegen Frauen im Zusammenhang mit der Mitgift von Ja­
nuar bis Dezember 2022, wobei 79 Frauen aufgrund von Mitgiftstreitigkeiten getötet wurden 
(ASK 3.1.2023). Auch wenn interreligiöse Ehen in urbanen Gebieten mittlerweile häufiger ge­
schlossen werden, müssen Ehepartner verschiedener Konfessionen in ländlichen Regionen 
immer noch häufig mit familiärem Druck bis hin zur Anwendung physischer Gewalt von Fami­
lienmitgliedern oder der Dorfgemeinschaft rechnen. In ländlichen Gebieten kann es mitunter 
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zur öffentlichen Auspeitschung von „ unmoralischen“ Frauen kommen, manchmal aufgrund ei­
ner Fatwa, eines Rechtsgutachtens eines lokalen religiösen Führers. Oft müssen Frauen auf 
die Ausübung ihnen zustehender Rechte verzichten, da sie sonst mit sozialer Stigmatisierung 
zu rechnen haben, dies insbesondere in Fällen von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung oder 
Mitgiftstreitigkeiten (ÖB New Delhi 11.2022).
Obwohl sie weniger häufig vorkommen als in der Vergangenheit, sind Säureangriffe auf Frauen 
im Namen der „ Familienehre“ nach wie vor ein Problem. Auch Männer sind von Gewalt im 
Zusammenhang mit der „ Ehre“ betroffen. Die meisten Säureangriffe stehen Berichten zufolge 
im Zusammenhang mit Ehe-, Familien-, Land-, Eigentums- oder Geldstreitigkeiten oder mit der 
Weigerung einer Frau, einen Heiratsantrag anzunehmen (DFAT 11.2022). Die Regierung hat 
mit dem „Acid Crime Prevention Act“ und dem „Acid Control Act“ spezielle Gesetze erlassen, 
um dagegen vorzugehen. In den extra eingerichteten Speedy-Tribunalen ist eine Freilassung 
auf Kaution nicht gestattet. In schweren Fällen kann die Todesstrafe verhängt werden. Nach 
Angaben der Acid Survivor Foundation (ASF) sind diese Gerichte allerdings ineffektiv und die 
Verurteilungsrate ist gering (ÖB New Delhi 11.2022). Laut der ASF wurden im Jahr 2022 bei 17 
Säureangriffen 27 Menschen verletzt. Sechzehn von ihnen sind Frauen (Prothom Alo 24.2.2023). 
Die Zahl der Säureattacken ging in den letzten Jahren um ca. 90 Prozent zurück (ÖB New Delhi 
11.2022).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20780
27/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 
11.5.2023
■ AI – Amnesty International (27.3.2023): Bangladesh 2022, https://www.ecoi.net/en/document/208
9426.html, Zugriff 11.5.2023
■ ASK – Ain o Salish Kendra (3.1.2023): Violence Against Women – Dowry (Jan-Dec 2022), https:
//www.askbd.org/ask/2023/01/03/violence-against-women-dowry-jan-dec-2022/ , Zugriff 11.5.2023
■ DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information 
Report Bangladesh, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-banglad
esh.pdf, Zugriff 12.6.2023
■ FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/do
cument/2088488.html, Zugriff 11.5.2023
■ HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/e
n/document/2085390.html, Zugriff 11.5.2023
■ ÖB New Delhi – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu 
Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/document/2090012.html, Zugriff 11.5.2023
■ ODHIKAR (30.1.2023): Annual Human Rights Report 2022, Bangladesh, https://www.icnl.org/wp-c
ontent/uploads/AHRR-2022_English_30.01.2023.pdf, Zugriff 11.5.2023
■ Prothom Alo (24.2.2023): Acid violence on the rise, authorities pay no heed, https://en.prothomalo.
com/bangladesh/7ms4ikztdh, Zugriff 11.5.2023
■ USAID – United States Agency for International Development [USA] (5.4.2023): Gender Equality 
and Women’s Empowerment, https://www.usaid.gov/bangladesh/gender-equality-and-womens-e
mpowerment, Zugriff 11.5.2023
■ USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human 
Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2089131.html, Zugriff 11.5.2023
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18.2 Kinder
Letzte Änderung 2023-06-13 13:53
Durch die Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention im August 1990 hat sich Bangladesch 
verpflichtet, die Rechte der Kinder in Bangladesch zu achten, zu verteidigen und zu fördern (Hu­
manium o.D.; vgl. WV 2.2.2023). Zur Erfüllung dieser Verpflichtung dienen zahlreiche Gesetze, 
eine Reihe von nationalen Maßnahmen und verschiedene Entwicklungsprogramme, welche 
über Ministerien des sozialen Sektors durchgeführt werden (UNICEF 3.2023). Doch werden ei­
ner großen Zahl von Kindern aufgrund mangelhafter Gesundheits-, Ernährungs-, Bildungs- und 
sozialer Bedingungen die grundlegenden Kinderrechte vorenthalten (WV 2.2.2023; vgl. Huma­
nium o.D.) und die bestehenden nationalen Gesetze und politischen Maßnahmen in Bezug auf 
die Rechte und den Schutz von Kindern weisen zahlreiche Lücken auf (WV 2.2.2023).
Die Unterernährungsrate bei Kindern ist in Bangladesch hoch (Humanium o.D.). Über 30 Prozent 
der Kinder unter fünf Jahre sind von einer chronischen Unterernährung betroffen (WFP 5.2023). 
Hinzu kommen die extremen Umweltbedingungen (Überschwemmungen, Naturkatastrophen, 
etc.), welche die Versorgung der Betroffenen mit ausreichend Nahrungsmitteln beeinträchtigen. 
Der Zugang zu trinkbarem Wasser ist eingeschränkt, und auch sanitäre Anlagen sind unzurei­
chend. Impfungen werden bei der großen Mehrheit der Kinder zwischen ein und zwei Jahren 
durchgeführt (Humanium o.D.).
Der Erwerb von Schulbildung ist bis zur achten Klasse kostenlos und verpflichtend (USDOS 
20.3.2023; vgl. Humanium o.D.). Die Schulabschlussquoten lagen 2021 bei knapp 80 Prozent 
für die Grundschule, 65 Prozent für die Sekundarunterstufe und rund 20 Prozent für die Sekun­
daroberstufe (UNICEF 3.2023). Die Kosten für Lehrer, Bücher und Uniformen sind allerdings 
trotz des kostenlosen Unterrichts für viele Familien unerschwinglich. Die Regierung verteilte 
Hunderte von Millionen kostenloser Schulbücher, um den Zugang zu Bildung zu verbessern. Die 
Schulbesuchsrate in der Grundschule ist zwischen Buben und Mädchen relativ gleich, doch sinkt 
die Abschlussquote bei Mädchen in der Sekundarstufe stärker und mehr Buben als Mädchen 
schließen diese ab.  Um die Zahl der Früh- und Zwangsehen zu verringern, bietet die Regie­
rung Stipendien für die Schulkosten von Mädchen an, die über die Pflichtschulzeit hinausgehen 
(USDOS 20.3.2023). Viele Kinder in abgelegenen Gebieten haben keinen Zugang zu Schulen 
oder zu Unterricht in ihren indigenen Sprachen (DFAT 30.11.2022).
Für die Ausstellung eines Personalausweises oder Reisepasses ist eine Geburtsregistrierung 
erforderlich. Jede in Bangladesch geborene Person ist gemäß dem Staatsbürgerschaftsgesetz 
von 1951 von Geburt an Bürger des Landes. Diese Bestimmung wird Rohingya-Kinder nicht 
gewährt(USDOS 20.3.2023) Mehr als die Hälfte der Rohingya Flüchtlinge aus Myanmar in 
Bangladesch sind Kinder (STC 3.2023) [Anm.: Zur Lage der Rohingya Kinder siehe Kapitel 
Flüchtlinge und IDPs - Rohingya].
Gewalt gegen Kinder ist weit verbreitet (ÖB 11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Sie lässt sich auf 
kulturelle Normen und traditionelle Praktiken sowie Geschlechternormen und -ungleichheit zu­
rückzuführen. Dazu gehören auch familiäre und gemeinschaftliche „ Ehrenkodizes“ und Justiz­
mechanismen (WV 2.2.2023). So werden Kinder inhaftiert, gelegentlich zusammen mit ihren 
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Müttern, obwohl Gesetze und Gerichtsentscheidungen dies untersagen (USDOS20.3.2023). 
Kinder sind auch zu Hause, in der Gemeinde, in der Schule, in Heimen und am Arbeitsplatz 
von Missbrauch gefährdet. Das Gesetz verbietet Kindesmissbrauch und -vernachlässigung mit 
einer Strafe von bis zu fünf Jahren. Doch wird das Gesetz nicht vollständig umgesetzt, und 
wie bei anderen Fällen, sind Straffälle gegen Minderjährige oft jahrelang imJustizsystem an­
hängig. Zur Hilfe für Kinder, die von Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung betroffen sind, hat 
der Staat die  „ Child Helpline-1098“ eingerichtet, einen landesweit erreichbaren, kostenlosen 
Telefondienst. Er erhält im Durchschnitt etwa 80.000 Anrufe pro Jahr und bietet Dienstleistungen 
wie Rettung, Weiterleitung und Beratung an (USDOS 20.3.2023).
Die Arbeit von Minderjährigen, z. B. in Textilfabriken oder auf Baustellen und in Teegärten, ist 
nach wie vor weit verbreitet (AA 23.8.2022). Opfer von Menschenhandel haben neben sexueller 
Ausbeutung auch Sklavenarbeit und unbezahlte Hausarbeit (oft in Verbindung mit sexuellem 
Missbrauch) zu erleiden (ÖB 11.2022). 
Die Strafe für eine Verurteilung wegen sexueller Ausbeutung von Kindern beträgt zehn Jahre 
bis zu lebenslanger Haft. Kinderpornographie und der Verkauf oder die Verbreitung von derarti­
gem Material sind verboten (USDOS 20.3.2023). Der „ Supression of Violence against Women 
and Children Act 2000“ ahndet Vergewaltigung von Frauen und Kindern, die zum Tode oder 
schweren Verletzungen führen, mit Todesstrafe oder lebenslanger Haft. Im Jahr 2020 wurde die 
Todesstrafe auf Vergewaltigung ohne Todesfolge bzw. schwere Verletzungen ausgedehnt. Ein 
Problem ist allerdings die niedrige Verurteilungsrate. Es wird angenommen, dass zahlreiche Op­
fer aufgrund der gesellschaftlichen Stigmatisierung nicht den Weg zu den staatlichen Behörden 
finden. Sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungsfälle werden in Südasien immer noch totge­
schwiegen und selten der Polizei gemeldet. Um diesem Problem zu begegnen, ermöglicht der 
„ Women and Children Repression Prevention Act“ seit 2000 nicht-öffentliche Gerichtsverfahren 
„ in camera“, Nichtveröffentlichung der Identität und finanzielle Kompensation des Opfers. Doch 
spielt nicht nur das beschämende Gefühl eine Rolle, sondern auch das fehlende Vertrauen in 
die Polizei (ÖB 11.2022).
Das gesetzlich festgelegte Heiratsalter in Bangladesch beträgt für Frauen 18, für Männer 21 
Jahre. Das Gesetz enthält eine Bestimmung für Eheschließungen von Frauen und Männern 
in jedem Lebensalter unter „ besonderen Umständen“ (USDOS 20.3.2023). Bangladesch hat 
nach wie vor eine der höchsten Kindereheraten der Welt (HRW 12.1.2023). Der Prozentsatz 
der minderjährig verheirateten Mädchen liegt bei über 40 Prozent (CARE o.D; vgl. UNICEF 
7.3.2023). Zahlreiche NGOs stellen Zusammenhänge zwischen den verlängerten Schulschlie­
ßungen aufgrund der COVID-Pandemie und einem erhöhten Risiko von Schulabbrüchen und 
Kinderheirat her. Die Regierung und NGOs klären Eltern in Workshops und Veranstaltungen 
über die Wichtigkeit der Erreichung des 18. Lebensjahres ihrer Töchter vor der Eheschließung 
auf (USDOS 20.3.2023).
Immer wieder kommt es auch zu Entführungen - vor allem von Mädchen - die mit Zwangskonver­
tierung, Vergewaltigung und anderen Formen des Missbrauchs einhergehen. In weiterer Folge 
werden die Opfer meist auch gezwungen, die Täter zu heiraten. Statistiken über Zwangsehen 
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und Zwangskonvertierungen sind nicht vorhanden. In die Gruppe der verletzlichsten Personen 
fallen insbesondere Mädchen und minderjährige Frauen (ÖB 11.2022).  
Schätzungsweise gibt es 1,5 Millionen Straßenkinder (USDOS 20.3.2023). Sie leben unter 
tristen Bedingungen in Elendsvierteln und/oder behelfsmäßigen Unterkünften und sind anfällig 
für Missbrauch und Ausbeutung (APON o.D.; vgl. ÖB 11.2022). Für die Verbesserung ihrer 
Lebensqualität und den Zugang zu Bildung, Gesundheitsfürsorge, Unterkunft und sicheren 
Beschäftigungsmöglichkeiten setzt sich die Regierung mithilfe verschiedener Organisationen ein 
(USDOS 20.3.2023).  Seit Januar 2017 betreibt die APON Foundation eine Unterkunft mit dem 
Namen „Thikana Shelter“ für Straßenkinder in Dhaka City. Die Hauptaktivitäten des Projekts sind 
die Rettung von Kindern von den Straßen und Busbahnhöfen Dhakas, ihre Wiedereingliederung 
in Familien, die Überweisung an ein ständiges Heim für langfristige Dienste usw. Von Januar 
2017 bis Dezember 2020 wurden etwa 1000 Kinder aus prekären Straßenverhältnissen gerettet 
(APON o.D). Es gibt staatliche Waisenhäuser (AA 23.8.2022).  Bis zu 150 Kinder ohne elterliche 
Fürsorge finden in 15 SOS-Familien mit speziell geschulten SOS-Müttern ein Zuhause. In der 
SOS-Hermann-Gmeiner-Schule werden bis zu 1.120 Kinder aus dem SOS-Kinderdorf und der 
umliegenden Gemeinde in der Primär- und Sekundarstufe unterrichtet (SOS o.D.).
Quellen:
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.n
et/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absc
hiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.
08.2022.pdf, Zugriff 19.5.2023
■ APON - Alor Pothe Nobojatray (o.D.): Transitional Shelter for Street Children, http://www.aponfoun
dation.org/shelter-program.html, Zugriff 19.5.2023
■ CARE - Cooperative for Assistance and Relief Everywhere (o.D.): Kinderehe & Kinderheirat, https:
//www.care.de/schwerpunkte/geschlechtergerechtigkeit/kinderehe/, Zugriff 19.5.2023
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information 
Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-banglad
esh.pdf, Zugriff 19.5.2023
■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/d
e/dokument/2085390.html, Zugriff 19.5.2023
■ Humanium - Humanium (o.D.): Children of Bangladesh, https://www.humanium.org/en/bangladesh/, 
Zugriff 19.5.2023
■ ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx , Zugriff 
19.5.2023
■ SOS – SOS Kinderdorf (o.D.): SOS-Kinderdorf Dhaka, https://www.sos-kinderdorf.at/so-hilft-sos/w
o-wir-helfen/asien/bangladesch/dhaka, Zugriff 2.5.2023
■ STC – Save the Children (3.2023): Rohingya brauchen dringend Hilfe!, https://www.savethechildre
n.de/unterstuetzen/nothilfe/spenden-rohingya/, Zugriff 2.5.2023
■ UNICEF - United Nations Children’s Fund (7.3.2023): Kinderehen weltweit: Die wichtigsten Fragen 
und Antworten, https://www.unicef.de/informieren/aktuelles/blog/-/kinderehen-weltweit-fragen-und
-antworten/274028, Zugriff 19.5.2023
■ UNICEF - United Nations Children’s Fund (3.2023): Survey on Children’s Education in Bangladesh 
2021, https://www.unicef.org/bangladesh/media/7791/file/Survey%20on%20Children's%20Educati
on%20in%20Bangladesh%202021.pdf.pdf, Zugriff 19.5.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 19.5.2023
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■ WFP - World Food Programme (5.2023): Hungermap live, Bangladesh, https://hungermap.wfp.org/, 
Zugriff 19.5.2023
■ WV - World Vision (2.2.2023): Ending Violence against Children: Sexual, Corporal and Psychological 
violence Policy Brief, https://www.wvi.org/sites/default/files/2023-02/Policy%20Brief-%20Sexual%2
C%20Corporal%20and%20Psychological%20violence%20copy.pdf, Zugriff 19.5.2023
18.3 LGBTQ+
Letzte Änderung 2023-06-13 13:59
In der durch islamisch-patriarchalische Traditionen geprägten Gesellschaft Bangladeschs 
sind LGBTQ+ diskreditiert (AA 23.8.2022) und Homosexualität ein Tabuthema (AA 23.8.2022; 
vgl. DFAT 30.11.2022). Weibliche Homosexualität ist ein absolutes „ Nicht-Thema“ (AA 23.8.2022; 
vgl. DFAT 30.11.2022). Homosexuelle Handlungen stehen gemäß § 377 Strafgesetzbuch unter 
Strafe (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022, HRW 12.1.2023). Die Strafen dafür reichen von 
10 Jahren bis lebenslänglich (HRW 12.1.2023; vgl. ILGA 12.2020). Die Anwendung des § 377 
Strafgesetzbuch wird angedroht, um Homosexuelle zu erpressen, regierungskritische Mei­
nungsäußerungen zu verhindern oder die Anpassung an heterosexuelle Normen zu erzwingen 
(AA 23.8.2022). So berichten Mitglieder der LGBTI+-Gemeinschaft, dass die Polizei das Gesetz 
benutzt, um sie - oder aber auch Personen, die unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung 
als LGBTQ+ wahrgenommen werden - zu schikanieren (USDOS 20.3.2023). Die strafrechtli­
che Durchsetzung des Verbots gelangt tatsächlich allerdings nur selten zur Anwendung (FH 
10.3.2023; vgl. AA 23.8.2022, DFAT 30.11.2022). Vermutlich weil die LGBTQ+-Gemeinschaft 
verborgen agiert (DFAT 30.11.2022).
Traditionell tendiert die Bevölkerung zu einer gemäßigten Ausübung des Islam, die Sexualmoral 
ist allerdings konservativ. Homosexualität ist absolut verpönt und wird von den Betroffenen nicht 
offen gelebt (ÖB  New Delhi 11.2022). Fast alle LGBTQ+-Personen in Bangladesch halten ihre 
sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität geheim. Die sozialen und kulturellen Möglich­
keiten für LGBTQ+-Personen in Bangladesch sind stark eingeschränkt, weshalb viele LGBTQ+-
Personen ins Ausland fliehen. Diejenigen, die bleiben, verwenden aufgrund kultureller Tabus, 
die offene Diskussionen über LGBTQ+-Themen untersagen, eine eigene Slang-Sprache(DFAT 
30.11.2022). Wo Homosexuelle als solche erkannt werden, haben sie mit gesellschaftlicher Dis­
kriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zu Mord (insbesondere vor dem 
Hintergrund steigender Islamisierung) zu rechnen (ÖB New Delhi 11.2022).Schwule Männer und 
Lesben stehen unter starkem familiären und sozialen Druck, heterosexuelle Ehen einzugehen 
(DFAT 30.11.2022). Aktivisten berichten, dass sogenannte Konversionstherapien weit verbreitet 
sind. Laut Aussagen lesbischer Frauen und schwuler Männer wurden sie z.B. von ihren Eltern in 
Drogenrehabilitationszentren oder zu Beruhigungsmitteln gezwungen. Die Regierung verurteilt 
diese Praktiken nicht (USDOS 20.3.2023).    
LGBTQ+-Personen werden regelmäßig angegriffen (FH 10.3.2023; vgl. AA 23.8.2022). Lesben, 
Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen sowie ihre Fürsprecher sehen sich Gewalt 
und Drohungen ausgesetzt, ohne angemessenen Schutz durch die Polizei (HRW  12.1.2023). 
Drohbotschaften erfolgen z.B. auch per Telefon, SMS und über soziale Medien  (USDOS 
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20.3.2023). Derartige Drohungen gehen auch von religiöse Extremisten aus.  Homophobe Hass­
reden sind in den sozialen Medien verbreitet (DFAT 30.11.2022). Druck und Einschüchterung 
durch islamistische Gruppen schränken auch Aktivitäten von NGOs zu einigen Themen wie 
LGBTI Rechte ein (FH 10.3.2023). Es gibt nur sehr wenige LGBTQI+-Organisationen, insbe­
sondere für Lesben (USDOS 20.3.2023).  
Eine besondere Rolle kommt dem „ dritten Geschlecht“ zu, den sogenannten Hijras, nämlich 
Eunuchen, Transsexuellen und Intersexuellen (AA 23.8.2022). Mitglieder der Hirja Commuinity 
identifizieren sich weder als männlich noch als weiblich und sind als eigene Geschlechtsidentität 
in Bangladesch klassifiziert (FH 10.3.2023). Aus der Perspektive des indischen Subkontinents 
sind Hijras keine Transgender, sondern Cisgender (Syed, R. o.D.). Der Begriff „ Hijra“ ist somit 
nicht gleichbedeutend mit dem Begriff „Transgender“. Es ist möglich, eine Transgender-Frau zu 
sein, die nicht Teil der Hijra-Kultur oder Gemeinschaft ist (DFAT 30.11.2022). Einige Transgender-
Frauen im Land identifizieren sich als Hijra, weil sie sich der Hijra-Subkultur verbunden fühlen 
oder mehr sozialen Schutz wünschen. Einige konservative Geistliche verurteilen die Transgen­
der-Gemeinschaft, aber unterscheiden sie deutlich von der Hijra-Identität, wobei letztere für sie 
tolerierbar ist, während ersteres inakzeptabel bleibt (USDOS 20.3.2023).
Hijras sind aufgrund einer langen Tradition auf dem indischen Subkontinent im Bewusstsein 
der Gesellschaft präsent und quasi etabliert. Dieser Umstand schützt sie jedoch nicht vor Über­
griffen und gesellschaftlicher Diskriminierung (AA 23.8.2022). Für Transgender-Personen sind 
einige rechtliche Anerkennungen vorhanden, jedoch werden sie in der Praxis stark diskrimi­
niert (FH 10.3.2023). So anerkennt die Regierung Hijras als drittes Geschlecht, allerdings bleibt 
es in der Praxis für diese schwierig, Zugang zu medizinischer Versorgung und anderen staat­
lichen Dienstleistungen zu erhalten, ein Problem, das sich während der Covid-19-Pandemie 
weiter verschärfte (ÖB New Delhi 11.2022). Laut Transgender Aktivisten führt die Regierung in 
einigen Fällen Genitaluntersuchungen bei Hijra durch, bevor sie ihnen Zugang zu Dienstleis­
tungen gewährt (USDOS 20.3.2023). Auch wenn sie eine akzeptierte Rolle in der Gesellschaft 
Bangladeschs innehaben und viele Hijras in organisierten Gemeinschaften leben, die sich seit 
Generationen erhalten haben, bleiben sie trotzdem marginalisiert (DFAT 30.11.2022). Die Akzep­
tanz von Hijras innerhalb der Familie ist im Allgemeinen gering, und sie haben keine Erbrechte 
gemäß den Bestimmungen der Scharia (DFAT  30.11.2022).
Pässe und Ausweisdokumente, einschließlich Wählerregistrierungsformularen, enthalten die 
Möglichkeit, „ X“ oder „ Hijra“ als drittes Geschlecht auszuwählen. Die nationale Volkszählung, 
die im Laufe des Jahres durchgeführt wurde, enthielt eine Kategorie für das „ dritte Geschlecht“. 
Obwohl die Regierung einige Fortschritte bei der Förderung der sozialen Akzeptanz von Hijra-
Personen gemacht hat, unternimmt sie nur begrenzte Anstrengungen, um die Rechte anderer 
in der LGBTQI+-Gemeinschaft zu fördern, und bietet für diese keine rechtliche Anerkennung an 
(USDOS 20.3.2023).
Die gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, wie auch von LGBTQ+-Personen, schränkt die 
Beteiligung an der Politik in der Praxis ein(FH 10.3.2023). 2019 wurde erstmals eine Vertreterin 
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der Hijras ins Parlament gewählt (AA 23.8.2022). Die Stadt Trilochanpur wählte Ende 2021 einen 
Bürgermeister aus der Hijra-Community (FH 10.3.2023). 
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20780
27/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 
12.5.2023
■ DFAT - Australian Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country 
Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-rep
ort-bangladesh.pdf, Zugriff 12.5.2023
■ FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net
/en/document/2088488.html, Zugriff 12.5.2023
■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/d
e/dokument/2085390.html, Zugriff 12.5.2023
■ ILGA – International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association(12.2020): State-Spon­
sored Homophobia; Global Legislation Overview Update 2020 (Autor: Mendos, Lucas Ramon) 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2044751/ILGA_World_State_Sponsored_Homophobia_report_gl
obal_legislation_overview_update_December_2020.pdf, Zugriff 22.5.2023
■ ÖB New Delhi – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu 
Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/document/2090012.html, Zugriff 12.5.2023
■ Syed, Renate (o.D.): „ Nicht Mann, nicht Frau“ Hijras: Indiens drittes Geschlecht, https://www.renate
-syed.de/nicht-mann-nicht-frau , Zugriff am 22.5.2023
■ USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human 
Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2089131.html, Zugriff 12.5.2023
19 Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2023-06-13 14:04
Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, sich im gesamten Staatsgebiet frei zu be­
wegen, sich an jedem beliebigen Ort in Bangladesch aufzuhalten und niederzulassen sowie 
das Land zu verlassen bzw. wieder zurückzukehren (DFAT 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, 
FH 10.3.2023). Ausnahmen bestehen jedoch für folgende sensible Gebiete: die Chittagong 
Hill Tracts (CHT), die Rohingya-Flüchtlingslager in Cox’s Bazar (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 
23.8.2023, FH 10.3.2023) und die Insel Bhasan Char im Golf von Bengalen (USDOS 20.3.2023).
Die CHT-Distrikte sind ein stark militarisiertes Gebiet und der Zugang zu großen Teilen ist 
eingeschränkt. Militärische Kontrollpunkte verhindern die freie Bewegung selbst für die lokale 
Bevölkerung (DFAT 30.11.2022). Hinsichtlich der Wahl der Ausbildung oder des Arbeitsplatzes 
gibt es nur wenige gesetzliche Beschränkungen (FH 10.3.2023). Faktisch migriert jährlich eine 
große Zahl von Menschen vom Land in die Großstädte wie Dhaka und Chittagong. Es han­
delt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und 
teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu fin­
den. Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen 
Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen 
(AA 23.8.2022). Das DFAT geht davon aus, dass Frauen ohne Zugang zu Familie oder anderen 
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Unterstützungsnetzwerken mehr Schwierigkeiten bei der Umsiedlung haben als Männer, ins­
besondere wenn sie arm oder alleinstehend sind oder geschlechtsspezifische Gewalt erlitten 
haben (DFAT 30.11.2022). 
Frauen brauchen keine Erlaubnis ihrer Väter oder Ehemänner, um zu reisen. Minderjährige über 
zwölf Jahren brauchen keinen gesetzlichen Vertreter, um einen Pass zu beantragen. Sie dürfen 
auch alleine reisen, bedürfen dazu aber eines speziellen, von einem Elternteil unterschriebenen 
Formulars. Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen 
allerdings oft nur Reisepässe ausgestellt, die für wenige Monate gültig sind. Ein Ausreisever­
bot besteht für Personen, welche verdächtigt werden, an den Kriegsverbrechen während des 
Unabhängigkeitskrieges 1971 beteiligt gewesen zu sein (ÖB New Delhi 11.2022).
Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es nicht (ÖB New Delhi 
11.2022; vgl. AA 23.8.2022).
Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglich­
keiten kaum vorhanden sein (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. UKHO 3.2022). Indiz dafür ist auch 
die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien (ÖB New Delhi 11.2022). 
Dasselbe gilt im Falle von Verfolgung und/oder ernsthaftem Schaden durch den Staat (UKHO 
3.2022). Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen 
Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokaler politischer motivierter Verfolgung 
(ÖB New Delhi 11.2022) sowie bei Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure das Ausweichen in 
andere Landesteile eine plausible Alternative sein. Für Atheisten bzw. Personen, die beschul­
digt wurden, „ die religiösen Gefühle verletzt“ zu haben, ist eine Ausweichmöglichkeit in der 
Einschätzung des britischen Innenministerium allerdings wiederum unwahrscheinlich (UKHO 
3.2022).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt – Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi
.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_ab
schiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_2
3.08.2022.pdf, Zugriff 25.4.2023
■ DFAT - Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): 
Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-informa
tion-report-bangladesh.pdf, Zugriff 28.4.2023
■ FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom House: Freedom in the World 2023 - Bangladesh, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2088488.html, Zugriff 25.4.2023
■ ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx , Zugriff 
25.4.2023
■ UKHO - UK Home Office [Vereinigtes Königreich] (3.2022): Country Policy and Information Note 
Bangladesh: Religious minorities and atheists, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070685/BGD_CPI
N_Religious_minorities_and_atheists.pdf, Zugriff 28.4.2023
■ USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights 
Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 2.5.2023
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20 IDPs und Flüchtlinge
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20.1 Rohingya
Letzte Änderung 2024-08-16 15:33
Bevölkerung
Die Rohingya sind eine ethnische Gruppe aus dem Norden Myanmars (DFAT 30.11.2022). In 
Bangladesch halten sich in etwa eine Million Menschen dieser Volksgruppe auf, die in mehreren 
Flüchtlingswellen seit den 90er-Jahren aus der Provinz Rakhine in Myanmar flohen (ÖB New 
Delhi 11.2022; vgl. FH 10.3.2023). In Myanmar gelten die, einen im Südosten Bangladeschs ge­
bräuchlichen bengalischen Dialekt sprechenden, muslimischen Rohingya als „ Bengalen“. 1982 
entzog Myanmar ihnen die seit der Unabhängigkeit informell bestehende Staatsbürgerschaft ( 
ÖB New Delhi 11.2022).
Die jüngste Flüchtlingswelle geht auf 2017 zurück (FH 10.3.2023). Nach massiver und sys­
tematischer Gewalt der myanmarischen Sicherheitskräfte gegen die Rohingya im August 
2017 nahm Bangladesch 700.000 weitere geflohene Rohingya auf (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 
30.11.2022). Sie gesellten sich zu den bereits ansässigen etwa 300.000 Rohingya-Flüchtlingen 
und leben nun in 33 Flüchtlingslagern (DFAT 30.11.2022) im süd-östlichen Distrikt Cox’s Bazar 
an der Grenze zu Myanmar (AA 23.8.2022). Insgesamt wird die Zahl der Rohingya Flücht­
linge in den Lagern auf derzeit um die 930.000 geschätzt (IOM 16.5.2023). Es ist damit das 
weltweit größte Flüchtlingslager (ACAPS 12.5.2023; vgl. AA 23.8.2022). Die große Mehrheit 
hat keinen offiziellen Flüchtlingsstatus (FH 10.3.2023), nur ein kleiner Teil der Flüchtlinge aus 
den 90-er Jahren ist offiziell registriert (AA 23.8.2022). Es sind dies um die 33.000 registrierte 
Rohingya-Flüchtlinge, die in den zwei offiziellen Flüchtlingslagern Kutupalong und Nqayapara 
leben (ÖB New Delhi 11.2022) [Anmerkung: für eine Landkarte mit den Flüchtlingslagern und 
Belegungszahlen laut Regierung und UNHCR siehe UNHCR 30.4.2023].
Die meisten der Flüchtlinge aus den 90er leben seit Jahrzehnten ohne formelle Registrierung 
über das Land verteilt (AA 23.8.2022). So lebeten vor der Flüchtlingswelle 2017 mindestens 
200.000 in den Dörfern und Städten um Cox’s Bazar, denen die Regierung - u. a. mangels 
Beitritt zur Genfer Flüchtlingskonvention - kein Asyl gewährt und die daher als illegale Wirt­
schaftsflüchtlinge gelten (ÖB New Delhi 11.2022). Die Rohingya sind kaum von einheimischen 
Bangladeschern zu unterscheiden. Oft sind sie in der Lage, sich in die lokale Gemeinschaft und 
Wirtschaft zu integrieren. Es gibt einige sprachliche und kulturelle Unterschiede, aber Rohingya 
schwächen diese ab, z. B. um eine informelle Beschäftigung zu erhalten. Manchmal verschwin­
den die kulturellen oder sprachlichen Unterschiede im Laufe der Zeit. Einige Rohingya sind 
optisch auch einigen indigenen Gruppen in Bangladesch ähnlich  (DFAT 30.11.2022).
In den Kernzonen der Flüchtlingszuströme fühlt sich die bangladeschische Bevölkerung durch 
die große Zahl an Rohingyas allerdings zunehmend bedrängt (u. a. Sinken des lokalen Lohnni­
veaus, Abholzung der Wälder), was nunmehr häufiger zu Repressalien durch die Bevölkerung 
- aber auch seitens bangladeschischer offizieller Stellen - führt und das allgemeine soziale 
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