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eingreifen. Es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion. Obwohl jede Diskriminierung 
in Glaubensfragen verboten ist, kann es zu Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit zu 
einer Bevölkerungsgruppe und damit zu einer indirekten Zurücksetzung aufgrund der Religions­
zugehörigkeit kommen, da Letztere als konstitutiv für die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe 
angesehen wird. Die Diskriminierung aus religiösen Gründen steht dabei aber selten im Vor­
dergrund. Dennoch kam es laut OSZE allein im Januar 2023 zu 18 Straftaten mit Bezug zu 
Religion oder ethnischer Zugehörigkeit. Die Strafverfolgung entsprechender Fälle ist wie bei 
anderen Deliktsformen aufgrund von Defiziten im Justizapparat nicht in jedem Fall konsequent 
(AA 25.7.2023).
Die Verfassungen von BiH und jeder der beiden Entitäten des Landes - der Föderation BiH und 
der Republika Srpska (RS) - sehen die Freiheit des religiösen Denkens und der religiösen Praxis 
vor, verbieten religiöse Diskriminierung und erlauben registrierten religiösen Organisationen, frei 
zu arbeiten. Der selbstverwaltete Distrikt Brčko folgt einem nationalen Gesetz zur Religions­
freiheit. Die Verfassung der Föderation erklärt die Religion zu einem „ wesentlichen nationalen 
Interesse“ der konstituierenden Völker. In der Verfassung der RS wird die Serbisch-Orthodoxe 
Kirche (SOK) als „ die Kirche des serbischen Volkes und anderer Völker orthodoxer Religion“
bezeichnet. In der Verfassung von Bosnien und Herzegowina sind alle Ämter im dreiköpfigen 
Präsidium und in der einen Kammer des Parlaments Mitgliedern der drei großen Volksgruppen 
vorbehalten, die als „ konstituierende Völker“ bezeichnet werden - Bosniaken, Kroaten und Ser­
ben -, die überwiegend muslimisch, römisch-katholisch bzw. der SOK angehören. Juden und 
andere Minderheiten können diese Ämter nicht bekleiden (USDOS 15.5.2023).
Während des gesamten Jahres 2022 gab es Berichte über Angriffe, Belästigungen und Ein­
schüchterungen, die sich gegen Mitglieder der verschiedenen religiösen Gruppen des Landes 
richteten, einschließlich Vandalismus gegen jüdisches Eigentum. Der Interreligiöse Rat von 
Bosnien und Herzegowina (IRC) registrierte 15 Fälle von Vandalismus an religiösen Gebäuden 
und Friedhöfen sowie zwei Vorfälle gegen religiöse Amtsträger. Der IRC erklärte jedoch, dass 
die Zahl der tatsächlichen Vorfälle wahrscheinlich viel höher sei, dass aber die Religionsge­
meinschaften nicht alle Vorfälle meldeten, zum Teil, weil Angriffe selten wirksam verfolgt und die 
Täter fast nie angemessen bestraft würden (USDOS 15.5.2023).
Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) registrierte zwischen 
Januar und Juni 2022 91 Hassverbrechen, die hauptsächlich auf ethnischer oder religiöser 
Grundlage begangen wurden. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts gab es 13 laufende 
Verfahren gegen die Täter; ein Täter wurde 2022 verurteilt (HRW 12.1.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie
n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, 
Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]
■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Bosnia and Herzegovina, https:
//www.ecoi.net/de/dokument/2085393.html, Zugriff 11.12.2023
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Reli­
gious Freedom: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091872.html, Zugriff 
12.12.2023
15 Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Laut der Volkszählung im Jahr 2013 leben in Bosnien und Herzegowina (BiH) 50,1 % Bosniaken, 
30,8 % Serben, 15,4 % Kroaten. 2,7 % entfallen auf andere Minderheiten. 1 % der Bevölkerung 
hat keine Angabe über die ethnische Zugehörigkeit gegeben (CIA 7.12.2023).
Die Grundrechte stehen laut Verfassung allen Personen unabhängig von ihrer ethnischen Zu­
gehörigkeit in gleicher Weise zu. 17 Bevölkerungsgruppen, die insgesamt etwa 3,7 Prozent der 
Bevölkerung umfassen, sind als Minderheiten anerkannt. Ein Jahr nach Unterzeichnung der 
Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten im Jahr 2002 hat BiH das Minderheitenschutz­
gesetz erlassen. Dieses findet allerdings aufgrund fehlender Ausführungsvorschriften und zu 
hoher Anforderungen zur Durchsetzung der Rechte in weiten Teilen keine Anwendung. Dies 
widerspricht der nationalen Verfassung, wo Minderheitenschutz in der Präambel erwähnt wird 
(AA 25.7.2023).
Ethnische Minderheiten sind besonders anfällig für Ausgrenzung, während Binnenvertriebene 
einem hohen Armutsrisiko ausgesetzt sind. Andere Gruppen, die einem erhöhten Risiko von 
Armut und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt sind, sind ältere Menschen, Jugendliche, Menschen 
mit Behinderungen, Roma und Frauen (BS 18.3.2022).
Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) registrierte in den ers­
ten acht Monaten des Jahres 2023 88 meist aus ethnischen oder religiösen Gründen verübte 
Hassverbrechen. In den laufenden Gerichtsverfahren zu Hassverbrechen kam es zu keinen 
Verurteilungen (HRW 11.1.2024).
Belästigung und Diskriminierung von Angehörigen von Minderheiten stellt in BiH weiterhin ein 
Problem dar und hat in den vergangenen Jahren zugenommen. Minderheiten werden in den Be­
reichen Beschäftigung und Bildung sowohl im staatlichen als auch im privaten Sektor weiterhin 
diskriminiert. Menschenrechtsaktivisten monieren, dass Behörden jene Gesetze, die Diskrimi­
nierung verbieten, nicht konsequent durchgesetzt werden. Die häufigsten Vorfälle im Rahmen 
ethnischer Diskriminierung sind Sachbeschädigung, einschließlich Schändung religiöser Ein­
richtungen, sowie verbale Angriffe. Zu den Vorfällen gehörten direkte und ernsthafte Drohungen 
und verbale Angriffe persönlich und online, der Einsatz von Schusswaffen, Messern und Schlag­
stöcken sowie körperliche Gewalt, einschließlich Massenschlägereien zwischen Mitgliedern von 
Fußballfanclubs (USDOS 20.3.2023a).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie
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n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, 
Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (18.3.2022): BTI 2022 - Country Report - Bosnia and Herzegowina, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069783/country_report_2022_BIH.pdf, Zugriff 12.12.2023
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.12.2023): Bosnia and Herzegovina - The World Factbook, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bosnia-and-herzegovina/#military-and-security , 
Zugriff 12.12.2023
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Bosnia and Herzegovina, https:
//www.ecoi.net/de/dokument/2103158.html, Zugriff 23.1.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023a): Country Report on Terrorism 2020 
- Chapter 1 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065382.html , Zugriff 
11.12.2023
15.1 Roma
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Die größte Minderheit in der Region sind die Roma, wobei Schätzungen zu ihrer Anzahl erheblich 
variieren. Aktivistinnen und Aktivisten gehen von etwa 40.000 Roma aus. Im Jahr 2005 hat die 
Regierung basierend auf dem Minderheitenschutzgesetz eine Strategie für Angelegenheiten 
der Roma verabschiedet. Seitdem wurden alle vier Jahre Aktionspläne eingeführt, zuletzt für 
den Zeitraum 2021-2025 (AA 25.7.2023).
Für die Umsetzung dieses landesweiten Aktionsplans zur sozialen Eingliederung von Roma-
Männern und -Frauen hat das Land für das Jahr 2023 700.000 EUR bereitgestellt, gegenüber 
1 Mio. EUR im Jahr 2020, dem letzten Jahr, in dem ein Budget zugewiesen wurde. Da der 
Aktionsplan ein breites Spektrum an Maßnahmen umfasst, erfordert er eine angemessene 
Finanzierung durch alle Regierungsebenen, um den Abwärtstrend umzukehren, sowie eine 
ständige Überwachung, auch durch den Roma-Beirat (Roma-Ausschuss). Insgesamt haben 
15 lokale Gemeinschaften ihre lokalen Roma-Aktionspläne überarbeitet (EC 8.11.2023). Beim 
Ministerrat gibt es zwei Gremien für die Belange der Roma; deren Einfluss ist jedoch begrenzt.  
Trotz des gesetzlich vorgesehenen Schutzes werden Roma oft diskriminiert, teilweise sogar von 
staatlichen Stellen. Obwohl in der Gesellschaft immer noch negative Stereotype existieren, ist 
ethnisch motivierte Gewalt allerdings die Ausnahme (AA 25.7.2023).
Die Roma sind weiterhin in hohem Maße von extremer Armut betroffen. Der Zugang zu Bildung 
und Gesundheitsversorgung ist eingeschränkt (AA 25.7.2023). Etwa ein Drittel der Roma hat 
keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung; die größten Hürden bestehen hierbei für Kinder 
außerhalb der Schule und für ältere Roma (EC 8.11.2023). 
Lediglich 11-13 % der Roma sind erwerbstätig und nur 15-20 % verfügen über eine Krankenver­
sicherung. Die Teilnahme am Grundschulunterricht hat sich jedoch von 35 auf 50-60 % erhöht 
(AA 25.7.2023), wenngleich die Zahl der Schulabbrecher immer noch sehr hoch ist. Es gibt 
zwar keine getrennten Klassen oder Schulen; allerdings wird auch nicht in der Roma-Sprache 
unterrichtet und die Kenntnis der Roma-Kultur ist in der übrigen Bevölkerung sehr begrenzt (EC 
8.11.2023).
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Diskriminierung ist ein häufiges Problem. Insbesondere Roma-Frauen sind hierbei am stärksten 
gefährdet und werden beim Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsfürsorge, Bildung und Beschäf­
tigungsmöglichkeiten am meisten benachteiligt (USDOS 20.3.2023b; vgl: EC 8.11.2023). Die 
Arbeitslosenquote der Roma ist sehr hoch und liegt bei fast 95 % (USDOS 20.3.2023b).
Ein erheblicher Prozentsatz der Roma ist zudem obdachlos oder ohne Wasser und Strom in ihren 
Häusern. Viele Wohnungen sind überfüllt, und den Bewohnern fehlt der Nachweis von Eigen­
tumsrechten. Ohne einen solchen Nachweis wiederum ist es schwierig, Identitätsdokumente 
zu erhalten, die eine Grundvoraussetzung für den Zugang zu vielen anderen Bürgerrechten 
wie Bildung und Gesundheitsversorgung sind. Ungefähr drei Viertel der Roma lebten in offen 
segregierten Vierteln mit sehr schlechter Basisinfrastruktur (USDOS 20.3.2023b).
Die erfolgte Wahlreform hat es versäumt, die politische Diskriminierung von Roma, Juden 
und anderen, die laut Verfassung nicht für das Präsidentenamt kandidieren dürfen, zu beseiti­
gen (HRW 11.1.2024).
Während das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung in Bosnien und Herzegowina 
(BiH) bei 18 Jahren liegt (mit Herabsetzungsmöglichkeit auf 16 Jahre bei Zustimmung der 
Eltern), werden Mädchen in bestimmten Roma-Gemeinschaften bereits im Alter von 12 bis 
14 Jahren verheiratet, wobei Roma-Menschenrechtsaktivisten berichten, dass die Zahl der 
frühen Eheschließungen zunimmt und Staatsanwälte oft zögerten, Zwangsverheiratungen von 
minderjährigen Roma zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, da sie diese auf Roma-
Bräuche zurückführen (USDOS 20.3.2023b).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie
n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, 
Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]
■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 
2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_-
691 Bosnia and Herzegovina report.pdf, Zugriff 11.12.2023
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Bosnia and Herzegovina, https:
//www.ecoi.net/de/dokument/2103158.html, Zugriff 23.1.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 
11.12.2023
16 Frauen
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Die Verfassung garantiert die Gleichheit von Frauen und Männern vor dem Gesetz. Frauen 
und Männer sind nach dem Gleichberechtigungsgesetz unabhängig von ihrem Familienstand in 
allen gesellschaftlichen Bereichen gleichgestellt. In der konservativen Gesellschaft Bosnien und 
Herzegowinas (BiHs) sind Frauen jedoch häufig geschlechtsspezifischen Benachteiligungen 
in Politik, Wirtschaft, Bildung und Erziehung ausgesetzt, insbesondere dann, wenn sie der 
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jeweiligen Minderheitsbevölkerung angehören. Auch wirtschaftlich werden Frauen benachteiligt; 
so sind sie beispielsweise bei gemeinsamem Grundbesitz mit einem Mann oftmals nicht im 
Grundbuch eingetragen (AA 25.7.2023).
Das Gesetz schreibt nicht ausdrücklich gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit vor, aber es ver­
bietet geschlechtsspezifische Diskriminierung. Frauen und Männer erhalten in staatlichen Un­
ternehmen für gleiche Arbeit in der Regel den gleichen Lohn, aber nicht in allen Bereichen der 
Privatwirtschaft (USDOS 20.3.2023b).
Lokale NGOs gehen davon aus, dass jede zweite bis dritte Frau - teilweise regelmäßig - Opfer 
häuslicher Gewalt ist. In einer Umfrage der OSZE gaben 48 Prozent der befragten Frauen an, seit 
ihrem 15. Lebensjahr schon einmal eine Form von Missbrauch erfahren zu haben (AA 25.7.2023; 
vgl. USDOS 20.3.2023b). Es ist anzunehmen, dass Fälle häuslicher Gewalt nur unzureichend 
angezeigt werden, weil die meisten Betroffenen kein Vertrauen in Polizei, Sozialhilfezentren 
oder Justiz haben (USDOS 20.3.2023b). Experten und Expertinnen zufolge wird lediglich ein 
Zehntel der Fälle der Polizei gemeldet (AA 25.7.2023).
Im Jahr 2014 trat die Istanbul-Konvention in Bosnien und Herzegowina (BiH) in Kraft, und zur 
effektiven Umsetzung wurden verschiedene Aktionspläne und Richtlinien zur besseren Be­
kämpfung häuslicher Gewalt gegen Frauen erlassen. Im Mai 2020 wurde beispielsweise das 
überarbeitete Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt in der Republika Srpska wirksam, das 
häusliche Gewalt als Straftat qualifiziert. In der Föderation BiH ist häusliche Gewalt bereits seit 
2017 strafbar. Trotz dieser Fortschritte besteht jedoch nach wie vor ein Mangel an einheitlichen 
und effektiven landesweiten Regelungen sowie an einer effizienten Umsetzung des Schutzes. 
Formal gelten häusliche Gewalt und Vergewaltigungen in der Ehe als Straftaten, die mit Gefäng­
nisstrafen von bis zu 15 Jahren geahndet werden können. Dennoch wird häusliche Gewalt oft 
als private Angelegenheit betrachtet, teilweise sogar sozial akzeptiert, und die Strafverfolgung 
wird nicht immer mit gebotener Ernsthaftigkeit betrieben. Obwohl der Europarat ein System 
zur Datenerhebung bezüglich Gewalt gegen Frauen empfohlen und unterstützt hat, wurde dies 
bisher noch nicht umgesetzt (AA 25.7.2023).
Ein weiteres Problem besteht darin, dass Polizisten und Polizistinnen oft nicht angemessen auf 
Fälle häuslicher Gewalt reagieren können, und es fehlt an einem klaren Leitfaden. In vielen 
Fällen lassen sie die Täter trotz ihrer gesetzlichen Befugnisse, diese aus der Wohnung zu 
verweisen, in den Familien verbleiben (AA 25.7.2023).
Zehn Jahre nach Ratifizierung der Istanbul-Konvention haben die Behörden noch immer keine 
gesetzlichen Maßnahmen zur Verhütung, Untersuchung und Bestrafung von geschlechtsspe­
zifischer Gewalt ergriffen. Die Umsetzung des im Jahr 2022 verabschiedeten Gesetzes zur 
Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften an die Istanbul-Konvention verzögert sich auf­
grund eines fehlenden Konsenses auf lokaler Ebene (HRW 11.1.2024).
Die Institution des Ombudsmanns für Menschenrechte in Bosnien und Herzegowina hat im 
Januar 2022 dem UN-Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit mitgeteilt, dass 
häusliche Gewalt in Bosnien und Herzegowina, insbesondere Gewalt gegen Frauen, zu den 
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schwersten Menschenrechtsverletzungen des Landes gehört (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 
20.3.2023b).
Derzeit gibt es zum Schutz betroffener Frauen neun sichere Unterkünfte (Fraunhäuser), von 
denen sich sechs in der Föderation BiH und drei in der Republika Srpska befinden. Diese Häuser 
bieten Therapien sowie eine Unterkunft für die Dauer von grundsätzlich sechs Monaten, bei 
speziellem Bedarf auch länger. Seit Oktober 2000 betreibt die Stiftung für lokale Demokratie 
das einzige Safe House - Schutzhaus für Frauen und Kinder, die Opfer häuslicher Gewalt sind, 
im Kanton Sarajevo. Die Unterbringung erfolgt auf Empfehlung des Zentrums für Sozialarbeit 
und der Polizeibehörden und ist jederzeit möglich und verfügbar (Sarajewo Times).
Im Jahr 2021 stellte die Gleichstellungsbehörde des Ministeriums für Menschenrechte und 
Flüchtlinge 225.000 KM (112.000 USD) für die Durchführung des Projekts „ Stärkung der Ka­
pazitäten von Institutionen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt“ bereit. Ziel des 
Projekts war es, die Standards der Istanbul-Konvention umzusetzen, die BiH 2013 ratifiziert 
hat. Das Projekt sieht die Einrichtung von drei Krisen-/Hilfszentren in den Kliniken von Sarajevo, 
Mostar und Tuzla vor und finanziert die Renovierung von Räumlichkeiten in geburtshilflichen 
und gynäkologischen Kliniken sowie den Kauf von Ausrüstung (USDOS 20.3.2023b).
Frauen leiden überproportional unter sozialer Ausgrenzung und Armut. Der Gender Inequality 
Index 2019 des UNDP stufte BiH auf Platz 38 von 62 Ländern ein. Chancengleichheit wird nur 
teilweise erreicht. Frauen und Angehörige ethnischer, religiöser und anderer Minderheitengrup­
pen haben nur eingeschränkten Zugang zu Bildung, öffentlichen Ämtern und Beschäftigung. Im 
Jahr 2019 lag die Erwerbsquote der Frauen in Bosnien und Herzegowina bei 37,4 %, verglichen 
mit einer Quote von 58,15 % bei den Männern, die zu den niedrigsten Quoten in Europa gehört. 
Darüber hinaus verfügten 74 % der Frauen im Vergleich zu 89,3 % der männlichen Bevölkerung 
über mindestens einen Sekundarschulabschluss (BS 18.3.2022).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie
n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, 
Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (18.3.2022): BTI 2022 - Country Report - Bosnia and Herzegowina, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069783/country_report_2022_BIH.pdf, Zugriff 12.12.2023
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Bosnia and Herzegovina, https:
//www.ecoi.net/de/dokument/2103158.html, Zugriff 23.1.2024
■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Bosnia and Herzegovina, https:
//www.ecoi.net/de/dokument/2085393.html, Zugriff 11.12.2023
■ Sarajewo Times (10.9.2023): Women report to the Safe Houses across Bosnia and Herzegovina 
every Day - Sarajevo Times, https://sarajevotimes.com/women-report-to-the-safe-houses-across-b
osnia-and-herzegovina-every-day , Zugriff 23.1.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 
11.12.2023
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17 Kinder
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Es gibt Gesetze gegen Kindesmissbrauch; dennoch ist familiäre Gewalt gegen Kinder ein Pro­
blem. Körperliche Züchtigung ist in der Republica Srpska (RS) verboten, in der Föderation BiH 
und im Distrikt Brcko jedoch weiterhin gesetzlich erlaubt. Die Daten über Kindesmissbrauch auf 
der Ebene des Staates und der Gebietseinheiten sind nach wie vor begrenzt. Die Polizei un­
tersuchte und verfolgte einzelne Fälle von Kindesmissbrauch. Es wurden nur wenige Fälle von 
Gewalt gegen Kinder gemeldet, und folglich wurden auch nur wenige Fälle vor Gericht gebracht. 
Die Gleichstellungsbehörde des Landes schätzt, dass eine von fünf Familien von häuslicher 
Gewalt betroffen ist. In vielen Fällen waren die Kinder indirekte Opfer der familiären Gewalt. 
Die Kinderrechte werden durch Gemeindezentren für Sozialarbeit geschützt, die jedoch unter 
finanziellem Mangel und Unterbringungsmöglichkeiten für Kinder, die vor häuslicher Gewalt 
fliehen, leiden (USDOS 20.3.2023b).
Obwohl nach amtlichen Angaben 90 % der 2021-2022 identifizierten Opfer des Menschenhan­
dels Kinder sind, bilden Kinderrechte keinen Schwerpunkt der Politik: Für den Aktionsplan für 
Kinder 2015-2018 gab es keine Mittel, ein Nachfolgeplan wurde nicht erarbeitet. Ein Kinder­
rat soll überwachen, ob Kinderrechte eingehalten werden und gegebenenfalls helfen, diese 
durchzusetzen. Er hat bislang aber kaum Wirkung entfaltet (AA 25.7.2023).
Im Jahr 2022 gingen beim Ombudsmann 219 Beschwerden bezüglich der Rechte des Kindes 
ein. 2020 waren über 1.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, wobei viele dieser Kinder Be­
hinderungen aufwiesen. Die Ausbeutung von Kindern, Kinderbettelei und teilweise fehlende 
Krankenversicherungen geben weiterhin Anlass zu ernster Besorgnis. Entsprechende Gegen­
maßnahmen wurden nicht getroffen. Randgruppen wie etwa die Roma erleben vielfältige Formen 
der Diskriminierung, wobei insbesondere Mädchen und Frauen betroffen sind. Zudem fehlen 
konkrete Schritte seitens der Behörden, um genaue und kohärente Daten zu Gewalt gegen 
Kinder und Kinderarmut zu erheben (EC 8.11.2023).
Das Mindestheiratsalter beträgt bei elterlicher Zustimmung 16 Jahre, ansonsten 18 Jahre. In 
bestimmten Roma-Gemeinschaften heiraten Mädchen im Alter zwischen 12 und 14 Jahren. Ro­
ma-Menschenrechtsaktivisten berichten, dass frühe Eheschließungen auf dem Vormarsch sind. 
Das Gesetz verbietet sexuelle Handlungen mit einer Person, die jünger als 18 Jahre ist. Mädchen 
werden kommerziell sexuell ausgebeutet, und es gibt Berichte, dass Roma-Mädchen im Alter 
von 12 Jahren früh verheiratet bzw. zwangsverheiratet werden und als Hausangestellte arbeiten 
müssen. Kinder werden für die Produktion von Pornografie benutzt (USDOS 20.3.2023b).
Die Bildung ist bis zur Oberstufe kostenlos, aber verpflichtend nur für Kinder zwischen sechs 
und 15 Jahren. Die Vorschulerziehung im Jahr vor der Einschulung ist obligatorisch. Jedoch 
nicht alle Bildungsbehörden setzen diese Vorschrift um. Das statistische Zentralamt von BiH 
meldete, dass nur 30 % der Kinder im Alter von fünf Jahren am organisierten Lernen teilnehmen, 
während UNICEF für das Jahr 2021 von 78 % ausgeht. Der Mangel an strategischer Planung 
bei der Politikgestaltung und der Haushaltsplanung im Bildungsbereich spiegelt sich in der 
unzureichenden Ausstattung mit Informationstechnologie (IKT) für eine qualitativ hochwertige, 
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integrative Bildung für das 21. Jahrhundert. Die Ergebnisse der UNICEF-Kartierung der IKT-
Ressourcen von Grund- und Sekundarschulen in BiH zeigen, dass 583 Schulen, davon 579 
Satellitenschulen, keinen Internetanschluss haben. Dies bedeutet, dass mehr als 14.000 Schüler 
der Primar- und Sekundarstufe im Rahmen des formalen Bildungssystems keinen Zugang zu 
Online-Informationen hatten, die eine Grundlage für den Aufbau von Fähigkeiten und Wissen für 
den modernen Arbeitsmarkt darstellen. Die Ergebnisse der UNICEF-Kartierung zeigten auch, 
dass sich im Durchschnitt 19,9 Schüler in BiH einen Computer teilen (USDOS 20.3.2023b).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie
n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, 
Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]
■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 
2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_-
691 Bosnia and Herzegovina report.pdf, Zugriff 11.12.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 
11.12.2023
18 Sexuelle Minderheiten
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Es gibt keine Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwi­
schen Erwachsenen unter Strafe stellen. Obwohl das Gesetz auf staatlicher Ebene Diskrimi­
nierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung verbietet, setzen die Behörden das Gesetz nicht 
vollständig durch. Sowohl in den Entitäten als auch im Distrikt Brcko gibt es Gesetze, die je­
de Form von Hassverbrechen aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung oder der 
Geschlechtsidentität unter Strafe stellen (USDOS 20.3.2023b).
Ein LGBTI- Aktionsplan 2021-2024 wurde Anfang 2021 an den Ministerrat übermittelt und im 
Juli 2022 letztlich von der Regierung übernommen (AA 25.7.2023; vgl. AI 28.3.2023). Die Ent­
wicklung des Plans erfolgte durch die 25 Repräsentant:innen der vertretenen Entitäten durch 
Hinzuziehung von LGBTI-Organisationen. Der Plan sieht die Stärkung der Rechte von Mitglie­
dern sexueller Minderheiten vor und spezifiziert messbare Maßnahmen, die zusammen mit 
NGOs definiert wurden. Die NGOs gehen jedoch davon aus, dass der Aktionsplan nur durch 
massive finanzielle Unterstützung und Druck umgesetzt werden kann (AA 25.7.2023).
Viele Homosexuelle stehen angesichts einer ausgeprägt homophoben gesellschaftlichen Mehr­
heit nicht offen zu ihrer sexuellen Orientierung. Diskriminierung findet vor allem in der Schule 
und im Beruf statt, beispielsweise sind Kündigungen aufgrund der sexuellen Identität keine 
Seltenheit. Trotz des kürzlich übernommenen Aktionsplans kündigte der Präsident der Repu­
blica Srpska (RS), Milorad Dodik, im März 2023 an, in den nächsten Monaten ein Gesetz zu 
verabschieden, das LGBTI Aktivisten und –aktivistinnen den Zugang zu Bildungseinrichtungen 
zu Propagandazwecken verwehren solle (AA 25.7.2023).
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Hassreden, Diskriminierung und Gewalt gegen LGBTI-Personen sind weit verbreitet (USDOS 
20.3.2023b; vgl. AA 25.7.2023). Die Sarajevo Pride fand im Juni 2022 statt. Im Vorfeld der 
Parade kam es zu einer Zunahme von LGBT-feindlichen Äußerungen in den sozialen Medi­
en, auch von Politikern (HRW 12.1.2023). Am 4.4.2022 erließ das Stadtgericht Sarajevo ein 
bahnbrechendes erstinstanzliches Urteil, in dem die Diskriminierung von LGBTQI+-Personen 
zum ersten Mal in Bosnien und Herzegowina von einem Gericht bestätigt wurde. Das Urteil 
bezieht sich auf einen Facebook-Post eines ehemaligen Mitglieds des Kantonsrats von Saraje­
vo, das im Internet schrieb, dass LGBTQI+-Personen „ isoliert“ und von „ unseren Kindern und 
der Gesellschaft entfernt“ werden sollten. In dem erstinstanzlichen Urteil heißt es, dass Kritik 
oder negative Kommentare zu LGBTQI+-Personen und dem Pride March zwar als Redefreiheit 
angesehen werden können, öffentliche Aufrufe zur Isolierung, Segregation und Entfernung von 
Personen aus der Gesellschaft aufgrund ihrer sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder 
Geschlechtsmerkmale jedoch als Hassrede gelten (USDOS 20.3.2023b; vgl. HRW 12.1.2023, 
AI 28.3.2023).
Im Jahr 2021 dokumentierte die SOC [Anm.: Sarajewo Open Center, eine GBTI- und Frauen­
rechtsgruppe] 13 Fälle von Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Ge­
schlechtsidentität: 12 Fälle ereigneten sich in der Öffentlichkeit oder online und ein Fall stand 
im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt. Im Jahr 2021 dokumentierte die SOC auch 14 Fälle 
von Hassverbrechen, was einen Anstieg gegenüber dem vorangegangenen Berichtszeitraum 
bedeutet, in dem nur zwei Fälle gemeldet wurden. Von den 14 Fällen bezogen sich zwei auf 
häusliche Gewalt, acht waren Drohungen gegen LGBTQI+-Personen, und vier Fälle waren nicht 
spezifiziert. Die SOC geht davon aus, dass die tatsächliche Zahl der LGBTQI+-Personen, die 
Diskriminierung erfahren haben, viel höher ist, aber aus Angst zu wenig berichtet wird. Die SOC 
berichtet weiters, dass die Justiz im Jahr 2022 große Fortschritte beim Schutz der Rechte von 
LGBTQI+ gemacht habe (USDOS 20.3.2023b).
Transgender-Personen gelten als die verwundbarste Gruppe. Gleichgeschlechtliche Paare ha­
ben nicht die Möglichkeit, sich offiziell zu registrieren. Nachdem die Föderationsregierung bereits 
2018 angekündigt hatte, eine Lösung für gleichgeschlechtliche Paare, die im Ausland geheiratet 
haben, finden zu wollen, wurde im April 2020 eine Arbeitsgruppe zu dieser Frage einberufen, die 
Ende 2021 Schlussfolgerungen verabschiedete; diese kamen jedoch aufgrund der politischen 
Blockade nicht zur weiteren Abstimmung (AA 25.7.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie
n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, 
Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage 
der Menschenrechte; Bosnien und Herzegowina 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094512
.html, Zugriff 5.12.2023
■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Bosnia and Herzegovina, https:
//www.ecoi.net/de/dokument/2085393.html, Zugriff 11.12.2023
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 
11.12.2023
19 Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Die Freiheit, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, zu reisen, zu emigrieren und wieder 
zurückzukehren ist gesetzlich garantiert. In der Praxis kann es jedoch zu gewissen Einschrän­
kungen kommen (USDOS 20.3.2023b).
Alle Reisenden werden an den Außengrenzen kontrolliert. Allein oder mit nur einem der bei­
den Sorgeberechtigten reisende Kinder benötigen eine schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. 
des mitsorgeberechtigten Elternteils. Soweit Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgrup­
pen (Bosniaken, Serben, Kroaten; Anm.) Repressionen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser 
Gruppe entgehen möchten, können sie sich i. d. R. in einen anderen Teil des Staatsgebiets 
begeben. Für Angehörige gemischter Ehen und gemischter Familien gibt es kein „ Mehrheits­
gebiet“ ihrer Volksgruppe. In der Republika Srpska stellt sich die gesellschaftliche Akzeptanz 
gemischt-ethnischer Ehen bzw. Familien schwieriger dar (AA 25.7.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie
n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, 
Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 
11.12.2023
20 IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
In Folge des Konflikts von 1992-95 besitzen noch immer 96.305 Personen den IDP-Status. 
Die Mehrheit der Bosniaken und Kroaten flohen aus der Republica Srpska (RS), eine große 
Anzahl von Serben aus der Föderation. Der Zugang zu kostenlosem Rechtsbeistand für Bin­
nenvertriebene und Rückkehrer blieb im ganzen Land uneinheitlich. Da die kantonalen Rechts­
beistandsbüros über zu geringe finanzielle Mittel verfügen und die Gesetzgebung lückenhaft 
ist, obliegt es weiterhin dem UNHCR, eine begrenzte Anzahl von gefährdeten Binnenvertrie­
benen beim Zugang zu ihren Rechten zu unterstützen. Nach Angaben des UNHCR sind 35 
Sammelunterkünfte im ganzen Land weiterhin von Binnenvertriebenen belegt, die auf eine dau­
erhafte Unterbringung warten. Obwohl die Unterkünfte ursprünglich nur als vorübergehende 
Lösung vorgesehen waren, leben einige der betreffenden Personen nunmehr bereits seit mehr 
als 20 Jahren dort. Zahlreiche Binnenvertriebene und Rückkehrer leben unter sehr schwierigen 
Bedingungen (USDOS 20.3.2023b).
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