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■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 
2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_-
691 Bosnia and Herzegovina report.pdf, Zugriff 11.12.2023
■ TI - Transparency International (2023): 2022 Corruption Perceptions Index: Explore the results, 
https://www.transparency.org/en/cpi/2022, Zugriff 11.12.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 
11.12.2023
9 Ombudsmann
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Der gesamtstaatliche Ombudsmann hat die Befugnis, Menschenrechtsverletzungen und Ver­
stöße gegen die Bundesgesetze auf Hinweis der einzelnen Bürger zu untersuchen und Empfeh­
lungen zur Nachbesserung an die Regierung zu unterbreiten. Die Empfehlungen des Bürgerbe­
auftragten sind rechtlich unverbindlich. Ein Bosniake, ein Kroate und ein Serbe teilen sich die 
Führung der Ombudsstelle. Dem Ombudsmann fehlen die Mittel, um effektiv zu arbeiten. Nach 
Angaben der OSZE erfordern die Änderungen des internen Regelwerks der Ombudsmann-In­
stitution im Jahr 2020 einen Konsens aller drei Ombudsleute für die Prüfung von Beschwerden, 
was ein erhebliches Hindernis für die Behandlung sensibler Menschenrechtsfragen darstellt 
(USDOS 20.3.2023b; vgl. EC 8.11.2023).
Im August 2023 wurde der Ombudsmann für Menschenrechte vom Parlament in „ nationalen 
Präventionsmechanismus gegen Folter und Misshandlung“ umbenannt (EC 8.11.2023).
In Reaktion auf die im Jahr 2022 vorgebrachten 2.850 Beschwerden sprach der Ombudsmann 
359 Empfehlungen aus, von denen allerdings nur 129 vollständig umgesetzt wurden. Es ist 
daher eine grundlegende Herausforderung, die Umsetzung dieser Empfehlungen konsequent 
zu prüfen und, falls erforderlich, auch entsprechende Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren ein­
zuleiten (EC 8.11.2023).
Quellen
■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 
2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_-
691 Bosnia and Herzegovina report.pdf, Zugriff 11.12.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 
11.12.2023
10 Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2024-01-16 10:30
Das Militär in Bosnien und Herzegowina (BiH) befindet sich seit 2003 in einem Reformprozess 
(u. a. in Hinblick auf die NATO-Annäherung des Landes). Mit Inkrafttreten des Verteidigungs­
gesetzes und des Wehrdienstgesetzes (beide 2005) wurde mit den bewaffneten Streitkräften 
eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten bzw. aus Kriegszeiten er­
halten gebliebene Truppenteile der drei konstituierenden Volksgruppen wurden abgeschafft, die 
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Wehrpflicht ebenfalls. Alle Staatsbürger unter 40 Jahren, darunter auch Frauen, haben Zugang 
zu den Streitkräften (AA 25.7.2023). Ab einem Alter von 18 Jahren ist freiwilliger Militärdienst 
möglich (CIA 7.12.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie
n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, 
Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.12.2023): Bosnia and Herzegovina - The World Factbook, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bosnia-and-herzegovina/#military-and-security , 
Zugriff 12.12.2023
11 Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Gemäß der Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zu­
sammenarbeiten, die über ein Mandat des VN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner 
Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich 
der Menschenrechte tätigen internationalen Organisationen und NGOs verpflichtet. Die Verbes­
serung der menschenrechtlichen Lage in Bosnien und Herzegowina (BiH) bleibt eine wichtige 
Voraussetzung für die EU-Annäherung des Landes (AA 25.7.2023). Das Parlament verfügt 
über eine Gemeinsame Kommission für Menschenrechte, die zusammen mit Regierungs- und 
Nichtregierungsorganisationen an menschenrechtsbezogenen Aktivitäten beteiligt ist (USDOS 
20.3.2023b).
Die Diskriminierung von Minderheiten ist nach wie vor ein ernstes Problem. Bei der Verfolgung 
von Kriegsverbrechen werden nur langsam Fortschritte erzielt. Ein Gericht hat in einem weg­
weisenden Urteil einer Klage gegen die Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen 
und Transgender (LGBT) stattgegeben (HRW 12.1.2023). BiH wurde im Zuge eines Urteils 
des EGMR von 2009 (Sejdić-Finci-Urteil) zur Änderung des Wahlrechts aufgefordert, um dem 
Grundsatz der Nichtdiskriminierung und dem Schutz von Minderheiten zu entsprechen. Ei­
ne entsprechende Umsetzung des Urteils ist bis heute nicht erfolgt (AA 25.7.2023, vgl. EC 
8.11.2023). Da BiH noch immer nicht über einen umfassenden, landesweit anwendbaren  politi­
schen Rahmen für die Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte verfügt, ist der Schutz 
der Menschenrechte weiterhin uneinheitlich (EC 8.11.2023).
Eine Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition durch den Staat 
und seine Organe erfolgt grundsätzlich nicht. Allerdings hat die Regierung der Republika Srpska 
(RS) mehrfach angekündigt, ein Gesetz in das Parlament einzubringen, welches alle Politiker 
einschließlich der Opposition unter strenger Strafandrohung verpflichten würde, in den bos­
nisch-herzegowinischen Gesamtstaatsorganisationen ausschließlich die von der Regierung der 
Republika Srpska vorgegebene Linie zu vertreten (AA 25.7.2023).
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Die Vereinigungsfreiheit wird durch die bosnisch-herzegowinische Verfassung sowie durch beide 
Entitätsverfassungen gewährleistet. Vereine und Stiftungen können auf Gesamtstaats Entitäts-
oder Kantonsebene registriert werden. Das Verfahren kann allerdings langwierig und kompliziert 
sein (AA 25.7.2023).
Obwohl die Vereinigungsfreiheit im Allgemeinen weiterhin respektiert wird, werden Menschen­
rechtsverteidiger, die sich mit sensiblen Themen befassen (Frauenrechte, LGBTIQ, Migranten,  
Umwelt), weiterhin Drohungen, Schikanen, Beschimpfungen und körperlichen Angriffen ausge­
setzt. Die Behörden haben es bisher versäumt, solche Angriffe umgehend und systematisch 
zu verurteilen und angemessen zu untersuchen. Im September 2023 hat die Entität Republika 
Srpska in erster Lesung eine Gesetzesinitiative über ein Sonderregister und die Transparenz 
der Arbeit von gemeinnützigen Organisationen angenommen, die NGOs übermäßige und un­
gerechtfertigte Beschränkungen auferlegt und sie als „ ausländische Agenten“ ins Visier nimmt 
(EC 8.11.2023).
Die Versammlungsfreiheit ist formal nicht eingeschränkt, jedoch entsprechen die einzelnen 
Gesetze zur Versammlungsfreiheit nicht vollumfänglich europäischen Standards. In der Repu­
blika Srpska konnten Versuche beobachtet werden, Demonstranten durch unverhältnismäßiges 
Vorgehen durch die Polizei oder Ankündigungen von restriktiven Gesetzesvorhaben einzu­
schüchtern. Vor allem in der RS schrumpft der Raum für zivilgesellschaftliches Engagement 
kontinuierlich (AA 25.7.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie
n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, 
Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]
■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 
2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_-
691 Bosnia and Herzegovina report.pdf, Zugriff 11.12.2023
■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Bosnia and Herzegovina, https:
//www.ecoi.net/de/dokument/2085393.html, Zugriff 11.12.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 
11.12.2023
11.1 Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Das Gesetz sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für die Presse, aber die 
Regierung respektiert dieses Recht weiterhin nicht. Einschüchterungen, Belästigungen, politi­
scher Druck und Drohungen, einschließlich Morddrohungen, gegen Journalisten und Medien­
unternehmen hielten im Laufe des Jahres 2022 an. Während gegenüber Journalisten weiterhin 
Drohungen und Druck ausgeübt wurden, stellte der Berufsverband BH Journalists eine Zu­
nahme der Fälle fest, in denen zugunsten von Journalisten entschieden wurde, deren Rechte 
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verletzt worden waren. Die Medienberichterstattung wurde zunehmend von nationalistischer 
Rhetorik und ethnischer und politischer Voreingenommenheit beherrscht, was häufig Intoleranz 
und manchmal auch Hass schürte, insbesondere im Vorfeld der Wahlen im Oktober 2022. Die 
fehlende Transparenz bei den Eigentumsverhältnissen der Medien (inklusive der Online-Medien) 
stellt weiterhin ein Problem dar. Für viele Rundfunk- und Printmedien waren nur Informationen 
über die nominellen Eigentumsverhältnisse verfügbar (USDOS 20.3.2023b).
Die Informationsfreiheit ist insofern gewährleistet, als es insgesamt ein breit gefächertes Me­
dienangebot gibt, sodass bei Lektüre einer Vielzahl von Medien eine umfassende Informati­
onsgewinnung möglich ist. Es gibt jedoch kein Medium, das unabhängig von parteipolitischer 
Einflussnahme ist. Aufgrund finanzieller und politischer Abhängigkeiten und der prekären Ar­
beitsbedingungen der Medienvertretenden ist Selbstzensur verbreitet. Nach Einschätzung der 
Journalistenvereinigung sind Online-Portale unabhängiger als andere Quellen. Allerdings gibt es 
im Online-Sektor erhebliche Defizite bei der Recherche und der Verifizierung von Online-Artikeln. 
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden ihrem Informationsauftrag nicht gerecht. 
Vor allem auf Social-Media-Kanälen nehmen Drohungen gegen Medienvertretende zu. Im Jahr 
2022 registrierte die Journalistenvereinigung von BiH 79 solcher Angriffe (27 % mehr als 2021) 
sowie Verletzungen der Freiheit der Meinungsäußerung und Integrität von Medien, die sich u. 
a. durch körperliche Angriffe und Morddrohungen manifestierten. Besonders betroffen waren 
weibliche Journalisten. Auch wenn nur ein Bruchteil der begangenen Straftaten untersucht und 
gerichtlich verhandelt wurde, berichtet der Journalistenverband, dass sich die Polizei inzwischen 
engagierter mit Gewalt gegen Journalisten und Journalistinnen befasst (AA 25.7.2023).
Medien und Journalisten, die über Korruption und Kriegsverbrechen berichten, sind weiterhin 
politischem Druck, Schikanen und Drohungen ausgesetzt (AI 28.3.2023). Politiker führen Ver­
leumdungskampagnen gegen Journalisten und stiften zu weiteren Drohungen gegen sie an, 
sowohl online als auch persönlich. Im November 2022 wurde der Polizeidirektor der Föderation, 
Zoran Čegar, suspendiert, nachdem er eine Journalistin bedroht und gesagt hatte, er würde ihr 
„ die Kehle herausreißen“ (AI 28.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023b). Bis Juli 2022 verzeichnete 
die Free Media Help Line (FMHL) 40 Fälle, die von Medienorganisationen gemeldet wurden 
und in denen es um angebliche Verletzungen der Rechte und Freiheiten von Journalisten ging, 
darunter fünf Todesdrohungen und ein tätlicher Angriff (USDOS 20.3.2023b).
BiH wurde im Jahr 2022 im Weltindex für Pressefreiheit von Platz 58 auf Platz 67 zurückgestuft 
(AI 28.3.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie
n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, 
Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage 
der Menschenrechte; Bosnien und Herzegowina 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094512
.html, Zugriff 5.12.2023
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 
11.12.2023
12 Haftbedingungen
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Das Gefängnissystem des Landes entspricht nicht europäischen Standards. Die Zuständig­
keit für den Strafvollzug ist zwischen dem Gesamtstaat, den Entitäten und dem Distrikt Brcko 
aufgeteilt. Infolgedessen gibt es in einigen Fällen unterschiedliche gesetzliche Regelungen für 
denselben Bereich, was zu einer ungleichen Behandlung der Verurteilten führt, je nachdem, in 
welcher Haftanstalt oder Entität sie ihre Strafe verbüßen. Unabhängigen internationalen und 
nationalen Beobachtern werden umfassende Besuchsrechte gewährt. Das Rote Kreuz, das 
CPT (Council of Europe’s Committee for the Prevention of Torture), die Ombudsmann-Instituti­
on und andere Nichtregierungsorganisationen haben weiterhin Zugang zu Gefängnissen und 
Haftanstalten (USDOS 20.3.2023b).
An verschiedenen Standorten in den Gefängnissen und Haftanstalten des Landes sind die 
physischen und sanitären Bedingungen unzureichend. Der Bericht des CPT aus dem Jahr 
2021 ergab, dass die Bedingungen in mehreren Polizeigefängnissen inakzeptabel waren, ins­
besondere hinsichtlich Tageslicht, Belüftung, Heizung und Übernachtungsmöglichkeiten. Ei­
ne Hauptbeschwerde der Gefangenen bezog sich auf die Gesundheitsversorgung, vor allem 
in Bezug auf Diagnostik und Facharztleistungen. Nicht alle Haftanstalten verfügen über eine 
umfassende Gesundheitsversorgung mit Vollzeit-Gesundheitsdienstleistern. In solchen Fällen 
werden Teilzeitärzte beauftragt, die verpflichtet sind, die Einrichtungen regelmäßig zu besuchen 
und Dienstleistungen zu erbringen. Es gibt keine angemessenen Haftanstalten für Häftlinge 
mit körperlichen Behinderungen. Einige Gefangene, die teurere und komplexere medizinische 
Leistungen benötigten, hatten aufgrund begrenzter Budgets der Einrichtungen Schwierigkei­
ten, diese Leistungen zu erhalten. Der CPT-Bericht stellt zudem fest, dass es kein kohärentes 
Konzept für drogenabhängige Gefangene gibt. In Sarajevo wurden beispielsweise nur Gefan­
gene aufgenommen, die bereits vor ihrer Entlassung eine Substitutionstherapie erhalten hatten 
(USDOS 20.3.2023b).
Die Untersuchungshaft ist grundsätzlich auf ein Jahr begrenzt, kann jedoch in besonderen Fällen 
wie bei Kriegsverbrechen und dem organisierten Verbrechen verlängert werden. Regelmäßige 
Haftprüfungstermine sind vorgesehen. Verhaftete müssen innerhalb von 24 Stunden entlassen 
oder dem Haftrichter vorgeführt werden, erhalten die notwendige medizinische Versorgung und 
haben das Recht, einen Verteidiger auf eigene Kosten zu beauftragen sowie Angehörige zu infor­
mieren. Jugendliche männliche Strafgefangene im Alter von 16 bis 18 Jahren werden teilweise 
mit erwachsenen Strafgefangenen untergebracht, während für jugendliche Strafgefangene un­
ter 16 Jahren separate Unterbringungsmöglichkeiten gesucht werden. Frauengefängnisse sind 
zwar nicht ausreichend vorhanden, aber es gibt Gebäude auf dem Gelände der Haftanstalt in 
Ost-Sarajewo sowie in Tuzla, die ausschließlich für Frauen vorgesehen sind. Diese Bereiche 
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sind räumlich von den übrigen getrennt. Zusätzlich betreiben die Haftanstalten in Zenica und 
Sokolac eine psychiatrische Abteilung (AA 25.7.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie
n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, 
Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 
11.12.2023
13 Todesstrafe
Letzte Änderung 2024-01-16 10:31
Die Todesstrafe ist in Bosnien und Herzegowina (BiH) abgeschafft und wurde aus den Verfas­
sungen der Entitäten entfernt. Dies erfolgte zuletzt 2019 in der Republika Srpska (AA 25.7.2023; 
vgl. FD 2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie
n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, 
Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]
■ FD - FD - Frankreich Diplomatie - Ministère de l’Europe et des Affaires étrangères [Frankreich] 
(2023): Frankreich Diplomatie, https://www.diplomatie.gouv.fr/de/aussenpolitik-frankreichs/mensc
henrechte-62159/abschaffung-der-todesstrafe , Zugriff 12.12.2023
14 Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2024-01-16 10:31
Laut der letzten Volkszählung von 2013 stellen sunnitische Muslime etwa 51 % der Bevölkerung, 
serbisch-orthodoxe Christen 31 %, römisch-katholische 15 % und andere, darunter Protestanten 
und Juden, 3 % Prozent. Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen ethnischer Zugehö­
rigkeit und Religion: ethnische Serben gehören hauptsächlich der serbisch-orthodoxen Kirche 
(SOK) an, ethnische Kroaten der katholischen Kirche. Die Bosniaken sind überwiegend Mus­
lime. Die Mehrheit der serbischen Orthodoxen lebt in der Republica Srpska (RS), die meisten 
Muslime und Katholiken in der Föderation. Die Protestanten und die meisten anderen kleinen 
Religionsgemeinschaften haben hauptsächlich in Sarajevo und Banja Luka vertreten (USDOS 
15.5.2023).
Religionsfreiheit ist durch die Verfassung gewährleistet. Die wichtigsten anerkannten Religions­
gemeinschaften sind die islamische Gemeinschaft, die serbisch-orthodoxe Kirche, die katholi­
sche Kirche und die jüdische Gemeinde. Der Staat darf nicht in die kirchliche Selbstverwaltung 
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eingreifen. Es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion. Obwohl jede Diskriminierung 
in Glaubensfragen verboten ist, kann es zu Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit zu 
einer Bevölkerungsgruppe und damit zu einer indirekten Zurücksetzung aufgrund der Religions­
zugehörigkeit kommen, da Letztere als konstitutiv für die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe 
angesehen wird. Die Diskriminierung aus religiösen Gründen steht dabei aber selten im Vor­
dergrund. Dennoch kam es laut OSZE allein im Januar 2023 zu 18 Straftaten mit Bezug zu 
Religion oder ethnischer Zugehörigkeit. Die Strafverfolgung entsprechender Fälle ist wie bei 
anderen Deliktsformen aufgrund von Defiziten im Justizapparat nicht in jedem Fall konsequent 
(AA 25.7.2023).
Die Verfassungen von BiH und jeder der beiden Entitäten des Landes - der Föderation BiH und 
der Republika Srpska (RS) - sehen die Freiheit des religiösen Denkens und der religiösen Praxis 
vor, verbieten religiöse Diskriminierung und erlauben registrierten religiösen Organisationen, frei 
zu arbeiten. Der selbstverwaltete Distrikt Brčko folgt einem nationalen Gesetz zur Religions­
freiheit. Die Verfassung der Föderation erklärt die Religion zu einem „ wesentlichen nationalen 
Interesse“ der konstituierenden Völker. In der Verfassung der RS wird die Serbisch-Orthodoxe 
Kirche (SOK) als „ die Kirche des serbischen Volkes und anderer Völker orthodoxer Religion“
bezeichnet. In der Verfassung von Bosnien und Herzegowina sind alle Ämter im dreiköpfigen 
Präsidium und in der einen Kammer des Parlaments Mitgliedern der drei großen Volksgruppen 
vorbehalten, die als „ konstituierende Völker“ bezeichnet werden - Bosniaken, Kroaten und Ser­
ben -, die überwiegend muslimisch, römisch-katholisch bzw. der SOK angehören. Juden und 
andere Minderheiten können diese Ämter nicht bekleiden (USDOS 15.5.2023).
Während des gesamten Jahres 2022 gab es Berichte über Angriffe, Belästigungen und Ein­
schüchterungen, die sich gegen Mitglieder der verschiedenen religiösen Gruppen des Landes 
richteten, einschließlich Vandalismus gegen jüdisches Eigentum. Der Interreligiöse Rat von 
Bosnien und Herzegowina (IRC) registrierte 15 Fälle von Vandalismus an religiösen Gebäuden 
und Friedhöfen sowie zwei Vorfälle gegen religiöse Amtsträger. Der IRC erklärte jedoch, dass 
die Zahl der tatsächlichen Vorfälle wahrscheinlich viel höher sei, dass aber die Religionsge­
meinschaften nicht alle Vorfälle meldeten, zum Teil, weil Angriffe selten wirksam verfolgt und die 
Täter fast nie angemessen bestraft würden (USDOS 15.5.2023).
Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) registrierte zwischen 
Januar und Juni 2022 91 Hassverbrechen, die hauptsächlich auf ethnischer oder religiöser 
Grundlage begangen wurden. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts gab es 13 laufende 
Verfahren gegen die Täter; ein Täter wurde 2022 verurteilt (HRW 12.1.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie
n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, 
Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]
■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Bosnia and Herzegovina, https:
//www.ecoi.net/de/dokument/2085393.html, Zugriff 11.12.2023
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Reli­
gious Freedom: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091872.html, Zugriff 
12.12.2023
15 Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Laut der Volkszählung im Jahr 2013 leben in Bosnien und Herzegowina (BiH) 50,1 % Bosniaken, 
30,8 % Serben, 15,4 % Kroaten. 2,7 % entfallen auf andere Minderheiten. 1 % der Bevölkerung 
hat keine Angabe über die ethnische Zugehörigkeit gegeben (CIA 7.12.2023).
Die Grundrechte stehen laut Verfassung allen Personen unabhängig von ihrer ethnischen Zu­
gehörigkeit in gleicher Weise zu. 17 Bevölkerungsgruppen, die insgesamt etwa 3,7 Prozent der 
Bevölkerung umfassen, sind als Minderheiten anerkannt. Ein Jahr nach Unterzeichnung der 
Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten im Jahr 2002 hat BiH das Minderheitenschutz­
gesetz erlassen. Dieses findet allerdings aufgrund fehlender Ausführungsvorschriften und zu 
hoher Anforderungen zur Durchsetzung der Rechte in weiten Teilen keine Anwendung. Dies 
widerspricht der nationalen Verfassung, wo Minderheitenschutz in der Präambel erwähnt wird 
(AA 25.7.2023).
Ethnische Minderheiten sind besonders anfällig für Ausgrenzung, während Binnenvertriebene 
einem hohen Armutsrisiko ausgesetzt sind. Andere Gruppen, die einem erhöhten Risiko von 
Armut und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt sind, sind ältere Menschen, Jugendliche, Menschen 
mit Behinderungen, Roma und Frauen (BS 18.3.2022).
Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) registrierte in den ers­
ten acht Monaten des Jahres 2023 88 meist aus ethnischen oder religiösen Gründen verübte 
Hassverbrechen. In den laufenden Gerichtsverfahren zu Hassverbrechen kam es zu keinen 
Verurteilungen (HRW 11.1.2024).
Belästigung und Diskriminierung von Angehörigen von Minderheiten stellt in BiH weiterhin ein 
Problem dar und hat in den vergangenen Jahren zugenommen. Minderheiten werden in den Be­
reichen Beschäftigung und Bildung sowohl im staatlichen als auch im privaten Sektor weiterhin 
diskriminiert. Menschenrechtsaktivisten monieren, dass Behörden jene Gesetze, die Diskrimi­
nierung verbieten, nicht konsequent durchgesetzt werden. Die häufigsten Vorfälle im Rahmen 
ethnischer Diskriminierung sind Sachbeschädigung, einschließlich Schändung religiöser Ein­
richtungen, sowie verbale Angriffe. Zu den Vorfällen gehörten direkte und ernsthafte Drohungen 
und verbale Angriffe persönlich und online, der Einsatz von Schusswaffen, Messern und Schlag­
stöcken sowie körperliche Gewalt, einschließlich Massenschlägereien zwischen Mitgliedern von 
Fußballfanclubs (USDOS 20.3.2023a).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie
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n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, 
Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (18.3.2022): BTI 2022 - Country Report - Bosnia and Herzegowina, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069783/country_report_2022_BIH.pdf, Zugriff 12.12.2023
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.12.2023): Bosnia and Herzegovina - The World Factbook, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bosnia-and-herzegovina/#military-and-security , 
Zugriff 12.12.2023
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Bosnia and Herzegovina, https:
//www.ecoi.net/de/dokument/2103158.html, Zugriff 23.1.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023a): Country Report on Terrorism 2020 
- Chapter 1 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065382.html , Zugriff 
11.12.2023
15.1 Roma
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Die größte Minderheit in der Region sind die Roma, wobei Schätzungen zu ihrer Anzahl erheblich 
variieren. Aktivistinnen und Aktivisten gehen von etwa 40.000 Roma aus. Im Jahr 2005 hat die 
Regierung basierend auf dem Minderheitenschutzgesetz eine Strategie für Angelegenheiten 
der Roma verabschiedet. Seitdem wurden alle vier Jahre Aktionspläne eingeführt, zuletzt für 
den Zeitraum 2021-2025 (AA 25.7.2023).
Für die Umsetzung dieses landesweiten Aktionsplans zur sozialen Eingliederung von Roma-
Männern und -Frauen hat das Land für das Jahr 2023 700.000 EUR bereitgestellt, gegenüber 
1 Mio. EUR im Jahr 2020, dem letzten Jahr, in dem ein Budget zugewiesen wurde. Da der 
Aktionsplan ein breites Spektrum an Maßnahmen umfasst, erfordert er eine angemessene 
Finanzierung durch alle Regierungsebenen, um den Abwärtstrend umzukehren, sowie eine 
ständige Überwachung, auch durch den Roma-Beirat (Roma-Ausschuss). Insgesamt haben 
15 lokale Gemeinschaften ihre lokalen Roma-Aktionspläne überarbeitet (EC 8.11.2023). Beim 
Ministerrat gibt es zwei Gremien für die Belange der Roma; deren Einfluss ist jedoch begrenzt.  
Trotz des gesetzlich vorgesehenen Schutzes werden Roma oft diskriminiert, teilweise sogar von 
staatlichen Stellen. Obwohl in der Gesellschaft immer noch negative Stereotype existieren, ist 
ethnisch motivierte Gewalt allerdings die Ausnahme (AA 25.7.2023).
Die Roma sind weiterhin in hohem Maße von extremer Armut betroffen. Der Zugang zu Bildung 
und Gesundheitsversorgung ist eingeschränkt (AA 25.7.2023). Etwa ein Drittel der Roma hat 
keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung; die größten Hürden bestehen hierbei für Kinder 
außerhalb der Schule und für ältere Roma (EC 8.11.2023). 
Lediglich 11-13 % der Roma sind erwerbstätig und nur 15-20 % verfügen über eine Krankenver­
sicherung. Die Teilnahme am Grundschulunterricht hat sich jedoch von 35 auf 50-60 % erhöht 
(AA 25.7.2023), wenngleich die Zahl der Schulabbrecher immer noch sehr hoch ist. Es gibt 
zwar keine getrennten Klassen oder Schulen; allerdings wird auch nicht in der Roma-Sprache 
unterrichtet und die Kenntnis der Roma-Kultur ist in der übrigen Bevölkerung sehr begrenzt (EC 
8.11.2023).
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Diskriminierung ist ein häufiges Problem. Insbesondere Roma-Frauen sind hierbei am stärksten 
gefährdet und werden beim Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsfürsorge, Bildung und Beschäf­
tigungsmöglichkeiten am meisten benachteiligt (USDOS 20.3.2023b; vgl: EC 8.11.2023). Die 
Arbeitslosenquote der Roma ist sehr hoch und liegt bei fast 95 % (USDOS 20.3.2023b).
Ein erheblicher Prozentsatz der Roma ist zudem obdachlos oder ohne Wasser und Strom in ihren 
Häusern. Viele Wohnungen sind überfüllt, und den Bewohnern fehlt der Nachweis von Eigen­
tumsrechten. Ohne einen solchen Nachweis wiederum ist es schwierig, Identitätsdokumente 
zu erhalten, die eine Grundvoraussetzung für den Zugang zu vielen anderen Bürgerrechten 
wie Bildung und Gesundheitsversorgung sind. Ungefähr drei Viertel der Roma lebten in offen 
segregierten Vierteln mit sehr schlechter Basisinfrastruktur (USDOS 20.3.2023b).
Die erfolgte Wahlreform hat es versäumt, die politische Diskriminierung von Roma, Juden 
und anderen, die laut Verfassung nicht für das Präsidentenamt kandidieren dürfen, zu beseiti­
gen (HRW 11.1.2024).
Während das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung in Bosnien und Herzegowina 
(BiH) bei 18 Jahren liegt (mit Herabsetzungsmöglichkeit auf 16 Jahre bei Zustimmung der 
Eltern), werden Mädchen in bestimmten Roma-Gemeinschaften bereits im Alter von 12 bis 
14 Jahren verheiratet, wobei Roma-Menschenrechtsaktivisten berichten, dass die Zahl der 
frühen Eheschließungen zunimmt und Staatsanwälte oft zögerten, Zwangsverheiratungen von 
minderjährigen Roma zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, da sie diese auf Roma-
Bräuche zurückführen (USDOS 20.3.2023b).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie
n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, 
Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]
■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 
2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_-
691 Bosnia and Herzegovina report.pdf, Zugriff 11.12.2023
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Bosnia and Herzegovina, https:
//www.ecoi.net/de/dokument/2103158.html, Zugriff 23.1.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 
11.12.2023
16 Frauen
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Die Verfassung garantiert die Gleichheit von Frauen und Männern vor dem Gesetz. Frauen 
und Männer sind nach dem Gleichberechtigungsgesetz unabhängig von ihrem Familienstand in 
allen gesellschaftlichen Bereichen gleichgestellt. In der konservativen Gesellschaft Bosnien und 
Herzegowinas (BiHs) sind Frauen jedoch häufig geschlechtsspezifischen Benachteiligungen 
in Politik, Wirtschaft, Bildung und Erziehung ausgesetzt, insbesondere dann, wenn sie der 
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