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ihnen etwa 6.000 Menschen versorgt (WHO 11.1.2023). Die nächste Ebene sind die Gesund­
heits- und Familienfürsorgezentren der Union, die Gesundheitsdienste für Mütter und Kinder 
sowie eine begrenzte kurative Versorgung anbieten. Auf der Upazila- und Distriktebene gibt es 
Upazila-Gesundheitskomplexe (Krankenhäuser mit 50 Betten) und Distriktkrankenhäuser (250 
Betten). Auf tertiärer Ebene bieten medizinische Hochschulen und Postgraduierten-Institute ein 
breites Spektrum an spezialisierten Dienstleistungen an (WHO 11.1.2023).  Überlebensnot­
wendige Maßnahmen können in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen 
in der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barishal durchgeführt werden (AA 
23.8.2022).
Einige teure Privatkliniken, die bei der sekundären und tertiären Versorgung (GTAI 1.7.2022) 
dominieren, bieten bessere Dienstleistungen (DFAT 30.11.2022) nach internationalem Ausstat­
tungsstand an. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten 
vorbehalten (AA 23.8.2022; vgl. ÖB 11.2022). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren In­
haber häufig im Ausland ausgebildet wurden (AA 23.8.2022). Viele Gesundheitseinrichtungen 
werden auch von Entwicklungspartnern und NGOs bereitgestellt (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 
23.8.2022, WHO-SEAJPH 2.2021).
Ende 2019 wurden 5.300 private Kliniken und Krankenhäuser mit insgesamt 91.000 Betten 
verzeichnet. Darüber hinaus gab es 2019 rund 250 staatliche Krankenhäuser mit 55.000 Betten. 
Zwar lag Bangladesch mit 0,8 Klinikbetten pro 1.000 Einwohner knapp über dem Durchschnitt 
aller LDC (Least Developed Countries)-Staaten, aber noch weit unter dem globalen Mittelwert 
von drei Betten pro 1.000 Personen (GTAI 1.7.2022; vgl. BIDA o.D.).
Außerhalb der Städte ist die medizinische Versorgung nicht gewährleistet (BMEIA 9.3.2023; vgl. 
DFAT 30.11.2022). Schätzungsweise erreichen lediglich 12 Prozent aller schweren Krankheits­
fälle  das staatliche Gesundheitssystem (ÖB 11.2022). Der Großteil der armen Landbevölkerung 
ist auf Selbsthilfe oder private Hilfsinitiativen angewiesen (ÖB 11.2022), während wohlhaben­
de Bangladescher und westliche Ausländer bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland 
vorziehen (AA 23.8.2022).
Gemäß Schätzung der WHO sind etwa 68 Prozent der gesamten Gesundheitsdienstleister 
qualifiziert und anerkannt. Im Gegensatz dazu machen unqualifizierte bzw. nicht anerkannte 
Gesundheitsdienstleister, wie z. B. traditionelle Heiler oder Verkäufer von Heilmitteln und ähn­
liche Anbieter, die verbleibenden 32 Prozent des nationalen Gesundheitspersonals aus. Laut 
WHO stehen für das gesamte Land 531.454 anerkannte Gesundheitsfachkräfte (staatliche und 
nicht-staatliche), davon 184.691 Ärzte, 276.684 medizinisch-technische Fachkräfte und 53.204 
persönliche Pflegekräfte zur Verfügung. Davon werden die Beschäftigten im staatlichen Sektor 
auf rund 137.932  und im nicht-staatlichen auf 393.522 geschätzt. Im Jahr 2020 wies Bangla­
desch eine Dichte von 9,9 Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen pro 10.000 Einwohner 
auf: eine Zahl, die weit unter dem weltweiten Durchschnitt von 48,6 liegt. Die Dichte des an­
erkannten Gesundheitspersonals (sowohl staatlich als auch nicht-staatlich) ist in städtischen 
Gebieten höher als in ländlichen Gebieten (WHO 2021b). Es sind mehr Ärzte als Kranken­
schwestern im Dienst. Mit einem Verhältnis von 1:0,6 zwischen Ärzten und Krankenschwestern 
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liegt das Land  unter dem internationalen Standard von 1:3 für die Krankenschwestern-/Heb­
ammendichte(WHO 11.1.2023).
Die Qualität der Gesundheitsversorgung ist im Allgemeinen dürftig  (DFAT 30.11.2022; vgl. 
USDOS 20.3.2023). Sie entspricht nicht den europäischen Standards (BMEIA 9.3.2023; vgl. 
AA 4.5.2023). Zu den Problemen, die den Zugang zur Gesundheitsversorgung beeinträchtigen, 
zählen u. a. die geringe Personalausstattung, fehlende finanzielle Mittel, Korruption, fehlende 
Einrichtungen, hohe Kosten aus eigener Tasche und ein hohes Maß an Armut (DFAT 30.11.2022). 
Die medizinische Versorgung im Lande ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch 
problematisch (AA 4.5.2023).
Im Zuge der COVID-Krise hat sich das Gesundheitssystem des Landes, obwohl die Pandemie 
erst sehr spät in Bangladesch ankam und somit genügend Zeit zur Vorbereitung bestand, als 
völlig überlastet erwiesen bzw. als unfähig, mit der Pandemie umzugehen (ÖB 11.2022; vgl. 
DFAT 30.11.2022). Impfstoffe und Sauerstoff wurden von Entwicklungspartnern gespendet, aber 
waren nicht für alle Bangladescher verfügbar (DFAT 30.11.2022). Doch auch schon vor der 
Coronakrise wurden die meisten öffentlichen Krankenhäuser jenseits ihrer Kapazitätsgrenzen 
betrieben (GTAI 1.7.2022).
Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für 
den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient (AA 
23.8.2022). Die lokale Pharmaindustrie liefert 98 Prozent aller für das Land wichtigen Arzneimittel 
(WHO 11.1.2023). Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkei­
ten gewährleistet (AA 23.8.2022).  
Für Menschen mit Behinderungen, ob Kinder oder Erwachsene, gibt es wenige Dienste. Die 
Vorhandenen sind oft nicht barrierefrei. Die Einrichtungen der psychischen Gesundheit und zur 
Behandlung psychischer Erkrankungen - inklusive grundlegender psychiatrischer Medikamente 
- sind unzureichend (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Es gibt zwei spezialisierte psychia­
trische Krankenhäuser: das Pabna Mental Hospital mit 500 Betten und das National Institute 
of Mental Health mit 400 Betten. In allgemeinen Krankenhäusern, medizinischen Hochschulen 
und Universitäten befinden sich 62 stationäre psychiatrische Abteilungen mit insgesamt 195 
Betten. Es gibt 15 Betten in forensischen Abteilungen und einige Tausend Betten in stationären 
Einrichtungen wie Heimen für Mittellose, stationären Entgiftungszentren und Heimen für Men­
schen mit chronischen psychischen Erkrankungen und neurologischen Behinderungen. Gemäß 
dem Atlas der psychischen Gesundheit 2020 und dem Nationalen Strategieplan für psychische 
Gesundheit 2020-2030 gibt es im Land ambulante Einrichtungen für psychische Gesundheit. 
Die psychosozialen Dienste im Rahmen der Primärversorgung müssen WHO zufolge ausge­
baut werden. Shishu Bikash Kendras (SBKs) sind in 34 medizinischen Universitätskliniken und 
einem Bezirkskrankenhaus eingerichtet. Diese konzentrieren sich auf die umfassende Versor­
gung von Autismus und neurologischen Entwicklungsstörungen, einschließlich Einrichtungen 
für die Diagnose und Behandlung von Epilepsie, wie sie im Nationalen Strategieplan für neu­
rologische Entwicklungsstörungen vorgesehen sind. Schließlich befassen sich auch NGOs wie 
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die Shuchona Foundation in Zusammenarbeit mit den Gemeinden mit Autismus, psychischer 
Gesundheit und Behinderungen (WHO 6.9.2022).
Quellen:
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.n
et/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absc
hiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.
08.2022.pdf, Zugriff 10.5.2023
■ AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (4.5.2023): Bangladesch: 
Reise- und Sicherheitshinweise (Stand: 10.5.2023), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/l
aender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292#content_0, Zugriff 10.5.2023
■ ANN - Asia News Network (23.9.2022): How Bangladesh can achieve universal health coverage, 
https://asianews.network/how-bangladesh-can-achieve-universal-health-coverage/ , Zugriff 
10.7.2023
■ BANG - Bangladesh Labour Act [Bangladesch] (2006): Bangladescher Arbeitsgesetz, https://www.
google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwiklK2qv
rj-AhUvQ_EDHetFBqEQFnoECBIQAQ&url=https%3A%2F%2Fwww.ilo.org%2Fdyn%2Fnatlex%2
Fdocs%2FELECTRONIC%2F76402%2F110637%2FF-1265526237%2FBGD76402%2520Eng.pdf
&usg=AOvVaw1tXoeInWPf-5tkofqzMLlT, Zugriff 10.5.2023
■ BIDA- Bangladesh Investment Development Authority (o.D.): Healthcare, https://bida.gov.bd/health
care#:%7E:text=The%20Bangladesh%20healthcare%20sector%20comprises%20of%20hospitals
%2C%20clinics%2C,trials%2C%20outsourcing%2C%20telemedicine%2C%20and%20medical%20
devices%20and%20equip, Zugriff 10.5.2023
■ BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(9.3.2023): Reise & Services, Reiseinformation, Bangladesch (Volksrepublik Bangladesch) (Stand: 
10.5.2023), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/bangladesch/ , Zugriff 
10.5.2023
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information 
Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-banglad
esh.pdf, Zugriff 10.5.2023
■ GTAI - Germany Trade & Invest [Deutschland] (1.7.2022): Der Gesundheitssektor wird ausgebaut, 
https://www.gtai.de/de/trade/bangladesch/branchen/der-gesundheitssektor-wird-ausgebaut-85067
2, Zugriff 10.5.2023
■ ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx , Zugriff 
10.5.2023
■ UKHO - United Kingdom Home Office (7.2022): Country Policy and Information Note Bangladesh: 
Medical treatment and healthcare [Version 2.0], https://www.ecoi.net/en/file/local/2076101/Count
ry_Policy_and_Information_Note_Bangladesh_Medical_treatment_and_healthcare.pdf , Zugriff 
10.5.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html , Zugriff am 
10.5.2023
■ WHO - World Health Organization (11.1.2023): WHO Bangladesh Country Cooperation Strategy: 
2020–2024, https://apps.who.int/iris/rest/bitstreams/1487313/retrieve, Zugriff 10.5.2023
■ WHO - World Health Organisation (6.9.2022): Addressing mental health in Bangladesh, https://apps
.who.int/iris/rest/bitstreams/1481714/retrieve, Zugriff 10.5.2023
■ WHO - World Health Organization (2021a): Health Financing Progress Matrix assessment, Bangla­
desh 2021, Summary of findings and recommendations, https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=
&esrc=s&source=web&cd=&ved=2ahUKEwjml92poZX-AhXDVvEDHa2dD3YQFnoECAcQAQ&url=
https%3A%2F%2Fapps.who.int%2Firis%2Frest%2Fbitstreams%2F1429259%2Fretrieve&usg=AOv
Vaw09heqrJ_CE7tX_RgSl-JIN, Zugriff 10.5.2023
■ WHO - World Health Organization (2021b): Assessment of Healthcare Providers in Bangladesh 
2021, https://cdn.who.int/media/docs/default-source/searo/bangladesh/assessment-of-healthcar
e-providers-in-bangladesh-2021.pdf , Zugriff 10.5.2023
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■ WHO-SEAJPH - World Health Organization South-East Asia Journal of Public Health (2.2021): 
Maintaining essential health services during the pandemic in Bangladesh: the role of primary health 
care supported by routine health information system, https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/106
65/351493/SEAJPH2021V10S1P93-eng.pdf?sequence=1&isAllowed=y, Zugriff 10.5.2023
23 Rückkehr
Letzte Änderung 2023-06-14 15:49
Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkun­
gen (AA 23.8.2023). Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der 
Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 23.8.2023; vgl. ÖB 
New Delhi 11.2022, DFAT 30.11.2022).
Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. De­
monstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt (AA 23.8.2022). Auch dem DFAT sind keine 
Fälle bekannt, in denen Rückkehrer an den Grenzen des Landes wegen politischer Aktivitäten im 
Ausland inhaftiert wurden. Allenfalls könnte die Einreise nach Bangladesch bei Vorliegen eines 
bestimmten politischen Profils des Rückkehrers vermerkt werden (DFAT 30.11.2022). Soweit 
Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet 
waren, gilt dies auch für deren eventuelle Rückkehr. Hinweise auf eine systematische Verfolgung 
gibt es jedoch nicht. Durch den massiven neuerlichen Wahlsieg der Regierungspartei 2018 hat 
sich das repressive Klima allerdings merklich verschlechtert. In diesem Sinne wurden zahlreiche 
Oppositionelle, die sich im Ausland aufhalten, zu hohen - teilweise lebenslangen - Haftstrafen 
bzw. sogar zum Tode verurteilt. Im Zuge einer Rückkehr würden diese Strafen freilich vollstreckt 
werden. Grundsätzlich kommt es bei oppositioneller Betätigung innerhalb Bangladeschs darauf 
an, ob die lokal oder sachlich zuständigen Behörden von der Regierung oder von der Oppo­
sition kontrolliert werden. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern 
unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber. Dies gilt auch im Falle falscher 
Anzeigen bzw. sonstiger Verfolgung von Anhängern der politischen Opposition, wobei in letzter 
Zeit mit Stand November 2022 aufgrund der mangelnden Relevanz kaum mehr Berichte über 
eine politische Verfolgung der Oppositionsanhängerschaft auftauchen (ÖB New Delhi 11.2022).
Die „ International Organization for Migration“ (IOM) kennt keine Fälle, in denen eine rückge­
führte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem 
sogenannten „ General Diary“ gebeten. Nach IOM-Angaben handelt es sich dabei um ein ca. 
halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt 
und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in de­
nen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist (AA 23.8.2022). Da Bangladesch ein Land mit 
einer sehr großen Diaspora und einer ausgeprägten Abwanderungskultur ist und Zehntausende 
jedes Jahr das Land verlassen oder wieder einreisen, hat die Regierung weder die Kapazität 
noch das Interesse, jede einzelne dieser Personen zu kontrollieren oder zu überwachen (DFAT 
22.11.2022).
Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können diese nicht mit staatlicher Unterstüt­
zung rechnen (ÖB New Delhi 11.2022).
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Auch wenn „ erfolglose Rückkehrer“ von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schand­
fleck betrachtet werden (ÖB New Delhi 11.2022), sind familiäre und verwandtschaftliche Un­
terstützung andererseits für die Rückkehrer maßgeblich und dienen als Auffangnetz in einer 
kritischen Lebensphase. Rückkehrer sind aufgrund der großen Familien, enger, weitverzweigter 
Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen 
in der Regel nicht auf sich allein gestellt. IOM spricht in diesem Zusammenhang von der wichti­
gen Rolle der „ social networks of family and neighbourhoods“, denen eine wichtige inoffizielle 
Schutzfunktion zukomme (AA 23.8.2022).
Für freiwillige Rückkehrer bieten die Joint Reintegration Services (JRS) von FRONTEXRe­
integrationsunterstützung. Diese umfasst ein post-arrival-Paket im Wert von € 615, das der 
unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft im Heimatland dient und u.a. eine temporäre 
Unterkunft bis zu drei Tagen sowie unmittelbare medizinische Unterstützung beinhaltet. Sofern 
keine oder weniger Sofortleistungen in Anspruch genommen werden, wird der anteilige Be­
trag von € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt. Darüber hinaus wird im Rahmen einer 
längerfristigen Reintegrationsunterstützung ein  Post-Return Paket in der Höhe von € 2.000 
ausgegeben. Die Rückkehrwilligen erhalten Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrati­
onsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der 
Rückkehr erstellt wird. Sie umfassen unter anderem Unterstützung bei der Gründung eines 
Kleinunternehmens, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt sowie bei der Einschulung 
mitausreisender Kinder, weiters Bildungsmaßnahmen und Trainings, rechtliche & administrative 
Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, medizinische und psychosoziale Unterstüt­
zung sowie Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (BMI o.D.).
Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)
Es gibt staatliche Aufnahmeeinrichtungen/Waisenhäuser für Minderjährige. Hierbei muss eine 
finanzielle Unterstützung für die Unterbringung, Verpflegung, Schulgeld, Kleidung etc. der Ju­
gendlichen von dritter Seite bereitgestellt werden. Zuständig ist das „ Ministry of Women and 
Children Affairs“. Nach Auskunft von IOM können auch über die Organisation „ Bangladesh Na­
tional Womens Lawyers Association“ (BNWLA) Aufnahmeeinrichtungen vermittelt werden (AA 
23.8.2022) [Anmerkung: Zur allgemeinen Lage von Kindern/Minderjährigen, inkl. Hilfsprogram­
me siehe Kapitel Kinder].
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt – Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi
.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_ab
schiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_2
3.08.2022.pdf, Zugriff 24.4.2023
■ DFAT - Australian Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.11.2022): DFAT Country 
Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-rep
ort-bangladesh.pdf, Zugriff 12.6.2023
■ ÖB New Delhi – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu 
Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx, 
Zugriff 24.4.2023
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■ BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich]: Return from Austria - Bangladesch, https://www.
returnfromaustria.at/bangladesh/bangladesh_deutsch.html, Zugriff 12.6.2023
24 Dokumente
Letzte Änderung 2023-06-13 14:32
Die Registrierung von Geburten ist zwar obligatorisch, dennoch werden nicht alle Geburten 
registriert. Die Ausstellung erfolgt außerdem nicht nach festgelegten Verfahren, und die Zu­
verlässigkeit der Bescheinigungen ist gering. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden werden 
in verschiedenen Teilen des Landes in Papierform aufbewahrt und sind nur sehr schwer zu 
verifizieren. Es ist nicht ungewöhnlich, dass in Dokumenten, die sich auf ein und dieselbe Per­
son beziehen, z. B. eine Geburts- und eine Heiratsurkunde derselben Person, unterschiedliche 
Angaben eingetragen sind, z.B. eine andere Schreibweise eines Namens oder ein anderes 
Geburtsdatum. Dies kann auf Betrug zurückzuführen sein, aber auch auf mangelhafte Aufzeich­
nungspraktiken oder Schreibfehler wie Tipp- oder Transkriptionsfehler (DFAT 30.11.2022).
Alle Bürger über 18 Jahre müssen eine von der Wahlkommission von Bangladesch (BEC) aus­
gestellte nationale Identitätskarte (NIC) besitzen. Seit 2016 werden „ Smart NICs“ ausgestellt. 
Die Karten sind maschinenlesbar und enthalten verschiedene biometrische Informationen über 
einen Bürger, die in einen Mikrochip eingebettet sind.  Viele ältere Karten ohne Sicherheits­
merkmale sind allerdings ebenfalls noch in Gebrauch (DFAT 30.11.2022).
Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und 
mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen (AA 
23.8.2022). Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts-
und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse (ÖB 11.2022). Es handelt sich nach 
lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden (AA 
23.8.2022).
Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privat­
personen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich (AA 23.8.2022; vgl. ÖB 11.2022). 
Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall 
sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium er­
folgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit 
oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher infrage (AA 23.8.2022).
Mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen 
deutlich zurückgegangen (AA 23.8.2022). Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke 
genommen (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022).
Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unter­
schriftensowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen (ÖB 11.2022).
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In vielen Fällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Doku­
mente wie z.B. „ First Information Report“, „ Charge Sheet“ oder Haftbefehl vor.In der Vergan­
genheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (AA 
23.8.2022).       
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi
.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_ab
schiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_2
3.08.2022.pdf, Zugriff 6.4.2023
■ DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information 
Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-banglad
esh.pdf, Zugriff 6.4.2023
■ ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangla­
desch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx, Zugriff 
6.4.2023
24.1 Staatbürgerschaft
Letzte Änderung 2023-06-05 09:52
Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es in Bangladesch nicht 
(ÖB 11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Auch ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Feststellung 
der Staatsangehörigkeit ist inexistent. Die „ Bangladesh Citizenship (Temporary Provisions) Or­
der“ aus 1972 regelt die Staatsangehörigkeitsfrage seit der Unabhängigkeit des Landes (ÖB 
11.2022).
Personen, deren Eltern Staatsbürger Bangladeschs sind, besitzen die Staatsbürgerschaft sowie 
auch Kinder, bei welchen die Nationalität der Eltern unbekannt ist, und die auf bangladeschi­
schem Territorium geboren wurden (USDOS 20.3.2023).
Laut Artikel 2 der „ Bangladesh Citizenship (Temporary Provisions) Order“ aus 1972 gilt jeder 
als bangladeschischer Staatsangehöriger, der in diesem Territorium oder dessen Vater oder 
Großvater dort geboren wurde, und der am 25. März 1971 und später dort seinen ordentlichen 
Wohnsitz und Aufenthalt hatte (ÖB 11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Inwieweit dies auch für 
in Bangladesch geborene Kinder von Flüchtlingen gelten soll, ist jedoch unklar und wird in den 
Medien seit Einsetzen der jüngsten Rohingya-Flüchtlingswelle 2017 regelmäßig thematisiert 
(ÖB 11.2022). Derzeit wendet die Regierung die Bestimmung bei Rohingyas nicht an. Weder 
registriert die Regierung die Geburten von Rohingya-Flüchtlingen, die im Land geboren werden, 
noch verleiht sie ihnen die Staatsbürgerschaft. Ein Zusatz aus 2009 zur Staatsbürgerschafts­
verordnung spricht auch jedem, der im Land geboren wurde, auch wenn nur ein Elternteil die 
Staatsbürgerschaft innehält, das Recht auf die Staatsbürgerschaft zu. Einige Rohingya Kindern 
mit einem bangladeschischen Elternteil wurden trotz dieser Bestimmung nicht als Staatsbür­
ger anerkannt, ebenso gilt der Zusatz nicht rückwirkend für die vor 2009 geborenen (USDOS 
20.3.2023).
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Der oberste Gerichtshof stellte im Jahr 2008 fest, dass in Bangladesch geborene Biharis ban­
gladeschische Staatsangehörige sind, sie Anspruch auf Ausstellung von Identitätspapieren ha­
ben und ihnen das Wahlrecht zusteht [siehe dazu Kapitel Ethnische Minderheiten Biharis] (AA 
23.2.2022).
Laut „ Bangladesh Citizenship (Temporary Provisions) Rules“ aus 1978 kann die Regierung die 
Staatsangehörigkeit auf Antrag an ausländische Frauen verleihen, die mit bangladeschischen 
Staatsangehörigen verheiratet und seit mindestens zwei Jahren in Bangladesch wohnhaft sind 
(ÖB 11.2022).
Eine Geburtsregistrierung ist erforderlich, um einen nationalen Personalausweis oder Reisepass 
zu erhalten (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.n
et/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absc
hiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.
08.2022.pdf, Zugriff 6.4.2023
■ ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx , Zugriff 
25.4.2023
■ USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 6.4.2023
25 Impressum
Herausgegeben von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 
Wien (BFA - https://bfa.gv.at), Österreich
Telefon: +43 59133 98 7271
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https://www.staatendokumentation.at
https://cloud.staatendokumentation.at
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25.1 Urheberrecht
Diese Publikation und alle darin enthaltenen Daten sind urheberrechtlich geschützt. Alle Ver­
wertungsrechte liegen bei der Fachstelle für Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes 
für Fremdenwesen und Asyl. Die Vervielfältigung und Verbreitung in jeglicher Form - zu kom­
merziellen und nicht kommerziellen Zwecken - ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung 
durch das Referat Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 
gestattet.
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25.2 Hinweis zum Datenschutz
Die Herkunftsländer-Informationsstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verarbei­
tet Daten in Übereinstimmung mit der General Data Protection Regulation (GDPR. Verordnung 
(EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher 
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur 
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gesetz über den Schutz personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF). Zum Zweck der 
Verteilung werden Name, Post- und/oder E-Mail-Adressen gespeichert. Den Empfängern stehen 
die allgemeinen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertrag­
barkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Das Abonnement kann jederzeit gekündigt werden (E-Mail 
mit dem Betreff „ unsubscribe“ an BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at).
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Amtssignatur – Bildmarke (117,7 KB)
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25.3 Veröffentlichte Versionen
• Version 5, Gültig von 14-06-2023 bis 16-08-2024
• Version 4, Gültig von 16-06-2021 bis 14-06-2023
• Version 3, Gültig von 18-11-2020 bis 16-06-2021
• Version 2, Gültig von 04-09-2020 bis 18-11-2020
• Version 1, Gültig von 19-05-2020 bis 04-09-2020
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