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Medien, Aktivisten, Gemeindeleiter und christliche Konvertiten berichten, dass christliche Bürger 
von nicht christlichen Familienangehörigen und Freunden unter Druck gesetzt werden, zum 
Islam zu konvertieren oder ihrem christlichen Glauben abzuschwören. Einige junge christliche 
Konvertiten, die noch bei ihren muslimischen Familien leben, geben Berichten zufolge ihren 
Glauben nicht preis, weil sie glauben, sie könnten von zu Hause vertrieben werden, wenn sie 
sich nicht vom Christentum abschwören würden (USDOS 30.6.2024).
Angehörige der Bahai-Religion geben an, dass sie mit Familie, Freunden und Nachbarn offen 
über ihren Glauben sprechen (USDOS 30.6.2024).
Kinder und Jugendliche muslimischer Bürger besuchen weiterhin private christliche und jüdische 
Grund- und Oberschulen, da diese Schulen den Ruf haben, eine qualitativ hochwertige Bildung 
zu bieten (USDOS 30.6.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111925.html, Zugriff 25.9.2024
15 Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2024-11-25 12:48
Marokko erkennt ausdrücklich in seiner Verfassung die Diversität der Nation an. Staatliche 
Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten ist nicht bekannt. Die Verfassung enthält 
auch die Anerkennung der berberischen Wurzeln, Traditionen und Sprache gleichberechtigt 
neben dem arabischen und jüdischen Kulturerbe. Die jüdischen Wurzeln der Nation werden 
geschützt und gepflegt (AA 7.6.2024).
Im Allgemeinen verweisen Berberstämmige mit Stolz auf ihre Abkunft, insbesondere wenn sie 
zu den alteingesessenen Familien oder Clans der historischen Städte im Berbergebiet (Fes, 
Marrakesch, Ouarzazate usw.) gehören. Aussagen über den Anteil von Berbern in bestimmten 
Bereichen (öffentlicher Dienst, Militär, freie Berufe, Wirtschaftstreibende) sind nicht greifbar. 
Nach Einschätzung der Botschaft liegt ein generell diskriminierendes Verhaltensmuster gegen 
Berber nicht vor, Premierminister Akhannouch ist berber-stämmig. Der „ Minderheitencharakter“
der Berber ist bei ca. 40 % der Bevölkerung mit berberischen Wurzeln relativ zu sehen (ÖB 
Rabat 7.2024). Viele der Regionen mit einer überwiegend amazighischen Bevölkerung sind 
unterentwickelt und verfügen nicht über grundlegende Dienstleistungen (BS 19.3.2024).
Etwa die Hälfte der Bevölkerung macht eine berberische/amazigh Abstammung geltend und 
spricht eine der drei in Marokko vertretenen Berbersprachen (AA 7.6.2024). Die Regierung 
betrachtete die Amazigh als einen Kernbestandteil der marokkanischen Identität (USDOS 
23.4.2024). Die meisten Berber in Marokko sehen sich jedoch nicht als ethnische Minderheit. 
Seit der Verfassungsreform 2011 ist der berberische Dialekt Tamazight Amtssprache. Generell 
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fördert der Staat sowohl Sprache als auch Kultur der Amazigh (AA 7.6.2024; vgl. FH 25.4.2024a). 
Mindestens 40 % der Bevölkerung sind Amazigh, und die Mehrheit der Marokkaner hat amazig­
hische Wurzeln. Die Amazigh-Eliten haben Zugang zur Monarchie und ihre Interessen werden 
im Parlament vertreten, doch der Großteil der Amazigh-Bevölkerung ist sozial, wirtschaftlich 
und politisch marginalisiert. Die jüngsten Unruhen in der Rif-Region und in anderen Städten 
Marokkos, die unter dem Namen Hirak Rif zusammengefasst sind, sind größtenteils auf die 
Ungerechtigkeiten zurückzuführen, die viele Amazigh-Bewohner erleben, und auf ihre Unfähig­
keit, ihren Missständen durch das politische System Abhilfe zu verschaffen (FH 25.4.2024a). 
Amazigh ist seit Mitte 2019 per Gesetz Unterrichtssprache (AA 7.6.2024). Der berberische 
Sprachunterricht im Schulsystem führt über die 6. Schulstufe nicht hinaus (d. h. keine höhere 
Bildung in berberischer Sprache möglich) (ÖB Rabat 7.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024
■ FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/
document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024
■ ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
16 Relevante Bevölkerungsgruppen
16.1 Frauen
Letzte Änderung 2024-11-25 12:48
Die Verfassung garantierte den Frauen zwar die gleichen Rechte und den gleichen Schutz wie 
den Männern in zivilen, politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und umweltpolitischen Ange­
legenheiten, aber die Gesetze begünstigten die Männer bei Eigentum und Erbschaft (USDOS 
23.4.2024; BS 19.3.2024). Trotz der in der Verfassung verankerten Antidiskriminierungsgesetze 
sehen sich Frauen stets mit rechtlichen Ungleichheiten konfrontiert. Ohne den gesetzlichen 
Schutz und die Durchsetzung dieser Rechte besteht die gesellschaftliche Diskriminierung fort 
(USDOS 23.4.2024).
Die Gleichstellung der Geschlechter wurde in Artikel 19 (BS 19.3.2024 vgl. FH 25.4.2024a) der 
Verfassung von 2011 anerkannt, aber Frauen werden auf gesellschaftlicher Ebene weiterhin 
stark diskriminiert (FH 25.4.2024a). Nach wie vor werden Frauen rechtlich und gesellschaftlich 
diskriminiert (BS 19.3.2024). Im September 2023 wies König Mohammed VI. den Regierungs­
chef förmlich an, mit der Überarbeitung des Familiengesetzes von 2004, auch bekannt als 
Moudawana, zu beginnen. Justizminister Abdellatif Ouahbi betonte die Absicht der Regierung, 
die bestehenden geschlechtsspezifischen Ungleichheiten im Recht in Bezug auf Ehe, Scheidung 
und Vormundschaft für Kinder zu beseitigen (HRW 11.1.2024; AA 7.6.2024).
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Die gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen bleibt trotz vorgesehenen Antidiskriminie­
rungsgesetzen bestehen; es mangelt an Rechtsschutz und an der Durchsetzung dieser Rech­
te (USDOS 23.4.2024). Es besteht weiterhin erhebliche gesellschaftliche Diskriminierung von 
Frauen (FH 25.4.2024a). Obwohl die Verfassung Frauen mit Männern in zivilen, politischen, 
ökonomischen und kulturellen Angelegenheiten rechtlich gleichstellt, werden Männer im Eigen­
tumsrecht (USDOS 23.4.2024) bei Erbschaften (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024) sowie 
bei Scheidungen bevorzugt (FH 25.4.2024a).
Auch in internationalen Abkommen hat sich Marokko zur Beseitigung der Diskriminierung von 
Frauen verpflichtet, aber den Vorrang des Islams geltend gemacht. Beispielsweise ratifizierte 
Marokko das Fakultativprotokoll zum VN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Dis­
kriminierung der Frau im April 2022. Es gibt eine meinungsstarke Zivilgesellschaft, die immer 
wieder die vollständige Gleichstellung von Frauen, auch unter Missachtung religiöser Vorschrif­
ten, fordert. Sie erhält dabei dezente Schützenhilfe des Königs (AA 7.6.2024).
Die innerstaatliche Gesetzgebung verfestigt weiterhin die Ungleichheit zwischen den Geschlech­
tern (AI 24.4.2024). Im Jahr 2023 erreichte Marokko in der Rangliste des Global Gender Gap 
Index eine Punktezahl von 0,621 und liegt auf Platz 136 von 146 untersuchten Ländern, was 
einen Rückgang von -0,003 im Vergleich zu früheren Rankings bedeutet (Morocco World News 
3.6.2024).
Ein System reservierter Sitze für Frauen soll ihre Beteiligung am Wahlprozess auf nationaler und 
lokaler Ebene fördern und damit teilweise den traditionellen sozialen Druck ausgleichen, der sie 
davon abhält, sich zu engagieren. Die im Jahr 2021 verabschiedeten Wahlgesetze trugen dazu 
bei, dass bei den Kommunalwahlen mehr Frauen kandidierten: 27 % der Kandidaten waren 
Frauen, im Vergleich zu 12 % im Jahr 2015. Trotzdem stehen Frauen nur in 1 % der Bezirke 
an der Spitze. Bei den nationalen Wahlen sind 60 der 395 Sitze in der Repräsentantenkammer 
für Frauen reserviert, ebenso wie die Hälfte der 30 Sitze, die für Jugendliche reserviert sind. 
Dem im Oktober 2021 gebildeten Kabinett gehörte die Rekordzahl von sieben Frauen an (FH 
25.4.2024a).
Die Armut ist weit verbreitet. Das Lohngefälle ist nach wie vor groß. Frauen verdienen 30 % we­
niger als ihre männlichen Kollegen, und während nur 64 % der weiblichen Arbeitskräfte entlohnt 
werden, sind es bei den Männern 91 %. Laut Weltbank lag der Anteil der weiblichen Arbeitskräfte 
an der gesamten Erwerbsbevölkerung im Jahr 2022 bei 25,7 %. Gleichzeitig stehen acht von 
zehn Frauen laut der unabhängigen staatlichen Statistikbehörde HCP [Haut Commissariat au 
Plan] nicht auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Der Zugang von Frauen zu administrativen 
und wirtschaftlichen Entscheidungspositionen ist ebenfalls zurückgegangen (BS 19.3.2024). 
Obwohl die Gleichstellung der Geschlechter auch in der Verfassung von 2011 anerkannt wurde, 
werden Frauen auf gesellschaftlicher Ebene weiterhin erheblich diskriminiert und sind in der 
Erwerbsbevölkerung unterrepräsentiert (FH 25.4.2024a). Das Gesetz fordert gleichen Lohn für 
gleiche Arbeit, was in der Praxis jedoch oft nicht der Fall ist (USDOS 23.4.2024).
Vergewaltigung steht unter Strafe. Das Strafmaß beträgt fünf bis zehn Jahre; wenn das Opfer 
minderjährig ist, zehn bis zwanzig Jahre (USDOS 23.4.2024). Alle außerehelichen sexuellen 
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Aktivitäten sind illegal, was Vergewaltigungsopfer davon abschreckt, Anklage zu erheben (FH 
25.4.2024a). Laut lokalen NGOs meldeten Opfer die meisten sexuellen Übergriffe nicht der 
Polizei, aufgrund des sozialen Drucks und der Sorge, dass die Gesellschaft die Opfer höchst­
wahrscheinlich eher als die Täter verantwortlich machen würde. Einige Opfer sexueller Übergriffe 
berichteten auch, dass Polizeibeamte sie manchmal von der Einreichung eines Polizeiberichts 
abgewiesen oder sie gezwungen hätten, ein Bestechungsgeld zu zahlen, um den Bericht ein­
zureichen, indem sie drohten, sie wegen einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs außerhalb der 
Ehe anzuklagen, ein Verbrechen, das mit bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft wird (USDOS 
23.4.2024).
Das marokkanische Gesetz stellt Vergewaltigung in der Ehe nicht ausdrücklich unter Strafe und 
diese bleibt somit straflos (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AA 7.6.2024). Frauen, die 
eine Vergewaltigung melden, können wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs strafrechtlich 
verfolgt werden (HRW 11.1.2024). In der Praxis gibt es jedoch Fälle, in denen die Vergewaltigung 
in der Ehe unter einen anderen Anklagepunkt wie „Tätlicher Angriff und Körperverletzung“ oder 
ein damit zusammenhängendes aufgezähltes Verbrechen subsumiert wurde und die Vergewalti­
gung als ein Aspekt dieses Verbrechens betrachtet wurde, was eine Strafverfolgung ermöglichte. 
Eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung kann zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten 
bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe führen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Generaldirekti­
on für nationale Sicherheit - Directorate General of National Security (DGSN), die Generalstaats­
anwaltschaft, das Oberste Gericht und die Ministerien für Gesundheit, Jugend und Frauen über 
spezialisierte Einheiten verfügen, die sich bei Fällen von geschlechtsspezifischer Gewalt unter­
einander abstimmen. Diese spezialisierten Stellen nehmen Fälle von geschlechtsspezifischer 
Gewalt auf, bearbeiten sie und bieten den Opfern psychologische Unterstützung und andere 
Dienstleistungen an. Mehrere NGO bieten Hotlines, Unterkünfte, Ressourcen, Beratung und 
rechtliche Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt (USDOS 23.4.2024). Landesweit gibt 
es 29 Beratungszentren und 48 Einrichtungen, die Mediationen bei innerfamiliären Konflikten 
durchführen, sowie einige Frauenhäuser, die Zuflucht bieten (AA 7.6.2024).
Während das marokkanische Gesetz gegen Gewalt gegen Frauen von 2018 einige Formen 
häuslicher Gewalt unter Strafe stellt, Präventionsmaßnahmen einführte und neue Schutzmaß­
nahmen für Opfer vorsieht, verlangt es von den diesen, Strafverfolgung zu beantragen, um 
Schutz zu erhalten, was nur wenige tun. Es legt auch nicht die Pflichten von Polizei, Staatsan­
wälten und Ermittlungsrichtern in Fällen häuslicher Gewalt fest oder finanziert Frauenhäuser 
(HRW 11.1.2024).
Die Polizei handelte nur langsam in Fällen häuslicher Gewalt, und die Regierung setzte das 
Gesetz im Allgemeinen nicht durch und schickte manchmal Frauen gegen ihren Willen in die 
Haushalte zurück, in denen sie dem Missbrauch ausgesetzt waren. Die Polizei behandelt häus­
liche Gewalt im Allgemeinen eher als soziale denn als kriminelle Angelegenheit. Körperlicher 
Missbrauch ist ein rechtlicher Grund für die Scheidung, aber nur wenige Frauen meldeten solche 
Misshandlungen den Behörden (USDOS 23.4.2024).
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Laut einem Bericht des quasi-staatlichen Conseil National des Droits de l’Homme (CNDH) vom 
März 2023, blieb die Straflosigkeit bei Gewalt gegen Frauen bestehen, die teilweise auf Mängel 
im Justizsystem zurückzuführen sind, die den Mangel an Frauen in der Justiz sowie die Kluft 
zwischen Berichten von Opfern von Gewalt und rechtlichen Schritten zur Rechenschaftspflicht 
für die Täter dieser Gewalt einschlossen (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Morocco/Western 
Sahara 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2108009.html, Zugriff 31.5.2024
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024
■ FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/
document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Morocco and Western Sahara, https:
//www.ecoi.net/en/document/2103231.html, Zugriff 31.5.2024
■ Morocco World News - Morocco World News (3.6.2024): Global Gender Gap Index: Morocco Ranks 
136th, Highlighting Persisting Inequality, https://www.moroccoworldnews.com/2023/06/356072/glob
al-gender-gap-index-morocco-ranks-136th-highlighting-persisting-inequality , Zugriff 3.6.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
16.2 Kinder
Letzte Änderung 2024-11-25 12:48
Per Gesetz können beide Elternteile die Staatsbürgerschaft an ihre Kinder weitergeben. Das 
Gesetz legt zudem fest, dass alle Kinder unabhängig von ihrem Familienstand den Bürger­
status /Zivilstatus haben. Es gibt Fälle, in denen die Behörden Kindern von unverheirateten 
Eltern die Ausweispapiere verweigern, v. a. in ländlichen Gebieten oder bei schlecht ausgebil­
deten Müttern, die ihre Rechte nicht kennen (USDOS 23.4.2024). Kinder unverheirateter Mütter 
steht die marokkanische Staatsangehörigkeit zu. Fälle, in denen ihnen die Ausstellung einer 
Geburtsurkunde verweigert wurde, kommen vor (AA 7.6.2024).
Bildung ist kostenlos und obligatorisch von sechs bis 15 Jahren (USDOS 23.4.2024). Die soziale 
Lage vieler Kinder bleibt problematisch. Trotz gestiegener Einschulungszahlen brechen wei­
terhin viele Jugendliche die Schule ab (AA). Die Schulpflicht bis zum 15. Lebensjahr (USDOS 
23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024) wird aber v. a. in ländlichen Regionen nicht konsequent umgesetzt. 
Der Anteil von Analphabeten in der Bevölkerung liegt nach offiziellem Durchschnitt bei über 30 
% (in abgelegenen Gebieten bei 40 %) und sinkt nur langsam. Bei Frauen und Mädchen liegt die 
Quote real noch deutlich höher (AA 7.6.2024). Neben der hohen Schulabrecherquote im öffent­
lichen Bildungswesen ist das Hauptproblem in sehen sich öffentliche Schulen die Diskrepanz 
zwischen den vermittelten Fähigkeiten und der Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt. Zudem sehen 
sich Bildungseinrichtungen mit weiteren Schwierigkeiten konfrontiert, u. a. Überfüllte Klassen­
zimmer, demotivierte und unterbezahlte Lehrer und ein Mangel an ausgebildeten Pädagogen 
verschärfen das Problem noch (BS 19.3.2024).
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Auf dem Land stellt Kinderarbeit weiterhin ein großes Problem dar. Es sind etwa 150.000 Kinder 
zwischen 7 und 17 Jahren betroffen. Viele arbeiten in Privathaushalten unter teilweise unwürdi­
gen Bedingungen und können Missbrauch und Ausbeutung ausgesetzt sein. Verstöße gegen 
das im August 2017 verabschiedete Gesetz zum Schutz minderjähriger Haushaltsangestellten 
(Petites Bonnes) sind keine Seltenheit (AA 7.6.2024).
Der Kodex legt 18 als Mindestalter für die Eheschließung fest (HRW; vgl. USDOS 23.4.2024), 
erlaubt Richtern jedoch, auf Antrag ihrer Familien „Ausnahmen“ für die Eheschließung von 
Mädchen im Alter von 15 bis 18 Jahren zu gewähren (HRW 11.1.2024; vgl. AA 7.6.2024, USDOS 
23.4.2024). 2022 wurde Anträgen zur Verheiratung Minderjähriger in 13.650 Fällen (bei ca. 
20.100 Anträgen) stattgegeben, wobei hierzu noch eine etwa gleiche Anzahl von informellen 
Eheschließungen nach islamischem Ritus ohne gerichtliche Genehmigung vermutet wird (AA 
7.6.2024). Die Regierung führte eine nationale Sensibilisierungskampagne gegen die Heirat von 
Minderjährigen durch (USDOS 23.4.2024).
Missbrauch von Kindern stellt ein Problem dar (AA 7.6.2024). Das Gesetz verbietet Kindesmiss­
brauch. Gemäß NGOs, Menschenrechtsgruppen, Medien und UNICEF ist Kindesmissbrauch 
weit verbreitet. Strafverfolgungen wegen Kindesmissbrauchs waren äußerst selten. Die Regie­
rung meldete 190 Fälle von Kindesmissbrauch, die von der Staatsanwaltschaft in der ersten 
Jahreshälfte untersucht wurden. Einige NGOs, die sich für die Rechte von Kindern einsetzen, 
äußerten sich besorgt über das Fehlen von Gesetzen zur Verfolgung von Fällen von Inzest 
(USDOS 23.4.2024).
Die Strafmündigkeit liegt aktuell bei 12 Jahren (AA 7.6.2024). Kinderarbeitern werden grund­
legende Rechte verweigert und sie werden häufig von ihren Arbeitgebern missbraucht. Ein 
Arbeitsgesetz aus dem Jahr 2018, das junge Frauen, die als Hausangestellte beschäftigt sind, 
schützen soll, schreibt Arbeitgebern die Verwendung schriftlicher Verträge vor, legt ein Mindest­
arbeitsalter von 18 Jahren nach einer fünfjährigen Einführungsphase fest, schreibt einen freien 
Tag pro Woche vor und legt einen Mindestlohn fest. Rechtsgruppen kritisierten, dass das Ge­
setz keine Unterstützung für die Wiedereingliederung von Hausangestellten in die Gesellschaft 
vorsieht und dass es Mädchen unter 18 Jahren bis 2023 erlaubte, zu arbeiten (FH 25.4.2024a).
Das Gesetz verbietet kommerzielle sexuelle Ausbeutung, Verkauf, Angebot oder Beschaffung 
von kommerziellem Sex sowie Praktiken im Zusammenhang mit Kinderpornografie. Das Min­
destalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr beträgt 18 Jahre. Die Strafen für die sexuelle 
Ausbeutung von Kindern nach dem Strafgesetzbuch reichen von zwei Jahren bis zu lebens­
langer Haft und Geldstrafen (USDOS 23.4.2024). Statistiken hierzu sind nicht erhältlich. In der 
Mehrzahl der Fälle von Kinderprostitution handelt es sich um Kinder aus ländlichen Gegenden, 
die zum Geldverdienen in die Stadt geschickt werden. Das Strafgesetz sieht eine Strafe für die 
sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen vor. Strafverschärfende Maßnahmen gelten bei minder­
jährigen Opfern (Art 497, 498 Strafgesetzbuch). Verurteilte Vergewaltiger und Pädophile sind 
von einer möglichen Amnestie ausgeschlossen (AA 7.6.2024).
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Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024
■ FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/
document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Morocco and Western Sahara, https:
//www.ecoi.net/en/document/2103231.html, Zugriff 31.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
16.3 Homosexuelle
Letzte Änderung 2024-11-21 21:24
Homosexualität ist ein Tabu und widerspricht den traditionellen muslimischen Werten Marokkos 
(CGRS-CEDOCA 19.1.2024). Homosexualität, bzw. einvernehmliche gleichgeschlechtliche se­
xuelle Beziehungen, stehen unter Strafe (CGRS-CEDOCA 19.1.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). 
Mit Art. 489 des Strafgesetzes können Haftstrafen von sechs Monate bis drei Jahren bei Verurtei­
lungen verhängt werden (CGRS-CEDOCA 19.1.2024; vgl. HRW 11.1.2024, USDOS 23.4.2024), 
sowie Geldstrafen (AI 24.4.2024). Restriktive Gesetze blieben eine weitverbreitete Sicherheits­
gefährdung für sexuelle Minderheiten (USDOS 23.4.2024).
Marokko hat im Laufe der Jahre diese Bestimmung verwendet, um Männer zu verfolgen und 
zu inhaftieren, auch wenn es keine Beweise dafür gab, dass sie sich an gleichgeschlechtlichen 
sexuellen Handlungen beteiligt haben (HRW 11.1.2024). Nach Angaben der Regierung verfolgte 
der Staat in der ersten Hälfte des Jahres 2023 441 Personen wegen gleichgeschlechtlicher 
sexueller Aktivitäten (USDOS 23.4.2024). Laut Angaben der Regierung wurden im Jahr 2022 283 
Personen aus diesem Grund strafrechtlich verfolgt. Im Jahr 2021 waren es 122. Homosexuelle 
werden selten nach Artikel 489 verfolgt, sondern aus anderen Gründen wie Unzucht, Prostitution 
von Minderjährigen, Förderung der Prostitution, unerlaubte Zusammenführung, Beleidigung, 
Terrorismus oder Verletzung der Sittlichkeit (CGRS-CEDOCA 19.1.2024).
In Marokko gibt es keine Anti-Diskriminierungsgesetze für Angehörige sexueller Minderheiten 
(CGRS-CEDOCA 19.1.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Experten der Zivilgesellschaft erklär­
ten, dass der Mangel an rechtlichem Schutz und die allgegenwärtige Diskriminierung sexueller 
Minderheiten Bedingungen für chronische Vorurteile und Belästigungen durch marokkanische 
Behörden und die Öffentlichkeit geschaffen haben. Medien berichten, dass Personen inner­
halb der LGBTQI+-Gemeinschaft wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidenti­
tät Gewalt ausgesetzt waren. Gemäß einer regionalen NGO, dienen die Gesetze auch dazu, 
„ gesellschaftliche Vorurteile gegen sexuelle Minderheiten aufrechtzuerhalten und Belästigung, 
Diskriminierung und Gewalt zu schüren“ (USDOS 23.4.2024). Mehrere Quellen berichten von 
Gewalt der Polizei gegen homosexuelle Menschen, wenn sie festgenommen werden, aber auch 
wenn sie Anzeige erstatten oder während der Haft. Insbesondere effeminierte/feminine Männer 
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oder Transmänner sind besonders anfällig für polizeiliche Übergriffe. Es kommt zu verschiede­
nen Formen homophober Gewalt im öffentlichen oder privaten Bereich. Die häufigsten Formen 
sind die Ablehnung und der Ausschluss aus der Familie. Öffentliche Übergriffe sind nicht üb­
lich, aber es gibt sie. Mehrere Quellen berichten über eine neue Form homophober Gewalt, 
nämlich Demütigungen und Denunzierungen von Mitgliedern sexueller Minderheiten in sozialen 
Netzwerken (CGRS-CEDOCA 19.1.2024).
Ferner gibt es Berichte über Diskriminierung bei der Beschäftigung, beim Wohnen und bei der 
Gesundheit (USDOS 23.4.2024 vgl. CGRS-CEDOCA 19.1.2024). Die Teilnahme am öffentli­
chen Leben ist für sexuelle Minderheiten begrenzt. Selbstzensur und vorsichtiges Verhalten 
an öffentlichen Orten scheinen für sexuelle Minderheiten ein Mittel zu sein, um der Bedrohung 
durch homophobe Gewalt zu entgehen (CGRS-CEDOCA 19.1.2024).
LGBT-Vereinigungen sind illegal. Sie operieren als nicht registrierte Organisationen und erhalten 
daher keine finanzielle Unterstützung. Das Hauptziel dieser Gruppen besteht darin, die Familien 
von Homosexuellen zu ersetzen, die aus ihren Wohnungen vertrieben wurden. Es werden 
Maßnahmen zur vorübergehenden Unterbringung ergriffen (CGRS-CEDOCA 19.1.2024).
Quellen
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Morocco/Western 
Sahara 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2108009.html, Zugriff 31.5.2024
■ CGRS-CEDOCA - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] 
(19.1.2024): Minoriteés sexuelles, https://www.cgrs.be/en/country-information/minorites-sexuelles, 
Zugriff 5.6.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Morocco and Western Sahara, https:
//www.ecoi.net/en/document/2103231.html, Zugriff 31.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
17 Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2024-11-25 12:48
Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wie­
dereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen, ob­
wohl sie die Bewegungsfreiheit auf Gebiete beschränkt, in denen weitverbreitete Unruhen herr­
schen (USDOS 23.4.2024). Zudem wird dieses Recht auch in der Praxis eingeschränkt, be­
günstigt durch schlechte wirtschaftliche Bedingungen und Korruption (FH 25.4.2024a).
Obwohl die Verfassung solche Maßnahmen verbietet, kommt es ohne Gerichtsverfahren, zu 
willkürlichen oder auch unrechtmäßigen Eingriffen in die Bewegungsfreiheit durch Überwachung 
von Privatpersonen durch die Regierung (USDOS 23.4.2024). Insbesondere diejenigen, die sich 
mit Menschenrechtsfragen befassen, sehen sich mit praktischen Hindernissen konfrontiert. Ihre 
Mitglieder berichten, dass sie überwacht werden und Reisebeschränkungen unterliegen (BS 
19.3.2024).
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NGO berichten, dass die Behörden Auslandsreisen manchmal durch eine gerichtliche Anord­
nung von bis zu zwei Monaten Dauer einschränkten, die bis zu fünfmal verlängert werden 
konnte (was einem „ Reiseverbot“ von bis zu einem Jahr entspricht). In der Praxis untersagten 
die Behörden Auslandsreisen für noch längere Zeiträume, vorwiegend für Kritiker, Menschen­
rechtsaktivisten und Journalisten (USDOS 23.4.2024).
Die Sahraoui genießen landesweit uneingeschränkte Bewegungsfreiheit (AA 7.6.2024). Die Re­
gierung stellt Sahrauis weiterhin Reisedokumente zur Verfügung. Ferner ermutigt die Regierung 
die Rückkehr von saharauischen Flüchtlingen aus Algerien und anderen Ländern, sofern sie die 
Souveränität der Regierung über die Westsahara anerkennen. Flüchtlinge, die zurückkehren 
wollen, müssen sich die entsprechenden Reise- oder Ausweispapiere bei einem marokkani­
schen Konsulat im Ausland besorgen (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024
■ FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/
document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
18 IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung 2024-11-25 12:48
Marokko ist, trotz Covid-19-Pandemie, sowohl Herkunftsland von Migration in Richtung Eu­
ropa als auch Transitland für irreguläre Migration und Schlepperei aus der Sub-Sahara (AA 
7.6.2024; vgl. ÖB Rabat 7.2024, UNHCR 8.2024). Marokko kooperiert mit der EU (FRONTEX) 
und insbesondere Spanien (ÖB Rabat 7.2024).
Die Regierung kooperiert ebenfalls mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um 
Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen und Asylwerbern sowie anderen vulnerablen Per­
sonen Schutz und Hilfe zukommen zu lassen. Asylanträge und Entscheidungen über die Flücht­
lingseigenschaft werden in Marokko traditionell ausschließlich durch UNHCR durchgeführt bzw. 
erfolgt der Zugang zum Asylrecht über UNHCR (USDOS 23.4.2024). Im Juni 2019 begann 
das marokkanische Außenamt Flüchtlingsausweise an vom UNHCR anerkannte Flüchtlinge 
auszugeben. Gemäß UNHCR hätten ca. 6244 Flüchtlinge damit Zugang zum Bildungs- und 
Gesundheitssystem, Wohn- bzw Arbeitsgenehmigungen (ÖB Rabat 7.2024). Bis zur Einrichtung 
eines nationalen Asylsystems setzt das UNHCR die Registrierung neuer Asylwerber und die 
Durchführung von Feststellungen des Flüchtlingsstatus, fort. Alle anerkannten Fälle werden 
zur Überprüfung an das Bureau des Réfugiés et des Apatrides (BRA) des MAECAMRE als 
interministerielle Kommission für Regularisierung in Rabat weitergeleitet. UNHCR nimmt an den 
Anhörungen der Kommission teil. Bis zum 30.6.2024 wurden 283 Flüchtlinge in 40 Anhörungen 
vom BRA angehört (UNHCR 8.2024). Viele Flüchtlinge und Migranten nehmen die Angebote 
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des UNHCR und der marokkanischen Regierung nicht in Anspruch, da sie auf ihre Weiterreise 
nach Europa hoffen. 2013 wurde eine Nationale Migrations- und Asylstrategie beschlossen; die 
Regierung hat den Entwurf noch nicht angenommen. Ein Migrationsgesetz aus dem Jahr 2003 
bleibt in Kraft, das die irreguläre Einreise unter Strafe stellt und keine Ausnahme für Flüchtlinge 
und Asylsuchende vorsieht. 2016 wurde ein Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels 
verabschiedet und Marokko hat nach dem Marrakesch-Gipfel 2018 (Global Compact on Migra­
tion) eine Führungsrolle in Migrationsfragen auf dem afrikanischen Kontinent übernommen; im 
Dezember 2020 wurde das „ Observatoire de la Migration Africaine“ eröffnet (AA 7.6.2024).
Anerkannte Flüchtlinge dürfen üblicherweise arbeiten und haben Zugang zum Gesundheitswe­
sen und zu Bildung, auch Berufsausbildung. Frauen und Kinder werden üblicherweise sofort 
anerkannt und haben sofort Zugang zu Bildung und Gesundheitswesen. Der Zugang zum Ge­
sundheitswesen für Asylwerber bleibt allerdings schwierig, wenn sie nicht als Flüchtling aner­
kannt wurden, bzw. wenn sie keine Aufenthaltsgenehmigung haben (USDOS 23.4.2024). Mit 
Stand 30.6.2024 waren 9.059 Flüchtlinge und 8.670 Asylsuchende in 80 Orten in Marokko auf­
hältig. Vom 1.1.2024 bis zum 30.6.2024 registrierte das UNHCR 1.949 neue Asylanträge und 
erkannte 155 Flüchtlinge an. Insgesamt sind 17.791 Flüchtlinge und Asylsuchende aus über 60 
Ländern sind beim UNHCR registriert (UNHCR 8.2024). Im Rahmen von Regularisierungskam­
pagnen erhielten seit 2014 ca. 50.000 Migranten überwiegend aus Subsahara-Afrika und Syrien 
einen Aufenthaltstitel. Mit der Aufenthaltsgenehmigung erhalten Migranten erleichterten Zugang 
zu Schule, Arbeitsmarkt und Gesundheitsvorsorge (AA 7.6.2024). IOM und UNHCR berichten 
immer wieder von Fällen von Ab- und Rückschiebungen von Illegalen (einschließlich vulnerabler 
Personen) durch die marokkanischen Behörden unter menschenverachtenden Bedingungen 
(Schub-Pingpong an der marokkanisch-algerischen Grenze), davon sind nicht nur Schwarzafri­
kaner betroffen, sondern auch Syrer, die visumfrei nach Algerien hatten einreisen können. Die 
marokkanischen Behörden bringen immer wieder und ohne jeglichen Beistand Gruppen von 
Illegalen aus dem Norden in die städtischen Ballungsräume weiter südlich (Casablanca, Rabat 
…), wo diese buchstäblich auf der Straße landen und auf Almosen angewiesen sind (ÖB Rabat 
7.2024). Ein Teil von ihnen hält sich in illegalen Camps nahe der beiden spanischen Exklaven 
Ceuta und Melilla auf (AA 7.6.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)
■ ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (8.2024): Morocco: Factsheet, https:
//reporting.unhcr.org/morocco-factsheet-9238, Zugriff 6.11.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
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