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■ WHO-SEAJPH - World Health Organization South-East Asia Journal of Public Health (2.2021): 
Maintaining essential health services during the pandemic in Bangladesh: the role of primary health 
care supported by routine health information system, https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/106
65/351493/SEAJPH2021V10S1P93-eng.pdf?sequence=1&isAllowed=y, Zugriff 10.5.2023
23 Rückkehr
Letzte Änderung 2023-06-14 15:49
Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkun­
gen (AA 23.8.2023). Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der 
Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 23.8.2023; vgl. ÖB 
New Delhi 11.2022, DFAT 30.11.2022).
Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. De­
monstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt (AA 23.8.2022). Auch dem DFAT sind keine 
Fälle bekannt, in denen Rückkehrer an den Grenzen des Landes wegen politischer Aktivitäten im 
Ausland inhaftiert wurden. Allenfalls könnte die Einreise nach Bangladesch bei Vorliegen eines 
bestimmten politischen Profils des Rückkehrers vermerkt werden (DFAT 30.11.2022). Soweit 
Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet 
waren, gilt dies auch für deren eventuelle Rückkehr. Hinweise auf eine systematische Verfolgung 
gibt es jedoch nicht. Durch den massiven neuerlichen Wahlsieg der Regierungspartei 2018 hat 
sich das repressive Klima allerdings merklich verschlechtert. In diesem Sinne wurden zahlreiche 
Oppositionelle, die sich im Ausland aufhalten, zu hohen - teilweise lebenslangen - Haftstrafen 
bzw. sogar zum Tode verurteilt. Im Zuge einer Rückkehr würden diese Strafen freilich vollstreckt 
werden. Grundsätzlich kommt es bei oppositioneller Betätigung innerhalb Bangladeschs darauf 
an, ob die lokal oder sachlich zuständigen Behörden von der Regierung oder von der Oppo­
sition kontrolliert werden. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern 
unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber. Dies gilt auch im Falle falscher 
Anzeigen bzw. sonstiger Verfolgung von Anhängern der politischen Opposition, wobei in letzter 
Zeit mit Stand November 2022 aufgrund der mangelnden Relevanz kaum mehr Berichte über 
eine politische Verfolgung der Oppositionsanhängerschaft auftauchen (ÖB New Delhi 11.2022).
Die „ International Organization for Migration“ (IOM) kennt keine Fälle, in denen eine rückge­
führte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem 
sogenannten „ General Diary“ gebeten. Nach IOM-Angaben handelt es sich dabei um ein ca. 
halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt 
und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in de­
nen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist (AA 23.8.2022). Da Bangladesch ein Land mit 
einer sehr großen Diaspora und einer ausgeprägten Abwanderungskultur ist und Zehntausende 
jedes Jahr das Land verlassen oder wieder einreisen, hat die Regierung weder die Kapazität 
noch das Interesse, jede einzelne dieser Personen zu kontrollieren oder zu überwachen (DFAT 
22.11.2022).
Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können diese nicht mit staatlicher Unterstüt­
zung rechnen (ÖB New Delhi 11.2022).
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Auch wenn „ erfolglose Rückkehrer“ von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schand­
fleck betrachtet werden (ÖB New Delhi 11.2022), sind familiäre und verwandtschaftliche Un­
terstützung andererseits für die Rückkehrer maßgeblich und dienen als Auffangnetz in einer 
kritischen Lebensphase. Rückkehrer sind aufgrund der großen Familien, enger, weitverzweigter 
Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen 
in der Regel nicht auf sich allein gestellt. IOM spricht in diesem Zusammenhang von der wichti­
gen Rolle der „ social networks of family and neighbourhoods“, denen eine wichtige inoffizielle 
Schutzfunktion zukomme (AA 23.8.2022).
Für freiwillige Rückkehrer bieten die Joint Reintegration Services (JRS) von FRONTEXRe­
integrationsunterstützung. Diese umfasst ein post-arrival-Paket im Wert von € 615, das der 
unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft im Heimatland dient und u.a. eine temporäre 
Unterkunft bis zu drei Tagen sowie unmittelbare medizinische Unterstützung beinhaltet. Sofern 
keine oder weniger Sofortleistungen in Anspruch genommen werden, wird der anteilige Be­
trag von € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt. Darüber hinaus wird im Rahmen einer 
längerfristigen Reintegrationsunterstützung ein  Post-Return Paket in der Höhe von € 2.000 
ausgegeben. Die Rückkehrwilligen erhalten Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrati­
onsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der 
Rückkehr erstellt wird. Sie umfassen unter anderem Unterstützung bei der Gründung eines 
Kleinunternehmens, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt sowie bei der Einschulung 
mitausreisender Kinder, weiters Bildungsmaßnahmen und Trainings, rechtliche & administrative 
Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, medizinische und psychosoziale Unterstüt­
zung sowie Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (BMI o.D.).
Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)
Es gibt staatliche Aufnahmeeinrichtungen/Waisenhäuser für Minderjährige. Hierbei muss eine 
finanzielle Unterstützung für die Unterbringung, Verpflegung, Schulgeld, Kleidung etc. der Ju­
gendlichen von dritter Seite bereitgestellt werden. Zuständig ist das „ Ministry of Women and 
Children Affairs“. Nach Auskunft von IOM können auch über die Organisation „ Bangladesh Na­
tional Womens Lawyers Association“ (BNWLA) Aufnahmeeinrichtungen vermittelt werden (AA 
23.8.2022) [Anmerkung: Zur allgemeinen Lage von Kindern/Minderjährigen, inkl. Hilfsprogram­
me siehe Kapitel Kinder].
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt – Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi
.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_ab
schiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_2
3.08.2022.pdf, Zugriff 24.4.2023
■ DFAT - Australian Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.11.2022): DFAT Country 
Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-rep
ort-bangladesh.pdf, Zugriff 12.6.2023
■ ÖB New Delhi – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu 
Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx, 
Zugriff 24.4.2023
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■ BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich]: Return from Austria - Bangladesch, https://www.
returnfromaustria.at/bangladesh/bangladesh_deutsch.html, Zugriff 12.6.2023
24 Dokumente
Letzte Änderung 2023-06-13 14:32
Die Registrierung von Geburten ist zwar obligatorisch, dennoch werden nicht alle Geburten 
registriert. Die Ausstellung erfolgt außerdem nicht nach festgelegten Verfahren, und die Zu­
verlässigkeit der Bescheinigungen ist gering. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden werden 
in verschiedenen Teilen des Landes in Papierform aufbewahrt und sind nur sehr schwer zu 
verifizieren. Es ist nicht ungewöhnlich, dass in Dokumenten, die sich auf ein und dieselbe Per­
son beziehen, z. B. eine Geburts- und eine Heiratsurkunde derselben Person, unterschiedliche 
Angaben eingetragen sind, z.B. eine andere Schreibweise eines Namens oder ein anderes 
Geburtsdatum. Dies kann auf Betrug zurückzuführen sein, aber auch auf mangelhafte Aufzeich­
nungspraktiken oder Schreibfehler wie Tipp- oder Transkriptionsfehler (DFAT 30.11.2022).
Alle Bürger über 18 Jahre müssen eine von der Wahlkommission von Bangladesch (BEC) aus­
gestellte nationale Identitätskarte (NIC) besitzen. Seit 2016 werden „ Smart NICs“ ausgestellt. 
Die Karten sind maschinenlesbar und enthalten verschiedene biometrische Informationen über 
einen Bürger, die in einen Mikrochip eingebettet sind.  Viele ältere Karten ohne Sicherheits­
merkmale sind allerdings ebenfalls noch in Gebrauch (DFAT 30.11.2022).
Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und 
mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen (AA 
23.8.2022). Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts-
und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse (ÖB 11.2022). Es handelt sich nach 
lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden (AA 
23.8.2022).
Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privat­
personen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich (AA 23.8.2022; vgl. ÖB 11.2022). 
Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall 
sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium er­
folgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit 
oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher infrage (AA 23.8.2022).
Mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen 
deutlich zurückgegangen (AA 23.8.2022). Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke 
genommen (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022).
Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unter­
schriftensowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen (ÖB 11.2022).
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In vielen Fällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Doku­
mente wie z.B. „ First Information Report“, „ Charge Sheet“ oder Haftbefehl vor.In der Vergan­
genheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (AA 
23.8.2022).       
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi
.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_ab
schiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_2
3.08.2022.pdf, Zugriff 6.4.2023
■ DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information 
Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-banglad
esh.pdf, Zugriff 6.4.2023
■ ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangla­
desch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx, Zugriff 
6.4.2023
24.1 Staatbürgerschaft
Letzte Änderung 2023-06-05 09:52
Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es in Bangladesch nicht 
(ÖB 11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Auch ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Feststellung 
der Staatsangehörigkeit ist inexistent. Die „ Bangladesh Citizenship (Temporary Provisions) Or­
der“ aus 1972 regelt die Staatsangehörigkeitsfrage seit der Unabhängigkeit des Landes (ÖB 
11.2022).
Personen, deren Eltern Staatsbürger Bangladeschs sind, besitzen die Staatsbürgerschaft sowie 
auch Kinder, bei welchen die Nationalität der Eltern unbekannt ist, und die auf bangladeschi­
schem Territorium geboren wurden (USDOS 20.3.2023).
Laut Artikel 2 der „ Bangladesh Citizenship (Temporary Provisions) Order“ aus 1972 gilt jeder 
als bangladeschischer Staatsangehöriger, der in diesem Territorium oder dessen Vater oder 
Großvater dort geboren wurde, und der am 25. März 1971 und später dort seinen ordentlichen 
Wohnsitz und Aufenthalt hatte (ÖB 11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Inwieweit dies auch für 
in Bangladesch geborene Kinder von Flüchtlingen gelten soll, ist jedoch unklar und wird in den 
Medien seit Einsetzen der jüngsten Rohingya-Flüchtlingswelle 2017 regelmäßig thematisiert 
(ÖB 11.2022). Derzeit wendet die Regierung die Bestimmung bei Rohingyas nicht an. Weder 
registriert die Regierung die Geburten von Rohingya-Flüchtlingen, die im Land geboren werden, 
noch verleiht sie ihnen die Staatsbürgerschaft. Ein Zusatz aus 2009 zur Staatsbürgerschafts­
verordnung spricht auch jedem, der im Land geboren wurde, auch wenn nur ein Elternteil die 
Staatsbürgerschaft innehält, das Recht auf die Staatsbürgerschaft zu. Einige Rohingya Kindern 
mit einem bangladeschischen Elternteil wurden trotz dieser Bestimmung nicht als Staatsbür­
ger anerkannt, ebenso gilt der Zusatz nicht rückwirkend für die vor 2009 geborenen (USDOS 
20.3.2023).
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Der oberste Gerichtshof stellte im Jahr 2008 fest, dass in Bangladesch geborene Biharis ban­
gladeschische Staatsangehörige sind, sie Anspruch auf Ausstellung von Identitätspapieren ha­
ben und ihnen das Wahlrecht zusteht [siehe dazu Kapitel Ethnische Minderheiten Biharis] (AA 
23.2.2022).
Laut „ Bangladesh Citizenship (Temporary Provisions) Rules“ aus 1978 kann die Regierung die 
Staatsangehörigkeit auf Antrag an ausländische Frauen verleihen, die mit bangladeschischen 
Staatsangehörigen verheiratet und seit mindestens zwei Jahren in Bangladesch wohnhaft sind 
(ÖB 11.2022).
Eine Geburtsregistrierung ist erforderlich, um einen nationalen Personalausweis oder Reisepass 
zu erhalten (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.n
et/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absc
hiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.
08.2022.pdf, Zugriff 6.4.2023
■ ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx , Zugriff 
25.4.2023
■ USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 6.4.2023
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