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den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024,ÖB Rabat 
7.2024). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus 
(ÖB Rabat 7.2024). Solche Kritik kann nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt werden, 
wobei die Strafen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen können. Der Pressekodex, der 
auch die Meinungsfreiheit vorsieht, gilt nur für akkreditierte Journalisten. Die privaten Reden 
und Handlungen akkreditierter Journalisten bleiben laut Strafgesetzbuch strafbar. Lokale NGOs 
berichteten auch, dass die Behörden trotz der Pressekodizes, die die rechtswidrige Inhaftierung 
von Personen verhindern sollten, die von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch 
machten, Strafgesetze einsetzten, um Kommentatoren, Aktivisten und Journalisten zu bestrafen, 
die die Regierung kritisieren (USDOS 23.4.2024).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich geschützt, werden aber 
durch die „ roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 
23.4.2024). Amnesty International und Transparency International berichteten über anhaltende 
willkürliche Einschränkungen des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, insbe­
sondere für Personen, die die Unabhängigkeit der Westsahara unterstützen (USDOS 23.4.2024). 
Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 23.4.2024). 
Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche und die häufigen politischen Demonstratio­
nen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). In 
Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 7.6.2024; 
vgl. FH 25.4.2024a, USDOS 23.4.2024).
Obwohl verfassungsmäßig Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses 
Recht manchmal ein (USDOS 23.4.2024). Organisationen wird die offizielle Registrierung ver­
weigert (HRW 11.1.2024). Politischen Oppositionsgruppen und Organisationen, die den Islam 
als Staatsreligion, die Monarchie, oder die territoriale Integrität Marokkos infrage stellen, wird 
kein NGO-Status zuerkannt (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)
■ DW - Deutsche Welle (8.7.2024): Die DW Akademie in Marokko, https://akademie.dw.com/de/die-d
w-akademie-in-marokko/a-18402540 , Zugriff 29.10.2024
■ FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/
document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Morocco and Western Sahara, https:
//www.ecoi.net/en/document/2103231.html, Zugriff 31.5.2024
■ ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (8.1.2024): Marokko - Drei Journalisten nach jahrelanger Haft be­
gnadigt, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/laender/nahost/marokko/alle-meldungen/meldung/d
rei-journalisten-nach-jahrelanger-haft-begnadigt , Zugriff 16.10.2024
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (2024a): Maroc / Sahara occidental, https://rsf.org/fr/pays/maroc-sah
ara-occidental, Zugriff 16.10.2024
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (2024b): Marokko - Westsahara, https://www.reporter-ohne-grenzen
.de/laender/nahost/marokko-westsahara, Zugriff 16.10.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
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11.1 Opposition
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Die Gründung von neuen Parteien wurde mit der Verfassung von 2011 vereinfacht. Verbo­
ten bleibt die Gründung von Parteien auf ethnischer, religiöser, sprachlicher oder regionaler 
Grundlage. Zugelassene Oppositionsparteien sind in ihrer Arbeit nicht wesentlich eingeschränkt. 
Politische Debatten werden offen und kontrovers geführt, in anderen jedoch auch klar unterbun­
den. Parteiprogrammatik ist insgesamt schwach ausgeprägt (AA 7.6.2024). Die marokkanische 
Monarchie hat die Liberalisierung strategisch genutzt, um die oppositionellen Kräfte zu kana­
lisieren und zu kontrollieren, ohne die Absicht, echte demokratische Reformen durchzuführen. 
Segmentarische Politik und Kooptation haben ein stark fragmentiertes Parteiensystem geschaf­
fen. Es gibt ein Mehrparteiensystem, das es neuen Parteien ermöglicht, sich zu organisieren 
und zu gründen. Mehr als 30 politische Parteien konkurrieren bei den Wahlen um Sitze im Par­
lament und in regionalen und lokalen Räten. Das Regime hat „ Verwaltungsparteien“ gegründet, 
um den Einfluss der Oppositionsparteien einzudämmen. In diesem zersplitterten System gelingt 
es keiner Partei, das Parlament zu dominieren oder mehr als einen kleinen Anteil der Stimmen 
zu gewinnen. Mit dem neuen Wahlgesetz von 2021 wurde die 3 %-Hürde für die Repräsen­
tation abgeschafft, was den Weg für eine stärkere Zersplitterung des Parlaments ebnet (BS 
19.3.2024).
In den Jahren 2021 und 2022 wurde der Raum für Kritik und Opposition immer kleiner. Die 
Strategie der marokkanischen Behörden zur Unterdrückung abweichender Meinungen und zur 
Einschüchterung von Einzelpersonen umfasst unfaire Gerichtsverfahren, Schikanen und Ver­
leumdungskampagnen, die von staatstreuen Medien verbreitet werden. Die Behörden nehmen 
auch die Angehörigen von Dissidenten ins Visier und erfinden Anklagen wegen Verleumdung, 
Vergewaltigung, Geldwäsche und Spionage (BS 19.3.2024).
Die linken politischen Parteien haben bei den letzten Wahlen schlecht abgeschnitten, da sie 
das Vertrauen der Wähler nicht ausreichend gewinnen konnten. Das schlechte Abschneiden der 
Linken, die nach wie vor die einzige unabhängige formale Opposition in der marokkanischen 
Politik darstellt, bedeutet, dass die palastfreundlichen politischen Akteure Gesetze nach eigenem 
Gutdünken erlassen können. Seit dem Amtsantritt der neuen Regierung sind Straßenproteste 
zum wichtigsten Ausdruck der Opposition geworden und sind ein Beweis für die begrenzte 
Legitimität der Regierung in der Bevölkerung (BS 19.3.2024).
Neben der parlamentarischen Opposition sind im außerparlamentarischen Bereich vor allem 
folgende Gruppierungen zu nennen (AA 7.6.2024):
- Die Bewegung 20. Februar und Hirak Rif genießen große Unterstützung in der Bevölkerung 
(BS 19.3.2024). Eine Gruppe von 40 Demonstranten, die mit der Hirak-Bewegung aus der 
nördlichen Rif-Region Marokkos in Verbindung stehen, protestierte 2016 und 2017 gegen die 
lokalen sozioökonomischen Bedingungen (HRW 11.1.2024). Diese Protestbewegungen werden 
in der Regel vom Regime stark unterdrückt und die Hirak-Bewegung ist zusammengebrochen 
(BS 19.3.2024). Obwohl glaubwürdige Vorwürfe laut wurden, dass Geständnisse unter Folter 
erzwungen wurden, bestätigte ein Berufungsgericht 2019 ihre Verurteilung. Unter ihnen sind 
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die Hirak-Anführer Nasser Zefzafi und Nabil Ahamjik (HRW 11.1.2024). Die Bewegung wurde 
mit gewaltsamer Repression und Hunderten von Verhaftungen beantwortet (BS 19.3.2024). 
Die Demonstranten bleiben weiterhin inhaftiert, einige von ihnen verbüßen jahrzehntelange 
Haftstrafen (HRW 11.1.2024). Viele Anführer und Aktivisten der Bewegung befinden sich nach 
wie vor im Gefängnis, einige von ihnen mit Haftstrafen von bis zu 20 Jahren (BS 19.3.2024). 
2023 wurden einige Hirak-Häftlinge begnadigt (AA 7.6.2024).
- al-Adl wal-Ihsan (AWI) ist die wichtigste islamistische Massenbewegung und der bedeutendste 
Gegenspieler der PJD [Anm.: Parti de la Justice et du Développement - Partei für Gerechtigkeit 
und Entwicklung, moderate islamistische Partei] im islamistischen Lager (AA 7.6.2024). AWI ist 
eine illegale islamistische Bewegung, die nicht an den Wahlen teilnimmt (BS 19.3.2024). Sie 
ist nicht als Verein registriert, dennoch wird sie von staatlicher Seite weitgehend geduldet (AA 
7.6.2024), und genießt breite Unterstützung (BS 19.3.2024). Die Organisation lehnt die Autorität 
des Königs als Führer der Gläubigen und damit einen der Grundpfeiler des marokkanischen 
Staates ab. Sie betätigt sich vor allem karitativ, mobilisiert für sozialpolitische Forderungen (AA 
7.6.2024). Versammlungen werden in der Regel verboten, und ihre Mitglieder berichten über 
systematische Schikanen der Polizei (BS 19.3.2024).
- Die Bewegung al-Tawhid wal-Islah (Monotheismus und Reform) ist die weltanschauliche Heimat 
und religiöse Parallelorganisation der PJD. Sie hat Vorbehalte gegenüber westlichen Demokratie-
Modellen und ist in ihren gesellschaftspolitischen Forderungen konservativer als die Partei PJD 
(AA 7.6.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Morocco and Western Sahara, https:
//www.ecoi.net/en/document/2103231.html, Zugriff 31.5.2024
12 Haftbedingungen
Letzte Änderung 2024-11-25 12:48
Die Zustände in den Gefängnissen haben sich verbessert, entsprechen jedoch in einigen Fällen 
nicht internationalen Standards (USDOS 23.4.2024). Art. 23 der neuen Verfassung garantiert 
Gefangenen menschenwürdige Haftbedingungen. Ein Gesetzentwurf aus dem Jahr 2016 zur 
Einführung der Standardmindestregeln der Vereinten Nationen für die Behandlung Gefangener 
wurde immer noch nicht verabschiedet (AA 7.6.2024). Österreichische Häftlinge in Marokko 
bestätigten gegenüber der Botschaft die prekären Unterbringungsbedingungen, schlechte Er­
nährung und medizinische Versorgung, wiesen allerdings nicht auf Folterpraktiken hin (ÖB Rabat 
7.2024). Übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei und Folter in Gewahrsam kommen 
weiterhin vor (FH 25.4.2024a).
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Die Lage in den Haftanstalten bleibt vor allem wegen der chronischen Überbelegung problema­
tisch, derzeit sind 75 % der Gefängnisse überbelegt oder in schlechtem Zustand (AA 7.6.2024). 
Die Gefängnispopulation beträgt mit Oktober 2023 103.302, bei einer offiziellen Kapazität von 
64.600 (ÖB Rabat 7.2024). Mit einer Verringerung der Überbelegung würden sich auch die 
problematischen (u. a. Hygiene- und Gesundheits-) Verhältnisse entspannen. Das Problem ist 
bekannt und wird angegangen. Mit Stand 2022 waren laut der zentralen Strafvollzugsbehörde 
(DGAPR) 97.204 Personen in 75 Einrichtungen inhaftiert, davon 39.708 (41 %) Untersuchungs­
häftlinge, 1.028 Minderjährige und ca. 2.085 Frauen. Zwischen Männern und Frauen herrscht in 
allen Haftanstalten eine strikte Trennung. Säuglinge und Kleinkinder können bei ihren Müttern 
verbleiben. In älteren Gefängnissen wird meist keine Trennung zwischen Untersuchungshäftlin­
gen und verurteilten Inhaftierten eingehalten. Es gibt vier Strafanstalten für Jugendliche; mitunter 
erfolgt die Unterbringung gemeinsam mit erwachsenen Inhaftierten (AA 7.6.2024). In neueren 
Gefängnissen sind verurteilte Straftäter und Untersuchungshäftlinge getrennt untergebracht 
(USDOS 23.4.2024).
Der Menschenrechtsrat CNDH und die Strafvollzugsbehörde DGAPR haben das Mandat, Haft­
bedingungen auf Anfrage des Inhaftierten zu prüfen. Sie erfüllen effektiv die Funktion eines Om­
budsmanns (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024). Die DGAPR bearbeitet jährlich etwa 1.800 
Beschwerden (AA 7.6.2024). Die Regierung gestattet bestimmten NGOs mit Menschenrechts­
auftrag, unbegleitete Kontrollbesuche durchzuführen. Die Regierungspolitik erlaubt den Zutritt zu 
den Gefangenen, um diesen soziale, erzieherische oder religiöse Dienstleistungen zukommen 
zu lassen. Die Regierung berichtete, dass 34 verschiedene Einrichtungen mit den Gefängnissen 
zusammenarbeiteten, um Dienstleistungen wie medizinische Versorgung, Opferbetreuung und 
Qualifizierungsmaßnahmen anzubieten. Die CNDH führte bis Juni 81 Kontrollbesuche durch 
(USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)
■ FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/
document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024
■ ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
13 Todesstrafe
Letzte Änderung 2024-11-21 13:35
Die Gerichte in Marokko verhängen weiterhin Todesurteile. Die letzte Hinrichtung fand am 
5.9.1993 statt (AI 24.4.2024; vgl. ECPM 23.4.2024), es gilt seitdem ein de-facto-Moratorium. Im 
Jahr 2023 feierte Marokko dreißig Jahre Moratorium. Dennoch ist die Todesstrafe nicht aus der 
Gesetzgebung verschwunden (ECPM 23.4.2024).
Im Jahr 2022 wurden drei Personen zum Tode verurteilt (ECPM 23.4.2024). In Marokko/West­
sahara wurden im Jahr 2023 (2+) Menschen zum Tode verurteilt (AI 1.5.2024). Laut offiziellen 
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Angaben befanden sich am 31.3.2023 83 zum Tode verurteilte Personen in marokkanischen 
Gefängnissen, darunter 81 Männer und zwei Frauen (ECPM 23.4.2024). Es konnten keine 
Hinrichtungen festgestellt werden. Gemäß Amnesty International wurdenin 27 Ländern: wie in 
Marokko /Westsahara Umwandlungen oder Begnadigungen von Todesurteilen registriert (AI 
1.5.2024).
Dennoch zählt Marokko zu den Ländern, die die Todesstrafe für gewöhnliche Verbrechen wie 
Mord beibehalten, aber in der Praxis als Abolitionisten gelten können, da sie in den letzten 
10 Jahren oder mehr niemanden hingerichtet haben und von denen angenommen wird, dass 
sie eine Politik oder etablierte Praxis haben, keine Hinrichtungen durchzuführen (AI 1.5.2024; 
vgl. ECPM 23.4.2024).
Die Zahl der zum Tode verurteilten Personen, die in marokkanischen Gefängnissen einsitzen, 
ist in den letzten dreißig Jahren erheblich zurückgegangen, was vor allem auf die Ausübung 
des königlichen Begnadigungsrechts zurückzuführen ist. Während 1993 noch 197 zum Tode 
verurteilte Personen inhaftiert waren, waren es 2023 nur noch 83. Das Begnadigungsrecht 
wird gemäß Artikel 58 der Verfassung vom König ausgeübt. König Mohammed VI. hat von 
diesem Recht mehrfach Gebrauch gemacht, um Todesurteile kollektiv oder individuell anlässlich 
nationaler Feiertage in lebenslange Haftstrafen umzuwandeln (ECPM 23.4.2024).
Quellen
■ AI - Amnesty International (1.5.2024): Death Sentences and Executions 2023, https://www.ecoi.net
/de/dokument/2110112.html#alert, Zugriff 4.6.2024
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Morocco/Western 
Sahara 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2108009.html, Zugriff 31.5.2024
■ ECPM - Ensemble contre la peine de mort (23.4.2024): Trente ans de moratoire au Maroc : une 
attente interminable, https://www.ecpm.org/peine-de-mort-maroc-2023 , Zugriff 5.6.2024
14 Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2024-11-25 12:48
Mehr als 99 % der Bevölkerung sind sunnitische Muslime und weniger als 0,1 % der Bevölke­
rung sind schiitische Muslime (USDOS 30.6.2024). Die restlichen religiösen Gruppen (Christen, 
Juden, schiitische Moslems und Baha’i) machen weniger als 1 % der Bevölkerung aus (AA 
7.6.2024; vgl. USDOS 30.6.2024, BS 19.3.2024).
Der sunnitische Islam malikitischer Rechtsschule ist Staatsreligion. Die verfassungsmäßige Stel­
lung des Königs als Führer der Gläubigen und Vorsitzender des Ulema-Rats (Möglichkeit des 
Erlassens religiös verbindlicher Fatwas) ist weithin akzeptiert. Das Ministerium für Stiftungen 
und islamische Angelegenheiten (MEIA) kontrolliert strikt alle religiösen Einrichtungen und Akti­
vitäten und gibt das wöchentliche Freitagsgebet vor (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 30.6.2024, BS 
19.3.2024). Zur Prävention von Radikalisierung überwachen die Sicherheitsorgane islamistische 
Aktivitäten in Moscheen und Schulen (AA 7.6.2024).
Art. 3 der Verfassung garantiert Religionsfreiheit (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 30.6.2024). Der 
Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch die Ausübung anderer 
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anerkannter traditioneller Schriftreligionen wie Judentum und Christentum. In Marokko existieren 
neben einer schiitischen Minderheit (ca. 3.000 bis 8.000 Personen) auch eine christliche (15.000 
bis 25.000 Personen, inzwischen v. a. Einwanderer aus Westafrika) und eine jüdische (2.000 
bis 3.000 Personen) sowie einige hundert Baha’i. Fälle staatlicher Verfolgung aufgrund der 
Ausübung einer anderen als den anerkannten Religionen sind nicht bekannt (AA 7.6.2024).
Missionierung ist in Marokko nur Muslimen (de facto ausschließlich den Sunniten der maliki­
tischen Rechtsschule) erlaubt. Mit Strafe bedroht ist es, Gottesdienste jeder Art zu behindern, 
den Glauben eines (sunnitischen) Muslim „ zu erschüttern“ und zu missionieren (Art 220 Abs. 2 
des marokkanischen Strafgesetzbuches). Dies schließt das Verteilen nicht-islamischer religiöser 
Schriften ein. Bibeln sind frei verkäuflich, werden jedoch bei Verdacht auf Missionarstätigkeit 
beschlagnahmt. Ausländische Missionare können unverzüglich des Landes verwiesen werden, 
wovon die marokkanischen Behörden in Einzelfällen Gebrauch machen (AA 7.6.2024).
Laizismus und Säkularismus sind gesellschaftlich negativ besetzt, der Abfall vom Islam (Apo­
stasie) gilt als eine Art Todsünde, ist aber nicht strafbewehrt (AA 7.6.2024; vgl. BS 19.3.2024). 
Beleidigung des Islam wird kriminalisiert und kann mit einer Haftstrafe geahndet werden (US­
DOS 30.6.2024; vgl. BS 19.3.2024). Grundsätzlich ist der freiwillige Religionswechsel Marokka­
nern nicht verboten, wird aber in allen Gesellschaftsschichten stark geächtet. Staatliche Stellen 
behandeln Konvertiten insbesondere familienrechtlich weiter als Muslime (AA 7.6.2024). Nicht-
Muslime müssen offiziell zum Islam konvertieren, um die Pflegschaft für ein muslimisches Kind 
übernehmen zu können. Ein muslimischer Mann darf nach marokkanischem muslimischem 
Recht eine nicht-muslimische Frau heiraten, eine muslimische Frau kann dagegen in keinem 
Fall einen nicht-muslimischen Mann heiraten (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 7.6.2024).
Die Behörden verweigern weiterhin christlichen Gruppen die Freiheit, in Kirchen ihren Glauben 
auszuüben, das Recht auf christliche Heirat sowie Begräbnis und das Recht, Kirchen zu errich­
ten (USDOS 30.6.2024). Schiitische Quellen berichteten, sie hätten Ashura privat beobachtet, 
um gesellschaftliche Belästigungen zu vermeiden. Schiitische Muslime sagten, dass viele es in 
Gebieten, in denen ihre Zahl geringer sei, versäumen, ihre Religionszugehörigkeit offenzulegen. 
Öffentliche Ashura-Prozessionen sind für sunnitische Muslime erlaubt, für schiitische Muslime 
jedoch verboten. Vertreter religiöser Minderheiten bestätigten, dass die Angst vor gesellschaft­
licher Schikane, einschließlich der Ächtung durch die Familien der Konvertiten, vor sozialem 
Spott, Diskriminierung am Arbeitsplatz und potenzieller Gewalt, die Hauptgründe dafür seien 
den Glauben diskret zu praktizieren. Jüdische Bürger gaben weiterhin an, dass sie in Sicher­
heit leben und den Gottesdienst in der Synagoge besuchen können, waren jedoch nach dem 
Hamas-Terroranschlag auf Israel am 7.10.2023 zunehmend besorgt über Antisemitismus. Sie 
können regelmäßig religiöse Stätten besuchen und jährliche Gedenkfeiern abhalten (USDOS 
30.6.2024).
Marokkanische Christen und andere Religionsgemeinschaften üben ihren Glauben in der Regel 
nur im privaten Bereich aus. Marokkaner werden von staatlichen Organen gehindert, Gottes­
dienste in „ ausländischen“ Kirchen zu besuchen, und riskieren bei jeder öffentlichen Glaubens­
praxis den Vorwurf des Missionierens (AA 7.6.2024).
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Medien, Aktivisten, Gemeindeleiter und christliche Konvertiten berichten, dass christliche Bürger 
von nicht christlichen Familienangehörigen und Freunden unter Druck gesetzt werden, zum 
Islam zu konvertieren oder ihrem christlichen Glauben abzuschwören. Einige junge christliche 
Konvertiten, die noch bei ihren muslimischen Familien leben, geben Berichten zufolge ihren 
Glauben nicht preis, weil sie glauben, sie könnten von zu Hause vertrieben werden, wenn sie 
sich nicht vom Christentum abschwören würden (USDOS 30.6.2024).
Angehörige der Bahai-Religion geben an, dass sie mit Familie, Freunden und Nachbarn offen 
über ihren Glauben sprechen (USDOS 30.6.2024).
Kinder und Jugendliche muslimischer Bürger besuchen weiterhin private christliche und jüdische 
Grund- und Oberschulen, da diese Schulen den Ruf haben, eine qualitativ hochwertige Bildung 
zu bieten (USDOS 30.6.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111925.html, Zugriff 25.9.2024
15 Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2024-11-25 12:48
Marokko erkennt ausdrücklich in seiner Verfassung die Diversität der Nation an. Staatliche 
Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten ist nicht bekannt. Die Verfassung enthält 
auch die Anerkennung der berberischen Wurzeln, Traditionen und Sprache gleichberechtigt 
neben dem arabischen und jüdischen Kulturerbe. Die jüdischen Wurzeln der Nation werden 
geschützt und gepflegt (AA 7.6.2024).
Im Allgemeinen verweisen Berberstämmige mit Stolz auf ihre Abkunft, insbesondere wenn sie 
zu den alteingesessenen Familien oder Clans der historischen Städte im Berbergebiet (Fes, 
Marrakesch, Ouarzazate usw.) gehören. Aussagen über den Anteil von Berbern in bestimmten 
Bereichen (öffentlicher Dienst, Militär, freie Berufe, Wirtschaftstreibende) sind nicht greifbar. 
Nach Einschätzung der Botschaft liegt ein generell diskriminierendes Verhaltensmuster gegen 
Berber nicht vor, Premierminister Akhannouch ist berber-stämmig. Der „ Minderheitencharakter“
der Berber ist bei ca. 40 % der Bevölkerung mit berberischen Wurzeln relativ zu sehen (ÖB 
Rabat 7.2024). Viele der Regionen mit einer überwiegend amazighischen Bevölkerung sind 
unterentwickelt und verfügen nicht über grundlegende Dienstleistungen (BS 19.3.2024).
Etwa die Hälfte der Bevölkerung macht eine berberische/amazigh Abstammung geltend und 
spricht eine der drei in Marokko vertretenen Berbersprachen (AA 7.6.2024). Die Regierung 
betrachtete die Amazigh als einen Kernbestandteil der marokkanischen Identität (USDOS 
23.4.2024). Die meisten Berber in Marokko sehen sich jedoch nicht als ethnische Minderheit. 
Seit der Verfassungsreform 2011 ist der berberische Dialekt Tamazight Amtssprache. Generell 
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fördert der Staat sowohl Sprache als auch Kultur der Amazigh (AA 7.6.2024; vgl. FH 25.4.2024a). 
Mindestens 40 % der Bevölkerung sind Amazigh, und die Mehrheit der Marokkaner hat amazig­
hische Wurzeln. Die Amazigh-Eliten haben Zugang zur Monarchie und ihre Interessen werden 
im Parlament vertreten, doch der Großteil der Amazigh-Bevölkerung ist sozial, wirtschaftlich 
und politisch marginalisiert. Die jüngsten Unruhen in der Rif-Region und in anderen Städten 
Marokkos, die unter dem Namen Hirak Rif zusammengefasst sind, sind größtenteils auf die 
Ungerechtigkeiten zurückzuführen, die viele Amazigh-Bewohner erleben, und auf ihre Unfähig­
keit, ihren Missständen durch das politische System Abhilfe zu verschaffen (FH 25.4.2024a). 
Amazigh ist seit Mitte 2019 per Gesetz Unterrichtssprache (AA 7.6.2024). Der berberische 
Sprachunterricht im Schulsystem führt über die 6. Schulstufe nicht hinaus (d. h. keine höhere 
Bildung in berberischer Sprache möglich) (ÖB Rabat 7.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024
■ FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/
document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024
■ ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
16 Relevante Bevölkerungsgruppen
16.1 Frauen
Letzte Änderung 2024-11-25 12:48
Die Verfassung garantierte den Frauen zwar die gleichen Rechte und den gleichen Schutz wie 
den Männern in zivilen, politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und umweltpolitischen Ange­
legenheiten, aber die Gesetze begünstigten die Männer bei Eigentum und Erbschaft (USDOS 
23.4.2024; BS 19.3.2024). Trotz der in der Verfassung verankerten Antidiskriminierungsgesetze 
sehen sich Frauen stets mit rechtlichen Ungleichheiten konfrontiert. Ohne den gesetzlichen 
Schutz und die Durchsetzung dieser Rechte besteht die gesellschaftliche Diskriminierung fort 
(USDOS 23.4.2024).
Die Gleichstellung der Geschlechter wurde in Artikel 19 (BS 19.3.2024 vgl. FH 25.4.2024a) der 
Verfassung von 2011 anerkannt, aber Frauen werden auf gesellschaftlicher Ebene weiterhin 
stark diskriminiert (FH 25.4.2024a). Nach wie vor werden Frauen rechtlich und gesellschaftlich 
diskriminiert (BS 19.3.2024). Im September 2023 wies König Mohammed VI. den Regierungs­
chef förmlich an, mit der Überarbeitung des Familiengesetzes von 2004, auch bekannt als 
Moudawana, zu beginnen. Justizminister Abdellatif Ouahbi betonte die Absicht der Regierung, 
die bestehenden geschlechtsspezifischen Ungleichheiten im Recht in Bezug auf Ehe, Scheidung 
und Vormundschaft für Kinder zu beseitigen (HRW 11.1.2024; AA 7.6.2024).
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Die gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen bleibt trotz vorgesehenen Antidiskriminie­
rungsgesetzen bestehen; es mangelt an Rechtsschutz und an der Durchsetzung dieser Rech­
te (USDOS 23.4.2024). Es besteht weiterhin erhebliche gesellschaftliche Diskriminierung von 
Frauen (FH 25.4.2024a). Obwohl die Verfassung Frauen mit Männern in zivilen, politischen, 
ökonomischen und kulturellen Angelegenheiten rechtlich gleichstellt, werden Männer im Eigen­
tumsrecht (USDOS 23.4.2024) bei Erbschaften (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024) sowie 
bei Scheidungen bevorzugt (FH 25.4.2024a).
Auch in internationalen Abkommen hat sich Marokko zur Beseitigung der Diskriminierung von 
Frauen verpflichtet, aber den Vorrang des Islams geltend gemacht. Beispielsweise ratifizierte 
Marokko das Fakultativprotokoll zum VN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Dis­
kriminierung der Frau im April 2022. Es gibt eine meinungsstarke Zivilgesellschaft, die immer 
wieder die vollständige Gleichstellung von Frauen, auch unter Missachtung religiöser Vorschrif­
ten, fordert. Sie erhält dabei dezente Schützenhilfe des Königs (AA 7.6.2024).
Die innerstaatliche Gesetzgebung verfestigt weiterhin die Ungleichheit zwischen den Geschlech­
tern (AI 24.4.2024). Im Jahr 2023 erreichte Marokko in der Rangliste des Global Gender Gap 
Index eine Punktezahl von 0,621 und liegt auf Platz 136 von 146 untersuchten Ländern, was 
einen Rückgang von -0,003 im Vergleich zu früheren Rankings bedeutet (Morocco World News 
3.6.2024).
Ein System reservierter Sitze für Frauen soll ihre Beteiligung am Wahlprozess auf nationaler und 
lokaler Ebene fördern und damit teilweise den traditionellen sozialen Druck ausgleichen, der sie 
davon abhält, sich zu engagieren. Die im Jahr 2021 verabschiedeten Wahlgesetze trugen dazu 
bei, dass bei den Kommunalwahlen mehr Frauen kandidierten: 27 % der Kandidaten waren 
Frauen, im Vergleich zu 12 % im Jahr 2015. Trotzdem stehen Frauen nur in 1 % der Bezirke 
an der Spitze. Bei den nationalen Wahlen sind 60 der 395 Sitze in der Repräsentantenkammer 
für Frauen reserviert, ebenso wie die Hälfte der 30 Sitze, die für Jugendliche reserviert sind. 
Dem im Oktober 2021 gebildeten Kabinett gehörte die Rekordzahl von sieben Frauen an (FH 
25.4.2024a).
Die Armut ist weit verbreitet. Das Lohngefälle ist nach wie vor groß. Frauen verdienen 30 % we­
niger als ihre männlichen Kollegen, und während nur 64 % der weiblichen Arbeitskräfte entlohnt 
werden, sind es bei den Männern 91 %. Laut Weltbank lag der Anteil der weiblichen Arbeitskräfte 
an der gesamten Erwerbsbevölkerung im Jahr 2022 bei 25,7 %. Gleichzeitig stehen acht von 
zehn Frauen laut der unabhängigen staatlichen Statistikbehörde HCP [Haut Commissariat au 
Plan] nicht auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Der Zugang von Frauen zu administrativen 
und wirtschaftlichen Entscheidungspositionen ist ebenfalls zurückgegangen (BS 19.3.2024). 
Obwohl die Gleichstellung der Geschlechter auch in der Verfassung von 2011 anerkannt wurde, 
werden Frauen auf gesellschaftlicher Ebene weiterhin erheblich diskriminiert und sind in der 
Erwerbsbevölkerung unterrepräsentiert (FH 25.4.2024a). Das Gesetz fordert gleichen Lohn für 
gleiche Arbeit, was in der Praxis jedoch oft nicht der Fall ist (USDOS 23.4.2024).
Vergewaltigung steht unter Strafe. Das Strafmaß beträgt fünf bis zehn Jahre; wenn das Opfer 
minderjährig ist, zehn bis zwanzig Jahre (USDOS 23.4.2024). Alle außerehelichen sexuellen 
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Aktivitäten sind illegal, was Vergewaltigungsopfer davon abschreckt, Anklage zu erheben (FH 
25.4.2024a). Laut lokalen NGOs meldeten Opfer die meisten sexuellen Übergriffe nicht der 
Polizei, aufgrund des sozialen Drucks und der Sorge, dass die Gesellschaft die Opfer höchst­
wahrscheinlich eher als die Täter verantwortlich machen würde. Einige Opfer sexueller Übergriffe 
berichteten auch, dass Polizeibeamte sie manchmal von der Einreichung eines Polizeiberichts 
abgewiesen oder sie gezwungen hätten, ein Bestechungsgeld zu zahlen, um den Bericht ein­
zureichen, indem sie drohten, sie wegen einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs außerhalb der 
Ehe anzuklagen, ein Verbrechen, das mit bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft wird (USDOS 
23.4.2024).
Das marokkanische Gesetz stellt Vergewaltigung in der Ehe nicht ausdrücklich unter Strafe und 
diese bleibt somit straflos (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AA 7.6.2024). Frauen, die 
eine Vergewaltigung melden, können wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs strafrechtlich 
verfolgt werden (HRW 11.1.2024). In der Praxis gibt es jedoch Fälle, in denen die Vergewaltigung 
in der Ehe unter einen anderen Anklagepunkt wie „Tätlicher Angriff und Körperverletzung“ oder 
ein damit zusammenhängendes aufgezähltes Verbrechen subsumiert wurde und die Vergewalti­
gung als ein Aspekt dieses Verbrechens betrachtet wurde, was eine Strafverfolgung ermöglichte. 
Eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung kann zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten 
bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe führen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Generaldirekti­
on für nationale Sicherheit - Directorate General of National Security (DGSN), die Generalstaats­
anwaltschaft, das Oberste Gericht und die Ministerien für Gesundheit, Jugend und Frauen über 
spezialisierte Einheiten verfügen, die sich bei Fällen von geschlechtsspezifischer Gewalt unter­
einander abstimmen. Diese spezialisierten Stellen nehmen Fälle von geschlechtsspezifischer 
Gewalt auf, bearbeiten sie und bieten den Opfern psychologische Unterstützung und andere 
Dienstleistungen an. Mehrere NGO bieten Hotlines, Unterkünfte, Ressourcen, Beratung und 
rechtliche Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt (USDOS 23.4.2024). Landesweit gibt 
es 29 Beratungszentren und 48 Einrichtungen, die Mediationen bei innerfamiliären Konflikten 
durchführen, sowie einige Frauenhäuser, die Zuflucht bieten (AA 7.6.2024).
Während das marokkanische Gesetz gegen Gewalt gegen Frauen von 2018 einige Formen 
häuslicher Gewalt unter Strafe stellt, Präventionsmaßnahmen einführte und neue Schutzmaß­
nahmen für Opfer vorsieht, verlangt es von den diesen, Strafverfolgung zu beantragen, um 
Schutz zu erhalten, was nur wenige tun. Es legt auch nicht die Pflichten von Polizei, Staatsan­
wälten und Ermittlungsrichtern in Fällen häuslicher Gewalt fest oder finanziert Frauenhäuser 
(HRW 11.1.2024).
Die Polizei handelte nur langsam in Fällen häuslicher Gewalt, und die Regierung setzte das 
Gesetz im Allgemeinen nicht durch und schickte manchmal Frauen gegen ihren Willen in die 
Haushalte zurück, in denen sie dem Missbrauch ausgesetzt waren. Die Polizei behandelt häus­
liche Gewalt im Allgemeinen eher als soziale denn als kriminelle Angelegenheit. Körperlicher 
Missbrauch ist ein rechtlicher Grund für die Scheidung, aber nur wenige Frauen meldeten solche 
Misshandlungen den Behörden (USDOS 23.4.2024).
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