2025-09-15-coi-cms-laenderinformationen-marokko-version-9-c7f2
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Pandemie. Die negativen Auswirkungen des Schocks dürften vulnerable, arme und einkom mensschwache Gruppen stärker betreffen, da Lebensmittel, bei denen der Preisdruck stärker war, einen größeren Anteil am Warenkorb der armen und gefährdeten Haushalte ausmachen (WB 2024). In einer in drei Städten, Casablanca, Marrakesch und Tanger, mit einem repräsen tativen Sample, vom 3. bis zum 26.12.2023, durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben nur 32 % der Befragten an, ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können. Weitere 36 % schaffen es gerade so, genug Nahrung zu kaufen, während 27 % Schwierigkeiten haben, genügend Lebensmittel zu beschaffen. Die Preise für Konsumgüter wie Kleidung und Schuhe stellen ebenfalls eine Belastung dar. Nur 31 % der Befragten können problemlos grundlegende Konsumgüter für ihre Familien bereitstellen. Weitere 27 % schaffen dies nur knapp, während 36 % große Schwierigkeiten haben, diese Güter zu erwerben. Die allgemeinen Lebenserhaltungskosten stellen ebenfalls eine große Herausforderung für viele Haushalte dar. Besonders die Wohnkosten (Miete, Heizung, Strom und Wasser) belasten viele Familien. Nur 41 % der Befragten in Casablanca können ihre Wohnkosten problemlos decken, während 24 % große Schwierigkeiten haben und weitere 14 % diese Kosten überhaupt nicht tragen können. In Marrakesch und Tanger sieht es ähnlich aus: In Marrakesch schaffen es nur 30 %, ihre Wohnkosten problemlos zu decken, während es in Tanger 52 % der Befragten geling (STDOK 31.12.2023). Seit Dezember 2023 gibt es im Marokko eine direkte finanzielle Sozialhilfe. Diese kommt so wohl bedürftigen sozialen Gruppen als auch schulpflichtigen und auch beeinträchtigten Kindern, Neugeborenen und Familien in prekären Situationen ohne schulpflichtige Kinder, insbesondere Menschen mit älteren Angehörigen, zugute (TBT 26.12.2023). Laut Premierminister Aziz Akhan nouch werden die Begünstigten (Africa News 13.8.2024), nach seiner vollständigen Einführung im Jahr 2026 (WB 2024) wird es monatliche Zahlungen von 200 Dirham pro Kind mit einem Mindestbetrag von 500 Dirham pro Familie (entspricht 50 US-Dollar) gewähren, einschließlich derjenigen ohne Kinder. Die Umsetzung dieses Programms wird ein Budget von 25 Milliarden Dirham (etwa 2,5 Milliarden Euro) für 2024 erfordern, so Regierungssprecher Mustapha Baitas (Africa News 13.8.2024; vgl. WB 2024). Insgesamt wird erwartet, dass fast eine Million Familien davon profitieren werden. Diese gezielten Familienzuschüsse sind Teil einer umfassenderen Sozialreform, die von König Mohammed VI. im Jahr 2020 initiiert wurden (TBT 26.12.2023). Diese Initiative beinhaltet auch die Ausweitung der Sozialversicherung für alle Marokkaner (TBT 26.12.2023; vgl.Africa News 13.8.2024). Diese Sozialreformen werden vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Rückgangs und der tief greifenden sozialen Ungleichheiten eingesetzt und um gezielte Hilfen für die Unterprivilegierten zu schaffen. Bislang ist die Sozialhilfe indirekt und nicht zielgerichtet, da Marokko bestimm te Konsumgüter über einen Ausgleichsfonds subventioniert (Africa News 13.8.2024; vgl. TBT 26.12.2023). Das neue direkte Sozialhilfeprogramm der Regierung dürfte für ärmere Haushalte eine wichtige Entlastung darstellen. Mit dem neuen Bargeldtransfer wird der Umfang der Fi nanzhilfe für marokkanische Haushalte erhöht, während gleichzeitig die Zielgenauigkeit durch das einheitliche Sozialregister verbessert und die Komplexität und Fragmentierung früherer Sozialschutzsysteme beseitigt wurde (WB 2024). 39

Die neue Regelung ist vergleichsweise großzügig, und die gesamte finanzielle Unterstützung, die durch das neue Programm mobilisiert wird, dürfte eine erhebliche Erleichterung bieten, um die sozialen Auswirkungen der jüngsten und künftigen Schocks abzumildern. Es wird daher erwartet, dass es zu einer deutlichen Verbesserung der Einkommensverteilung und der Armuts indikatoren führen wird. Zwischen dem 2.12.2023 und dem 31.3.2024 erhalten mehr als 3,5 Millionen Familien direkte Hilfe. Darüber hinaus erhielten mindestens 1,4 Millionen kinderlose Familien eine monatliche Pauschalbeihilfe von 500 Dirhams (WB 2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ■ ABG - Africa Business Guide (8.2024): Wirtschaft in Marokko, https://www.africa-business-guide.d e/de/maerkte/marokko, Zugriff 23.10.2024 ■ Africa News - Africa News (13.8.2024): Morocco: Direct welfare payment introduced for a million disadvantaged families, https://www.africanews.com/2023/12/26/morocco-direct-welfare-payment-i ntroduced-for-a-million-disadvantaged-families , Zugriff 23.10.2024 ■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 ■ GTAI - Germany Trade and Invest (31.5.2024): Wirtschaftsausblick Marokko, https://www.gtai.de/de /trade/marokko-wirtschaft/wirtschaftsausblick, Zugriff 23.10.2024 ■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (31.12.2023): Morocco: Socio-Economic Survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/210 5199/mses23.pdf, Zugriff 7.11.2024 ■ TBT - The Brussels Times (26.12.2023): Morocco: Direct welfare payments to poorer families for the first time, https://www.brusselstimes.com/853012/morocco-direct-welfare-payments-to-poorer-f amilies-for-the-first-time , Zugriff 23.10.2024 ■ WB - Weltbank (2024): Morocco Economic Update, https://www.google.com/url?sa=t&source=web &rct=j&opi=89978449&url=https://documents1.worldbank.org/curated/en/099826007162422517/p df/IDU12f69bf581e7fa144061b0cf15dc97f2b2bbd.pdf&ved=2ahUKEwiOy__hvKGJAxU4avEDHV-_ AowQFnoECBUQAQ&usg=AOvVaw2iWCoox1axZEU7bsoAZ0_Y, Zugriff 22.10.2024 ■ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.10.2024): Marokko: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/a ussenwirtschaft/marokko-wirtschaftslage, Zugriff 24.10.2024 ■ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.2024): Wirtschaftsbericht Marokko 20 Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2024-11-25 12:48 Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert (AA 7.6.2024). Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Marokko ist im Ver gleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich (Laenderdaten 2024). Außerhalb der großen Städte ist die medizinische Versorgung nur beschränkt gewährleistet (EDA 14.3.2024). Auf dem Lande hingegen kann die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein (AA 12.7.2024). In Rabat und Casablanca finden sich jedoch gute Privatkliniken von hohem Standard (AA 12.7.2024; vgl. BMEIA 12.7.2024). Die Krankenhäu ser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie oder eine Vorschusszahlung (EDA 14.3.2024). Die wichtigste Errungenschaft der Regierung war die Einführung der medizinischen Pflichtver sicherung. Der Staat ist der primäre Anbieter von Gesundheitsleistungen, und außerhalb der 40

großen Städte sind die Gesundheitsdienste nach wie vor sehr begrenzt. In ländlichen Gebieten bieten die Gesundheitszentren hauptsächlich Präventivmedizin an; und beim Zugang zur Ge sundheitsversorgung bestehen weiterhin Ungleichheiten zwischen städtischen und ländlichen Gebieten, da sich die meisten Krankenhäuser und Ärzte in den Großstädten befinden, und so hat ein erheblicher Teil der Bevölkerung immer noch keinen Zugang zu grundlegenden Gesund heitsdiensten. In Marokko gibt es mehr private Krankenhäuser als öffentliche Einrichtungen: 389 von 613 Einrichtungen sind private Kliniken (BS 19.3.2024). Der Sektor (Gesundheitswesen) leidet unter einem Mangel an verfügbaren Fachkräften und finanziellen Ressourcen, und ist durch Misswirtschaft und Verschwendung von Mitteln gekenn zeichnet. Der Mangel an Gesundheitspersonal und Krankenhausbetten trägt zu einer niedrigen Qualität der Gesundheitsversorgung bei (BS 19.3.2024). Pro 1000 Einwohner stehen im Land 1,0 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. In nerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung. Mit rund 27.200 ausgebildeten Ärzten in Marokko stehen pro 1000 Einwohner rund 0,73 Ärzte zur Verfügung (Laenderdaten 2024). Im Jahr 2022 waren nur 23 % der Marokkaner mit dem Gesundheitssys tem zufrieden (BS 19.3.2024). Gemäß einer in drei Städten, Casablanca, Marrakesch und Tanger, mit einem repräsentativen Sample, vom 3.12. bis zum 26.12.2023, durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage stellt die Finanzierung von und Zugang zu medizinischen Dienstleistungen ein Problem dar. Betreffend einem Hausarzt, also primäre medizinische Versorgung, geben 36 % der Befragten an, immer Zugang zu haben und sich den Arztbesuch leisten zu können, 51 % haben Zugang können sich den Arztbesuch aber nicht leisten, 12 % haben überhaupt keinen Zugang. Nur etwa 30 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sie sich leisten und etwa 35 % haben stets Zugang zu Medikamenten und können diese auch bezahlen. Grundsätzlich hat ein großer Teil der Bevölkerung zwar Zugang zu medizinischen Dienstleistungen, können diese aber nicht finanzieren (61 % bei Impfungen, 54 % bei Medikamenten). Ferner haben 12 % überhaupt keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 32 % haben keinen Zugang zu fachärztlicher Versorgung und 40 % haben überhaupt keinen Zugang zu fortgeschrittenen medizinischen Behandlungen, wie Operationen und/oder Krebstherapien (STDOK 31.12.2023). Allerdings kann durch die medizinische Versorgung in Marokko die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand etwa 24 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikro nen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (Laenderdaten 2024). Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch HIV/AIDS lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Kranken häusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheits versorgung z. T. zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 7.6.2024). 41

Marokko verfolgt eine nationale HIV-Strategie und verfügt über 16 spezialisierte Behandlungs zentren. Gleichwohl werden HIV-infizierte Patientinnen und Patienten Diskriminierungen aus gesetzt. Wird die notwendige medizinische Behandlung verweigert, sorgen NGOs für Abhilfe (AA 7.6.2024). Das marokkanische Sozialversicherungssystem deckt Beschäftigte im öffentlichen und priva ten Sektor ab. Die Caisse Nationale des Organismes de Prévoyance Sociale (CNOPS), die 2019 in die Caisse Marocaine de l’Assurance Maladie (CMAM) umgewandelt wurde, deckt Staatsbedienstete und Studenten ab. Die Zahl der Begünstigten erreichte im Jahr 2020 7,3 Millionen. Die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS) deckt Angestellte in der Privat wirtschaft und Selbstständige ab. Mit der Einführung der obligatorischen Krankenversicherung im Jahr 2020 übersteigt die Zahl der Versicherten Anfang 2023 23 Millionen (BS 19.3.2024). Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine „ Carte RAMED“ zur kostenfreien Behandlung erhalten. Eine umfassende Reform der sozialen Sicherungssysteme, die eine all gemeine Kranken-, Familien-, Renten- und Arbeitslosenversicherung umfassen soll, ist in Arbeit und soll bis 2026 abgeschlossen sein (AA 7.6.2024). Die obligatorische Krankenversicherung, die früher nur für Beamte und Angestellte des pri vaten Sektors galt, kommt laut der Nachrichtenagentur MAP bereits über 3,8 Millionen nicht angestellten Arbeitnehmern und ihren Familien zugute (TBT 26.12.2023). Außerdem wurde die medizinische Versorgung auf über 10 Millionen benachteiligte Personen ausgedehnt, wobei der Staat die Kosten für ihre Beiträge übernimmt (Africa News 13.8.2024; vgl. TBT 26.12.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.7.2024): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, https: //www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/marokkosicherheit/224080#content_4, Zugriff 12.7.2024 ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ■ Africa News - Africa News (13.8.2024): Morocco: Direct welfare payment introduced for a million disadvantaged families, https://www.africanews.com/2023/12/26/morocco-direct-welfare-payment-i ntroduced-for-a-million-disadvantaged-families , Zugriff 23.10.2024 ■ BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.7.2024): Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/marokko , Zugriff 12.7.2024 ■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 ■ EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.3.2024): Rei sehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marok ko/reisehinweise-marokko.html#eda46c907, Zugriff 12.7.2024 ■ Laenderdaten - Laenderdaten.info (2024): Gesundheitswesen in Marokko, https://www.laenderdat en.info/Afrika/Marokko/gesundheit.php, Zugriff 14.6.2024 ■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (31.12.2023): Morocco: Socio-Economic Survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/210 5199/mses23.pdf, Zugriff 7.11.2024 ■ TBT - The Brussels Times (26.12.2023): Morocco: Direct welfare payments to poorer families for the first time, https://www.brusselstimes.com/853012/morocco-direct-welfare-payments-to-poorer-f amilies-for-the-first-time , Zugriff 23.10.2024 42

21 Rückkehr Letzte Änderung 2024-11-25 12:48 Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 7.6.2024). Die Kontrollen an den offiziellen Grenzübergangspunkten sind gründlich und umfassend. Erfor derlich für die Einreise ist ein Reisepass oder Sonderpapier für bestimmte Grenzgängerinnen und Grenzgänger oder ein von einer marokkanischen Auslandsvertretung ausgestellter Laissez- passer zur Rückreise. Jede Ein- oder Ausreise wird an den Grenzübertrittstellen erfasst und in einem zentralen Computersystem zusammengeführt; an den Flughäfen werden keine Handzet tel mehr ausgefüllt. Jedes vorgelegte Reisedokument erhält einen Ein- bzw. Ausreisestempel mit Datumsangabe und Grenzübergangsstelle. Der EU-Laissez-Passer wird zur Einreise nicht anerkannt (AA 7.6.2024). Migrantinnen und Migranten können bei der freiwilligen Rückkehr aus Österreich nach Marokko durch die BBU (Rückkehrberatung und Organisation der Reise), bzw. IOM (Organisation der Reise im Falle von vulnerablen Personen oder Personen mit legalem Aufenthaltstitel in Öster reich), nach Bestätigung der Kostenübernahme durch das BFA, unterstützt werden. Freiwillige Rückkehrer/innen aus Österreich nach Marokko haben zudem die Möglichkeit, nach Bestätigung der Projektaufnahme durch das BFA und Erfüllung der Teilnahmekriterien, am Reintegrations projekt Frontex JRS, welches vom BMI in Österreich noch zumindest bis 2026 umgesetzt wird, teilzunehmen (IOM 26.7.2023). Das Reintegrationsprogramm „ Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS) bietet Rückkeh ren, in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei Ihrer Reintegration in Ihr Heimatland an. Das Postarrival Paket im Wert von € 615 dient der unmittelbaren Un terstützung nach der Ankunft in Marokko. Es beinhaltet folgende Sofortleistungen: Nach der Begrüßung am Flughafen durch einen Reintegrationspartner und des Airports Pick-up, wie auch Unterstützung bei der Weiterreise(Organisation und Kostenübernahme), erhalten Rückkehreru. a.eine prepaidSIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder. Zudem wird eine temporäre Unterkunft für bis zu drei Tage nach der Ankunft bereitgestellt und nach Bedarf auch unmittelbare medizinische Unterstützung (BMI 2024). Des Weiteren sollte die rückkehrende Person keine oder weniger Sofortleistungen benötigen, erhält sie den anteiligen Betrag der € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt (BMI 2024). Zur längerfristigen Reintegrationsunterstützung erhalten Rückkehrer ein Postreturn Paket in der Höhe von Euro 2.000. Davon Euro 200 als Bargeld und Euro 1.800 in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Zu den angebotenen Sachleistungen des Postreturnpakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinun ternehmens, Bildungsmaßnahmen, Trainings, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt, 43

bei der Einschulung von Kindern, wie auch rechtliche und administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Ein richtung) und medizinische und psychosoziale Unterstützung (BMI 2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ■ BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (2024): Return from Austria - Marokko, https: //www.returnfromaustria.at/morocco/morocco_deutsch.html, Zugriff 5.9.2024 ■ IOM - International Organization for Migration (26.7.2023): IOM Austria Anfrage der Staatendoku mentation zur freiwilligen Rückkehr zu Marokko via E-Mail 21.1 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) Letzte Änderung 2024-11-25 12:48 Für die Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen steht in der Theorie Art. 33 des Haager Kinderschutzübereinkommens zur Verfügung. Bisher wurde dieses Instrument jedoch noch nicht genutzt und dürfte in der Praxis daran scheitern, dass bei fehlender Mitwirkung des Minderjäh rigen die Ursprungsfamilie durch die Behörden nicht identifiziert und somit die marokkanische Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen werden kann (AA 7.6.2024). Ende April 2019 berich teten marokkanische Lokalmedien über eine Einigung zwischen Marokko und Spanien, die eine Rückführung unbegleiteter marokkanischer Minderjähriger vorsah. In erster Instanz wurde die Heimreise von 23 Jugendlichen angedacht. Insgesamt sollen so rund 7.000 unbegleitete Minderjährige schrittweise rückgeführt worden sein (ÖB Rabat 7.2024). Die Regierung arbeitet mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkeh renden Flüchtlingen, Asylbewerbern und anderen bedrohten Personen Schutz und Hilfe zu gewähren. Außerdem stellt die Regierung humanitären Organisationen Mittel für die Bereit stellung sozialer Dienste für Flüchtlinge und Asylbewerber zur Verfügung. Die nicht staatliche marokkanische Vereinigung für Familienplanung (AMPF) bietet sowohl für Migranten als auch für Nicht-Migranten primäre und einige spezialisierte Behandlungen an, um Lücken in der Gesund heitsversorgung zu schließen, die von den öffentlichen Krankenhäusern nicht abgedeckt wurden. In ähnlicher Weise bieten zivilgesellschaftliche Organisationen wie die Fondation Occident-Ori ent Bildungsunterricht für Migrantenkinder an, um die Integration in die örtlichen Schulen zu erleichtern. Die Regierung erleichtert die freiwillige Rückkehr von Migranten mit Unterstützung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) (USDOS 23.4.2024). Das UNHCR-Büro in Marokko bietet ebenfalls Unterstützung bei freiwilliger Rückkehr, bzw. um die freiwillige Rückführung als Flüchtling zu erleichtern. Unterstützung geboten wird beim Zugang zu Gesundheits- und Bildungsdiensten und es wird sichergestellt, dass gefährdete Flüchtlinge und Asylbewerber ihre Grundbedürfnisse erfüllen können, auch durch den Zugang zu Lebensgrundlagen. Ferner bietet UNHCR Unterstützung, um sich in der Schule anzumelden, 44

beim Zugang zu medizinischer Versorgung und bei Bedarf auch psychosoziale Unterstützung. Weiters gibt es Unterstützung in der Berufsausbildung, einkommensschaffenden Projekten und zur Schaffung einer Existenzgrundlage. Andere dauerhafte Lösungen werden angeboten, wie sozioökonomische Inklusion und Neuansiedlung (UNHCR o.D.) Die Regierung stellte keine Unterkünfte oder psychosozialen Dienste zur Verfügung, die speziell auf die Bedürfnisse der Opfer aller Formen des Menschenhandels zugeschnitten waren, und der Mangel an Unterkünften und Schutzdiensten für die Opfer behinderte weiterhin die allgemeinen Schutzbemühungen. Die Regierung setzte die Koordinierung mit NGOs, internationalen Organi sationen und ausländischen Gebern fort, um bis 2024 vier spezialisierte Unterkünfte einzurichten - unter anderem für Frauen und Kinder in Tanger-Tetouan und Fes-Meknes, sowie in Marrakesch. Es ist geplant in allen 12 Provinzen spezialisierte Unterkünfte einzurichten. In der Zwischenzeit bot die Regierung weiterhin Dienstleistungen für weibliche und minderjährige Gewaltopfer in 40 Aufnahmezentren an, die von Krankenschwestern und Sozialarbeitern in großen Krankenhäu sern sowie von Schutzeinheiten des Justizministeriums in marokkanischen Gerichten betreut wurden. Berichten zufolge setzten die marokkanischen Strafverfolgungsbehörden Anlaufstel len ein, um direkt mit diesen und den Einheiten des Justizministeriums zusammenzuarbeiten, und nutzten weiterhin eine Liste von NGO-Dienstleistern, die Opfer des Menschenhandels zur Betreuung an die Behörden verweisen können (USDOS 24.7.2024). Menschenhändler beuten marokkanische Erwachsene und Kinder für Zwangsarbeit und Sex handel aus, vor allem in Europa und im Nahen Osten, insbesondere in den Golfstaaten. Men schenhändler zwingen marokkanische Frauen zu kommerziellem Sex im Ausland, wo sie Anzei chen von Menschenhandel wie Bewegungseinschränkungen, Drohungen sowie emotionale und körperliche Misshandlungen erfahren. Wie in den vergangenen Jahren berichteten die Medien weiterhin über marokkanische Arbeiter in der spanischen Landwirtschaft, die Zwangsarbeit und bisweilen auch sexuellem Missbrauch ausgesetzt waren (USDOS 24.7.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ■ ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.): UNHCR Morocco, https://help.u nhcr.org/morocco/en/about-us, Zugriff 6.9.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (24.7.2024): Morocco - 2024 Trafficking in Persons Report: Morocco, https://www.state.gov/reports/2024-trafficking-in-persons-report/morocc o, Zugriff 6.9.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 22 Impressum Herausgegeben von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Wien (BFA - https://bfa.gv.at), Österreich Telefon: +43 59133 98 7271 45

Mail: BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at https://www.staatendokumentation.at https://cloud.staatendokumentation.at https://coi-cms.staatendokumentation.at 22.1 Urheberrecht Diese Publikation und alle darin enthaltenen Daten sind urheberrechtlich geschützt. Alle Ver wertungsrechte liegen bei der Fachstelle für Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Vervielfältigung und Verbreitung in jeglicher Form - zu kom merziellen und nicht kommerziellen Zwecken - ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch das Referat Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gestattet. 22.2 Hinweis zum Datenschutz Die Herkunftsländer-Informationsstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verarbei tet Daten in Übereinstimmung mit der General Data Protection Regulation (GDPR. Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (Bundes gesetz über den Schutz personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF). Zum Zweck der Verteilung werden Name, Post- und/oder E-Mail-Adressen gespeichert. Den Empfängern stehen die allgemeinen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertrag barkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Das Abonnement kann jederzeit gekündigt werden (E-Mail mit dem Betreff „ unsubscribe“ an BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at). Informationen zum E-Mail-Verkehr mit dem BMI (Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 AVG) https: //www.bmi.gv.at/Impressum/email_richtlinien.aspx Hinweise für elektronische Anbringen (96,7 KB) https://www.bfa.gv.at/Kontakt/files/Kundmachung_nach_13_Abs_2_und_5_AVG.pdf Amtssignatur – Bildmarke (117,7 KB) https://www.bfa.gv.at/Impressum/files/Amtssignatur-Bildmarke_Veroeffentlichungstext-Neu_2 023_sgn.pdf 22.3 Veröffentlichte Versionen • Version 8, Gültig von 20-09-2023 bis 25-11-2024 • Version 7, Gültig von 11-08-2023 bis 20-09-2023 • Version 6, Gültig von 03-10-2022 bis 11-08-2023 • Version 5, Gültig von 13-06-2022 bis 03-10-2022 • Version 4, Gültig von 18-11-2021 bis 13-06-2022 46

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