2025-09-15-coi-cms-laenderinformationen-bangladesch-version-6-2bf5

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 76
PDF herunterladen
■ BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich]: Return from Austria - Bangladesch, https://www.
returnfromaustria.at/bangladesh/bangladesh_deutsch.html, Zugriff 12.6.2023
24 Dokumente
Letzte Änderung 2023-06-13 14:32
Die Registrierung von Geburten ist zwar obligatorisch, dennoch werden nicht alle Geburten 
registriert. Die Ausstellung erfolgt außerdem nicht nach festgelegten Verfahren, und die Zu­
verlässigkeit der Bescheinigungen ist gering. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden werden 
in verschiedenen Teilen des Landes in Papierform aufbewahrt und sind nur sehr schwer zu 
verifizieren. Es ist nicht ungewöhnlich, dass in Dokumenten, die sich auf ein und dieselbe Per­
son beziehen, z. B. eine Geburts- und eine Heiratsurkunde derselben Person, unterschiedliche 
Angaben eingetragen sind, z.B. eine andere Schreibweise eines Namens oder ein anderes 
Geburtsdatum. Dies kann auf Betrug zurückzuführen sein, aber auch auf mangelhafte Aufzeich­
nungspraktiken oder Schreibfehler wie Tipp- oder Transkriptionsfehler (DFAT 30.11.2022).
Alle Bürger über 18 Jahre müssen eine von der Wahlkommission von Bangladesch (BEC) aus­
gestellte nationale Identitätskarte (NIC) besitzen. Seit 2016 werden „ Smart NICs“ ausgestellt. 
Die Karten sind maschinenlesbar und enthalten verschiedene biometrische Informationen über 
einen Bürger, die in einen Mikrochip eingebettet sind.  Viele ältere Karten ohne Sicherheits­
merkmale sind allerdings ebenfalls noch in Gebrauch (DFAT 30.11.2022).
Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und 
mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen (AA 
23.8.2022). Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts-
und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse (ÖB 11.2022). Es handelt sich nach 
lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden (AA 
23.8.2022).
Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privat­
personen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich (AA 23.8.2022; vgl. ÖB 11.2022). 
Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall 
sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium er­
folgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit 
oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher infrage (AA 23.8.2022).
Mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen 
deutlich zurückgegangen (AA 23.8.2022). Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke 
genommen (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022).
Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unter­
schriftensowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen (ÖB 11.2022).
68
73

In vielen Fällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Doku­
mente wie z.B. „ First Information Report“, „ Charge Sheet“ oder Haftbefehl vor.In der Vergan­
genheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (AA 
23.8.2022).       
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi
.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_ab
schiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_2
3.08.2022.pdf, Zugriff 6.4.2023
■ DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information 
Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-banglad
esh.pdf, Zugriff 6.4.2023
■ ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangla­
desch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx, Zugriff 
6.4.2023
24.1 Staatbürgerschaft
Letzte Änderung 2023-06-05 09:52
Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es in Bangladesch nicht 
(ÖB 11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Auch ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Feststellung 
der Staatsangehörigkeit ist inexistent. Die „ Bangladesh Citizenship (Temporary Provisions) Or­
der“ aus 1972 regelt die Staatsangehörigkeitsfrage seit der Unabhängigkeit des Landes (ÖB 
11.2022).
Personen, deren Eltern Staatsbürger Bangladeschs sind, besitzen die Staatsbürgerschaft sowie 
auch Kinder, bei welchen die Nationalität der Eltern unbekannt ist, und die auf bangladeschi­
schem Territorium geboren wurden (USDOS 20.3.2023).
Laut Artikel 2 der „ Bangladesh Citizenship (Temporary Provisions) Order“ aus 1972 gilt jeder 
als bangladeschischer Staatsangehöriger, der in diesem Territorium oder dessen Vater oder 
Großvater dort geboren wurde, und der am 25. März 1971 und später dort seinen ordentlichen 
Wohnsitz und Aufenthalt hatte (ÖB 11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Inwieweit dies auch für 
in Bangladesch geborene Kinder von Flüchtlingen gelten soll, ist jedoch unklar und wird in den 
Medien seit Einsetzen der jüngsten Rohingya-Flüchtlingswelle 2017 regelmäßig thematisiert 
(ÖB 11.2022). Derzeit wendet die Regierung die Bestimmung bei Rohingyas nicht an. Weder 
registriert die Regierung die Geburten von Rohingya-Flüchtlingen, die im Land geboren werden, 
noch verleiht sie ihnen die Staatsbürgerschaft. Ein Zusatz aus 2009 zur Staatsbürgerschafts­
verordnung spricht auch jedem, der im Land geboren wurde, auch wenn nur ein Elternteil die 
Staatsbürgerschaft innehält, das Recht auf die Staatsbürgerschaft zu. Einige Rohingya Kindern 
mit einem bangladeschischen Elternteil wurden trotz dieser Bestimmung nicht als Staatsbür­
ger anerkannt, ebenso gilt der Zusatz nicht rückwirkend für die vor 2009 geborenen (USDOS 
20.3.2023).
69
74

Der oberste Gerichtshof stellte im Jahr 2008 fest, dass in Bangladesch geborene Biharis ban­
gladeschische Staatsangehörige sind, sie Anspruch auf Ausstellung von Identitätspapieren ha­
ben und ihnen das Wahlrecht zusteht [siehe dazu Kapitel Ethnische Minderheiten Biharis] (AA 
23.2.2022).
Laut „ Bangladesh Citizenship (Temporary Provisions) Rules“ aus 1978 kann die Regierung die 
Staatsangehörigkeit auf Antrag an ausländische Frauen verleihen, die mit bangladeschischen 
Staatsangehörigen verheiratet und seit mindestens zwei Jahren in Bangladesch wohnhaft sind 
(ÖB 11.2022).
Eine Geburtsregistrierung ist erforderlich, um einen nationalen Personalausweis oder Reisepass 
zu erhalten (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.n
et/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absc
hiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.
08.2022.pdf, Zugriff 6.4.2023
■ ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx , Zugriff 
25.4.2023
■ USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 6.4.2023
25 Impressum
Herausgegeben von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 
Wien (BFA - https://bfa.gv.at), Österreich
Telefon: +43 59133 98 7271
Mail: BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at
https://www.staatendokumentation.at
https://cloud.staatendokumentation.at
https://coi-cms.staatendokumentation.at
25.1 Urheberrecht
Diese Publikation und alle darin enthaltenen Daten sind urheberrechtlich geschützt. Alle Ver­
wertungsrechte liegen bei der Fachstelle für Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes 
für Fremdenwesen und Asyl. Die Vervielfältigung und Verbreitung in jeglicher Form - zu kom­
merziellen und nicht kommerziellen Zwecken - ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung 
durch das Referat Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 
gestattet.
70
75

25.2 Hinweis zum Datenschutz
Die Herkunftsländer-Informationsstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verarbei­
tet Daten in Übereinstimmung mit der General Data Protection Regulation (GDPR. Verordnung 
(EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher 
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur 
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (Bundes­
gesetz über den Schutz personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF). Zum Zweck der 
Verteilung werden Name, Post- und/oder E-Mail-Adressen gespeichert. Den Empfängern stehen 
die allgemeinen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertrag­
barkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Das Abonnement kann jederzeit gekündigt werden (E-Mail 
mit dem Betreff „ unsubscribe“ an BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at).
Informationen zum E-Mail-Verkehr mit dem BMI (Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 AVG) https:
//www.bmi.gv.at/Impressum/email_richtlinien.aspx
Hinweise für elektronische Anbringen (96,7 KB)
https://www.bfa.gv.at/Kontakt/files/Kundmachung_nach_13_Abs_2_und_5_AVG.pdf
Amtssignatur – Bildmarke (117,7 KB)
https://www.bfa.gv.at/Impressum/files/Amtssignatur-Bildmarke_Veroeffentlichungstext-Neu_2
023_sgn.pdf 
25.3 Veröffentlichte Versionen
• Version 5, Gültig von 14-06-2023 bis 16-08-2024
• Version 4, Gültig von 16-06-2021 bis 14-06-2023
• Version 3, Gültig von 18-11-2020 bis 16-06-2021
• Version 2, Gültig von 04-09-2020 bis 18-11-2020
• Version 1, Gültig von 19-05-2020 bis 04-09-2020
© 2025 Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
71
76