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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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Disclaimer
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen 
und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und 
der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Da­
tenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und 
Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen 
und vorrangig öffentlichen Quellen und gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt 
wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend rele­
vanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger 
kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf 
relevante Länderinformation zusammenstellen.
Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt 
§ 5 Abs. 5 BFA-G, d.h. das COI-CMS ist nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen 
Staatendokumentation. Fallspezifisch relevante Kapitel aus dem COI-CMS werden aber der 
jeweiligen Partei durch Parteiengehör zugänglich und durch Verwendung in Entscheidungen 
(Bescheid, Erkenntnis, Urteil) öffentlich gemacht.
Wie bereits erwähnt, ist dieses Produkt als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Ge­
richte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache 
Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit min­
destens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von 
Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungs­
findung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen kei­
nen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfol­
gerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine 
allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann ins­
besondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des 
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorliegenden Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine 
Gesamtaktualisierung eines Landes erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern wird zu­
sätzlich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der Gesamtak­
tualisierung durchgeführt wird. Sollten es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen 
Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die 
Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich 
können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
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Übersetzungen der Länderinformationen ins Englische
Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen der Länderinformationen 
ins Englische handelt es sich um Arbeitszusammenfassungen. Anderes als bei den automati­
schen Übersetzungen (siehe unten) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen.
Die Staatendokumentation ist bemüht, dass die jeweiligen deutsch- und englischsprachigen 
Versionen (so vorhanden) zum selben Zeitpunkt veröffentlicht werden. Jedoch kann es, aufgrund 
der umfangreichen Qualitätssicherung vorkommen, dass sich das Datum der Veröffentlichung 
der beiden Versionen geringfügig unterscheidet. Es sei darauf verwiesen, dass trotz eines 
möglichen geringfügig unterschiedlichen Veröffentlichungsdatums, der Inhalt der deutsch- und 
englischsprachigen Version derselbe ist.
Automatische Übersetzungen
Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Län­
derinformation mittels einer Übersetzungssoftware, in eine vom Nutzer festgelegte Zielsprache. 
Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und 
Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Ein­
druck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendenten Quellen zu erlangen. Die 
Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Über­
setzung. Sollte das Produkt vom Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, 
insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen die Übersetzung 
durch einen professionellen Übersetzer kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.
Qualitätssicherung der maschinellen Übersetzung von DeepL
Die Übersetzung, welche nicht als „ automatische Übersetzung“ ausgewiesen wird, wurde von 
einer/einem professionellen Übersetzer/in qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung ent­
stehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche 
Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der quali­
tätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation 
des BFA unter  BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf.
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Inhalt
1 Länderspezifische Anmerkungen 1
2 Politische Lage 1
3 Sicherheitslage 2
3.1 Westsahara . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
4 Rechtsschutz / Justizwesen 8
5 Sicherheitsbehörden 10
6 Folter und unmenschliche Behandlung 11
7 Korruption 13
8 NGOs und Menschenrechtsaktivisten 14
9 Ombudsmann 16
10 Wehrdienst und Rekrutierungen 17
11 Allgemeine Menschenrechtslage 17
11.1 Opposition . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
12 Haftbedingungen 22
13 Todesstrafe 23
14 Religionsfreiheit 24
15 Ethnische Minderheiten 26
16 Relevante Bevölkerungsgruppen 27
16.1 Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
16.2 Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
16.3 Homosexuelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
17 Bewegungsfreiheit 33
18 IDPs und Flüchtlinge 34
19 Grundversorgung 36
20 Medizinische Versorgung 40
21 Rückkehr 43
21.1 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
IV
4

22 Impressum 45
22.1 Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
22.2 Hinweis zum Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
22.3 Veröffentlichte Versionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
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1 Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2024-11-25 12:47
Marokko wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Her­
kunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktualisierungen 
der Länderinformationen zu Marokko keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Ein­
schätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV.
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die 
Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/
emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports
oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/i
ndex.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6
mit täglich aktualisierten Zahlen zu besuchen.
2 Politische Lage
Letzte Änderung 2024-11-25 12:48
Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen 
Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König 
Mohammed VI. (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Verfassung und die informelle Pra­
xis verleihen dem König einen überwältigenden Einfluss auf die politischen Angelegenheiten, 
einschließlich der Regierungsbildung. Nach den Verfassungsreformen von 2011 ist der König 
verpflichtet, den Premierminister aus der Partei zu ernennen, die bei den Parlamentswahlen die 
meisten Sitze erhält (ÖB Rabat 7.2024; vgl. FH 25.4.2024a). Die Reformen behielten jedoch fast 
alle bestehenden Befugnisse des Königs bei. Der Monarch kann die Legislative auflösen, per 
Dekret regieren und Kabinettsmitglieder entlassen oder ernennen (FH 25.4.2024a). Die neue 
Verfassung bezeichnet den König als Staatsoberhaupt, obersten Repräsentanten, Symbol der 
Einheit der Nation, Garant für den Fortbestand und die Kontinuität des Staates und obersten 
Schiedsrichter sowie als „ Befehlshaber der Gläubigen“, womit eine Spezifikation und Trennung 
seiner Funktionen vorgenommen wird (ÖB Rabat 7.2024).
Das Parlament wird explizit als eine der drei Staatsgewalten und nicht mehr lediglich als Staats­
organ bezeichnet. Die Vorrechte des Parlaments in Bezug auf die Gesetzgebung, die Kontrolle 
und die Bewertung der öffentlichen Politik wurden gestärkt. So verfügt das Parlament nun über 
das Recht, die Verfassung auch ohne Referendum zu ändern. Außerdem wurden Regeln zur 
Arbeitsweise der Parlamentarier eingeführt, wie das Verbot, nach der Wahl die Partei zu wech­
seln und Anwesenheitspflichten. Eine Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertre­
tung hinein ist erkennbar (ÖB Rabat 7.2024). Dennoch halten König Mohammed VI. und sein 
Palast die volle Dominanz durch eine Kombination aus beträchtlichen formalen Befugnissen, 
informellen Einflusslinien in Staat und Gesellschaft und Eigentum an wichtigen wirtschaftlichen 
Ressourcen. Viele bürgerliche Freiheiten sind in der Praxis eingeschränkt (FH 25.4.2024a).
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Die Parlaments- und Kommunalwahlen 2021 markierten einen erdrutschartigen, aber nicht 
unerwarteten parlamentarischen Niedergang des politischen Islam – teils durch schlechte Per­
formance der konservativ-islamischen PJD (Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) in der 
Regierung, aber auch durch eine erfolgreiche und innovative Kampagne des jetzigen Regie­
rungschefs Aziz Akhannouch. Seine liberal-konservative Koalition aus RNI-PAM-Istiqlal verfügt 
mit 270 von 395 Sitzen über eine 2/3-Mehrheit. Faktisch handelt es sich – mit Ausnahme der 
drei Parteiführer – um eine palastnahe Expertenregierung. Der Regierungskoalition steht nach 
dem Absturz der PJD keine substantiell starke Opposition im Parlament mehr gegenüber (AA 
7.6.2024).
Die Judikative wird in der Verfassung 2011 als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben 
Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks und balances als Ergänzung zur 
Gewaltenteilung ist dennoch vergleichsweise wenig ausgebildet. Es besteht eine Diskrepanz 
zwischen den Gesetzen, die häufig Grauzonen zulassen, und der gelebten sozialen Realität 
(ÖB Rabat 7.2024).
Im März 2015 wurde eine neue Einteilung des Staatsgebiets in 12 Regionen (inklusive Festle­
gungen der Präfekturen und Provinzen) vorgenommen, wobei die am wenigsten entwickelten 
Ortschaften in die wirtschaftlich stabileren Regionen integriert wurden (ÖB Rabat 7.2024). Auch 
der von Marokko kontrollierte Teil der Westsahara ist Bestandteil dieser Verwaltungsstrukturen 
(AA 7.6.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)
■ FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/
document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024
■ ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
3 Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-11-19 11:24
Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 14.3.2024; vgl. FD 
14.3.2024). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Auf­
merksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit 
geraten (FD 14.3.2024). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 12.7.2024; 
vgl. BMEIA 12.7.2024). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine 
Reisewarnung (AA 12.7.2024; vgl. FD 14.3.2024, BMEIA 12.7.2024); zudem besteht eine Bedro­
hung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 12.7.2024; vgl. BMEIA 12.7.2024). Die 
Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach 
Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch 
vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer 
wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die 
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marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 
12.7.2024).
Im Rif-Gebirge können Spannungen und Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden. Es 
kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den 
Drogenhandel involviert sind (EDA 14.3.2024; vgl. AA 12.7.2024).
Marokko kann als sicheres Land angesehen werden, nicht nur in Bezug auf Terrorismus. Aus­
nahme bildet nur die Westsahara, wo es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen marok­
kanischen Truppen und der POLISARIO (Frente Popular para la Liberación de Saguía el Hamra 
y Río de Oro - Volksfront zur Befreiung von Saguía el Hamra und Río de Oro) kommt. Der 
letzte größere Terroranschlag fand im Jahr 2011 statt. 2018 gab es bei Morden mit mutmaßlich 
terroristischem Hintergrund zwei, im Jänner 2022 ein weiteres Todesopfer und einen Verletzten, 
im Dezember 2022 nochmals einen Toten. Die Bedrohung durch den Extremismus ist jedenfalls 
gegeben; es ist vor allem der Effektivität der Exekutive im Bereich der Terrorismusbekämpfung 
zu danken, dass terroristische Gruppen kaum aktiv werden können. Die Behörden, hier vor allem 
das Bureau central d‘investigation judiciaire (BCIJ), sind effektiv beim Erkennen und Verhin­
dern potenzieller terroristischer Bedrohungen durch rechtzeitiges Ausheben von Terrorzellen. Es 
kommt zu zahlreichen Verhaftungen von Terrorverdächtigen. Im Jahresvergleich 2021 zu 2022 
kann eine weitere Verbesserung festgestellt werden, trotz kleinerer Vorfälle – dies zeigt auch 
die Auswertung des Global Terrorism Index der entsprechenden Jahre (STDOK 11.4.2023).
Streiks und Demonstrationen, vor allem in den Großstädten, sind jederzeit möglich. Vereinzelte 
gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden. In den betrof­
fenen Gebieten kann es zu Straßenblockaden kommen (EDA 14.3.2024; vgl. AA 12.7.2024). 
Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 12.7.2024).
Das französische Außenministerium ruft im Süden an der Grenze zu Algerien zu verstärkter 
Wachsamkeit auf, wie auch beim Durchqueren der Westsahara. Bestimmte Gebiete sind immer 
noch vermint (FD 14.3.2024). Von Reisen in das Gebiet der Westsahara wird dringend abgera­
ten (AA 12.7.2024; vgl. EDA 14.3.2024). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara 
erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird 
sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. 
Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den 
Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sand­
wall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Die Lage in der Westsahara ist gespannt. In El Guer­
guerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu 
Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekom­
men, die manchmal zivile Opfer fordern. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet 
werden (EDA 14.3.2024).
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Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.7.2024): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, https:
//www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/marokkosicherheit/224080#content_4, Zugriff 
12.7.2024
■ BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(12.7.2024): Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/marokko , 
Zugriff 12.7.2024
■ EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.3.2024): Rei­
sehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marok
ko/reisehinweise-marokko.html#eda46c907, Zugriff 12.7.2024
■ FD - Frankreich Diplomatie - Ministère de l’Europe et des Affaires étrangères [Frankreich] (14.3.2024): 
Maroc - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-desti
nation/maroc/#securite, Zugriff 14.3.2024
3.1 Westsahara
Letzte Änderung 2024-11-19 12:21
Mit dem Rückzug der spanischen Kolonialmacht als eine der letzten Europas 1975 hätte das 
Gebiet Westsahara zu einer unabhängigen Republik werden können. Doch das Territorium 
wurde umgehend zum größten Teil von Marokko besetzt (ORF 25.4.2024), und Marokko be­
ansprucht seitdem die Westsahara für sich (FH 25.4.2024b). 1973 wurde die Polisario-Front 
[Frente Polisario] gegründet, eine politische und bewaffnete Bewegung, um gegen Spanien zu 
kämpfen, bevor diese sich gegen Marokko und Mauretanien stellte. Die Polisario-Front han­
delt im Namen des Selbstbestimmungsrechts der Völker (Orient XXI 29.10.2024), und mithilfe 
Algeriens unternahm sie erfolglose Anstrengungen, das Gebiet zu befreien (USIP 14.8.2024). 
Algier behauptet, es handle im Namen des Rechts auf Selbstbestimmung, doch die Rivalität mit 
Rabat ist alt, da die beiden Länder aufgrund ihrer gemeinsamen Grenze gespalten sind (Orient 
XXI 29.10.2024). Die Demokratische Arabische Republik Sahara [The Sahrawi Arab Democratic 
Republic - (SADR)] wurde gegründet (USIP 14.8.2024) und wurde von der Afrikanischen Union 
(AU) anerkannt (Orient XXI 29.10.2024).
Heute verwaltet Rabat 80 % dieses umstrittenen Gebiets (Orient XXI 29.10.2024), das von 
den Vereinten Nationen als nicht autonom gilt (FH 25.4.2024b; vgl. Orient XXI 29.10.2024). 
Algier seinerseits unterstützt, beherbergt und finanziert die Polisario-Front und die sahrauischen 
Flüchtlinge (Orient XXI 29.10.2024). Die Vereinten Nationen sahen weiters ein Unabhängig­
keitsreferendum vor (ORF 25.4.2024), welches auch die Polisario forderte (FH 25.4.2024b), 
dass aber nie stattgefunden hat (ORF 25.4.2024; vgl. USIP 14.8.2024). Die Vereinten Nationen 
versäumten es, die Verordnung umzusetzen, um einen fünfjährigen Autonomieplan aufzustellen 
(Orient XXI 29.10.2024).
Im Jahr 1991 akzeptierte Rabat einen Friedensplan der Vereinten Nationen (UN), der eine Volks­
abstimmung der Bevölkerung der Westsahara vorsah, um darüber zu entscheiden, ob sie Teil 
Marokkos bleiben oder sich abspalten wollte. Dies war eine Alternative zur vollständigen Unab­
hängigkeit, die von der Polisario-Front der SADR gefordert und von der AU, vielen afrikanischen 
Ländern und anderen Ländern außerhalb des Kontinents anerkannt wurde (ISS 16.8.2024). Ma­
rokko kontrolliert das bevölkerungsreichste Gebiet entlang der Atlantikküste, die Südprovinzen, 
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die mehr als drei Viertel des Territoriums ausmacht (FH 25.4.2024b). Die Befreiungsbewegung 
Frente Polisario kontrolliert lediglich einen dünn besiedelten Landstrich (ORF 25.4.2024) im 
Osten und Süden der Westsahara (FH 25.4.2024b).
Nachdem jahrzehntelang unter der Schirmherrschaft der UN verschiedene Lösungsansätze 
für den Territorialkonflikt zwischen Marokko und der von Algerien unterstützten Befreiungsbe­
wegung Polisario ausgehandelt worden waren, begann Marokko, seinen eigenen Wunsch zu 
verfolgen. Rabats Plan für eine Autonomie unter marokkanischer Souveränität tauchte 2007 
auf. In Ermangelung anderer gangbarer Wege zur Gewährleistung der Selbstbestimmung fand 
der Autonomieplan in den USA und Europa zwar Unterstützung, aber keine uneingeschränkte 
Billigung. Seit Anfang der 2000er-Jahre lehnt Marokko mögliche Verhandlungen ab, die eine 
Unabhängigkeit (durch ein Referendum zur Selbstbestimmung) beinhalten würden, während die 
Polisario auf der Grundlage des international anerkannten Rechts auf Selbstbestimmung darauf 
besteht, dass die Verhandlungen einen möglichen Weg zu einem Referendum beinhalten, das 
drei Optionen bietet: Autonomie, Unabhängigkeit und vollständige Integration (MEI 8.8.2024).
Allerdings kam es zu einer wachsenden Anerkennung des marokkanischen Anspruchs (USIP 
14.8.2024). Im Jahr 2020 erkannte der damalige Präsident Donald Trump den Anspruch Marok­
kos offiziell an, im Austausch dafür, dass Rabat das Abraham-Abkommen unterzeichnete. Die 
USA hatten die Abkommen vermittelt, um zur Normalisierung der Beziehungen zwischen Israel 
und mehreren arabischen Staaten beizutragen. Das provozierte die Polisario, ihren bewaffne­
ten Kampf wieder aufzunehmen. Spanien unterstützte den Anspruch Marokkos im Jahr 2022 
(ISS 16.8.2024), Israel folgte 2023, sowie eine wachsende Liste arabischer und afrikanischer 
Nationen (AC 1.8.2024).
Nachdem die Vereinigten Staaten und Spanien auf der Seite Marokkos standen, reagierte Al­
gerien, indem es 2021 die diplomatischen Beziehungen zu Marokko abbrach und 2022 seinen 
Botschafter in Madrid abrief. Algerien unterbrach auch die Gasexporte nach Spanien, indem es 
die EU-Maghreb-Pipeline schloss, gerade als sich die Spannungen um Russlands Gasexporte 
vor seiner groß angelegten Invasion der Ukraine zunahmen (AC 1.8.2024). Algerien ist der wich­
tigste Unterstützer der Polisario und ein wichtiger regionaler Akteur und Energieexporteur für 
europäische Märkte, insbesondere angesichts der Auswirkungen der russischen Invasion in der 
Ukraine im Jahr 2022 auf die Gasversorgung Europas (MEI 8.8.2024). Die Polisario lehnte Ma­
rokkos Autonomieplan aus dem Jahr 2007 ab und nach 50 Jahren Unabhängigkeitskampf, steht 
die Polisario-Führung nun unter enormem Druck, dieses Ziel zu erreichen (USIP 14.8.2024).
Die saharauischen Behörden kritisierten Frankreich dafür, dass es Marokkos Plan unterstützt, 
der Westsahara nur begrenzte Autonomie zu gewähren. Dieser Plan würde Marokko die Kon­
trolle über wichtige Bereiche wie die nationale Sicherheit und Außenpolitik der Region geben. 
Besonders nach dem 30.7.2024, als Frankreich offiziell seine Unterstützung für diesen Plan 
erklärte, blieb die Kritik von Unabhängigkeitsbefürwortern stark. Abdelkader Taleb Omar, der 
Botschafter der Polisario-Front in Algerien, erklärte am 5.8.2024, dass Frankreichs Position 
keine rechtlichen Auswirkungen habe und auf falschen Informationen basiere. Er betonte außer­
dem, dass die Saharauis weiterhin entschlossen sind, ihre Souveränität über die von Marokko 
5
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besetzten Gebiete zurückzugewinnen. Gleichzeitig nahm Lamine Baali, der Vertreter der Saha­
rauis bei der Afrikanischen Union (AU), trotz Protesten aus Marokko an einem Gipfel in Japan 
teil. Dort kam es offenbar zu Auseinandersetzungen zwischen marokkanischen und algerischen 
Vertretern (ICG 2024).
Außerdem eröffnete der Tschad am 14.8.2024 ein Konsulat in der marokkanisch kontrollierten 
Stadt Dakhla, um seine Unterstützung für Marokkos Anspruch auf die Westsahara zu zeigen. 
Kurz darauf kündigte auch die Dominikanische Republik an, ein Konsulat in Dakhla eröffnen zu 
wollen und bekräftigte ihre Unterstützung für Marokkos Souveränität über die Region (ICG 2024). 
Auch die Golfstaaten und eine Reihe afrikanischer und lateinamerikanischer Länder betrachten 
die Westsahara als Teil Marokkos (DW 31.8.2024). Einflussreiche Staaten wie China, Russland, 
die Türkei, Großbritannien und Italien bleiben offiziell neutral (USIP 14.8.2024). Gleichzeitig 
unterstützen Dutzende Staaten sowie die Afrikanische Union die Polisario beziehungsweise 
erkennen die von ihr proklamierte Demokratische Arabische Republik Sahara an. Inzwischen hat 
Algerien seinerseits den diplomatischen Druck verschärft. Algier hat seinen Botschafter in Paris 
abberufen und nimmt keine aus Frankreich abgeschobenen algerischen Staatsangehörigen 
mehr zurück (DW 31.8.2024).
Denn auch für Frankreich stellt der von Marokko im Jahr 2007 vorgeschlagenen Autonomieplan 
die einzige Grundlage dar, um eine gerechte, dauerhafte und ausgehandelte politische Lösung 
im Einklang mit den Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu erreichen (REU 
30.7.2024). Frankreichs Kurswechsel erfolgte nach mehreren Jahren bilateraler Spannungen. 
Allerdings sieht sich Frankreich mit zusätzlichen Spannungen in einem bereits komplizierten 
Verhältnis zu Algier konfrontiert (MEI 8.8.2024). Algerien berief aus Protest seinen Botschafter 
aus Paris zurück (ISS 16.8.2024).
Rabat verfolgte auch eine strategische Absicht, das Thema bei den Vereinten Nationen zu 
belassen, wo die SADR kein Mitglied ist – und von der AU fernzuhalten, wo Länder wie Südafrika 
und Algerien Einfluss haben und wo die SADR Mitglied ist (ISS 16.8.2024).
Die Anerkennung der marokkanischen Souveränität durch Frankreich ist ein entscheidender 
Schritt zur Beendigung des Westsahara-Konflikts. Die internationale Dynamik ist ganz auf Ma­
rokkos Seite. Angesichts des qualitativen militärischen Vorteils Marokkos gegenüber der Poli­
sario haben die Sahrauis keine andere Wahl als eine Verhandlungslösung. Der marokkanische 
Autonomieplan wird zur faktischen Lösung, sofern die Polisario nicht in der Lage ist, mehr 
auszuhandeln (USIP 14.8.2024).
Diese Ereignisse könnten den algerischen Präsidenten Abdelmadjid Tebboune noch tiefer in 
die Arme des Iran und Russlands treiben. Auch wenn dies von keiner der Parteien ausdrücklich 
gewollt ist, ist das Risiko, dass die jüngsten Ereignisse einen größeren regionalen Konflikt im 
Maghreb entfachen, vorhanden. Auch wenn Algerien eine Eskalation vermeiden will, wird es 
der Maghrebstaat wahrscheinlich für notwendig erachten, in irgendeiner Form zu reagieren (AC 
1.8.2024).
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