2025-09-15-coi-cms-laenderinformationen-marokko-version-9-c7f2
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
7 Korruption Letzte Änderung 2024-11-25 12:48 Korruption stellt ein Problem dar (USDOS 23.4.2024). In Marokko gilt Korruption als endemisch und durchdringt die gesamte Gesellschaft, da unzureichende Kontrollmechanismen das Auf treten von Korruption selbst auf höchster Ebene nicht eindämmen können, zudem fördert eine ineffiziente Strafverfolgung die Korruption weiter. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Beamte vor, die in korrupte Praktiken verwickelt sind (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024), was zu Straffreiheit führt (BS 19.3.2024). Eine strafrechtliche Verfolgung von Beamtinnen und Beamten wegen Korruption erfolgt selten (AA 7.6.2024). Es gibt immer wieder Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Hochrangige Beamte und Behörden neigen dazu, sich der Rechenschaftspflicht bei Korruptionsskandalen zu entziehen. Die Korruption ist in den staatlichen Institutionen, in der Exekutive, der Justiz und der Legislative zu finden (BS 19.3.2024), ferner ist Korruption auch in der Wirtschaft und im täglichen Leben weit verbrei tet (FH 25.4.2024a). Die Regierung erklärte, dass sie gegen Polizeibeamte ermittelt, die der Korruption beschuldigt werden (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz zur Korruptionsbekämpfung wurde 2021 verabschiedet (BS 19.3.2024), und das Parlament bemühte sich um eine Stärkung der nationalen Antikorruptionsbehörde (AA 7.6.2024). Trotz der offiziellen Rhetorik zur Korruptionsbekämpfung haben der Palast und die Regierung eine gemischte Bilanz bei der Durchsetzung der Gesetze vorzuweisen, und die Fortschritte wurden durch einen Mangel an politischem Willen, geringe institutionelle Kapazitäten und den Einfluss von Eliten, die vom Status quo profitieren, gebremst (FH 25.4.2024a). Das Parlament erweiterte 2021 die Definition von Korruption (FH 25.4.2024a). Diese erhielt stär kere Untersuchungsrechte und arbeitet nun mit einer weiter gefassten Definition von Korruption (AA 7.6.2024). Mit dem Gesetz wurde die Definition von Korruption auf Interessenkonflikte, Veruntreuung öffentlicher Gelder und Korruption in öffentlichen Verwaltungen und Behörden ausgeweitet. Es gibt jedoch keine eindeutigen Hinweise darauf, dass der politische Wille zur wirksamen Bekämpfung der Korruption vorhanden ist. Der Nationale Korruptionsbekämpfungs ausschuss, der für die Leitung des nationalen Plans zur Korruptionsbekämpfung zuständig ist, kann Korruptionsvorwürfen nicht nachgehen (BS 19.3.2024). Das Parlament gab der Antikorrup tionsbehörde größere Ermittlungsbefugnisse; die Ergebnisse dieser Reform bleiben abzuwarten (FH 25.4.2024a). Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnern (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Art. 107ff.) zurück (AA 7.6.2024). 2022 wurde Marokko zusammen mit Katar und Mauretanien in „ Qatargate“ verwickelt - die Anwerbung und Bestechung eines Mitglieds des Europäischen Parlaments, Pier Antonio Panzeri, um politische Debatten in Straßburg zu beeinflussen (FH 25.4.2024a). 13

Im April 2023 verhaftete die Regierung Mohamed Moubdill, den Vorsitzenden des Gemeinderats der Stadt Fkih Bensalah, den Parlamentsabgeordneten und Mitglied der Partei der Volksbewe gung, unter anderem wegen Korruption. Moubdill blieb bis Ende des Jahres in Untersuchungs haft (USDOS 23.4.2024). Gegenüber dem Vorjahr war 2023 in Marokko keine Veränderung der Korruption zu verzeich nen (Laenderdaten 7.2024; vgl. TI 6.2023). Somit belegt Marokko auf dem Korruptionswahr nehmungsindex 2023 den 97. von insgesamt 180 Plätzen (TI 6.2023). Marokko scheint eine langfristige Vision und ein ernsthafter politischer Wille zur Korruptionsbekämpfung zu fehlen (BS 19.3.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 ■ FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/ document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 ■ Laenderdaten - Laenderdaten.info (7.2024): Ausmaß der öffentlichen Korruption in Marokko, https: //www.laenderdaten.info/Afrika/Marokko/korruption.php, Zugriff 24.9.2024 ■ TI - Transparency International (6.2023): CPI Morocco, https://www.transparency.org/en/countries/ morocco, Zugriff 24.9.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 8 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung 2024-11-25 12:48 Es gibt in Marokko eine lebendige und aktive Zivilgesellschaft mit nationalen und internationalen NGOs (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), die bei Beachtung der „ roten Linien“ [Anm.: Kritik an König, Islam oder territorialer Einheit (Westsahara)] unbehelligt agieren kann (AA 7.6.2024). Der Bereich NGOs/Menschenrechtsverteidiger stellt sich als breit gefächerte Landschaft dar (ÖB Rabat 7.2024); die 30.000 bis 50.000 Organisationen der Zivilgesellschaft (CSO) haben mit prak tischen Hindernissen zu kämpfen, insbesondere diejenigen, die sich mit Menschenrechtsfragen befassen (BS 19.3.2024). Sie sind rechtlichen Schikanen, Reisebeschränkungen, aufdringlicher Überwachung und anderen Behinderungen in ihrer Arbeit ausgesetzt (FH 25.4.2024a; vgl. BS 19.3.2024). Die Behörden verweigern regelmäßig NGOs die Registrierung, die Verbindungen zu Justice and Charity [Anm.: Islamistische Bewegung, vom Staat grundsätzlich toleriert aber ille gal] haben oder sich für die Rechte marginalisierter Gemeinschaften einsetzen (FH 25.4.2024a; vgl. AA 7.6.2024). Ohne schriftliche Eingangsbestätigung ist ihre Arbeit nicht legal (AA 7.6.2024; vgl. FH 25.4.2024a). Auf lokaler Ebene kämpfen zivilgesellschaftliche Akteure darum, ihre Un abhängigkeit vom Staat oder von politischen Parteien zu wahren. Sie sind meist auf öffentliche Mittel angewiesen, was es ihnen erschwert, ihre ursprünglichen Ziele zugunsten der Agenda ihrer Geldgeber zu verteidigen (BS 19.3.2024). 14

Die Haltung der Regierung gegenüber lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisatio nen divergiert, abhängig von der politischen Orientierung der Organisation und der Sensibilität der jeweiligen Angelegenheit. Lokale und internationale NGOs sind immer wieder Einschrän kungen bei ihren Aktivitäten ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024). Human Rights Watch (HRW) ist nach einer Aufforderung der Regierung, ihre Aktivitäten in Marokko und der Westsahara einzustellen, nicht mehr akkreditiert (AA 7.6.2024). Seit 2015 ist auch Amnesty International die Durchführung von Recherchen in Marokko untersagt (FH 25.4.2024a). NGOs berichten von willkürlicher Überwachung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten, und Freedom House meldet den „ weit verbreiteten“ Einsatz von Spionageprogrammen und Über wachungstechnologien durch die Regierung (USDOS 23.4.2024). NGOs müssen sich beim Innenministerium registrieren lassen, für sie gilt das Vereinsrecht. Oh ne schriftliche Eingangsbestätigung (Genehmigung) ist die Arbeit von NGOs nicht legal, und ohne offizielle Registrierung haben NGOs keinen Zugang zu staatlicher Förderung und auch nicht das Recht, Spenden anzunehmen. Ausländische Zuwendungen müssen gemeldet wer den, was bei Missachtung zur Auflösung der NGO führen kann. Bei Überschreitung der „ roten Linien“ kann wegen „ Nichtregistrierung“ vorgegangen werden (AA 7.6.2024). Diese rechtlichen Schikanen der Behörden behindern die Arbeit der NGOs, bzw. hat sich dies im Laufe der Jahre verschlechtert. Einigen NGOs wird der Rechtsstatus oder der Zugang zu öffentlichen Mitteln verweigert. Manchmal wird NGOs die Registrierung verweigert und ihre Veranstaltungen werden abgesagt, wenn sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung angesehen werden (BS 19.3.2024). Und auch die Arbeit der größten unabhängigen Menschenrechtsguppe des Landes, die Ma rokkanischen Vereinigung für Menschenrechte (Association Marocaine des Droits Humains = AMDH) wird weiterhin von den Behörden gestört und behindert bzw. werden diese häufig von der Regierung ins Visier genommen (FH 25.4.2024a; vgl. HRW 11.1.2024), was ihre Fähigkeit, grundlegende Aufgaben zu erfüllen, beeinträchtigt (USDOS 2024). Die Behörden haben in den letzten Jahren zahlreiche AMDH-Veranstaltungen abgesagt und sind dafür bekannt, ihre Bemü hungen, Räumlichkeiten zu mieten und Bankkonten zu eröffnen, zu behindern (FH 25.4.2024a; vgl. HRW 11.1.2024). Selbst nach Verwaltungsgerichtsurteilen zugunsten der AMDH blieben diese Praktiken bestehen (ÖB Rabat 7.2024). Staatlichen Repressionen gegen Menschen rechtsorganisationen und Aktivisten haben zugenommen. Insbesondere hat der Staat Akteure ins Visier genommen, die die Monarchie, die Korruption oder die Regierungspolitik kritisieren. Die Behörden schikanieren nach wie vor regimekritische Mitglieder der Zivilgesellschaft und bringen sie zum Schweigen. Einige werden der Spionage beschuldigt, andere der Geldwä sche oder der Vergewaltigung. Ziel ist es, ihr Image zu schädigen und sie zu diskreditieren (BS 19.3.2024). Darüber hinaus berichtet die AMDH bereits 2021 und auch 2022 von weiteren zivilgesellschaft lichen Gruppen, die ebenfalls von der Verweigerung des Rechtsstatus oder der Ablehnung von Verwaltungsverfahren durch die Behörden betroffen waren, darunter Gruppen, die sich gegen Gewalt gegen Frauen einsetzen, und Jugendgruppen (HRW 11.1.2024; vgl. BS 19.3.2024). Nur 1,4 % der Vereinigungen befassen sich mit Menschenrechten. Ihre Rolle bei der Förderung eines echten demokratischen Prozesses bleibt begrenzt (BS 19.3.2024). 15

Es gibt eine aktive und sich artikulierende Menschenrechtsverteidigerszene, die mit dem CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte) korreliert. Sichtbarste und mit Veranstaltungen und Be richten hervortretende Protagonisten der Menschenrechtsszene sind die OMDH (Organisation Marocaine des Droits Humains), die AMDH (Association Marocaine des Droits Humains) und Amnesty International Maroc. NGOs nehmen sich auch individueller Anliegen an, eine Möglich keit, die Schutzsuchenden in Städten eher offen steht als auf dem Land (ÖB Rabat 7.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 ■ FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/ document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 ■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Morocco and Western Sahara, https: //www.ecoi.net/en/document/2103231.html, Zugriff 31.5.2024 ■ ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 9 Ombudsmann Letzte Änderung 2024-11-25 12:48 Für die Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechte fungiert die Institution des Mediators als allgemeine Ombudsstelle. Sie befasst sich mit Anschuldigungen wegen staatlicher Ungerechtig keiten und ist befugt, Untersuchungen und Ermittlungen durchzuführen, Disziplinarmaßnahmen vorzuschlagen und Fälle an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (USDOS 23.4.2024). Menschenrechtsangelegenheiten werden seitens Regierungsorganisationen durch den CNDH (Conseil National des droits de l’homme - Nationaler Menschenrechtsrat), die interministeriel le Delegation für Menschenrechte (DIDH), und die Institution des Médiateur (Ombudsmann) wahrgenommen (USDOS 23.4.2024). Zur Kontrolle der Gewährleistung grundlegender Menschenrechte wurde nach der Verabschie dung der neuen Verfassung im Jahr 2011 der CNDH als besondere Verfassungsinstanz einge richtet. Seine kritischen Bestandsaufnahmen und Empfehlungen zu Gesetzesentwürfen haben Gewicht und beeinflussen die Politik (AA 7.6.2024). Der CNDH ist sichtbar, aktiv und produktiv (Berichte über psychiatrische Anstalten, Strafvollzug, Jugendwohlfahrtseinrichtungen, Situation von Asylsuchenden und Migranten). Im Wege von Begutachtungsverfahren und durch Stel lungnahmen zu einzelnen Gesetzesvorhaben übt der CNDH kraft seines moralischen Gewichts nicht selten Einfluss auf Gesetzesinhalte aus, wo Menschenrechtsinteressen betroffen sind. 13 Außenstellen des CNDH wurden in Provinzstädten eingerichtet, sodass eine stärkere räumliche Nähe zu potenziellen Beschwerdeführern angeboten wird (ÖB Rabat 7.2024). 16

Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ■ ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 10 Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung 2024-11-25 12:48 Die allgemeine Wehrpflicht ist seit 2006 ausgesetzt. 2018 wurde ein freiwilliger Wehrdienst ein geführt. Aus ca. 80.000 Freiwilligen werden rund 15.000 Rekruten zu einem zwölfmonatigen Wehrdienst an vier Ausbildungszentren ausgewählt. Seitdem werden jährlich junge Soldaten in dieser Größenordnung herangezogen (AA 7.6.2024; vgl. CIA 9.5.2024, ÖB Rabat 7.2024). Die Wiedereinführung des freiwilligen Wehrdienstes dürfte allerdings überwiegend arbeitsmarktpoli tische Gründe gehabt haben (AA 7.6.2024). Das marokkanische Militär ist wie eine Berufsarmee ausgerichtet, bestehend aus Land-, See- und Luftstreitkräften, Reserve, Forces Auxiliaires sowie Gendarmerie Royale. Generalstabschef und Oberbefehlshaber ist der König (ÖB Rabat 7.2024). Frauen haben inzwischen Zugang zu beinahe allen Waffengattungen der Streitkräfte. Sie stellen inzwischen 7 % der Truppe, gelangen aber erst allmählich in höhere Dienstgrade. Die Armee ist als Arbeitgeber begehrt. Rund die Hälfte der marokkanischen Streitkräfte befindet sich dauerhaft auf dem Gebiet der Westsahara (AA 7.6.2024). Die Wehrpflicht wird vor allem als Maßnahme zur Ausbildung und besseren Integration der Bevölkerung präsentiert, dient aber eher dazu, die Streitkräfte in den Kernaufgaben zu entlasten. Derzeit werden sämtliche wehrpflichtigen Männer (19-25 Jahre) durch marokkanische Behörden erhoben (ÖB Rabat 7.2024). Das Gesetz sieht Wehrpflicht für Marokkaner im Alter von 19 bis 25 Jahren vor. Insgesamt zwölf Monate sollen Männer und Frauen dienen, bis zum Alter von 25 Jahren (CIA 9.5.2024). Fahnen flucht wird mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren geahndet. Bestrafungen aufgrund von Wehrdienstverweigerung und Desertion sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA 7.6.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (9.5.2024): CIA - Central Intelligence Agency, https://www. cia.gov/the-world-factbook/countries/morocco/#military-and-security , Zugriff 13.5.2024 ■ ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 11 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2024-11-25 12:48 Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von 17

einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechts bestand unter den Vorbehalt der traditionellen „ roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i. e. Annexion der Westsahara) - quasi als „ Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Ver fassungslage vor allem in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB Rabat 7.2024). In den Artikeln 19 bis 35 garan tiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Zur Kontrolle der Gewährleistung dieser Rechte wurde ein „ Nationaler Menschenrechtsrat“ (CNDH) als besondere Verfassungsinstanz eingerichtet. Seine kritischen Bestandsaufnahmen und Empfehlungen zu Gesetzesentwürfen haben Gewicht und beeinflussen die Politik. Der CNDH wird jedoch nicht von allen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen unterstützt (AA 7.6.2024). Marokko ist seit 2022 Mitglied im VN-Menschenrechtsrat. Besonders aktiv ist es mit Initiativen gegen häusliche Gewalt. Im Rahmen des Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahren (UPR) nahm Marokko 232 der 306 eingegangenen Empfehlungen an. Systematische staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Ras se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen (AA 7.6.2024). Nichtregierungsorganisationen, darunter die marokkanische Vereinigung für Menschenrechte (AMDH), Amnesty International und saharauische Organisationen, behaupteten weiterhin, dass die Regierung Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand strafrechtlicher Anschuldigungen wie Spionage oder sexueller Übergriffe inhaftiert (USDOS 23.4.2024). Verfassung und Gesetz sehen allgemeine Meinungs- und Pressefreiheit vor. Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „ roten Linien“ [Anm.: Kritik am König, dem Islam oder der territo rialen Integrität] der Staatsräson erheblich eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024). Trotz Reformbemühungen bleibt die Menschenrechtslage nach wie vor kritisch – insbesondere, was die Meinungs- und Pressefreiheit betrifft (DW 8.7.2024). So belegt Marokko Platz 129 von 180 auf der Rangliste der Pressefreiheit 2024 von Reporter ohne Grenzen (RSF 8.1.2024; vgl. DW 8.7.2024). Medienschaffende in Marokko arbeiten in einem Spannungsfeld von nominell geschützter Freiheit durch die Verfassung und reellen Einschränkungen (DW 8.7.2024). Unabhängige Medien und Journalisten stehen unter ständigem Druck und die Regierung, die unter Aziz Akhannouch geführt wird, hat ihre Kontrolle über diesen Sektor verstärkt. Das Recht auf Information wird von einer mächtigen Propaganda- und Desinformationsmaschine zerstört, die der politischen Agenda derer dient, die den Machthabern nahestehen. Unter Druck gaben die letzten unabhängigen Medien in Marokko, die Tageszeitung Akhbar Al Yawm, ihren Kampf auf, ihre letzte Veröffentlichung datiert vom April 2021. Die Hauptinformationsquelle für die Bevölke rung sind soziale Netzwerke und Online-Seiten (RSF 2024a). Zu den wichtigsten Fernseh- und Radioeigentümern gehören die Königsfamilie und andere politisch einflussreiche Unternehmer (RSF 2024b; vgl. AA 7.6.2024). 18

Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „ roten Linien“ der Staatsräson erheblich eingeschränkt. Vereinzelt werden Journalisten vor Gericht gebracht, wenn sie zuvor sehr kritisch über sensible Themen berichtet hatten. Zum Einschüchterungsrepertoire gehören Anzeigenboy kotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Einbrüche und Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Weite Teile der Medienlandschaft sind staatlich beeinflusst bis ge lenkt (AA 7.6.2024). Selbstzensur und staatliche Beschränkungen bei sensiblen Themen sind nach wie vor ernsthafte Hindernisse für die Entwicklung einer freien, unabhängigen und in vestigativen Presse. Freedom House berichtet 2023, dass diese Verhaftung von Journalisten, Bloggern und Aktivisten wegen kritischer Äußerungen abschreckend wirkt (USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2024 wurde Marokko auf Platz 129 von 180 gelisteten Staaten zur Pressefreiheit eingestuft (RSF 8.1.2024). Kritik am König ist in Marokko verboten und wird als „Angriff auf die heiligen Werte der Nation“ mit Gefängnis bestraft. Tabuthemen sind auch politische Proteste, die Westsahara-Politik, Korruption hochrangiger Politiker und inzwischen die Massenmigration nach Europa. Immer wieder werden Journalisten wegen unliebsamer Berichte vor Gericht gebracht und zu Haftstrafen verurteilt oder Korrespondenten ausländischer Medien abgeschoben. Zum Einschüchterungsrepertoire des Staats gehören auch Anzeigenboykotte, Drohungen, unterge schobene Drogendelikte, Rufmord, Überfälle, Einbrüche und seit neuestem Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Manche Gerichtsprozesse gegen Medienschaffende werden über Jahre hinweg verschleppt (RSF 2024b). Die staatliche Überwachung von Online-Aktivitäten und persönlicher Kommunikation ist ein ernsthaftes Problem, und die Verhaftung von Journalisten, Bloggern und Aktivisten wegen kritischer Äußerungen wirkt abschreckend auf eine ungehemmte Debatte in der breiten Bevölkerung (FH 25.4.2024a; vgl. USDOS 23.4.2024). Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich (AA 7.6.2024). Gelegentlich unterbrechen die Behörden Webseiten und Internetplattformen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024). Die staatliche Überwachung von Online-Aktivitäten und persönlicher Kommunika tion ist ein ernstes Problem (USDOS 23.4.2024). Der Einsatz von Spionageprogrammen und Überwachungstechnologien, insbesondere Pegasus, durch die Regierung ist weit verbreitet und mitverantwortlich für die zunehmende Selbstzensur von Journalisten und die Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen (FH 25.4.2024a). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elek tronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB Rabat 7.2024). Es gab mehrere Berichte über Verhaftungen und Anklagen aufgrund von Aktivitäten in den sozialen Medien (USDOS 23.4.2024). Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur ist nicht sichtbar statt, staatliche Einflussnahme ist jedoch erkennbar. Viele Medien sind jedoch wirtschaftlich von regierungsnahen Unternehmen abhängig (AA 7.6.2024)., bzw. ist diese eng mit den Machtzen tren verbunden (BS 23.2.2022; vgl. AA 7.6.2024), und wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 22.11.2022). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. 19

den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024,ÖB Rabat 7.2024). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (ÖB Rabat 7.2024). Solche Kritik kann nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt werden, wobei die Strafen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen können. Der Pressekodex, der auch die Meinungsfreiheit vorsieht, gilt nur für akkreditierte Journalisten. Die privaten Reden und Handlungen akkreditierter Journalisten bleiben laut Strafgesetzbuch strafbar. Lokale NGOs berichteten auch, dass die Behörden trotz der Pressekodizes, die die rechtswidrige Inhaftierung von Personen verhindern sollten, die von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machten, Strafgesetze einsetzten, um Kommentatoren, Aktivisten und Journalisten zu bestrafen, die die Regierung kritisieren (USDOS 23.4.2024). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „ roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Amnesty International und Transparency International berichteten über anhaltende willkürliche Einschränkungen des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, insbe sondere für Personen, die die Unabhängigkeit der Westsahara unterstützen (USDOS 23.4.2024). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 23.4.2024). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche und die häufigen politischen Demonstratio nen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 7.6.2024; vgl. FH 25.4.2024a, USDOS 23.4.2024). Obwohl verfassungsmäßig Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses Recht manchmal ein (USDOS 23.4.2024). Organisationen wird die offizielle Registrierung ver weigert (HRW 11.1.2024). Politischen Oppositionsgruppen und Organisationen, die den Islam als Staatsreligion, die Monarchie, oder die territoriale Integrität Marokkos infrage stellen, wird kein NGO-Status zuerkannt (USDOS 23.4.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ■ DW - Deutsche Welle (8.7.2024): Die DW Akademie in Marokko, https://akademie.dw.com/de/die-d w-akademie-in-marokko/a-18402540 , Zugriff 29.10.2024 ■ FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/ document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 ■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Morocco and Western Sahara, https: //www.ecoi.net/en/document/2103231.html, Zugriff 31.5.2024 ■ ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 ■ RSF - Reporter ohne Grenzen (8.1.2024): Marokko - Drei Journalisten nach jahrelanger Haft be gnadigt, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/laender/nahost/marokko/alle-meldungen/meldung/d rei-journalisten-nach-jahrelanger-haft-begnadigt , Zugriff 16.10.2024 ■ RSF - Reporter ohne Grenzen (2024a): Maroc / Sahara occidental, https://rsf.org/fr/pays/maroc-sah ara-occidental, Zugriff 16.10.2024 ■ RSF - Reporter ohne Grenzen (2024b): Marokko - Westsahara, https://www.reporter-ohne-grenzen .de/laender/nahost/marokko-westsahara, Zugriff 16.10.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 20

11.1 Opposition Letzte Änderung 2024-11-25 12:48 Die Gründung von neuen Parteien wurde mit der Verfassung von 2011 vereinfacht. Verbo ten bleibt die Gründung von Parteien auf ethnischer, religiöser, sprachlicher oder regionaler Grundlage. Zugelassene Oppositionsparteien sind in ihrer Arbeit nicht wesentlich eingeschränkt. Politische Debatten werden offen und kontrovers geführt, in anderen jedoch auch klar unterbun den. Parteiprogrammatik ist insgesamt schwach ausgeprägt (AA 7.6.2024). Die marokkanische Monarchie hat die Liberalisierung strategisch genutzt, um die oppositionellen Kräfte zu kana lisieren und zu kontrollieren, ohne die Absicht, echte demokratische Reformen durchzuführen. Segmentarische Politik und Kooptation haben ein stark fragmentiertes Parteiensystem geschaf fen. Es gibt ein Mehrparteiensystem, das es neuen Parteien ermöglicht, sich zu organisieren und zu gründen. Mehr als 30 politische Parteien konkurrieren bei den Wahlen um Sitze im Par lament und in regionalen und lokalen Räten. Das Regime hat „ Verwaltungsparteien“ gegründet, um den Einfluss der Oppositionsparteien einzudämmen. In diesem zersplitterten System gelingt es keiner Partei, das Parlament zu dominieren oder mehr als einen kleinen Anteil der Stimmen zu gewinnen. Mit dem neuen Wahlgesetz von 2021 wurde die 3 %-Hürde für die Repräsen tation abgeschafft, was den Weg für eine stärkere Zersplitterung des Parlaments ebnet (BS 19.3.2024). In den Jahren 2021 und 2022 wurde der Raum für Kritik und Opposition immer kleiner. Die Strategie der marokkanischen Behörden zur Unterdrückung abweichender Meinungen und zur Einschüchterung von Einzelpersonen umfasst unfaire Gerichtsverfahren, Schikanen und Ver leumdungskampagnen, die von staatstreuen Medien verbreitet werden. Die Behörden nehmen auch die Angehörigen von Dissidenten ins Visier und erfinden Anklagen wegen Verleumdung, Vergewaltigung, Geldwäsche und Spionage (BS 19.3.2024). Die linken politischen Parteien haben bei den letzten Wahlen schlecht abgeschnitten, da sie das Vertrauen der Wähler nicht ausreichend gewinnen konnten. Das schlechte Abschneiden der Linken, die nach wie vor die einzige unabhängige formale Opposition in der marokkanischen Politik darstellt, bedeutet, dass die palastfreundlichen politischen Akteure Gesetze nach eigenem Gutdünken erlassen können. Seit dem Amtsantritt der neuen Regierung sind Straßenproteste zum wichtigsten Ausdruck der Opposition geworden und sind ein Beweis für die begrenzte Legitimität der Regierung in der Bevölkerung (BS 19.3.2024). Neben der parlamentarischen Opposition sind im außerparlamentarischen Bereich vor allem folgende Gruppierungen zu nennen (AA 7.6.2024): - Die Bewegung 20. Februar und Hirak Rif genießen große Unterstützung in der Bevölkerung (BS 19.3.2024). Eine Gruppe von 40 Demonstranten, die mit der Hirak-Bewegung aus der nördlichen Rif-Region Marokkos in Verbindung stehen, protestierte 2016 und 2017 gegen die lokalen sozioökonomischen Bedingungen (HRW 11.1.2024). Diese Protestbewegungen werden in der Regel vom Regime stark unterdrückt und die Hirak-Bewegung ist zusammengebrochen (BS 19.3.2024). Obwohl glaubwürdige Vorwürfe laut wurden, dass Geständnisse unter Folter erzwungen wurden, bestätigte ein Berufungsgericht 2019 ihre Verurteilung. Unter ihnen sind 21

die Hirak-Anführer Nasser Zefzafi und Nabil Ahamjik (HRW 11.1.2024). Die Bewegung wurde mit gewaltsamer Repression und Hunderten von Verhaftungen beantwortet (BS 19.3.2024). Die Demonstranten bleiben weiterhin inhaftiert, einige von ihnen verbüßen jahrzehntelange Haftstrafen (HRW 11.1.2024). Viele Anführer und Aktivisten der Bewegung befinden sich nach wie vor im Gefängnis, einige von ihnen mit Haftstrafen von bis zu 20 Jahren (BS 19.3.2024). 2023 wurden einige Hirak-Häftlinge begnadigt (AA 7.6.2024). - al-Adl wal-Ihsan (AWI) ist die wichtigste islamistische Massenbewegung und der bedeutendste Gegenspieler der PJD [Anm.: Parti de la Justice et du Développement - Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung, moderate islamistische Partei] im islamistischen Lager (AA 7.6.2024). AWI ist eine illegale islamistische Bewegung, die nicht an den Wahlen teilnimmt (BS 19.3.2024). Sie ist nicht als Verein registriert, dennoch wird sie von staatlicher Seite weitgehend geduldet (AA 7.6.2024), und genießt breite Unterstützung (BS 19.3.2024). Die Organisation lehnt die Autorität des Königs als Führer der Gläubigen und damit einen der Grundpfeiler des marokkanischen Staates ab. Sie betätigt sich vor allem karitativ, mobilisiert für sozialpolitische Forderungen (AA 7.6.2024). Versammlungen werden in der Regel verboten, und ihre Mitglieder berichten über systematische Schikanen der Polizei (BS 19.3.2024). - Die Bewegung al-Tawhid wal-Islah (Monotheismus und Reform) ist die weltanschauliche Heimat und religiöse Parallelorganisation der PJD. Sie hat Vorbehalte gegenüber westlichen Demokratie- Modellen und ist in ihren gesellschaftspolitischen Forderungen konservativer als die Partei PJD (AA 7.6.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 ■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Morocco and Western Sahara, https: //www.ecoi.net/en/document/2103231.html, Zugriff 31.5.2024 12 Haftbedingungen Letzte Änderung 2024-11-25 12:48 Die Zustände in den Gefängnissen haben sich verbessert, entsprechen jedoch in einigen Fällen nicht internationalen Standards (USDOS 23.4.2024). Art. 23 der neuen Verfassung garantiert Gefangenen menschenwürdige Haftbedingungen. Ein Gesetzentwurf aus dem Jahr 2016 zur Einführung der Standardmindestregeln der Vereinten Nationen für die Behandlung Gefangener wurde immer noch nicht verabschiedet (AA 7.6.2024). Österreichische Häftlinge in Marokko bestätigten gegenüber der Botschaft die prekären Unterbringungsbedingungen, schlechte Er nährung und medizinische Versorgung, wiesen allerdings nicht auf Folterpraktiken hin (ÖB Rabat 7.2024). Übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei und Folter in Gewahrsam kommen weiterhin vor (FH 25.4.2024a). 22
