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In vielen Fällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Doku­
mente wie z.B. „ First Information Report“, „ Charge Sheet“ oder Haftbefehl vor.In der Vergan­
genheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (AA 
23.8.2022).       
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi
.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_ab
schiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_2
3.08.2022.pdf, Zugriff 6.4.2023
■ DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information 
Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-banglad
esh.pdf, Zugriff 6.4.2023
■ ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangla­
desch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx, Zugriff 
6.4.2023
24.1 Staatbürgerschaft
Letzte Änderung 2023-06-05 09:52
Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es in Bangladesch nicht 
(ÖB 11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Auch ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Feststellung 
der Staatsangehörigkeit ist inexistent. Die „ Bangladesh Citizenship (Temporary Provisions) Or­
der“ aus 1972 regelt die Staatsangehörigkeitsfrage seit der Unabhängigkeit des Landes (ÖB 
11.2022).
Personen, deren Eltern Staatsbürger Bangladeschs sind, besitzen die Staatsbürgerschaft sowie 
auch Kinder, bei welchen die Nationalität der Eltern unbekannt ist, und die auf bangladeschi­
schem Territorium geboren wurden (USDOS 20.3.2023).
Laut Artikel 2 der „ Bangladesh Citizenship (Temporary Provisions) Order“ aus 1972 gilt jeder 
als bangladeschischer Staatsangehöriger, der in diesem Territorium oder dessen Vater oder 
Großvater dort geboren wurde, und der am 25. März 1971 und später dort seinen ordentlichen 
Wohnsitz und Aufenthalt hatte (ÖB 11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Inwieweit dies auch für 
in Bangladesch geborene Kinder von Flüchtlingen gelten soll, ist jedoch unklar und wird in den 
Medien seit Einsetzen der jüngsten Rohingya-Flüchtlingswelle 2017 regelmäßig thematisiert 
(ÖB 11.2022). Derzeit wendet die Regierung die Bestimmung bei Rohingyas nicht an. Weder 
registriert die Regierung die Geburten von Rohingya-Flüchtlingen, die im Land geboren werden, 
noch verleiht sie ihnen die Staatsbürgerschaft. Ein Zusatz aus 2009 zur Staatsbürgerschafts­
verordnung spricht auch jedem, der im Land geboren wurde, auch wenn nur ein Elternteil die 
Staatsbürgerschaft innehält, das Recht auf die Staatsbürgerschaft zu. Einige Rohingya Kindern 
mit einem bangladeschischen Elternteil wurden trotz dieser Bestimmung nicht als Staatsbür­
ger anerkannt, ebenso gilt der Zusatz nicht rückwirkend für die vor 2009 geborenen (USDOS 
20.3.2023).
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Der oberste Gerichtshof stellte im Jahr 2008 fest, dass in Bangladesch geborene Biharis ban­
gladeschische Staatsangehörige sind, sie Anspruch auf Ausstellung von Identitätspapieren ha­
ben und ihnen das Wahlrecht zusteht [siehe dazu Kapitel Ethnische Minderheiten Biharis] (AA 
23.2.2022).
Laut „ Bangladesh Citizenship (Temporary Provisions) Rules“ aus 1978 kann die Regierung die 
Staatsangehörigkeit auf Antrag an ausländische Frauen verleihen, die mit bangladeschischen 
Staatsangehörigen verheiratet und seit mindestens zwei Jahren in Bangladesch wohnhaft sind 
(ÖB 11.2022).
Eine Geburtsregistrierung ist erforderlich, um einen nationalen Personalausweis oder Reisepass 
zu erhalten (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.n
et/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absc
hiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.
08.2022.pdf, Zugriff 6.4.2023
■ ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx , Zugriff 
25.4.2023
■ USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 6.4.2023
25 Impressum
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