2025-09-15-coi-cms-laenderinformationen-bosnien-und-herzegowina-version-4-38a3
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
bestehenden individuellen familiären Einkommen hinzugefügt werden, um die 20 % des durch schnittlichen Nettoeinkommens zu erreichen. Insgesamt beträgt die Sozialhilfe 100-120 BAM (25,5-61,3 Euro). In einigen Kantonen der FBiH beträgt die Kinderzulage 10-33 BAM pro Monat (5-16 Euro) (IOM 23.6.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi .net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] ■ IOM - International Organization for Migration (23.6.2023): Bosnien und Herzegowina - Länder informationsblatt, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_BiH_DE.pdf , Zugriff 12.12.2023 ■ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.11.2023): Bosnien und Herzegowina: Wirtschaftslage, https: //www.wko.at/aussenwirtschaft/bosnien-herzegowina-wirtschaftslage#heading_ausfuehrliche_infor mationen, Zugriff 5.12.2023 ■ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (11.2023): Wirtschaftsbericht Bosnien-Herzegowina, https: //www.wko.at/wien/aussenwirtschaft/bosnien-und-herzegowina-wirtschaftsbericht.pdf , Zugriff 12.12.2023 ■ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (10.2023): Länderprofil Bosnien und Herzegowina, https: //www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-bosnien.pdf, Zugriff 15.12.2023 22 Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Das Gesundheitssystem Bosnien und Herzegowinas (BiH) gliedert sich in drei Bereiche. Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeits medizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hil fe-Stationen (i. d. R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt. Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Kran kenhäuser sichergestellt. Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also in Krankenhäusern und Kliniken, die überwiegend staatlich or ganisiert und finanziert sind (AA 25.7.2023; vgl. IOM 23.6.2023). Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Es existieren fünf klinische Zentren (drei in der Föderation BiH und zwei in der Republica Srpska RS) in den größten Städten des Landes. Hinzu kommen landesweit 20 staatliche (Kantonal-)Krankenhäuser, weiters diverse private Krankenhäuser, Poli- und Fachkliniken. In größeren Städten gibt es eine wachsende Zahl an privatärztlichen Praxen und Kliniken (AA 25.7.2023). Die medizinische Versorgung im Land ist mit EU-Standards noch nicht zu vergleichen und oft bezüglich technischer Ausstattung, hygienischen Verhältnissen und fachlicher Ausbildung problematisch (AA 25.7.2023). Eine breite medizinische Versorgung ist 30

nur in den Krankenhäusern der größeren Städte gewährleistet (EDA 22.8.2023). Ein Problem des Gesundheitswesens ist die weit verbreitete Korruption (AA 25.7.2023). Es gibt in BiH sowohl private als auch öffentliche Krankenversicherungen. Unabhängig davon, ob über eine Rente oder Sozialhilfe Anspruch auf eine Krankenversicherung besteht oder nicht, haben alle Bürger die Möglichkeit, eine freiwillige oder erweiterte freiwillige Krankenversicherung abzuschließen. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation in BiH ist die medizinische Versorgung im öffentlichen Gesundheitssektor nicht vollständig kostenlos. Die Patienten müssen eine ge ringe Gebühr bezahlen. Dieser Betrag hängt von der erbrachten medizinischen Behandlung ab. Die Beiträge zur Krankenversicherung sind festgelegt, variieren aber je nach Einrichtung und Kanton. Wenn keine Krankenversicherung vorliegt, ist die Eigenbeteiligung 100%. Im Falle einer bestehenden Versicherung schwankt die Eigenbeteiligung je nach Art der Behandlung. Perso nen, die krankenversichert sind, können den Großteil der Medikamente kostenlos erhalten (IOM 23.6.2023). Eine Krankenversicherung ist gesetzlich garantiert für alle Personen in einem An gestelltenverhältnis, für Rentner und deren Ehepartner, für Arbeitslose und deren Angehörigen, weiters für behinderte Personen, für Arbeiter in der Landwirtschaft sowie Sozialhilfebezieher (IOM 23.6.2023; vgl. AA 25.7.2023). Krankenversichert sind auch alle Vorschulkinder, Schüler bis 18 Jahre, Kinder von 15 bis 18 Jahren, die keine weitere Ausbildung machen, Studenten bis 26 Jahre, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle Personen ab 65 Jahren. Rück kehrer sind nur dann durch das Krankenversicherungsgesetz der Föderation versichert, wenn sie dies bereits vor ihrer Ausreise waren. Der für viele Gesundheitsleistungen zu erbringende Eigenanteil an den Kosten kann zu einer eingeschränkten Inanspruchnahme von Gesundheits leistungen führen. Nach Schätzungen des Helsinki-Komitees haben etwa 60 % der Bevölkerung, darunter auch Kinder, keinen Zugang zu einer regelmäßigen Gesundheitsvorsorge. Das Kran kenversicherungswesen liegt in der Föderation BiH bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der Republika Srpska auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds (AA 25.7.2023). Alle zurückkehrenden Staatsbürger BiHs haben das Recht auf Krankenversicherung und kön nen dieses Recht über das Amt für das öffentliche Gesundheitswesen unter den nachstehend beschriebenen Bedingungen erwirken: In der Föderation BiH erhält man eine Krankenversi cherung, wenn man sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr aus dem Ausland beim Arbeitsamt meldet (IOM 23.6.2023). Rehabilitationsmaßnahmen können nur in ausgewählten Einrichtungen durchgeführt werden. In der Föderation sind diese in Fojnica, Gračanica, Tuzla und Olovo, in der Republika Srpska (RS) in Slatina (Laktaši) und Teslić. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen, wie beispielswei se Krankengymnastik, sind privat in vielen größeren Orten verfügbar. Zahlreiche medizinische Einrichtungen, insbesondere außerhalb von Sarajevo, sind in einem schlechten Zustand. Dies gilt besonders für staatliche Einrichtungen. Aufgrund der Abwanderung von Ärzten und Pfle gepersonal ins Ausland, vor allem nach Deutschland, sowie ineffizientem Ressourceneinsatz ist die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens unzureichend. Ein Mangel an Medikamenten beeinträchtigt bestimmte Behandlungen wie HIV- und Krebserkrankungen, Hepatitis B/C, postoperative Versorgung nach Organtransplantationen und schwerwiegende 31

Operationen sowie die Behandlung von frühgeburtlichen Komplikationen, etc. Herzoperationen bei Erwachsenen werden größtenteils erfolgreich durchgeführt, aber herzchirurgische Eingriffe bei Minderjährigen sind aufgrund des Mangels an Kinderherzchirurgen selten. Die Bedingungen für die Behandlung von Dialysepatienten haben sich verbessert, sind jedoch immer noch nicht ausreichend für eine reibungslose Versorgung aller Dialysepatienten (AA 25.7.2023). Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, bei Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes auf ärztliche Verordnung von der Krankenversicherung bezahlt. Kosten für Spezialmedikamente werden hingegen in der Regel nicht erstattet. Sie können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Die Insulinversorgung, die ausschließlich gegen Rezeptvorlage und kostenlos in Apotheken erfolgt, ist grundsätzlich ge währleistet (AA 25.7.2023). Die Versorgung von Pflegefällen ist infolge der schlechten Haushaltslage erschwert. Zur Be handlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen fehlt es weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschrän ken sich überwiegend auf Medikamentengaben. Nur einige wenige NGOs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Eine adäquate Therapie Traumatisierter ist weiterhin nur in unzureichendem Maße möglich. Die Behandlung von Opfern sexueller Gewalt ist zwar grundsätzlich möglich, es fehlt jedoch auch hier an personellen und materiellen Kapazitäten (AA 25.7.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi .net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] ■ EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (22.8.2023): Rei sehinweise für Bosnien und Herzegowina, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-u nd-reisehinweise/bosnien-und-herzegowina/reisehinweise-fuerbosnienundherzegowina.html#eda8 e672d, Zugriff 11.12.2023 ■ IOM - International Organization for Migration (23.6.2023): Bosnien und Herzegowina - Länder informationsblatt, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_BiH_DE.pdf , Zugriff 12.12.2023 23 Rückkehr Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Die Verfassung und die Gesetze des Landes sehen die freiwillige Rückkehr oder lokale Integra tion von Binnenvertriebenen im Einklang mit den UN-Leitprinzipien für Binnenvertreibung vor. Die Regierung förderte aktiv die sichere Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen oder die lokale Integration von Personen an ihrem Vertreibungsort, je nach ihrer spezifischen Situation. Die Regierung stellte Mittel für die Rückkehr zur Verfügung und beteiligte sich an international finanzierten Programmen für die Rückkehr (USDOS 20.3.2023b). 32

Die Koordination der Rückkehr von Flüchtlingen liegt in der Verantwortung des bosnisch-her zegowinischen Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge. Hierfür wurde die staatliche Rückkehrkommission gegründet, die für die Umsetzung von Wiederaufbaumaßnahmen zustän dig ist. Das Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina ist seit dem 1. Januar 2008 in Kraft. Rückkehrer aus dem Ausland werden von der Polizei zur Aufnahme ihrer Personalien befragt. Die Rückführungen erfolgen über den Flughafen Sarajevo oder den Flughafen Tuzla (AA 25.7.2023). Die Lage der Rückkehrer, die während des Balkankriegs das Land verlassen hatten, hat sich verbessert (AA 25.7.2023). Der vorhandene rechtliche Rahmen in Bosnien und Herzegowi na (BiH) sieht ein Integrations- und Rückkehrprogramm für Flüchtlinge und Vertriebene vor (USDOS 20.3.2023b). Falls ursprünglich verlassene Wohnungen wieder bewohnbar sind, ist eine Registrierung ausschließlich dort möglich. Im Falle von Zerstörung oder Besetzung der Wohnung erfolgt die Registrierung in dem Kanton der Föderation BiH, der dem ursprünglichen Wohnort vor dem Krieg am nächsten liegt. Wenn kein Identitätsdokument vorhanden ist, muss ein solches beantragt werden. Dies kann unter Vorlage anderer Papiere wie beispielsweise Wehrdienst- oder Steuerbescheinigungen erfolgen (AA 25.7.2023). Das Land hat sich an einem regionalen Wohnungsbauprogramm beteiligt, das von internationa len Gebern finanziert und teilweise von UNHCR und OSZE unterstützt wird. Das Programm hat das Ziel, dauerhafte Lösungen für bis zu 74.000 Flüchtlinge und Vertriebene aus vier Ländern der Region zu schaffen. Es richtet sich aber auch an Rückkehrer und Binnenvertriebene. Aller dings kam es aufgrund von Kapazitäts- und Verwaltungsproblemen im Auswahlprozess für die Begünstigten zu erheblichen Verzögerungen beim Wiederaufbau der Häuser. Die zersplitter ten institutionellen Vereinbarungen, die politische Notwendigkeit, die Begünstigten proportional aus den verschiedenen Gemeinschaften des Landes auszuwählen, sowie Probleme im Zu sammenhang mit COVID-19 und den Lieferketten führten dazu, dass das Programm über den ursprünglichen Abschlusstermin im Juni 2022 hinaus verlängert wurde, um die Umsetzungsziele zu erreichen. Bis Ende 2022 wurden mehr als 1.900 Wohneinheiten übergeben, und weitere 1.000 sollten folgen (USDOS 20.3.2023b). Angriffe auf Rückkehrer, insbesondere wenn diese einer Minderheit angehören, erfolgen - ins besondere im Osten der Republika Srpska und der Herzegowina - weiterhin, sind aber im Vergleich zu früheren Jahren rückläufig. Solche Vorfälle beschränken sich in der Föderation BiH meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen, während aus der Republika Srpska auch schwerwiegendere Angriffe gemeldet werden (AA 25.7.2023). Diese werden im Allgemeinen nicht angemessen untersucht oder verfolgt. Auch gibt es keine wesentlichen Entwicklungen in Bezug auf einen verbesserten Zugang zu Rechten und Dienstleistungen - vor allem das Recht auf Bildung in der eigenen Sprache - für gefährdete Binnenvertriebene und Rückkehrer (USDOS 20.3.2023b; vgl. AA 25.7.2023). Benachteiligungen betreffen verschiedene Bereiche, darunter die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch öffentliche Versorgungsunternehmen, Rentenleistungen, den Zugang zur Arbeit, die Ausstellung von Personaldokumenten und den Zugang zur Bildung (AA 25.7.2023). 33

Besonders bei der Roma-Bevölkerung ergeben sich oft zusätzliche Probleme. Viele Mitglieder dieser Gruppe haben sich vor ihrer Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren lassen, und nach ihrer Rückkehr haben sie zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Die Behandlung von Rückkehrern durch die lokale Bevölkerung hängt grundsätzlich davon ab, ob sich die Rückkehrer in der Minderheit (z. B. Bosniaken in der Republika Srpska) oder in der Mehrheit (z. B. Serben in der Republika Srpska) befinden (AA 25.7.2023). Bisher sind keine Racheakte für im Krieg begangenes Unrecht bekannt. Schwierigkeiten für Rückkehrer bei der Einreise sind nicht bekannt. Rückkehrer aus dem Ausland oder der EU müs sen einen gültigen Reisepass besitzen, wobei auch Kinder ein eigenes Dokument benötigen. Dies kann problematisch sein, wenn die Geburt im Ausland nicht bei den Behörden regis triert wurde. Alternativ werden auch ein Ersatzreiseausweis („ putni list“) oder ein abgelaufener Reisepass anerkannt; allerdings wird in solchen Fällen nach erfolgter Einreise ein Ordnungs widrigkeitsverfahren eröffnet (AA 25.7.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi .net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023 24 Impressum Herausgegeben von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Wien (BFA - https://bfa.gv.at), Österreich Telefon: +43 59133 98 7271 Mail: BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at https://www.staatendokumentation.at https://cloud.staatendokumentation.at https://coi-cms.staatendokumentation.at 24.1 Urheberrecht Diese Publikation und alle darin enthaltenen Daten sind urheberrechtlich geschützt. Alle Ver wertungsrechte liegen bei der Fachstelle für Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Vervielfältigung und Verbreitung in jeglicher Form - zu kom merziellen und nicht kommerziellen Zwecken - ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch das Referat Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gestattet. 34

24.2 Hinweis zum Datenschutz Die Herkunftsländer-Informationsstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verarbei tet Daten in Übereinstimmung mit der General Data Protection Regulation (GDPR. Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (Bundes gesetz über den Schutz personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF). Zum Zweck der Verteilung werden Name, Post- und/oder E-Mail-Adressen gespeichert. Den Empfängern stehen die allgemeinen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertrag barkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Das Abonnement kann jederzeit gekündigt werden (E-Mail mit dem Betreff „ unsubscribe“ an BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at). Informationen zum E-Mail-Verkehr mit dem BMI (Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 AVG) https: //www.bmi.gv.at/Impressum/email_richtlinien.aspx Hinweise für elektronische Anbringen (96,7 KB) https://www.bfa.gv.at/Kontakt/files/Kundmachung_nach_13_Abs_2_und_5_AVG.pdf Amtssignatur – Bildmarke (117,7 KB) https://www.bfa.gv.at/Impressum/files/Amtssignatur-Bildmarke_Veroeffentlichungstext-Neu_2 023_sgn.pdf 24.3 Veröffentlichte Versionen • Version 3, Gültig von 11-08-2022 bis 19-02-2024 • Version 2, Gültig von 28-07-2021 bis 11-08-2022 • Version 1, Gültig von 12-06-2020 bis 28-07-2021 © 2025 Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 35
