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Besonders bei der Roma-Bevölkerung ergeben sich oft zusätzliche Probleme. Viele Mitglieder 
dieser Gruppe haben sich vor ihrer Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren lassen, und nach 
ihrer Rückkehr haben sie zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Die Behandlung von 
Rückkehrern durch die lokale Bevölkerung hängt grundsätzlich davon ab, ob sich die Rückkehrer 
in der Minderheit (z. B. Bosniaken in der Republika Srpska) oder in der Mehrheit (z. B. Serben 
in der Republika Srpska) befinden (AA 25.7.2023).
Bisher sind keine Racheakte für im Krieg begangenes Unrecht bekannt. Schwierigkeiten für 
Rückkehrer bei der Einreise sind nicht bekannt. Rückkehrer aus dem Ausland oder der EU müs­
sen einen gültigen Reisepass besitzen, wobei auch Kinder ein eigenes Dokument benötigen. 
Dies kann problematisch sein, wenn die Geburt im Ausland nicht bei den Behörden regis­
triert wurde. Alternativ werden auch ein Ersatzreiseausweis („ putni list“) oder ein abgelaufener 
Reisepass anerkannt; allerdings wird in solchen Fällen nach erfolgter Einreise ein Ordnungs­
widrigkeitsverfahren eröffnet (AA 25.7.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie
n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, 
Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 
11.12.2023
24 Impressum
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Telefon: +43 59133 98 7271
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